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{'item': 'W215 2000133-2'}

Obsah (25)§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 68§ 4§ 7§ 9§ 46a§ 58§ 5§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW215 2000133-2 SpruchW215 2000133-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Ein

§ 57Asylgesetz 2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVmDie Beschwerde wird

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Tadschikistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.12.2013, Zahl 13 15.243-BAT den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan ab (Spruchpunkt II.); die Beschwerdeführerin wurde

§ 10Abs. 1 Z 13 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.12.2013, Zahl 13 15.243-BAT den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.); die Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.09.2015, Zahl W147 2000133-1/5E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. ab und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.09.2015, Zahl W147 2000133-1/5E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ab und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr eingerichtete Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.07.2016, Zahl Ra 2015/01/0231-10, zurück. Am 12.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im zu Spruchpunkt III. fortgesetzten Verfahren niederschriftlich befragt. Dabei brachte sie im Wesentlichen wieder vor, 2012 in der Russischen Föderation geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin sei gesund. In ihrer Heimat würden Onkeln und Tanten leben, die Eltern und all ihre Schwestern würden in der Russischen Föderation leben. Ihren Reisepass habe ihr Vater zerrissen. Die Beschwerdeführerin habe elf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Finanzcollege besucht. Bis zur sechsten Klasse sei dies in Tadschikistan, danach in der Russischen Föderation erfolgt. Ihre Eltern seien im Jahre 2003 in die Russische Föderation emigriert. Kontakt in den Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin nicht mehr. In XXXX lebe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann in XXXX. Sie besuche einen Deutschkurs und arbeite ehrenamtlich als Lernbetreuerin bei der XXXX. Ihr Mann arbeite aufgrund gesundheitlicher Probleme zurzeit bloß geringfügig. Die Beschwerdeführerin habe viele Freunde, sie besuche gerne Museen, sie gehe schwimmen und Rad fahren.Am 12.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im zu Spruchpunkt römisch drei. fortgesetzten Verfahren niederschriftlich befragt. Dabei brachte sie im Wesentlichen wieder vor, 2012 in der Russischen Föderation geheiratet zu haben. Die Beschwerdeführerin sei gesund. In ihrer Heimat würden Onkeln und Tanten leben, die Eltern und all ihre Schwestern würden in der Russischen Föderation leben. Ihren Reisepass habe ihr Vater zerrissen. Die Beschwerdeführerin habe elf Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Finanzcollege besucht. Bis zur sechsten Klasse sei dies in Tadschikistan, danach in der Russischen Föderation erfolgt. Ihre Eltern seien im Jahre 2003 in die Russische Föderation emigriert. Kontakt in den Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin nicht mehr. In römisch 40 lebe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann in römisch 40 . Sie besuche einen Deutschkurs und arbeite ehrenamtlich als Lernbetreuerin bei der römisch 40 . Ihr Mann arbeite aufgrund gesundheitlicher Probleme zurzeit bloß geringfügig. Die Beschwerdeführerin habe viele Freunde, sie besuche gerne Museen, sie gehe schwimmen und Rad fahren. Die Beschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde, einen Arbeitsvorvertrag, ein Zertifikat des XXXX Niveau B2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Mitarbeit bei XXXX sowie eine aktuelle Deutschkursbestätigung vor.Die Beschwerdeführerin legte ihre Heiratsurkunde, einen Arbeitsvorvertrag, ein Zertifikat des römisch 40 Niveau B2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Mitarbeit bei römisch 40 sowie eine aktuelle Deutschkursbestätigung vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit Bescheid vom 12.01.2017, Zahl 831524301-1736676, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit Bescheid vom 12.01.2017, Zahl 831524301-1736676, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegenständliche Beschwerde. Neben einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges und der Zitierung aus Länderberichten führt wird in der Beschwerde ausgeführt, das Begehren der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht abgewiesen worden. Das Bundesamt habe Teile des Vorbringens der Beschwerdeführerin und Teile des Akteninhaltes ignoriert, nicht gewürdigt und im bekämpften Bescheid unberücksichtigt gelassen. Er würden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, "eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig aussprechen" und in eventu das Verfahren zur Sanierung der Verfahrensmängel an das Bundesamt zurückverweisen.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 22.02.2017 langte am 24.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W233 zugewiesen. Nach einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W233 wurde das Verfahren am 27.02.2017 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 21.04.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin erschien zusammen mit ihrem Vertreter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige Tadschikistans, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist moslemischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der inzwischen rechtskräftig abgewiesen wurde; eine beim VwGH erhobene außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls bis 2003 in Tadschikistan aufhältig, danach riss ihr Kontakt in ihre Heimat nicht ab und sie reiste auch nach 2003 nach Tadschikistan und lernte dort im Mai 2012 ihren jetzigen Ehegatten persönlich kennen.
  4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in die Grundversorgung einbezogen und war nie in den Arbeitsmarkt integriert, sie war lediglich ehrenamtlich bei der XXXX wöchentlich durchschnittlich im Ausmaß von drei Wochenstunden tätig. Zurzeit geht sie keiner Tätigkeit nach, die über die Haushaltsführung hinausgeht. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor. Die Beschwerdeführerin hat ein Deutschzertifikat Niveau B2 erworben; sie spricht verständlich Deutsch.
  5. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in die Grundversorgung einbezogen und war nie in den Arbeitsmarkt integriert, sie war lediglich ehrenamtlich bei der römisch 40 wöchentlich durchschnittlich im Ausmaß von drei Wochenstunden tätig. Zurzeit geht sie keiner Tätigkeit nach, die über die Haushaltsführung hinausgeht. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor. Die Beschwerdeführerin hat ein Deutschzertifikat Niveau B2 erworben; sie spricht verständlich Deutsch.
  6. Die Beschwerdeführerin ist mit einem afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, die Ehe wurde in der Russischen Föderation geschlossen. Die Beschwerdeführerin ist schwanger, der Geburtstermin wurde mit 08.09.2017 bestimmt.
  7. Nicht erkannt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Gefahr liefe, existentieller Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Lebensunterhalt in Tadschikistan finanzieren und hat dort Verwandtschaft.
  8. Beweiswürdigung:
  9. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines tadschikischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden.
  10. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen
  11. und 3.), ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beweismitteln. Dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen wäre, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden.
  12. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann (siehe Feststellungen 2.), gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin konnte sich die Richterin in der Beschwerdeverhandlung überzeugen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis 2003 in Tadschikistan gelebt hat, ergibt sich aus ihrem dementsprechenden Vorbringen. Die Feststellung, dass ihr Kontakt in ihren Herkunftsstaat nicht abgerissen ist und sie jedenfalls nach 2003 in Tadschikistan war, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihren nunmehrigen Ehemann im Internet kennengelernt und im Mai 2012 in Tadschikistan getroffen zu haben. Da die Beschwerdeführerin in Tadschikistan entsprechend ihren Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über Onkeln und Tanten verfügt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dort im Fall ihrer Rückkehr keinerlei soziales Netz vorfände. Auch wäre es nicht plausibel, wenn sie sich mit ihren nunmehrigen Ehemann – der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht im Mai 2012 nur wegen ihr nach Tadschikistan gereist ist (nachdem er sie über das Internet kennengelernt hat) – in Tadschikistan verabreden würde, gleichzeitig aber keinerlei Bezug mehr zu diesem Land hätte.
  13. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann (siehe Feststellungen 2.), gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin konnte sich die Richterin in der Beschwerdeverhandlung überzeugen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis 2003 in Tadschikistan gelebt hat, ergibt sich aus ihrem dementsprechenden Vorbringen. Die Feststellung, dass ihr Kontakt in ihren Herkunftsstaat nicht abgerissen ist und sie jedenfalls nach 2003 in Tadschikistan war, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihren nunmehrigen Ehemann im Internet kennengelernt und im Mai 2012 in Tadschikistan getroffen zu haben. Da die Beschwerdeführerin in Tadschikistan entsprechend ihren Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über Onkeln und Tanten verfügt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dort im Fall ihrer Rückkehr keinerlei soziales Netz vorfände. Auch wäre es nicht plausibel, wenn sie sich mit ihren nunmehrigen Ehemann – der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht im Mai 2012 nur wegen ihr nach Tadschikistan gereist ist (nachdem er sie über das Internet kennengelernt hat) – in Tadschikistan verabreden würde, gleichzeitig aber keinerlei Bezug mehr zu diesem Land hätte.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, 2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid

§ 4des Bundesasylamtes,3.

den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9aberkannt wird,6.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

§ 57Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 10Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

§ 52Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Im Erkenntnis vom

  1. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom
  2. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK vergleiche dazu etwa das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Artikel 8, EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN). Wie auch schon im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, wurde die Ehe mit dem bereits im Jahr 2003 anerkannten Flüchtling nicht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin geschlossen. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Tadschikistans, hat im Dezember 2012 in der Russische Föderation die Ehe mit einem Staatsangehörigen Afghanistans geschlossen, der in Österreich im Jahr 2003 als Flüchtling anerkannt worden war. Sie hatte in der Beschwerdeverhandlung am 21.04.2017 angegeben ihn im Jahr 2012 über das Internet kennengelernt und sich mit ihm im Mai 2012 in Tadschikistan zum persönlichen Kennenlernen getroffen zu haben. Im Dezember 2012 habe sie ihn in der Russischen Föderation geheiratet. Sie reiste nach der Eheschließung legal mit einem Visum nach Österreich um ihren hier lebenden Ehegatten zu besuchen. Da sie jedoch länger in Österreich bleiben wollte stellte sie am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wie auch schon im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ausgeführt, stellte die Beschwerdeführerin in vollem Bewusstsein, dass sie rechtskonform den Weg über die Botschaft einschlagen hätte müssen um dauerhaft bei ihrem Ehegatten leben zu können, missbräuchlich eine Antrag auf internationalen Schutz um unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften ihren Aufenthalt in Österreich quasi zu erzwingen. Im Hinblick auf ihr

Art. 8

EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten, diesmal unrechtmäßigen, Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur etwas mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer war nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, den sie wie aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgeht in missbräuchlicher Weise gestellt hat und der sich auf Grund der unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Die Beschwerdeführerin verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihres Asylverfahrens. Sie hat im Verfahren keine Abhängigkeit von ihrem Ehegatten angegeben, hat keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten im Bundesgebiet und verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat sie doch jahrelang dort gelebt und ihre Sozialisation erfahren. Der etwas über drei Jahre dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zu ihrem viele Jahre dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin beherrscht die tadschikische Sprache. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern kann, wobei ihr auch ein soziales Netzwerk in Form von Verwandten behilflich sein wird. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrem Herkunftsstaat überhaupt nicht mehr zurechtfände. Die Beschwerdeführerin ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat ihre angeblichen Probleme im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bewusst unwahre Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zahl 13 15.243-BAT, somit nicht einmal zwei Monate nach ihrer Asylantragstellung darüber informiert.Im Hinblick auf ihr

Artikel 8

, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten, diesmal unrechtmäßigen, Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur etwas mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer war nicht der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, den sie wie aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgeht in missbräuchlicher Weise gestellt hat und der sich auf Grund der unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Die Beschwerdeführerin verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihres Asylverfahrens. Sie hat im Verfahren keine Abhängigkeit von ihrem Ehegatten angegeben, hat keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten im Bundesgebiet und verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat sie doch jahrelang dort gelebt und ihre Sozialisation erfahren. Der etwas über drei Jahre dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet steht zudem in keinerlei Verhältnis zu ihrem viele Jahre dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin beherrscht die tadschikische Sprache. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern kann, wobei ihr auch ein soziales Netzwerk in Form von Verwandten behilflich sein wird. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrem Herkunftsstaat überhaupt nicht mehr zurechtfände. Die Beschwerdeführerin ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat ihre angeblichen Probleme im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bewusst unwahre Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zahl 13 15.243-BAT, somit nicht einmal zwei Monate nach ihrer Asylantragstellung darüber informiert. Die Beschwerdeführerin spricht zwar Deutsch und hat bereits Deutschprüfungen abgelegt, hat aber noch Probleme mit der Grammatik. Ihr Ehemann ist nur geringfügig beschäftigt, nicht in der Lage für seine Ehegattin aufzukommen, sie bezieht nach wie vor Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist der unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerin nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen um bei ihren Ehegatten sein zu können. Diesem ist es umgekehrt nicht verwehrt die Beschwerdeführerin, wie auch schon anlässlich des persönlichen Kennenlernens, wieder in Tadschikistan zu besuchen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt kein Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirkt werden. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).Die Beschwerdeführerin spricht zwar Deutsch und hat bereits Deutschprüfungen abgelegt, hat aber noch Probleme mit der Grammatik. Ihr Ehemann ist nur geringfügig beschäftigt, nicht in der Lage für seine Ehegattin aufzukommen, sie bezieht nach wie vor Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist der unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerin nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen um bei ihren Ehegatten sein zu können. Diesem ist es umgekehrt nicht verwehrt die Beschwerdeführerin, wie auch schon anlässlich des persönlichen Kennenlernens, wieder in Tadschikistan zu besuchen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt kein Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirkt werden. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-G, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Beschwerdeführerin war nie in den österreichischen Arbeitsmarkt eingebunden. Sie hat einen Beleg hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vorgelegt, wonach sie eine offene und freundliche Person sei, ein sehr gutes Herz habe und eine wunderschöne Person sei und sich versuche, zu integrieren. Sie hat lediglich Arbeitsvorverträge zweier Pizzerien vorgelegt und eine Zeit lang bei derXXXX ehrenamtlich wöchentlich durchschnittlich drei Stunden gearbeitet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin in Vereinen oder sonstigen Organisationen aktiv war, sind nicht hervorgekommen. Die unrechtmäßig eingereiste Beschwerdeführerin bezieht seit 21.10.2013 Leistungen aus der Grundversorgung. Von einer wirtschaftlichen Integration kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein und ist eine solche in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46FPG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits rechtskräftig verneint. Werder hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, noch kann von Amts wegen auf Grund der im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angeführten Länderfeststellungen und/oder in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte festgestellt werden, dass sich seither die Lage in Tadschikistan entscheidungswesentlich verändert hat.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits rechtskräftig verneint. Werder hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, noch kann von Amts wegen auf Grund der im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl angeführten Länderfeststellungen und/oder in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichte festgestellt werden, dass sich seither die Lage in Tadschikistan entscheidungswesentlich verändert hat. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls bereits im Asylverfahren rechtskräftig verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenfalls bereits im Asylverfahren rechtskräftig verneint. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Tadschikistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Tadschikistan nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan ist daher zulässig. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W215.2000133.2.00

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