G 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach ihrer Einreise in Österreich am 29.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu Italien vor (Asylantragstellung am 01.09.2016). Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 30.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann seit drei Jahren in Österreich lebe. Sie sei von Somalia über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo sie sich zwei Monate aufgehalten habe. Die italienische Behörde habe sie in ein Haus gebracht, wo sie mit afrikanischen Männern untergebracht gewesen sei. Von diesen sei sie mehrmals geschlagen worden. Daher sei sie nach Österreich geflüchtet. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, einem Minderheitenstamm anzugehören. Sie sei von Al Shabaab entführt und zur Ehe mit einem Mitglied der Gruppe gedrängt worden. Ihr sei aber die Flucht gelungen. Auch ihre Eltern seien seit 2014 verschollen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.10.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.10.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 03.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
2 Dublin III-VO hin.Mit Schreiben vom 03.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
Am 15.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass außer ihrem Mann auch eine Nichte in Österreich lebe. Dies habe sie über Landsleute erfahren. Sie habe noch weitere Cousinen, dritten bzw. vierten Grades. Ihren Mann habe sie im Juli 2016 in Italien kennen gelernt. Nach einem Monat hätten sie beschlossen zu heiraten. Sie hätten in Italien geheiratet, er sei zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, sondern in Österreich mit ihrem Mann zusammenleben. In Italien habe sie in einem unbewohnten alten Haus gelebt. Dort sei sie von afrikanischen Männern vergewaltigt worden. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde ein neuer Termin für einen Einvernahme durch eine weibliche Referentin festgelegt. Die Beschwerdeführerin legte einen ärztlichen Befund vor, aus dem die Diagnose "Fragl. Cystitis" (Blasenentzündung) und "normochrome normozytäre Anämie" (Blutarmut mit normal erscheinenden Zellen) hervorgeht. Weiters wurde ein als "Ehevertrag" betiteltes Schriftstück, ausgestellt vom Islamischen Zentrum Wien am 31.10.2016, vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte am heutigen Tag die islamische Eheschließung beantragt hätten. Die Trauungszeremonie sei am 02.08.2016 durchgeführt worden. Am 30.12.2016 wurde ein ärztlicher Kurzbericht übermittelt. Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin von 19.12.2016 bis 28.12.2016 in stationärer Behandlung befand. Die Diagnose lautete "posttraumatische Belastungsstörung" und "dissoziativer Stupor". Am 12.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie habe wegen Herzschmerzen Medikamente verschrieben bekommen, nehme zurzeit aber keine. Nach ihrem stationären Krankenhausaufenthalt gehe es ihr jetzt besser. Ihre Nichte besuche sie in ihrer Unterkunft, sie habe sie bisher vier bis fünf Mal gesehen. Sie lebe mit ihrem Ehemann nicht zusammen, sie hätten auch noch nie zusammen gelebt. Er besuche sie jeden zweiten Tag und begleite sie zum Arzt. Die Heirat sei im August 2016 in beiderseitiger Abwesenheit erfolgt. Ihr Mann habe ihren Onkel, der in Dubai lebe, telefonisch um Erlaubnis gebeten. Sie habe ihrem Onkel ihr Einverständnis mitgeteilt. In Wien hätten sie dann eine Bestätigung der Heirat vom Islamischen Zentrum erhalten. In Italien sei sie in einer Ruine untergebracht gewesen. Dort sei sie von afrikanischen Männern vergewaltigt worden. Sie hätten auch andere Männer zu ihr gebracht, von denen sie Geld verlangt hätten. Nach der Ankunft in Italien und der Abnahme der Fingerabdrücke durch die Polizei seien sie alle mit Autos weiter transportiert worden. Sie sei als einzige Frau in diesem Gebäude untergebracht worden. Das Gebäude sei von weißen Männern beaufsichtigt worden. Die Vorfälle hätten zehn Tage nach ihrer Ankunft begonnen und bis zu ihrer Flucht aus diesem Haus angedauert. Während dieser Zeit sei sie in dem Haus eingesperrt gewesen. Sie sei mit einem Messer bedroht worden. Sie habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ihren Ehemann habe sie fünf Tage nach ihrer Ankunft kennen gelernt. Als die Vorfälle begonnen hätten, sei er nicht mehr anwesend gewesen. Sie habe ihm nichts davon erzählt. Mit ihrem Onkel habe sie nur zwei Mal telefoniert, einmal bei ihrer Ankunft in Italien und einmal, um um Erlaubnis für die Heirat zu fragen. Die anwesende Rechtsberaterin beantragte, zur Wahrung von Art. 8 EMRK und aufgrund der schlimmen Erlebnisse in Italien vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin legte einen weiteren ärztlichen Befund vor, aus dem die Diagnose "unspezifische Kolpitis" (Scheidenentzündung) hervorgeht.Am 12.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Sie habe wegen Herzschmerzen Medikamente verschrieben bekommen, nehme zurzeit aber keine. Nach ihrem stationären Krankenhausaufenthalt gehe es ihr jetzt besser. Ihre Nichte besuche sie in ihrer Unterkunft, sie habe sie bisher vier bis fünf Mal gesehen. Sie lebe mit ihrem Ehemann nicht zusammen, sie hätten auch noch nie zusammen gelebt. Er besuche sie jeden zweiten Tag und begleite sie zum Arzt. Die Heirat sei im August 2016 in beiderseitiger Abwesenheit erfolgt. Ihr Mann habe ihren Onkel, der in Dubai lebe, telefonisch um Erlaubnis gebeten. Sie habe ihrem Onkel ihr Einverständnis mitgeteilt. In Wien hätten sie dann eine Bestätigung der Heirat vom Islamischen Zentrum erhalten. In Italien sei sie in einer Ruine untergebracht gewesen. Dort sei sie von afrikanischen Männern vergewaltigt worden. Sie hätten auch andere Männer zu ihr gebracht, von denen sie Geld verlangt hätten. Nach der Ankunft in Italien und der Abnahme der Fingerabdrücke durch die Polizei seien sie alle mit Autos weiter transportiert worden. Sie sei als einzige Frau in diesem Gebäude untergebracht worden. Das Gebäude sei von weißen Männern beaufsichtigt worden. Die Vorfälle hätten zehn Tage nach ihrer Ankunft begonnen und bis zu ihrer Flucht aus diesem Haus angedauert. Während dieser Zeit sei sie in dem Haus eingesperrt gewesen. Sie sei mit einem Messer bedroht worden. Sie habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Ihren Ehemann habe sie fünf Tage nach ihrer Ankunft kennen gelernt. Als die Vorfälle begonnen hätten, sei er nicht mehr anwesend gewesen. Sie habe ihm nichts davon erzählt. Mit ihrem Onkel habe sie nur zwei Mal telefoniert, einmal bei ihrer Ankunft in Italien und einmal, um um Erlaubnis für die Heirat zu fragen. Die anwesende Rechtsberaterin beantragte, zur Wahrung von Artikel 8, EMRK und aufgrund der schlimmen Erlebnisse in Italien vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin legte einen weiteren ärztlichen Befund vor, aus dem die Diagnose "unspezifische Kolpitis" (Scheidenentzündung) hervorgeht. Am 10.02.2017 wurde im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine medizinische Begutachtung durchgeführt. Aufgrund der vorgelegten Befunde und einer Anamnese wurde folgende Diagnose gestellt: "Anpassungsstörung, ggw leicht; DD: Posttraumatische Belastungsstörung; FGM" Das empfohlene Medikament werde aktuell von der Beschwerdeführerin nicht eingenommen. Sie sei in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sorgen und das Alltagsleben zu bestreiten. Reisefähigkeit sei gegeben, ob die angekündigte Suizidalität bei Überstellung aktuell werde, sei nicht vorhersehbar. In einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.02.2017 zu diesem Gutachten brachte diese vor, in der 7. Woche schwanger zu sein. Da laut Gutachten nicht vorhersehbar sei, ob die Suizidalität der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung wieder aktuell werden könne, sei schon aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien adäquate psychiatrische Behandlung erhalten und vor weiteren Übergriffen durch Menschenhändler geschützt werde. Da die Beschwerdeführerin besonders vulnerabel sei, sei eine Einzelfallzusicherung einzuholen. Ehemann und Cousine der Beschwerdeführerin lebten in Innsbruck, es bestehe ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK, überdies sei aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin eine besondere Abhängigkeit jedenfalls gegeben. Ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft lag der Stellungnahme bei.In einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.02.2017 zu diesem Gutachten brachte diese vor, in der 7. Woche schwanger zu sein. Da laut Gutachten nicht vorhersehbar sei, ob die Suizidalität der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung wieder aktuell werden könne, sei schon aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien adäquate psychiatrische Behandlung erhalten und vor weiteren Übergriffen durch Menschenhändler geschützt werde. Da die Beschwerdeführerin besonders vulnerabel sei, sei eine Einzelfallzusicherung einzuholen. Ehemann und Cousine der Beschwerdeführerin lebten in Innsbruck, es bestehe ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, überdies sei aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin eine besondere Abhängigkeit jedenfalls gegeben. Ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft lag der Stellungnahme bei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).
LD 142 aus 2015, dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015). Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015). CIE Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015). Quellen: AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_update.iv_.pdf, Zugriff 27.4.2016 AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 14.4.2016 5.
1 lit. b Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis des Gutachtens vom 10.02.2017 angeführt. Das verschriebene Medikament sei in Italien erhältlich. Eine Schwangerschaft sei kein Überstellungshindernis. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen in Italien stehe es ihr frei, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei daher nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO ergeben. Es würden keine Hinweise vorliegen die der Anordnung zur Außerlandesbringung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden. Zum Ehemann könne keine besonders enge Beziehung festgestellt werden, da kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Auch zur Nichte habe keine besonders enge Beziehung festgestellt werden können.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis des Gutachtens vom 10.02.2017 angeführt. Das verschriebene Medikament sei in Italien erhältlich. Eine Schwangerschaft sei kein Überstellungshindernis. Im Falle einer tatsächlichen Bedrohung seitens privater Personen in Italien stehe es ihr frei, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei daher nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es würden keine Hinweise vorliegen die der Anordnung zur Außerlandesbringung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würden. Zum Ehemann könne keine besonders enge Beziehung festgestellt werden, da kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Auch zur Nichte habe keine besonders enge Beziehung festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass eine Rückkehr nach Italien für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse eine starke psychische Belastung darstellen würde. Darüber hinaus liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerdeführerin sei traditionell verheiratet, lebe mit ihrem Mann noch nicht in einem gemeinsamen Haushalt, aber sie würden wann immer es möglich sei Zeit miteinander verbringen. Der Ehemann begleite sie zum Arzt und versorge sie mit Kleidung und Essen. Durch die nunmehrige Schwangerschaft seien die Eheleute besonders verbunden. Aufgrund der mehrfachen Vergewaltigungen und der Schwangerschaft sei die Beschwerdeführerin als besonders vulnerabel anzusehen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass eine Rückkehr nach Italien für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse eine starke psychische Belastung darstellen würde. Darüber hinaus liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK vor. Die Beschwerdeführerin sei traditionell verheiratet, lebe mit ihrem Mann noch nicht in einem gemeinsamen Haushalt, aber sie würden wann immer es möglich sei Zeit miteinander verbringen. Der Ehemann begleite sie zum Arzt und versorge sie mit Kleidung und Essen. Durch die nunmehrige Schwangerschaft seien die Eheleute besonders verbunden. Aufgrund der mehrfachen Vergewaltigungen und der Schwangerschaft sei die Beschwerdeführerin als besonders vulnerabel anzusehen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 17.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 04.04.2017 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass eine Einzelfallprüfung, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde hätte von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend die Unterbringung und Versorgung in Italien einholen müssen, zumal die Zuständigkeit lediglich durch Verfristung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin besonders vulnerable sei. Auch das VG Hannover sie zu dem Schluss gekommen, dass in allen Fällen sogar bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Da im gegenständlichen Verfahren keine derartigen individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin vorliegen würden und der Beschwerdeführerin in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Es werde auf Entscheidungen deutscher Gerichte sowie auf zwei aktuelle Entscheidungen des belgischen Verwaltungsgerichts verwiesen. Aufgrund der Vorfälle in Italien bedürfe die Beschwerdeführerin einer entsprechenden Behandlung. Weiters würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Die im bekämpften Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung sei überdies unrichtig, da aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Asylsystem und der unzulänglichen medizinischen Versorgung im Fall einer Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien untergebracht und medizinisch versorgt werden würde. Dies würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus in der Zwischenzeit eine Fehlgeburt erlitten, was die psychische und emotionale Abhängigkeit von ihrem Ehemann mit großer Wahrscheinlichkeit weiter verstärkt habe. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeergänzung lag ein ärztlicher Kurzbrief bei, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 23.03.2017 eine Fehlgeburt erlitt.Am 04.04.2017 wurde eine Beschwerdeergänzung übermittelt, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass eine Einzelfallprüfung, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde hätte von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend die Unterbringung und Versorgung in Italien einholen müssen, zumal die Zuständigkeit lediglich durch Verfristung eingetreten sei und die Beschwerdeführerin besonders vulnerable sei. Auch das VG Hannover sie zu dem Schluss gekommen, dass in allen Fällen sogar bei jungen, gesunden, männlichen Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Da im gegenständlichen Verfahren keine derartigen individuellen Garantien seitens der italienischen Behörden für die Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführerin vorliegen würden und der Beschwerdeführerin in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Es werde auf Entscheidungen deutscher Gerichte sowie auf zwei aktuelle Entscheidungen des belgischen Verwaltungsgerichts verwiesen. Aufgrund der Vorfälle in Italien bedürfe die Beschwerdeführerin einer entsprechenden Behandlung. Weiters würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Die im bekämpften Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung sei überdies unrichtig, da aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Asylsystem und der unzulänglichen medizinischen Versorgung im Fall einer Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien untergebracht und medizinisch versorgt werden würde. Dies würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus in der Zwischenzeit eine Fehlgeburt erlitten, was die psychische und emotionale Abhängigkeit von ihrem Ehemann mit großer Wahrscheinlichkeit weiter verstärkt habe. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeergänzung lag ein ärztlicher Kurzbrief bei, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 23.03.2017 eine Fehlgeburt erlitt. Die Beschwerdeführerin wurde am 19.04.2017 nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin reiste über Libyen und daher einen Drittstaat illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 23.06.2016 in Italien einen Asylantrag. In der Folge reiste sie illegal nach Österreich, wo sie am 29.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.10.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 03.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
2 Dublin III-VO hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.10.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 03.11.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ihre Schwangerschaft ist in der Zwischenzeit aufgrund einer Fehlgeburt beendet. Ausgeprägte private oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin ist nach islamischem Ritus verheiratet. Die in Abwesenheit beider Partner erfolgte Trauung wird in Österreich nicht als gültige Eheschließung anerkannt. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Partner besteht nicht. Der Partner der Beschwerdeführerin lebt in Wien, sie selbst war zuletzt in Tirol untergebracht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine Nichte im Bundesgebiet, zu der ebenfalls kein enges Familienverhältnis besteht. Die Beschwerdeführerin wurde am 19.04.2017 nach Italien überstellt.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig." Art. 16:Artikel 16 : "
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Artikel 18: "Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Eine solche wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat (Libyen) kommend illegal in Italien eingereist ist. Italien hat der Rücknahme der Beschwerdeführerin durch Verfristung
Vm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat (Libyen) kommend illegal in Italien eingereist ist. Italien hat der Rücknahme der Beschwerdeführerin durch Verfristung
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zugestimmt. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G 2005 und 61 FPG 2005 - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber aktuell keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (zB BVwG 22.04.2014, W153 2001839 und darauf bezogen VfGH 06.06.2014, E 333-336/2014; BVwG 05.05.2015, W185 2103927 und darauf bezogen VwGH 13.07.2015, Ra 2015/18/0143, BVwG 11.11.2015, W205 2116561; 07.01.2016, W205 2118377, u.v.a.). Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
EMRK zu rechnen hätte.Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 04.06.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, zu verweisen, in welcher der Gerichtshof ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen sind. Selbst im Hinblick auf psychisch vulnerable Personen besteht in Italien hinreichende medizinische Versorgung, weshalb, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten besteht, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden kann. Ferner hält der Gerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, im Wesentlichen fest, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar ist und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen. Zudem weisen die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel auf. Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben
AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich).Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben
, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit dem Vorliegen systematischer Mängel gleichzusetzen ist (21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich). Im EGMR-Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der Gerichtshof, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor einer Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch keine Familie mit Kindern, sondern eine alleinstehende, volljährige Frau. Eine Einzelfallzusicherung war daher nicht einzuholen. Hinzu kommt, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten ausgesprochen hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Im Gegensatz zu der von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten Lage in Griechenland, beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung von Flüchtlingen, wobei jedoch sonst von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylwesen auszugehen ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Dublin-Rückkehrer in Italien jedenfalls die Möglichkeit hat, Unterbringung und (medizinische) Versorgung zu erhalten. Im Übrigen hat sie bei einer Überstellung nach Italien auch keine unmittelbare Abschiebung in ihre Heimat zu befürchten, zumal Italien das Non-Refoulement-Gebot beachtet und dort demnach Rückführungen in Länder, in welchem das Leben oder die Freiheit der Person gefährdet ist oder sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, nicht durchgeführt werden dürfen. Zu den von der Beschwerdeführerin behauptete Übergriffen in Italien ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern steht ihr die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Italien bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht zu belegen, dass jemand in Italien straflos Asylwerber verfolgen könnte, ohne von italienischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass italienische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Italien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich garantiert werden. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Die Beschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Die Beschwerdeführerin befand sich von 19.12.2016 bis 29.12.2016 in stationärer Behandlung und wurde nach Besserung ihres Gesundheitszustandes wieder entlassen. Laut Gutachten vom 10.02.2017 nahm sie das ihr verschriebene Medikament allerdings nicht ein. Es ist nicht hervorgekommen, dass sie sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lässt. Es ist festzuhalten, dass zufolge den Länderfeststellungen in Italien eine adäquate medizinische Versorgung besteht.Die Beschwerdeführerin befand sich von 19.12.2016 bis 29.12.2016 in stationärer Behandlung und wurde nach Besserung ihres Gesundheitszustandes wieder entlassen. Laut Gutachten vom 10.02.2017 nahm sie das ihr verschriebene Medikament allerdings nicht ein. Es ist nicht hervorgekommen, dass sie sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lässt. Es ist festzuhalten, dass zufolge den Länderfeststellungen in Italien eine adäquate medizinische Versorgung besteht. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit hat die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin an, mit einem in Österreich lebenden Asylwerber, den sie in Italien kennengelernt habe, die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen zu haben. Eine entsprechende Urkunde wurde vorgelegt. Ein gemeinsamer Haushalt hat nie bestanden, die Beschwerdeführerin lebte in einer Unterkunft in Tirol, ihr Partner in Wien. Ob vor diesem Hintergrund ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner zu verneinen ist, oder ob ein solches doch schon begründet worden wäre, kann letztlich dahingestellt bleiben, da selbst, wenn man ein Familienleben annehmen würde, ein Eingriff in dieses Familienleben
des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK bei einer Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Familienlebens und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Durchführung von Asylverfahren durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen zulässig erschiene: Wie sich aus den obigen Absatz ergibt, wäre die Intensität des Familienlebens zwischen Erwachsenen als jedenfalls nicht besonders ausgeprägt anzusehen. Das Familienleben wäre zu einem Zeitpunkt begründet worden, zu dem der Beschwerdeführerin und ihrem Partner ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Besonders der Umstand, dass kein gemeinsamer Haushalt begründet wurde, spricht gegen ein intensives Familienleben. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihres Partners im Alltag angewiesen wäre - eine finanzielle Unterstützung könnte er ihr auch in Italien zukommen lassen. Das Vorbringen, dass die Fehlgeburt die psychische und emotionale Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann mit großer Wahrscheinlichkeit weiter verstärke, wurde nicht weiter untermauert.Ob vor diesem Hintergrund ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner zu verneinen ist, oder ob ein solches doch schon begründet worden wäre, kann letztlich dahingestellt bleiben, da selbst, wenn man ein Familienleben annehmen würde, ein Eingriff in dieses Familienleben
des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK bei einer Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Familienlebens und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Durchführung von Asylverfahren durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen zulässig erschiene: Wie sich aus den obigen Absatz ergibt, wäre die Intensität des Familienlebens zwischen Erwachsenen als jedenfalls nicht besonders ausgeprägt anzusehen. Das Familienleben wäre zu einem Zeitpunkt begründet worden, zu dem der Beschwerdeführerin und ihrem Partner ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Besonders der Umstand, dass kein gemeinsamer Haushalt begründet wurde, spricht gegen ein intensives Familienleben. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihres Partners im Alltag angewiesen wäre - eine finanzielle Unterstützung könnte er ihr auch in Italien zukommen lassen. Das Vorbringen, dass die Fehlgeburt die psychische und emotionale Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann mit großer Wahrscheinlichkeit weiter verstärke, wurde nicht weiter untermauert. Demgegenüber steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren, um Mehrfachanträge und zwischen den Staaten unkontrolliert umherreisende Antragsteller zu vermeiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Demgegenüber steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren, um Mehrfachanträge und zwischen den Staaten unkontrolliert umherreisende Antragsteller zu vermeiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Partner zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO zulässig ist. Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus an, eine Nichte im Bundesgebiet zu haben. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und liegen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Die Kontakte erschöpfen sich in fallweisen Besuchen. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit dieser Verwandten ist damit nicht gegeben.Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus an, eine Nichte im Bundesgebiet zu haben. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und liegen auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Die Kontakte erschöpfen sich in fallweisen Besuchen. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dieser Verwandten ist damit nicht gegeben. Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben darstellt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben darstellt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sod
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.