RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW167 2133899-1 SpruchW167 2133899-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX hat das AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 260,65 gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer während diesem Zeitraum beim Unternehmen XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand. Das Dienstverhältnis sei ursprünglich geringfügig gespeichert gewesen und sei im Zuge einer Finanzamtsmeldung auf eine vollversicherte Tätigkeit umgespeichert worden. Es scheine keinerlei Meldung des Beschwerdeführers zu diesem Dienstverhältnis auf und er habe sohin seine Meldepflicht verletzt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 hat das AMS die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und das unberechtigt Empfangene in Höhe von EUR 260,65 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer während diesem Zeitraum beim Unternehmen römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand. Das Dienstverhältnis sei ursprünglich geringfügig gespeichert gewesen und sei im Zuge einer Finanzamtsmeldung auf eine vollversicherte Tätigkeit umgespeichert worden. Es scheine keinerlei Meldung des Beschwerdeführers zu diesem Dienstverhältnis auf und er habe sohin seine Meldepflicht verletzt.
- In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im angegebenen Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen wiesen eine Bezahlung aus, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Absatz 2 ASVG liege. Er habe auch nicht mehr Geld erhalten. Das geringfügige Arbeitsverhältnis schließe Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Absatz 6 lit a AlVG nicht aus. Er habe bei der WGKK einen Bescheid bezüglich seiner Versicherungspflicht vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 beantragt. Zudem habe er pflichtgemäß die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben. Es treffe auch keiner der Rückforderungstatbestände des § 24 Absatz 2 AlVG auf ihn zu, da er weder unwahre Angaben gemacht habe noch Tatsachen verschwiegen habe, insbesondere habe er seine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Leistung tatsächlich nicht in der vom AMS ausbezahlten Höhe gebührt habe.
- In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im angegebenen Unternehmen lediglich geringfügig gearbeitet habe. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen wiesen eine Bezahlung aus, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2 ASVG liege. Er habe auch nicht mehr Geld erhalten. Das geringfügige Arbeitsverhältnis schließe Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6 Litera a, AlVG nicht aus. Er habe bei der WGKK einen Bescheid bezüglich seiner Versicherungspflicht vom 25.02.2014 bis 09.03.2014 beantragt. Zudem habe er pflichtgemäß die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bekannt gegeben. Es treffe auch keiner der Rückforderungstatbestände des Paragraph 24, Absatz 2 AlVG auf ihn zu, da er weder unwahre Angaben gemacht habe noch Tatsachen verschwiegen habe, insbesondere habe er seine geringfügige Beschäftigung gemeldet. Er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Leistung tatsächlich nicht in der vom AMS ausbezahlten Höhe gebührt habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX hat das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Überlagerungszeiten einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer Arbeitslosenversicherungsleistung vorlägen. Der Beschwerdeführer habe bei der Gebietskrankenkasse keinen Bescheid besantragt. Das AMS gehe daher davon aus, dass die nachträgliche Vollversicherung Ihre Richtigkeit hat, weshalb der Notstandshilfebezug im Zeitraum vom 25.2.2014 bis 9.3.2014 zu widerrufen war. Aus den elektronischen Aufzeichnungen des AMS sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das AMS über den Beginn seiner geringfügigen Beschäftigung informiert hat. Daher sei die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag errechne sich wie folgt: Zeitraum 25.2.2014 bis 9.3.2014 (13 Tage) mal dem Tagsatz von EUR 20,05 ergibt EUR 260,
- Darüber hinaus hat das AMS den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Fall einer Änderung der Versicherungsdaten die Möglichkeit besteht, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu stellen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 hat das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Überlagerungszeiten einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer Arbeitslosenversicherungsleistung vorlägen. Der Beschwerdeführer habe bei der Gebietskrankenkasse keinen Bescheid besantragt. Das AMS gehe daher davon aus, dass die nachträgliche Vollversicherung Ihre Richtigkeit hat, weshalb der Notstandshilfebezug im Zeitraum vom 25.2.2014 bis 9.3.2014 zu widerrufen war. Aus den elektronischen Aufzeichnungen des AMS sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das AMS über den Beginn seiner geringfügigen Beschäftigung informiert hat. Daher sei die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag errechne sich wie folgt: Zeitraum 25.2.2014 bis 9.3.2014 (13 Tage) mal dem Tagsatz von EUR 20,05 ergibt EUR 260,
- Darüber hinaus hat das AMS den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Fall einer Änderung der Versicherungsdaten die Möglichkeit besteht, unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu stellen.
- Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig den Vorlageantrag und wiederholte, dass er entgegen den Feststellungen des AMS während des Bezugs der Leistungen des stets nur geringfügig gearbeitet habe.
- Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit Schreiben vom XXXX hat Rechtsanwältin XXXX bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer sie mit seiner Vertretung beauftragt habe. Mit Schreiben vom XXXX hat die Rechtsanwältin die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben.
- Mit Schreiben vom römisch 40 hat Rechtsanwältin römisch 40 bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer sie mit seiner Vertretung beauftragt habe. Mit Schreiben vom römisch 40 hat die Rechtsanwältin die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 25.02.2014 bis 09.03.2014 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 20,05 und stand gleichzeitig in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX.Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 25.02.2014 bis 09.03.2014 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von EUR 20,05 und stand gleichzeitig in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Der Beschwerdeführer meldete dem AMS die Aufnahme der damals als geringfügig gemeldeten Tätigkeit für den beschwerdegegenständichen Zeitraum nicht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands betreffend den Beschwerdeführer eingeholt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat. Das Vorliegen des voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer ursprünglich vom damaligen Arbeitgeber nur geringfügig gemeldet war. Im Zuge einer Finanzprüfung wurde allerdings festgestellt, dass die Dienstnehmer des Dienstgebers (und auch der Beschwerdeführer) weitaus mehr Kilometer gefahren seien, als dies im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung möglich gewesen wäre. Daher sei nachträglich eine Ummeldung auf Vollversicherung erfolgt. Trotz Ankündigung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keinen Bescheid bei der Wiener Gebietskrankenkasse bezüglich seiner Versicherungspflicht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum beantragt. Daher geht auch der Senat gestützt auf den Versicherungsauszug von dem Vorliegen einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer gibt auch an, dass er die Aufnahme der aus seiner Sicht geringfügigen Tätigkeit dem AMS gemeldet habe. Im Verwaltungsakt sind die Aufzeichnungen des AMS dokumentiert. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Inhalte der Aufzeichnungen dokumentiert und darauf hingewiesen, dass keine Meldung einer geringfügigen Beschäftigung für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag konkret vorgebracht, wann und in welcher Form er die Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit gemeldet. Daher geht auch der Senat im Hinblick auf die vorgelegten Aufzeichnungen des AMS davon aus, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit nicht gemeldet hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Gemäß § 25 Absatz 1
- Satz ist bei [ ] Widerruf [ ] einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz 1
- Satz ist bei [ ] Widerruf [ ] einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß § 38 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Der Beschwerdeführer stand während des Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum 25.02.2014 bis 09.03.2014 Notstandshilfe gleichzeitig in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX.Der Beschwerdeführer stand während des Bezugs von Notstandshilfe im Zeitraum 25.02.2014 bis 09.03.2014 Notstandshilfe gleichzeitig in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Somit ist der Tatbestand des Widerrufs der Notstandshilfe gemäß § 24 Absatz 2 AlVG erfüllt.Somit ist der Tatbestand des Widerrufs der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2 AlVG erfüllt. Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen des § 25 Absatz 1 AlVG wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (vergleiche Pfeil (Hrsg), AlV-Komm,
- Lfg. unter Verweis auf VwGH 2007/08/0150).Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen des Paragraph 25, Absatz 1 AlVG wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (vergleiche Pfeil (Hrsg), AlV-Komm,
- Lfg. unter Verweis auf VwGH 2007/08/0150). Da der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme der damals als geringfügig gemeldeten Tätigkeit für den beschwerdegegenständichen Zeitraum nicht gemeldet hatte, hat er gegen die Meldepflicht des § 50 Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt, da es dem AMS so nicht möglich war, zu prüfen, ob allenfalls eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag.Da der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme der damals als geringfügig gemeldeten Tätigkeit für den beschwerdegegenständichen Zeitraum nicht gemeldet hatte, hat er gegen die Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt, da es dem AMS so nicht möglich war, zu prüfen, ob allenfalls eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit vorlag. Gegen die Berechnung der Rückforderung in der Höhe von EUR 260,65 (13 Tage mal dem Tagsatz von EUR 20,05) bestehen keine Bedenken. Daher hat das AMS die Notstandshilfe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zurückgefordert. Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG im Beschwerdefall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2133899.1.00