Obsah (4)
§ 3§ 8§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW251 2135112-1 SpruchW251 2135112-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika S
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 11.08.2016 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Al Shabaab oder durch Private nicht habe glaubhaft machen können. Auf Grund der instabilen Sicherheitslage könne der Beschwerdeführer nicht nach Somalia zurück, sodass subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
- Die Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Angaben zum Verfolgungsvorbringen glaubhaft, schlüssig und substantiiert seien. Die Beweiswürdigung der Behörde sei grob mangelhaft.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Verein Menschenrechte Österreich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist somalische Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 6; AS 15).1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalische Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 6; AS 15). Der Beschwerdeführer hat neun Geschwister, wurde in Somalia geboren und wuchs seit seinem
- Lebensjahr in Saudi Arabien auf. Dort besuchte er 2 Jahre lang die Schule, machte eine Ausbildung zum Schweißer und arbeitete in diesem Beruf. Im Jahr 2006 heiratete der Beschwerdeführer in Saudi Arabien seine Frau mit der er vier gemeinsame Kinder hat (AS 48, AS 53). Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Somalia abgeschoben und kam in Mogadischu an. Dort wurde er von seiner Tante abgeholt und nach Marka, eine Stadt am Meer im Bezirk Lower Shabelle, gebracht (AS 51). Diese Stadt liegt 100 km südlich-westlich von Mogadischu (Beilage ./A, Beilage ./C) Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Tante in Marka. Der Beschwerdeführer hat in Marka in einer Werkstätte als Schweißer gearbeitet (AS 53). Der Beschwerdeführer reiste nach einem Jahr und ein paar Monaten als Mitfahrer mit einem Auto nach Mogadischu. Auf einem Checkpoint der Al Shabaab wurde das Auto angehalten und alle Fahrgäste mussten aussteigen. Die Al Shabaab lies alle Fahrgäste nach einiger Zeit weiterfahren. Der Beschwerdeführer verbrachte noch zwei weitere Monate in Mogadischu, bis er aus Somalia ausreiste (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 10, 11). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Kinder wurden mittlerweile aus Saudi Arabien abgeschoben und leben in Mogadischu im Bezirk XXXX. Die Tante des Beschwerdeführers wohnt nunmehr ebenfalls dort (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 9).Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Kinder wurden mittlerweile aus Saudi Arabien abgeschoben und leben in Mogadischu im Bezirk römisch 40 . Die Tante des Beschwerdeführers wohnt nunmehr ebenfalls dort (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 9). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 10.04.2017). Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und Somalisch und kann auf Somalisch schreiben (AS 53; Protokoll vom 12.04.2017, Seite 7). 1.1.
- Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Al Shabaab oder von anderen Personen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug der AMISOM repariert hat. Es kann nicht festgestellet werden, dass die Al Shabaab die Werkstatt aufgesucht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass es einen Anschlag von der Al Shabaab oder von anderen Personen auf die Werkstatt gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat weder für die Regierung, noch für NGOs noch für die AMISOM gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat nicht mit Mitgliedern der Regierung, der AMISOM oder von NGOs gesprochen (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 12). Der Beschwerdeführer hatte auf Grund seiner Clanzugehörigkeit keine Probleme in Somalia und in Saudi Arabien (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 13). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia von der Al Shabaab oder von anderen Personen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wird. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Sicherheitslage Somalia und Mogadischu Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Länderinformationsblatt für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 - LIB 2017.02.13 - Seite 10). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 18). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil. Dass Al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (LIB 2017.02.13 Seite 20). Lower Shabelle und Marka: Lower Shabelle ist von Aktivitäten der Al Shabaab stark betroffen. Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben. In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der Al Shabaab. Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz. Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen. Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Marka und Afgooye (LIB 2017.02.13 Seite 23). Auch Marka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Marka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (LIB 2017.02.13 Seite 23-24). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Marka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (LIB 2017.02.13 Seite 24). Marka ist weiterhin von Al Shabaab und der AMISOM umkämpft. Al Shabaab konnte im Jahr 2016 zweimal kurzfristig Marka zurück erobern (Beilagen ./A bis ./C). Al Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihad und griff im Ausland Ziele an. Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clanmilizen), versucht Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen Dies betrifft unter anderem die Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen und die Bildung. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tode führen (LIB 2017.02.13 Seiten 30-31). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind (LIB 2017.02.13 Seite 75-76). Im Zuge von Angriffen der Al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der Al Shabaab (LIB 2017.02.13 Seite 75-76). Zusätzlich legt Al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.02.13 Seite 77). Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Ein staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten kommt nicht zur Anwendung, sondern wird die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können. Auch ist die föderale Regierung nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (LIB 2017.02.13 Seite 64-65). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden. (LIB 2017.02.13 Seite 39). Rückkehrer und Bewegungsfreiheit: Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der Al Shabaab. Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten. Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses Schutzmaßnahmen erforderlich machen würde. Somalia ist auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet und fehlt für eine Rückkehr von Flüchtlingen im größeren Ausmaß die erforderliche Infrastruktur. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (LIB 2017.02.13 Seite 93-94). Ein Risiko ergibt sich auch aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der Al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch. An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen. Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, Al Shabaab und Banditen betrieben (LIB 2017.02.13 Seite 78). Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der Al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden. Kontrollpunkte der Al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der Al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von Al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von Al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo Al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der Al Shabaab werden Verdächtige in der Regel verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LIB 2017.02.13 Seite 78-79).
- Beweiswürdigung: Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, in einen Strafregisterauszug und in einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunde Beilage ./I bis ./III und Beilagen ./A bis ./C sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und stringenten Angaben. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zum persönlichen und familiären Hintergrund, nämlich zu seiner Kindheit und seinen Wohnverhältnissen sowie zu seinen familiären Verhältnissen basieren auf seinen Angaben die diesbezüglich chronologisch stringent und plausibel waren. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers lautet, er habe in Marka mit 5 weiteren Mitarbeitern als Angestellter in einer Werkstatt gearbeitet. An einem Tag habe er ein Fahrzeug der AMISOM, auf Anweisung seines Chefs, repariert. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht gewusst, wessen Auto er repariert. Es sei zu einem späteren Zeitpunkt ein Mann der Al Shabaab in die Werkstatt gekommen, der den Mitarbeitern vorgehalten habe, dass in der Werkstatt ein Auto der AMISOM repariert worden sei und die Mitarbeiter daher ebenfalls "Ungläubige" seien. Einige Tage später sei ein Anschlag auf die Werkstatt verübt worden, bei dem zwei Mitarbeiter verletzt worden seien. Ein weiterer Mitarbeiter sei von der Al Shabaab entführt worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Mogadischu gereist, wobei er und sämtliche weitere Mitfahrer auf einem Check-Point der Al Shabaab angehalten worden seien. Alle haben nach einiger Zeit weiter nach Mogadischu fahren dürfen. In weiterer Folge sei er aus Somalia ausgereist. 2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret hielt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer bloß eine grobe Rahmengeschichte, die er auch auf fortwährendes und wiederholtes Nachfragen darauf beschränkte, dass die Al Shabaab ihn auf Grund der Autoreparatur verfolgen würde. Auch dabei konnte er keine konkreten und lebensnahen Details nennen, die für das erkennende Gericht den Eindruck erweckt hätten, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr einer gegen ihn konkret und individuelle gerichteten Bedrohung ausgesetzt. 2.2.
- Unplausibel sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von der Al Shabaab verfolgt und gesucht werde, die Al Shabaab ihn aber nicht am Check-Point auf dem Weg nach Mogadischu festgehalten habe, sondern er weiterfahren habe können. Zumal der Beschwerdeführer auch angibt, dass "die Al Shabaab ihn festnehmen und töten will" (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 11), ist es nicht nachvollziehbar, dass die Al Shabaab ihn am Check-Point nicht festgehalten und festgenommen hat. Dieser Checkpoint befand sich am Weg von Marka nach Mogadischu, die Wegstrecke beträgt insgesamt in etwa 100 km, sodass der Beschwerdeführer in der Nähe von Marka aufgegriffen wurde. Würde der Beschwerdeführer von der Al Shabaab gesucht und bedroht werden, hätte er den Check-Point nicht mehr verlassen, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von der Al Shabaab tatsächlich nicht konkret und individuelle bedroht und gesucht wird. 2.2.
- Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass der Beschwerdeführer ganz wesentliche Sachverhaltselemente auf lediglich vage Mutmaßungen und Spekulationen stützt. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung des angeblichen Sprengstoffanschlages zur Gruppe der Al Shabaab. Der Beschwerdeführer gab dazu vage an "Die Al Shabaab hat uns bedroht und wenn man bedroht wird dann passiert immer etwas. Aus diesem Grund haben alle Leute Angst vor der Al Shabaab" (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 13). Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es einen Sprengstoffanschlag auf die Werkstatt durch die Al Shabaab gegeben hat. 2.2.
- Neben der mangelnden Detailfülle und Plausibilität des Vorbringens sind zudem gravierende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers enthalten, die seine Angaben vollends unglaubwürdig scheinen lassen. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er selber nicht in der Arbeit war, als der Mann von der Al Shabaab in die Werkstatt gekommen sei. Der Beschwerdeführer gab auch an, "als er selber in die Arbeit kam, sah er die schockierten Mitarbeiter" (AS 53). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals Kontakt zu den Al Shabaab Leuten gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Einmal schon, als ich die Stadt Marka Richtung Mogadischu verließ, um von Mogadischu nach Europa zu flüchten" (AS 57). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ebenfalls vor, dass er nicht in der Werkstatt war, als der Mann von der Al Shabaab vorbeikam (AS 150). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach im Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt ein kleiner Fehler sei, da er ebenfalls in der Werkstatt gewesen sei, als der Mann der Al Shabaab kam, sind nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerde anführt, dass er nicht in der Werkstatt gewesen sei. Hätte es einen Fehler gegeben, hätte dies bereits in der Beschwerde dargelegt werden können. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt zudem angegeben, dass er nur einmal Kontakt zu Al Shabaab gehabt habe, nämlich als er am Check-Point angehalten wurde, sodass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Werkstatt war, als der Mann von der Al Shabaab die Werkstatt aufgesucht habe. Wäre der Beschwerdeführer ebenfalls in der Werkstätte gewesen, hätte dieser beim Bundesamt wohl angegeben, dass er bereits zweimal Kontakt zur Al Shabaab gehabt habe, sodass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glaube zu schenken ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es einen Fehler bei der Übersetzung gegeben habe, wird daher als Schutzbehauptung qualifiziert. Auch hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert, indem er bei der Erstbefragung angab, dass er in Somalia keinen Wohnsitz und keine Zukunft gehabt habe (AS 23). Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er in einer Werkstätte gearbeitet habe, in der ein Fahrzeug der AMISOM repariert worden sei. Es wären die anderen Mitarbeiter, als er nicht in der Arbeit gewesen sei, von der Al Shabaab bedroht worden. Danach habe es einen Sprengstoffanschlag auf die Werkstatt gegeben (AS 55). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er ebenfalls in der Werkstatt gewesen sei, als der Mann der Al Shabaab vorbeigekommen sei und die Mitarbeiter bedroht habe (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 10). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung und den Anschlag der Al Shabaab nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wonach ihm diese Frage nicht gestellt worden sei, der Dolmetscher Araber und der Beschwerdeführer müde gewesen sei (AS 59), überzeugen das Gericht nicht. Zudem sind Wiedersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers enthalten. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass die Werkstatt einige Tage nach der Bedrohung durch den Mann der Al Shabaab angegriffen worden sei (AS 55) bzw., dass zwischen dem Aufsuchen des Al Shabaab Mitgliedes in der Werkstatt und dem Sprengstoffanschlag eine Woche gewesen sei (AS 57). In der mündlichen Verhandlung, gab der Beschwerdeführer an, dass er anwesend gewesen sei als die Werkstattmitarbeiter vom Mitglied der Al Shabaab in der Werkstatt bedroht worden seien und am nächsten Tag ein Anschlag auf die Werkstatt erfolgt sei (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 10). Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer bei derart prägenden Ereignissen gänzlich widersprüchliche Angaben zur Zeitspanne zwischen den Ereignissen macht. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wann sich der Anschlag ereignet habe, angegeben hat, dass er das nicht genau wisse und es Anfang 2015 gewesen sei (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 11). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer bei einem derart prägenden Ereignis das Datum nicht genauer erinnerlich ist. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Mitarbeiter der Werkstatt durch den Anschlag verletzt wurden (AS 59). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er glaubt, dass drei Freunde von ihm verletzt wurden (Protokoll vom 12.04.2017, Seite 10). Da insgesamt nur 5 weiteren Mitarbeiter in der Garage tätig waren, der Beschwerdeführer mit diesen befreundet war und sich nach Angaben des Beschwerdeführers in Marka alles sehr schnell herumspricht, müsste dem Beschwerdeführer bekannt sein, welcher und daher auch wie viele seiner Freunde durch den behauptete Anschlag verletzt worden sind. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass in der Werkstatt ein Auto der AMISOM repariert wurde, dass die Werkstatt von einem Mitglied der Al Shabaab aufgesucht wurde und es einen Anschlag der Al Shabaab auf die Werkstatt gegeben hat. 2.2.
- Die Angaben des Beschwerdeführers sind zudem nicht mit den Angaben im Länderinformationsblatt in Einklang zu bringen. Nach den Länderberichten legt die Al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.02.13 Seite 77). Nach Angaben des Beschwerdeführers sei dieser in einer Werkstatt mit insgesamt 6 Mitarbeitern angestellt gewesen und sei dort auch ein Auto der AMISOM repariert worden. Der Beschwerdeführer war nicht der Besitzer der Werkstatt. Der Beschwerdeführer habe daher keine bzw. nur eine äußerst geringe Verbindung zur Regierung bzw. zur AMISOM gehabt und ist bereits aus diesem Grund nicht schlüssig, weswegen die Al Shabaab den Beschwerdeführer gezielt und individuelle bedrohen und töten soll, zumal zum maßgeblichen Zeitpunkt Marka bereits seit 3 Jahren unter Kontrolle der Regierung und der AMISOM war. 2.2.5.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und zum Länderinformationsblatt. Die Angaben des Beschwerdeführers enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden.2.2.5.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und zum Länderinformationsblatt. Die Angaben des Beschwerdeführers enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte (Beilage ./A bis ./C) sind nicht geeignet eine gegen den Beschwerdeführer konkret und individuelle gerichtete Bedrohung darzulegen. Aus den Berichten ergibt sich, dass Marka seit 2012, nämlich im Jahr 2016, zweimal kurzfristig von der Al Shabaab übernommen wurde. Den Berichten ist weder zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer konkreten und individuellen Verfolgung unterliegt, noch ist diesen zu entnehmen, dass es einen Anschlag auf die Werkstätte gegeben hat. Es wurde daher eine individuelle und konkrete Bedrohung gegen den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, sodass diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.
- Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Seiten. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer ist diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der Informationen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und die letzte Aktualisierung am 13.02.2017 erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden.Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden. Sofern den Ausführungen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Rückkehr eine Verfolgung, da er Bilder auf Face-Book hochgeladen habe, die belegen, dass er in einem westlichen Land gewesen sei, ein Verfolgungsvorbringen hinsichtlich einer Verfolgung als Rückkehrer zu entnehmen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass nach den getroffenen Länderfeststellungen alleine auf Grund der Rückkehr aus einem westlichen Land noch kein Risiko einer individuellen und konkreten Bedrohung durch die Al Shabaab besteht. Es liegen daher auch aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Gewährung von Asyl nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2135112.1.00