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{'item': 'W217 2123108-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW217 2123108-1 SpruchW217 2123101-1/11E W217 2123107-1/11E W217 2123105-1/10E W217 2123103-1/10E W217 2123108-1/10E Ausfertigung gem.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag des römisch 40 , auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Dem Antrag der XXXX auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag der römisch 40 auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Dem Antrag der XXXX auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag der römisch 40 auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Dem Antrag der XXXX auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag der römisch 40 auf internationalen Schutz vom 13.03.2013 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht erkannt: A) Dem Antrag der XXXX auf internationalen Schutz vom 01.02.2016 wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag der römisch 40 auf internationalen Schutz vom 01.02.2016 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und ihre beiden minderjährigen Töchter, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.03.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2013 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihre Muttersprache sei Dari, sie gehörten der Volksgruppe der Bayat an und seien shiitische Moslems. Der Erstbeschwerdeführer sei am XXXX in der Provinz Ghazni geboren und habe von seinem
  2. bis zu seinem
  3. Lebensjahr in Ghazni die Schule besucht sowie von 2010-2012 in Kabul die Universität. Er sei in Ghazni, im Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen, nur die letzten zwei Jahre habe er in Kabul zwecks Studiums verbracht und dort in einem Studentenheim gewohnt. Er habe noch nie gearbeitet. Er habe von seinem verstorbenen Vater 3 Jirib landwirtschaftliche Grundstücke geerbt, davon habe er gelebt. Dieses Grundstück habe sein Onkel mütterlicherseits verkauft und die Ausreise finanziert. Den Entschluss zur Ausreise habe er bereits im Jahr 2012 gefasst. Vor ca. einem Monat und fünf Tagen hätten sie Afghanistan per Flugzeug verlassen. Die afghanischen Reisepässe seien ihnen in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden, stattdessen hätten sie britische Reisepässe erhalten. Von der Türkei sei er mit seiner Familie direkt nach Österreich geflogen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Dort gebe es keine Sicherheit. Ständig würden Menschen umgebracht oder entführt. Er habe in Kabul gelebt, seine Familie in Ghazni. Die Reise zwischen Kabul und Ghazni sei für ihn als Student wegen der Taliban lebensgefährlich gewesen. Einmal habe er selbst erlebt, wie die Taliban sechs Studenten, die mit ihm in einem Linienauto unterwegs gewesen seien, abgeschlachtet hätten. Aus Angst, dass ihm das Gleiche passiere, habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Weiters sei sein Haus in Ghazni in der Nacht mit Steinen beworfen worden. Immer wenn sie nachgesehen hätten, hätten sie niemanden sehen können. Aus diesem Grund hätten er und seine Frau psychische Probleme bekommen. Er sei mit seiner Familie nach Österreich gekommen, um zu überleben.
  4. Der Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und ihre beiden minderjährigen Töchter, die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 13.03.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.03.2013 führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihre Muttersprache sei Dari, sie gehörten der Volksgruppe der Bayat an und seien shiitische Moslems. Der Erstbeschwerdeführer sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren und habe von seinem
  5. bis zu seinem
  6. Lebensjahr in Ghazni die Schule besucht sowie von 2010-2012 in Kabul die Universität. Er sei in Ghazni, im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen, nur die letzten zwei Jahre habe er in Kabul zwecks Studiums verbracht und dort in einem Studentenheim gewohnt. Er habe noch nie gearbeitet. Er habe von seinem verstorbenen Vater 3 Jirib landwirtschaftliche Grundstücke geerbt, davon habe er gelebt. Dieses Grundstück habe sein Onkel mütterlicherseits verkauft und die Ausreise finanziert. Den Entschluss zur Ausreise habe er bereits im Jahr 2012 gefasst. Vor ca. einem Monat und fünf Tagen hätten sie Afghanistan per Flugzeug verlassen. Die afghanischen Reisepässe seien ihnen in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden, stattdessen hätten sie britische Reisepässe erhalten. Von der Türkei sei er mit seiner Familie direkt nach Österreich geflogen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage verlassen. Dort gebe es keine Sicherheit. Ständig würden Menschen umgebracht oder entführt. Er habe in Kabul gelebt, seine Familie in Ghazni. Die Reise zwischen Kabul und Ghazni sei für ihn als Student wegen der Taliban lebensgefährlich gewesen. Einmal habe er selbst erlebt, wie die Taliban sechs Studenten, die mit ihm in einem Linienauto unterwegs gewesen seien, abgeschlachtet hätten. Aus Angst, dass ihm das Gleiche passiere, habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Weiters sei sein Haus in Ghazni in der Nacht mit Steinen beworfen worden. Immer wenn sie nachgesehen hätten, hätten sie niemanden sehen können. Aus diesem Grund hätten er und seine Frau psychische Probleme bekommen. Er sei mit seiner Familie nach Österreich gekommen, um zu überleben. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, sie habe mit ihren beiden Töchtern und ihrer Großmutter väterlicherseits in Ghazni gewohnt. Ihr Mann hätte bereits zwei Jahre in Kabul gelebt und dort studiert. Ihr Mann sei auch gleichzeitig ihr Cousin väterlicherseits. Er wäre nur in den Ferien nach Hause gekommen. Nachts sei ihr Haus mit Steinen beworfen worden, von wem wisse sie nicht, sie habe niemanden gesehen. Aus diesem Grund habe sie psychische Probleme bekommen. Die Großmutter sei vor ca. 5-6 Monaten verstorben. Das Leben wäre für sie und ihre Töchter schwer geworden. Sie hätten nachts immer Angst gehabt. Aus diesem Grund habe ihr Mann beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er habe gemeint, dass ihre Kinder in Afghanistan keine Zukunft hätten.
  7. In der Einvernahme am 15.05.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren. Nach dem Schulabschluss mit Matura sei er dreimal zur Studienberechtigungsprüfung angetreten und habe im Jahr 2010 das Studium der Soziologie und Philosophie an der Universität Kabul begonnen. Er habe zwei Jahre studiert. Vor ca. drei Jahren habe er geheiratet. Es sei eine traditionelle afghanische schiitische Heirat gewesen. Seine Frau sei die Tochter seines Onkels väterlicherseits. Eine Heiratsurkunde habe er nicht. Er habe von Geburt bis zum Jahr 2010 in XXXX gelebt, nach 2010 im Studentenheim in Kabul. Als sein Vater verstarb, hätten seine drei Brüder das Haus in Kabul geerbt, wo diese auch leben. Das landwirtschaftlich nutzbare Land habe er geerbt. Solange er im Heimatdorf gelebt habe, habe er von den Erträgen gelebt. Als er nach Kabul studieren gegangen sei, habe seine Familie davon gelebt. Er selbst sei vom afghanischen Staat unterstützt, sein Studium, seine Unterbringungskosten seien bezahlt worden und er habe auch ein Stipendium erhalten. Ende 2012 habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass der Weg von Kabul nach Ghazni sehr gefährlich gewesen sei. Im Jahr 2010, in den Sommerferien, sei er von Kabul nach Ghazni in einem Kastenwagen gefahren, das Fahrzeug sei angehalten worden, maskierte Personen hätten sechs hazarische Studenten aus dem Fahrzeug gezogen und diese geschächtet. Dies sei der einzige Vorfall auf der Strecke gewesen, den er miterlebt habe. Danach habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Wenn er nach Hause gekommen sei, hätten ihm seine Frau und die gemeinsame Großmutter, die bei ihnen gelebt habe, erzählt, dass jede Nacht Steine auf das Dach des Hauses geworfen worden seien und sie große Angst hätten. Wenn er selbst zu Hause gewesen sei, sei dies ihren Angaben zufolge deutlich seltener passiert. Ab und zu, wenn Steine geflogen seien, sei er selbst hinausgegangen, um zu sehen, wer das mache, aber er habe niemanden gesehen. Das sei auch der Grund, warum jemand eine private Feindschaft mit ihm habe. Seine Ländereien seien viel wert gewesen. Er könne sich vorstellen, dass jemand ihn töten, oder seine Familie in Angst und Schrecken versetzen wollte, um diese zu bekommen. Er habe die Grundstücke dann verkauft und damit die Schleppung finanziert. Er habe auch niemanden gehabt, der ihm hätte helfen können, da sein Feind auch jemand aus der Familie hätte sein können. Bei den Dorfältesten sei er nicht gewesen. Auch Polizei gebe es keine. Sein Onkel väterlicherseits habe gesagt, dass ihm so etwas nicht passiere und es deshalb das Problem des Erstbeschwerdeführers sei. Sein Onkel mütterlicherseits habe die Grundstücke verkauft. Dieser habe auch Kontakt mit dem Schlepper gehabt und ihn bezahlt. Der Erstbeschwerdeführer habe noch $ 1.000 vom Restgeld erhalten. Zuletzt sei der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2012 in seinem Heimatdorf gewesen. Seine Frau habe ihn nie in Kabul besucht. Er habe seine Familie nicht mit nach Kabul nehmen können, da er sich dies finanziell nicht hätte leisten können. Auch hätten sich die Bedrohungen dann von Ghazni nach Kabul verlagert. In Kabul habe er niemals Probleme mit dem Feind gehabt, da er in einem Studentenheim gelebt habe, das von der Polizei beschützt worden sei. Sein Studium habe er nicht abgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er getötet werde. Auch habe er dort keinen finanziellen Rückhalt mehr, da er seine Ländereien verkauft habe. In Österreich besuche er zweimal in der Woche einen Deutschkurs.römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren. Nach dem Schulabschluss mit Matura sei er dreimal zur Studienberechtigungsprüfung angetreten und habe im Jahr 2010 das Studium der Soziologie und Philosophie an der Universität Kabul begonnen. Er habe zwei Jahre studiert. Vor ca. drei Jahren habe er geheiratet. Es sei eine traditionelle afghanische schiitische Heirat gewesen. Seine Frau sei die Tochter seines Onkels väterlicherseits. Eine Heiratsurkunde habe er nicht. Er habe von Geburt bis zum Jahr 2010 in römisch 40 gelebt, nach 2010 im Studentenheim in Kabul. Als sein Vater verstarb, hätten seine drei Brüder das Haus in Kabul geerbt, wo diese auch leben. Das landwirtschaftlich nutzbare Land habe er geerbt. Solange er im Heimatdorf gelebt habe, habe er von den Erträgen gelebt. Als er nach Kabul studieren gegangen sei, habe seine Familie davon gelebt. Er selbst sei vom afghanischen Staat unterstützt, sein Studium, seine Unterbringungskosten seien bezahlt worden und er habe auch ein Stipendium erhalten. Ende 2012 habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass der Weg von Kabul nach Ghazni sehr gefährlich gewesen sei. Im Jahr 2010, in den Sommerferien, sei er von Kabul nach Ghazni in einem Kastenwagen gefahren, das Fahrzeug sei angehalten worden, maskierte Personen hätten sechs hazarische Studenten aus dem Fahrzeug gezogen und diese geschächtet. Dies sei der einzige Vorfall auf der Strecke gewesen, den er miterlebt habe. Danach habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Wenn er nach Hause gekommen sei, hätten ihm seine Frau und die gemeinsame Großmutter, die bei ihnen gelebt habe, erzählt, dass jede Nacht Steine auf das Dach des Hauses geworfen worden seien und sie große Angst hätten. Wenn er selbst zu Hause gewesen sei, sei dies ihren Angaben zufolge deutlich seltener passiert. Ab und zu, wenn Steine geflogen seien, sei er selbst hinausgegangen, um zu sehen, wer das mache, aber er habe niemanden gesehen. Das sei auch der Grund, warum jemand eine private Feindschaft mit ihm habe. Seine Ländereien seien viel wert gewesen. Er könne sich vorstellen, dass jemand ihn töten, oder seine Familie in Angst und Schrecken versetzen wollte, um diese zu bekommen. Er habe die Grundstücke dann verkauft und damit die Schleppung finanziert. Er habe auch niemanden gehabt, der ihm hätte helfen können, da sein Feind auch jemand aus der Familie hätte sein können. Bei den Dorfältesten sei er nicht gewesen. Auch Polizei gebe es keine. Sein Onkel väterlicherseits habe gesagt, dass ihm so etwas nicht passiere und es deshalb das Problem des Erstbeschwerdeführers sei. Sein Onkel mütterlicherseits habe die Grundstücke verkauft. Dieser habe auch Kontakt mit dem Schlepper gehabt und ihn bezahlt. Der Erstbeschwerdeführer habe noch $ 1.000 vom Restgeld erhalten. Zuletzt sei der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2012 in seinem Heimatdorf gewesen. Seine Frau habe ihn nie in Kabul besucht. Er habe seine Familie nicht mit nach Kabul nehmen können, da er sich dies finanziell nicht hätte leisten können. Auch hätten sich die Bedrohungen dann von Ghazni nach Kabul verlagert. In Kabul habe er niemals Probleme mit dem Feind gehabt, da er in einem Studentenheim gelebt habe, das von der Polizei beschützt worden sei. Sein Studium habe er nicht abgeschlossen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er getötet werde. Auch habe er dort keinen finanziellen Rückhalt mehr, da er seine Ländereien verkauft habe. In Österreich besuche er zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme am 15.05.2013 vor dem Bundesasylamt an, sie sei in der Provinz Ghazni, im Dorf XXXX , geboren. Sie sei Hazara und gehöre dem Stamm Bayat an. Sie sei schiitische Muslime. Sie habe im Haushalt gearbeitet. Sie habe nie die Schule besucht. Vor drei Jahren habe sie geheiratet. Sie hätten eine Landwirtschaft betrieben. Der Grund habe ihrem Ehemann gehört, dem dieser von seinem Vater vererbt wurde. Zuletzt habe sie gemeinsam mit dem Ehemann, den beiden Kindern und der Großmutter väterlicherseits gewohnt. Die Großmutter sei ca. sechs Monate vor der Einreise nach Österreich verstorben. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Mann habe ein Jahr nach der Hochzeit mit dem Studium in Kabul begonnen. Über einen längeren Zeitraum seien in der Nacht Steine auf ihr Haus geworfen worden. Als die Steine geworfen wurden, habe sich ihr Mann in Kabul aufgehalten. Sie sei mit den beiden Kindern und der Großmutter allein zuhause gewesen. Sie wisse nicht, wer die Steine geworfen habe. Das Haus sei über mehrere Monate mit Steinen beworfen worden. Ihr Ehemann sei nicht da gewesen, als die Steine geworfen wurden. Nach dem Tod der Großmutter habe ihr Mann beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Der Weg von Kabul nach Ghazni sei für ihn immer sehr gefährlich gewesen. Auch hätten sie keine Zukunft für die Kinder gesehen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Einvernahme am 15.05.2013 vor dem Bundesasylamt an, sie sei in der Provinz Ghazni, im Dorf römisch 40 , geboren. Sie sei Hazara und gehöre dem Stamm Bayat an. Sie sei schiitische Muslime. Sie habe im Haushalt gearbeitet. Sie habe nie die Schule besucht. Vor drei Jahren habe sie geheiratet. Sie hätten eine Landwirtschaft betrieben. Der Grund habe ihrem Ehemann gehört, dem dieser von seinem Vater vererbt wurde. Zuletzt habe sie gemeinsam mit dem Ehemann, den beiden Kindern und der Großmutter väterlicherseits gewohnt. Die Großmutter sei ca. sechs Monate vor der Einreise nach Österreich verstorben. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Mann habe ein Jahr nach der Hochzeit mit dem Studium in Kabul begonnen. Über einen längeren Zeitraum seien in der Nacht Steine auf ihr Haus geworfen worden. Als die Steine geworfen wurden, habe sich ihr Mann in Kabul aufgehalten. Sie sei mit den beiden Kindern und der Großmutter allein zuhause gewesen. Sie wisse nicht, wer die Steine geworfen habe. Das Haus sei über mehrere Monate mit Steinen beworfen worden. Ihr Ehemann sei nicht da gewesen, als die Steine geworfen wurden. Nach dem Tod der Großmutter habe ihr Mann beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Der Weg von Kabul nach Ghazni sei für ihn immer sehr gefährlich gewesen. Auch hätten sie keine Zukunft für die Kinder gesehen. Zu ihrem Leben in Österreich führte die Zeitbeschwerdeführerin aus, sie besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs, kümmere sich um den Haushalt und die Kinder, räume auf, mache sauber, koche und mache die Wäsche.
  8. In der Folge wurden die Tazkira des Erstbeschwerdeführers sowie sein Führerschein, und die Taskira der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorgelegt, welche in der Folge übersetzt wurden. Ebenso langten Unterstützungserklärungen und Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen für den Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde ein. Weiters wurde ein Zertifikat über die Teilnahme am Seminar "Vielfalt Nutzen Lernen" der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.
  9. Am 01.02.2016 langte der Erstreckungsantrag für die Fünftbeschwerdeführerin, geboren am XXXX in XXXX , samt Geburtsurkunde und Meldebestätigung, beim BFA ein.
  10. Am 01.02.2016 langte der Erstreckungsantrag für die Fünftbeschwerdeführerin, geboren am römisch 40 in römisch 40 , samt Geburtsurkunde und Meldebestätigung, beim BFA ein.
  11. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) jeweils vom 19.02.2016, wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 19.02.2017.5. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) jeweils vom 19.02.2016, wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.02.2017. Begründend führte das BFA aus, die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Sie gehörten der Volksgruppe der Qizilbash und der muslimisch schiitischen Glaubensrichtung an. Der Erstbeschwerdeführer sei unbescholten, mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater dreier Kinder, der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aufgrund der Fälschung besonders geschützter Urkunden am 27.08.2013 rechtskräftig am 31.08.2014 verurteilt worden. Weiters traf das BFA Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete es damit, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht hätten.

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass die Lage nach dem Tod der Großmutter, die im Haushalt mit ihnen gelebt habe, vor allem für die Zweitbeschwerdeführerin unerträglich geworden sei. Dadurch, dass ihr Haus in der Nacht mit Steinen beworfen worden sei und sie nicht gewusst hätten, wer dafür verantwortlich sei und was dies zu bedeuten habe, sei die Zweitbeschwerdeführerin psychisch stark angeschlagen und nach dem Tod der Großmutter mit den zwei Töchtern meist ganz allein im Haus gewesen. Habe die Zweitbeschwerdeführerin zu Lebzeiten der Großmutter noch ab und zu das Haus gemeinsam mit dieser verlassen können, so sei dies nach dem Tod der Großmutter praktisch nicht mehr möglich gewesen, da sie als junge Frau ohne Begleitung das Haus nicht verlassen habe dürfen. Als Frau sei ihr Leben in der religiös traditionell geprägten Gesellschaft Afghanistans rein auf den Haushalt konzentriert gewesen. Sie sei nie in die Schule gegangen, habe nie die Möglichkeit gehabt, einer Beschäftigung außerhalb des Hauses nachzugehen, und habe das Haus nicht ohne Begleitung und schon gar nicht ohne Tragen eines Kopftuches verlassen dürfen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Erstbeschwerdeführer, ihren Cousin väterlicherseits, geheiratet. Ein selbstbestimmtes Leben sei für sie in Afghanistan nie möglich gewesen. Nach dem Tod der Großmutter sei ihr Leben nur noch auf das eigene Haus beschränkt und durch die nächtlichen Angriffe auch noch mit Angst erfüllt gewesen. Hier in Österreich stelle sich das Leben ganz anders dar. Habe sie bei der Einvernahme am 15.05.2013 ihren Alltag noch relativ beschränkt auf die Führung des Haushaltes beschrieben, so habe sich ihr Leben in den letzten drei Jahren doch wesentlich verändert. Inzwischen habe sich die Zweitbeschwerdeführerin schon gut in das dörfliche Leben integriert und habe auch schon einige österreichische Freundinnen gefunden. Sie besuche regelmäßig Deutschkurse, gehe allein einkaufen, bringe die beiden älteren Töchter in den Kindergarten, und trage das Kopftuch nur, wenn ihr gerade danach sei. Sie habe auch den großen Wunsch, selbst einmal einer Arbeit nachzugehen, was aufgrund der im Jänner neugeborenen Tochter, der Fünftbeschwerdeführerin derzeit noch nicht möglich sei. Vor allem für die drei Töchter, für die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, würden sich hier in Österreich Möglichkeiten bieten, die sie in Afghanistan nie gehabt hätten. Zwei von ihnen würden in den Kindergarten gehen, beide hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens hier in Österreich verbracht. Eine Tochter sei erst hier in Österreich geboren. In Afghanistan wäre, nicht zuletzt aufgrund des Wiedererstarkens der Taliban und des Machtgewinns durch den IS zu befürchten, dass ihnen als Mädchen in einer zunehmend radikal-islamischen Gesellschaft, wie schon der Zweitbeschwerdeführerin, ein Schulbesuch verwehrt bleiben würde. Die Töchter würden gar keine andere Welt als jene in Österreich kennen. Wenn Mädchen, die in einem westlich geprägten Umfeld zur Welt kommen und aufwachsen, nun aus diesem Umfeld herausgerissen würden und in Afghanistan mit einem völlig anderen Umfeld konfrontiert würden, würde es ihnen besonders schwer fallen, sich mit diesem völlig konträren Rollenbild von Frauen zurecht zu finden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich in der Zeit ihres Aufenthalts hier in Österreich bereits einen westlichen Lebensstil angeeignet. Sie erziehe auch die Töchter in diesem Sinne. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführer bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise relevanter Verfolgung ausgesetzt. Unter einem wurde eine Bestätigung der freiwilligen Feuerwehr XXXX vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer regelmäßig an den Übungen der freiwilligen Feuerwehr XXXX teilnimmt.
  2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass die Lage nach dem Tod der Großmutter, die im Haushalt mit ihnen gelebt habe, vor allem für die Zweitbeschwerdeführerin unerträglich geworden sei. Dadurch, dass ihr Haus in der Nacht mit Steinen beworfen worden sei und sie nicht gewusst hätten, wer dafür verantwortlich sei und was dies zu bedeuten habe, sei die Zweitbeschwerdeführerin psychisch stark angeschlagen und nach dem Tod der Großmutter mit den zwei Töchtern meist ganz allein im Haus gewesen. Habe die Zweitbeschwerdeführerin zu Lebzeiten der Großmutter noch ab und zu das Haus gemeinsam mit dieser verlassen können, so sei dies nach dem Tod der Großmutter praktisch nicht mehr möglich gewesen, da sie als junge Frau ohne Begleitung das Haus nicht verlassen habe dürfen. Als Frau sei ihr Leben in der religiös traditionell geprägten Gesellschaft Afghanistans rein auf den Haushalt konzentriert gewesen. Sie sei nie in die Schule gegangen, habe nie die Möglichkeit gehabt, einer Beschäftigung außerhalb des Hauses nachzugehen, und habe das Haus nicht ohne Begleitung und schon gar nicht ohne Tragen eines Kopftuches verlassen dürfen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Erstbeschwerdeführer, ihren Cousin väterlicherseits, geheiratet. Ein selbstbestimmtes Leben sei für sie in Afghanistan nie möglich gewesen. Nach dem Tod der Großmutter sei ihr Leben nur noch auf das eigene Haus beschränkt und durch die nächtlichen Angriffe auch noch mit Angst erfüllt gewesen. Hier in Österreich stelle sich das Leben ganz anders dar. Habe sie bei der Einvernahme am 15.05.2013 ihren Alltag noch relativ beschränkt auf die Führung des Haushaltes beschrieben, so habe sich ihr Leben in den letzten drei Jahren doch wesentlich verändert. Inzwischen habe sich die Zweitbeschwerdeführerin schon gut in das dörfliche Leben integriert und habe auch schon einige österreichische Freundinnen gefunden. Sie besuche regelmäßig Deutschkurse, gehe allein einkaufen, bringe die beiden älteren Töchter in den Kindergarten, und trage das Kopftuch nur, wenn ihr gerade danach sei. Sie habe auch den großen Wunsch, selbst einmal einer Arbeit nachzugehen, was aufgrund der im Jänner neugeborenen Tochter, der Fünftbeschwerdeführerin derzeit noch nicht möglich sei. Vor allem für die drei Töchter, für die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, würden sich hier in Österreich Möglichkeiten bieten, die sie in Afghanistan nie gehabt hätten. Zwei von ihnen würden in den Kindergarten gehen, beide hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens hier in Österreich verbracht. Eine Tochter sei erst hier in Österreich geboren. In Afghanistan wäre, nicht zuletzt aufgrund des Wiedererstarkens der Taliban und des Machtgewinns durch den IS zu befürchten, dass ihnen als Mädchen in einer zunehmend radikal-islamischen Gesellschaft, wie schon der Zweitbeschwerdeführerin, ein Schulbesuch verwehrt bleiben würde. Die Töchter würden gar keine andere Welt als jene in Österreich kennen. Wenn Mädchen, die in einem westlich geprägten Umfeld zur Welt kommen und aufwachsen, nun aus diesem Umfeld herausgerissen würden und in Afghanistan mit einem völlig anderen Umfeld konfrontiert würden, würde es ihnen besonders schwer fallen, sich mit diesem völlig konträren Rollenbild von Frauen zurecht zu finden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich in der Zeit ihres Aufenthalts hier in Österreich bereits einen westlichen Lebensstil angeeignet. Sie erziehe auch die Töchter in diesem Sinne. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführer bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise relevanter Verfolgung ausgesetzt. Unter einem wurde eine Bestätigung der freiwilligen Feuerwehr römisch 40 vorgelegt, wonach der Erstbeschwerdeführer regelmäßig an den Übungen der freiwilligen Feuerwehr römisch 40 teilnimmt.
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2016 legte das BFA die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 18.04.2017 wurden den Beschwerdeführern die aktuellen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 02.03.2017) übermittelt.
  4. Mit Bescheiden vom 28.02.2017 erteilte das BFA den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 19.02.2019.8. Mit Bescheiden vom 28.02.2017 erteilte das BFA den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 19.02.

  1. Am 18.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die zwei Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter teilgenommen haben. Das BFA ist der Verhandlung ferngeblieben. Im Rahmen der Verhandlung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie gehöre der Volksgruppe der Bayat an und sei shiitische Muslime. Sie habe vor ca. 7 Jahren in Ghazni, im Dorf XXXX , traditionell ihren Ehemann, XXXX , den Erstbeschwerdeführer, geheiratet. Dieser sei auch ihr Cousin. Sie habe drei minderjährige Töchter, die beiden älteren Töchter seien in Afghanistan, die jüngste in Österreich geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Analphabetin und habe keine Berufsausbildung. Sie hätten von den Grundstücken in XXXX , einer Erbschaft des Schwiegervaters, gelebt. Ein Bauer habe für sie gearbeitet. Ihr Ehemann habe in Kabul studiert. Sie hätten die Grundstücke verkaufen müssen, um die Flucht zu finanzieren. Zuletzt habe sie mit der Großmutter väterlicherseits und zwei Kindern im Dorf XXXX gelebt. Als ihr Ehemann mit dem Studium begonnen habe, habe er in Kabul gelebt. In den Ferien sei er mit Linienbussen nach Hause gekommen. Dies sei jedoch nicht allzu oft gewesen, da der Weg sehr gefährlich gewesen sei.
  2. Am 18.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die zwei Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter teilgenommen haben. Das BFA ist der Verhandlung ferngeblieben. Im Rahmen der Verhandlung brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie gehöre der Volksgruppe der Bayat an und sei shiitische Muslime. Sie habe vor ca. 7 Jahren in Ghazni, im Dorf römisch 40 , traditionell ihren Ehemann, römisch 40 , den Erstbeschwerdeführer, geheiratet. Dieser sei auch ihr Cousin. Sie habe drei minderjährige Töchter, die beiden älteren Töchter seien in Afghanistan, die jüngste in Österreich geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Analphabetin und habe keine Berufsausbildung. Sie hätten von den Grundstücken in römisch 40 , einer Erbschaft des Schwiegervaters, gelebt. Ein Bauer habe für sie gearbeitet. Ihr Ehemann habe in Kabul studiert. Sie hätten die Grundstücke verkaufen müssen, um die Flucht zu finanzieren. Zuletzt habe sie mit der Großmutter väterlicherseits und zwei Kindern im Dorf römisch 40 gelebt. Als ihr Ehemann mit dem Studium begonnen habe, habe er in Kabul gelebt. In den Ferien sei er mit Linienbussen nach Hause gekommen. Dies sei jedoch nicht allzu oft gewesen, da der Weg sehr gefährlich gewesen sei. Zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass in Afghanistan eine Frau nichts wert sei. Sie dürften nicht auf die Straße gehen und auch nicht studieren. Sie müssten immer zu Hause sein. Sie selbst habe das Haus in Afghanistan immer nur mit einer Burka verlassen. Wenn sie so freizügig gekleidet wie heute in Afghanistan das Haus verlassen hätte, wäre sie getötet worden. In Ghazni müsse jede Frau eine Burka tragen. Ihre Ehe sei arrangiert worden, sie sei auch nicht gefragt worden, ob sie der Eheschließung zustimme, denn in Afghanistan würden Mädchen nicht gefragt werden, wenn die Familie eines Bewerbers komme und um die Hand des Mädchens anhalte. In Österreich besuche sie derzeit einen Deutschkurs. Sie gehe einkaufen, spazieren und unternehme viel mit den Kindern. Sie habe eine österreichische Freundin in XXXX . Diese habe sie seit dem Wohnsitzwechsel nach XXXX zwar nicht mehr gesehen, aber sie stehe regelmäßig telefonisch mit ihr im Kontakt. Ihre Freundin verstehe ihre Deutschkenntnisse. Sie fahre auch alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie sei sehr frei und führe ein freies Leben wie auch alle anderen Europäerinnen. Sie gehe auch allein zum Arzt und könne ihre Probleme selber lösen. Die Drittbeschwerdeführerin wolle Polizistin werden, die Viertbeschwerdeführerin Ärztin. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst wolle als Köchin arbeiten. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin würden einen Privatkindergarten besuchen.In Österreich besuche sie derzeit einen Deutschkurs. Sie gehe einkaufen, spazieren und unternehme viel mit den Kindern. Sie habe eine österreichische Freundin in römisch 40 . Diese habe sie seit dem Wohnsitzwechsel nach römisch 40 zwar nicht mehr gesehen, aber sie stehe regelmäßig telefonisch mit ihr im Kontakt. Ihre Freundin verstehe ihre Deutschkenntnisse. Sie fahre auch alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie sei sehr frei und führe ein freies Leben wie auch alle anderen Europäerinnen. Sie gehe auch allein zum Arzt und könne ihre Probleme selber lösen. Die Drittbeschwerdeführerin wolle Polizistin werden, die Viertbeschwerdeführerin Ärztin. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst wolle als Köchin arbeiten. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin würden einen Privatkindergarten besuchen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann in Kabul studiert habe. Der Weg von Kabul nach Ghazni sei für ihren Mann sehr gefährlich gewesen. Sie selbst sei zu Hause mit der Großmutter und ihren zwei Töchtern gewesen. Nachts über seien Steine auf ihr Haus geworfen worden. Sie hätten jedoch nicht gesehen, wer die Steine geworfen habe. Sie und ihre ältere Tochter hätten große Ängste ausgestanden. Solange die Großmutter am Leben gewesen sei, sei es noch gut für sie gewesen, nach deren Tod sei es sehr schwierig gewesen für die Zweitbeschwerdeführerin zwei kleinen Kindern ohne Ehemann. Auch ihr Ehemann sei dabei gewesen, als die Steine auf das Haus geworfen wurden. Auch er habe jedoch nichts Konkretes feststellen können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nicht die Polizei kontaktiert, als Frau habe sie dies auch nicht können. Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, er gehöre der Volksgruppe der Bayat an und sei shiitischer Moslem. Er habe traditionell seine Ehefrau, XXXX , in Ghazni geheiratet. Es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Seine Ehefrau sei seine Cousine und die Tochter seines Onkels väterlicherseits. Er habe drei Kinder, die älteren zwei Töchter seien in Afghanistan geboren, die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich. Er selbst habe seit seiner Geburt bis zum Abschluss der Schule in der Provinz Ghazni gewohnt. Nach Abschluss der Schule habe er beim vierten Mal die Prüfung für die Aufnahme an die Universität geschafft und sei im Jahr 2010 nach Kabul gekommen, wo er in einem Studentenheim gelebt habe. Er habe das Studium der Soziologie und Philosophie begonnen und dieses zwei Jahre lang betrieben. Eine abgeschlossene Berufsausbildung habe er nicht. Er habe Grundstücke geerbt, die von einem Bauern bewirtschaftet worden seien. Die Ernte habe ein gutes Einkommen gebracht. Ein Viertel habe der Bauer, drei Viertel er selbst bekommen. Er habe für die Grundstücke, die er alle für die Flucht verkauft habe, $ 1.000 erhalten, den restlichen Betrag hätten die Schlepper bekommen. Die Grundstücke habe sein Onkel mütterlicherseits verkauft. An wen, wisse er nicht. Geld sei ihm nicht wichtig gewesen, er habe nur aus Afghanistan fliehen wollen.Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, er gehöre der Volksgruppe der Bayat an und sei shiitischer Moslem. Er habe traditionell seine Ehefrau, römisch 40 , in Ghazni geheiratet. Es sei eine arrangierte Ehe gewesen. Seine Ehefrau sei seine Cousine und die Tochter seines Onkels väterlicherseits. Er habe drei Kinder, die älteren zwei Töchter seien in Afghanistan geboren, die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich. Er selbst habe seit seiner Geburt bis zum Abschluss der Schule in der Provinz Ghazni gewohnt. Nach Abschluss der Schule habe er beim vierten Mal die Prüfung für die Aufnahme an die Universität geschafft und sei im Jahr 2010 nach Kabul gekommen, wo er in einem Studentenheim gelebt habe. Er habe das Studium der Soziologie und Philosophie begonnen und dieses zwei Jahre lang betrieben. Eine abgeschlossene Berufsausbildung habe er nicht. Er habe Grundstücke geerbt, die von einem Bauern bewirtschaftet worden seien. Die Ernte habe ein gutes Einkommen gebracht. Ein Viertel habe der Bauer, drei Viertel er selbst bekommen. Er habe für die Grundstücke, die er alle für die Flucht verkauft habe, $ 1.000 erhalten, den restlichen Betrag hätten die Schlepper bekommen. Die Grundstücke habe sein Onkel mütterlicherseits verkauft. An wen, wisse er nicht. Geld sei ihm nicht wichtig gewesen, er habe nur aus Afghanistan fliehen wollen. In Österreich habe er in XXXX Freunde gehabt, in XXXX habe er noch keine, sei aber bemüht österreichische Freunde zu finden. Er habe auch einen Deutschkurs besucht, der nun zu Ende sei, der nächste fange am
  3. April an. In XXXX habe er ehrenamtlich gearbeitet, in XXXX tue er das derzeit nicht. Er habe zwei Monate in XXXX selbständig gearbeitet und ein kleines Einkommen bezogen. Derzeit gehe er in ein Jobvermittlungsbüro vom AMS aus zweimal die Woche. Er gehe laufen und mit den Kindern nach dem Besuch des Kindergartens schwimmen. Abends höre er die österreichischen Nachrichten. Die Drittbeschwerdeführerin wolle Polizistin werden, die Viertbeschwerdeführerin Ärztin.In Österreich habe er in römisch 40 Freunde gehabt, in römisch 40 habe er noch keine, sei aber bemüht österreichische Freunde zu finden. Er habe auch einen Deutschkurs besucht, der nun zu Ende sei, der nächste fange am
  4. April an. In römisch 40 habe er ehrenamtlich gearbeitet, in römisch 40 tue er das derzeit nicht. Er habe zwei Monate in römisch 40 selbständig gearbeitet und ein kleines Einkommen bezogen. Derzeit gehe er in ein Jobvermittlungsbüro vom AMS aus zweimal die Woche. Er gehe laufen und mit den Kindern nach dem Besuch des Kindergartens schwimmen. Abends höre er die österreichischen Nachrichten. Die Drittbeschwerdeführerin wolle Polizistin werden, die Viertbeschwerdeführerin Ärztin. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er sei persönlich niemals bedroht worden, aber habe möglicherweise Feinde. Im Jahr 2010 sei er in einem Bus gesessen. Sie seien 20 Fahrgäste gewesen. Sechs Personen, die ausgesehen hätten wie Hazara, seien von den Taliban aus dem Bus gezerrt und mitgenommen worden. In Ghazni angekommen, hätten sie erfahren, dass diese Personen von den Taliban enthauptet wurden. Der andere Fluchtgrund sei gewesen, dass seine Ehefrau Analphabetin sei und er nicht gewollt habe, dass seine Töchter ebenfalls Analphabetinnen blieben. Auch habe seine Frau Angst und Stress gehabt, während er in Kabul studiert habe. Seine Grundstücke seien wertvoll gewesen und durch den Steinwurf hätten sie sehr viel Angst und Stress gehabt, weil sie nicht gewusst hätten, wer hinter diesen Vorfällen stecke. Er selbst sei auch bei den Vorfällen dabei gewesen. Er nehme an, dass das Ziel hinter diesen Steinwürfen eine Einschüchterung gewesen sei. Manchmal seien Steine geworfen worden, manchmal nicht. Es sei ungefähr in den Jahren 2007-2010 gewesen. Insgesamt drei Jahre lang, danach hätten sie beschlossen zu fliehen. Zwei- bis dreimal sei er bei der Polizei gewesen, die habe ihm jedoch gesagt, nichts machen zu können, da es ein Gebiet der Taliban sei. Auch in der Verwandtschaft habe er darüber gesprochen, niemand habe ihm aber helfen können. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er vielleicht getötet werden, weil die Menschen behaupten würden, dass er in Europa gewesen sei und dort nicht gebetet und nicht gefastet habe. Möglicherweise würden auch seine Kinder umgebracht werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden eine Bestätigung über die ausreichend bestandene Deutschprüfung B1 des Erstbeschwerdeführers sowie eine Bescheinigung, dass der Erstbeschwerdeführer im Oktober 2015 für die Marktgemeinde XXXX gemeinnützige Hilfstätigkeiten geleistet hat, vorgelegt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden eine Bestätigung über die ausreichend bestandene Deutschprüfung B1 des Erstbeschwerdeführers sowie eine Bescheinigung, dass der Erstbeschwerdeführer im Oktober 2015 für die Marktgemeinde römisch 40 gemeinnützige Hilfstätigkeiten geleistet hat, vorgelegt. Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse

§ 29Abs. 2 Vw

GVG und nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verzichteten die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG und nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verzichteten die Beschwerdeführer in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Niederschrift wurde der belangten Behörde am 19.04.2017 übermittelt. Mit Schreiben vom 24.04.2017 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der am 18.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Bayat und gehören der islamisch-shiitischen Glaubensrichtung an. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch genannten Namen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und die Mutter der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin. Die Ehe wurde in Afghanistan geschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Provinz Ghazni geboren. Sie besuchte keine Schule und verfügt über keine Berufsausbildung. Für den Lebensunterhalt der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sorgte der Erstbeschwerdeführer. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. Die Fünftbeschwerdeführerin stellte am 01.02.2016 den Antrag auf internationalen Schutz, die anderen vier Beschwerdeführer stellten am 13.03.2013 den Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin besuchen in Österreich den Kindergarten. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht in Österreich einen Deutschkurs. Sie kümmert sich um den Haushalt und um die Familie. Sie geht alleine einkaufen, fährt alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln und geht alleine zum Arzt. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihrer Person aufgrund des Umstandes, dass sie eine westlich orientierte Frau ist, ist glaubhaft und wird der Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die persönliche Haltung der Zweitbeschwerdeführerin zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die Zweitbeschwerdeführerin ist von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund dieser persönlichen Wertehaltung einer Verfolgung ausgesetzt ist. Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde rechtskräftig am 31.08.2013 aufgrund einer Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, verurteilt. 1.
  3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.07.2016 zugrunde gelegt: Frauen in Afghanistan Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Taliban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015). Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015). Bildung Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vergleiche USAID 7.2014). In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014). Berufstätigkeit Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015). Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015). Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015). Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015). Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Strafverfolgung und Unterstützung Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015) Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vergleiche The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015): Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015). Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vergleiche MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vergleiche UNSC 2000). Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand
  4. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015). Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015). Ehrenmorde Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015). Legales Heiratsalter: Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015). Frauenhäuser Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015). Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015). Medizinische Versorgung - Gynäkologie Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015). 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  5. 2016 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung MfA - Ministry of foreign Affairs (30.6.2015): Launch Ceremony of the National Action Plan on UNSCR 1325-Women, Peace and Security, http://mfa.gov.af/en/news/launchceremony-of-the-national-action-plan-on-unscr-1325-women-peace-and-security, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker- 1.18339044, Zugriff 16.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (28.7.2015): Women on the beat: how to get more female police officers around the world, http://www.theguardian.com/global-development-professionalsnetwork/2015/jul/28/women-police-afghanistan-pakistan-india, Zugriff 4.11.2015 -Strichaufzählung The Guardian (11.5.2015): 'I just want to go to school': how Afghan law continues to fail child brides, http://www.theguardian.com/global-development/2015/may/11/afghanistanchild-brides-want-to-go-to-school, Zugriff 16.1.2015 -Strichaufzählung UNESCO - UNESCO Office in Kabul

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(2000): Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats im Jahr 2000, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_00/sr1325.pdf, Zugriff 16.1.2016 -Strichaufzählung USAID - United States International Agency (28.9.2015): Education, https://www.usaid.gov/afghanistan/education, Zugriff 3.11.2015 -Strichaufzählung USAID - United States International Agency
(2014): Afghanistan, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/Fact%20Sheet%20Education% 20Sector%20FINAL%20July%202014.pdf, Zugriff 4.11.2015 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%28 2%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USIP- United States Institute of Peace (9.2015): Women's Leadership Roles in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR380-Women-s-Leadership-Roles-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung WB - The World Bank
(2015): Afghanistan, http://datatopics.worldbank.org/gender/country/afghanistan, Zugriff 5.11.2015 Frauen mit bestimmten Profilen: Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben. Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen. (UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009 und vom 06.08.2013; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009).(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009 und vom 06.08.2013; vergleiche UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009).
  1. Beweiswürdigung: Das Vorbringen der Beschwerdeführer wird wie folgt gewürdigt: 2.
  2. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  3. GP; AB 328 BlgNR2.
  4. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  5. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  6. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden):
  7. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  8. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  9. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  10. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) 2.
  11. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  12. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Muttersprache der Beschwerdeführer sowie zur familiären Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.
  13. Die Identität der Beschwerdeführer kann aufgrund der vorgelegten Dokumente mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. 2.
  14. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin als moderne Frau die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnt, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Angaben und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem persönlichen Eindruck, der in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Sie vermochte in der mündlichen Verhandlung zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern diese vielmehr ablehnt, und sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst hat und sich auch weiter anpassen wolle. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die zugrundeliegenden Werte verinnerlicht und lebt auch danach. Sie kleidet sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates, pflegt Freizeitaktivitäten und möchte am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich - auch in der Freizeitgestaltung - nicht vom Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Sie geht allein einkaufen und möchte in Österreich arbeiten. Aus all dem ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin als selbständige Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die nicht mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde. Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich einen Deutschkurs besucht, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.
  15. Die Feststellung, dass die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin einen Kindergarten besuchen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 18.04.
  16. Dass der Erstbeschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister. Dass die Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig am 31.08.2013 aufgrund einer Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister. In einer Gesamtschau der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint ihr Vorbringen zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, ihr vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Die Feststellungen zur Situation (von Frauen) in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung nicht beanstandet. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Zudem basieren die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen (Frauen) in Afghanistan größtenteils ebenfalls auf diesen Quellen. Zu den Gründen, die der Erstbeschwerdeführer für das Verlassen des Herkunftsstaates angeführt hat, war festzuhalten, dass das behauptete Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers die zuvor dargelegten Anforderungen an ein Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, nicht erfüllt und es demnach nicht als glaubwürdig erachtet werden konnte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Erstbeschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal sich der Erstbeschwerdeführer darauf beschränkte, auf die Situation von Frauen in Afghanistan hinzuweisen und zu betonen, dass der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ein selbstbestimmtes Leben verwehrt geblieben sei und seine Frau und seine Töchter im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als soziale und religiöse Normen überschreitende Frauen wahrgenommen würden, die somit einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt wären. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand in der Beschwerde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers nicht statt. Somit war im Ergebnis festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer keine nach der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Fluchtgründe glaubhaft vorbrachte.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und

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