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{'item': 'W251 2000144-1'}

Obsah (5)§ 35§ 3§ 8§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW251 2000144-1 SpruchW251 2000144-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika

§ 35Asyl

G gestellt, um bei ihrem in Österreich lebenden Mann zu sein.2. Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann FXXXX in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie denselben Schutz haben möchte. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundeasylsamt im Wesentlichen an, dass das Land und die allgemeine Situation unsicher seien, sie selber aber nicht verfolgt worden sei. Sie habe daher einen Antrag

Paragraph 35, AsylG gestellt, um bei ihrem in Österreich lebenden Mann zu sein. 3. Das Bundeasylsamt wies mit Bescheid vom 11.12.2013 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs 3 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).3. Das Bundeasylsamt wies mit Bescheid vom 11.12.2013 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass keine individuelle Verfolgung geltend gemacht worden sei, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen war. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt erhalten habe, war der Beschwerdeführerin der gleiche Status zu erteilen.

  1. Die Beschwerdeführerin, zunächst vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin als Frau in Mogadischu einer geschlechterspezifischen Verfolgung, insbesondere in Lagern von Binnenflüchtlingen, ausgesetzt sei. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich von ihrem ersten Ehemann habe scheiden lassen und am XXXX erneut einen somalischen Staatsbürger geheiratet habe.Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich von ihrem ersten Ehemann habe scheiden lassen und am römisch 40 erneut einen somalischen Staatsbürger geheiratet habe. Mit ergänzender Stellungnahme vom 18.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin einem Minderheitenclan, Sheikhal Lobogi, angehören würde. Ihre Eltern haben hiervon keine Kenntnis, würden jedoch diese Ehe nicht akzeptieren und die Beschwerdeführerin und den Sohn aus der nunmehrigen Ehe verstoßen. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr ohne Clanschutz und familiären Rückhalt sein und wäre diese einer geschlechterspezifischen Verfolgung ausgesetzt. Das Bundesasylamt hätte auch prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin von denselben Verfolgungshandlungen wie ihr erster Ehemann betroffen sei, sodass ein Verfahrensmangel vorliege. Auch sei die Beschwerdeführerin von der Al Shabaab bedroht worden. Mit Stellungnahme vom 23.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vor, dass entgegen dem Länderinformationsblatt kein Zweifel bestehe, dass Betroffene einer Interclanehe einem hohen Risiko ausgesetzt seien Opfer von Gewalt und Ausstoßung zu werden.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.04.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.1.
  5. Die Beschwerdeführerin führte bis zu ihrer Heirat am XXXX den Namen XXXX. Seit ihrer Heirat am XXXX führt die Beschwerdeführerin den Namen XXXX (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 5). Die Beschwerdeführerin führt das Geburtsdatum XXXX. Sie ist somalische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hawiye, Sub-Clan Habr Gedir, und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 5f).1.1.
  6. Die Beschwerdeführerin führte bis zu ihrer Heirat am römisch 40 den Namen römisch 40 . Seit ihrer Heirat am römisch 40 führt die Beschwerdeführerin den Namen römisch 40 (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 5). Die Beschwerdeführerin führt das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist somalische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hawiye, Sub-Clan Habr Gedir, und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 5f). Die Beschwerdeführerin wuchs mit ihren Eltern und drei Schwestern in Somalia in der Stadt Mogadischu, im Bezirk Hodan, in einem Mietshaus auf. Die Beschwerdeführerin hat keine Schule besucht, jedoch im Haushalt geholfen. Im Alter von 8 Jahren wurde die Beschwerdeführerin beschnitten (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 7). Im Jahr 2008 wurde die Beschwerdeführerin unter Zwang mit ihrem ersten Mann, XXXX FXXXX, verheiratet. Dieser gehört der Berufsgruppe der JXXXX (auch geschrieben JXXXX) an und ist am XXXX geboren und ebenfalls in Mogadischu aufgewachsen (Erstbefragung von FXXXX vom 24.03.2009, Seite 1; Niederschrift von FXXXX vom 31.08.2009, Seite 1; Protokoll vom 07.04.2017, Seite 8).Im Jahr 2008 wurde die Beschwerdeführerin unter Zwang mit ihrem ersten Mann, römisch 40 FXXXX, verheiratet. Dieser gehört der Berufsgruppe der JXXXX (auch geschrieben JXXXX) an und ist am römisch 40 geboren und ebenfalls in Mogadischu aufgewachsen (Erstbefragung von FXXXX vom 24.03.2009, Seite 1; Niederschrift von FXXXX vom 31.08.2009, Seite 1; Protokoll vom 07.04.2017, Seite 8). Am 21.03.2009 hat FXXXX Somalia verlassen und er hat am 24.03.2009 einen Asylantrag in Österreich gestellt (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 9; Erstbefragung von FXXXX vom 24.03.2009). Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2013 von Äthiopien aus nach Österreich (AS 1). Die Beschwerdeführerin und FXXXX ließen sich am XXXX scheiden. Diese Scheidung wurde in Somalia beim Amt für Eheangelegenheiten in Mogadischu mit Zustimmung beider Ehepartner und auf deren Begehren hin von Verwandten durchgeführt. Die Scheidung wurde in Österreich gerichtlich anerkannt (Beschluss des BG XXXX zu XXXX vom XXXX). Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX in Österreich MXXXX (Heiratsurkunde vom XXXX). Dieser ist somalischer Staatsangehöriger und führt das Geburtsdatum XXXX (Beschied des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2016 betreffend MXXXX). Dieser gehört dem Clan der Sheikhal, Sub-Clan Lobogi an (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 9).Die Beschwerdeführerin und FXXXX ließen sich am römisch 40 scheiden. Diese Scheidung wurde in Somalia beim Amt für Eheangelegenheiten in Mogadischu mit Zustimmung beider Ehepartner und auf deren Begehren hin von Verwandten durchgeführt. Die Scheidung wurde in Österreich gerichtlich anerkannt (Beschluss des BG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 in Österreich MXXXX (Heiratsurkunde vom römisch 40 ). Dieser ist somalischer Staatsangehöriger und führt das Geburtsdatum römisch 40 (Beschied des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2016 betreffend MXXXX). Dieser gehört dem Clan der Sheikhal, Sub-Clan Lobogi an (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 9). Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem derzeitigen Ehemann zwei Söhne. Der erste Sohn wurde am XXXX geboren und trägt dieser den Namen XXXX. Der jüngere Sohn trägt den Vornamen XXXX (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 6, 14).Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem derzeitigen Ehemann zwei Söhne. Der erste Sohn wurde am römisch 40 geboren und trägt dieser den Namen römisch 40 . Der jüngere Sohn trägt den Vornamen römisch 40 (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 6, 14). Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie die Schwestern der Beschwerdeführerin leben noch in Mogadischu (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 15). Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 05.04.2017). Die Beschwerdeführerin kann sowohl auf Deutsch als auch auf Somalisch lesen und schreiben (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 6). Es kann nicht festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin aus Somalia ausgereist ist. 1.1.
  7. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Al Shabaab oder von anderen Personen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Al Shabaab bedroht oder von dieser gezwungen wurde eine Zwangsehe einzugehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin auf dem Weg nach Äthiopien überfallen und vergewaltigt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie oder von der Familie von FXXXX konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Mogadischu keinen familiären Rückhalt mehr habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt drohen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia auf Grund der Ehe mit MXXXX diskriminiert oder mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht werden wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mogadischu konkret und individuelle eine Zwangsheirat oder physische oder psychische Gewalt durch die Al Shabaab oder durch andere Personen drohen würde. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Sicherheitslage Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Länderinformationsblatt für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 - LIB 2017.02.13 - Seite 10). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 18). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil. Dass Al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (LIB 2017.02.13 Seite 20). Mogadischu: Mogadischu ist und bleibt unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist Al-Shabaab, solange die AMISOM und die Regierung in Mogadischu präsent sind, nicht möglich die Kontrolle über Mogadischu zu erlangen oder zurückzuerobern (LIB 2017.02.13 Seite 25). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von Al-Shabaab bedroht wird und Al-Shabaab nach wie vor in der Lage ist, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu tödliche Angriffe zu führen (LIB 2017.02.13 Seite 20 und 25). Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al-Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. In Mogadischu ist nicht jeder Bewohner einer Bedrohung, Verletzung oder Tötung durch die Al-Shabaab ausgesetzt. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind, sodass grundsätzlich nicht jeder Bürger einer physischen oder psychischen Gewalt oder einer Tötung durch die Al-Shabaab ausgesetzt ist (LIB 2017.02.13 Seite 25). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt (LIB 2017.02.13 Seite 75). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al-Shabaab erkennbar sind. Die Al-Shabaab verübt Sprengstoffanschlägen vor allem auf Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und Regierungskonvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (LIB 2017.02.13 Seite 25). Al-Shabaab: Ziel der Al-Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al-Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihad und griff im Ausland Ziele an. Die Menschen auf dem Gebiet der Al-Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clanmilizen), versucht Al-Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al-Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen Dies betrifft unter anderem die Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen und die Bildung. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tode führen (LIB 2017.02.13 Seiten 30-31). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al-Shabaab von Interesse sind (LIB 2017.02.13 Seite 75-76). Im Zuge von Angriffen der Al-Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der Al-Shabaab (LIB 2017.02.13 Seite 75-76). Zusätzlich legt Al-Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al-Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.02.13 Seite 77). Clanstruktur, Sheikhal: Die Sozialstruktur der Somalier und damit auch Gesellschaft und Politik des Staates Somalia werden von Clanzugehörigkeiten bestimmt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 1). Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt. Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (LIB 2017.02.13 Seite 60). Es existieren fünf große Clanfamilien, die sich wiederum in zwei Großgruppen unterteilen lassen, in die Samaale und die Saab. Der Saab-Gruppe gehören die traditionell weniger angesehenen, sesshaften, bäuerlichen Clans der Digil-Merifle / Rahenwein an. Die ursprünglich viehzüchtenden nomadischen Clanfamilien der Dir, Darod, Issaq und Hawiye gehören zu den "vornehmeren" Samaale. Jede Clanfamilie setzt sich aus zahlreichen Clans, Subclans und Lineages (Abstammungsgruppen, die sich auf einen gemeinsamen Ahnen beziehen) zusammen. Kleinste politisch handelnde Einheit ist die sogenannte mag-paying group ("mag" somalisch für "Blut"). Hierbei handelt es sich um mehrere verwandte Abstammungsgruppen, die - entweder traditionell verpflichtet oder aufgrund vertraglicher Bindung - in einer Art Kollektivhaftung das im Fall eines Verbrechens eines Angehörigen fällige Blutgeld aufzubringen haben. Eine mag-paying group besteht in der Regel aus hunderten von Familien bzw. einigen hundert Männern. Das Clanwesen ist patrilinear strukturiert, d.h. die Zugehörigkeit zu einer Sippe, einem Subclan bzw. zu einem Clan richtet sich nach der des Vaters (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 1). Minderheiten in Somalia machen 6-20% der Bevölkerung aus und stehen außerhalb des Clanwesens. Sie werden von den somalischen Clans als nicht gleichwertig angesehen. Minderheitenclans verfügen meistens nicht über eine militärische Tradition. Meistens haben diese geringere Bildungschancen, sodass sie kaum Zugang zu höheren Regierungsämtern habe. Wegen ihrer sesshaften Lebensweise waren sie auf die örtliche Gemeinschaft beschränkt und hatten wenige Netzwerke in andere Teile Somalias oder außerhalb des Landes. Es können zwei Gruppen von Minderheiten unterschieden werden, Nachkommen von Immigranten aus Ost- und Zentralafrika sowie die Berufsgruppen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 2). Die Berufsgruppen unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft (LIB 2017.02.13 Seite 62). Jaaji ist eine Berufsgruppe die in Zentral- und Nordsomalia den Fischfang ausübte. Da der Samaale-Nomade kaum Fisch und Meeresfrüchte verzehrte, gehörte die Fischerei ursprünglich auch zu den "unreinen" Beschäftigungen. Die Jaaji fangen seit Jahrhunderten vor allem an der puntländischen Küste Fische und Hummer (ÖIF-Länderinformation, Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, Dezember 2010, Seite 26). Nach der Unabhängigkeit Somalias sollte das Clanwesen durch nationale Solidarität ersetzt werden. Angehörige der Berufsgruppen blieben aber weiterhin sozial stigmatisiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 18). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten oder um Gerichtsverfahren handeln. Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser. Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (Blutgeld) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei (LIB 2017.02.13 Seite 63). Sheikhal ist die Bezeichnung für eine Abstammungsgruppe mit einem erblichen religiösen Status. Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias (ACCORD, Clans in Somalia, 15.12.2009). Sie werden je nach Quelle als eine Minderheit, als mit den Hawiye assoziiert, als Subclan der Hawiye oder gar als eine eigenständige Clanfamilie bezeichnet. Ursprünglich "schwach", ist es ihnen gelungen, sich Einfluss zu verschaffen. Dies geschah zum einen durch die Entwicklung des Bildungssektors in Mogadischu und zum anderen durch einen Zusammenschluss mit dem Hawiye-Subclan Hirab als dessen "Gäste" (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Deutschland, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, Seite 18f). Irreführend bei der Definition des Status von Gruppen in Somalia ist immer wieder die Bezeichnung "Minderheit". Dieses in der westlichen Hemisphäre definierte Konstrukt ist im somalischen Kontext im Sinne einer ethnischen Minderheit nur beschränkt einsetzbar. Tatsächlich existieren zwar ethnische Unterschiede doch ist dies nur ein Indikator unter mehreren, welcher den Status einer Gruppe im Sozialsystem Somalias festlegt (Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Sheikhal, August 2011, Seite 15). Die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der "Sheikhal" bringt keine negative Konotation mit sich. Die Sheikhal Lobogi, welche mittlerweile universell als zu den Hawiye zugehörig erachtet werden, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmend sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten (Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Sheikhal, August 2011, Seite 16). Mischehen: Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt. Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein. So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten. Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (LIB 2017.02.13 Seite 65). Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Ein staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten kommt nicht zur Anwendung, sondern wird die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können. Auch ist die föderale Regierung nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (LIB 2017.02.13 Seite 64-65). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden. (LIB 2017.02.13 Seite 39). Frauen in Somalia: Gewalt gegen Frauen ist in ganz Somalia weit verbreitet. Die aktuelle Verfassung betont die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Davon sind besonders Binnenflüchtlinge in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu, betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 67). Binnenflüchtlinge sind in Mogadischu einer Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Viele Binnenflüchtlinge leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (LIB 2017.02.13 Seite 83). Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia. Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Zwangsehen sind weit verbreitet. Zwangsehen durch Al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat. Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von Al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden. Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (LIB 2017.02.13 Seite 68-69). Binnenflüchtlinge (IDPs): Es mangelt den IDPs an Schutz. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen. So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich. Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa. IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt. Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene. (LIB 2017.02.13 Seite 83).
  9. Beweiswürdigung: Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, in einen Strafregisterauszug und in einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommene Urkunde Beilage ./I sowie durch Einsichtnahme in Auszüge aus den Verwaltungsverfahren von MXXXX und FXXXX und durch die Einsichtnahme in die Heiratsurkunde vom XXXX sowie in den Beschluss des BG XXXX zu GZ XXXX vom XXXX. Weiters wurden Beweise erhoben durch Einsichtnahme in Auszüge aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) über Minderheiten in Somalia aus Juli 2010, in den Bericht des ÖIF über ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung aus Dezember 2010, in den Bericht der Staatendokumentation über Sheikhal von August 2011, in Auszüge aus dem Bericht von EASO über Süd- und Zentralsomailia Länderüberblick aus August 2014 sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, in einen Strafregisterauszug und in einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommene Urkunde Beilage ./I sowie durch Einsichtnahme in Auszüge aus den Verwaltungsverfahren von MXXXX und FXXXX und durch die Einsichtnahme in die Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie in den Beschluss des BG römisch 40 zu GZ römisch 40 vom römisch 40 . Weiters wurden Beweise erhoben durch Einsichtnahme in Auszüge aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) über Minderheiten in Somalia aus Juli 2010, in den Bericht des ÖIF über ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung aus Dezember 2010, in den Bericht der Staatendokumentation über Sheikhal von August 2011, in Auszüge aus dem Bericht von EASO über Süd- und Zentralsomailia Länderüberblick aus August 2014 sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 2.
  10. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Herkunft, ihrer Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften und stringenten Angaben. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name und Geburtsdatum) gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zum persönlichen und familiären Hintergrund, nämlich zu Ihrer Kindheit und ihren Wohnverhältnissen in Mogadischu basieren auf ihren Angaben, die diesbezüglich chronologisch stringent und plausibel waren. Die Feststellungen zur Scheidung und Eheschließung ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. Das Gericht hat keinen Grund an den Angaben von FXXXX in seiner Erstbefragung vom 24.03.2009, dass er dem Clan der JXXXX angehöre, zu zweifeln. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, weswegen FXXXX in diesem Punkt nicht die Wahrheit hätte angeben sollen, sodass festgestellt wurde, dass FXXXX dem Clan der JXXXX angehört. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin aus Somalia ausgereist ist. Diese gab an, dass ihr erster Mann Anfang des Jahres 2009 ausgereist sei, sie sei nicht viel länger geblieben (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 12). Ein LKW-Fahrer habe sie nach Äthiopien gebracht (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 10). Ca. Ende 2009 sei sie in Äthiopien gekommen (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 10). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin zum einen angibt Anfang 2009 ausgereist zu sein und zum anderen erst Ende 2009 in Äthiopien angekommen zu sein, sodass diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten. 2.
  11. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Das Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin lautet, sie sei von ihren Eltern 2008 in Somalia zur Heirat gezwungen worden. Nachdem ihr Ehemann vor der Al Shabaab nach Österreich geflohen sei, wollte die Al Shabaab sie erneut, ebenfalls unter Zwang, verheiraten. Da ihr erster Ehemann auf Grund der Flucht nach Europa ungläubig sei, sei sie nach Ansicht der Al Shabaab noch nicht verheiratet. Deshalb sei sie kurz nachdem ihr Mann geflohen sei nach Äthiopien geflohen. Ein LKW Fahrer habe sie nach Äthiopien mitgenommen. Auf der Fahrt seien sie überfallen worden und sei die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden. Ihr Mann habe sie 2013 mit einem Visum nach Österreich geholt. Im Jahr 2014 haben sie sich scheiden lassen. Im Jahr 2015 habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet, mit dem sie auch zwei Söhne habe. Da ihr jetziger Mann einer verfolgten und diskriminierten Minderheit, nämlich der Sheikhal Lobogi angehöre, sei sie von ihrer Familie und der Familie ihres ersten Mannes verstoßen und mit dem Umbringen bedroht worden. Da sie eine Interclanehe mit einem Minderheitsangehörigen eingegangen sei, würde sie in Somalia verfolgt und diskriminiert werden. Da sie verstoßen worden sei, sei sie bei einer Rückkehr nach Somalia ohne Clanschutz und familiärem Rückhalt, sodass sie auch erneut einer Zwangsheirat durch die Al Shabaab sowie einer frauenspezifischen Verfolgung, insbesondere in einem Lager für Binnenflüchtlinge, ausgesetzt sei. 2.2.
  12. Unplausibel und im gravierenden Wiederspruch zu den beigezogenen Berichten sind die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie auf Grund des Eingehens der Ehe mit ihrem jetzigen Ehemann einer Verfolgung ausgesetzt sei, da ihr Ehemann Angehöriger der Sheikhal Lobogi sei. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige des Clans der Hawiye. Ihr jetziger Ehemann ist Angehöriger des Clans der Sheikhal, Sub-Clan Lobogi (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 6, 9). Der Clan der Sheikhal Lobogi wird dem Clan der Hawiye als zugehörig erachtet. Der Clan der Sheikhal Lobogi ist ein angesehener Clan. Es liegt daher bereits nach den eingeholten Berichten zum Clanwesen und zum Clan der Sheikhal keine Interclanehe vor. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie auf Grund des Eingehens der Ehe mit einem Angehörigen der Sheikhal Lobogi diskriminiert, geächtet und bedroht werde, sind nicht plausibel und stehen im gravierenden Wiederspruch zu den eingeholten Berichten. Ebenso sind die Angaben der Beschwerdeführerin zu Minderheiten in Somalia nicht plausibel. Diese gab an, dass "Sheikhal auch so eine Minderheit wie die JXXXX seien" (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 12). Dies ist nach den vorliegenden Länderberichten nicht nachvollziehbar. Die JXXXX sind eine Berufsgruppe, der nachgesagt wird "unislamische" Tätigkeiten auszuüben. Angehörige der Berufsgruppen stehen außerhalb des Clanwesens und bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft. Hingegen werden die Sheikhal Lobogi als Teil des angesehenen Clans der Hawiye erachtet und diese sind ebenfalls sehr angesehen und respektiert. Es sind daher insbesondere auch nachstehende Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft: "Ja, die anderen werden mich beleidigen, weil ich jemanden aus einem minderwertigen Clan geheiratet habe" (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 14); "Nach Ansicht der Familie habe ich einen Minderwertigen geheiratet" (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 9). Es ist für das Gericht daher auch nicht nachvollziehbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin diese sowie die Kinder der Beschwerdeführerin verstoßen sollen oder diese mit dem Umbringen bedroht haben sollen. Da der erste Mann der Beschwerdeführerin "lediglich" einer Berufsgruppe angehört hat und der jetzige Mann zu den angesehenen Sheikhal Lobogi gehört, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Eltern der Beschwerdeführerin Probleme mit der Clanzugehörigkeit des zweiten Ehemanns haben sollen. Es konnten daher keine Feststellungen zum Verfolgungsvorbringen getroffen werden, da die Angaben der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu betrachten sind. Ebenso unplausibel sind die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie geglaubt habe, dass ihr erster Mann dem Stamm der Hawiye angehört habe bzw. es sie nicht interessiert habe welchem Clan er angehört habe (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 9). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass es sein könne, dass ihr erster Mann den Hawiye angehöre und er bei der Behörde falsche Angaben gemacht habe (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 16). Da die Clanstruktur und die Clanzugehörigkeit in Somalia von besonderer Wichtigkeit ist und bereits kleine Kinder über die Abstammung Bescheid wissen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen wollen, welchem Clan ihr erster Mann angehört habe. Der Ehemann wuchs im selben Bezirk in Mogadischu auf, die Ehe wurde von den Eltern arrangiert die einender kannten, sodass auch der Beschwerdeführerin die Clanzugehörigkeit des ersten Ehemanns, nämlich JXXXX, bekannt war. Die Beschwerdeführerin hat die diesbezüglichen Fragen auch nur ausweichend mit "soviel ich weiß", "es hat mich nicht interessiert", "ich dachte", "es kann sein, ich weiß es nicht", beantwortet und diese ist dem Vorhalt, dass ihr erster Mann den JXXXX angehört habe, auch nicht entschieden entgegengetreten, sodass das Gericht keinen Zweifel an der Zugehörigkeit des ersten Ehemannes zum Clan der JXXXX und an der Kenntnis der Beschwerdeführerin über diesen Umstand hat. 2.2.
  13. Neben der mangelnden Plausibilität des Vorbringens sind zudem gravierende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin festzuhalten, die ihre Angaben zur Fluchtgeschichte vollends unglaubhaft scheinen lassen: Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Familie in Mogadischu habe, da sie sich mit ihren Eltern wegen der Scheidung von ihrem ersten Mann gestritten habe. Auch die Familie ihres Ex-Mannes habe ihr deswegen Vorwürfe gemacht, da der neue Mann ein Minderwertiger sei (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 8, 9). Auch hier ergeben sich Wiedersprüche, zumal sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX ergibt, dass die Scheidung der ersten Ehe mit Zustimmung der Eheleute von Verwandten der Eheleute in Mogadischu durchgeführt wurde. Da die Scheidung der ersten Ehe von Verwandten der Eheleute in Mogadischu durchgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass sowohl die Verwandten des Ex-Mannes als auch die Verwandten der Beschwerdeführerin gegen die Scheidung gewesen sein sollen. Es konnte daher, und auch weil die Angaben der Beschwerdeführerin zur "Interclanehe" unglaubhaft waren, nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Mogadischu hat oder von diesen bedroht oder verstoßen wurde.Die Beschwerdeführerin gab auch an, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Familie in Mogadischu habe, da sie sich mit ihren Eltern wegen der Scheidung von ihrem ersten Mann gestritten habe. Auch die Familie ihres Ex-Mannes habe ihr deswegen Vorwürfe gemacht, da der neue Mann ein Minderwertiger sei (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 8, 9). Auch hier ergeben sich Wiedersprüche, zumal sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 ergibt, dass die Scheidung der ersten Ehe mit Zustimmung der Eheleute von Verwandten der Eheleute in Mogadischu durchgeführt wurde. Da die Scheidung der ersten Ehe von Verwandten der Eheleute in Mogadischu durchgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass sowohl die Verwandten des Ex-Mannes als auch die Verwandten der Beschwerdeführerin gegen die Scheidung gewesen sein sollen. Es konnte daher, und auch weil die Angaben der Beschwerdeführerin zur "Interclanehe" unglaubhaft waren, nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihren Verwandten in Mogadischu hat oder von diesen bedroht oder verstoßen wurde. Zudem ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst in der mündlichen Verhandlung von der Vergewaltigung auf der Reise nach Äthiopien erzählt hat. Es ist für das Gericht zwar plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt diesbezüglich keine Angaben machen wollte, da ihr damaliger Ehemann auch anwesend war. Es ist für das Gericht jedoch gänzlich unplausibel, dass die Beschwerdeführerin dies nicht in der Beschwerde, in der Stellungnahme vom 13.10.2015, in der Stellungnahme vom 18.01.2016 oder in der Stellungnahme vom 23.03.2017 angegeben hat. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2016 angab, selber von der Al Shabaab wegen einer erneuten Heirat angesprochen worden zu sein und die Beschwerdeführerin sich zunächst bei Verwandten im Stadtteil XXXX versteckt habe und dort noch Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe, ist es für das Gericht, auch unter Berücksichtigung des lange zurückliegenden Zeitraums, nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Al Shabaab zu ihren Eltern gegangen sei und die Beschwerdeführerin keine Unterstützung von ihrer Familie bzw. von ihren Eltern erhalten habe (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 8).Zudem ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst in der mündlichen Verhandlung von der Vergewaltigung auf der Reise nach Äthiopien erzählt hat. Es ist für das Gericht zwar plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt diesbezüglich keine Angaben machen wollte, da ihr damaliger Ehemann auch anwesend war. Es ist für das Gericht jedoch gänzlich unplausibel, dass die Beschwerdeführerin dies nicht in der Beschwerde, in der Stellungnahme vom 13.10.2015, in der Stellungnahme vom 18.01.2016 oder in der Stellungnahme vom 23.03.2017 angegeben hat. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.01.2016 angab, selber von der Al Shabaab wegen einer erneuten Heirat angesprochen worden zu sein und die Beschwerdeführerin sich zunächst bei Verwandten im Stadtteil römisch 40 versteckt habe und dort noch Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe, ist es für das Gericht, auch unter Berücksichtigung des lange zurückliegenden Zeitraums, nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Al Shabaab zu ihren Eltern gegangen sei und die Beschwerdeführerin keine Unterstützung von ihrer Familie bzw. von ihren Eltern erhalten habe (Protokoll vom 07.04.2017, Seite 8). 2.2.3.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch nicht nachvollziehbar. Wie oben dargestellt ergaben sich gravierende Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zum Länderinformationsblatt und zu den eingeholten Berichten. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihr Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das gesamte Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden, da die Schilderungen der Beschwerdeführerin auf Grund der Unplausibilitäten, der Ungereimtheiten sowie der Widersprüche vollends unglaubhaft schienen.2.2.3.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch nicht nachvollziehbar. Wie oben dargestellt ergaben sich gravierende Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zum Länderinformationsblatt und zu den eingeholten Berichten. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihr Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das gesamte Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden, da die Schilderungen der Beschwerdeführerin auf Grund der Unplausibilitäten, der Ungereimtheiten sowie der Widersprüche vollends unglaubhaft schienen. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den vorgelegten Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten, sodass diese Berichte der Entscheidung zu Grunde zu legen waren. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungsgefahr sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungsgefahr sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden. Soweit den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Mogadischu frauenspezifische Gewalt und laufe die Beschwerdeführerin Gefahr bei einer Rückkehr ohne Familien- und Clanschutz in ein Lager für Binnenflüchtlinge gehen zu müssen, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat in Mogadischu gelebt. Die Beschwerdeführerin ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten vertraut. Die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin leben noch in Mogadischu. Bei einer Rückkehr nach Mogadischu hätte die Beschwerdeführerin sohin familiären Rückhalt und eine Wohnmöglichkeit. Die Beschwerdeführerin kann auf Grund der Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye auch auf den Clanschutz zurückgreifen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ein Lager für Binnenflüchtlinge müsste, sodass auch hier keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr zu erkennen ist. Da Mogadischu unter Kontrolle der Regierung und der AMISOM ist, ist auch auszuschließen, dass der Beschwerdeführerin dort eine Zwangsheirat durch die Al Shabaab droht, sodass auch das Vorbringen über eine drohende Zwangsheirat durch die Al Shabaab nicht geeignet ist einen konkreten und die Beschwerdeführerin persönlich treffenden Asylgrund darzustellen. Auch die Verweise auf die angegebene Judikatur können keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr begründen. Die zitierten Judikate stehen in keinem Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt und nehmen nicht Bezug auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, sodass diese weder geeignet waren eine Verfolgung glaubhaft zu machen noch sind diese, ausgehend vom hier festgestellten Sachverhalt, von Relevanz. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2000144.1.00

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