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{'item': 'W266 1413215-4'}

Obsah (14)§ 68Art. 133§§ 3§ 10§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlW266 1413215-4 SpruchW266 1413215-4/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen".mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.04.2014 wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verfahrensgesetzt (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang A. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 12.6.2009 (Erstantrag)

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, welcher der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 12.6.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 12.6.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und – nach Zulassung des Verfahrens am 18.6.2009 – am 20.4.2010, jeweils in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari, einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, verheiratet zu sein und aus Kabul zu stammen, wo sich seine Mutter und seine drei Brüder aufhalten würden; sein Vater sei vor sieben Monaten verstorben. Der Beschwerdeführer habe zuletzt gemeinsam mit seiner Frau im Haus seiner Schwiegereltern in einem anderen Teil Kabuls gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Kabul "am Bau" gearbeitet und dort Maurer- und Fliesenlegerarbeiten erledigt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Afghanistan 1990 wegen eines Familienstreits verlassen habe; der Onkel des Beschwerdeführers habe ein Mädchen geheiratet und die Tante (väterlicherseits) des Beschwerdeführers wurde mit dem Bruder dieses Mädchens verheiratet. Die Tante des Beschwerdeführers sei allerdings ein Jahr nach der Hochzeit gestorben. Der Onkel habe sich seiner Frau gegenüber nicht ordnungsgemäß verhalten, weshalb sich diese umgebracht habe. Eines Abends sei der Onkel mitgenommen worden; man wisse nicht, ob dieser noch lebe oder nicht. Deshalb sei seine Familie 1990 nach Pakistan gegangen. 2007 sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt und die Familie der verstorbenen Frau des Onkels habe die Hälfte des Hauses der Familie des Beschwerdeführers gefordert. Eine Intervention bei der Polizei habe zu einer einwöchigen Inhaftierung einer der Personen aus dieser Familie geführt. Nachdem diese Person aus der Haft entlassen worden sei, habe man den Beschwerdeführer zu Hause aufsuchen wollen, um diesen zu töten. Der Beschwerdeführer sei aber nicht zu Hause gewesen und habe man deshalb den Vater des Beschwerdeführers mit einem Messer so schwer verletzt, dass dieser nach drei Tagen im Krankenhaus verstorben sei. Während der Vater im Krankenhaus gewesen sei, habe der Beschwerdeführer von ihm erfahren, was sich zugetragen habe. Obwohl der Beschwerdeführer mehrmals bei der Polizei gewesen sei, habe diese nichts unternommen. Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Feinden seiner Familie, die ihn auch bedroht hätten, ermordet zu werden. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine auf ihn lautende Geburtsurkunde und einen auf ihn lautenden afghanischen Führerschein vor.
  3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2010, erlassen am 4.5.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
  4. Mit am 11.5.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
  5. Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 11.10.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari abgehalten. Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend zum Vorbringen bei der Einvernahme an, dass seine Stiefmutter mit seinen drei Brüdern im Iran lebe. Der Vater seiner Stiefmutter sowie die Ehefrau und deren Vater seien in Kabul. Nach dem Tod seines Vaters habe er Angst um sein Leben gehabt und sei nach Pakistan zurückgekehrt. Da die Situation für Flüchtlinge in Pakistan sehr schlecht gewesen sei, sei er gezwungen gewesen auszureisen.
  6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.1.2013, Zl. C2 413215-1/2010/8E, wurde die oben dargestellte Beschwerde des Beschwerdeführers

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.1.2013, Zl. C2 413215-1/2010/8E, wurde die oben dargestellte Beschwerde des Beschwerdeführers

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auf Grund von wesentlichen Widersprüchen nicht glaubhaft und drohe diesem auch sonst keine von Amts wegen zu erkennende Verfolgung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei gesund und drohe diesem im Falle einer Rückkehr in das hinreichend sichere Kabul keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK bzw. nach dem

  1. oder
  2. ZPEMRK, da er Kabul vom Ausland aus sicher erreichen könne und dort ein hinreichendes soziales Netz habe. Weiters sei die Ausweisung auch im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auf Grund von wesentlichen Widersprüchen nicht glaubhaft und drohe diesem auch sonst keine von Amts wegen zu erkennende Verfolgung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei gesund und drohe diesem im Falle einer Rückkehr in das hinreichend sichere Kabul keine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK bzw. nach dem
  3. oder
  4. ZPEMRK, da er Kabul vom Ausland aus sicher erreichen könne und dort ein hinreichendes soziales Netz habe. Weiters sei die Ausweisung auch im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde dem Beschwerdeführer am 9.1.2013 persönlich zugestellt.
  5. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.3.2013, Zl. U 374/13-3, wurde ein gegen das oben genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachter Verfahrenshilfeantrag abgewiesen und gleichzeitig die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt. B. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 23.4.2013 (Zweitantrag)
  6. Am 23.4.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  7. Am 23.4.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 29.4.2013 sowie am 23.5.2013 jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, bisher keine Ehe geschlossen zu haben. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Erstverfahren hinsichtlich seiner Ehefrau gelogen habe, um dann schneller eine Frau nachholen zu können. Der Beschwerdeführer gab an, sich nicht mehr an die genauen, im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu erinnern, aber er sei nunmehr bereits vier Jahre in Österreich und habe von November 2010 an zwei Jahre lang gemeinsam mit einem anderen Afghanen in Graz für die "Zivilpolizei" als "Agent" gearbeitet; später gab der Beschwerdeführer an, bis Mitte April 2013 ("bis vor zwei Wochen") bzw. bis April 2012 ("Seit einem Jahr arbeite ich nicht mehr für sie, weil ich kein Geld bekommen habe.") für die "Zivilpolizei" gearbeitet zu haben; dann habe man den Beschwerdeführer ohne Grund entlassen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch lediglich den angeblichen Vornamen seines Vorgesetzten angeben. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer zwei Monate mit einer Afghanin zusammengearbeitet, die den Beschwerdeführer nunmehr wegen seiner Tätigkeit für die Polizei bedrohe und einflussreichen Afghanen in Afghanistan erzählt habe, dass der Beschwerdeführer in Österreich für die Polizei arbeite. Der Vater und die Brüder dieser Frau hätten die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan bedroht, sodass diese in den Iran gereist sei. Die Frau, die den Beschwerdeführer bedrohe, sei Journalistin für einen afghanischen Sender. Im August 2011 habe diese Frau auch den Beschwerdeführer telefonisch bedroht. Auch habe diese Frau den Beschwerdeführer Ende 2012 bei Gericht angezeigt. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Tätigkeit für die österreichische Polizei verletzt oder getötet werde. Der Beschwerdeführer habe über diese Tätigkeit nichts beim Asylgerichtshof erzählt, da ihm das sein Vorgesetzter verboten habe.
  8. Mit Bescheid vom 3.9.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG zurückgewiesen und dieser

§ 10Asyl

G 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.3. Mit Bescheid vom 3.9.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und dieser

Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei (die ab Seite 31 des Bescheides auch umfangreiche Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beinhalten) wurde ausgeführt, dass das Vorverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei und das Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstelle. Auch sei die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK zulässig.Neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei (die ab Seite 31 des Bescheides auch umfangreiche Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beinhalten) wurde ausgeführt, dass das Vorverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen worden sei und das Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstelle. Auch sei die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK zulässig. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.9.2013 zugestellt. 4. Am 5.9.2013 und am 10.9.2013 langten jeweils als Beschwerde bezeichnete Schriftsätze beim Bundesasylamt ein. 5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.10.2013, Zl. C2 413215-3/2013/5E, wurde die Beschwerde

§§ 68AVG und § 10 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe, das einer neuen Prüfung zugänglich wäre und daher entschiedene Sache vorläge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Österreich für die Zivilpolizei gearbeitet habe, bei der eine afghanische Mitarbeiterin seine Arbeit nach Afghanistan kommuniziert habe und er deshalb seit August 2011 in Afghanistan gefährdet wäre, sei zwar neu, jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung mitumfasst. Auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage sei keine solche Veränderung eingetreten, die eine Neubeurteilung innerhalb eines materiellen Verfahrens notwendig erscheinen ließ.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.10.2013, Zl. C2 413215-3/2013/5E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 68, AVG und Paragraph 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe, das einer neuen Prüfung zugänglich wäre und daher entschiedene Sache vorläge. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Österreich für die Zivilpolizei gearbeitet habe, bei der eine afghanische Mitarbeiterin seine Arbeit nach Afghanistan kommuniziert habe und er deshalb seit August 2011 in Afghanistan gefährdet wäre, sei zwar neu, jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung mitumfasst. Auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage sei keine solche Veränderung eingetreten, die eine Neubeurteilung innerhalb eines materiellen Verfahrens notwendig erscheinen ließ. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 4.10.2013 zugestellt. C. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 10.4.2014 (Drittantrag)

  1. Am 10.4.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 10.4.2014 an, dass sein Onkel in Afghanistan bei der Polizei gewesen und von den Männern der Taliban erschossen worden wäre. Darauf seien seine Eltern und er nach Pakistan geflüchtet und 2008 wieder zurückgekehrt. Zu seinem Fluchtgrund gab er, wie bisher, die Ermordung seines Vaters, der erschossen worden wäre, an und gab nunmehr auch an, dass ihm in Afghanistan die Todesstrafe drohe, da er für Christen in Österreich gearbeitet habe. Seine Familie sei daher unter Druck gesetzt worden und in den Iran geflohen. Der Beschwerdeführer wisse seit Oktober 2011, dass seine Familie flüchten habe müssen; kurz danach habe er auch erfahren, dass ihm die Todesstrafe drohe. Zwischen der rechtskräftigen Beendigung seines letzten Asylverfahrens und dem jetzigen sei er auf Rat eines Polizisten nach Deutschland gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe, jedoch von dort wieder nach Österreich abgeschoben worden sei.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.4.2014 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er sich in Deutschland einer Wasserbruchoperation unterzogen habe und am Vortag aufgrund von Schmerzen ins Krankenhaus gebracht worden sei. Da der Beschwerdeführer sich nicht vor dem Dolmetscher zu seiner Geschichte äußern habe wollen, legte er ein, seine Geschichte zusammenfassendes E-Mail vom 18.10.2013 (siehe unten) vor. Befragt zu den Vorfällen, die sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens geändert haben, gab er ein vor der Rechtskraft des Vorverfahrens eingetretenes Ereignis an. Im Jahr 2011 seien "sie" nachhause gekommen und sei seine Familie daraufhin geflüchtet. Seit September 2013 habe er keinen Kontakt mehr zur Familie. Die afghanischen Behörden wären über seine Arbeit bei der afghanischen Polizei informiert und würde er daher bei einer Rückkehr Probleme bekommen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer weder einverstanden mit einer Länderrecherche zu seinem Herkunftsstaat noch mit der Heranziehung eines Vertrauensanwalt bzw. Sachverständigen zur Überprüfung seiner Angaben im Herkunftsstaat. Zusammenfassend wird im vorgelegten E-Mail vom 18.10.2013, an den Herrn Bundespräsidenten geschildert, dass der Beschwerdeführer bei Herrn XXXX bei der Polizei gearbeitet habe. Im April 2011 habe Frau XXXX mit dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX zu arbeiten begonnen und habe den Beschwerdeführer bedroht, weil er mit Christen arbeite und Informationen gegen Muslime sammle. Im Juli 2011 sei Frau XXXX verschwunden und sei sie Schuld daran, dass dem Beschwerdeführer die Todesstrafe in Afghanistan drohe sowie daran, dass seine Familie in den Iran weggezogen sei. Vorgelegt wurden des Weiteren ein Befund einer chirurgischen Klinik vom 02.01.2014, eine Einwilligungserklärung über die Operation in Deutschland vom 26.03.2014, ein Entlassungsbrief sowie ein Arztbrief von einem Facharzt für Urologie und Andrologie vom 14.04.2014, in dem eine Therapie verschrieben wurde. Weiters wurde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz über den Fortführungsantrag des Opfers Frau XXXX gegen den Beschuldigten XXXX vom 18.11.2011 vorgelegt.Zusammenfassend wird im vorgelegten E-Mail vom 18.10.2013, an den Herrn Bundespräsidenten geschildert, dass der Beschwerdeführer bei Herrn römisch 40 bei der Polizei gearbeitet habe. Im April 2011 habe Frau römisch 40 mit dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 zu arbeiten begonnen und habe den Beschwerdeführer bedroht, weil er mit Christen arbeite und Informationen gegen Muslime sammle. Im Juli 2011 sei Frau römisch 40 verschwunden und sei sie Schuld daran, dass dem Beschwerdeführer die Todesstrafe in Afghanistan drohe sowie daran, dass seine Familie in den Iran weggezogen sei. Vorgelegt wurden des Weiteren ein Befund einer chirurgischen Klinik vom 02.01.2014, eine Einwilligungserklärung über die Operation in Deutschland vom 26.03.2014, ein Entlassungsbrief sowie ein Arztbrief von einem Facharzt für Urologie und Andrologie vom 14.04.2014, in dem eine Therapie verschrieben wurde. Weiters wurde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz über den Fortführungsantrag des Opfers Frau römisch 40 gegen den Beschuldigten römisch 40 vom 18.11.2011 vorgelegt. Im Akt findet sich ferner eine Bestätigung eines Gebäude- und Baumanagement Unternehmens in Graz über die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 07.01.2015 und 07.07.2015 sowie ein bereits vorgelegter Bericht einer NGO vom 27.01.2011, worin Frau XXXX als Journalistin vorkommt.Im Akt findet sich ferner eine Bestätigung eines Gebäude- und Baumanagement Unternehmens in Graz über die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 07.01.2015 und 07.07.2015 sowie ein bereits vorgelegter Bericht einer NGO vom 27.01.2011, worin Frau römisch 40 als Journalistin vorkommt.
  4. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 27.07.2015 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er an einer Demonstration am 20.07.2014 teilgenommen habe, weil es in Wien eine afghanische Moschee namens XXXX gäbe, welche die Leute für den IS vorbereite. Sein Arbeitgeber vom polizeilichen Geheimdienst, Herr XXXX, habe ihm Bilder von Leuten gezeigt, die in der Moschee für den IS Werbung machen würden und es geschafft hätten, Menschen in die Türkei und in andere Länder mitzunehmen. Sein Arbeitgeber habe gewollt, dass er an dieser Demonstration für Palästina teilnehme um dort Informationen zu erhalten. Die "Türken" hätten diese Demonstration organisiert. Der Beschwerdeführer gab an in keiner ärztlichen Behandlung/Therapie zu sein.
  5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 27.07.2015 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er an einer Demonstration am 20.07.2014 teilgenommen habe, weil es in Wien eine afghanische Moschee namens römisch 40 gäbe, welche die Leute für den IS vorbereite. Sein Arbeitgeber vom polizeilichen Geheimdienst, Herr römisch 40 , habe ihm Bilder von Leuten gezeigt, die in der Moschee für den IS Werbung machen würden und es geschafft hätten, Menschen in die Türkei und in andere Länder mitzunehmen. Sein Arbeitgeber habe gewollt, dass er an dieser Demonstration für Palästina teilnehme um dort Informationen zu erhalten. Die "Türken" hätten diese Demonstration organisiert. Der Beschwerdeführer gab an in keiner ärztlichen Behandlung/Therapie zu sein. Zu den Fluchtgründen befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in den Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Seit November 2010 sei er für den österreichischen Geheimdienst tätig. Dort habe ihm eine Arbeitskollegin immer wieder Probleme bereitet. Sie habe vom Arbeitgeber mehr Geld gewollt, dieser hätte sie nicht monatlich ausbezahlen können und auch nicht auf die Universität bringen können. Der Freund des Beschwerdeführers, Herr XXXX, habe früher den Job ausgeführt, den der Beschwerdeführer später übernommen habe. Die Frau habe über den Beschwerdeführer unsinnige Nachrichten verbreitet. Im Juli 2011 sei sie für einen Monat verschwunden und habe in der Zwischenzeit in einem Frauenwohnheim gelebt. Im August habe sie dann den österreichischen Bundespräsidenten angeschrieben und diesem mittgeteilt, dass der Beschwerdeführer, sein ehemaliger Arbeitskollege, Herr XXXX, und sein Arbeitgeber, Herr XXXX, österreichische Reisepässe und Führerscheine herstellen und diese auch verkaufen würden. Dies habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Anrufe mit unterdrückter Nummer bekommen bei denen die Frau mittgeteilt habe, dass sie den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen würde. Im Oktober 2011 habe sie gegen Herrn XXXX eine Anzeige gebracht, worin der Beschwerdeführer auch vorkäme. Dabei seien Daten seiner Verwandten in Deutschland und seines angeblichen Bruders aufbereitet und verbreitet worden und sei der Onkel des Beschwerdeführers als Schlepper beschuldigt worden. Nachgefragt über die neuen Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass diese seine Gründe seien und, dass der Beschwerdeführer behaupte, dass er gegen die Muslime arbeite indem er Informationen über Muslime weiterleite. Diese Frau sei sehr einflussreich und stehe sogar mit den afghanischen Präsidenten in Kontakt. Auf den Weg von der Moschee nach Hause habe ihn im letzten Jahr ein Afghane ausgefragt, wo er arbeite und wo er sich aufhalten würde.Zu den Fluchtgründen befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in den Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Seit November 2010 sei er für den österreichischen Geheimdienst tätig. Dort habe ihm eine Arbeitskollegin immer wieder Probleme bereitet. Sie habe vom Arbeitgeber mehr Geld gewollt, dieser hätte sie nicht monatlich ausbezahlen können und auch nicht auf die Universität bringen können. Der Freund des Beschwerdeführers, Herr römisch 40 , habe früher den Job ausgeführt, den der Beschwerdeführer später übernommen habe. Die Frau habe über den Beschwerdeführer unsinnige Nachrichten verbreitet. Im Juli 2011 sei sie für einen Monat verschwunden und habe in der Zwischenzeit in einem Frauenwohnheim gelebt. Im August habe sie dann den österreichischen Bundespräsidenten angeschrieben und diesem mittgeteilt, dass der Beschwerdeführer, sein ehemaliger Arbeitskollege, Herr römisch 40 , und sein Arbeitgeber, Herr römisch 40 , österreichische Reisepässe und Führerscheine herstellen und diese auch verkaufen würden. Dies habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Anrufe mit unterdrückter Nummer bekommen bei denen die Frau mittgeteilt habe, dass sie den Beschwerdeführer nicht am Leben lassen würde. Im Oktober 2011 habe sie gegen Herrn römisch 40 eine Anzeige gebracht, worin der Beschwerdeführer auch vorkäme. Dabei seien Daten seiner Verwandten in Deutschland und seines angeblichen Bruders aufbereitet und verbreitet worden und sei der Onkel des Beschwerdeführers als Schlepper beschuldigt worden. Nachgefragt über die neuen Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass diese seine Gründe seien und, dass der Beschwerdeführer behaupte, dass er gegen die Muslime arbeite indem er Informationen über Muslime weiterleite. Diese Frau sei sehr einflussreich und stehe sogar mit den afghanischen Präsidenten in Kontakt. Auf den Weg von der Moschee nach Hause habe ihn im letzten Jahr ein Afghane ausgefragt, wo er arbeite und wo er sich aufhalten würde. Auf die Frage, wie lange er für den österreichischen Geheimdienst gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer zunächst an, noch im Sommer 2014 für Herrn XXXX, den Nachfolger von Herrn XXXX, gearbeitet zu haben; dann, dass er von November 2010 bis Juli 2012, zweimal auch Ende 2012 für den Geheimdienst gearbeitet habe. Im April 2013 sei das letzte Treffen mit seinem alten Arbeitgeber gewesen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor der Frau und vor einem Herrn XXXX. Er habe vom Mullah aus der Moschee Nachrichten an seinen alten Arbeitgebern Herrn XXXX weitergeleitet. Daher würde man im Heimatland dafür sorgen, dass er umgebracht werde. Die Frau habe seine Onkel kontaktiert, dass er Nachrichten an die österreichischen Behörden weiterleiten würde. Zu seinen Verwandten befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie seit der Drohung im Juli 2011 durch die Frau im Iran leben würde. Vier Onkel seien in Deutschland aufhältig.Auf die Frage, wie lange er für den österreichischen Geheimdienst gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer zunächst an, noch im Sommer 2014 für Herrn römisch 40 , den Nachfolger von Herrn römisch 40 , gearbeitet zu haben; dann, dass er von November 2010 bis Juli 2012, zweimal auch Ende 2012 für den Geheimdienst gearbeitet habe. Im April 2013 sei das letzte Treffen mit seinem alten Arbeitgeber gewesen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor der Frau und vor einem Herrn römisch 40 . Er habe vom Mullah aus der Moschee Nachrichten an seinen alten Arbeitgebern Herrn römisch 40 weitergeleitet. Daher würde man im Heimatland dafür sorgen, dass er umgebracht werde. Die Frau habe seine Onkel kontaktiert, dass er Nachrichten an die österreichischen Behörden weiterleiten würde. Zu seinen Verwandten befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie seit der Drohung im Juli 2011 durch die Frau im Iran leben würde. Vier Onkel seien in Deutschland aufhältig.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.3.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.3.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Am 22.02.2016 langte beim BFA eine Vollmacht des Vertreters ein.
  2. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Nachforschungen hinsichtlich Frau XXXX, welche den Beschwerdeführer bedroht habe, und hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Christen zu tätigen. Auch eine Überprüfung der vorgelegten Beweismittel wurde unterlassen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. der Beiziehung eines Vertrauensanwalts. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer keinen familiären Bezug bzw. keine Verwandten in Afghanistan mehr habe und seit 7 Jahren in Österreich aufhältig sei, sei ein weiteres Fortkommen nach einer Rückkehr nach Afghanistan, wo sich die Sicherheitslage zudem verschlechtert habe, nicht mehr möglich. Des Weiteren habe die belangte Behörde sich nicht mit seinem vieljährigen Aufenthalt in Österreich und seiner dahingehenden Integration auseinandergesetzt.
  3. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Nachforschungen hinsichtlich Frau römisch 40 , welche den Beschwerdeführer bedroht habe, und hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Christen zu tätigen. Auch eine Überprüfung der vorgelegten Beweismittel wurde unterlassen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. der Beiziehung eines Vertrauensanwalts. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Situation in Afghanistan auseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer keinen familiären Bezug bzw. keine Verwandten in Afghanistan mehr habe und seit 7 Jahren in Österreich aufhältig sei, sei ein weiteres Fortkommen nach einer Rückkehr nach Afghanistan, wo sich die Sicherheitslage zudem verschlechtert habe, nicht mehr möglich. Des Weiteren habe die belangte Behörde sich nicht mit seinem vieljährigen Aufenthalt in Österreich und seiner dahingehenden Integration auseinandergesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird insbesondere im Hinblick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht jedoch auf deren Wahrheitsgehalt – festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird insbesondere im Hinblick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht jedoch auf deren Wahrheitsgehalt – festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.6.2009 (Erstantrag) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2010, Zl. 09 06.915-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.1.2013, Zl. C2 4132215-1/2010/8E, dem Beschwerdeführer am 9.1.2013 zugegangen, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 13.3.2013, Zl. U 374/13-3, wurde ein gegen das oben dargestellte genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachter Verfahrenshilfeantrag abgewiesen und gleichzeitig die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Antrag betreffend seine Fluchtgründe deckt sich mit dem Vorbringen aus dem Verfahren betreffend den Erstantrag bzw. werden nur Sachverhalte vorgebracht, die sich vor dem 9.1.2013 ereignet haben sollen. Einzig die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration im Jahr 2014 in Wien fand chronologisch nach diesem Zeitpunkt statt. Dass der Beschwerdeführer für den "österreichischen Geheimdienst" gearbeitet hat, kann ebenso wie die daraus abgeleitete Todesangst im Falle der Rückkehr nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Kabul, wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat. Er ist jung, arbeitsfähig und gesund. Er bezieht in Österreich kein geregeltes Einkommen, lebt von der Grundversorgung und verrichtet gemeinnützige Arbeit, unter anderem für die GBG Gebäude- und Baumanagement Graz GmbH. Er verfügt in Österreich über keinerlei Familienangehörige und hat auch sonst keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit zumindest Juni 2009 mit einigen Unterbrechungen im Bundesgebiet und verfügt seit dem gegenständlichen Antrag im Folgeverfahren lediglich über einen asylverfahrensrechtlichen Abschiebeschutz. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten und spricht bereits soweit Deutsch, dass die Ersteinvernahme im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ohne Dolmetsch geführt werden konnte. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer wieder in der Baubranche tätig sein. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Kabul, wie bisher, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Daher steht dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Lage in Kabul wie bisher eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Zur relevanten Situation in Afghanistan: Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan werden der gegenständlichen Entscheidung die Länderfeststellungen zu Afghanistan des ersten Verfahrensgangs zu Grunde gelegt, da dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungsdatum auch amtswegig keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden sind. Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage in Kabul, zur dortigen Grundversorgung und zur Situation von Rückkehrern wird anhand von nachfolgenden Auszügen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt aufgezeigt, dass sich seit dem Abschluss des ersten Verfahrens bzw. auch seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sohin der Beschwerdeführer, wie ausgeführt, im Fall seiner Rückkehr nach Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wie bisher keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  6. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  7. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  8. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  9. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  10. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  11. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (26.5.2016): Taliban Leadership Succession, https://fas.org/sgp/crs/row/IN10495.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CRS (12.1.2017): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (25.5.2016): Taliban names Mansour's deputy Haibatullah Akhundzada as new leader, http://www.dw.com/en/taliban-names-mansours-deputy-haibatullah-akhundzada-as-new-leader/a-19281225, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung FP-Foreign Policy (2.11.2015): Massive Al-Qaeda Camp Destroyed in Afghanistan; PML-N Wins Local Polls; Secular Publisher Killed in Bangladesh; Indian RBI Chief Calls for Tolerance, http://foreignpolicy.com/2015/11/02/massive-al-qaeda-camp-destroyed-in-afghanistan-pml-n-wins-local-polls-secular-publisher-killed-in-bangladesh-indian-rbi-chief-calls-for-tolerance/, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

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Unterlagen liegen bei der Staatendokumentation auf. -Strichaufzählung LWJ – Long War Journal (13.4.2016): US military admits al Qaeda is stronger in Afghanistan than previously estimated, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/04/us-military-admits-al-qaeda-is-stronger-in-afghanistan-than-previously-estimated.php, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung MEI – Middle Eastern Institute (5.2016): The Islamic State in Afghanistan Examining its Threat to Stability, http://www.mei.edu/sites/default/files/publications/PF12_McNallyAmiral_ISISAfghan_web.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung NCTC - National Counterterrorism Center (o.D.): Haqqani Network, https://www.nctc.gov/site/groups/haqqani_network.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung NYT – The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to ‘put their house in order’ to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (11.4.2015): Afghanistan: bodies of five abducted aid workers found https://www.theguardian.com/world/2015/apr/11/afghanistan-bodies-aid-workers-save-the-children, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung RAND (28.11.2016): The RAND Blog: The Islamic State Taliban rivalry in Afghanistan, http://www.rand.org/blog/2016/11/the-islamic-state-taliban-rivalry-in-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (27.1.2017): Afghan Taliban's new chief replaces 24 'shadow' officials, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKBN15B1PN?il=0, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (12.4.2016): Taliban announce start of spring offensive in Afghanistan, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0X90D1; 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A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Sicherheitslage in Kabul: Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
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Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate in Verbindung mit Mord), Straßenräuberei in Verbindung mit Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016). Im Jahr 2015 wurde die Todesstrafe weiterhin verhängt - oft nach unfairen Verfahren. Die von Präsident Ghani im Jahr 2014 angeordnete Überprüfung von fast 400 noch nicht vollstreckten Todesurteilen war Ende 2015 noch nicht abgeschlossen (AI 24.2.2016). Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hatte und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die eine Umwandlung von Todesstrafen in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, werden weiter Todesurteile vollstreckt. Im Mai 2016 fand die Hinrichtung von sechs verurteilten Terroristen statt. Die Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Todesurteile war Teil einer von Präsident Ghani angekündigten härteren Politik im Kampf gegen Aufständische und folgte als Reaktion auf öffentliche Vergeltungsrufe nach einem schweren Taliban-Anschlag. Zuvor wurden 2014 und 2012 sechs bzw. 16 Todesstrafen verurteilter Straftäter vollstreckt (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's, http://www.ecoi.net/local_link/319670/458865_de.html, Zugriff 1.12.2016 Ethnische Minderheiten Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.10.2016): Afghanistan Index, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/07/21csi_20161031_afghanistan_index.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung CRS – US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung GIZ (1.2017): Afghanistan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  1. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
  2. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens’ Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.2016): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung IWF – International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IWF – International Monetary Fund (13.4.2014): Islamic republic of Afghanistan, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2016/cr16120.pdf, , Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung UNDP – United Nations Development Programm
(2016): Human Development Data, http://hdr.undp.org/en/data, Zugriff 17.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC – United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 14.10.2015 -Strichaufzählung WB – The Worldbank (2.11.2016): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 18.11.2016 -Strichaufzählung WB – The Worldbank (10.10.2016):Afghanistan Government Inaugurates Citizens’ Charter to Target Reform and Accountability, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2016/10/10/government-inaugurates-citizens-charter-to-target-reform-and-accountability, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung WB – The World Bank (10.2016): Afghanistan Country Update – Issues 49, http://documents.worldbank.org/curated/en/933571475754352955/pdf/108759-NEWS-CUOctWEB-PUBLIC-ABSTRACT-SENT.pdf, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung WB – The World Bank (2.5.2016): Afghanistan Systematic Country Diagnostic: An Analysis of a Country’s Path toward Development, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2016/05/10/afghanistan-systematic-country-diagnostic-an-analysis-of-the-countrys-path-toward-development, Zugriff 18.1.2017 Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Staatliches Pensionssystem Es ist nur ein öffentliches Rentensystem etabliert. Das übliche Rentenalter liegt zwischen 63 und 65 Jahren, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Personen, die in Afghanistan gearbeitet haben, haben Zugang zu Rentenzahlungen. Es gibt keine Einschränkungen, die einzige Voraussetzung ist, dass die Person mehr als 32 Jahre gearbeitet hat und zwischen 63-65 Jahren alte ist. Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen werden als vulnerabel/schutzbedürftig eingestuft. Sie können Sozialhilfe beziehen und zumindest körperlich benachteiligte Menschen werden in der Gesellschaft respektvoll behandelt. Schwierig ist es allerdings mit mental erkrankten Menschen, diese können beim Roten Halbmond und in entsprechenden Krankenhäusern (Ali Abad Mental Hospital, siehe Kontakte) behandelt werden (IOM 2016). Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Wohnungssituation in Sar-e Pul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Sar e Pol für zwei Personen belaufen sich auf ca. 180-200 USD pro Monat. Die monatlichen Mietkosten für ein durchschnittliches Haus betragen ca. 70-90 USD und 150-200 USD pro Monat für ein Luxusapartment (IOM 4.8.2016). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am 2. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Azizi Bank
(2014): Western Union Money Transfer Services, http://www.azizibank.com/index.php/live/content/Western-Union, Zugriff am 8.11.2016BFA -Strichaufzählung DAWN (28.1.2017): 700,000 Afghan refugees returned home from Pakistan in 2016: IMF, http://www.dawn.com/news/1311245, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (21.9.2016): ZC222/21.09.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21.09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (22.8.2016): ZC170/04.08.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Sarepol_-_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_04.08.2016.pdf?nodeid=18364614&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (22.4.2016): ZC75/22.04.2016/, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Arbeitsmarkt_22.04.2016.pdf?nodeid=18153284&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.1.2017): Refugees poured $7 billion to Afghanistan by returning home in past 1 year, http://www.khaama.com/refugees-poured-7-billion-to-afghanistan-by-returning-home-in-past-1-year-02694, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Thomson Reuters Foundation (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, U.N. says, http://news.trust.org/item/20170112111806-rfzhx/, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung RFL/RE (28.1.2017): IMF Says Returning Refugees 'Aggravating' Afghan Government's Capacity, http://www.rferl.org/a/imf-afghanistan-refugees-displaced-person-return/28265160.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (3.2.2017): Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, http://www.unhcr.org/news/briefing/2017/2/589453557/tough-choices-afghan-refugees-returning-home-years-exile.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) (20.6.2016): Global Trends: Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/576408cd7.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2016): Afghanistan - Factsheet, http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Afghanistan%20Factsheet%20-%20JUN16.pdf, Zugriff 1.2.2017 -Strichaufzählung UN OCHA (12.1.2017): Afghanistan: Returnee Crisis Situation Report No. 5 (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_returnee_crisis_situation_report_no_5_12jan2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UN News Centre (15.11.2016): Afghanistan: UN launches nine-month operation to assist returnees with emergency food and cash, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=55562#.WIDL1MsweUk, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Western Union Holdings, Inc
(2016): Möglichkeiten, Geld zu erhalten, https://www.westernunion.com/at/de/receive-money.html, Zugriff am 25.1.2017 2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), des Asylgerichtshofes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), des Asylgerichtshofes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. In Zusammenhang mit der Feststellung, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren mit seinem Vorbringen aus dem ersten Verfahrensgang deckt bzw. dass die vorgebrachten Vorfälle vor dem 9.1.2013 stattgefunden hätten und sohin bereits im ersten Verfahren vorgebracht hätten werden können, ist zuerst auf den festgestellten Verfahrensgang zu verweisen. Der Beschwerdeführer verweist inhaltlich mehrmals (Einvernahme vom 10.4.2014, 16.4.2014 und 27.7.2015) auf sein Vorbringen im zweiten Verfahrensgang, welches mit der rechtskräftigen Zurückweisung

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache erledigt wurde, da sich die Geschehnisse, die der Beschwerdeführer vorbringt, allesamt vor dem 9.1.2013 ereignet hätten.Der Beschwerdeführer verweist inhaltlich mehrmals (Einvernahme vom 10.4.2014, 16.4.2014 und 27.7.2015) auf sein Vorbringen im zweiten Verfahrensgang, welches mit der rechtskräftigen Zurückweisung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache erledigt wurde, da sich die Geschehnisse, die der Beschwerdeführer vorbringt, allesamt vor dem 9.1.2013 ereignet hätten. Zu den vom Beschwerdeführer als "neu" bezeichneten Vorbringen im Zusammenhang mit seiner behaupteten Beschäftigung beim "österreichischen Geheimdienst", ist auszuführen, dass diese, wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgt, bereits vor dem 11.10.2012 (Tag der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im ersten Verfahrensgang) bestanden hätten und sohin bereits hätten vorgebracht werden können. Soweit der Beschwerdeführer seine Ausführungen hinsichtlich dieser Beschäftigung nunmehr ergänzt, ist auszuführen, dass diese Ausführungen vor allem im Hinblick auf die Frage, wie lange bzw. bis wann diese Beschäftigung aufrecht war, vom Beschwerdeführer widersprüchlich und nicht stringent ("F: Arbeiten Sie jetzt auch noch für den Geheimdienst? A: Nach die ganzen Unterlagen am 10.11.2014 aus Linz zurückgekommen sind, wollte ich meinem Chef nicht mehr gegenübertreten. Ich habe aber noch im Juli und August und September für Herrn XXXX, Nachfolger von Herrn XXXX gearbeitetSoweit der Beschwerdeführer seine Ausführungen hinsichtlich dieser Beschäftigung nunmehr ergänzt, ist auszuführen, dass diese Ausführungen vor allem im Hinblick auf die Frage, wie lange bzw. bis wann diese Beschäftigung aufrecht war, vom Beschwerdeführer widersprüchlich und nicht stringent ("F: Arbeiten Sie jetzt auch noch für den Geheimdienst? A: Nach die ganzen Unterlagen am 10.11.2014 aus Linz zurückgekommen sind, wollte ich meinem Chef nicht mehr gegenübertreten. Ich habe aber noch im Juli und August und September für Herrn römisch 40 , Nachfolger von Herrn römisch 40 gearbeitet F: Von wann bis wann haben Sie für die Geheimpolizei gearbeitet? A: Von November 2010 bis Juli

  1. F: Bei der letzten Einvernahme gaben Sie an, bis April 2013 für den Geheimdienst gearbeitet zu haben. F: Ich war sogar bis Ende 2012 ein zweimal da ) sind. Mit Ausnahme seiner Teilnahme an der Demonstration im Juli 2014 kann der Beschwerdeführer keine konkreten Daten nennen und weißt sein Vorbringen in diesem Zusammenhang insgesamt keinen glaubhaften Kern auf und handelt es sich im Übrigen dabei auch nur um Ausschmückungen des bisherigen Vorbringens. Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vom 27.07.2015 dar, dass seine ehemalige afghanische Arbeitskollegin ihn bedrohe und ihn nicht am Leben lassen werde. Im Oktober 2011 habe diese Frau eine Anzeige gegen ihn vorgebracht, da habe man Daten seiner Verwandten in Deutschland und seines angeblichen Bruders aufbereitet und verbreitet. Nachgefragt nach den neuen Gründen gab der Beschwerdeführer an, dass diese seine neuen Fluchtgründe seien. Die afghanische Frau behaupte, dass er gegen Muslime arbeite, indem er Informationen an Christen weiterleite. Sie sei eine bekannte Journalistin und stehe mit sehr hoch positionierten Menschen in Kontakt. Auch dies stellt lediglich eine Ausschmückung eines Sachverhaltes dar, der bereits im ersten Verfahrensgang geltend gemacht hätte werden können. Nämliches gilt für das Vorbringen betreffend der Informationen die der Beschwerdeführer über einen Mullah einer Wiener Moschee weitergegeben habe. Hiezu hat der Beschwerdeführer angegeben: "Ich kann nicht zurückkehren, ich habe sogar vom Mullah aus der Moschee Nachrichten an den Herr XXXX weitergeleitet, im Heimatland würden also irgendwelche Menschen dafür sorgen, dass ich umgebracht werde, ich war schließlich für den Geheimdienst tätig."Nämliches gilt für das Vorbringen betreffend der Informationen die der Beschwerdeführer über einen Mullah einer Wiener Moschee weitergegeben habe. Hiezu hat der Beschwerdeführer angegeben: "Ich kann nicht zurückkehren, ich habe sogar vom Mullah aus der Moschee Nachrichten an den Herr römisch 40 weitergeleitet, im Heimatland würden also irgendwelche Menschen dafür sorgen, dass ich umgebracht werde, ich war schließlich für den Geheimdienst tätig." Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Teilnahme an einer Demonstration für Palästina im Juli 2014 im Rahmen eines "geheimdienstlichen Auftrages" war nicht glaubhaft, zumal es widersprüchlich und vage war. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht konkretisieren, weshalb die Teilnahme an dieser Demonstration einen – wenn auch nicht ausdrücklich bezeichneten – Nachfluchtgrund darstellen solle. Der Beschwerdeführer führte zum Thema der Demonstration lediglich aus, dass es in Wien eine afghanische Moschee gäbe, welche die Menschen für den Kampf für den IS vorbereite. Sein Arbeitgeber, Herr XXXX – mit dem er sich laut seinen Angaben allerdings das letzte Mal im April 2013 – getroffen habe, habe ihm Bilder von Leuten gezeigt, die in der Moschee für den IS geworben hätten. Es sei ein Anliegen seines Chefs gewesen, an dieser Demonstration, die von Türken organisiert wurde, teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe aber nur in die Moschee gewollt. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft vermitteln, dass er durch dieses Ereignis, welches im Übrigen auch bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst ist, in Afghanistan einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist.Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Teilnahme an einer Demonstration für Palästina im Juli 2014 im Rahmen eines "geheimdienstlichen Auftrages" war nicht glaubhaft, zumal es widersprüchlich und vage war. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht konkretisieren, weshalb die Teilnahme an dieser Demonstration einen – wenn auch nicht ausdrücklich bezeichneten – Nachfluchtgrund darstellen solle. Der Beschwerdeführer führte zum Thema der Demonstration lediglich aus, dass es in Wien eine afghanische Moschee gäbe, welche die Menschen für den Kampf für den IS vorbereite. Sein Arbeitgeber, Herr römisch 40 – mit dem er sich laut seinen Angaben allerdings das letzte Mal im April 2013 – getroffen habe, habe ihm Bilder von Leuten gezeigt, die in der Moschee für den IS geworben hätten. Es sei ein Anliegen seines Chefs gewesen, an dieser Demonstration, die von Türken organisiert wurde, teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe aber nur in die Moschee gewollt. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft vermitteln, dass er durch dieses Ereignis, welches im Übrigen auch bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens mitumfasst ist, in Afghanistan einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, seit November 2010 beim Geheimdienst gearbeitet zu haben, es konnte jedoch insbesondere aufgrund des durchgehend unglaubwürdigen und widersprüchlichen Vorbringens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer (legalen) Beschäftigung bei der Zivilpolizei nachging. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, von der Grundversorgung lebt, keiner legalen Beschäftigung nachgeht, über keinerlei Familienangehörige und keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich hat, ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten und den in diesem Zusammenhang stimmigen und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme. Der Beschwerdeführer gab zunächst bei der Einvernahme vom 16.04.2016 an, einen Wasserbruch zu haben und in Deutschland operiert worden zu sein. Dies ergibt sich auch aus dem diesbezüglichen gesundheitlichen Befund. Er hätte auch Schmerzen gehabt, zuletzt bei der Einvernahme vom 27.07.2015 gab er dann an, gesund zu sein und brachte diesbezügliche Leiden auch nicht mehr in der Beschwerde vor. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme anlässlich des gegenständlichen Drittantrages ohne Dolmetsch in Deutsch einvernommen werden konnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen betreffend Afghanistan im angefochtenen Bescheid wie auch im ersten Verfahrensgang um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die zu Afghanistan getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Notwendigkeit einer Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. des Heranziehens eines Vertrauensanwaltes ist aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers und dem Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht ersichtlich.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen betreffend Afghanistan im angefochtenen Bescheid wie auch im ersten Verfahrensgang um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die zu Afghanistan getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Notwendigkeit einer Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. des Heranziehens eines Vertrauensanwaltes ist aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers und dem Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Situation in Afghanistan verschlechtert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Abgleich der aktuellen Länderfeststellungen (Stand 02.03.2017) mit jenen der Vorverfahren (erster und zweiter Verfahrensgang) ergibt, dass sich die Situation in Afghanistan seit dessen Erlassung nicht entscheidungsrelevant verschlechtert hat.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheid)Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheid) Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:Die maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Paragraph 68,

(1)Anb

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