Obsah (9)
§§ 28Art. 133§ 20Art. 130§ 6§ 31§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW247 2001567-1 SpruchW247 2001567-1/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER a
§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2014, KOA 1.960/13-093, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erteilung eines Verbreitungsauftrages nach § 20 Abs. 5 AMD-G für das Programm "XXXX" an die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin)
§ 20Abs.
2, 3, 4, 5 und 6 AMD-G statt und erteilte folgenden Weiterverbreitungsauftrag:1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2014, KOA 1.960/13-093, gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erteilung eines Verbreitungsauftrages nach Paragraph 20, Absatz 5, AMD-G für das Programm "XXXX" an die römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin)
Paragraph 20, Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 AMD-G statt und erteilte folgenden Weiterverbreitungsauftrag: "1.) Die XXXX ist verpflichtet, das Fernsehprogramm "XXXX" der XXXX für die Dauer von zwei Jahren im Basispaket ihres digitalen Kabelnetzes weiterzuverbreiten."1.) Die römisch 40 ist verpflichtet, das Fernsehprogramm "XXXX" der römisch 40 für die Dauer von zwei Jahren im Basispaket ihres digitalen Kabelnetzes weiterzuverbreiten. 2.) Die Weiterverbreitungsverpflichtung nach Spruchpunkt 1.) besteht unter der Bedingung, dass die XXXX der XXXXfür die Weiterverbreitung in deren digitalem Kabelnetz ein angemessenes Entgelt in der Höhe von insgesamt EUR XXXX (exklusive Umsatzsteuer) je angeschlossenem Haushalt und Jahr zu leisten hat. Es besteht die Möglichkeit, bis zu EUR XXXX (exklusive Umsatzsteuer) als unbaren Anteil in Form kommerzieller Kommunikation zu erbringen. Dabei ist das volle Entgelt in bar im Vorhinein, zahlbar vierteljährlich, zu entrichten. Die Rückverrechnung des unbaren Anteils erfolgt vierteljährlich im Nachhinein, wobei dieser Anteil auf der Grundlage marktüblicher Preise zu berechnen ist.2.) Die Weiterverbreitungsverpflichtung nach Spruchpunkt 1.) besteht unter der Bedingung, dass die römisch 40 der XXXXfür die Weiterverbreitung in deren digitalem Kabelnetz ein angemessenes Entgelt in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 (exklusive Umsatzsteuer) je angeschlossenem Haushalt und Jahr zu leisten hat. Es besteht die Möglichkeit, bis zu EUR römisch 40 (exklusive Umsatzsteuer) als unbaren Anteil in Form kommerzieller Kommunikation zu erbringen. Dabei ist das volle Entgelt in bar im Vorhinein, zahlbar vierteljährlich, zu entrichten. Die Rückverrechnung des unbaren Anteils erfolgt vierteljährlich im Nachhinein, wobei dieser Anteil auf der Grundlage marktüblicher Preise zu berechnen ist. 3.) Darüber hinaus ist die XXXX verpflichtet, die für die Einspeisung des Programms "XXXX" im digitalen Übertragungsmodus einmalig anfallenden Kosten in der Höhe von maximal EUR XXXX zu entrichten."3.) Darüber hinaus ist die römisch 40 verpflichtet, die für die Einspeisung des Programms "XXXX" im digitalen Übertragungsmodus einmalig anfallenden Kosten in der Höhe von maximal EUR römisch 40 zu entrichten."
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.02.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte: "1.) Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 2.) Der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid a.) dahingehend abzuändern, dass der Antrag zur Gänze abgewiesen werde, in eventu b.) dahingehend abzuändern, dass als Bedingung für die Weiterverbreitung die Antragstellerin ein laufendes Entgelt in Höhe von € XXXX pro an das XXXX-Netz angeschlossenem Haushalt und Jahr, sowie weiters € XXXX pro digitalem XXXX-Teilnehmer (aktiver Smartcard) und Jahr (jeweils zzgl 20% USt), zu zahlen jeweils ein Jahr im Voraus, sowie für die Herstellung der technischen Übertragungsmöglichkeiten einmalig im Voraus einen Betrag von € XXXX (zzgl 20% USt) zu zahlen hat, in eventub.) dahingehend abzuändern, dass als Bedingung für die Weiterverbreitung die Antragstellerin ein laufendes Entgelt in Höhe von € römisch 40 pro an das XXXX-Netz angeschlossenem Haushalt und Jahr, sowie weiters € römisch 40 pro digitalem XXXX-Teilnehmer (aktiver Smartcard) und Jahr (jeweils zzgl 20% USt), zu zahlen jeweils ein Jahr im Voraus, sowie für die Herstellung der technischen Übertragungsmöglichkeiten einmalig im Voraus einen Betrag von € römisch 40 (zzgl 20% USt) zu zahlen hat, in eventu c.) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen 3.) Der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen." Dazu wurde ausgeführt, dass der Bescheid in seinem Spruchpunkt 1 zur Gänze angefochten werde. Sofern der verfahrenseinleitende Antrag laut Spruchpunkt 1 nicht im Sinne der Beschwerdeausführungen zur Gänze abgewiesen werde, "werden die Spruchpunkte 2 und 3 ausdrücklich nur insofern bekämpft, als ein zu niedriges Entgelt festgelegt, der Antragstellerin die Möglichkeit zur Gegenverrechnung mit ‚kommerzieller Kommunikation‘ im Ausmaß von bis zu € XXXX eingeräumt (Spruchpunkt 2) und nicht auch ausdrücklich die Vorauszahlungspflicht (Spruchpunkt 3) als Bedingung festgelegt wurde".Dazu wurde ausgeführt, dass der Bescheid in seinem Spruchpunkt 1 zur Gänze angefochten werde. Sofern der verfahrenseinleitende Antrag laut Spruchpunkt 1 nicht im Sinne der Beschwerdeausführungen zur Gänze abgewiesen werde, "werden die Spruchpunkte 2 und 3 ausdrücklich nur insofern bekämpft, als ein zu niedriges Entgelt festgelegt, der Antragstellerin die Möglichkeit zur Gegenverrechnung mit ‚kommerzieller Kommunikation‘ im Ausmaß von bis zu € römisch 40 eingeräumt (Spruchpunkt 2) und nicht auch ausdrücklich die Vorauszahlungspflicht (Spruchpunkt 3) als Bedingung festgelegt wurde".
- Dem von der Beschwerdeführerin unter einem eingebrachten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde mit (von der Beschwerdeführerin nicht mehr weiter bekämpftem) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2014, GZ W194 2001567-1/2E, nicht stattgegeben.
- Mit Beschwerdevorlage vom 19.03.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2014 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2014 wurde die Äußerung der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.
- Mit Erkenntnis vom 15.09.2014, Zl. W194 2001567-1/7E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für zulässig.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2016, Ro 2014/03/0084, wurde der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis bewilligt, der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes war der entscheidende Sachverhalt nicht ausreichend geklärt, vielmehr hätte es aus näher dargelegten Gründen ergänzender Ermittlungen bedurft. Vom Bundesverwaltungsgericht wäre also die angesprochene Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durchzuführen gewesen. Deren Unterlassung belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes langte am 20.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache per 03.10.2016 der Rechtsabteilung W247 zugewiesen.
- Im fortgesetzten Verfahren forderte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.11.2016 die Beschwerdeführerin auf bekannt zu geben, inwieweit durch die Spruchpunkte 1 und 3 des gegenständlichen Bescheides der belangten Behörde noch Beschwer ihrerseits gegeben sei.
- Am 02.12.2016 erfolgte eine telefonische Benachrichtigung durch die Beschwerdeführerin an das BVwG, dass hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides seitens der Beschwerdeführerin keine Beschwer mehr gegeben sei. Jedoch hinsichtlich der Entgeltsfrage in Spruchpunkt 2 sei die Beschwerdeführerin wieder in Verhandlung mit der Beschwerdegegnerin getreten und wolle eine Einigung anstreben. Im Fall einer Einigung wolle man das Bundesverwaltungsgericht informieren.
- Mit Schriftsatz vom 06.12.2016, hg eingelangt am 07.12.2016, erfolgte die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu dem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2016 übermittelten Schreiben und führte wie folgt aus: "Die Verbreitung entsprechend des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde mit 01.08.2014 umgesetzt und dauert weiterhin an (Spruchpunkt 1). [ ] Die bescheidmäßig aufgetragene Einmalzahlung wurde von der Antragstellerin geleistet (Spruchpunkt 3)."
- Am 06.03.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie mit der Beschwerdegegnerin in Vergleichsverhandlungen stünde und ein baldiger Vergleich in Reichweite sei.
- Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die "Einstellung des Verfahrens" und gab bekannt, dass es in gegenständlicher Rechtssache zu einer einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit mit der Beschwerdegegnerin gekommen sei. Aus ihrer Sicht sei eine Fortsetzung des Verfahrens nicht erforderlich, da nunmehr auch die zuletzt noch offen gebliebene Frage des von der Beschwerdegegnerin zu leistenden laufenden Entgeltes geklärt worden sei. Auf Basis der getroffenen Einigung betrachte sie auch die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung des laufenden Entgeltes für die Dauer der zwangsweisen Verbreitung entsprechend Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides als erledigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat entscheidet.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG.) Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat entscheidet. 3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 4.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.4.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
- Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
- Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A) 6.
§ 7Abs. 2 Vw
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).6.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
- Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Mit dem nunmehrigen Antrag auf "Einstellung des Verfahrens" steht fest, dass die Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihrer Beschwerdeführung und einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr interessiert ist.
- Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Mit dem nunmehrigen Antrag auf "Einstellung des Verfahrens" steht fest, dass die Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihrer Beschwerdeführung und einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr interessiert ist.
- Mit der so zum Ausdruck gebrachten Beschwerdezurückziehung ist die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Das Verfahren ist
§ 28Abs. 1 Vw
GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6 und § 28 K 3; sowie VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).8. Mit der so zum Ausdruck gebrachten Beschwerdezurückziehung ist die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Das Verfahren ist
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6 und Paragraph 28, K 3; sowie VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das Beschwerdeverfahren einzustellen. 10. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.10. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W247.2001567.1.00