Obsah (7)
Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 28§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW255 2145847-1 SpruchW255 2145847-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPP
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 01.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 03.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei sunnitischer Muslim und habe mit seiner Familie in XXXX , XXXX gelebt und dort die Schule besucht. Der BF habe Afghanistan verlassen, da sein Vater, welcher für die UN gearbeitet habe, von den Taliban bedroht worden sei und die Taliban seine Mutter erschossen hätten.
- Am 03.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei sunnitischer Muslim und habe mit seiner Familie in römisch 40 , römisch 40 gelebt und dort die Schule besucht. Der BF habe Afghanistan verlassen, da sein Vater, welcher für die UN gearbeitet habe, von den Taliban bedroht worden sei und die Taliban seine Mutter erschossen hätten.
- In weiterer Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Gutachten der " XXXX " des XXXX eingeholt. Im Gesamtgutachten vom 03.02.2015 wurde festgestellt, dass der BF in Zusammenschau der radiologischen Untersuchungen ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 16 bis 19 Jahren habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse könne daher ein Mindestalter von 15 Jahren im Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ) angenommen werden. Das vom BF angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
- In weiterer Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Gutachten der " römisch 40 " des römisch 40 eingeholt. Im Gesamtgutachten vom 03.02.2015 wurde festgestellt, dass der BF in Zusammenschau der radiologischen Untersuchungen ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 16 bis 19 Jahren habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse könne daher ein Mindestalter von 15 Jahren im Untersuchungszeitpunkt ( römisch 40 ) angenommen werden. Das vom BF angegebene Geburtsdatum ( römisch 40 ) könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
- Am 21.07.2016 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei wiederholte der BF im Wesentlichen, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe und von den Taliban bedroht worden sei. Diese hätten wollen, dass ihnen der Vater Zugang zu Büroräumlichkeiten verschaffe. Auch sei seine Mutter von den Taliban erschossen worden. Aus Angst vor Übergriffen der Taliban habe er Afghanistan verlassen.
- Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.12.2016, Zl. 1046793505 - 140234716, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Das BFA erkannte dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.12.2017 (Spruchpunkt III.).5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.12.2016, Zl. 1046793505 - 140234716, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA erkannte dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.12.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem BF in Afghanistan keine Verfolgung drohe. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitslage im der Heimatprovinz des BF instabil sei. Als Zivilperson könne eine reale Gefahr und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens des BF nicht ausgeschlossen werden.
- Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2016 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt
- genannten Bescheides richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde vom 18.01.2017.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt
- genannten Bescheides richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde vom 18.01.
- Am 26.01.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.02.2017 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim sei und in Afghanistan 9 Jahre die Schule besucht habe. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX gelebt. Sein Vater, welcher für die Amerikaner gearbeitet habe, sei von den Taliban bedroht worden. Auch seien die Taliban eines Tages im März/April 2013, als der Vater gerade arbeiten gewesen sei, zu ihrem Haus gekommen und hätten die Mutter erschossen. Daraufhin sei die Familie zum Onkel mütterlicherseits gezogen, wo sie ein Jahr verbracht habe. Als sie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt seien, hätten die Taliban erneut Kontakt mit dem Vater aufgenommen und ihn aufgefordert, ihnen den BF zu überlassen, um diesen für ihre Zwecke auszubilden. Sollte der Vater den Forderungen der Taliban nicht nachkommen, würden die Taliban seine Familie vernichten. Danach sei der BF von seinem Vater weggeschickt worden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim sei und in Afghanistan 9 Jahre die Schule besucht habe. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 gelebt. Sein Vater, welcher für die Amerikaner gearbeitet habe, sei von den Taliban bedroht worden. Auch seien die Taliban eines Tages im März/April 2013, als der Vater gerade arbeiten gewesen sei, zu ihrem Haus gekommen und hätten die Mutter erschossen. Daraufhin sei die Familie zum Onkel mütterlicherseits gezogen, wo sie ein Jahr verbracht habe. Als sie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt seien, hätten die Taliban erneut Kontakt mit dem Vater aufgenommen und ihn aufgefordert, ihnen den BF zu überlassen, um diesen für ihre Zwecke auszubilden. Sollte der Vater den Forderungen der Taliban nicht nachkommen, würden die Taliban seine Familie vernichten. Danach sei der BF von seinem Vater weggeschickt worden. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme des BF vor dem BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.04.2017, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
- Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz XXXX , Afghanistan, geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari.1.
- Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Afghanistan, geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Dari. 1.
- Der BF hat 9 Jahre die Schule in Afghanistan besucht und gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX gelebt.1.
- Der BF hat 9 Jahre die Schule in Afghanistan besucht und gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 gelebt. 1.
- Der BF hat zwei Brüder im Alter von 9 und 21 Jahren und fünf Schwestern im Alter von ca. 20, 21, 23, 22 und 7 Jahren. Der BF steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seinem im Herkunftsdistrikt lebenden Onkel mütterlicherseits. 1.
- Der BF ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. 1.
- Der BF verließ Afghanistan im Dezember 2014/Jänner 2015 und reiste mit dem Flugzeug von Kabul nach Teheran, von wo er mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich reiste und am 01.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF von den Taliban bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF selbst von den Taliban je bedroht wurde oder von diesen hätte rekrutiert werden sollen oder im Fall der Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban bedroht werden würde. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF für XXXX gearbeitet und deswegen Drohbriefe der Taliban erhalten hat.2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF für römisch 40 gearbeitet und deswegen Drohbriefe der Taliban erhalten hat. 2.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des BF von den Taliban ermordet wurde. 2.
- Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. 2.
- Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert im Dezember 2016: Sicherheitslage allgemein Im Zeitraum von 1.
- bis 31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
- 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum von 1.
- bis 31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle; dies ist ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nordöstlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar sowie im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44,50% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
- bis 15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig High-profile-Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015). Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und der NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn die Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation "Zarb-e Azb" in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis –, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen der Luftstreitkräfte und der Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai bis Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meisten koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder der GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivitäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen. Abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
- und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte). Dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten an (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
- UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
- UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014 an. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen zurück, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten, verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
- bis 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. durch Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar Im Zeitraum 1.
- bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt die Provinz an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden an (Pajhwok o.D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: Eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015). Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015). Regierungsfeindliche Gruppierungen Taliban Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 erste Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016) sowie ein Monat davor auch mit weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen, von den Taliban durchgeführt wurden [nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016 den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Sicherheitsbehörden Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015). Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) Am 1.1.2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefährAm 1.1.2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr 1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: Der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP, die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei, die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP) sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA), sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: Der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP, die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei, die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP) sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA), sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015). Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung, welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vergleiche NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015). Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren fluktuierte die tatsächliche ANDSF-Truppenstärke zwischen 91% und 92% der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015). Folter und unmenschliche Behandlung Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29) (AA 6.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vgl. OHCHR 8.1.2015).Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 6.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.2015; vergleiche OHCHR 8.1.2015). Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlungen von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachebeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet, um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015).Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2015 besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlungen von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.2015; vergleiche USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachebeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.2015). Folter wird hauptsächlich verwendet, um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.2015). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.2015). Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle: UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.2015). Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vgl. UNAMA 2.2015; vgl. AA 6.11.2015).Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.2015; vergleiche UNAMA 2.2015; vergleiche AA 6.11.2015). Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch – die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.2015). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde – laut Human Rights Watch – kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.2015). Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.2015). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge – zum Teil mit Vorbehalten – unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015). Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte, ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt sowie jenen, die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015). Ethnische Minderheiten Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren, in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42 bis 45% Paschtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara und 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015) wie z.B. Aimaken (4%), Turkmenen (3%), Balutschen (2%) und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Paschtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Jüngste Entwicklungen (KI vom 19.12.2016) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik verbesserten sich, beeinträchtigten aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch:Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- bis 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständige. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016 mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: Die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
- In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
- Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
- bis 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: Einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff – ein Selbstmordattentat – auf den Bagram-Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). KI vom 7.12.2016: Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan Eine noch nie da gewesene Zahl an Afghan/Innen hat dieses Jahr – zum Teil fluchtartig – Pakistan verlassen (IRIN 13.9.2016), seit die pakistanische Regierung Ende Juni 2016 den
- März 2017 als Deadline zur freiwilligen Rückkehr für die in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge festlegte. Nach diesem Stichtag würde Pakistan mit der Abschiebung aller (auch der registrierten) afghanischen Flüchtlinge beginnen (IRIN 10.11.2016). Mit Stand 26.11.2016 bezifferte die UN Nothilfe-Koordinierungsstelle UN-OCHA die Zahl der in Pakistan registrierten Afghan/Innen, die im Jahr 2016 zurückgekehrt waren, mit 381.094, jene der nicht-registrierten mit 236.
- Davon fielen laut Statistiken auf die Zeitspanne bis Ende Juni 2016 insgesamt nur etwas mehr als 6.000 (UN OCHA 2.12.2016). Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und andere Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen (vgl. VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) – zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig, Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und andere Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen vergleiche VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) – zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig, Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016). UNHCR-Vertreter in Pakistan bezeichneten im Oktober die Rückkehr der registrierten afghanischen Flüchtlinge allerdings als "großteils freiwillig" und führten den hohen Anstieg auch auf die ab Juni 2016 erfolgte Verdoppelung der Barzuschüsse von 200 auf 400 Dollar pro Person für die Rückkehr sowie auf eine neue Rückkehrkampagne der afghanischen Regierung zurück (VOA News 16.10.2016). Das Rückführungsprogramm des UNHCR, inklusive der genannten Barzuschüsse, zu dem nur die registrierten afghanischen Flüchtlinge berechtigt sind, ist nun für die Winterperiode vom 1.
- bis zum 1.
- ausgesetzt (IRIN 10.11.2016). Nach Angaben des pakistanischen Ministers für die Grenzregionen ("Minister for States and Frontier Regions") wurde auch die staatliche Repatriierung der Afghan/Innen von November 2016 bis Februar 2017 ausgesetzt, einem formalen Antrag des UNHCR, der afghanischen Regierung und einigen Oppositionsparteien folgend (IRIN 10.11.2016). Im November ist die Zahl der rückkehrenden registrierten afghanischen Flüchtlinge schließlich stark gesunken (UN OCHA 2.12.2016). Anfang Dezember schließlich meldeten pakistanische Medien, dass die Regierung die Deadline auf Dezember 2017 verlängert hat (Dawn 2.12.2016). Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan, eine Million davon sind "nicht-registriert". 2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach angekommenen wurde keine "Proof of Registration Card" ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Ein großer Anteil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan sind Migrant/Innen der zweiten oder dritten Generation, die Afghanistan kaum kennen. Viele der in Pakistan lebenden Afghan/Innen flohen schon in den 80er-Jahren vor den Kämpfen zwischen sowjetischen und afghanischen Truppen (Newsweek 14.11.2016). 91% der registrierten und 87% der nicht-registrierten rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge passierten den Grenzübergang Torkham in die afghanische Provinz Nangarhar (UN OCHA 2.12.2016). Doch sieht sich Nangarhar selbst mit den Problemen innerstaatlicher Flüchtlinge konfrontiert aufgrund von Gefechten zwischen Regierungstruppen – unterstützt von alliierten Streitkräften – und den Taliban bzw. des IS (IRIN 13.9.2016). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) und UNHCR warnten auch im Zusammenhang mit Binnenflüchtlingen in Afghanistan vor einer schweren humanitären Krise (IOM 9.9.2016). So wurden vom 1.1.2016 bis einschließlich 16.11.2016 insgesamt 511.762 Menschen als Binnenvertriebene in Afghanistan registriert (UN OCHA 27.11.2016). Zusammen mit den aus Pakistan Rückkehrenden wird erwartet, dass unter winterlichen Verhältnissen zu Jahresende rund 1,6 Millionen Afghan/innen in Bewegung sein werden (UN AFGH 16.11.2016). Die UN hat angekündigt, für diesen Notfall 152 Millionen Dollar zu beantragen, da die ursprünglichen Berechnungen von Unterstützungsleistungen an 250.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan ausgingen (IRIN 13.9.2016). Die Zahl der Rückkehrer/Innen aus Pakistan hatte UNHCR für das Jahr 2016, basierend auf Trends der letzten Jahre, auf nur 50.000 geschätzt (Dawn 2.12.2016). Der afghanischen Regierung wird wiederum vorgeworfen, es verabsäumt zu haben, den rückkehrenden Flüchtlingen "angemessene Lebensbedingungen" zu bieten. Der afghanische Minister für Flüchtlinge und Rückführung führte indes an, dass die afghanischen Flüchtlinge von Pakistan als politisches Instrument verwendet werden (TOLO News 25.9.2016). So hatten sich Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan zugespitzt und mündeten im Juni in vermehrten Schusswechsel an der Grenze zwischen Militärs beider Länder (IRIN 23.6.2016). Der Ausbau der afghanisch-indischen Beziehungen trübt zusätzlich die Beziehungen der beiden Nachbarstaaten (Dawn 24.10.2016)." 3.
- Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan zur Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016: "Grundsätzliche Anmerkungen Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. [ ] Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016 UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden.UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden. Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt. Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang. Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen. Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar – und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit
- Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden. Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt. Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten. Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung. Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern. Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr 2017." III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
- Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.
- und II.2.):
- Zur Person des BF und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.
- und römisch zwei.2.): 2.
- Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Personenstand, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem vom BF im Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Foto seiner Tazkira. 2.
- Die Angaben des BF zu seinem Heimatdorf, seiner Herkunftsprovinz, seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan, seinem familiären Hintergrund und seiner schulischen Ausbildung sind chronologisch stringent. Die vom BF in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend und widerspruchsfrei. 2.
- Soweit das vom BF behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten: 2.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.2.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)–
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
- a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
- b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
- c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
- d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
- e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 2.3.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.3.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des BF davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens – aufgrund der vielen widersprüchlichen Ausführungen – keine Glaubwürdigkeit zukommt. 2.3.3.1. Wesentliche Details der vom BF geschilderten Erlebnisse veränderten sich im Laufe des Verfahrens merklich und erscheinen widersprüchlich. So gab der BF bei seiner Erstbefragung an, sein Vater wäre während des Vorfalls, bei welchem die Mutter des BF von Taliban erschossen worden sei, zuhause gewesen und hätte den BF und die anderen Kinder versteckt: "Afghanistan habe ich aus Angst vor den Taliban verlassen. Mein Vater arbeitet für UN, deshalb wurde er für den Taliban gewarnt und schriftlich bedroht, seine Arbeit zu beenden. Da mein Vater das nicht tat, kamen die Taliban vor 18 Monaten in der Nacht zu uns nach Hause. Mein Vater hat uns Kinder und sich selbst versteckt. Da meine Mutter laut weinte und schrie, haben die Taliban sie erschossen. Die letzten 18 Monate versteckten wir uns bei meinem Onkel mütterlicherseits in XXXX .""Afghanistan habe ich aus Angst vor den Taliban verlassen. Mein Vater arbeitet für UN, deshalb wurde er für den Taliban gewarnt und schriftlich bedroht, seine Arbeit zu beenden. Da mein Vater das nicht tat, kamen die Taliban vor 18 Monaten in der Nacht zu uns nach Hause. Mein Vater hat uns Kinder und sich selbst versteckt. Da meine Mutter laut weinte und schrie, haben die Taliban sie erschossen. Die letzten 18 Monate versteckten wir uns bei meinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 ." (Erstbefragung vor der LPD NÖ, 03.12.2014, S. 6) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 21.07.2016 gab der BF hingegen an, dass der Vater zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit und nicht zuhause gewesen sei. Weiters gab er – widersprüchlich – an, dass sein Onkel mütterlicherseits in der Nacht zu ihnen gekommen sei, um sie und den Leichnam der Mutter mitzunehmen. "LA: Würden Sie nun bitte alle ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Was hat sich alles entwickelt? VP: Mein Vater arbeitet für die Amerikaner. In der Nacht kamen die Taliban zu uns, zu dieser Zeit war mein Vater nicht zu Hause. Das war im Jahr 2013, wir waren klein und meine Schwestern waren Jugendliche. Meine Mutter machte die Tür auf. Als meine Mutter die Tür öffnete sah sie bewaffnete und maskierte Taliban und fing an zu schreien. Die Taliban haben auf sie geschossen. Wir haben geschrien und die Taliban gingen weg. Meine Mutter lag dort auf dem Boden, also sie haben sie erschossen. Danach kamen die Leute und versammelten sich. Mein Onkel mütterlicherseits kam in dieser Nacht zu uns und nahm uns und die Leiche meiner Mutter mit. Nach dem Begräbnis meiner Mutter waren wir 1 Jahr lang bei meinem Onkel untergebracht. Danach gingen wir wieder zu unserem Heimatdorf." (Einvernahme vor dem BFA, 21.07.2016, S. 7f) Während der BF einmal behauptete, ein Jahr bei seinem Onkel versteckt verbracht und im Anschluss wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt zu sein, sprach er an anderer Stelle davon, dass er sich 18 Monate bei seinem Onkel versteckt aufgehalten habe. Einerseits behauptete der BF an obiger Stelle, dass seine Schwestern im Jahr 2013 Jugendliche gewesen sein, andererseits gab der BF im Rahmen der Erstbefragung vom 03.12.2014 an, dass seine Schwestern zum Zeitpunkt der Erstbefragung, welche ca. ein bis ein dreiviertel Jahre nach dem Vorfall stattgefunden hat, 18, 19, 21, 20 und 5 Jahre alt gewesen seien. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht war der BF in der Lage, abgesehen von der Aussage, dass er nicht wisse, wo sich seine Geschwister nun befänden, irgendwelche Angaben darüber zu tätigen, was mit seinen Schwestern nach der behaupteten Ermordung der Mutter passiert ist, ob sie auch zum Onkel übersiedelt sind, wann er das letzte Mal mit ihnen Kontakt hatte etc. 2.3.3.2. Auch im Hinblick auf die Frage, ob der BF und/oder sein Vater Drohbriefe von den Taliban erhalten haben, verstrickte sich der BF in nicht nachvollziehbare Widersprüche: Zunächst führte er in der Erstbefragung wörtlich (
- ua)aus: "Mein Vater arbeitet für UN, deshalb wurde er für (sic) den Taliban gewarnt und schriftlich bedroht, seine Arbeit zu beenden." (Erstbefragung vor der LPD NÖ, 03.12.2014, S. 6) In der Einvernahme vor dem BFA bestritt er jegliche schriftliche Drohung und schilderte stattdessen einen Besuch der Taliban im Elternhaus: "VP: [ ] Die Taliban erfuhren davon, dass wir wieder in unserem Dorf wären. An einem Nachmittag, als mein Vater von seiner Arbeit nach Hause unterwegs war, hielten ihn die Taliban auf. Die Taliban sagten, dass sie zu Gast sein wollten bei ihm. Danach kamen sie in unser Gästezimmer, ich brachte den Taliban Tee und servierte ihn. Die Taliban fragten meinen Vater wer ich wäre. Mein Vater sagte, dass ich sein Sohn bin. Die Taliban machten meinem Vater Vorschläge, diese müsse er akzeptieren ansonsten würden sie seine Familie vernichten. Entweder lässt er sie in seinem Büro verstecken oder er soll ihnen mich als Sohn übergeben damit sie mich trainieren können. Mein Vater sagte, er überlegt es sich und sie danach benachrichtigen. Mein Vater hat sich entschieden, dass er seinen Diensten treu bleibt und nichts bezüglich seines Arbeitsplatzes unternehmen wird bzw. verraten würde. Er würde mit der Arbeit aufhören. Er fragte. Was ich machen würde da die Taliban mich wollen. Ich sagte zu ihm, falls ich zu den Taliban gehen würde, würden sie mich als ein Selbstmordattentäter trainieren und nach Pakistan bringen und mich wieder zurück bringen um mich gegen unschuldige Leute einzusetzen. Ich möchte niemanden umbringen, ich akzeptiere das nicht. Ich sagte ihm auch, dass ich keine einzige Nacht mehr hierbleibe. Darauf meinte er, es sei in Ordnung er hätte das Geld bei meinem Onkel mütterlicherseits, ich sollte dorthin gehen und mir das Geld holen. Danach ging ich zu meinem Onkel, ich flog legal in den Iran. Ich hatte keinen Kontakt mit meiner Familie und bis jetzt habe ich keinen Kontakt. Das ist alles, ich bin nach Österreich gekommen und das ist mein Fluchtgrund. [ ] LA: In der Ersteinvernahme erzählten Sie ihren Fluchtgrund anders. Hier unterschreiben Sie diesen Fluchtgrund und geben somit die Bestätigung dass diese Geschichte heute stimmt. Was sagen Sie dazu? VP: Was habe ich denn gesagt? LA: In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass Ihr Vater schriftlich bedroht wurde! Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe nicht von einer schriftlichen Bedrohung gesprochen. Anm: VP wird darauf hingewiesen, dass seine Unterschrift auf der Ersteinvernahme oben ist und diese Ersteinvernahme richtig protokolliert und rückübersetzt wurde.Anmerkung, VP wird darauf hingewiesen, dass seine Unterschrift auf der Ersteinvernahme oben ist und diese Ersteinvernahme richtig protokolliert und rückübersetzt wurde. VP: Nein ich habe nicht von einer schriftlichen Bedrohung gesprochen. LA: In der Ersteinvernahme gaben Sie an, dass ihr Vater sehr wohl zu Hause war als die Taliban kamen! Was sagen sie dazu? VP: Nein, ich sagte, dass mein Vater in seiner Arbeit war und wir Kinder waren mit unserer Mutter zu Hause." (Einvernahme vor dem BFA, 21.07.2016, S. 8f) In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2017 gab der BF neuerlich abweichend an, dass es doch Drohbriefe gegeben habe: "R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Ich habe Afghanistan verlassen, weil ich dort Probleme hatte. Mein Vater arbeitete mit Amerikanern zusammen. Er wurde mehrmals von den Taliban gewarnt und erhielt auch Drohbriefe. [ ] R: Sie haben heute angegeben, dass die Taliban Ihren Vater mehrmals gewarnt hätten. Beschreiben Sie mir bitte im Detail, was Sie darüber wissen? BF: Es gab Warnungen per Post, es gab Drohbriefe, die im Hof gelegen sind und ich sie zum Teil auch gelesen habe. In den Briefen stand, dass mein Vater nicht mehr für die Amerikaner arbeiten sollte, zumal die Taliban mit den Amerikanern keine guten Beziehungen hatten. [ ] R: Wie viele Drohbriefe hat Ihre Familie ca. bekommen? BF: Ich weiß es nicht, es gab jedenfalls mehrere Warn- und Drohschreiben. Ich war damals noch sehr jung und habe das alles damals nicht verstehen können, aber nachdem mich mein Vater weggeschickt hat, wurde mir klar, worum es eigentlich gegangen ist. Aus Afghanistan hat mich aber mein Onkel mütterlicherseits weggeschickt, aber nicht mein Vater. R: Wo genau wurden die Drohbriefe hinterlassen? BF: Sie wussten, wo wir überall unterwegs sind und haben die Briefe dort hingelegt. Wenn man an einem Zettel vorbeigeht, dann hebt man ihn auf und liest, was darin steht. R: Hat man auch Ihnen einen Brief so hingelegt, dass Sie vorbeigegangen sind und ihn aufgehoben haben? BF: Nein, für mich persönlich gab es keinen. [ ] R: Warum haben Sie in der Einvernahme vor dem BFA vom 21.07.2016 überhaupt nicht erwähnt, dass Ihre Familie - vor der Ermordung Ihrer Mutter - Warnungen bzw. Drohungen erhalten hat? BF: Da habe ich sehr wohl von Warnungen gesprochen. R: Im gesamten Protokoll der Einvernahme vom 21.07.2016 findet sich dazu kein Wort. BF: Ich habe das sehr wohl angegeben, ich kann nichts dafür, dass es vom Referenten nicht niedergeschrieben wurde." (Verhandlung vor dem BVwG, 04.04.2017, S. 6ff) Während der Einvernahme vor dem BFA bestritt der BF also trotz mehrmaligem Nachfragen, dass es schriftlich Drohungen gegeben habe, vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete er allerdings von solchen. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Behauptung des BF, derzufolge Taliban Briefe überall dort hingelegt hätten, wo sie gewusst hätten, dass der BF bzw. sein Vater unterwegs waren und davon ausgehen, dass der BF bzw. sein Vater diese Briefe dann beim "Vorbeigehen" aufheben und lesen. 2.3.3.3. Weiters nicht ansatzweise nachvollziehbar sind die Ausführungen des BF zum Umgang seines Vaters mit den Drohungen seitens der Taliban. So habe der Vater die Drohungen zunächst überhaupt nicht ernst genommen und sogar nach der behaupteten Ermordung seiner Ehegattin (der Mutter des BF) seine Tätigkeit für XXXX fortgesetzt, obwohl die Taliban von ihm gefordert hätten, diese Tätigkeit einzustellen. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Vater bei aufrechter Tätigkeit für XXXX nach einem Jahr (oder abweichend 18 Monaten) wieder in sein Herkunftsdorf zurückkehrt und davon ausgeht, dass sich die Situation nun (ohne jegliche Anzeichen von diesbezüglichen Änderungen, beispielsweise der Vertreibung der Taliban aus der Region) beruhigt habe und alles in Ordnung sei.2.3.3.3. Weiters nicht ansatzweise nachvollziehbar sind die Ausführungen des BF zum Umgang seines Vaters mit den Drohungen seitens der Taliban. So habe der Vater die Drohungen zunächst überhaupt nicht ernst genommen und sogar nach der behaupteten Ermordung seiner Ehegattin (der Mutter des BF) seine Tätigkeit für römisch 40 fortgesetzt, obwohl die Taliban von ihm gefordert hätten, diese Tätigkeit einzustellen. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Vater bei aufrechter Tätigkeit für römisch 40 nach einem Jahr (oder abweichend 18 Monaten) wieder in sein Herkunftsdorf zurückkehrt und davon ausgeht, dass sich die Situation nun (ohne jegliche Anzeichen von diesbezüglichen Änderungen, beispielsweise der Vertreibung der Taliban aus der Region) beruhigt habe und alles in Ordnung sei. "R: Was hat Ihr Vater gemacht, wie er erfahren hat, was passiert ist? [Anmerkung: gemeint, die Ermordung seiner Ehegattin] BF: Mein Vater konnte nicht großartig reagieren, er fasste lediglich den Entschluss, dass wir zu unserem Onkel mütterlicherseits umziehen sollen. Wir packten unsere Sachen und gingen zu unserem Onkel. Wir lebten eine Zeit lang, etwa ein Jahr oder vielleicht etwas kürzer, bei meinem Onkel. Danach kehrten wir ins Heimatdorf zurück, weil wir dachten, dass sich die Lage gebessert haben könnte. Mein Vater ging weiterhin zur Arbeit, ich ging wieder in die Schule, nach kurzer Zeit wurden wir wieder von den Taliban gefunden. Eines Tages hielten sie meinen Vater an und sagten, dass sie ihn zu Hause besuchen würden. Daraufhin kamen die Taliban zu uns. Mein Vater hat die Taliban zwar nicht eingeladen, aber die Taliban sind zu uns gekommen. Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass er sie bis zu jenem Zeitpunkt nicht verstanden hätte und dass sie ihn aufklären würden. [ ] R: Wann haben die Taliban begonnen, Ihrer Familie Warnungen zu überbringen? BF: Das war im Jahr 2013. R: Wie hat Ihr Vater auf die Drohungen reagiert? BF: Wie meinen Sie das? R: Hat er die Warnungen ernst genommen, hat er die Zettel ‚weggeschmissen‘, was hat er damit gemacht? BF: Zunächst waren ihm die Warnungen gleichgültig, aber nach dem Tod meiner Mutter, nahm er die Warnungen ernst. R: Hat er seinen Job weiterhin ausgeübt? BF: Ja, er hat aus dem Haus meines Onkels seine Arbeit weiterhin ausgeübt, er ist aber versteckt zur Arbeit gefahren und als wir von dort ins Heimatdorf zurückgekehrt sind, ist er auch weiterhin zur Arbeit gegangen, bis die Taliban ihn eines Tages angehalten haben und ihn bedroht haben und ihn gewarnt haben, dass sie mich mitnehmen würden und wenn mein Vater ihnen nicht gehorcht, würden sie unsere gesamte Familie ‚vernichten‘. Danach hat mein Vater mich weggeschickt und ich weiß nicht, was mit meiner Familie passiert ist. [ ] R: Was ich bis jetzt nicht ganz nachvollziehen kann ist, dass Ihr Vater – laut Ihren Angaben – mehrere Drohungen von den Taliban bekommen hat und vom ihm gefordert wurde, seine Tätigkeit für die Amerikaner einzustellen, Ihr Vater diese Drohungen – laut Ihren Angaben – zunächst nicht ernst genommen hat, Ihr Vater aber trotz Ermordung Ihrer Mutter, weiterhin dieselbe Tätigkeit für die Amerikaner ausübt und sogar nach einem Jahr neuerlich in das Dorf, in dem Ihre Mutter umgebracht wurde, freiwillig zurückkehrt. BF: Mein Vater hat schließlich nach der erneuten Forderung der Taliban, seine Arbeit zu verlassen und mich den Taliban zu überlassen, seine Tätigkeit für die Amerikaner eingestellt. R: Ihr Vater hat allerdings – laut Ihren eigenen Angaben – seine Tätigkeit für die Amerikaner für mindestens ein weiteres Jahr fortgesetzt, nachdem Ihre Mutter von den Taliban getötet wurde. BF: Ja. R: Haben Sie eine Erklärung dafür? BF: Nein, ich weiß nicht, warum er weiterhin zur Arbeit gegangen ist, er hat das auch nicht mit mir besprochen. Er ist damals, als wir in XXXX war, etwa drei Wochen nicht zur Arbeit gegangen, danach ist er immer irgendwie versteckt nach XXXX zur Arbeit gefahren und er ist auch später aus dem Heimatdorf zur Arbeit gefahren, bis er von den Taliban angehalten wurde.BF: Nein, ich weiß nicht, warum er weiterhin zur Arbeit gegangen ist, er hat das auch nicht mit mir besprochen. Er ist damals, als wir in römisch 40 war, etwa drei Wochen nicht zur Arbeit gegangen, danach ist er immer irgendwie versteckt nach römisch 40 zur Arbeit gefahren und er ist auch später aus dem Heimatdorf zur Arbeit gefahren, bis er von den Taliban angehalten wurde. [ ] R: Gerade wenn Sie das angeben, verstehe ich noch weniger, warum Ihr Vater mit Ihnen – trotz Ermordung Ihrer Mutter und seiner fortlaufenden Tätigkeit für die Amerikaner – wieder in sein Heimatdorf zurückkehrt? BF: Mein Vater ist wohl davon ausgegangen, dass die Taliban Ruhe gegeben hätten und er nicht mehr von einer Bedrohung ihrerseits betroffen gewesen ist, bis er im Heimatdorf von den Taliban angehalten wurde." (Verhandlung vor dem BVwG, 04.04.2017, S. 7f) Darüber hinaus erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Vater – so ihn die Taliban tatsächlich wegen seiner Tätigkeit für XXXX verfolgt hätten – erst wieder nach seiner Rückkehr in das Heimatdorf von den Taliban aufgesucht und bedroht worden sei. Hätte es tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung seitens der Taliban gegeben, hätten diese die Familie des BF auch beim Onkel ausfindig machen und aufspüren können, zumal dieser nur 20 Autominuten vom Heimatdorf des BF entfernt, im selben Distrikt gelebt hat.Darüber hinaus erscheint es nicht glaubwürdig, dass der Vater – so ihn die Taliban tatsächlich wegen seiner Tätigkeit für römisch 40 verfolgt hätten – erst wieder nach seiner Rückkehr in das Heimatdorf von den Taliban aufgesucht und bedroht worden sei. Hätte es tatsächlich eine ernsthafte Bedrohung seitens der Taliban gegeben, hätten diese die Familie des BF auch beim Onkel ausfindig machen und aufspüren können, zumal dieser nur 20 Autominuten vom Heimatdorf des BF entfernt, im selben Distrikt gelebt hat. 2.3.3.4. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF tatsächlich für XXXX gearbeitet hat:2.3.3.4. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF tatsächlich für römisch 40 gearbeitet hat: "R: Für welche Organisation hat Ihr Vater gearbeitet? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Seit wann hat Ihr Vater für diese Organisation gearbeitet? BF: Ich war ein kleines Kind, als er dort begonnen hat zu arbeiten, ich kann mich nicht erinnern, in welchem Jahr er begonnen hat, aber er hat die Arbeit im Jahr 2014 aufgegeben. R: Wo genau hat Ihr Vater gearbeitet? BF: In der Stadt XXXX .BF: In der Stadt römisch 40 . R: Hat Ihr Vater nur für die Organisation XXXX oder auch für andere OrganisationenR: Hat Ihr Vater nur für die Organisation römisch 40 oder auch für andere Organisationen gearbeitet? BF: Nein, er hat nicht für andere gearbeitet, nein, er hat nur für diese Organisation gearbeitet. [ ] R: Sie haben heute Kopien (Handyfotos) von einem Bestätigungsschreiben von XXXX undR: Sie haben heute Kopien (Handyfotos) von einem Bestätigungsschreiben von römisch 40 und einem weiteren von XXXX vorgelegt (diese werden als Anlagen B und C zumeinem weiteren von römisch 40 vorgelegt (diese werden als Anlagen B und C zum Verhandlungsprotokoll genommen), woher haben Sie diese Schreiben? BF: Ich habe in Österreich telefonischen Kontakt mit einem Freund meines Vaters aufgenommen und ihn über mein Verfahren informiert. Da mein Vater für diese Organisation gearbeitet hat, aber selber nicht mehr auffindbar ist, konnte ich nur mit Hilfe dieses Freundes, diese Bestätigungen bekommen. Der Freund hat von der Organisation Dokumente meines Vaters verlangt. Meine Tazkira habe ich von meinem Onkel mütterlicherseits bekommen, weil ich mit ihm zwei- oder dreimal Kontakt hatte. Er hat mir ein Foto meiner Tazkira geschickt. R: Woher hatte der Freund Ihres Vaters Dokumente Ihres Vaters? BF: Dieser Freund meines Vaters hat mit meinem Vater zusammengearbeitet, er ist jetzt in Österreich und nachdem er selber für diese Organisation tätig gewesen ist, konnte er auch an diese Bestätigungen, betreffend die Arbeit meines Vaters kommen. R: Wie heißt dieser Freund Ihres Vaters? BF: Er heißt Ing. XXXX .BF: Er heißt Ing. römisch 40 . R: Haben Sie Einwände dagegen, dass ich XXXX kontaktiere und über Ihren Vater befrage?R: Haben Sie Einwände dagegen, dass ich römisch 40 kontaktiere und über Ihren Vater befrage? BF: Ich habe keine Einwände und ich bin einverstanden. [ ] R: Sie haben eine Bestätigung von XXXX vorgelegt, was wollen Sie mit dieser BestätigungR: Sie haben eine Bestätigung von römisch 40 vorgelegt, was wollen Sie mit dieser Bestätigung beweisen? BF: Das ist lediglich ein Projekt, an dem mein Vater gearbeitet hat. Beide Bestätigungen stammen aber von derselben Organisation. R: Woher haben Sie dieses Schreiben? BF: Ich habe ein Foto von XXXX bekommen und habe es ausgedruckt.BF: Ich habe ein Foto von römisch 40 bekommen und habe es ausgedruckt. R: Was wissen Sie über das Projekt, an dem Ihr Vater gearbeitet hat? BF: Es war kein besonderer Job, er war hauptsächlich als Gärtner tätig. R: Meines Wissens nach handelt es sich bei XXXX um ein Versicherungsunternehmen, dasR: Meines Wissens nach handelt es sich bei römisch 40 um ein Versicherungsunternehmen, das Schreiben, das Sie vorgelegt haben, erwähnt eine neue Mitgliedskarte, mir fehlt der Zusammenhang zu XXXX und zu einem Projekt, an dem Ihr Vater mitgearbeitet haben sollZusammenhang zu römisch 40 und zu einem Projekt, an dem Ihr Vater mitgearbeitet haben soll in diesem Zusammenhang zur Gänze. BF: Als dieser XXXX mir die Fotos geschickt hat, hat er gesagt, dass das dieBF: Als dieser römisch 40 mir die Fotos geschickt hat, hat er gesagt, dass das die Dokumente meines Vaters wären. Er hat mir keine näheren Informationen zu den Ausstellungsbehörden gegeben. [...] R: Erzählen Sie mir bitte noch mehr, was Sie über die Tätigkeit Ihres Vaters wissen. BF: Er hat für die afghanischen Mitarbeiter gekocht und nicht für die Amerikaner. Er konnte keine Fremdsprachen, sondern nur Pashtu und Dari. Die Büroräume der Organisation gehörten aber den Amerikanern, nicht, dass es wieder heißt, ich hätte etwas falsch angegeben. Außerdem war mein Vater für den Garten zuständig. Er hatte keinen speziellen Job dort. R: Was meinen Sie, wenn Sie sagen ‚er war für den Garten zuständig‘? BF: Er war zuständig für die Arbeit im Garten, nicht für den Garten selbst. R: Waren Sie je in der Arbeitsstelle Ihres Vaters? BF: Weswegen? R: Waren Sie je dort? BF: Nein. Ich habe vergessen zu erwähnen, dass mein Vater auch Putzarbeiten geleistet hat. R: Ist Ihr Vater täglich zur Arbeit nach XXXX gependelt oder hat er teilweise auch in XXXX geschlafen?R: Ist Ihr Vater täglich zur Arbeit nach römisch 40 gependelt oder hat er teilweise auch in römisch 40 geschlafen? BF: Wie meinen Sie ‚in XXXX ‘?BF: Wie meinen Sie ‚in römisch 40 ‘? R: Ist Ihr Vater täglich von XXXX zu seiner Arbeit gefahren und abends wieder zurückgekehrt, um in XXXX zu schlafen?R: Ist Ihr Vater täglich von römisch 40 zu seiner Arbeit gefahren und abends wieder zurückgekehrt, um in römisch 40 zu schlafen? BF: Manchmal ist er nach Hause gekommen und manchmal hatte er Nachtdienste." (Verhandlung vor dem BVwG, 04.04.2017, S. 9f) Die Echtheit der vom BF vorgelegten Unterlagen konnte nicht verifiziert werden. Das an den Vater des BF adressierte Schreiben des Versicherungsunternehmens XXXX betrifft lediglich die Bestätigung über die Ausstellung einer neuen Mitgliedskarte. Dieses Schreiben steht in keinem Zusammenhang mit XXXX und/oder einer Tätigkeit des Vaters für ein amerikanisches Unternehmen. Der BF konnte selbst nicht einmal erklären, was er mit der Vorlage dieses Schreibens bezweckt.Die Echtheit der vom BF vorgelegten Unterlagen konnte nicht verifiziert werden. Das an den Vater des BF adressierte Schreiben des Versicherungsunternehmens römisch 40 betrifft lediglich die Bestätigung über die Ausstellung einer neuen Mitgliedskarte. Dieses Schreiben steht in keinem Zusammenhang mit römisch 40 und/oder einer Tätigkeit des Vaters für ein amerikanisches Unternehmen. Der BF konnte selbst nicht einmal erklären, was er mit der Vorlage dieses Schreibens bezweckt. "R: Sie haben eine Bestätigung von XXXX vorgelegt, was wollen Sie mit dieser Bestätigung beweisen?"R: Sie haben eine Bestätigung von römisch 40 vorgelegt, was wollen Sie mit dieser Bestätigung beweisen? BF: Das ist lediglich ein Projekt, an dem mein Vater gearbeitet hat. Beide Bestätigungen stammen aber von derselben Organisation. R: Woher haben Sie dieses Schreiben? BF: Ich habe ein Foto von XXXX bekommen und habe es ausgedruckt.BF: Ich habe ein Foto von römisch 40 bekommen und habe es ausgedruckt. R: Was wissen Sie über das Projekt, an dem Ihr Vater gearbeitet hat? BF: Es war kein besonderer Job, er war hauptsächlich als Gärtner tätig. R: Meines Wissens nach handelt es sich bei XXXX um ein Versicherungsunternehmen, das Schreiben, das Sie vorgelegt haben, erwähnt eine neue Mitgliedskarte, mir fehlt der Zusammenhang zu XXXX und zu einem Projekt, an dem Ihr Vater mitgearbeitet haben soll in diesem Zusammenhang zur Gänze.R: Meines Wissens nach handelt es sich bei römisch 40 um ein Versicherungsunternehmen, das Schreiben, das Sie vorgelegt haben, erwähnt eine neue Mitgliedskarte, mir fehlt der Zusammenhang zu römisch 40 und zu einem Projekt, an dem Ihr Vater mitgearbeitet haben soll in diesem Zusammenhang zur Gänze. BF: Als dieser XXXX mir die Fotos geschickt hat, hat er gesagt, dass das die Dokumente meines Vaters wären. Er hat mir keine näheren Informationen zu den Ausstellungsbehörden gegeben."BF: Als dieser römisch 40 mir die Fotos geschickt hat, hat er gesagt, dass das die Dokumente meines Vaters wären. Er hat mir keine näheren Informationen zu den Ausstellungsbehörden gegeben." (Verhandlung vor dem BVwG, 04.04.2017, S. 10) Auch der sonstige Inhalt des Schreibens von XXXX deutet stark auf eine Fälschung hin. Der Name des Vaters als Adressat wurde beispielsweise doppelt und in unterschiedlichen Schreibweisen auf dem Briefkopf platziert. Die Schreibweise " XXXX " für den Distrikt " XXXX " ist ungewöhnlich. Als Ausstellungsort wird " XXXX " angeführt. Das Schreiben enthält keine Unterschrift oder sonstige Abschlussformel/Abschlussformulierung.Auch der sonstige Inhalt des Schreibens von römisch 40 deutet stark auf eine Fälschung hin. Der Name des Vaters als Adressat wurde beispielsweise doppelt und in unterschiedlichen Schreibweisen auf dem Briefkopf platziert. Die Schreibweise " römisch 40 " für den Distrikt " römisch 40 " ist ungewöhnlich. Als Ausstellungsort wird " römisch 40 " angeführt. Das Schreiben enthält keine Unterschrift oder sonstige Abschlussformel/Abschlussformulierung. Laut vorgelegtem Bestätigungsschreiben von XXXX habe ein gewisser XXXX seit 2001 als Reinigungskraft für XXXX gearbeitet. Eine Beendigung der Tätigkeit des XXXX für XXXX ist dem mit 15.05.2016 datierten Schreiben nicht zu entnehmen. Als Absender des Schreibens fungiert: " XXXX , Provincial Coordinator, XXXX , Mobil: XXXX , Email: XXXX ".Laut vorgelegtem Bestätigungsschreiben von römisch 40 habe ein gewisser römisch 40 seit 2001 als Reinigungskraft für römisch 40 gearbeitet. Eine Beendigung der Tätigkeit des römisch 40 für römisch 40 ist dem mit 15.05.2016 datierten Schreiben nicht zu entnehmen. Als Absender des Schreibens fungiert: " römisch 40 , Provincial Coordinator, römisch 40 , Mobil: römisch 40 , Email: römisch 40 ". Eine Kontaktaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aussteller dieses Schreibens per Email scheiterte, da die E-Mail nicht an die angeführte Adresse ( XXXX ) zugestellt werden konnte und eine Fehlermeldung mit dem Hinweis "Unknown recipient"Eine Kontaktaufnahme des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Aussteller dieses Schreibens per Email scheiterte, da die E-Mail nicht an die angeführte Adresse ( römisch 40 ) zugestellt werden konnte und eine Fehlermeldung mit dem Hinweis "Unknown recipient" auftrat. Eine weitere Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 an die laut offizieller Homepage von XXXX korrekte E-Mailkontaktadresse für die betroffene Region Afghanistans ( XXXX ) blieb unbeantwortet. Darüber hinaus konnte auch den Erzählungen des BF nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass sein Vater für XXXX gearbeitet habe und deswegen bedroht worden sei.auftrat. Eine weitere Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2017 an die laut offizieller Homepage von römisch 40 korrekte E-Mailkontaktadresse für die betroffene Region Afghanistans ( römisch 40 ) blieb unbeantwortet. Darüber hinaus konnte auch den Erzählungen des BF nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass sein Vater für römisch 40 gearbeitet habe und deswegen bedroht worden sei. Das Vorbringen des BF bleibt somit in den entscheidenden Punkten viel zu widersprüchlich und unrealistisch, um daraus eine glaubhafte Verfolgung des BF durch die Taliban ableiten zu können. Dem BF kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. 3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.3.):3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.3.): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die o.a. Länderfeststellungen wurden dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, hierzu vor und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der BF ist diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten. Er hat auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet. Auch seine rechtsfreundliche Vertreterin ist den Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der BF nicht glaubwürdig durch ein konkretes Vorbringen darlegen, inwiefern er bedroht wurde. Dem BF ist nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeschrift gehen daher ins Leere. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W255.2145847.1.00