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{'item': 'W227 2123842-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW227 2123842-1 SpruchW227 2123842-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, wurde am
  2. Mai 2015 in Österreich angehalten und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vom Polizeiamtsarzt untersucht. Dabei gab er u.a. an, dass er an einer psychischen Krankheit leide und bereits einen Selbstmordversuch unternommen habe; er habe Depressionen sowie Angstzustände. In Syrien sei er für etwa ein bis zwei Monate sowie zwei bis zehn Tage im Gefängnis gewesen und sei gefoltert worden. Bei seiner Erstbefragung gab er zudem u.a. an, er sei in Damaskus geboren und habe die letzten Jahre im Bezirk "XXXX" in Damaskus gelebt. In Syrien habe er als Polizist gearbeitet. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges sei seine Tätigkeit als Polizist nicht mehr "gewünscht" worden, weshalb er ein Gebrauchtwagengeschäft eröffnet habe. Dieses sei jedoch von militanten Bürgerkriegsparteien in die Luft gesprengt worden. Zudem sei er einmal von den syrischen Behörden eingesperrt und ein anderes Mal von einer militanten Gruppe angehalten worden. Daraufhin habe er am
  3. April 2015 Syrien von Damaskus aus legal mit dem Flugzeug Richtung Libanon verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben. Weiters legte er seinen als echt qualifizierten syrischen Reisepass, seinen syrischen Führerschein sowie seinen als echt qualifizierten syrischen Personalausweis vor.
  4. Am
  5. Februar 2016 langte ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers beim BFA ein, indem er seine Fluchtgründe darlegte und dabei angab, dass er von Syrien aus unmittelbar in die Türkei ausgereist sei.
  6. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am
  7. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er durch Narben am Rücken, welche aus seiner Haftzeit herrührten, gekennzeichnet sei, und führte zusammengefasst Folgendes aus: Er habe mit seiner Ehefrau und seinen sechs Kindern in einem Einfamilienhaus in XXXX gelebt. Von 1988 bis 2008 habe er als "persönlicher Kraftfahrer" von General XXXXbeim syrischen Geheimdienst gearbeitet, davon sei er dreizehn Jahre in Beirut und ab 2001 in Damaskus stationiert gewesen. Danach habe er von 2008 bis 2011 selbstständig als Autohändler gearbeitet, bis sein Geschäft Ende 2011 durch einen Bombenangriff zerstört worden sei. Nach Ausbruch des Krieges sei es sehr schwer gewesen, eine Arbeit zu finden; er habe bloß für eine kurze Zeit stundenweise als Taxifahrer gearbeitet.Er habe mit seiner Ehefrau und seinen sechs Kindern in einem Einfamilienhaus in römisch 40 gelebt. Von 1988 bis 2008 habe er als "persönlicher Kraftfahrer" von General XXXXbeim syrischen Geheimdienst gearbeitet, davon sei er dreizehn Jahre in Beirut und ab 2001 in Damaskus stationiert gewesen. Danach habe er von 2008 bis 2011 selbstständig als Autohändler gearbeitet, bis sein Geschäft Ende 2011 durch einen Bombenangriff zerstört worden sei. Nach Ausbruch des Krieges sei es sehr schwer gewesen, eine Arbeit zu finden; er habe bloß für eine kurze Zeit stundenweise als Taxifahrer gearbeitet. Als er am
  8. Mai 2013 mit seinem Freund von Damaskus nach XXXX gefahren sei, seien sie von maskierten, bewaffneten Personen der Al-Nusra-Front überfallen und festgenommen worden. Sie seien in ein leerstehendes Haus gebracht und über Wochen hinweg geschlagen und gefoltert worden. Außerdem sei er aufgefordert worden, sich der Gruppierung anzuschließen, was er jedoch abgelehnt habe. Am
  9. Juli 2013 sei er schließlich freigekommen.Als er am
  10. Mai 2013 mit seinem Freund von Damaskus nach römisch 40 gefahren sei, seien sie von maskierten, bewaffneten Personen der Al-Nusra-Front überfallen und festgenommen worden. Sie seien in ein leerstehendes Haus gebracht und über Wochen hinweg geschlagen und gefoltert worden. Außerdem sei er aufgefordert worden, sich der Gruppierung anzuschließen, was er jedoch abgelehnt habe. Am
  11. Juli 2013 sei er schließlich freigekommen. Weiters habe er Anfang 2013 eine schriftliche Aufforderung erhalten, seinen ehemaligen Dienst beim Militär bzw. beim Geheimdienst wieder aufzunehmen. Er habe sich geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen, da er "Kinder hatte und nicht auf der Seite der syrischen Regierung bzw. für andere nicht kämpfen" wollte. Daraufhin sei er am
  12. August 2013 von acht Personen, darunter hätten sich auch ehemalige Arbeitskollegen befunden, bei sich zuhause festgenommen und in ein Gebäude gebracht worden, welches zum Geheimdienst gehöre. Er sei schließlich am
  13. März 2014 aus der Haft entlassen worden. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer u.a. Kopien seines Familienbuches, seiner Heiratsurkunde und von Auszügen aus dem Familienregister vor.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs.

1 i.V.m.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. März 2017 (Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. März 2017 (Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA u.a. Folgendes fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er leide "an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen [seines] Gesundheitszustandes". Weiters stehe fest, dass er in Syrien Probleme mit unbekannten Dritten gehabt und vom syrischen Geheimdienst festgenommen und inhaftiert worden sei. Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und von staatlicher Seite aus nie wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Zudem stehe fest, dass er nach seiner Haftentlassung am
  2. März 2014 keiner Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei und nach diesem Zeitpunkt vom syrischen Geheimdienst nie aufgesucht bzw. aufgefordert worden sei, eine neuerliche Wehrdienstleistung beim Geheimdienst abzuleisten. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen finanzieller Probleme verlassen. Auf die teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ging das BFA nicht näher ein und traf keine Feststellungen zu den Tätigkeiten und zur Ausreise des Beschwerdeführers. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA pauschal mit der Tatsache, dass keine konkrete Verfolgung oder drohende asylrelevante Verfolgung vorgebracht worden sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.
  3. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser und in der Beschwerdeergänzung vom
  4. Dezember 2016 brachte er zusammengefasst Folgendes vor:
  5. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser und in der Beschwerdeergänzung vom
  6. Dezember 2016 brachte er zusammengefasst Folgendes vor: Das BFA stelle fest, dass der Beschwerdeführer nicht politisch verfolgt worden sei, obwohl er vorgebracht habe, das Assad-Regime habe ihn inhaftiert und gefoltert, da er seinem Einberufungsbefehl nicht nachgekommen sei. Er gelte jedoch "deshalb als Verräter und könnte jederzeit wieder inhaftiert werden." Es hätte daher festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner früheren politischen Tätigkeit bzw. seiner Weigerung zur Wiederaufnahme des Dienstes eine Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung in Syrien drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Zu Spruchpunkt A) 1.1.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.

  1. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).1.
  3. In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vergleiche jüngst auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.). 1.3.
  5. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Zunächst stellte das BFA einerseits fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien "vom syrischen Geheimdienst festgenommen und inhaftiert wurde", andererseits hingegen, dass er in Syrien "von staatlicher Seite aus nie wegen [seiner] politischen Gesinnung verfolgt" wurde. Unter Zugrundelegung der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer sowohl von der Al-Nusra-Front als auch vom syrischen Geheimdienst festgenommen und inhaftiert wurde, kann zudem nicht nachvollzogen werden, weshalb das BFA in seinen Feststellungen eine Ausreise aus rein wirtschaftlichen Gründen annimmt. Weiters führte das BFA an, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leide, setzte sich jedoch weder mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am
  6. Mai 2015 (siehe oben Punkt I.1.) noch mit den im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA festgehaltenen Narben am Rücken des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt I.3.) auseinander.Weiters führte das BFA an, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leide, setzte sich jedoch weder mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am
  7. Mai 2015 (siehe oben Punkt römisch eins.1.) noch mit den im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA festgehaltenen Narben am Rücken des Beschwerdeführers (siehe oben Punkt römisch eins.3.) auseinander. Zusätzlich fehlen Feststellungen zur ehemaligen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, da diesbezüglich Ungereimtheiten zwischen seinen Angaben bei der Erstbefragung (siehe oben Punkt I.1.) und der niederschriftlichen Einvernahme (siehe oben Punkt I.3.) vorlagen.Zusätzlich fehlen Feststellungen zur ehemaligen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, da diesbezüglich Ungereimtheiten zwischen seinen Angaben bei der Erstbefragung (siehe oben Punkt römisch eins.1.) und der niederschriftlichen Einvernahme (siehe oben Punkt römisch eins.3.) vorlagen. Schließlich fehlen Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers, insbesondere, da er bei der Erstbefragung angab, legal mit dem Flugzeug in den Libanon ausgereist zu sein. Sollten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. 1.3.
  8. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.1.3.
  9. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
  10. Zu Spruchpunkt B) 2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2123842.1.00

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