RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW239 2138523-1 SpruchW239 2138523-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde bei der Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG (Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) auf frischer Tat betreten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Im Zuge der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu verstehen, dass er nach Frankreich weiterreisen wolle. Zu seinen persönlichen Daten befragt, nannte er seinen Namen und führte aus, am XXXX in Afghanistan geboren worden zu sein.
- Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde bei der Begehung der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG (Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) auf frischer Tat betreten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Im Zuge der Amtshandlung gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zu verstehen, dass er nach Frankreich weiterreisen wolle. Zu seinen persönlichen Daten befragt, nannte er seinen Namen und führte aus, am römisch 40 in Afghanistan geboren worden zu sein. Der Beschwerdeführer stellte im österreichischen Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegen zu seiner Person zwei EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Bulgarien vom 21.06.2016 und zu Ungarn vom 17.08.2016 vor. Der Beschwerdeführer wurde sodann vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt (persönliche Übernahme am selben Tag, 21.08.2016) und darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung einzuleiten, da aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffer entweder Ungarn oder Bulgarien zur Führung seines materiellen Asylverfahrens zuständig sei. In einem wurde der Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht - Asylvertretung, als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt (nachweisliche Zustellung am 26.08.2016) und wurden entsprechende Länderberichte zu Bulgarien übermittelt. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zur geplanten Vorgehensweise gewährt, die der gesetzliche Vertreter ungenützt verstreichen ließ. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.08.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 07.09.2016 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 07.09.2016 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zu. Am 09.09.2016 informierte das BFA die bulgarischen Dublin-Behörden darüber, dass sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert habe, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei.Am 09.09.2016 informierte das BFA die bulgarischen Dublin-Behörden darüber, dass sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert habe, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 06.10.2016 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der "Beschwerde gegen Bescheid gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG" sowie der "Beschwerde gegen Gebührenentscheidung gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz".
- Gegen den Bescheid des BFA vom 06.10.2016 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der "Beschwerde gegen Bescheid gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG" sowie der "Beschwerde gegen Gebührenentscheidung gemäß Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz". Zusätzlich zu näheren Ausführungen zur Beschwerde gegen den Gebührenhinweis wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde bei der Klärung der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren bei Minderjährigen eine Kindeswohlprüfung durchzuführen habe. Eine solche müsse aufgrund der Menschenrechtssituation in Bulgarien wohl zu dem Ergebnis kommen, dass eine Außerlandesbringung nach Bulgarien unzulässig sei. Da keine Kindeswohlprüfung durchgeführt worden sei, sei das Verfahren mangelhaft und der Bescheid aufzuheben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. W239 2138523-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 61 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gegen die Gebührenentscheidung gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, Zl. W239 2138523-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde gegen die Gebührenentscheidung gemäß Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof außerordentliche Revision.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof außerordentliche Revision. In der Begründung zur Zulässigkeit der Revision wurde ins Treffen geführt, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie sich aus dem mittlerweile nachträglich ergangenen Beschluss vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0345, ergebe, abgewichen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2017, Zl. Ra 2017/21/0006, wurde das angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im bekämpften Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde festgehalten, dass die Revision aus folgenden Überlegungen nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt sei: Dem erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0345, sei sachverhaltsmäßig eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation zugrunde gelegen, zu der vom BFA in der dort eingebrachten Amtsrevision ebenfalls die Auffassung vertreten worden sei, Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei schon nach seinem Wortlaut nach nicht anzuwenden, weil der Mitbeteiligte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In diesem Fall sei auch bei einem (unbegleiteten) Minderjährigen die Frage von dessen Wiederaufnahme alleine nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu beurteilen. Dieser Auffassung sei der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung entgegengetreten und sei aufgrund der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmung der Dublin-III-VO und Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Vorgängerregelungen der Dublin-II-VO sowie unter Einbeziehung von Kommentarmeinungen zum Ergebnis gekommen, dass auch in der gegenständlichen Konstellation - in Anwendung des Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO - auf das Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen Bedacht zu nehmen sei. Demzufolge sei mangels anderer Anknüpfungspunkte - aufgrund des dort in der Rz 10 dargelegten, vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 06.06.2013 in der Rechtssache C-648/11 MA u.a., zum Ausdruck gebrachten Verständnisses des Kindeswohles - in der Regel bei einem sich im Bundesgebiet aufhaltenden unbegleiteten Minderjährigen davon auszugehen, dass Österreich die Zuständigkeit zur Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz zukomme, ohne dass es dazu eines ausdrücklichen Schutzersuchens im Inland bedürfe.Dem erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0345, sei sachverhaltsmäßig eine mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation zugrunde gelegen, zu der vom BFA in der dort eingebrachten Amtsrevision ebenfalls die Auffassung vertreten worden sei, Artikel 8, Absatz 4, Dublin-III-VO sei schon nach seinem Wortlaut nach nicht anzuwenden, weil der Mitbeteiligte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In diesem Fall sei auch bei einem (unbegleiteten) Minderjährigen die Frage von dessen Wiederaufnahme alleine nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zu beurteilen. Dieser Auffassung sei der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung entgegengetreten und sei aufgrund der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmung der Dublin-III-VO und Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Vorgängerregelungen der Dublin-II-VO sowie unter Einbeziehung von Kommentarmeinungen zum Ergebnis gekommen, dass auch in der gegenständlichen Konstellation - in Anwendung des Artikel 8, Absatz 4, Dublin-III-VO - auf das Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen Bedacht zu nehmen sei. Demzufolge sei mangels anderer Anknüpfungspunkte - aufgrund des dort in der Rz 10 dargelegten, vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 06.06.2013 in der Rechtssache C-648/11 MA u.a., zum Ausdruck gebrachten Verständnisses des Kindeswohles - in der Regel bei einem sich im Bundesgebiet aufhaltenden unbegleiteten Minderjährigen davon auszugehen, dass Österreich die Zuständigkeit zur Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz zukomme, ohne dass es dazu eines ausdrücklichen Schutzersuchens im Inland bedürfe. Zur näheren Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründung des genannten Beschlusses vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0345 (Rz 8 ff). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beim Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen, handelt es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen. Er reiste am 21.08.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 21.06.2016 in Bulgarien und am 17.08.2016 in Ungarn um die Gewährung von internationalem Schutz angesucht. Das BFA richtete am 25.08.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, dem die bulgarischen Dublin-Behörden mit Schreiben vom 07.09.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zustimmten.Das BFA richtete am 25.08.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, dem die bulgarischen Dublin-Behörden mit Schreiben vom 07.09.2016 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zustimmten.
- Beweiswürdigung: Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, lässt sich zweifelsfrei dem Akteninhalt entnehmen. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragstellung in Bulgarien und Ungarn und hinsichtlich des Umstandes, dass in Österreich kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorhandenen EURODAC-Treffern. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." In Artikel 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:In Artikel 49 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt: "Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,." Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 8 Minderjährige
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Wie bereits oben dargelegt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0345, in einem vergleichbaren Fall, in dem ein in Österreich aufhältiger unbegleiteter Minderjähriger ebenfalls vor Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Mitgliedstaat um die Gewährung von internationalem Schutz angesucht hatte und in der Folge in Österreich keinen Asylantrag gestellt hatte, bei der Beurteilung der Frage der Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens von folgenden Erwägungen leiten lassen (Rz 8-12): "Der mit "Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates" überschriebene Art. 18 der Dublin III-VO bestimmt in seinem hier maßgeblichen Abs. 1 lit. b, "der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen". Entgegen der Meinung des BFA knüpft diese Bestimmung offenkundig an die bereits davor - an Hand der im Kapitel III festgelegten Kriterien (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) - erfolgte Ermittlung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates an (vgl. in diesem Sinn auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 2 zu Art. 18, wo es nach Befassung mit den Unterschieden zur Vorgängerregelung des Art. 16 Dublin II-VO zusammenfassend heißt:"Der mit "Pflichten des zuständigen Mitgliedsstaates" überschriebene Artikel 18, der Dublin III-VO bestimmt in seinem hier maßgeblichen Absatz eins, Litera b,, "der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen". Entgegen der Meinung des BFA knüpft diese Bestimmung offenkundig an die bereits davor - an Hand der im Kapitel römisch drei festgelegten Kriterien (Artikel 7 bis 15 Dublin III-VO) - erfolgte Ermittlung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaates an vergleiche in diesem Sinn auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 2 zu Artikel 18,, wo es nach Befassung mit den Unterschieden zur Vorgängerregelung des Artikel 16, Dublin II-VO zusammenfassend heißt: "Nunmehr liegt jedenfalls deutlicher als bisher nahe, dass die Anwendung des Art. 18 VO 604/2013 eine auf anderem Weg begründete Zuständigkeit voraussetzt."). Das gilt auch, entgegen der Ansicht des BFA, wenn der Fremde in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom
- März 2015, Ra 2015/21/0004). Dass die Anwendung der Kriterien des Kapitels III nicht generell voraussetzt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz auch in Österreich gestellt wurde, und dass sich diese Zuständigkeitsprüfung nicht nur auf einen solchen im Inland gestellten Antrag beziehen kann, ergibt sich im Übrigen schon aus der zweiten Variante des angesprochenen Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO."Nunmehr liegt jedenfalls deutlicher als bisher nahe, dass die Anwendung des Artikel 18, VO 604 aus 2013, eine auf anderem Weg begründete Zuständigkeit voraussetzt."). Das gilt auch, entgegen der Ansicht des BFA, wenn der Fremde in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat vergleiche zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom
- März 2015, Ra 2015/21/0004). Dass die Anwendung der Kriterien des Kapitels römisch drei nicht generell voraussetzt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz auch in Österreich gestellt wurde, und dass sich diese Zuständigkeitsprüfung nicht nur auf einen solchen im Inland gestellten Antrag beziehen kann, ergibt sich im Übrigen schon aus der zweiten Variante des angesprochenen Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO. Anders als das BFA meint, ergibt sich das Gegenteil für die hier vorliegende Konstellation auch nicht aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Danach ist bei unbegleiteten Minderjährigen (siehe zur Definition dieses Begriffs Art. 2 lit. j Dublin III-VO), die über keine Familienangehörigen oder Verwandten in einem Mitgliedsstaat verfügen, "der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient." Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann aber nicht entnommen werden, dass das dort angeführte Zuständigkeitskriterium (Ort der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) nur dann zur Anwendung käme, wenn der unbegleitete Minderjährige (auch) im Aufenthaltsstaat einen solchen Antrag gestellt hat.Anders als das BFA meint, ergibt sich das Gegenteil für die hier vorliegende Konstellation auch nicht aus dem Wortlaut des Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO. Danach ist bei unbegleiteten Minderjährigen (siehe zur Definition dieses Begriffs Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO), die über keine Familienangehörigen oder Verwandten in einem Mitgliedsstaat verfügen, "der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient." Dem Wortlaut dieser Bestimmung kann aber nicht entnommen werden, dass das dort angeführte Zuständigkeitskriterium (Ort der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) nur dann zur Anwendung käme, wenn der unbegleitete Minderjährige (auch) im Aufenthaltsstaat einen solchen Antrag gestellt hat. In dem - auch in der Amtsrevision angesprochenen - Urteil vom
- Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, MA u.a., nahm der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO, wonach - insofern wie bei der Nachfolgeregelung des Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO - bei solchen unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig war, Stellung. Er führte dort (siehe Rz 59) im hier maßgeblichen Zusammenhang aus, obwohl das Interesse des Minderjährigen nur in Art. 6 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich erwähnt werde, habe Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in Verbindung mit ihrem Art. 51 Abs. 1 zur Folge, dass bei jeder Entscheidung, die die Mitgliedsstaaten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO erlassen, das Wohl des Kindes ebenfalls eine vorrangige Erwägung sein müsse. (Dem entsprechend wurde nunmehr in Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO das Gebot der Bedachtnahme auf das Kindeswohl auch ausdrücklich in den Text dieser Bestimmung aufgenommen.) Diese Berücksichtigung des Wohles des Kindes erfordere - so der EuGH in der Rz 60 dieses Urteils weiter - grundsätzlich, dass bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Diese Auffassung beruht auf der davor in Rz 55 geäußerten Prämisse, da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nicht länger als nötig hinziehe; das bedeute, "dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedsstaat zu überstellen sind". Aus diesen Erwägungen des EuGH folgern Filzwieser/Sprung in dem schon erwähnten Kommentar zur Dublin III-VO (siehe Seite 48) generalisierend, dass im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, die in keinem Mitgliedsstaat einen Familienangehörigen haben, weder ein Aufnahme- noch ein Wiederaufnahmegesuch zulässig sei. Der Aufenthaltsstaat werde bei einem solchen Minderjährigen, auch wenn dieser in mehreren Mitgliedsstaaten einen Asylantrag gestellt haben sollte, zum zuständigen Mitgliedstaat (vgl. dazu auch noch aaO. K 16 f zu Art. 8). In diesem Sinn ist auch das BVwG im bekämpften Beschluss davon ausgegangen, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen (ohne Familienangehörige oder Verwandte in einem Mitgliedsstaat) in der Regel der Staat zuständig sei, in dem sich der Minderjährige aufhalte.In dem - auch in der Amtsrevision angesprochenen - Urteil vom
- Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, MA u.a., nahm der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO, wonach - insofern wie bei der Nachfolgeregelung des Artikel 8, Absatz 4, Dublin-III-VO - bei solchen unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig war, Stellung. Er führte dort (siehe Rz 59) im hier maßgeblichen Zusammenhang aus, obwohl das Interesse des Minderjährigen nur in Artikel 6, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich erwähnt werde, habe Artikel 24, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) in Verbindung mit ihrem Artikel 51, Absatz eins, zur Folge, dass bei jeder Entscheidung, die die Mitgliedsstaaten auf der Grundlage von Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO erlassen, das Wohl des Kindes ebenfalls eine vorrangige Erwägung sein müsse. (Dem entsprechend wurde nunmehr in Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO das Gebot der Bedachtnahme auf das Kindeswohl auch ausdrücklich in den Text dieser Bestimmung aufgenommen.) Diese Berücksichtigung des Wohles des Kindes erfordere - so der EuGH in der Rz 60 dieses Urteils weiter - grundsätzlich, dass bei unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Diese Auffassung beruht auf der davor in Rz 55 geäußerten Prämisse, da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nicht länger als nötig hinziehe; das bedeute, "dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedsstaat zu überstellen sind". Aus diesen Erwägungen des EuGH folgern Filzwieser/Sprung in dem schon erwähnten Kommentar zur Dublin III-VO (siehe Seite 48) generalisierend, dass im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, die in keinem Mitgliedsstaat einen Familienangehörigen haben, weder ein Aufnahme- noch ein Wiederaufnahmegesuch zulässig sei. Der Aufenthaltsstaat werde bei einem solchen Minderjährigen, auch wenn dieser in mehreren Mitgliedsstaaten einen Asylantrag gestellt haben sollte, zum zuständigen Mitgliedstaat vergleiche dazu auch noch aaO. K 16 f zu Artikel 8,). In diesem Sinn ist auch das BVwG im bekämpften Beschluss davon ausgegangen, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen (ohne Familienangehörige oder Verwandte in einem Mitgliedsstaat) in der Regel der Staat zuständig sei, in dem sich der Minderjährige aufhalte. Der EuGH leitete in dem genannten Urteil vom
- Juni 2013 die für Entscheidungen nach der Dublin II-VO anzunehmende Maßgeblichkeit des Art. 24 Abs. 2 GRC, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen (oder privater Einrichtungen) "das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung" sein müsse, aus dem
- Erwägungsgrund dieser Verordnung ab. Daraus gehe (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV) hervor, dass diese Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der GRC anerkannt worden seien (siehe Rz 56 f). Dem entsprechend und weiter präzisierend wird nunmehr im
- Erwägungsrund zur Dublin III-VO festgehalten, bei deren Anwendung solle "das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein". In diesem Sinn wird nunmehr unter der Überschrift "Garantien für Minderjährige" in Art. 6 Abs. 1 der Dublin III-VO ausdrücklich bestimmt: "Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten."Der EuGH leitete in dem genannten Urteil vom
- Juni 2013 die für Entscheidungen nach der Dublin II-VO anzunehmende Maßgeblichkeit des Artikel 24, Absatz 2, GRC, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen (oder privater Einrichtungen) "das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung" sein müsse, aus dem
- Erwägungsgrund dieser Verordnung ab. Daraus gehe (in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EUV) hervor, dass diese Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der GRC anerkannt worden seien (siehe Rz 56 f). Dem entsprechend und weiter präzisierend wird nunmehr im
- Erwägungsrund zur Dublin III-VO festgehalten, bei deren Anwendung solle "das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein". In diesem Sinn wird nunmehr unter der Überschrift "Garantien für Minderjährige" in Artikel 6, Absatz eins, der Dublin III-VO ausdrücklich bestimmt: "Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten." Angesichts dessen kann es überhaupt keinem Zweifel unterliegen, dass auch in der gegenständlichen Konstellation - in Anwendung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO - auf das Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen, und zwar mangels anderer Anhaltspunkte in dem in der Rz 10 dargelegten Verständnis, Bedacht zu nehmen ist, sodass - wäre der Mitbeteiligte minderjährig - Österreich die Zuständigkeit zur Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz zukommen könnte, ohne dass es dazu eines ausdrücklichen Schutzersuchens im Inland bedürfte (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
- März 2013, Zl. 2011/21/0128). Insoweit ist die (unionsrechtliche) Rechtslage in Verbindung mit der bereits bestehenden Rechtsprechung des EuGH völlig eindeutig, sodass einerseits kein Anlass besteht, diesbezüglich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, und andererseits auch keine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0076, mwN)."Angesichts dessen kann es überhaupt keinem Zweifel unterliegen, dass auch in der gegenständlichen Konstellation - in Anwendung des Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO - auf das Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen, und zwar mangels anderer Anhaltspunkte in dem in der Rz 10 dargelegten Verständnis, Bedacht zu nehmen ist, sodass - wäre der Mitbeteiligte minderjährig - Österreich die Zuständigkeit zur Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz zukommen könnte, ohne dass es dazu eines ausdrücklichen Schutzersuchens im Inland bedürfte vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom
- März 2013, Zl. 2011/21/0128). Insoweit ist die (unionsrechtliche) Rechtslage in Verbindung mit der bereits bestehenden Rechtsprechung des EuGH völlig eindeutig, sodass einerseits kein Anlass besteht, diesbezüglich gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, und andererseits auch keine die Zulässigkeit der Revision begründende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
- Juni 2016, Ra 2016/21/0076, mwN)." Vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auf das Wohl eines unbegleiteten Minderjährigen Bedacht zu nehmen ist und Österreich die Zuständigkeit zur Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz zukommt, selbst wenn der unbegleitete Minderjährige im Inland kein ausdrückliches Schutzersuchen gestellt hat, war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die relevante Rechtsprechung ist unter Punkt II. 3. zitiert. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die relevante Rechtsprechung ist unter Punkt römisch zwei. 3. zitiert. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W239.2138523.1.00