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{'item': 'W202 2152581-2'}

Obsah (11)§ 28§ 16Art. 133§ 3§ 8§ 71§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW202 2152581-2 SpruchW202 2152581-1/2E W202 2152581-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zahl: 1094161903 - 151722465, wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zahl: 1094161903 - 151722465, wird

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zahl: 1094161903 - 151722465, wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 07.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2016, Zahl: 1094161903 - 151722465, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1–3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).1094161903 - 151722465, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins –, 3, mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2016 rechtswirksam zugestellt. Mit Ablauf des 12.01.2017 erwuchs der Bescheid des Bundesamtes in Rechtskraft. Mit Fax vom 31.01.2017 stellte der MigrantInnenverein St. Marx im Namen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" beim Bundesamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.12.2016. Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers sei auf Reisen gewesen und habe den Schlüssel des Postkastens mitgeführt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals versucht, seinen Unterkunftgeber zu erreichen. Dieses Unterfangen sei aber erfolglos geblieben, weil der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers sein Mobiltelefon einige Wochen nicht in Betrieb genommen habe. Erst nach einigen Wochen habe sich der Unterkunftgeber beim Beschwerdeführer gemeldet und habe seinen Bruder ersucht, beim Beschwerdeführer vorbeizukommen, um den Postkasten zu öffnen. Dabei habe der Beschwerdeführer sodann festgestellt, dass ein Brief des Bundesamtes beim Postamt für ihn hinterlegt worden sei. Das BFA lud in der Folge den Beschwerdeführer für 01.03.2017 zu einer Einvernahme. Für diese Einvernahme wurde auch versucht den Wohnungseigentümer zu laden, doch kam die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger ortsabwesend vom 09.01.2017 bis 12.04.2017" retour. Am 01.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen, wo er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Befragt, warum er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe, führte er aus, er habe die Entscheidung nicht rechtzeitig von seinem Briefkasten herausholen können, da der Inhaber der Wohnung den Postkastenschlüssel habe. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt in Indien gewesen. Nach einigen Tagen sei es dem BF gelungen, mit ihm in Indien Kontakt aufzunehmen. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Bruder den Postkastenschlüssel habe und der Beschwerdeführer solle den Schlüssel von ihm nehmen. Bis der Beschwerdeführer den Schlüssel gehabt habe, sei die Berufungsfrist schon abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur die Eingangsschlüssel und diese lege er bei der Wohnungstüre unter die Fußmatte. Manchmal komme auch der Bruder des Wohnungseigentümers in die Wohnung. Dessen Namen wisse er nicht. Dessen Spitzname sei "Jas" und der Wohnungseigentümer habe ihn zum Beschwerdeführer nach Hause geschickt. Befragt, wie der Beschwerdeführer derzeit seine Post behebe, führte er aus, er habe gesehen, dass sehr viel Post im Postkasten sei. Er werde den Wohnungseigentümer in Indien anrufen, dass er seinen Bruder wieder zu ihm schicke. Dann könne er die Post beheben. Es handle sich um einen neuen Postkasten, dessen Farbe weiss sei. Befragt nach der Mobilnummer seines Unterkunftsgebers gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinen beiden Handys die Mobilnummer des Unterkunftsgebers nicht gespeichert habe, die Nummer sei auf einem anderen Handy, dieses sei zu Hause. Er besitze drei Handys. Eine Nummer vom Bruder des Wohnungsvermieters habe er nicht. Er habe diesen nie angerufen, er habe es nie nötig gehabt. Der Wohnungsvermieter habe seinen Bruder zu ihm geschickt, der Beschwerdeführer könne mit dem Bruder des Wohnungsvermieters nicht in Kontakt treten. Der Bruder des Wohnungsvermieters sei ein älterer Herr. Befragt betreffend seinen Wiedereinsetzungsantrag, wann er den Wohnungsvermieter angerufen habe, führte er aus, als er die Post abgeholt habe. Nochmals nachgefragt, wann er den Wohnungsvermieter angerufen habe, bezogen auf den Wiedereinsetzungsantrag, führte er aus, es sei im Jänner 2017 gewesen, er habe ihn bis jetzt nur einmal angerufen. Der Wohnungsvermieter werde Ende März, Anfang April zurückkehren, das genaue Datum habe er ihm nicht gesagt. Mit Bescheid vom 20.03.2017, Zahl: 1094161903 - 151722465, wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F ab.Mit Bescheid vom 20.03.2017, Zahl: 1094161903 - 151722465, wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ab. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Bescheid sei ordnungsgemäß an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 28.12.2016 hinterlegt worden. Er habe nicht glaubhaft machen können, an der Fristversäumung schuldlos zu sein. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei sein Unterkunftgeber erst im Jänner weggefahren. Der Behörde sei bekannt, dass sein Unterkunftgeber vom 09.01.2017 bis zum 12.04.2014 ortsabwesend sei. Es sei für die Behörde nicht erkennbar, welche Umstände den Beschwerdeführer davon abgehalten hätten, seinen Postkasten täglich zu kontrollieren. Es sei die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich um einen Schlüssel für seinen Postkasten zu kümmern. Der Umstand, dass er seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, liege in seiner Verantwortung und stelle kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Es liege vielmehr eine Verletzung seiner Pflicht dar und es bestehe somit kein Grund, den Anträgen des Beschwerdeführers Folge zu geben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter rechtzeitig Beschwerde. Der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Geltend gemacht würden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Indien. Als Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. als Begründung, warum ein unvorhersehbares Ereignis für die Versäumung der Frist der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2016 vorgelegen habe und den Beschwerdeführer allenfalls nur eine geringfügige Schuld diesbezüglich getroffen habe, sei vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht erhalten habe können, weil sein Vermieter ihm keinen Postschlüssel hinterlassen habe, bevor er auf Urlaub gefahren sei. Das Bundesamt habe in der Begründung seiner Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen gemeint, der Beschwerdeführer sei schuld daran gewesen, den Bescheid nicht beheben zu können, weil er sich selbst um einen Postschlüssel hätte bemühen müssen. Dem sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer ausführlich sein intensives Bemühen um ein rechtzeitiges Öffnen des Postkastens dargetan habe und warum er durch Umstände, die nicht in seiner Verantwortung lägen, daran gehindert gewesen sei. Hätte eine tatsächliche Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände stattgefunden, hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass ein unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, das ihn daran gehindert hätte, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei zu begründen, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt werde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände entsprächen der Wahrheit und es hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben werden müssen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und 8 Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.) § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425). Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, Zl. 96/13/0092, vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030).Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, Zl. 96/13/0092, vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. So wurde im Wiedereinsetzungsantrag festgehalten, dass der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers ortsabwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer keinen Postkastenschlüssel zur Verfügung gehabt habe. Dieses Vorbringen vermag einen Wiedereinsetzungsgrund nicht darzutun: Dem Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass er ein behördliches Schreiben – dessen Zustellung Rechtswirkungen auslöst – erwartete und er hätte deshalb bei bevorstehender Ortsabwesenheit jener Person, die über einen Postkastenschlüssel verfügt, entsprechende Vorkehrungen – etwa durch zeitgerechtes Anfertigenlassen einer Kopie des Schlüssels – treffen müssen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargetan, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten bzw. ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft. So ist ein Briefkasten regelmäßig zu entleeren und die darin befindlichen Sendungen sind mit der erforderlichen Sorgfalt durchzusehen (VwGH 09.09.1981, 81/03/0144). Auch wenn nach der Judikatur an den Beschwerdeführer (Asylwerber) in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis eines Zustellvorgangs nicht dieselben Anforderungen gestellt werden dürfen wie etwa an einen Rechtsanwalt, ist im gegenständlichen Fall dennoch von einer auffallenden Sorglosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat sich bei Hinterlegung des in Rede stehenden Bescheides des BFA bereits seit mehr als einem Jahr im Bundesgebiet aufgehalten, er hat schon im Februar 2016 das freie Gewerbe "Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 Kilogramm nicht übersteigt", angemeldet, gegen ihn ist am 19.05.2016 seitens der LPD Wien eine Strafverfügung ergangen sowie sind an den Beschwerdeführer Ladungen im Verfahren betreffend internationalen Schutz ergangen, sodass nicht davon die Rede sein kann, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden bzw. behördlichen Schriftstücken im Bundesgebiet keinerlei Erfahrung hätte. Nun wurde seitens der Post bereits am 28.12.2016 versucht, dem Beschwerdeführer den in Rede stehende Bescheid zuzustellen, und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung am selben Tag eingelegt, und behauptet der Beschwerdeführer selbst, dass der Wohnungsvermieter, der nur den Postkastenschlüssel gehabt habe, erst im Jänner verreist wäre, nach den diesbezüglichen Feststellungen des BFA, die in der Beschwerde unwidersprochen geblieben sind, wäre der Wohnungsvermieter erst seit 12.01.2017 ortsabwesend gewesen. Daraus ergibt sich insgesamt betrachtet eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers, wenn der Beschwerdeführer, der bereits Umgang mit den Behörden im Bundesgebiet hatte, nicht rechtzeitig Maßnahmen setzt, um den Postkasten regelmäßig entleeren zu können. Ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund liegt daher nicht vor. Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22.12.2016, Zahl: 1094161903 - 151722465, wurde am 29.12.2016 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG endete sohin mit Ablauf des 12.01.2017.1094161903 - 151722465, wurde am 29.12.2016 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG endete sohin mit Ablauf des 12.01.2017. Da die Beschwerde erst am 31.01.2017 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen, zumal auch der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.01.2017 abgewiesen wurde. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.2152581.2.00

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