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{'item': 'W256 2144008-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW256 2144008-1 SpruchW256 2144008-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Zuge der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, und sei am XXXX in der Provinz Laghman geboren. Sein Vater habe für die Taliban gearbeitet, und habe dieser seinen Bruder umgebracht. Der Vater habe auch gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihm arbeite, weshalb er daraufhin Afghanistan verlassen habe.Im Zuge der am nächsten Tag erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, und sei am römisch 40 in der Provinz Laghman geboren. Sein Vater habe für die Taliban gearbeitet, und habe dieser seinen Bruder umgebracht. Der Vater habe auch gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihm arbeite, weshalb er daraufhin Afghanistan verlassen habe. Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am
  2. Dezember 2014 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren vorgestellt, der beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt anhand einer multifaktoriellen Untersuchung zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren errechnete. Zusammenfassend erbrachte die beim Beschwerdeführer durchgeführte Befunderhebung ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum mit XXXX. Im Zuge der in diesem Zusammenhang erfolgten Befragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Laghman geboren, und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt und als Bauer gearbeitet. Er habe eine jüngere Schwester, einen jüngeren Bruder, sowie einen älteren bereits verstorbenen Bruder. Sein Vater und sein älterer Bruder seien vor XXXX Monaten gewaltsam zu Tode gekommen.Über Auftrag der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am
  3. Dezember 2014 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren vorgestellt, der beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt anhand einer multifaktoriellen Untersuchung zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren errechnete. Zusammenfassend erbrachte die beim Beschwerdeführer durchgeführte Befunderhebung ein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 . Im Zuge der in diesem Zusammenhang erfolgten Befragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Laghman geboren, und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt und als Bauer gearbeitet. Er habe eine jüngere Schwester, einen jüngeren Bruder, sowie einen älteren bereits verstorbenen Bruder. Sein Vater und sein älterer Bruder seien vor römisch 40 Monaten gewaltsam zu Tode gekommen. Am
  4. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung seines Parteiengehörs betreffend die Feststellung seiner Volljährigkeit vor die belangte Behörde geladen. Dabei beharrte er zunächst darauf, 16 Jahre und damit minderjährig zu sein. Seine Eltern hätten ihm die Wahrheit gesagt. Die daraufhin erfolgte Feststellung seiner Volljährigkeit durch die belangte Behörde wurde von ihm schließlich zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer wurde am
  5. September 2016 von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Muttersprache Paschtu sei, und er "eigentlich lieber in Paschtu gesprochen hätte". Die Verständigung auf Dari, welche auch auf Muttersprachenniveau gesprochen werde, funktioniere allerdings einwandfrei. Es wurde allerdings ausdrücklich in die Niederschrift aufgenommen, dass der Beschwerdeführer Paschtu als Muttersprache habe. Zu seinem bisherigen Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass im Zuge der Erstbefragung und auch im Rahmen der für die Altersfeststellung erfolgten Befragung einige Angaben von ihm unrichtig übersetzt worden seien. So habe sein Vater seinen Bruder nicht ermordet, sondern die Taliban und lebe sein Vater auch noch. Weiters brachte er vor, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Laghman, und er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine restliche Familie sei nach wie vor in Laghman aufhältig. Sein Bruder, XXXX, sei ca. 15 Jahre alt. Sein weiterer Bruder, XXXX, sei XXXX getötet worden. Sein Vater arbeite als Landwirt, die Mutter sei Hausfrau. Er habe keine Schulbildung genossen, und er habe als Landwirt auf dem eigenen Land mitgearbeitet. Seine Muttersprache sei Dari und Paschtu. Zu seiner Mutter habe er bis vor ca. drei Monaten Kontakt gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab er ergänzend an, dass sein Vater seit langem für die Taliban arbeite. Zwei Brüder seines Vaters seien "offiziell die Taliban". Im Jahr 2012 habe sein Vater seinen älteren Bruder zu den Taliban mitgenommen, und habe dieser ca. zwei Jahre für die Taliban gekämpft. Näheres über deren Tätigkeit wisse der Beschwerdeführer nicht, weil darüber nicht direkt gesprochen worden sei. Im Jahr XXXX sei sein Bruder in XXXX bei einem Kampf von der afghanischen Polizei getötet worden. Sein Vater habe den Tod seines Bruders mehrere Tage vor der Familie verheimlicht. Ca. eine Woche später seien seine beiden Onkel auf Besuch gekommen. Diese hätten ihn aufgefordert, die leere Stelle des Bruders einzunehmen. Sie würden alles vorbereiten, und sie würden ihn später abholen kommen. Die Taliban seien bis zum Tod seines Bruders kein Thema für ihn gewesen, danach sei er sehr enttäuscht gewesen, und er habe durch ausführliche Gespräche mit seiner Mutter verstanden, dass alles was die Taliban machen, falsch sei. Hätte sich der Beschwerdeführer aber geweigert, mit den Onkeln mitzugehen, hätten sie ihn einfach mitgenommen. Aus diesem Grund sei er am nächsten Tag unter Mithilfe seiner Mutter, seiner Tante mütterlicherseits und deren Ehemann geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil sein Vater ihn umbringen würde.Der Beschwerdeführer wurde am
  6. September 2016 von der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Muttersprache Paschtu sei, und er "eigentlich lieber in Paschtu gesprochen hätte". Die Verständigung auf Dari, welche auch auf Muttersprachenniveau gesprochen werde, funktioniere allerdings einwandfrei. Es wurde allerdings ausdrücklich in die Niederschrift aufgenommen, dass der Beschwerdeführer Paschtu als Muttersprache habe. Zu seinem bisherigen Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass im Zuge der Erstbefragung und auch im Rahmen der für die Altersfeststellung erfolgten Befragung einige Angaben von ihm unrichtig übersetzt worden seien. So habe sein Vater seinen Bruder nicht ermordet, sondern die Taliban und lebe sein Vater auch noch. Weiters brachte er vor, er stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Laghman, und er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine restliche Familie sei nach wie vor in Laghman aufhältig. Sein Bruder, römisch 40 , sei ca. 15 Jahre alt. Sein weiterer Bruder, römisch 40 , sei römisch 40 getötet worden. Sein Vater arbeite als Landwirt, die Mutter sei Hausfrau. Er habe keine Schulbildung genossen, und er habe als Landwirt auf dem eigenen Land mitgearbeitet. Seine Muttersprache sei Dari und Paschtu. Zu seiner Mutter habe er bis vor ca. drei Monaten Kontakt gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab er ergänzend an, dass sein Vater seit langem für die Taliban arbeite. Zwei Brüder seines Vaters seien "offiziell die Taliban". Im Jahr 2012 habe sein Vater seinen älteren Bruder zu den Taliban mitgenommen, und habe dieser ca. zwei Jahre für die Taliban gekämpft. Näheres über deren Tätigkeit wisse der Beschwerdeführer nicht, weil darüber nicht direkt gesprochen worden sei. Im Jahr römisch 40 sei sein Bruder in römisch 40 bei einem Kampf von der afghanischen Polizei getötet worden. Sein Vater habe den Tod seines Bruders mehrere Tage vor der Familie verheimlicht. Ca. eine Woche später seien seine beiden Onkel auf Besuch gekommen. Diese hätten ihn aufgefordert, die leere Stelle des Bruders einzunehmen. Sie würden alles vorbereiten, und sie würden ihn später abholen kommen. Die Taliban seien bis zum Tod seines Bruders kein Thema für ihn gewesen, danach sei er sehr enttäuscht gewesen, und er habe durch ausführliche Gespräche mit seiner Mutter verstanden, dass alles was die Taliban machen, falsch sei. Hätte sich der Beschwerdeführer aber geweigert, mit den Onkeln mitzugehen, hätten sie ihn einfach mitgenommen. Aus diesem Grund sei er am nächsten Tag unter Mithilfe seiner Mutter, seiner Tante mütterlicherseits und deren Ehemann geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, weil sein Vater ihn umbringen würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm dagegen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum
  7. Dezember 2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm dagegen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum
  8. Dezember 2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde - soweit hier wesentlich - ausgeführt, dass das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers widersprüchlich und daher unglaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  9. September 2016 zunächst angegeben, sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. In krassem Widerspruch dazu habe er auf die Frage, wer konkret seinen Bruder getötet habe, die afghanische Polizei angegeben. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben in Bezug auf die Tätigkeit seines Bruders, seines Vaters und seiner beiden Onkel bei den Taliban machen können. Gegenteilig dazu habe der Beschwerdeführer aber behauptet, dass sein Bruder Anschläge geplant, Schulen gestürmt und Brücken gesprengt habe. Es sei unglaubwürdig, dass sein Vater keine Angaben über die Aktivitäten und Ziele der Taliban innerhalb der Familie verlautbart, und die Familie über die Umstände des Todes des Bruders im Unklaren gelassen habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Taliban seien bis zum Tod seines Bruders kein Thema für ihn gewesen, stehe mit der Tätigkeit seines Bruders und seines Vaters in Widerspruch bzw. sei aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, dass die Taliban für den Beschwerdeführer kein Thema gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich insofern bereits in Kernaussagen widersprochen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Einvernahme im Stande gewesen, die Fragen der Behörde zu beantworten und würden die Aussagen bezüglich seines Fluchtgrundes in den wesentlichen Teilen übereinstimmen. Dem Vorhalt, dass er nicht im Stande sei Details in Bezug auf den Tod des Bruders sowie dessen Tätigkeit bei den Taliban wiederzugeben, sei zu entgegen, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass dieser aufgrund seines Alters sowie der Tatsache, dass der Bruder nur sporadisch auf Besuch gekommen sei, nicht darüber Bescheid gewusst habe, bzw. diese ihm auch nicht mitgeteilt worden seien. Aus Sicht der Taliban sei es nicht nachvollziehbar, dass derartige Details in Bezug auf ihr Engagement innerhalb der Familie verbreitet werden, zumal es sich bei diesen nicht um eine offizielle anerkannte Gruppierung handle und sich diese im de-facto Krieg mit den afghanischen Sicherheitsbehörden befänden. Hätte der Beschwerdeführer nähere Details gewusst, hätte er ein Sicherheitsrisiko dargestellt, und wäre zudem ins Visier der Sicherheitsbehörden gelangt. Dass die Taliban Brücken sprengen usw. sei lediglich als Spekulation infolge des Drängens der Behörde zu einer Antwort zu verstehen. Auch der Vorhalt der Behörde, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass der Vater nicht über konkrete Ziele der Taliban gesprochen habe, könne entkräftet werden. Der Beschwerdeführer habe mehrmals angegeben, dass der Erziehungsstil des Vaters als patriarchal zu bezeichnen und von einer islamistischen Ideologie geprägt gewesen sei. Es entspreche nicht einem paschtunischen Familienbild, dass man sich über sämtliche Dinge unterhalte oder Widersprüche dulde. Die belangte Behörde lasse sich hier von einer westlich geprägten Anschauung leiten. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegen die Taliban nicht offen zum Ausdruck bringen können, da er ansonsten Gefahr gelaufen wäre, von seinem Vater oder seinen Onkeln als Verräter bezeichnet zu werden. Es komme bei der Beurteilung über das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausschließlich auf eine bereits erfolgte, konkrete Verfolgungshandlung an, sondern sei eine Verfolgung auch dann asylrelevant, wenn diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Der Beschwerdeführer mache eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner oppositionellen Haltung zu den Taliban und somit seiner politischen Gesinnung geltend. Der tatsächliche Eintritt einer Verfolgungshandlung kann nicht mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status als Asylberechtigter erteilt hätte werden müssen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Einvernahme im Stande gewesen, die Fragen der Behörde zu beantworten und würden die Aussagen bezüglich seines Fluchtgrundes in den wesentlichen Teilen übereinstimmen. Dem Vorhalt, dass er nicht im Stande sei Details in Bezug auf den Tod des Bruders sowie dessen Tätigkeit bei den Taliban wiederzugeben, sei zu entgegen, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass dieser aufgrund seines Alters sowie der Tatsache, dass der Bruder nur sporadisch auf Besuch gekommen sei, nicht darüber Bescheid gewusst habe, bzw. diese ihm auch nicht mitgeteilt worden seien. Aus Sicht der Taliban sei es nicht nachvollziehbar, dass derartige Details in Bezug auf ihr Engagement innerhalb der Familie verbreitet werden, zumal es sich bei diesen nicht um eine offizielle anerkannte Gruppierung handle und sich diese im de-facto Krieg mit den afghanischen Sicherheitsbehörden befänden. Hätte der Beschwerdeführer nähere Details gewusst, hätte er ein Sicherheitsrisiko dargestellt, und wäre zudem ins Visier der Sicherheitsbehörden gelangt. Dass die Taliban Brücken sprengen usw. sei lediglich als Spekulation infolge des Drängens der Behörde zu einer Antwort zu verstehen. Auch der Vorhalt der Behörde, wonach es nicht glaubwürdig sei, dass der Vater nicht über konkrete Ziele der Taliban gesprochen habe, könne entkräftet werden. Der Beschwerdeführer habe mehrmals angegeben, dass der Erziehungsstil des Vaters als patriarchal zu bezeichnen und von einer islamistischen Ideologie geprägt gewesen sei. Es entspreche nicht einem paschtunischen Familienbild, dass man sich über sämtliche Dinge unterhalte oder Widersprüche dulde. Die belangte Behörde lasse sich hier von einer westlich geprägten Anschauung leiten. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer seine Ablehnung gegen die Taliban nicht offen zum Ausdruck bringen können, da er ansonsten Gefahr gelaufen wäre, von seinem Vater oder seinen Onkeln als Verräter bezeichnet zu werden. Es komme bei der Beurteilung über das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausschließlich auf eine bereits erfolgte, konkrete Verfolgungshandlung an, sondern sei eine Verfolgung auch dann asylrelevant, wenn diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Der Beschwerdeführer mache eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner oppositionellen Haltung zu den Taliban und somit seiner politischen Gesinnung geltend. Der tatsächliche Eintritt einer Verfolgungshandlung kann nicht mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status als Asylberechtigter erteilt hätte werden müssen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  10. April 2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein einer für die Sprache Paschtu bestellten, und letztlich für die Sprache Dari vereideten Dolmetscherin durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung an, er habe zu Hause Dari gesprochen, weshalb ihm eine Übersetzung in Dari lieber wäre. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer - soweit hier wesentlich - aus, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Laghman. Er habe dort nachmittags in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, vormittags sei er für ca. 13 bis 14 Jahre in die Moschee gegangen. Sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und sein ca. 16 Jahre alter Bruder, XXXX, würden nach wie vor im Dorf XXXX leben. Sein um zwei Jahre älterer Bruder, XXXX, sei bereits XXXX verstorben. Vor ca. 20 Tagen habe er das letzte Mal mit seiner Mutter Kontakt gehabt. Sein Vater, und seine beiden Onkel hätten ca. seit den Jahren 2007, 2008 für die Taliban gearbeitet. Dennoch hätten diese mit dem Beschwerdeführer über die Taliban nie gesprochen, und seien dem Beschwerdeführer auch ansonsten die "Lehren" der Taliban weder in der Moschee, noch durch den Vater nähergebracht worden. 2012 hätten die beiden Onkel seinen Bruder, XXXX, zum "Dschihad" mitgenommen, und dieser sei XXXX bei einem Kampf getötet worden. Daraufhin sei er von seinen beiden Onkeln aufgefordert worden, für die Taliban zu kämpfen. Sein Vater sei damit einverstanden gewesen. Sowohl sein Vater, als auch seine beiden Onkel seien vom Dschihad überzeugt, und empfänden es als Stolz, wenn jemand in den Krieg ziehe. Bei dem Gespräch sei kein Druck auf ihn ausgeübt worden, aber nur deshalb, weil er nicht Nein gesagt habe. Im Falle seiner Weigerung hätten sie ihn aber einfach mitgenommen. Sein Bruder XXXX sei - wie ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden sei - bis jetzt noch nicht rekrutiert worden. Er wisse nicht weshalb, vielleicht werde er noch in Zukunft rekrutiert. Im Falle seiner Rückkehr sei alles möglich. Seine Onkel würden ihm vorwerfen, dass er nach Europa gegangen sei. Es sei auch möglich, dass sie ihn umbringen würden, weil er gegen ihren Willen etwas gemacht habe und nach Europa gegangen sei. Sie würden ihn nicht nach Hause lassen. Auch fürchte er sich vor seinem Vater. Die Kinder seiner beiden Onkel seien deshalb nicht bei den Taliban, weil sie noch ganz jung seien. Ab einem Alter von ca. 16 Jahren würden Kinder zu den Taliban geschickt werden.Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer - soweit hier wesentlich - aus, er stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Laghman. Er habe dort nachmittags in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, vormittags sei er für ca. 13 bis 14 Jahre in die Moschee gegangen. Sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und sein ca. 16 Jahre alter Bruder, römisch 40 , würden nach wie vor im Dorf römisch 40 leben. Sein um zwei Jahre älterer Bruder, römisch 40 , sei bereits römisch 40 verstorben. Vor ca. 20 Tagen habe er das letzte Mal mit seiner Mutter Kontakt gehabt. Sein Vater, und seine beiden Onkel hätten ca. seit den Jahren 2007, 2008 für die Taliban gearbeitet. Dennoch hätten diese mit dem Beschwerdeführer über die Taliban nie gesprochen, und seien dem Beschwerdeführer auch ansonsten die "Lehren" der Taliban weder in der Moschee, noch durch den Vater nähergebracht worden. 2012 hätten die beiden Onkel seinen Bruder, römisch 40 , zum "Dschihad" mitgenommen, und dieser sei römisch 40 bei einem Kampf getötet worden. Daraufhin sei er von seinen beiden Onkeln aufgefordert worden, für die Taliban zu kämpfen. Sein Vater sei damit einverstanden gewesen. Sowohl sein Vater, als auch seine beiden Onkel seien vom Dschihad überzeugt, und empfänden es als Stolz, wenn jemand in den Krieg ziehe. Bei dem Gespräch sei kein Druck auf ihn ausgeübt worden, aber nur deshalb, weil er nicht Nein gesagt habe. Im Falle seiner Weigerung hätten sie ihn aber einfach mitgenommen. Sein Bruder römisch 40 sei - wie ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden sei - bis jetzt noch nicht rekrutiert worden. Er wisse nicht weshalb, vielleicht werde er noch in Zukunft rekrutiert. Im Falle seiner Rückkehr sei alles möglich. Seine Onkel würden ihm vorwerfen, dass er nach Europa gegangen sei. Es sei auch möglich, dass sie ihn umbringen würden, weil er gegen ihren Willen etwas gemacht habe und nach Europa gegangen sei. Sie würden ihn nicht nach Hause lassen. Auch fürchte er sich vor seinem Vater. Die Kinder seiner beiden Onkel seien deshalb nicht bei den Taliban, weil sie noch ganz jung seien. Ab einem Alter von ca. 16 Jahren würden Kinder zu den Taliban geschickt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Zur Person: Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, und ist sunnitischer Moslem. Er ist gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater, seiner Schwester, seinem um zwei Jahre älteren Bruder, XXXX, und seinem jüngeren Bruder, XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Laghman aufgewachsen.Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, und ist sunnitischer Moslem. Er ist gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater, seiner Schwester, seinem um zwei Jahre älteren Bruder, römisch 40 , und seinem jüngeren Bruder, römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Laghman aufgewachsen. Dem Beschwerdeführer wurde von seinen Eltern mitgeteilt, dass er am XXXX geboren worden sei. Im Rahmen des Verfahrens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund einer Altersfeststellung mit XXXX festgesetzt.Dem Beschwerdeführer wurde von seinen Eltern mitgeteilt, dass er am römisch 40 geboren worden sei. Im Rahmen des Verfahrens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund einer Altersfeststellung mit römisch 40 festgesetzt. XXXX ist derzeit 16 Jahre alt, und lebt nach wie vor gemeinsam mit dem Vater, der Mutter und der Schwester im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Eine (Zwangs)Rekrutierung von XXXX hat bislang nicht stattgefunden.römisch 40 ist derzeit 16 Jahre alt, und lebt nach wie vor gemeinsam mit dem Vater, der Mutter und der Schwester im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Eine (Zwangs)Rekrutierung von römisch 40 hat bislang nicht stattgefunden. Länderfeststellungen (Auszug aus dem EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, "Rekrutierungsstrategien der Taliban", Juli 2012): "3 Die Rekrutierung von Kämpfern 3.2.3 Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban [...] Eine Kontaktperson in Afghanistan hat im April 2012 darauf hingewiesen, dass hauptsächlich an die eigene Überzeugung und an die patriotischen oder religiösen Pflichten im Kampf gegen die "ausländischen Invasoren und die Marionettenregierung" appelliert und deutlich weniger Zwang ausgeübt wurde, gegenwärtig sogar noch weniger. Dieselbe Person gibt auch an, dass nur wenige Fälle bekannt geworden sind, in denen gegen Einzelpersonen, die der Rekrutierung hätten entgehen wollen, Gewalt ausgeübt wurde, und dass dies dem erklärten Eintreten der Taliban für Gerechtigkeit und verantwortungsvolles Verwalten widersprechen und die Unterstützung durch die Bevölkerung gefährden würde. [...] 3.
  12. Minderjährige Unicef ist besorgt über die Rekrutierung von Kindern für den bewaffneten Konflikt in Afghanistan. Im Jahr 2010 erklärte die Organisation, dass Kinder als Spione und Informanten, zum Transport von Sprengstoff oder zur Durchführung von Selbstmordanschlägen rekrutiert würden. Von der Anwerbung Minderjähriger durch verschiedene bewaffnete Gruppen in Afghanistan und Pakistan berichten mehrere Quellen. Gruppen von Aufständischen rekrutieren Minderjährige als Kämpfer, Informanten, Wächter oder sogar als Selbstmordattentäter. Fälle von Zwangsrekrutierungen werden überwiegend aus dem Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan gemeldet. Kinder können von Aufständischen am leichtesten in Gebieten rekrutiert werden, in denen zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene leben und keine schützenden sozialen Strukturen bestehen. Das Islamische Emirat Afghanistan (Quetta Shura der Taliban) gab eine Erklärung zu der Behauptung ab, dass die Quetta Shura die Rekrutierung von Kindern zulasse. Dabei wird auf Artikel 69 des Verhaltenskodexes verwiesen: "Es besteht ein Verbot für die Unterbringung von Jugendlichen an Orten, an denen sich Mudschaheddin aufhalten, und in militärischen Zentren." Weiter heißt es, dass kein Bedarf an der Rekrutierung von Kindern bestehe, da es mehr als genug erwachsene Kämpfer gebe. Die Rekrutierung von Kindern würde überdies gegen die Scharia verstoßen, und Kinder seien nicht fähig, ernsthafte Militärschläge auszuführen. Das Kriterium zur Bestimmung des Minderjährigenstatus ist der Bartwuchs. Dieses Kriterium ist offenbar bei den Taliban allgemein anerkannt, entspricht aber natürlich nicht dem Maßstab der Vollendung des
  13. Lebensjahres. Ein Kommandeur der Taliban in den pakistanischen Stammesgebieten unter Bundesverwaltung äußerte sich zu seinen Rekruten wie folgt: "Die Jungen wollen bei uns mitmachen, weil ihnen unsere Waffen gefallen. Am Anfang benutzen sie keine Waffen. Sie tragen sie nur für uns. (...) Die Kinder bei uns sind fünf, sechs und sieben Jahre alt." In der Tat gibt es Berichte über die Rekrutierung von erst fünf Jahre alten Kindern. Es kommt häufig vor, dass Kinder bereits in sehr jungen Jahren an Kampfhandlungen beteiligt sind. Laut Auskunft eines kanadischen Kommandeurs wurde

(2010)von einem Einheimischen im Bezirk Panjwai in der Provinz Kandahar in Erfahrung gebracht, dass er sogar acht Jahre alte Jungen für das Auslegen von Sprengfallen auf Straßen und in der Nähe von kanadischen Stellungen rekrutierte. [...] Analyse
  1. Zwangsrekrutierung Zwang oder die sogenannte Zwangsrekrutierung zählen zu den Mechanismen bzw. Faktoren, die bei der Anwerbung zum Einsatz kommen. Im Allgemeinen wird dieses Phänomen in den Quellen nicht näher erläutert. Allerdings sollte bei einer Definition zwischen den unterschiedlichen Akteuren, die daran beteiligt sein können, unterschieden werden. Familienmitglieder oder nahe Verwandte können Zwang gegenüber einem Angehörigen ausüben, damit er sich den Kämpfern anschließt. Vorliegenden Erkenntnissen zufolge können wirtschaftliche, religiöse und weitere Faktoren eine Familie dazu bringen, eines ihrer jungen männlichen Familienmitglieder für die Taliban-Truppen zur Verfügung zu stellen oder in eine Madrassa zu schicken, wo sie ebenfalls rekrutiert werden können. Allerdings enthalten die vorliegenden Informationen keinerlei Hinweise darauf, ob und wie die Familien einzelne Familienmitglieder unter Druck setzen. [...]"
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Länderfeststellungen gründen sich auf den (den Parteien übermittelten) European Asylum Support Office (EASO) Informationsbericht aus dem (für die behaupteten Zwangsrekrutierungen maßgeblichen) Jahr
  4. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dass sich seither allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung in Bezug auf Zwangsrekrutierungen ergeben hätte, kann unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden. 2.
  5. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur familiären Situation ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt in Zusammenhalt mit der Beschwerde. 2.
  6. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine beiden den Taliban zugehörigen Onkel und sein Vater, der ebenfalls Anhänger der Taliban sei, hätten ihn aufgrund ihrer religiösen Überzeugung im Jahr 2014 aufgefordert, die Stelle seines verstorbenen Bruders bei den Taliban einzunehmen. Dabei hätten sie zwar nicht unmittelbar Zwang auf ihn ausgeübt, im Falle seiner Weigerung hätten sie ihn allerdings einfach mitgenommen bzw. keine Widerrede geduldet. Eine solche Vorgehensweise kann mit den vorliegenden Länderberichten, wonach religiöse Faktoren eine Familie dazu bringen können, eines ihrer jungen männlichen Familienmitglieder für die Taliban-Truppen zur Verfügung zu stellen, durchaus in Einklang gebracht werden. Allerdings kann im vorliegenden Fall nicht nachvollzogen werden, weshalb sein mittlerweile bereits 16-jähriger Bruder von diesen Rekrutierungsmaßnahmen durch die Familie bislang - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - nicht betroffen gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer führte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass Rekrutierungen im Alter von 16 Jahren erfolgen würden, und deckt sich dies im Übrigen auch mit den vorliegenden Länderberichten. Davon abgesehen waren sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen bereits verstorbener XXXX Jahre älterer Bruder im Zeitpunkt der behaupteten Rekrutierung - zumindest nach seiner eigenen ihm von seiner Familie weitergegebenen und damit auch von diesen verwendeten Altersberechnung - 16 Jahre alt.Eine solche Vorgehensweise kann mit den vorliegenden Länderberichten, wonach religiöse Faktoren eine Familie dazu bringen können, eines ihrer jungen männlichen Familienmitglieder für die Taliban-Truppen zur Verfügung zu stellen, durchaus in Einklang gebracht werden. Allerdings kann im vorliegenden Fall nicht nachvollzogen werden, weshalb sein mittlerweile bereits 16-jähriger Bruder von diesen Rekrutierungsmaßnahmen durch die Familie bislang - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - nicht betroffen gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer führte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass Rekrutierungen im Alter von 16 Jahren erfolgen würden, und deckt sich dies im Übrigen auch mit den vorliegenden Länderberichten. Davon abgesehen waren sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen bereits verstorbener römisch 40 Jahre älterer Bruder im Zeitpunkt der behaupteten Rekrutierung - zumindest nach seiner eigenen ihm von seiner Familie weitergegebenen und damit auch von diesen verwendeten Altersberechnung - 16 Jahre alt. Ebenso wenig überzeugt, dass der Vater, ein angeblich langjähriger Anhänger der Taliban und paschtunischer Familienpatriarch, keinen Wert darauf gelegt haben soll, dass auch seine Söhne diesen, nämlich seinen Glauben annehmen und damit seinem Willen entsprechend für die Taliban vorbereitet sind. Es mag zwar zutreffen, dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm in der Beschwerde behauptet - Gespräche und damit der Austausch von Meinungen mit dem Vater generell aufgrund des paschtunischen Familienverständnisses verwehrt blieben, und auch die Kenntnis über Details der Tätigkeit des Vaters und des Bruders ein Sicherheitsrisiko darstellen würden. Das ändert aber nichts daran, dass dem Vater - gerade als Familienpatriarch - ein Bestreben, seinen männlichen Nachkommen seine Ansichten über die Taliban aufzuzwingen, zuzuschreiben wäre. Dessen gänzliches Fehlen und die dem Beschwerdeführer insofern eingeräumte Möglichkeit einer freien Willensbildung in Bezug auf die Taliban steht mit dem auf Unterdrückung ausgerichteten Familienverständnis des Vaters jedenfalls diametral in Widerspruch. Letztlich ist auch auf seine - vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer selbst aufgezeigten - widersprüchlichen Angaben in Bezug auf sein Fluchtvorbingen hinzuweisen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung aus, sein Bruder sei von seinem Vater, einem Taliban, getötet worden. Im Rahmen seiner zur Altersfeststellung erfolgten Befragung gab er hingegen an, sein Bruder und sein Vater seien beide gewaltsam zu Tode gekommen. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, sein Vater lebe und habe seinen Bruder nicht getötet, dafür seien vielmehr die Taliban verantwortlich. Schlussendlich gab er in derselben Befragung zu Protokoll, sein Bruder sei von der Polizei getötet worden. Dieses permanent ausgewechselte Fluchtvorbringen wird vom Beschwerdeführer mit einer falschen Übersetzung begründet. Im Übrigen wäre auch eine Übersetzung in die Sprache Paschtu für ihn verständlicher. Dem ist entgegen zu halten, dass die in Rede stehenden Angaben in unterschiedlichen Befragungen getätigt wurden. Dass gerade in Bezug auf dieses wesentliche Fluchtvorbringen jedes Mal eine falsche Übersetzung erfolgt sein soll, ist stark in Zweifel zu ziehen. Davon abgesehen entkräftete der Beschwerdeführer sein Vorbringen in Bezug auf die Mangelhaftigkeit der Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ohnedies selbst, indem er in klarem Widerspruch zu seiner eigenen obigen Behauptung, der Sprache Dari und nicht der Sprache Paschtu für die Übersetzung den Vorzug gab. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten.
  7. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner oppositionellen Haltung zu den Taliban durch (den Taliban zugehörige) Familienmitglieder. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht, seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Die Verfolgung muss mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. dazu zuletzt den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. März 2016, Ra 2015/01/0069 u.vm.).Die Verfolgung muss mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht vergleiche dazu zuletzt den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. März 2016, Ra 2015/01/0069 u.vm.). Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. März 2016, Ra 2015/01/0069 u.v.m.). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Aber selbst wenn man dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken möchte, wären - auch in Übereinstimmung mit den vorliegenden Länderberichten - keine Anhaltspunkte erkennbar, dass gegen den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Taliban ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht, dass kein Zwang auf ihn ausgeübt worden und auch zukünftig ein solcher lediglich möglicherweise, und zwar ausschließlich weil er sich dem Willen widersetzt und nach Europa gegangen sei, zu erwarten sei. Dementsprechend führte er auch aus, dass sein jüngerer Bruder (nur) vielleicht in der Zukunft rekrutiert werde. Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht nur eine (über eine entfernte Möglichkeit hinausgehende) erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr einer Verfolgung nicht aufgezeigt (vgl. dazu den oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. März 2016), sondern wäre eine solche im Übrigen auch lediglich auf seine gegenüber der Familie erfolgte Ungehorsamkeit und nicht auf eine asylrelevante unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. November 2014, Ra 2014/01/0094).Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht nur eine (über eine entfernte Möglichkeit hinausgehende) erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr einer Verfolgung nicht aufgezeigt vergleiche dazu den oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. März 2016), sondern wäre eine solche im Übrigen auch lediglich auf seine gegenüber der Familie erfolgte Ungehorsamkeit und nicht auf eine asylrelevante unterstellte politische Gesinnung zurückzuführen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. November 2014, Ra 2014/01/0094). Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm angeführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W256.2144008.1.00

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