Obsah (11)
Art. 133§ 38§ 58Art. 130§ 9§ 6§ 17§ 28§ 16§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW263 2135915-1 SpruchW263 2135915-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.06.2016 sprach das Arbeitsmarktservice WienXXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Eingabe ab dem 03.06.2016 Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 17 Abs.
1 und
§ 58in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) gebühre. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe mit dem Antrag vom 03.06.2016 erfolgreich geltend gemacht habe.1. Mit Bescheid vom 15.06.2016 sprach das Arbeitsmarktservice WienXXXX (im Folgenden: AMS) aus, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Eingabe ab dem 03.06.2016 Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebühre. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe mit dem Antrag vom 03.06.2016 erfolgreich geltend gemacht habe.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid mit Schreiben vom 22.06.2016 rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass sie telefonisch vom AMS eine Auskunft eingeholt habe und ihr gesagt worden sei, dass sie das (wohl: die Antragstellung) erst erledigen könne, wenn sie am 03.06.2016 bei ihrem Berater gewesen sei. Sie treffe daher keine Schuld; sie habe keinen Fehler gemacht. Sie verstehe nicht bzw. sehe nicht ein, dass sie auf Grund einer falschen telefonischen Auskunft kein Geld bekomme. Es seien ihr 154,- Euro ausbezahlt worden. Sie wisse nicht, warum 644,- Euro eingezogen worden seien.
- Das AMS wies die Beschwerde nach weiteren Ermittlungen mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2016 ab. Das AMS führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe. Mit Mitteilung vom 12.05.2015 sei ihr das voraussichtliche Ende der Bezugsdauer mit 06.05.2016 mitgeteilt worden. Am 31.03.2016 habe die Beschwerdeführerin beim AMS vorgesprochen und einen neuen Kontrolltermin für den 03.06.2016 erhalten. Mit Mitteilung vom 25.04.2016 sei ihr das Ende der Bezugsdauer mit 06.05.2016 mitgeteilt worden. Am 28.04.2016 habe Sie das AMS telefonisch kontaktiert. Der EDV-Texteintrag zu dem Telefonat enthalte aber einen anderen Inhalt, als von der Beschwerdeführerin vorgebracht:
- Das AMS wies die Beschwerde nach weiteren Ermittlungen mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2016 ab. Das AMS führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe beziehe. Mit Mitteilung vom 12.05.2015 sei ihr das voraussichtliche Ende der Bezugsdauer mit 06.05.2016 mitgeteilt worden. Am 31.03.2016 habe die Beschwerdeführerin beim AMS vorgesprochen und einen neuen Kontrolltermin für den 03.06.2016 erhalten. Mit Mitteilung vom 25.04.2016 sei ihr das Ende der Bezugsdauer mit 06.05.2016 mitgeteilt worden. Am 28.04.2016 habe Sie das AMS telefonisch kontaktiert. Der EDV-Texteintrag zu dem Telefonat enthalte aber einen anderen Inhalt, als von der Beschwerdeführerin vorgebracht: "14:21 Uhr, SEL: Über notwendige Vorsprache bzw. Antragstellung mittels eAMS-Konto spätestens am
- Werktag nach Höchstausmaß informiert." Am 06.05.2016 sei das Höchstausmaß des Anspruches der Beschwerdeführerin erreicht worden. Zwischen dem 28.04.2016 und dem 03.06.2016 habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen. Sie habe erst am 03.06.2016 persönlich beim AMS vorgesprochen. Nach Aushändigung eines Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe habe das AMS in weiterer Folge Notstandshilfe ab 03.06.2016 gewährt. Die Beschwerdeführerin habe am 15.06.2016 niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie seitens des AMS am 28.04.2016 eine telefonische Fehlinformation erhalten und deshalb den Antrag nicht früher gestellt habe. Die Beraterin der Serviceline, Frau XXXX, mit welcher die Beschwerdeführerin am 28.04.2016 gesprochen habe, sei am 04.07.2016 als Zeugin unter Wahrheitspflicht vernommen worden. Sie habe niederschriftlich angegeben, sich nicht mehr an das Gespräch erinnern zu können. Auf Grund ihrer oben dargestellten Dokumentation habe sie der Kundin aber sicher gesagt, dass sie vor Ende des Höchstausmaßes persönlich zur Antragstellung in der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen müsse oder den Antrag per e-AMS-Konto vor dem Ende des Höchstausmaßes einbringen müsse. Das AMS habe der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin habe aber keine weitere Stellungnahme abgegeben und keinerlei Nachweise vorgelegt.Am 06.05.2016 sei das Höchstausmaß des Anspruches der Beschwerdeführerin erreicht worden. Zwischen dem 28.04.2016 und dem 03.06.2016 habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mit dem AMS aufgenommen. Sie habe erst am 03.06.2016 persönlich beim AMS vorgesprochen. Nach Aushändigung eines Antrags auf Zuerkennung von Notstandshilfe habe das AMS in weiterer Folge Notstandshilfe ab 03.06.2016 gewährt. Die Beschwerdeführerin habe am 15.06.2016 niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie seitens des AMS am 28.04.2016 eine telefonische Fehlinformation erhalten und deshalb den Antrag nicht früher gestellt habe. Die Beraterin der Serviceline, Frau römisch 40 , mit welcher die Beschwerdeführerin am 28.04.2016 gesprochen habe, sei am 04.07.2016 als Zeugin unter Wahrheitspflicht vernommen worden. Sie habe niederschriftlich angegeben, sich nicht mehr an das Gespräch erinnern zu können. Auf Grund ihrer oben dargestellten Dokumentation habe sie der Kundin aber sicher gesagt, dass sie vor Ende des Höchstausmaßes persönlich zur Antragstellung in der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen müsse oder den Antrag per e-AMS-Konto vor dem Ende des Höchstausmaßes einbringen müsse. Das AMS habe der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit geboten eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin habe aber keine weitere Stellungnahme abgegeben und keinerlei Nachweise vorgelegt. Rechtlich führte das AMS im Wesentlichen aus, der Anspruch gelte erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben habe. Jedoch könne eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das AMS zu einer früheren Zuerkennung führen. Das Höchstausmaß des bisherigen Anspruchs der Beschwerdeführerin sei am 06.05.2016 erreicht worden. Sämtliche Bezug habenden Mitteilungen seien via Brief Inland an die Adresse der Beschwerdeführerin korrekt adressiert und versandt worden. Die Beschwerdeführerin habe erst am 03.06.2016 persönlich beim AMS vorgesprochen. Folglich könne ihr die Leistung erst ab diesem Tag gewährt werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe am Telefon eine Falschauskunft erhalten, sei die Zeugenaussage der Mitarbeiterin der Serviceline entgegenzuhalten. Als wiederholte Kundin des AMS sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass sich die Bezugsdauer erschöpfe. Eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zwecks Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezugs sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen bzw. hätte sie sich bei Unklarheiten zu einem beliebigen Zeitpunkt im Jahr 2016 nach dem Höchstausmaß ihrer Leistung erkundigen können. Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, ihr seien nur 154,00 Euro ausbezahlt worden, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführerin am 02.06.2016 154,50 Euro überwiesen worden seien. Dies sei die Notstandshilfe für 01.05.2016 bis 06.05.2016 (6 Tage x 25,75 Euro Tagsatz). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass 644,00 Euro eingezogen worden seien, sei auszuführen, dass 643,75 Euro (Notstandshilfe für den Zeitraum 07.05.2016 bis 31.05.2016 = 25 Tage x 25,75 Euro = 643,75) für Mai nicht ausbezahlt werden konnten und nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, eingezogen worden seien, da die Beschwerdeführerin ihren Leistungsantrag nicht rechtzeitig gestellt habe.
- Mit Schreiben vom 07.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, indem sie beantragte, ihr die Notstandshilfe ab 07.05.2016 zuzuerkennen. Zusammengefasst stehe ihr die Notstandshilfe bereits ab 07.05.2016 zu, weil sie aufgrund der (telefonischen) Falschauskunft der belangten Behörde die Notstandshilfe nicht rechtzeitig beantragt habe.
§ 38in Verbindung § 17 Abs. 4 Al
VG könne die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen sei. Was den Inhalt der telefonischen Auskunft vom 28.04.2016 in der AMS Serviceline betreffe, so handle es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Dazu wurde näher ausgeführt.
Paragraph 38, in Verbindung Paragraph 17, Absatz 4, AlVG könne die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen sei. Was den Inhalt der telefonischen Auskunft vom 28.04.2016 in der AMS Serviceline betreffe, so handle es sich um eine Frage der Beweiswürdigung. Dazu wurde näher ausgeführt.
- Mit Schreiben vom 28.09.2016 legte das AMS die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte mit 03.06.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe, welche ihr auch mit diesem Tage, dem 03.06.2016, gewährt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Der gegenständliche Antrag auf Notstandshilfe liegt im Akt ein. Ob und inwiefern es im Zusammenhang mit dem Ende der bis 06.05.2016 laufenden Notstandshilfe der Beschwerdeführerin und der erneuten Antragstellung mit 03.06.2016 am 28.04.2016 telefonisch zu einer unrichtigen Auskunft kam, kann dahingestellt bleiben, weil diese Klärung – wie unten näher ausgeführt wird – für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht relevant ist.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS WienGemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX.römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6des BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Paragraph 6, des BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." Nach § 38 AlVG ist die Bestimmung auf die Notstandshilfe grundsätzlich sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG ist die Bestimmung auf die Notstandshilfe grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des AlVG lauten weiter: "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)–
(7)( )" Nach § 58 AlVG sind die Bestimmungen auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Nach Paragraph 58, AlVG sind die Bestimmungen auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass sie aufgrund einer telefonischen Fehlinformation des AMS am 28.04.2016 den Antrag zu spät gestellt habe. Das BVwG möge ihr daher die Notstandshilfe bereits ab 07.05.2016 zuerkennen, weil sie ihr bereits ab 07.05.2016 und nicht erst ab 03.06.2016 gebühre. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 46, Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Die Beschwerdeführerin machte ihren Anspruch auf Notstandshilfe mit 03.06.2016 geltend. Daher wurde der Bezug ab diesem Tag gewährt.Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist. Die Beschwerdeführerin machte ihren Anspruch auf Notstandshilfe mit 03.06.2016 geltend. Daher wurde der Bezug ab diesem Tag gewährt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie vom AMS eine falsche Auskunft erhalten und deshalb die Notstandshilfe nicht rechtzeitig beantragt habe, ist Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die Regelung des § 46 AlVG lässt eine Berücksichtigung von Gründen für die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung nur in dessen Rahmen zu und berücksichtigt insbesondere nicht den Fall, dass der Arbeitslose von einem Organ des AMS schuldhaft eine unrichtige Auskunft erhält. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS die Notstandstandhilfe zu Recht ab dem 03.06.2016 gewährt hat, weil die Notstandshilfe mit diesem Tag beantragt und geltend gemacht wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die Regelung des Paragraph 46, AlVG lässt eine Berücksichtigung von Gründen für die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung nur in dessen Rahmen zu und berücksichtigt insbesondere nicht den Fall, dass der Arbeitslose von einem Organ des AMS schuldhaft eine unrichtige Auskunft erhält. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS die Notstandstandhilfe zu Recht ab dem 03.06.2016 gewährt hat, weil die Notstandshilfe mit diesem Tag beantragt und geltend gemacht wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS könne
§ 38in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Al
VG die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen sei:Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS könne
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen sei: § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, weil mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, weil es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Es handelt sich bei § 17 Abs. 4 AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden (bereits BVwG vom 28.05.2015, W229 2009153).Es handelt sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG daher lediglich um eine Ermächtigungsnorm der Landesgeschäftsstelle gegenüber der Regionalgeschäftsstelle, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin richtet. Von dieser Möglichkeit wurde von der Landesgeschäftsstelle kein Gebrauch gemacht. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann auch nicht durch das BVwG substituiert werden (bereits BVwG vom 28.05.2015, W229 2009153). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W263.2135915.1.00