F, §§ 10, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, AVG idgF, Paragraphen 10, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 15.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Vater vor Jahren bei einem reichen Dorfbewohner Geld mit hohem Zinssatz ausgeborgt habe. In den letzten Jahren habe er nur die Zinsen zahlen können, der Geldbetrag sei immer noch offen. Der Geldgeber habe wollen, dass der Beschwerdeführer für ihn arbeite, um die Schulden seines Vaters zu zahlen. Dazu hätte der Beschwerdeführer ein Leben lang ohne Entgelt arbeiten müssen. Als er sich geweigert habe, habe es einen Streit zwischen ihm und dem Geldgeber gegeben und der Beschwerdeführer sei dabei von ihm geschlagen worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer ausgereist. Am 28.10.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wo er zum Fluchtgrund angab, dass sein Vater einen Kredit von einem reichen Bauern angenommen habe. Sein Vater habe sein ganzes Leben für diesen arbeiten müssen und der Beschwerdeführer müsse auch das ganze Leben für diesen arbeiten. Wenn sie nicht arbeiten würden, dann würden sie von diesem immer wieder geschlagen. Deswegen habe er Indien verlassen. Wenn er nach Indien zurückkomme, würden sie ihn töten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2016, Zl. 1122763008/1660991023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2016, Zl. 1122763008/1660991023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Angabe seines Namens und seines Geburtsdatums widersprüchliche Angaben gemacht, er habe zugegeben, bei der Erstbefragung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben, obwohl er bereits damals auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass er sich geweigert habe, beim Geldgeber des Vaters ohne Entgelt zu arbeiten und es Streit deswegen gegeben hätte und er den Beschwerdeführer geschlagen hätte. In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er jedoch divergierend dazu angegeben, dass er nie einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre, da er immer gearbeitet hätte. Auch den Vorgang der Kreditvergabe habe er der Behörde nicht glaubhaft erklären können. Zu den Konditionen für die Rückzahlungen habe er divergierende Angaben gemacht, so habe er zunächst angegeben, dass der Vater 50.000,-- Rupien bekommen hätte und innerhalb eines Jahres 100.000,-- Rupien zurückgeben hätte müssen, widersprüchlich dazu habe er jedoch angegeben, dass sein Vater die 100.000,-- Rupien bereits abbezahlt hätte, jedoch wären die Zinsen noch offen. Weiters habe er behauptet, dass nun 2,5 Millionen Rupien offen wären. Er habe angegeben, wenn seine Familie diesen Kredit nicht zurückzahlen könne, dann würde seiner Familie das Haus weggenommen werden, allerdings habe er angegeben, sein Vater hätte seine Ausreise wahrscheinlich mit dem Verkauf des Wohnhauses finanziert. Sein Vater hätte doch schon längst zuvor das Haus verkaufen können, um seine Schulden zu bezahlen. Zuerst habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater für andere Leute als Bauarbeiter gearbeitet hätte und dass er im Monat 4.500,-- Rupien verdient hätte. Dann habe er behauptet, dass sein Vater für den reichen Bauern hätte arbeiten müssen und das Geld, das er verdient hätte, ausbezahlt bekommen hätte. Unmittelbar danach habe er behauptet, dass weder sein Vater noch er Geld von den Bauern für ihre Arbeit bekommen hätten, sondern dass sie das Geld für die Bezahlung der Schulden an diesen abliefern hätten müssen. Kleidung und Nahrung für den Lebensunterhalt hätten sie vom Geldgeber bekommen. Erwähnenswert sei auch, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet habe, dass sein Gegner Politiker in mehreren Parteien wäre und damit auf dessen Einfluss habe hinweisen wollen, jedoch habe er nicht angeben können, welche Funktion dieser in den Parteien habe. Seine Aussage, dass er bei der Rückkehr in seine Heimat entweder für den Geldgeber ein Leben lang arbeiten hätte müssen oder getötet werden würde, diene offensichtlich dazu, eine Bedrohung seiner Person vor der Behörde vorzubringen. Er hätte die Möglichkeit gehabt sich an einer anderen Stelle in Indien niederzulassen. Es sei nicht glaubwürdig, dass ihn ein Verwandter des Kreditgebers durch Zufall im Mumbai gesehen habe, und dann noch die Möglichkeit gehabt haben solle, ihn entgegen seinen Willen in sein Heimatdorf zurückzubringen. Auffallend sei auch, dass sein Fluchtversuch ohne Folgen geblieben sein solle. Zudem habe er zu Beginn der Einvernahme noch vorgebracht, sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf verbracht zu haben. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen einen Ausreisegrund glaubhaft zu machen. Rechtlich kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. zu dem Schluss, dass es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könnte, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.Rechtlich kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. zu dem Schluss, dass es in seinem Fall keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könnte, zumal nichts hervorgekommen sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, in seinem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat beziehungsweise der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, in seinem Fall sei nichts dahingehend ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat beziehungsweise der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe zudem keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei im Hinblick auf die geringe Integration und das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens die Rückkehrentscheidung zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG sei nicht gegeben, weswegen bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe zudem keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei im Hinblick auf die geringe Integration und das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens die Rückkehrentscheidung zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG sei nicht gegeben, weswegen bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass Gründe im Sinne des § 50 FPG nicht hätten festgestellt werden können, was bedeute, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen vierzehn Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass Gründe im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht hätten festgestellt werden können, was bedeute, dass der Beschwerdeführer ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen vierzehn Tagen verpflichtet sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 09.02.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Zurzeit sei Wahlzeit in ihrem Gebiet und ihre Familie sei in den Heimatort zurückgekehrt. Seit 06.02.2017 sei sein Onkel verschwunden. Die Gegner hätten ihr Grundstück und ihr Haus enteignet. Ihre Gegner seien wie eine Mafia, sie hätten sehr großen Einfluss in ihrem Gebiet, sie dagegen könnten sich nicht wehren. Sein Vater habe das Grundstück auf seinen Namen übertragen und das Grundstück gehöre ihm. Der Beschwerdeführer habe sich über einen Freund informiert, der Kontakt zu seiner Schwester habe. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass sie sich zurzeit vor diesen Leuten verstecke. Falls der Beschwerdeführer zurückkomme, sei er auch sehr gefährdet. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.02.2017 erfolgte eine Mitteilung gem. § 29 Abs.3 Z.4 AsylG.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.02.2017 erfolgte eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG. Am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Man habe jetzt auch sein Grundstück in Besitz genommen. Seit der Wahl sei auch sein Onkel väterlicherseits verschwunden. Das Grundstück sei auf seinen Namen, die Person, die das Grundstück in Besitz genommen habe, würde ihn dann vielleicht umbringen. Nach seinem Tod könnte er es dann einfach in Besitz nehmen, er könnte es gesetzlich auf seinen Namen schreiben lassen. Seine Schwester habe ihm erzählt, dass das Grundstück schon in Besitz genommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, er lebe mit Männern zusammen in einer Wohngemeinschaft. Seit seiner Einreise im Oktober oder November 2016 sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Er wolle hier bleiben, er könne hier ein sehr gutes Leben führen und den Gesetzen folgen. Für drei Monate habe er hier als Zeitungszusteller gearbeitet. Derzeit unterstützen ihn seine Mitbewohner, er gehe meistens in den Sikh-Tempel zum Essen. In Vereinen oder Organisationen in Österreich sei er nicht tätig. Er könne kein Deutsch, er habe bis jetzt keinen Kurs besucht. In Indien befänden sich seine Eltern und seine zwei Schwestern. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. 1122763008/170173280, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und
1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. 1122763008/170173280, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 04.11.2016 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 04.11.2016 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG nicht vorlägen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des § 50 FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Im Verfahren habe sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebe, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sei in seinem Fall nicht geboten. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung auszusprechen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG nicht vorlägen, sei bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig. Da gem. § 55 Abs. 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen.Da gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sei von der Erteilung einer derartigen Frist abzusehen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen: Wenn eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderung stattgefunden hätte, hätte das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht unterlassen werden könne. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine Begründung, warum im Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal die Sicherheitslage in Indien nunmehr eine wesentlich schlechtere und die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine andere sei, da er nunmehr in Österreich viel stärker verwurzelt sei und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative beziehungsweise menschenwürdige Existenz nicht mehr zumutbar wäre, zumal er auch Gründe für seine Integration vorgebracht habe, die beurteilt hätten werden müssen. Der bloße Verweis des Bundesamtes darauf, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Veränderung in seinen Fluchtgründen sei nicht glaubwürdig, weil ihm bereits im Vorverfahren nicht geglaubt worden sei, sei völlig unverständlich, nicht nur weil diese Behauptung die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht zu den vorgebrachten Neuerungen entbinden könne, sondern auch weil der Beschwerdeführer Umstände vorgebracht habe, die Veränderungen seiner Gefährdungssituation belegten. Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft. Zur gegenwärtigen Situation in Indien sei festzustellen, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorlägen. Der Beschwerdeführer spreche bereits ausreichend Deutsch, um sich im Alltag verständigen zu können und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Warum das Bundesamt das Gegenteil behaupte, sei nicht nachvollziehbar. Der bloße Verweis des Bundesamtes auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht entkräften und könne jedenfalls allein kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sein. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei daher keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. "Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH). Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081). Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides
Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG). Zutreffend ist das BFA zum Ergebnis gelangt, dass kein glaubhafter neu entstandener Sachverhalt vorliegt. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, dass jene Person, mit der er nach seinen Angaben im Erstverfahren schon in seiner Heimat Probleme gehabt habe, jetzt auch sein Grundstück in Besitz genommen habe und dass seit der Wahl sein Onkel väterlicherseits verschwunden sei, doch ist ein derartiges in den Raum gestelltes Vorbringen im Hinblick darauf, dass das ursprüngliche Vorbringen sich als völlig haltlos erwies, nicht einmal im Kern glaubhaft. Denkt man sich dieses zusätzliche Vorbringen dem ursprünglichen Verfahren hinzu, so käme eine anders lautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, hat sich doch im ursprünglichen Verfahren ergeben, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, weswegen zusätzliche Behauptungen von einer Inbesitznahme des Grundstücks des Beschwerdeführers, wobei von einem derartigen Grundstück im Erstverfahren nicht die Rede war, und dem Verschwinden seines Onkels das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubwürdiger zu machen vermögen. Voraussetzung für eine neuerliche Sachentscheidung wäre jedoch, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommt, was jedoch im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die nunmehrigen Behauptungen stützen sich nämlich auf die ursprüngliche, als unglaubwürdig erkannte Geschichte, können jedoch für sich alleine nicht bestehen, weshalb diese keine Durchbrechung der Rechtskraft des seinerzeitigen Bescheides des Bundesamtes bewirken können. Vielmehr zeigt sich in eindeutiger Weise, dass der Beschwerdeführer einen (untauglichen) Versuch unternommen hat, ein neuerliches Asylverfahren in Gang zu bringen, ohne dass tatsächlich ein asylrelevantes Substrat neu entstanden wäre. Dementsprechend vermochte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen Sachverhalt darzutun, der auch nur im Kern glaubhaft wäre. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann aus den Feststellungen des Bundesamtes nicht erkannt werden, in der Beschwerde wurde bloß auf eine Verschlechterung der allgemeinen Lage hingewiesen, ohne dies jedoch zu konkretisieren, weshalb sich daraus nicht ableiten lässt, dass entgegen den Ausführungen des Bundesamtes eine relevante Änderung der Lage bestünde, und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien auch sonst nicht erkannt werden. Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheides des Bundesamtes vom 15.07.2016 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen in Indien hat, nicht aufzuzeigen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesamtes nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheides des Bundesamtes vom 15.07.2016 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen in Indien hat, nicht aufzuzeigen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der Beschwerdeführer nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesamtes nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht aus. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
Absatz 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG nicht.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG nicht. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation auf der Hand liegt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.). Zudem kann gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat und die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation auf der Hand liegt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.). Zudem kann gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.2154821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.