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{'item': 'W178 2144011-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW178 2144011-1 SpruchW178 2144011-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 22.02.2009 wurde Frau XXXX der Anspruch auf Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter) gemäß § 18b ASVG ab dem 01.02.2009 zuerkannt. Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb ab 10.11.2011.
  2. Mit Bescheid vom 22.02.2009 wurde Frau römisch 40 der Anspruch auf Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter) gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab dem 01.02.2009 zuerkannt. Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb ab 10.11.
  3. Seit 2010 bezieht der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein Pflegegeld der Stufe 6 und nach dem Ableben ihrer Mutter hat die Beschwerdeführerin dessen Pflege übernommen. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.09.2016 einen Antrag auf (Weiter-)Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen (Ehegatten) beginnend mit dem Ableben ihrer Mutter (da die Selbstversicherung in Bezug auf die Pflege ihrer Mutter erst mit 30.11.2011 endete, ist der beantragte Beginn der 01.12.2011).
  4. Mit Bescheid vom 24.11.2016 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid erlassen, in welchem festgestellt wurde, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehegatten ab dem 01.09.2015 anerkannt werde. Für die Zeit vom 01.12.2011 bis 31.08.2015 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben. Begründend führte die belangte Behörde an, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden können, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung liegen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Laut Auskunft eines Mitarbeiters aus dem Jahr 2011 habe sie davon ausgehen können, dass die Selbstversicherung für die Pflegezeiten eines nahen Angehörigen nach dem Tod der Mutter nahtlos in die Pflege des Gatten übergehe.
  6. In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 05.01.2017 argumentiert die belangte Behörde, dass der Antrag auf weitere Selbstversicherung am 07.09.2016 gestellt worden sei. Beginn der Selbstversicherung sei daher der 01.09.2015, eine weiter rückwirkende Selbstversicherung sei nicht möglich.
  7. Mit Schreiben vom 11.01.2017 ersuchte das BVwG die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, mit welcher Person sie bezüglich der Fortsetzung der Selbstversicherung gesprochen habe.
  8. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 31.01.2017 mit, dass sie im Februar 2012 in der Außenstelle der GKK Leoben gewesen sei und dort mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde über die Weiterversicherung gesprochen habe. Er habe ihr zugesichert, dass die Pensionseinzahlungen weiterlaufen würden.
  9. Das BVwG ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.02.2017 um Stellungnahme zu den Angaben der Beschwerdeführerin.
  10. Die belangte Behörde gab am 16.02.2017 eine Stellungnahme ab. Nach Durchsicht des Aktes sei festgestellt worden, dass kein Aktenvermerk über ein Gespräch im Februar 2012 vorliege. Die Beschwerdeführerin habe nach den Aufzeichnungen auch an keinem Sprechtag der belangten Behörde teilgenommen.
  11. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin am 09.03.2017 zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin übersendete am 03.04.2017 nochmals alle Unterlagen, die sie zum Beschwerdefall besitzt. Eine weitere Stellungnahme gab sie nicht ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat von 01.02.2009 bis zum 10.11.2011 ihre pflegebedürftige Mutter betreut und war in diesem Zeitraum bescheidmäßig zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt (bis zum 30.11.2011). Nach dem Ableben ihrer Mutter übernahm die Beschwerdeführerin die Pflege ihres Ehegatten, der ein Pflegegeld der Stufe 6 bezieht und beantragte mit Schreiben vom 07.09.2016 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab dem 01.12.
  13. Die Beschwerdeführerin vermeint, dass ihr im Zuge eines Sprechtages im Februar 2012 von Seiten der belangten Behörde zugesichert worden wäre, dass die weitere Selbstversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen nach dem Ableben der Mutter aufgrund der Pflege ihres Ehegatten automatisch weiterbestehe.
  14. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Seitens der belangten Behörde wurde dargelegt, dass die Teilnahme an einen Sprechtag und daher die behauptete Beauskunftung in Bezug auf die automatische Weiterversicherung nicht nachvollziehbar sei.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Gegenstand des Verfahrens Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Selbstversicherung ab dem 01.09.2015 zuerkannt, strittig ist der Zeitraum des nahtlosen Pflegeüberganges von der Pflege der Mutter zur Pflege des Ehegatten ab dem 01.12.2011 bis zum 31.08.
  17. 3.2 Gesetzliche Grundlagen "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.

(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)( )
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
  1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
  2. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
  3. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)
(6)( )." § 225.
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225,
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen: 1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Ziffer 2, bezeichneten Zeiten, und zwar
  1. a)von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68 Abs. 1),
  2. a)von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (Paragraph 68, Absatz eins,),
  3. b)sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (§ 230) nachentrichtet worden sind (§ 68a);
  4. b)sonst von jenem Tag einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung oder eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an, ab dem für diese Zeiten verjährte Beiträge wirksam (Paragraph 230,) nachentrichtet worden sind (Paragraph 68 a,); 2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 4, Absatz 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind; 2a. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und j dieses Bundesgesetzes und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;2a. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g und j dieses Bundesgesetzes und nach Artikel römisch zwei, Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat; 3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind; 4. Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist; 5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 311 geleistet worden ist;5. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, geleistet worden ist; 6. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 bzw. nach § 314a in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist;6. Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist; 7. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geleistet worden ist;7. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist; 8. Zeiten einer Familienhospizkarenz, in denen ein Beitrag auf Grund des § 29 Abs. 2 AlVG oder des § 32 Abs. 1 AlVG entrichtet wurde.8. Zeiten einer Familienhospizkarenz, in denen ein Beitrag auf Grund des Paragraph 29, Absatz 2, AlVG oder des Paragraph 32, Absatz eins, AlVG entrichtet wurde.
(2)Die im Abs. 1 für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.
(2)Die im Absatz eins, für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)
(4)Die Beitragszeiten werden in dem Zweig der Pensionsversicherung erworben, in dem die Pflichtversicherung begründet wurde (Abs. 1 Z 1, 2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Abs. 1 Z 3 und 5) entrichtet worden sind oder der Überweisungsbetrag (Abs. 1 Z 4 und 6) geleistet worden ist.
(4)Die Beitragszeiten werden in dem Zweig der Pensionsversicherung erworben, in dem die Pflichtversicherung begründet wurde (Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5) oder zu dem die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (Absatz eins, Ziffer 3 und 5) entrichtet worden sind oder der Überweisungsbetrag (Absatz eins, Ziffer 4 und 6) geleistet worden ist.
(5)Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. a sind in den Fällen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4, wenn Beiträge für volle Kalendermonate gezahlt wurden, und in den Fällen der Pflichtversicherung jener Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 nicht von der Vollversicherung ausgenommen und auf die die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung anzuwenden sind, Zeiten der Pflichtversicherung in einem Kalendermonat als Beitragszeiten vom Beginn bis zum Ende dieses Kalendermonates im Ausmaß von 30 Tagen anzusehen. Das Gleiche gilt für Zeiten der Selbstversicherung nach § 19a.
(5)Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sind in den Fällen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, wenn Beiträge für volle Kalendermonate gezahlt wurden, und in den Fällen der Pflichtversicherung jener Personen, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, nicht von der Vollversicherung ausgenommen und auf die die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung anzuwenden sind, Zeiten der Pflichtversicherung in einem Kalendermonat als Beitragszeiten vom Beginn bis zum Ende dieses Kalendermonates im Ausmaß von 30 Tagen anzusehen. Das Gleiche gilt für Zeiten der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, 3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3.1 Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen haben gemäß § 18b ASVG Personen, die
(1)einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit
(2)Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter
(3)erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft
(4)in häuslicher Umgebung von der antragstellenden Person pflegt, solange sie
(5)während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben.3.3.1 Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen haben gemäß Paragraph 18 b, ASVG Personen, die
(1)einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit
(2)Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter
(3)erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft
(4)in häuslicher Umgebung von der antragstellenden Person pflegt, solange sie
(5)während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben. 3.3.2 Während alle anderen Voraussetzungen (Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, Anspruch des zu pflegenden Angehörigen auf Pflegegeld von zumindest Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegesetz und Wohnsitz der Antragstellerin im Inland während der Pflegetätigkeit) unstrittig vorliegen, geht die belangte Behörde davon aus, dass beim Übergang der Pflegeleistung von der zu pflegenden Mutter auf die Pflege des Ehegatten ein neuerlicher Antrag vonnöten war.3.3.2 Während alle anderen Voraussetzungen (Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, Anspruch des zu pflegenden Angehörigen auf Pflegegeld von zumindest Stufe 3 nach Paragraph 5, Bundespflegegesetz und Wohnsitz der Antragstellerin im Inland während der Pflegetätigkeit) unstrittig vorliegen, geht die belangte Behörde davon aus, dass beim Übergang der Pflegeleistung von der zu pflegenden Mutter auf die Pflege des Ehegatten ein neuerlicher Antrag vonnöten war. Aus § 18b Abs. 1 zweiter Satz ergibt sich, wonach nur eine Person je Pflegefall selbstversichert sein kann, dass der gesamte Pflegeaufwand nicht von einer Person allein getragen werden muss. Vielmehr kann nur eine der pflegenden Personen für denselben Zeitraum die Selbstversicherung in Anspruch nehmen kann (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm § 18b ASVG Rz. 8).Aus Paragraph 18 b, Absatz eins, zweiter Satz ergibt sich, wonach nur eine Person je Pflegefall selbstversichert sein kann, dass der gesamte Pflegeaufwand nicht von einer Person allein getragen werden muss. Vielmehr kann nur eine der pflegenden Personen für denselben Zeitraum die Selbstversicherung in Anspruch nehmen kann vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG Rz. 8). Auch eine mehrfache begünstigte Selbstversicherung wegen der Pflege mehrerer Personen kommt vom Wortlaut des § 18b in Betracht und erscheint (entgegen Resch, iFamZ 2010, 81 [85]) etwa im Falle der Pflege beider noch zu Hause lebender Elternteile durch ein Kind auch nicht zweckwidrig. (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b Rz 9 (Stand 1.8.2015, rdb.at)).Auch eine mehrfache begünstigte Selbstversicherung wegen der Pflege mehrerer Personen kommt vom Wortlaut des Paragraph 18 b, in Betracht und erscheint (entgegen Resch, iFamZ 2010, 81 [85]) etwa im Falle der Pflege beider noch zu Hause lebender Elternteile durch ein Kind auch nicht zweckwidrig. (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, Rz 9 (Stand 1.8.2015, rdb.at)). Der Wegfall der Pflegetätigkeit ist auch der erste Umstand, der nach § 18b Abs. 3 zum Ende der begünstigten Selbstversicherung führt. Dem ist in Z 1 der Wegfall der sonstigen Voraussetzungen (insb Inlandswohnsitz, Betreuung in häuslicher Umgebung, ev auch Angehörigeneigenschaft, s dazu Rz 4) gleichgestellt. Dazu kommt nach Z 2 der Austritt der bisher selbstversicherten Person, der wie alle anderen Endigungsgründe zum Ende der Selbstversicherung mit Ende des betreffenden Kalendermonats führt (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b Rz 15 (Stand 1.8.2015, rdb.at)).Der Wegfall der Pflegetätigkeit ist auch der erste Umstand, der nach Paragraph 18 b, Absatz 3, zum Ende der begünstigten Selbstversicherung führt. Dem ist in Ziffer eins, der Wegfall der sonstigen Voraussetzungen (insb Inlandswohnsitz, Betreuung in häuslicher Umgebung, ev auch Angehörigeneigenschaft, s dazu Rz 4) gleichgestellt. Dazu kommt nach Ziffer 2, der Austritt der bisher selbstversicherten Person, der wie alle anderen Endigungsgründe zum Ende der Selbstversicherung mit Ende des betreffenden Kalendermonats führt (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, Rz 15 (Stand 1.8.2015, rdb.at)). 3.4 Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG zur Pflege eines nahen Angehörigen gestellt hat und dieser Antrag mittels Bescheid positiv beschieden wurde.Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG zur Pflege eines nahen Angehörigen gestellt hat und dieser Antrag mittels Bescheid positiv beschieden wurde. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin zuerst ihre Mutter gepflegt und nach deren Ableben nahtlos ab 01.12.2011 die Pflege ihres Ehegatten (Pflegegeld der Stufe 6) übernommen. Fest steht somit, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01.02.2009 bis laufend durchgehend einen nahen Angehörigen gepflegt hat und daher die Pflegetätigkeit für einen nahen Angehörigen, auf den auch alle weiteren im Gesetz geforderten Kriterien zutreffen, nie geendet hat. Dem Wortlaut des § 18b entsprechend ist es erforderlich, dass ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung von der antragstellenden Person gepflegt wird, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben. All diese Voraussetzungen sind fallbezogen gegeben, wenngleich es im Jahr 2011 einen Wechsel der zu pflegenden Person gekommen ist. Die Pflegetätigkeit ist zwar in Bezug auf die gepflegte Mutter der Beschwerdeführerin weggefallen, zeitgleich (und schon davor) war jedoch ein Pflegebedarf zugunsten des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegeben, welchen sie auch wahrgenommen hat.Dem Wortlaut des Paragraph 18 b, entsprechend ist es erforderlich, dass ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung von der antragstellenden Person gepflegt wird, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben. All diese Voraussetzungen sind fallbezogen gegeben, wenngleich es im Jahr 2011 einen Wechsel der zu pflegenden Person gekommen ist. Die Pflegetätigkeit ist zwar in Bezug auf die gepflegte Mutter der Beschwerdeführerin weggefallen, zeitgleich (und schon davor) war jedoch ein Pflegebedarf zugunsten des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegeben, welchen sie auch wahrgenommen hat. Somit war durchgehend ein Pflegebedarf für einen nahen Angehörigen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 18b ASVG gegeben. Aus der zitierten Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass ein weiterer Antrag zur weiteren Pflege notwendig gewesen wäre.Somit war durchgehend ein Pflegebedarf für einen nahen Angehörigen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 18 b, ASVG gegeben. Aus der zitierten Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass ein weiterer Antrag zur weiteren Pflege notwendig gewesen wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  1. 5 Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche auch nicht für erforderlich: Das Parteienvorbringen und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt der belangten Behörde lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung. Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom
  2. Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen:Auch im Lichte des Artikel 6, EMRK und/oder Artikel 47, GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom
  3. Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen: Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom
  4. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom
  5. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom
  6. März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom
  7. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor.Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom
  8. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom
  9. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen vergleiche auch EGMR vom
  10. März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft vergleiche idS EGMR vom
  11. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor. Zu B) (Un-)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die beschwerdegegenständliche Fragestellung sind klare gesetzliche Bestimmungen vorliegend. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2144011.1.00

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