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{'item': 'W189 2154590-1'}

Obsah (19)§§ 2§ 8§ 53Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 28§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW189 2154590-1 SpruchW189 2154590-1 /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Ei

§§ 2Abs. 1 Z 13, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, §§ 9, 18 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des Bescheides "

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005" zu lauten hat.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 13, 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, Paragraphen 9, 18, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides "

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2005" zu lauten hat. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vomXXXX wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte während seiner Haft am 26.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab er zum Fluchtgrund befragt an, Anfang 2010 bei der Partei BJuT (Block Juliji Tymoschenko) als Wahlhelfer tätig gewesen zu sein und habe er im Zuge dessen Wahlbetrug und andere Auffälligkeiten gemeldet. Nach der Wahl bis zu seiner Ausreise seien immer "Leute" zu ihm gekommen, die ihn bedroht und nach ihm gefragt hätten. Des Weiteren habe er seinen Militärdienst in der Ukraine noch nicht abgeleistet und von seiner Mutter erfahren, dass in der Ukraine Männer bis 60 Jahren einberufen werden und man nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Er wolle aber nicht in den Krieg ziehen und auf Menschen schießen. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2016 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs der Befragung gab er an, nicht anwaltlich vertreten zu sein, dass er mit der Dolmetscherin für die russische Sprache einverstanden sei und sich sowohl körperlich als auch geistig in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Er habe im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und sei alles korrekt übersetzt worden, nur stimme die Transkription seines Namens nicht. Er führe den Namen XXXX, sei am XXXX in XXXX, Region Lwiw, Urkaine, geboren. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger und werde ausschließlich in der Ukraine verfolgt. Nachgefragt gab er an, seinen Führerschein im Jahr 2010 problemlos ausstellen haben zu lassen. Er gehöre der christlich-evangelischen Glaubensrichtung an, spreche Russisch, Ukrainisch und Deutsch. Er habe neun Jahre die Schule in XXXX besucht und eine zweijährige Ausbildung zum Baumeister absolviert. In Kiew habe der Beschwerdeführer in einer Firma als Fliesenleger gearbeitet und sei daneben selbstständig tätig gewesen. Mit 1500 bis 2000 USD im Monat habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt gut sichern können. Er habe seit seiner Geburt in XXXX gelebt, aus beruflichen Gründen sei er auch in Kiew und Lwiw aufhältig gewesen. In XXXX habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und seinen Eltern gelebt. Hier in Österreich sei er standesamtlich nicht verheiratet, habe aber am XXXX Fr. XXXX, geb. XXXX, StA Ukraine, kirchlich geehelicht. Sie lebe in Lettland, habe ein Arbeitsvisum, sei in einem Zirkus tätig und viel unterwegs. Sie besuche den Beschwerdeführer gelegentlich für drei Monate in Österreich. Er habe keine Kinder und auch sonst keine Sorgepflichten. Seine Eltern leben in der Ukraine und seien in Pension. Nachgefragt gab er an, nur wenig Kontakt zu ihnen zu haben, sie würden ca. alle 14 Tage voneinander hören. Seinen Eltern gehe es gut, aber ab und zu kämen Männer – Militärleute oder Spezialeinheiten – mit Autos und würden nach dem Beschwerdeführer fragen, wo er sei und wann er zurückkäme. Da die Eltern das nicht wüssten, würden die Männer jedes Mal wieder wegfahren. Abgesehen von den Wahlen, an denen er teilgenommen habe, seien weder der Beschwerdeführer, noch seine Familie politisch aktiv gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in XXXX (wohl gemeint: XXXX), habe zwei Kinder und keine Probleme.Eingangs der Befragung gab er an, nicht anwaltlich vertreten zu sein, dass er mit der Dolmetscherin für die russische Sprache einverstanden sei und sich sowohl körperlich als auch geistig in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Er habe im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und sei alles korrekt übersetzt worden, nur stimme die Transkription seines Namens nicht. Er führe den Namen römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 , Region Lwiw, Urkaine, geboren. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger und werde ausschließlich in der Ukraine verfolgt. Nachgefragt gab er an, seinen Führerschein im Jahr 2010 problemlos ausstellen haben zu lassen. Er gehöre der christlich-evangelischen Glaubensrichtung an, spreche Russisch, Ukrainisch und Deutsch. Er habe neun Jahre die Schule in römisch 40 besucht und eine zweijährige Ausbildung zum Baumeister absolviert. In Kiew habe der Beschwerdeführer in einer Firma als Fliesenleger gearbeitet und sei daneben selbstständig tätig gewesen. Mit 1500 bis 2000 USD im Monat habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt gut sichern können. Er habe seit seiner Geburt in römisch 40 gelebt, aus beruflichen Gründen sei er auch in Kiew und Lwiw aufhältig gewesen. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und seinen Eltern gelebt. Hier in Österreich sei er standesamtlich nicht verheiratet, habe aber am römisch 40 Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ukraine, kirchlich geehelicht. Sie lebe in Lettland, habe ein Arbeitsvisum, sei in einem Zirkus tätig und viel unterwegs. Sie besuche den Beschwerdeführer gelegentlich für drei Monate in Österreich. Er habe keine Kinder und auch sonst keine Sorgepflichten. Seine Eltern leben in der Ukraine und seien in Pension. Nachgefragt gab er an, nur wenig Kontakt zu ihnen zu haben, sie würden ca. alle 14 Tage voneinander hören. Seinen Eltern gehe es gut, aber ab und zu kämen Männer – Militärleute oder Spezialeinheiten – mit Autos und würden nach dem Beschwerdeführer fragen, wo er sei und wann er zurückkäme. Da die Eltern das nicht wüssten, würden die Männer jedes Mal wieder wegfahren. Abgesehen von den Wahlen, an denen er teilgenommen habe, seien weder der Beschwerdeführer, noch seine Familie politisch aktiv gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 (wohl gemeint: römisch 40 ), habe zwei Kinder und keine Probleme. Befragt gab der Beschwerdeführer an, vermutlich um Juli 2013 nach Österreich per Bus mit einem ukrainischen Reisepass und einem im polnischen Konsulat ausgestelltem Schengenvisum eingereist zu sein, an das genaue Datum könne er sich aber nicht erinnern. Österreich sei sein Zielland gewesen, da er hier ein paar Kollegen habe. Er sei im Jahr 2008 oder 2009 aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur mehrmals im Monat in Österreich für jeweils 2 Tage aufhältig gewesen. Befragt nach den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer befragt an, Mitglied der Partei BJuT und während der Präsidentenwahl im Jahr 2010 als Wahlaufsichtsorgan tätig gewesen zu sein. Im Zuge dessen seien zwei Männer mit Koffern in ein Wahllokal gekommen und beim Kasten für die Stimmzettel stehengeblieben. Der Beschwerdeführer habe nachgesehen und gemerkt, dass es sich um unterschriebene Wahlzettel gehandelt habe. Da er die Männer darauf angesprochen habe, sei er nach draußen gebracht und in ein Auto gesetzt worden. Er solle darüber schweigen, sonst würde der Beschwerdeführer "verloren" gehen. Nachdem er sich damit einverstanden erklärt, den Vorfall aber seiner Partei mitgeteilt habe, hätten seine Probleme angefangen. Auf einmal hätten "irgendwelche Leute" den Beschwerdeführer gesucht. Diese seien in schwarz gekleidet und hätten sich jedes Mal als Angehörige einer anderen Partei ausgegeben. Dann habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, nach Österreich zu kommen. Anfangs sei er zwischen Lemberg und Kiew gependelt und habe sich aus Angst versteckt. Er sei ständig in Kontakt mit seinen Eltern gewesen und habe herausgefunden, dass man nach ihm suche. In Polen habe er einen gefälschten Reisepass machen lassen. Er habe Angst gehabt, dass man auch über Interpol nach ihm suchen würde, da in der Ukraine alles gegen Bestechung gehe. Befragt gab der Beschwerdeführer an, ein Monat vor der Wahl Parteimitglied geworden zu sein und würde er versuchen, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Die Funktion als Wahlhelfer sei genauso verantwortungsvoll wie jene eines Kommissionsmitgliedes. Er habe sich jedenfalls gemeinsam mit anderen lange über die Partei informiert, es gebe sie seit 2004, genau wisse er das aber nicht. Die BJuT stehe für Wahrheit, die Jugend und Chancen für die Jugend auf eine gute Ausbildung und sei gegen Korruption. Das Parteiprogramm habe sich der Beschwerdeführer zwar nicht genau durchgelesen, aber sei viel über die Hauptziele, den Kampf gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und Jugendrechte gesprochen worden. Nachgefragt über die Größe, die Prozentstärke, die Parteispitze und ihrer Vertretung im Parlament gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht mehr genau wisse, da es die Partei heute nicht mehr gebe und Julija Tymoschenko 5 Jahre im Gefängnis gewesen sei. Auf die Frage, ob nur Parteimitglieder Wahlhelfer werden können gab der Beschwerdeführer an, dass die anderen jungen Menschen freiwillige Helfer gewesen seien und Zettel und Werbung verteilt haben. Im Wahllokal sei der Beschwerdeführer als Aufseher tätig gewesen, denn um in der Kommission zu sitzen hätte man sich im Parteiverzeichnis registrieren lassen müssen. Seine Aufgabe sei gewesen, für Ordnung zu sorgen. Vor den Wahlen hätten sie sich in einem Büro getroffen und besprochen, welche Funktion und Aufgaben sie bei den Wahlen haben würden. Aufgefordert, ein Wahllokal zu beschreiben gab der Beschwerdeführer an, dass es 5 Wahlzellen gegeben habe, 8 oder 10 Leute der Kommission, welche am Fenster gesessen seien, den Wahlzettel werfe man vor dieser Kommission in den Kasten. Der Vorfall mit den zwei Männern habe sich derart ereignet, dass diese gegen 20:00 Uhr in das Wahllokal gekommen seien und Koffer unter den Tisch der Wahlkommission abgestellt hätten und die fertig gebundenen Stimmzettel aus diesen Koffern auf den Boden gelegt. Der Beschwerdeführer habe das beobachtet und bei den Männern nachgefragt, was sie mitgebracht hätten. Daraufhin hätten diese ihm sehr distanziert gesagt, der Beschwerdeführer solle mit ihnen nach draußen mitkommen, damit sie es ihm erklären. Nachgefragt, warum kein Mitglied der Wahlkommission sich eingeschaltet habe gab der Beschwerdeführer an, dass die Zettel wie Werbung ausgesehen hätten, er sich überhaupt nur auf die Männer konzentriert habe und die anderen beschäftigt gewesen seien. Schließlich seien auch noch Wähler anwesend gewesen. Auf die Frage, wer ihn konkret verfolgt haben soll gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um die Gegenpartei gehandelt, die "blaue Partei" von Janukowytsch. Er vermute aber, dass ihn mehrere Parteien verfolgen würden und die Partei von Janukowytsch, glaube er, nenne sich die Partei "der Regionen". Da seine Parteimitgliedschaft freiwillige gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nichts dafür bezahlen müssen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass diese erste Bedrohungshandlung am 26.02.2010, der zweite Wahltag, stattgefunden habe. Im Auto hätten ihm die Männer klargemacht, dass sie gut organisiert seien und er große Probleme bekommen würde, wenn er vom Wahlbetrug berichte. Der Beschwerdeführer sei verbal bedroht worden und habe versprochen, niemandem davon zu erzählen. Sie hätten ihn wieder in das Lokal begleitet und nachdem der Beschwerdeführer vom WC zurückgekommen sei, seien die zwei Männer weg gewesen. Da er niemanden von der Wahlkommission gekannt habe, habe er auch niemandem vom Vorfall erzählt. Eine Woche später habe er in der Parteizentrale im zweiten Stock mit jemandem darüber gesprochen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen mit wem. Nachgefragt gab er auch an, nicht zu wissen, wo sich die Parteizentrale befinde. Jedenfalls hätten ihm die Leute gesagt, sie würden sich um die Sache kümmern. Da der Beschwerdeführer die Gefahr erkannt habe sei er danach in Kiew und Lemberg beruflich tätig und immer nur kurz bei seinen Eltern gewesen. Da niemand gewusst habe, dass er in der Gegend Schwarzarbeit verrichtet habe und der Beschwerdeführer auch nirgendwo gemeldet gewesen sei wisse er nur von seinen Eltern, dass Leute nach ihm gesucht hätten. Das letzte Mal sei vor ungefähr einem halben Jahr gewesen, mehr sei nicht passiert. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auch einen zweiten Fluchtgrund bezüglich eines Militärdienstes angegeben habe gab der Beschwerdeführer an, dass alle jungen Männer ein Schreiben erhalten hätten und dieses werde er der Behörde am 19.01.2017 vorlegen. Er habe keinen Militärdienst abgeleistet. Sein Bruder sei hingegen untauglich gewesen, weswegen dieser kein solches Schreiben erhalten habe. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, den Asylantrag erst während seiner Haft gestellt zu haben, weil er im Besitz eines gefälschten Reisepasses gewesen sei und Angst gehabt hätte. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, weil in der Ukraine Druck ausgeübt werde. Von wem dieser ausgehen soll, wisse er aber nicht. Er sei dort nicht sicher und die Leute würden immer nach ihm suchen. Der Beschwerdeführer spreche schon sehr gut Deutsch, wolle in Österreich lernen und arbeiten. Er habe Bekannte, ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Er wirke beim Verein Bethlehem mit.
  3. Am 19.01.2017 gelangte eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen die Informationen zur Lage im Herkunftsstaat bestätigt und das Fluchtvorbringen wiederholt wurden.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.04.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine

§ 46FPG zulässig ist.

Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG (Spruchpunkt V.) und wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 07.04.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Länderinformationen zur allgemeinen Lage in der Ukraine stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers fest. Mangels Vorlage seines Reispasses habe die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet festgestellt werden können. Der Behauptung, dass er den Reisepass nach Ablauf des Visums entsorgt habe werde kein Glauben geschenkt, da dies einer üblichen, logischen Vorgangsweise widerspreche. Die sonstigen Feststellungen zur Person ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben im Zuge der Erstbefragung sowie der Einvernahme und den vorgelegten Dokumenten. Ein Familienleben in Österreich könne nicht festgestellt werden, da seine nach traditionellem Brauch angetraute Ehefrau ukrainische Staatsangehörige sei, die über kein Bleiberecht in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer beherrsche die im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau, habe den Großteil seines Lebens in der Ukraine verbracht und stehe nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit seinen Eltern. Zum Fluchtgrund wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer andere Motive für die Antragsstellung als Schutzsuchender gehabt haben müsse, da diese nicht bei seiner Einreise im Juli 2013 erfolgt sei, sondern erst im Zuge der Anhaltung am 26.08.

  1. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst als reine Schutzbehauptung in der Erstbefragung dargelegt und sei er in Wahrheit nicht kausal für seine Ausreise gewesen, da er diesen in der niederschriftlichen Einvernahme von sich aus zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe. Der primäre Fluchtgrund, als Wahlaufsichtsorgan der Partei BJuT verfolgt worden zu sein, sei auch nicht glaubwürdig vorgebracht worden, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, genauere Angaben zu der Struktur und Organisation dieser Partei zu machen. Deswegen sei auch nicht nachvollziehbar, warum man ausgerechnet ihn als Wahlaufsichtsorgan hätte einstellen sollen. Als verfolgte Person sei es unwahrscheinlich, wie angegeben, problemlos an Reisepass, Visum und Führerschein zu gelangen. Auch habe der Beschwerdeführer eingangs selbst behauptet, nicht politisch aktiv oder Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Abschließend hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer kein asylrelevantes, glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen habe können, ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde und die Behörde davon ausgehe, dass er sein Herkunftsland in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen habe, zumal schutzsuchende Personen einen Antrag auf internationalen Schutz baldigst und nicht im Zuge einer Anhaltung einbringen würden. Da es sich bei der Person des Beschwerdeführers um eine erwachsene, arbeitsfähige Person handle sei es ihm jedenfalls zumutbar im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für sein Auskommen zu sorgen. Im Herkunftsstaat drohen auch keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und der gekürzten Urteilsausfertigung, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass den vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde rechtlich damit begründet, dass sich der gesunde Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Existenz aufbauen könne und für den Fall einer Rückkehr nicht erkennbar gewesen sei, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich, zumal sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im westlichen Teil der Ukraine, im Gebiet Lwiw, befinde. Bei einer Rückkehr in die Ukraine würde er auch in keine derart extreme Notlage geraten, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen würde.Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde rechtlich damit begründet, dass sich der gesunde Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Existenz aufbauen könne und für den Fall einer Rückkehr nicht erkennbar gewesen sei, dass er in eine ausweglose Situation geraten würde. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich, zumal sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im westlichen Teil der Ukraine, im Gebiet Lwiw, befinde. Bei einer Rückkehr in die Ukraine würde er auch in keine derart extreme Notlage geraten, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in keinem Abhängigkeitsverhältnis befinde, seine Kernfamilie in der Ukraine lebe und seine nach kirchlichem Brauch geheiratete Ehefrau ebenfalls ukrainische Staatsangehörige im Besitz eines lettischen Visums sei. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Tätigkeit nach, spreche etwas Deutsch und befinde sich erst seit kurzem im Bundesgebiet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und ihm sonst keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe. Somit trete das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Das im Spruchpunkt VI. ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren wurde mit dem in Österreich gesetzten strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründet. Dieses Fehlverhalten sei derart schwer gewesen, dass in Verbindung mit dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich davon auszugehen gewesen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die ein Einreiseverbot im Ausmaß von 7 Jahren rechtfertige.Das im Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochene Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren wurde mit dem in Österreich gesetzten strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers begründet. Dieses Fehlverhalten sei derart schwer gewesen, dass in Verbindung mit dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich davon auszugehen gewesen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, die ein Einreiseverbot im Ausmaß von 7 Jahren rechtfertige.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Gestellt wurden die Anträge, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid an die Behörde zurückzuverweisen; allenfalls das verhängte Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren aufzuheben, in eventu dieses herabzusetzen; darüber hinaus die Rückkehrentscheidung und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Nach Wiederholung der Fluchtgeschichte wird darauf verwiesen, dass Medienberichte das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden. Es habe tatsächlich Wahlfälschungen gegeben und sei Julija Tymoschenko in Haft gewesen. Der Bescheid sei deswegen Mangelhaft, weil angeführt werde, dass der Beschwerdeführer nur einen Fluchtgrund genannt habe. Das zeige, dass die Behörde sich nicht ausreichend mit dem Fall auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei jahrelang verfolgt worden, sein Fluchtvorbringen sei substantiiert gewesen, auch habe er alle Fragen beantworten können. Ferner sei die Bemessung des Einreiseverbotes völlig intransparent und willkürlich erfolgt und aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Überdies sei er in Österreich bestens integriert, engagiere sich, lerne und spreche Deutsch. Mit seinen Eltern habe er mittlerweile nur selten Kontakt, da diese immer wieder von Leuten aufgesucht würden. Im Verfahren vorgelegt wurden: * Ukrainische Geburtsurkunde in Original, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt der Stadt XXXX,* Ukrainische Geburtsurkunde in Original, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt der Stadt römisch 40 , * Ukrainischer Führerschein in Original, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX in der Polizeidirektion Verkehrsabteilung XXXX,* Ukrainischer Führerschein in Original, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in der Polizeidirektion Verkehrsabteilung römisch 40 , * Diplom über den Meister des Landwirtschaftsbaus, Nr. XXXX, vom* Diplom über den Meister des Landwirtschaftsbaus, Nr. römisch 40 , vom XXXX,römisch 40 , * Übersetzung der Geburtsurkunde und des Diploms Nr.XXXX (in Kopie), * Wohnbestätigung vom 17.09.2015, * Schreiben über die Unterstützung mit Lebensmittel, Drogerie und Taschengeld vom 17.09.2015, * Auszug aus dem Hauptbuch der Katastralgemeinde 01620 Brigittenau, Einlagenzahl XXXX,* Auszug aus dem Hauptbuch der Katastralgemeinde 01620 Brigittenau, Einlagenzahl römisch 40 , * Schreiben bezüglich kirchliche Vermählung vom 13.12.2016 * 3 Empfehlungsschreiben, * Stellungnahme vom 19.01.2017, * Rechnung/Kurskarte zu Deutsch Beratung und Einstufung vom 09.01.2017, * Kopie eines österreichischen Reisepasses von Herrn XXXX, geb. XXXX sowie* Kopie eines österreichischen Reisepasses von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 sowie * 3 Fotos vorgelegt am 20.01.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA, die Beschwerde vom 24.04.2017, sowie durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat, schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Einsicht in den Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, Zl. Hv 033 63/2014w.
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, dem christlich-evangelischen Glauben und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig. Infolge von Vorlage identitätsbezogener Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde und den überwiegenden Teil seines Lebens dort gelebt hat, wo sich unvermindert seine Familie aufhält, zu der er auch in Kontakt steht.Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde und den überwiegenden Teil seines Lebens dort gelebt hat, wo sich unvermindert seine Familie aufhält, zu der er auch in Kontakt steht. Nicht festgestellt werden konnte, wann der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit der Tatbegehung vom 15.01.2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei er straffällig geworden ist und einen Teil seines Aufenthaltes in Strafhaft verbracht hat. Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung auf: Er wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. XXXX, am XXXX rechtskräftig wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und §§ 15, 165 Abs. 2 und 4
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Er wurde durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , am römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und Paragraphen 15, 165, Absatz 2 und 4
  7. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung durch unbekannte politische Gegner war nicht glaubwürdig. Nicht festgestellt werden kann, dass der gesunde Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der junge, arbeitsfähige und arbeitswillige Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Seine am 27.09.2015 im Bundesgebiet nach kirchlichem Brauch geehelichte Frau ist ukrainische Staatsangehörige und im Besitz eines lettischen Schengenvisums. Sie verfügt über kein dauerhaftes Bleiberecht in Österreich. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich bislang in der Ukraine, wo er neun Jahre die Schule besuchte, eine Ausbildung zum Baumeister genoss und als Fliesenleger arbeitete. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keinen familiären bzw. verwandtschaftlichen Anschluss. Im Fall des Beschwerdeführers waren familiäre oder sonstige nennenswerte soziale Bindungen in Österreich zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes Deutschkenntnisse angeeignet, jedoch keine entsprechende Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist ehrenamtlich in einem Verein tätig. Er hat sich hier nicht nachhaltig integriert. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Ukraine

§ 46

FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Ukraine

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 1.

  1. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). Die Regionen der Ukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Uni Bremen 27.5.2015) Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
  2. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 Krimhalbinsel Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am
  3. März

(2014)für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am
  1. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015). Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung Die Presse.com (18.3.2015): Putin nennt Sanktionen "sinnlose Beschäftigung", http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4688595/Putin-nennt-Sanktionen-sinnlose-Beschaeftigung, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 Ostukraine Aktuelles Lagebild Ostukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: IAC 10.6.2015) Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
  2. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014). Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015). Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am
  3. Juni 2011 verabschiedeten und mit
  4. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014) Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015 Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
  5. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
  6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Korruption Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014). Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
  7. von 175 Plätzen (2013:
  8. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
  9. von 175 Plätzen (2013:
  10. von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Am
  11. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
  12. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
  13. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.). Quellen: -Strichaufzählung UPCHR – Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Wehrdienst Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vergleiche BBC 2.5.2014). Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre. Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015). Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten. Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge: Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung ORF.at (1.5.2014): "Hilflos" gegen Separatisten, http://orf.at/stories/2228345/2228314/, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung BBC.com (2.5.2014): Ukraine reinstates conscription as crisis deepens, http://www.bbc.com/news/world-europe-27247428, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung GS – GlobalSecurity.org (20.3.2015): Military Personnel, http://www.globalsecurity.org/military/world/ukraine/personnel.htm, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-mail Wehrersatzdienst Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013). Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vergleiche IRB 2006). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (5.12.2006): Alternative military service available to Pentecostals, , http://www.unhcr.org/refworld/type,QUERYRESPONSE„UKR,45f147b811,0.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (06.2006): Country of Origin Information Report: Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200308262_ukraine-060706.pdf, Zugriff 12.6.2015 Wehrdienstverweigerung Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird

den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft: Artikel

  1. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor. Artikel
  2. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor. Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015). Quelle: -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail Allgemeine Menschenrechtslage Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren. Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am
  3. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014) Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014). Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme.

staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.). Quelle: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 12.6.2015 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014). Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen. Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen

den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung BAA – Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Binnenflüchtlinge Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015). Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze, http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256, Zugriff 15.6.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013). Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH 1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014). Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine Sozialbeihilfen Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

  1. a)Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und
  2. b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).
  3. a)Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und
  4. b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014). Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Medizinische Versorgung Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vergleiche IOM 08.2013). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013). In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014). Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013). Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Behandlung nach Rückkehr Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013). Quelle: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen und durch amtswegig eingeholte ZMR-, GVS- und IZR-Auszüge, sowie durch Einsicht in den Strafakt des Beschwerdeführers. Aufgrund der im Verfahren vorgelegten unbedenklichen nationalen Identitätsdokumente – Geburtsurkunde und Führerschein in Original – konnte die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Feststellung zum Personenstand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehenden gleichbleibenden Angaben, zumal kein Grund ersichtlich war diese in Zweifel zu ziehen. Die strafrechtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten ergeben sich aus dem eingeholten Strafakt. 2.2. Zu den Fluchtgründen: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen dermaßen dar, dass ihn politische Gegner wegen der Wahrnehmung von Unregelmäßigkeiten als Wahlhelfer der Partei BJuT während der Präsidentschaftswahl im Jahr 2010 bedroht und diese Männer in weiterer Folge immer wieder nach ihm gesucht und gefragt haben. Außerdem fürchtet sich der Beschwerdeführer vor einer Einberufung zum Militärdienst. In Übereinstimmung mit dem BFA kommt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem klaren Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft sind und er auch keine bestehende aktuelle Gefahr im Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden). 1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. 2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und 4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.). Zunächst war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz im Zuge seiner Anhaltung am 26.08.2014 stellte, und zwar während seiner Strafhaft. Völlig zutreffend führt das Bundesamt für Fremdenwesend und Asyl im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben – ohne einen Antrag zu stellen – seit Juli 2013 durchgehend illegal im Bundesgebiet aufhältig und daraus zu schließen ist, dass diese Vorgehensweise für Schutzsuchende tatsächlich äußerst unüblich ist. Dem schließt sich das erkennende Gericht an und geht davon aus, dass das vorgegebene Motiv für die Antragsstellung anzuzweifeln ist und somit nicht aus den in der GFK aufgezählten Gründen, nämlich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, erfolgt ist. Als völlig unglaubwürdig erachtete schon das Bundesamt die angebliche, wenn auch auf freiwilliger Basis erfolgte, Mitgliedschaft zur Partei BJuT des Beschwerdeführers, da es ihm zu keinem Zeitpunkt der Befragungen gelungen ist, diese glaubhaft zu schildern. Weder kannte er die Organisationsstrukturen, noch vermochte er die Modalitäten zur Erlangung der Mitgliedschaft wiederzugeben oder Näheres zu den Hauptzielen und dem prozentuellen Anteil im Parlament zu schildern. Überdies konnte er der Behörde nicht einmal den Sitz der Parteizentrale nennen, sondern beließ es bei der bloßen Angabe eines Platzes in Kiew. Anzumerken bleibt auch, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Mitglied der BJuT massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein als völlig unglaubwürdig zu bewerten ist, zumal die angeblich ausgeübte Funktion als Wahlhelfer nur eine unwesentliche war. Es scheint auch völlig unplausibel, dass seine Verfolger es einzig und allein auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten, das restliche Parteikollektiv aber mit den Problemen verschont wurde. Das beschriebene Bedrohungsszenario ist, wie im bekämpften Bescheid schon beurteilt als völlig absurd zu erachten, weil die Kommissionsmitglieder diesen augenscheinlichen Betrug wohl ebenfalls gemerkt und etwas dagegen unternommen hätten. Doch selbst wenn man dem Vorbringen Glauben schenken und von etwaigen Problemen des Beschwerdeführers mit politischen Gegnern im Zuge der Wahlen im Jahr 2010 ausgehen würde ist dem allerdings zu entgegnen, dass diese Spannungen mittlerweile als nicht mehr aktuell anzusehen sind und aus heutiger Sicht eine allfällige, daraus entsprießende Verfolgungsgefahr wohl nicht mehr zu befürchten sein wird. Darüber hinaus ist es tatsächlich als wenig lebensnah zu beurteilen, dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht des erforderlichen Untertauchens aufgrund des Vorfalles die Ausstellung eines Führerscheines, Reisepasses und eines Ausreisevisums im Heimatstaat derart komplikationslos gelungen ist. Ferner war der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach nicht politisch aktiv, kein Mitglied einer Partei und verneinte er Probleme mit Behörden wie Gerichten, Polizei, etc. Völlig richtig wies die Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Fluchtgrund in der niederschriftlichen Einvernahme nicht von sich aus erzählte. Obendrein ist der Beschwerdeführer den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur entscheidungsrelevanten Situation in seinem Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Vielmehr deckt sich die im Beschwerdeschriftsatz vertretene Auffassung inhaltlich mit den seitens der Behörde getroffenen Feststellungen zur Thematik des Wehrdienstes in der Ukraine und der seitens der Behörde vertretenen Rechtsansicht. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz geben keinen Aufschluss darauf, vor welchem Hintergrund der Beschwerdeführer im Falle der allfälligen Ableistung des Militärdienstes potentiell eine Schlechterbehandlung gegenüber anderen Wehrpflichtigen erfahren würde bzw. darauf, dass bereits dessen Einberufung wegen eines Konventionsgrundes erfolgen würde. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Die Behörde legte das Vorbringen des Beschwerdeführers den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zugrunde und vermochte die Beschwerde dem nicht substantiiert entgegenzutreten, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Sachverhaltes. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als nicht maßgeblich wahrscheinlich erachtet werden. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer aus einem von den Unruhegebieten weit entferntem Gebiet im Westen der Ukraine stammt und sich bis zur einige Jahre später erfolgten Ausreise aufhielt, wo sich im Übrigen auch unverändert seine engsten Angehörigen aufhalten. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.3.). Wie den Länderinformationen unter Punkt 1.2. zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist die Lage in der Ukraine – abgesehen von der Krimhalbinsel und der Ostukraine – ruhig sowie eine Grund- und medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet. Ebenso geht aus den herangezogenen Länderberichten zweifelsfrei hervor, dass sich die beschriebene Gefährdungslage als lokal begrenzt erweist und die Sicherheitslage in westlichen Landesteilen als unbedenklich einzustufen ist. Aus den Länderberichten ergeben sich keine landesweiten Unruhen.Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.3.). Wie den Länderinformationen unter Punkt 1.2. zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist die Lage in der Ukraine – abgesehen von der Krimhalbinsel und der Ostukraine – ruhig sowie eine Grund- und medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet. Ebenso geht aus den herangezogenen Länderberichten zweifelsfrei hervor, dass sich die beschriebene Gefährdungslage als lokal begrenzt erweist und die Sicherheitslage in westlichen Landesteilen als unbedenklich einzustufen ist. Aus den Länderberichten ergeben sich keine landesweiten Unruhen. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls die Rückkehr in ein von den Unruhen nicht betroffenes Gebiet gewiss und auch vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte, seines Alters, Gesundheitszustandes und seiner Ausbildung jedenfalls zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in der Lage, zumal ihm dies vor der Ausreise ebenfalls möglich war. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei und diese ihren Herkunftsstaat vorwiegend aus wirtschaftlichen bzw. privaten Motiven verlassen hätte, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.