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{'item': 'W263 2149148-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW263 2149148-1 SpruchW263 2149148-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 21.12.2016 stellte das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) fest, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe ab dem 20.12.2016 Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebühre. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer den ersten Rückgabetermin des Antrags am 01.12.2016 versäumt und den Antrag verloren habe. Neuerlich habe er erst am 20.12.2016 wieder beim AMS vorgesprochen.römisch 40 (im Folgenden: AMS) fest, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe ab dem 20.12.2016 Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gebühre. Das AMS begründete den Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer den ersten Rückgabetermin des Antrags am 01.12.2016 versäumt und den Antrag verloren habe. Neuerlich habe er erst am 20.12.2016 wieder beim AMS vorgesprochen.
  2. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, er habe leider durch den alltäglichen Stress (Bewerbungsgespräche, Aufnahmetests und das Lernen für die Polizei) den Termin für die Abgabe des Antrages vergessen. Soweit er sich erinnern könne, sei ihm dies auch zum ersten Mal passiert. Das seien 2/3 seines Einkommens der Notstandshilfe, die ihm gestrichen worden seien. Da er eine Wohnung habe und daher Miete bezahlen müsse, sei es kaum noch leistbar für ihn. Er bitte das AMS Rücksicht auf seine derzeitige Situation zu nehmen und entschuldige sich.
  3. Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2017 als unbegründet ab. Dazu führte das AMS im Wesentlichen aus, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Anspruch auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei. Der Anspruch gelte erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt habe. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gelte der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt seien. Unter einem triftigen Grund sei ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen, welches es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich mache, den ihm vom AMS gesetzten Termin einzuhalten. Das Vergessen oder Verwechseln solcher Termine stelle keinen derartigen triftigen Grund dar. Dem Beschwerdeführer sei vom AMS am 25.11.16 ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt worden, den er am 01.12.16 ausgefüllt wieder beim AMS abgeben hätte sollen. Auf dem Antragsformular finde sich unter dem Datum für die Antragsrückgabe folgender Eintrag: "Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" Da sich der Beschwerdeführer erst wieder am 20.12.16 beim AMS gemeldet und in Folge dann auch einen Antrag abgegeben habe, könne ihm die Leistung erst ab diesem Zeitpunkt zuerkannt werden.
  4. Mit Schreiben vom 13.02.2017 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte darin zusammengefasst Folgendes aus: Es sei richtig, dass der er seit Jahren Kunde des AMS und mit dem Ablauf einer rechtzeitigen Antragstellung und einer fristgerechten Antragsrückgabe vertraut sei. Er habe aber den Antrag verloren. Der Termin und der Abgabeort bzw. die Abgabezeit seien auf dem Antrag gestanden. Seine nächste persönliche Vorsprache sei am 20.12.2016 bezüglich einer Bezugsbestätigung gewesen. Da habe ihm eine Mitarbeiterin mitgeteilt, dass ihm der Bezug verweigert werde. Dies sei auch für ihn überraschend gewesen, weil er ja den Antrag verloren und erst am 20.12.2016 davon erfahren habe. Er habe kein Schreiben vom AMS bezüglich der Streichung seiner Notstandshilfe erhalten. Bis dato habe er seine Miete nicht bezahlen können. Er sei Hauptmieter und habe Ausgaben. Er bitte das AMS nochmals auf die Situation Rücksicht zu nehmen.
  5. Mit Schreiben vom 06.03.2017 legte das AMS die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am 25.11.2016 ein Antragsformular für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 30.11.2016 ausgehändigt, in dem u.a. folgender Hinweis standardmäßig vermerkt war: Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen! Als Termin für die Abgabe des Antrags wurde der 01.12.2016 vereinbart und dieses Datum am ausgefolgten Antrag auf Notstandshilfe vermerkt. Der Beschwerdeführer erschien am 01.12.2016 nicht beim AMS; der Antrag wurde nicht beim AMS abgegeben oder in sonstiger Weise übermittelt. Als Grund für die Versäumung des Termins führte er im Verfahren einerseits Vergessen und andererseits an, den Antrag – auf welchem Abgabeort und -zeit vermerkt waren – verloren zu haben. Der Beschwerdeführer sprach am 20.12.2016 beim AMS vor und erhielt einen neuen Antrag ausgefolgt. Er gab den Antrag am 21.12.2016 persönlich beim AMS ab; die Notstandshilfe wurde ihm mit 20.12.2016 gewährt.
  7. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich auch unbestrittenen Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: "Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)-
(4)( )" Nach § 38 AlVG sind die Bestimmungen auf die Notstandshilfe grundsätzlich sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen auf die Notstandshilfe grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des AlVG lauten weiter: "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)
(7)( )" Nach § 58 AlVG sind die Bestimmungen auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Nach Paragraph 58, AlVG sind die Bestimmungen auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 46, Rz 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Geltendmachung weist zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (in der Regel) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Wie festgestellt, händigte das AMS dem Beschwerdeführer am 25.11.2016 das für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 30.11.2016 vorgesehene Antragsformular aus. Als Termin für die Abgabe des Antrags wurde der 01.12.2016 vereinbart. Der Beschwerdeführer hat den Termin nicht wahrgenommen; der Antrag wurde nicht übermittelt. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass er den Termin für die Beibringung des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe nicht eingehalten, sondern erst wieder am 20.12.2016 beim AMS vorgesprochen und einen neuen Antrag erhalten hat – den er am 21.12.2016 persönlich beim AMS abgegeben hat. Nach den §§ 17 und 46 AlVG steht ihm daher Notstandshilfe auch erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung mit 20.12.2016 zu.Nach den Paragraphen 17 und 46 AlVG steht ihm daher Notstandshilfe auch erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung mit 20.12.2016 zu. Das Gesetz sieht zwar in § 17 Abs. 1 und vor allem in § 46 AlVG Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen keines dieser Tatbestände gegeben. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, dass er den Termin für die Beibringung des Antragsformulars am 01.12.2016 aus "triftigem Grund" im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG nicht eingehalten hat bzw. den Antrag aus "triftigem Grund" nicht übermittelt hat.Das Gesetz sieht zwar in Paragraph 17, Absatz eins und vor allem in Paragraph 46, AlVG Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen keines dieser Tatbestände gegeben. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, dass er den Termin für die Beibringung des Antragsformulars am 01.12.2016 aus "triftigem Grund" im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG nicht eingehalten hat bzw. den Antrag aus "triftigem Grund" nicht übermittelt hat. Soweit der Beschwerdeführer als Grund für die Versäumung des Termins bzw. die unterlassene Abgabe angibt, er habe kein Schreiben vom AMS bezüglich der Streichung der Notstandshilfe bekommen, so ist ihm unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage (§ 46 AlVG) zu entgegnen, dass keinerlei gesetzliche Verpflichtung des AMS zur Erinnerung an die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe besteht. Schon deshalb kann dies keinen relevanten Grund für die Versäumung begründen.Soweit der Beschwerdeführer als Grund für die Versäumung des Termins bzw. die unterlassene Abgabe angibt, er habe kein Schreiben vom AMS bezüglich der Streichung der Notstandshilfe bekommen, so ist ihm unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage (Paragraph 46, AlVG) zu entgegnen, dass keinerlei gesetzliche Verpflichtung des AMS zur Erinnerung an die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe besteht. Schon deshalb kann dies keinen relevanten Grund für die Versäumung begründen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, durch den alltäglichen Stress den Termin für die Abgabe vergessen zu haben bzw. den ausgegebenen Notstandshilfeantrag – auf welchem Termin und Abgabeort bzw. Abgabezeit vermerkt waren – verloren zu haben: Die Folgen einer versehentlich unterlassenen (rechtzeitigen) Antragstellung muss sich der Beschwerdeführer selbst zurechnen lassen. Zusammenfassend ergibt sich somit im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular (ohne triftigen Grund) nicht beigebracht hat, weshalb das AMS die Notstandstandhilfe zu Recht ab dem 20.12.2016 gewährt hat, weil die Notstandshilfe erst mit diesem Tag beantragt und geltend gemacht wurde. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W263.2149148.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.