RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW249 2153809-1 SpruchW249 2153809-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, hg. eingelangt am 24.04.2017:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , hg. eingelangt am 24.04.2017: Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2017 eingebrachtem Schreiben übermittelte XXXX eine als Beschwerde, u.a. an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe.Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2017 eingebrachtem Schreiben übermittelte römisch 40 eine als Beschwerde, u.a. an das Bundesverwaltungsgericht, bezeichnete Eingabe. Für XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungsbereich dieses Sachwalters umfasst u.a. die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit hg. am 26.04.2017 eingelangtem Schreiben mit, dass er die gegenständliche Eingabe nicht genehmige.Für römisch 40 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungsbereich dieses Sachwalters umfasst u.a. die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit hg. am 26.04.2017 eingelangtem Schreiben mit, dass er die gegenständliche Eingabe nicht genehmige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
- Rechtliche Beurteilung: Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN.) Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN.) Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von XXXX erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des XXXX. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs.1 VwGVG mangels Berechtigung des XXXX zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. dazu die bereits oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von römisch 40 erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens des römisch 40 . Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Berechtigung des römisch 40 zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche dazu die bereits oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W249.2153809.1.00