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G305 2146114-1

Obsah (19)Art 133§ 50§ 13§ 14§ 15§ 12§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 66§ 68§ 63§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlG305 2146114-1 SpruchG305 2146114-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) am XXXX im elektronischen Weg Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld eingebracht.römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) am römisch 40 im elektronischen Weg Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld eingebracht. Darin gab er als ordentlichen Wohnsitz die Anschrift XXXX an und führte weiter aus, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden und ihn für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige keine Sorgepflichten träfen. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und führte dazu aus, dass dies im Jahr XXXX beim AMS XXXX gewesen sei. Die Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma HXXXX GXXXX gestanden habe und vom XXXX bis XXXX als Laborarbeiter bei der Firma TXXXX und vom XXXX bis XXXX als Laborarbeiter bei der Firma WXXXX tätig gewesen sei.Darin gab er als ordentlichen Wohnsitz die Anschrift römisch 40 an und führte weiter aus, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden und ihn für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige keine Sorgepflichten träfen. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und führte dazu aus, dass dies im Jahr römisch 40 beim AMS römisch 40 gewesen sei. Die Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma HXXXX GXXXX gestanden habe und vom römisch 40 bis römisch 40 als Laborarbeiter bei der Firma TXXXX und vom römisch 40 bis römisch 40 als Laborarbeiter bei der Firma WXXXX tätig gewesen sei. Mit der Ausfüllung und Übermittlung des Antragsformulars nahm er die darin enthaltene Belehrung über die ihn treffenden Mitteilungsverpflichtungen gegenüber der belangten Behörde

§ 50Abs. 1 Al

VG zur Kenntnis.Mit der Ausfüllung und Übermittlung des Antragsformulars nahm er die darin enthaltene Belehrung über die ihn treffenden Mitteilungsverpflichtungen gegenüber der belangten Behörde

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zur Kenntnis.

  1. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass dem auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrag vom
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass dem auf die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gerichteten Antrag vom XXXX mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sich der BF am XXXX zum Studium an der XXXXuniversität XXXX angemeldet habe. Um trotz laufenden Studiums anspruchsberechtigt zu sein, sei eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer von 52 Wochen innerhalb von zwei Jahren erforderlich. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist (XXXX bis XXXX) lägen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bei der Firma BXXXX GmbH und TXXXX im Ausmaß von 56 Tagen vor.römisch 40 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sich der BF am römisch 40 zum Studium an der XXXXuniversität römisch 40 angemeldet habe. Um trotz laufenden Studiums anspruchsberechtigt zu sein, sei eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer von 52 Wochen innerhalb von zwei Jahren erforderlich. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist (römisch 40 bis römisch 40 ) lägen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bei der Firma BXXXX GmbH und TXXXX im Ausmaß von 56 Tagen vor.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum XXXX datierte Beschwerde, die er auf den Beschwerdegrund "Rechtswidrigkeit des Bescheides" stützte, und mit der er die Anträge verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die belangte Behörde zur Nachzahlung aller bis zur Entscheidung noch vorenthaltenen Leistungen bei sonstiger Exekution verpflichten und eine Verhandlung unter gleichzeitiger Einvernahme seines Vaters als Zeugen durchführen, "welcher sämtliche Angaben des Beschwerdeführers sowohl als sachkundige Person als Angehöriger (Vater), als auch als Dienstgeber der Firma, wo der Beschwerdeführer jahrelang in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis beschäftigt war, bestätigen" könne.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum römisch 40 datierte Beschwerde, die er auf den Beschwerdegrund "Rechtswidrigkeit des Bescheides" stützte, und mit der er die Anträge verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und die belangte Behörde zur Nachzahlung aller bis zur Entscheidung noch vorenthaltenen Leistungen bei sonstiger Exekution verpflichten und eine Verhandlung unter gleichzeitiger Einvernahme seines Vaters als Zeugen durchführen, "welcher sämtliche Angaben des Beschwerdeführers sowohl als sachkundige Person als Angehöriger (Vater), als auch als Dienstgeber der Firma, wo der Beschwerdeführer jahrelang in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis beschäftigt war, bestätigen" könne. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er nach Abschluss seiner Schulausbildung an der HTL XXXX vom XXXX bis XXXX bei der Firma FXXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Durch diese Tätigkeit habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, da er bei der erstmaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld am XXXX das
  5. Lebensjahr noch nicht überschritten hätte und in den 12 Monaten davor mehr als sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Von einer laufenden Ausbildung an der XXXXuniversität XXXX am XXXX könne keine Rede sein, weil die Universitäten vom XXXX bis XXXX jeden Jahres keinen Lehrbetrieb hätten und daher zu diesem Zeitpunkt kein Studium begonnen werden könnte. Schon bei seiner persönlichen Vorsprache zur Geltendmachung seiner Ansprüche habe er dem AMS XXXX am XXXX mitgeteilt, dass er ab dem XXXX vielleicht ein Studium an der XXXXuniversität XXXX zur Verbesserung seiner Jobchancen am Arbeitsmarkt als ausgebildeter Tunnelbauer mit HTL-Abschluss zur akademischen Höherqualifizierung beginnen wolle. Auch am XXXX habe er dem AMS XXXX telefonisch mitgeteilt, dass er auf Grund seiner fortdauernden Arbeitslosigkeit wie geplant und zuvor angekündigt, ein Studium des Zweiges "XXXX" an der XXXXuniversität XXXX begonnen habe. Anlässlich dieses Telefonats habe er der Sachbearbeiterin auch mitgeteilt, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen müsse und daher nur als berufstätiger Werkstudent mit einer geringfügigen Nebenbeschäftigung bei der Firma HXXXX GmbH eingeschränkt und "langsam" studieren könne und dem AMS zu mehr als 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen werde, was die Sachbearbeiterin des AMS XXXX mit den Worten quittiert habe: "dann ist das Studium für uns nicht relevant". Nachdem er Anfang November durch eine zeitliche Verschiebung von Lehrveranstaltungen seinen endgültigen Stundenplan bei der XXXXuniversität XXXX erhalten hatte und daraus ermittelt habe, dass er ab Mitte November XXXX doch nur mehr weniger als XXXX Wochenstunden für eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehen könne, habe er sich sofort mit XXXX vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet. Auch in den nächst folgenden ausbildungsfreien Zeiträumen zwischen dem Sommersemester XXXX und dem Wintersemester XXXX habe er im Zeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen, da er in diesem Zeitraum (Sommerferien) nachweislich keine Ausbildung besucht bzw. absolviert hätte und ihm das AMS XXXX diese Leistung gesetzlich zutreffend auch während einer laufenden Ausbildung gewähren hätte müssen bzw. auch gewährt hat, weil es sich auf Grund des vorhergehenden Arbeitslosengeldbezuges vom XXXX bis XXXX um einen wiederholten Leistungsbezug

§ 13Abs. 4 Al

VG gehandelt habe.Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er nach Abschluss seiner Schulausbildung an der HTL römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma FXXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Durch diese Tätigkeit habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, da er bei der erstmaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld am römisch 40 das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten hätte und in den 12 Monaten davor mehr als sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Von einer laufenden Ausbildung an der XXXXuniversität römisch 40 am römisch 40 könne keine Rede sein, weil die Universitäten vom römisch 40 bis römisch 40 jeden Jahres keinen Lehrbetrieb hätten und daher zu diesem Zeitpunkt kein Studium begonnen werden könnte. Schon bei seiner persönlichen Vorsprache zur Geltendmachung seiner Ansprüche habe er dem AMS römisch 40 am römisch 40 mitgeteilt, dass er ab dem römisch 40 vielleicht ein Studium an der XXXXuniversität römisch 40 zur Verbesserung seiner Jobchancen am Arbeitsmarkt als ausgebildeter Tunnelbauer mit HTL-Abschluss zur akademischen Höherqualifizierung beginnen wolle. Auch am römisch 40 habe er dem AMS römisch 40 telefonisch mitgeteilt, dass er auf Grund seiner fortdauernden Arbeitslosigkeit wie geplant und zuvor angekündigt, ein Studium des Zweiges "XXXX" an der XXXXuniversität römisch 40 begonnen habe. Anlässlich dieses Telefonats habe er der Sachbearbeiterin auch mitgeteilt, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen müsse und daher nur als berufstätiger Werkstudent mit einer geringfügigen Nebenbeschäftigung bei der Firma HXXXX GmbH eingeschränkt und "langsam" studieren könne und dem AMS zu mehr als 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen werde, was die Sachbearbeiterin des AMS römisch 40 mit den Worten quittiert habe: "dann ist das Studium für uns nicht relevant". Nachdem er Anfang November durch eine zeitliche Verschiebung von Lehrveranstaltungen seinen endgültigen Stundenplan bei der XXXXuniversität römisch 40 erhalten hatte und daraus ermittelt habe, dass er ab Mitte November römisch 40 doch nur mehr weniger als römisch 40 Wochenstunden für eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehen könne, habe er sich sofort mit römisch 40 vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet. Auch in den nächst folgenden ausbildungsfreien Zeiträumen zwischen dem Sommersemester römisch 40 und dem Wintersemester römisch 40 habe er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld bezogen, da er in diesem Zeitraum (Sommerferien) nachweislich keine Ausbildung besucht bzw. absolviert hätte und ihm das AMS römisch 40 diese Leistung gesetzlich zutreffend auch während einer laufenden Ausbildung gewähren hätte müssen bzw. auch gewährt hat, weil es sich auf Grund des vorhergehenden Arbeitslosengeldbezuges vom römisch 40 bis römisch 40 um einen wiederholten Leistungsbezug

Paragraph 13, Absatz 4, AlVG gehandelt habe. Der vorzitierten Sachverhaltsdarstellung ließ der BF eine rechtliche Beurteilung folgen, in der es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass er schon bei seinem erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld vom XXXX bis XXXX nachweislich die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 zweiter Satz Al

VG erfüllt hätte und er bei seiner neuerlichen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ab XXXX wiederum die Bedingung nach § 14 Abs. 2 AlVG auf Grund der für ihn zutreffenden Rahmenfristerstreckungen

§ 15Abs. 1 Z 1 Al

VG erfülle. Es würde sich um eine wiederholte (und nicht um eine erstmalige) Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung handeln, wofür nur die Voraussetzungen nach § 14 AlVG erfüllt sein müssten. Die Ablehnung des Arbeitslosenentgeltanspruchs erweise sich als rechtswidrig. Auch habe er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 14Abs. 1 zweiter Satz Al

VG als unter 25-Jähriger geltend gemacht und erst Monate später nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit mit einer Ausbildung eines Studiums zur Höherqualifizierung in seinem Fachgebiet begonnen. Bei der Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ab dem XXXX habe es sich um eine laufende und wiederholte Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während einer nun hinzugekommenen Ausbildung als Werkstudent gehandelt, ohne dass die Verfügbarkeit für das AMS unter 20 Wochenstunden gesunken wäre, sodass rechtlich § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG iVm. § 14 Abs. 2 AlVG zur Anwendung gekommen sei. Im Übrigen könne er nun für die "neuerliche wiederholte Inanspruchnahme von Leistungen ab XXXX" auf Grund der versicherungsrechtlich geltenden Zeiten vollversicherungspflichtiger Tätigkeiten innerhalb der Rahmenfrist von XXXX bis XXXX (Fa. FXXXX - 11 Monate), von XXXX bis XXXX (Fa. TXXXX - 1 Monat) und von XXXX bis XXXX (Fa. BXXXX - 1 Monat) insgesamt 13 Monate oder mehr als 56 Wochen nachweisen, sodass § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt wäre.Der vorzitierten Sachverhaltsdarstellung ließ der BF eine rechtliche Beurteilung folgen, in der es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass er schon bei seinem erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld vom römisch 40 bis römisch 40 nachweislich die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG erfüllt hätte und er bei seiner neuerlichen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ab römisch 40 wiederum die Bedingung nach Paragraph 14, Absatz 2, AlVG auf Grund der für ihn zutreffenden Rahmenfristerstreckungen

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfülle. Es würde sich um eine wiederholte (und nicht um eine erstmalige) Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während einer Ausbildung handeln, wofür nur die Voraussetzungen nach Paragraph 14, AlVG erfüllt sein müssten. Die Ablehnung des Arbeitslosenentgeltanspruchs erweise sich als rechtswidrig. Auch habe er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG als unter 25-Jähriger geltend gemacht und erst Monate später nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit mit einer Ausbildung eines Studiums zur Höherqualifizierung in seinem Fachgebiet begonnen. Bei der Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ab dem römisch 40 habe es sich um eine laufende und wiederholte Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während einer nun hinzugekommenen Ausbildung als Werkstudent gehandelt, ohne dass die Verfügbarkeit für das AMS unter 20 Wochenstunden gesunken wäre, sodass rechtlich Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, AlVG zur Anwendung gekommen sei. Im Übrigen könne er nun für die "neuerliche wiederholte Inanspruchnahme von Leistungen ab XXXX" auf Grund der versicherungsrechtlich geltenden Zeiten vollversicherungspflichtiger Tätigkeiten innerhalb der Rahmenfrist von römisch 40 bis römisch 40 (Fa. FXXXX - 11 Monate), von römisch 40 bis römisch 40 (Fa. TXXXX - 1 Monat) und von römisch 40 bis römisch 40 (Fa. BXXXX - 1 Monat) insgesamt 13 Monate oder mehr als 56 Wochen nachweisen, sodass Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG erfüllt wäre.

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde des BF ab.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde des BF ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde die vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und die Zeiten des BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis fest. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass jemand, der eine Ausbildung absolviert, die länger als drei Monate dauert, Arbeitslosengeld beziehen könne, wenn einerseits die Anwartschaft erfüllt sei und andererseits Verfügbarkeit vorliege. Zusätzlich müssten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt sein. Das bedeute, dass es für Studenten einen "erschwerten" Zugang zum Bezug des Arbeitslosengeldes gebe, weil ein Studium erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch nehme und die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt sei. Wer als Student Arbeitslosengeld beziehen wolle, müsse nachweisen, dass er die große Anwartschaft ohne Heranziehung der Rahmenfrist erfülle, was heiße, dass er in den letzten zwei Jahren mindestens 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müsse. Die Rahmenfrist von zwei Jahren könne um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des § 15 AlVG - mit Ausnahme der Erstreckung der Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) - erstreckt werden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung des Arbeitslosengeldes am XXXX hätten die Beschäftigungsverhältnisse beiNach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde die vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und die Zeiten des BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis fest. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass jemand, der eine Ausbildung absolviert, die länger als drei Monate dauert, Arbeitslosengeld beziehen könne, wenn einerseits die Anwartschaft erfüllt sei und andererseits Verfügbarkeit vorliege. Zusätzlich müssten die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erfüllt sein. Das bedeute, dass es für Studenten einen "erschwerten" Zugang zum Bezug des Arbeitslosengeldes gebe, weil ein Studium erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch nehme und die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt sei. Wer als Student Arbeitslosengeld beziehen wolle, müsse nachweisen, dass er die große Anwartschaft ohne Heranziehung der Rahmenfrist erfülle, was heiße, dass er in den letzten zwei Jahren mindestens 52 Wochen (364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müsse. Die Rahmenfrist von zwei Jahren könne um sämtliche Rahmenfristerstreckungszeiten des Paragraph 15, AlVG - mit Ausnahme der Erstreckung der Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) - erstreckt werden. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung des Arbeitslosengeldes am römisch 40 hätten die Beschäftigungsverhältnisse bei der Firma HXXXX GmbH im Ausmaß von 31 Tagen (XXXX bis XXXX) und beider Firma HXXXX GmbH im Ausmaß von 31 Tagen (römisch 40 bis römisch 40 ) und bei der Firma FXXXX im Ausmaß von 289 Tagen (XXXX bis XXXX), sohin im Ausmaß von insgesamt 320 Tagen herangezogen werden können. Demnach sei der BF

§ 12Abs. 4 Al

VG im relevanten Berechnungszeitraum statt 364 Tagen nur insgesamt 320 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig tätig gewesen. Daher habe die Ausnahmegenehmigung für sein Studium am XXXX nicht erteilt werden können. Am XXXX habe er die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 zweiter Satz Al

VG erfüllt und unter Einrechnung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (HTL) auch die "große Anwartschaft"

§ 14Abs. 1 erster Satz Al

VG. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG (die "große Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten) habe er jedoch nicht erfüllt. Da er der belangten Behörde sein Studium nicht gemeldet habe, sei ihm bis zum Zeitpunkt seiner Abmeldung vom Leistungsbezug (XXXX) Arbeitslosengeld überwiesen worden. Bei der nächsten Beantragung des Arbeitslosengeldes am XXXX sei keine neue Anwartschaft gegeben gewesen, weshalb ihm das AMS in Unkenntnis seiner Ausbildung den vermeintlichen restlichen Arbeitslosengeldanspruch überwiesen habe. Auch bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am XXXX sei keine neue Anwartschaft gegeben gewesen und es seien auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt gewesen. Da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 auch nicht zu einem vorhergehenden Zeitpunkt erfüllt gewesen seien, sei auch § 12 Abs. 4 letzter Satz in seinem Fall nicht anwendbar.der Firma FXXXX im Ausmaß von 289 Tagen (römisch 40 bis römisch 40 ), sohin im Ausmaß von insgesamt 320 Tagen herangezogen werden können. Demnach sei der BF

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG im relevanten Berechnungszeitraum statt 364 Tagen nur insgesamt 320 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig tätig gewesen. Daher habe die Ausnahmegenehmigung für sein Studium am römisch 40 nicht erteilt werden können. Am römisch 40 habe er die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG erfüllt und unter Einrechnung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (HTL) auch die "große Anwartschaft"

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG. Die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG (die "große Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten) habe er jedoch nicht erfüllt. Da er der belangten Behörde sein Studium nicht gemeldet habe, sei ihm bis zum Zeitpunkt seiner Abmeldung vom Leistungsbezug (römisch 40 ) Arbeitslosengeld überwiesen worden. Bei der nächsten Beantragung des Arbeitslosengeldes am römisch 40 sei keine neue Anwartschaft gegeben gewesen, weshalb ihm das AMS in Unkenntnis seiner Ausbildung den vermeintlichen restlichen Arbeitslosengeldanspruch überwiesen habe. Auch bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am römisch 40 sei keine neue Anwartschaft gegeben gewesen und es seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfüllt gewesen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, auch nicht zu einem vorhergehenden Zeitpunkt erfüllt gewesen seien, sei auch Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz in seinem Fall nicht anwendbar.

  1. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen zum XXXX datierter, begründet ausgeführter rechtzeitiger Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und die Anträge verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit aufheben und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen zum römisch 40 datierter, begründet ausgeführter rechtzeitiger Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und die Anträge verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit aufheben und eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  3. Auf Grund seines Vorlageantrages legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  4. Auf Grund seines Vorlageantrages legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  5. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Vater des BF als Zeuge und der BF selbst als Partei, sowie auch der ebenfalls erschienene Vertreter der belangten Behörde vernommen wurden. Anlässlich dieser Verhandlung legte der BF mehrere Studienblätter der XXXXuniversität XXXX vor, die ihn für das Wintersemester XXXX/XXXX, das Sommersemester XXXX, das Wintersemester XXXX/XXXX und das Sommersemester XXXX als Ordentlichen Studierenden ausweisen.
  6. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Vater des BF als Zeuge und der BF selbst als Partei, sowie auch der ebenfalls erschienene Vertreter der belangten Behörde vernommen wurden. Anlässlich dieser Verhandlung legte der BF mehrere Studienblätter der XXXXuniversität römisch 40 vor, die ihn für das Wintersemester XXXX/XXXX, das Sommersemester römisch 40 , das Wintersemester XXXX/XXXX und das Sommersemester römisch 40 als Ordentlichen Studierenden ausweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Am XXXX brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen auf die Zuerkennung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag ein.1.
  9. Am römisch 40 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen auf die Zuerkennung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag ein. Im bundeseinheitlichen Antragsformular gab er an, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden. Auch habe er keine Sorgepflichten, insbesondere für Angehörige, die nicht in seinem Haushalt leben. Die im bundeseinheitlichen Antragsformular weiter gestellte Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranzenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. dem Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und führte diesbezüglich aus, dass das im Jahr XXXX beim AMS XXXX gewesen sei. Im Antwortfeld bei Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" kreuzte er die Antwortoption "nein" an. Zur Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" machte er folgende Angaben:Im bundeseinheitlichen Antragsformular gab er an, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden. Auch habe er keine Sorgepflichten, insbesondere für Angehörige, die nicht in seinem Haushalt leben. Die im bundeseinheitlichen Antragsformular weiter gestellte Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranzenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. dem Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und führte diesbezüglich aus, dass das im Jahr römisch 40 beim AMS römisch 40 gewesen sei. Im Antwortfeld bei Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" kreuzte er die Antwortoption "nein" an. Zur Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" machte er folgende Angaben: XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt Fa. HXXXX GmbHrömisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigt Fa. HXXXX GmbH XXXX bis XXXX Laborarbeiter Fa. TXXXXrömisch 40 bis römisch 40 Laborarbeiter Fa. TXXXX XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt Fa. HXXXX GmbHrömisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigt Fa. HXXXX GmbH XXXX bis XXXX Laborarbeiter Fa. WXXXXrömisch 40 bis römisch 40 Laborarbeiter Fa. WXXXX 1.
  10. Insgesamt weist der BF folgende arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungszeiten auf: XXXX - XXXX Arbeiter Fa. XXXX JXXXX GmbHrömisch 40 - römisch 40 Arbeiter Fa. römisch 40 JXXXX GmbH XXXX - XXXX Angestellter Fa. XXXX MXXXXrömisch 40 - römisch 40 Angestellter Fa. römisch 40 MXXXX XXXX - XXXX Angestellter Fa. HXXXX GmbHrömisch 40 - römisch 40 Angestellter Fa. HXXXX GmbH XXXX - XXXX Angestellter Fa. FXXXXrömisch 40 - römisch 40 Angestellter Fa. FXXXX XXXX - XXXX Angestellter Fa. TXXXXrömisch 40 - römisch 40 Angestellter Fa. TXXXX XXXX - XXXX Arbeiter Fa. BXXXXrömisch 40 - römisch 40 Arbeiter Fa. BXXXX In den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von jeweils EUR XXXX pro Tag.In den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von jeweils EUR römisch 40 pro Tag. 1.
  11. Im Zeitraum XXXX bis laufend (einschließlich Wintersemester XXXX/XXXX) war der BF durchgehend als Ordentlicher Studierender zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität XXXX zugelassen.1.
  12. Im Zeitraum römisch 40 bis laufend (einschließlich Wintersemester XXXX/XXXX) war der BF durchgehend als Ordentlicher Studierender zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität römisch 40 zugelassen. Im angeführten Zeitraum hat er sich nie vom Studium an der angeführten Hochschule abgemeldet. Ungeachtet dessen war der BF laut den vorgelegten Studienblättern ausgehend vom Wintersemester XXXX/XXXX durchgehend an der XXXXuniversität XXXX inskribiert. Den ihm für jedes Semester vorgeschriebenen ÖH-Beitrag zahlte er nach eigenen Angaben stets fristgerecht ein.Im angeführten Zeitraum hat er sich nie vom Studium an der angeführten Hochschule abgemeldet. Ungeachtet dessen war der BF laut den vorgelegten Studienblättern ausgehend vom Wintersemester XXXX/XXXX durchgehend an der XXXXuniversität römisch 40 inskribiert. Den ihm für jedes Semester vorgeschriebenen ÖH-Beitrag zahlte er nach eigenen Angaben stets fristgerecht ein. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die nahelegen würden, dass er aus den in § 66 Abs. 1b Universitätsgesetz 2002 normierten Gründen bzw. aus Gründen des § 68 UG 2002 in der für den jeweiligen Betrachtungszeitraum maßgeblichen Fassung der Zulassung als Ordentlicher Studierender an der XXXXuniversität XXXX verlustig gegangen wäre.Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die nahelegen würden, dass er aus den in Paragraph 66, Absatz eins b, Universitätsgesetz 2002 normierten Gründen bzw. aus Gründen des Paragraph 68, UG 2002 in der für den jeweiligen Betrachtungszeitraum maßgeblichen Fassung der Zulassung als Ordentlicher Studierender an der XXXXuniversität römisch 40 verlustig gegangen wäre. 1.
  13. Im Zeitraum XXXX bis XXXX (sohin während des Wintersemesters XXXX/XXXX und damit während des ersten Semesters) befand er sich in der Studieneingangs- und Orientierungsphase, während der er zwei Pflichtprüfungen (entweder aus dem Fach XXXX, XXXX, XXXX oder XXXX) abzulegen gehabt hätte. Allerdings schaffte er in der ihm vorgegebenen Zeit lediglich eine der beiden vom Curriculum der Montanuniversität vorgegebenen beiden Pflichtprüfungen. Die zweite, für das Bestehen der Studieneingangsphase notwendige Prüfung schaffte er erst am XXXX (Fach: XXXX).1.
  14. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (sohin während des Wintersemesters XXXX/XXXX und damit während des ersten Semesters) befand er sich in der Studieneingangs- und Orientierungsphase, während der er zwei Pflichtprüfungen (entweder aus dem Fach römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 ) abzulegen gehabt hätte. Allerdings schaffte er in der ihm vorgegebenen Zeit lediglich eine der beiden vom Curriculum der Montanuniversität vorgegebenen beiden Pflichtprüfungen. Die zweite, für das Bestehen der Studieneingangsphase notwendige Prüfung schaffte er erst am römisch 40 (Fach: römisch 40 ). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF auch nur bei einer der ihm im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen (beiden) Prüfungen bei der letztzulässigen Wiederholung negativ beurteilt worden wäre. 1.
  15. Der BF beantragte erstmals mit bundeseinheitlichem Antragsformular vom XXXX die Gewährung von Arbeitslosengeld. Bei der Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" kreuzte er die im Antragsformular vorgesehene Antwortoption "nein" an.1.
  16. Der BF beantragte erstmals mit bundeseinheitlichem Antragsformular vom römisch 40 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Bei der Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" kreuzte er die im Antragsformular vorgesehene Antwortoption "nein" an. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular vom XXXX beantragte er abermals die Gewährung von Arbeitslosengeld. Auch diesmal kreuzte er bei der Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" kreuzte er die im Antragsformular vorgesehene Antwortoption "nein" an.Mit bundeseinheitlichem Antragsformular vom römisch 40 beantragte er abermals die Gewährung von Arbeitslosengeld. Auch diesmal kreuzte er bei der Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" kreuzte er die im Antragsformular vorgesehene Antwortoption "nein" an. Entgegen seiner in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Zusammenhang mit seiner Antragstellung vom XXXX oder im Zusammenhang mit seiner Antragstellung vom XXXX das von ihm seit dem XXXX belegte Hochschulstudium der belangten Behörde gemeldet bzw. bekannt gegeben hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er das Hochschulstudium der belangten Behörde bis laufend gemeldet bzw. bekannt gegeben hätte, sei es mündlich oder schriftlich.Entgegen seiner in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Zusammenhang mit seiner Antragstellung vom römisch 40 oder im Zusammenhang mit seiner Antragstellung vom römisch 40 das von ihm seit dem römisch 40 belegte Hochschulstudium der belangten Behörde gemeldet bzw. bekannt gegeben hätte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er das Hochschulstudium der belangten Behörde bis laufend gemeldet bzw. bekannt gegeben hätte, sei es mündlich oder schriftlich. Auf Grund der jeweiligen Antragstellungen gewährte ihm die belangte Behörde im Zeitraum XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von EUR XXXX täglich.Auf Grund der jeweiligen Antragstellungen gewährte ihm die belangte Behörde im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR römisch 40 täglich. Nachdem der belangten Behörde auf Grund der abermaligen Antragstellung vom XXXX das Faktum bekannt geworden war, dass der BF an der XXXXuniversität XXXX seit dem XXXX ein Hochschulstudium belegte und ihr darüber keine Meldung vorlag, widerrief sie den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit Bescheid vom XXXX und sprach aus, dass der BF verpflichtet sei, das im genannten Zeitraum unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR XXXX zu refundieren.Nachdem der belangten Behörde auf Grund der abermaligen Antragstellung vom römisch 40 das Faktum bekannt geworden war, dass der BF an der XXXXuniversität römisch 40 seit dem römisch 40 ein Hochschulstudium belegte und ihr darüber keine Meldung vorlag, widerrief sie den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mit Bescheid vom römisch 40 und sprach aus, dass der BF verpflichtet sei, das im genannten Zeitraum unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR römisch 40 zu refundieren. Aus denselben Gründen widerrief die belangte Behörde mit einem weiteren, ebenfalls zum XXXX datierten Bescheid das im Zeitraum XXXX bis XXXX vom BF bezogene Arbeitslosengeld und verpflichtete ihn, das im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR XXXX zurückzuzahlen.Aus denselben Gründen widerrief die belangte Behörde mit einem weiteren, ebenfalls zum römisch 40 datierten Bescheid das im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vom BF bezogene Arbeitslosengeld und verpflichtete ihn, das im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR römisch 40 zurückzuzahlen. Gegen die Bescheide erhob der BF rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  17. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegten Urkunden, weiter durch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.römisch 40 . Die zu den Beschäftigungszeiten des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges getroffenen Feststellungen gründen auf der Darstellung des Bezugsverlaufs der belangten Behörde. Dass der BF die jeweils zu Punkt 10) in den jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX gestellten Fragen, ob er sich in Ausbildung befinde, jeweils mit "nein" beantwortete, beruht auf den vom BF jeweils ausgefüllten und (abgesehen vom elektronisch überreichten Antrag teils) von ihm unterzeichneten bundeseinheitlichen Antragsformularen auf Arbeitslosengeld. Der BF vermochte mit seiner Behauptung, dass er der belangen Behörde im Oktober XXXX bekannt gegeben habe, dass er studiere und er deshalb den Beschäftigungsumfang von 40 auf 20 Stunden reduziert habe, nicht zu überzeugen. Seine auf Vollbeschäftigung beruhende (nichtselbständige) Tätigkeit als Angestellter bei der Firma FXXXX endete am XXXX. Bei der Firma HXXXX GmbH war er vom XXXX bis XXXX und sodann vom XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt. Ab dem XXXX ging er im Jahr XXXX keiner Vollbeschäftigung mehr nach. Auf Grund der aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Auskunft steht weiter fest, dass der BF vom XXXX bis XXXX bei der belangten Behörde arbeitssuchend gemeldet war. Die angeführten Umstände stehen jedoch im Widerspruch zu seiner Behauptung, dass er der belangten Behörde das Studium gemeldet habe im Hinblick darauf den Beschäftigungsumfang von 40 auf 20 Stunden reduziert habe. Damit wird die Aussage des BF in entscheidenden Punkten in der Glaubwürdigkeit erschüttert. Im Gegensatz dazu unternahm er nicht einmal im Ansatz den Versuch, den Wahrheitsgehalt der von ihm in den bundeseinheitlichen Antragsformularen, insbesondere die zur FrageDass der BF die jeweils zu Punkt 10) in den jeweiligen Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 gestellten Fragen, ob er sich in Ausbildung befinde, jeweils mit "nein" beantwortete, beruht auf den vom BF jeweils ausgefüllten und (abgesehen vom elektronisch überreichten Antrag teils) von ihm unterzeichneten bundeseinheitlichen Antragsformularen auf Arbeitslosengeld. Der BF vermochte mit seiner Behauptung, dass er der belangen Behörde im Oktober römisch 40 bekannt gegeben habe, dass er studiere und er deshalb den Beschäftigungsumfang von 40 auf 20 Stunden reduziert habe, nicht zu überzeugen. Seine auf Vollbeschäftigung beruhende (nichtselbständige) Tätigkeit als Angestellter bei der Firma FXXXX endete am römisch 40 . Bei der Firma HXXXX GmbH war er vom römisch 40 bis römisch 40 und sodann vom römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigt. Ab dem römisch 40 ging er im Jahr römisch 40 keiner Vollbeschäftigung mehr nach. Auf Grund der aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Auskunft steht weiter fest, dass der BF vom römisch 40 bis römisch 40 bei der belangten Behörde arbeitssuchend gemeldet war. Die angeführten Umstände stehen jedoch im Widerspruch zu seiner Behauptung, dass er der belangten Behörde das Studium gemeldet habe im Hinblick darauf den Beschäftigungsumfang von 40 auf 20 Stunden reduziert habe. Damit wird die Aussage des BF in entscheidenden Punkten in der Glaubwürdigkeit erschüttert. Im Gegensatz dazu unternahm er nicht einmal im Ansatz den Versuch, den Wahrheitsgehalt der von ihm in den bundeseinheitlichen Antragsformularen, insbesondere die zur Frage 10) gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen, weshalb diese als feststehend festzustellen waren. Mit diesen zur Frage 10) gemachten Angaben des BF steht jedoch die Aussage des erschienenen Vertreters der belangten Behörde, wonach der BF sein Studium erst im Oktober XXXX gemeldet hätte und es davor keine Meldung des Studiums an das AMS gegeben habe, im Einklang, weshalb den Aussagen des Behördenvertreters ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zukommt. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass der BF der Behörde die Aufnahme des Hochschulstudiums an der XXXXuniversität XXXX nicht gemeldet hat. Entsprechende Aktenvermerke über die vom BF behaupteten mündlichen Meldungen fehlen nämlich. Das steht im Widerspruch zum Verwaltungshandeln der belangten Behörde. Es ist nämlich notorisch, dass Meldungen (gleich welcher Art) mit Einfluss auf den Leistungsbezug von den Mitarbeitern der belangten Behörde akribisch dokumentiert werden. Im gegenständlichen Anlassfall findet sich in den Verwaltungsakten, wie ausgeführt, eine derartige Dokumentation nicht, weshalb dem Aussagegehalt des Verwaltungsakts und den damit übereinstimmenden Aussagen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt, als den Aussagen des BF.römisch 40 gemeldet hätte und es davor keine Meldung des Studiums an das AMS gegeben habe, im Einklang, weshalb den Aussagen des Behördenvertreters ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit zukommt. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass der BF der Behörde die Aufnahme des Hochschulstudiums an der XXXXuniversität römisch 40 nicht gemeldet hat. Entsprechende Aktenvermerke über die vom BF behaupteten mündlichen Meldungen fehlen nämlich. Das steht im Widerspruch zum Verwaltungshandeln der belangten Behörde. Es ist nämlich notorisch, dass Meldungen (gleich welcher Art) mit Einfluss auf den Leistungsbezug von den Mitarbeitern der belangten Behörde akribisch dokumentiert werden. Im gegenständlichen Anlassfall findet sich in den Verwaltungsakten, wie ausgeführt, eine derartige Dokumentation nicht, weshalb dem Aussagegehalt des Verwaltungsakts und den damit übereinstimmenden Aussagen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt, als den Aussagen des BF.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.3. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden:

§ 7Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Z 3). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

§ 7Abs.

2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF., hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer nicht schöpft hat (Ziffer 3,). Die angeführten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kumulativ vorliegen.

Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderen arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 12 Abs. 1 AlVG in der auf den Anlassfall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 12, Absatz eins, AlVG in der auf den Anlassfall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; [...]
  3. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; [...]
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung des § 14."

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung des Paragraph 14, Demnach gilt als arbeitslos, wer 1.) eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l) unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt und ein Ausschlussgrund

Abs. 3 leg. cit. nicht vorliegt.Demnach gilt als arbeitslos, wer 1.) eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l) unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt und ein Ausschlussgrund

Absatz 3, leg. cit. nicht vorliegt. 3.3.

  1. Unter den Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG fällt überdies ein Hochschulstudium, bei dem das Gesetz ausdrücklich nur auf die formale Zuordnung abstellt. Dafür kommt nun nicht mehr die Immatrikulation in Betracht, deren Ausschlusswirkung nur durch Exmatrikulation beendet werden konnte (vgl. VwGH vom 18.03.1997, Zlen. 96/08/0152 und 96/08/0145), sondern ist inzwischen vielmehr die Zulassung zum Studium bzw. das Erlöschen der Zulassung im Sinne der §§ 60 und 68 UG 2002 maßgeblich (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265; Pfeil, AlV-Komm, Rz. 41 zu § 12). Im Zusammenhang mit Außerordentlichen Studierenden ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem geregelten Lehrgang im obigen Sinne ausgebildet werden.3.3.
  2. Unter den Ausschlusstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG fällt überdies ein Hochschulstudium, bei dem das Gesetz ausdrücklich nur auf die formale Zuordnung abstellt. Dafür kommt nun nicht mehr die Immatrikulation in Betracht, deren Ausschlusswirkung nur durch Exmatrikulation beendet werden konnte vergleiche VwGH vom 18.03.1997, Zlen. 96/08/0152 und 96/08/0145), sondern ist inzwischen vielmehr die Zulassung zum Studium bzw. das Erlöschen der Zulassung im Sinne der Paragraphen 60 und 68 UG 2002 maßgeblich vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265; Pfeil, AlV-Komm, Rz. 41 zu Paragraph 12,). Im Zusammenhang mit Außerordentlichen Studierenden ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem geregelten Lehrgang im obigen Sinne ausgebildet werden. Abweichend von § 12 Abs. 3 lit. f gilt

§ 12Abs. 4 Al

VG während einer Ausbildung als arbeitslos, wennAbweichend von Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, gilt

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG während einer Ausbildung als arbeitslos, wenn

  1. die Ausbildung eine Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreitet, oder
  2. die Anwartschaft für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld

§ 14Abs. 1 Satz 1 Al

VG auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt ist (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 44 zu § 12 AlVG).2. die Anwartschaft für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld

Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 AlVG auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt ist (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 44 zu Paragraph 12, AlVG). Im Zusammenhang mit der Drei-Monats-Frist der ersten Ausnahme ist nicht auf die Ausbildungszeit als solche abzustellen, sondern auf Phasen, in denen sich diese mit Zeiten des Leistungsbezuges überschneiden. Mehrere kürzere Ausbildungen sind unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 45 zu § 12 AlVG; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz. 330 zu § 12).Im Zusammenhang mit der Drei-Monats-Frist der ersten Ausnahme ist nicht auf die Ausbildungszeit als solche abzustellen, sondern auf Phasen, in denen sich diese mit Zeiten des Leistungsbezuges überschneiden. Mehrere kürzere Ausbildungen sind unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 45 zu Paragraph 12, AlVG; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz. 330 zu Paragraph 12,). Dauert eine Ausbildung länger als drei Monate, kommt Arbeitslosigkeit nur in Betracht, wenn die Anwartschaft nach § 14 auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt, oder ob eine solche schon vorher erfolgt ist. Im ersten Fall ist die "große Anwartschaft" mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich (und zwar auch dann, wenn der Versicherte bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, dann ein Hochschulstudium aufgenommen hat und während dieser Ausbildung erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt (siehe VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/08/0150), wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestandes

§ 15Abs. 1 Z 4 Al

VG zu berücksichtigen sind.Dauert eine Ausbildung länger als drei Monate, kommt Arbeitslosigkeit nur in Betracht, wenn die Anwartschaft nach Paragraph 14, auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt, oder ob eine solche schon vorher erfolgt ist. Im ersten Fall ist die "große Anwartschaft" mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich (und zwar auch dann, wenn der Versicherte bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, dann ein Hochschulstudium aufgenommen hat und während dieser Ausbildung erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt (siehe VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/08/0150), wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestandes

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zu berücksichtigen sind. Bei wiederholter Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung reicht auch jede andere Anwartschaft aus, sohin die "Jugendanwartschaft"

§ 14Abs. 1 Satz 2 Al

VG und jene nach § 14 Abs. 2 leg. cit. Diese Berechtigung kann selbst durch eine zwischenzeitige Beschäftigung während derselben Ausbildung nicht verloren gehen (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 46f zu § 12 AlVG).Bei wiederholter Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung reicht auch jede andere Anwartschaft aus, sohin die "Jugendanwartschaft"

Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 AlVG und jene nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. Diese Berechtigung kann selbst durch eine zwischenzeitige Beschäftigung während derselben Ausbildung nicht verloren gehen (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 46f zu Paragraph 12, AlVG). Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092), für die sich in § 7 Abs. 8 erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu § 12).Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092), für die sich in Paragraph 7, Absatz 8, erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu Paragraph 12,). Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld wird eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von mindestens 52 Wochen in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs als Anwartschaft verlangt ("Große Anwartschaft"

§ 14Abs. 1 erster Satz Al

VG). Nach Maßgabe des § 15 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland insbesondere in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist (§ 15 Abs.?1 Z 1) oder arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat (Z 2) (Erstreckung der Rahmenfrist).Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld wird eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von mindestens 52 Wochen in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs als Anwartschaft verlangt ("Große Anwartschaft"

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG). Nach Maßgabe des Paragraph 15, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland insbesondere in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist (Paragraph 15, Abs.?1 Ziffer eins,) oder arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat (Ziffer 2,) (Erstreckung der Rahmenfrist). Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG sieht für Arbeitslose, die vor Vollendung des

  1. Lebensjahres Arbeitslosengeld beantragen, eine kürzere Anwartschaft vor ("Jugendanwartschaft"). Im Rahmen dieser kürzeren Anwartschaft genügen bereits 26 Wochen innerhalb der Rahmenfrist von zwölf Monaten vor der Geltendmachung. Diese Begünstigung kommt vor allen Personen zu Gute, die nach ihrer Ausbildung nur eine kurze Erwerbstätigkeit aufweisen und daher die "große Anwartschaft" kaum erfüllen können (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 12 zu § 14 AlVG).Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG sieht für Arbeitslose, die vor Vollendung des
  2. Lebensjahres Arbeitslosengeld beantragen, eine kürzere Anwartschaft vor ("Jugendanwartschaft"). Im Rahmen dieser kürzeren Anwartschaft genügen bereits 26 Wochen innerhalb der Rahmenfrist von zwölf Monaten vor der Geltendmachung. Diese Begünstigung kommt vor allen Personen zu Gute, die nach ihrer Ausbildung nur eine kurze Erwerbstätigkeit aufweisen und daher die "große Anwartschaft" kaum erfüllen können (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 12 zu Paragraph 14, AlVG). Eine ähnlich kurze Anwartschaft wird in § 14 Abs. 2 leg. cit. verlangt, wenn die arbeitslose Person nicht zum ersten Mal Arbeitslosengeld in Anspruch nimmt. Für jede weitere Inanspruchnahme ist nach dem ersten Satz dieser Bestimmung eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von 28 Wochen in der Rahmenfrist von zwölf Monaten erforderlich ("kleine" oder "kurze Anwartschaft" - siehe dazu Pfeil, AlV-Komm, Rz. 13 zu § 14). Eine weitere Inanspruchnahme liegt nur dann vor, wenn der vorherige Anspruch erschöpft wurde und ein Fortbezug im Sinne des § 19 AlVG nicht mehr möglich bzw. die fünfjährige Frist, innerhalb der ein Fortbezug geltend gemacht werden könnte, überschritten ist. Allerdings ist der Anspruch auf Fortbezug (somit der Rückgriff auf die alte Anwartschaft) seit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2001 ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt sind.Eine ähnlich kurze Anwartschaft wird in Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. verlangt, wenn die arbeitslose Person nicht zum ersten Mal Arbeitslosengeld in Anspruch nimmt. Für jede weitere Inanspruchnahme ist nach dem ersten Satz dieser Bestimmung eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von 28 Wochen in der Rahmenfrist von zwölf Monaten erforderlich ("kleine" oder "kurze Anwartschaft" - siehe dazu Pfeil, AlV-Komm, Rz. 13 zu Paragraph 14,). Eine weitere Inanspruchnahme liegt nur dann vor, wenn der vorherige Anspruch erschöpft wurde und ein Fortbezug im Sinne des Paragraph 19, AlVG nicht mehr möglich bzw. die fünfjährige Frist, innerhalb der ein Fortbezug geltend gemacht werden könnte, überschritten ist. Allerdings ist der Anspruch auf Fortbezug (somit der Rückgriff auf die alte Anwartschaft) seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2001, ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt sind. 3.3.
  3. Am XXXX immatrikulierte der BF an der XXXXuniversität XXXX und inskribierte im Studienzweig "XXXX".3.3.
  4. Am römisch 40 immatrikulierte der BF an der XXXXuniversität römisch 40 und inskribierte im Studienzweig "XXXX". Das angeführte Studium nahm er am XXXX auf und unterlag er damit der Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 66

UG 2002, während der er nach dem von der XXXXuniversität aufgelegten Curriculum zwei Pflichtprüfungen (entweder aus dem Fach XXXX, XXXX, XXXX oder XXXX) zu absolvieren hatte. In der ihm vorgegebenen Zeit schaffte er nach eigenen Angaben jedoch nur eine von zwei Pflichtprüfungen. Die zweite, für das Bestehen der Studieneingangsphase notwendige Prüfung schaffte er erst am XXXX (Fach: XXXX).Das angeführte Studium nahm er am römisch 40 auf und unterlag er damit der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Paragraph 66, UG 2002, während der er nach dem von der XXXXuniversität aufgelegten Curriculum zwei Pflichtprüfungen (entweder aus dem Fach römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 ) zu absolvieren hatte. In der ihm vorgegebenen Zeit schaffte er nach eigenen Angaben jedoch nur eine von zwei Pflichtprüfungen. Die zweite, für das Bestehen der Studieneingangsphase notwendige Prüfung schaffte er erst am römisch 40 (Fach: römisch 40 ). Die für die Studieneingangs- und Orientierungsphase maßgebliche Bestimmung des § 66 Universitätsgesetz (UG) 2002 erfuhr in der Zeit, während der der BF die Studieneingangsphase absolvierte, folgende Änderungen:Die für die Studieneingangs- und Orientierungsphase maßgebliche Bestimmung des Paragraph 66, Universitätsgesetz (UG) 2002 erfuhr in der Zeit, während der der BF die Studieneingangsphase absolvierte, folgende Änderungen: In der Fassung des BGBl. I Nr. 13/2011 lautete die Bestimmung des § 66 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 (sie trat am 31.03.2011 in Kraft und am 20.03.2013 außer Kraft), die im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird, wie folgt:In der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, lautete die Bestimmung des Paragraph 66, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, (sie trat am 31.03.2011 in Kraft und am 20.03.2013 außer Kraft), die im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird, wie folgt: "§ 66.

(1)Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die sich über mindestens ein halbes Semester erstrecken. Die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase hat ein Semester zu umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
(1a)§ 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten nach Maßgabe dieses Absatzes auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen einmal wiederholt werden. In der Satzung kann eine weitere Prüfungswiederholung vorgesehen werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(1a)Paragraph 59, sowie die Paragraphen 72 bis 79 gelten nach Maßgabe dieses Absatzes auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind. Die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase dürfen einmal wiederholt werden. In der Satzung kann eine weitere Prüfungswiederholung vorgesehen werden. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten. [...]" In der Fassung des BGBl. I Nr. 52/2013 (sie trat am 21.03.2013 in Kraft und am 06.08.2013 außer Kraft) wurde der Bestimmung des § 66 UG 2002 der Absatz 1b neu hinzugefügt und lautete diese im Folgenden auszugsweise wörtliche wiedergegebene Bestimmung wie folgt:In der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, (sie trat am 21.03.2013 in Kraft und am 06.08.2013 außer Kraft) wurde der Bestimmung des Paragraph 66, UG 2002 der Absatz 1b neu hinzugefügt und lautete diese im Folgenden auszugsweise wörtliche wiedergegebene Bestimmung wie folgt: "§ 66.
(1)Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase kann aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen bestehen, die sich über mindestens ein halbes Semester erstrecken. Die gesamte Studieneingangs- und Orientierungsphase hat ein Semester zu umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. [...]
(1b)Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studieren die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Abs. 1a dritter Satz zur Verfügung.

(1b)Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von Paragraph 63, Absatz 7, frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studieren die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Absatz eins a, dritter Satz zur Verfügung. [...]" Selbst nach einer neuerlichen Novellierung der Bestimmung des § 66 UG 2002 auf Grund BGBl. I Nr. 176/2013 (sie trat am 07.08.2013 in Kraft und am 31.12.2015 außer Kraft) blieb der Wortlaut des mit der Novelle BGBl. I Nr. 53/2013 neu eingeführten Abs. 1b unverändert.Selbst nach einer neuerlichen Novellierung der Bestimmung des Paragraph 66, UG 2002 auf Grund Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013, (sie trat am 07.08.2013 in Kraft und am 31.12.2015 außer Kraft) blieb der Wortlaut des mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, neu eingeführten Absatz eins b, unverändert. In den im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 52/2013 (RV 2142 Blg. NR XIV GP, S. 17) heißt es zu den Beweggründen des Gesetzgebers:In den im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, Regierungsvorlage 2142 Blg. NR römisch vierzehn GP, S. 17) heißt es zu den Beweggründen des Gesetzgebers: "[...] Zu Z 4 (§ 66 Abs. 1a): Die vorgesehene Änderung der Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase betrifft die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase. Bisher war eine Wiederholungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen. Eine weitere Wiederholung konnte durch die Satzung der jeweiligen Universität ermöglich werden. In Hinkunft werden generell durch die vorgeschlagene Änderung des Abs. 1a zwei Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen. Dies entspricht der Tatsache, dass ohnehin der Großteil der Universitäten in ihrer Satzung eine zweite Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen hat. Die Möglichkeit, eine zusätzliche (dritte) Wiederholungsmöglichkeit durch die Satzung zu gewähren, entfällt.Zu Ziffer 4, (Paragraph 66, Absatz eins a,): Die vorgesehene Änderung der Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase betrifft die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase. Bisher war eine Wiederholungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen. Eine weitere Wiederholung konnte durch die Satzung der jeweiligen Universität ermöglich werden. In Hinkunft werden generell durch die vorgeschlagene Änderung des Absatz eins a, zwei Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen. Dies entspricht der Tatsache, dass ohnehin der Großteil der Universitäten in ihrer Satzung eine zweite Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen hat. Die Möglichkeit, eine zusätzliche (dritte) Wiederholungsmöglichkeit durch die Satzung zu gewähren, entfällt. Zu Z 5 (§ 66 Abs. 1b):

§ 68Abs.

1 Z 3 erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen (zweiten) Wiederholung negativ beurteilt wurde.

§ 63Abs.

7 ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen. Da diese Regelungen auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase gelten, kam es seit dem Inkrafttreten der geltenden Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase oft zu Härtefällen. Um diese Härtefälle zu vermeiden, wird jetzt normiert, dass im Falle des Scheiterns in der Studieneingangs- und Orientierungsphase eine neuerliche Zulassung zum Studium beantragt werden kann. Die neuerliche Zulassung zum Studium kann frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann insgesamt zweimal beantragt werden. Bei jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Abs. 1a dritter Satz zur Verfügung.Zu Ziffer 5, (Paragraph 66, Absatz eins b,):

Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen (zweiten) Wiederholung negativ beurteilt wurde.

Paragraph 63, Absatz 7, ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen. Da diese Regelungen auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase gelten, kam es seit dem Inkrafttreten der geltenden Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase oft zu Härtefällen. Um diese Härtefälle zu vermeiden, wird jetzt normiert, dass im Falle des Scheiterns in der Studieneingangs- und Orientierungsphase eine neuerliche Zulassung zum Studium beantragt werden kann. Die neuerliche Zulassung zum Studium kann frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann insgesamt zweimal beantragt werden. Bei jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase

Absatz eins a, dritter Satz zur Verfügung. [...]" Wenn der BF nunmehr vermeint, deshalb nicht mehr zum Studium zugelassen gewesen zu sein, da er es nicht geschafft habe, die Studieneingangs- und Orientierungsphase innerhalb der vom Curriculum vorgegebenen Zeit positiv abzuschließen und dass er überdies zwei Pflichtprüfungen innerhalb des nächstfolgenden Semesters ablegen hätte müssen, um für das Studium weiter zugelassen zu sein und er innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums nur einen Gegenstand, nämlich XXXX, geschafft habe, weshalb er

§ 66

UG 2002 nicht mehr zu einem weiteren Studium an der XXXXuniversität XXXX zugelassen gewesen wäre, so verkennt er damit, dass die von ihm behauptete Nichtabsolvierung der beiden für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehenen Prüfungen in der vom Curriculum vorgesehenen Zeit die Zulassung zum Studium nicht berührt. Grundsätzlich stellt die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG bei dem dort beispielhaft genannten Hochschulstudium nur auf die formale Zuordnung als "Ordentlicher Hörer" bzw. "Ordentlicher Studierender" ab.Wenn der BF nunmehr vermeint, deshalb nicht mehr zum Studium zugelassen gewesen zu sein, da er es nicht geschafft habe, die Studieneingangs- und Orientierungsphase innerhalb der vom Curriculum vorgegebenen Zeit positiv abzuschließen und dass er überdies zwei Pflichtprüfungen innerhalb des nächstfolgenden Semesters ablegen hätte müssen, um für das Studium weiter zugelassen zu sein und er innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums nur einen Gegenstand, nämlich römisch 40 , geschafft habe, weshalb er

Paragraph 66, UG 2002 nicht mehr zu einem weiteren Studium an der XXXXuniversität römisch 40 zugelassen gewesen wäre, so verkennt er damit, dass die von ihm behauptete Nichtabsolvierung der beiden für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehenen Prüfungen in der vom Curriculum vorgesehenen Zeit die Zulassung zum Studium nicht berührt. Grundsätzlich stellt die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG bei dem dort beispielhaft genannten Hochschulstudium nur auf die formale Zuordnung als "Ordentlicher Hörer" bzw. "Ordentlicher Studierender" ab. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist inzwischen die "Zulassung zum Studium" nach den Bestimmungen des § 60 UG 2002 bzw. das "Erlöschen der Zulassung"

§ 68UG 2002 als formales Zuordnungskriterium ausschlaggebend (Vw

GH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265).Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist inzwischen die "Zulassung zum Studium" nach den Bestimmungen des Paragraph 60, UG 2002 bzw. das "Erlöschen der Zulassung"

Paragraph 68, UG 2002 als formales Zuordnungskriterium ausschlaggebend (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Demnach wird ein Antragsteller mit der Zulassung als Ordentlicher bzw. als Außerordentlicher Studierender Angehöriger einer Universität (§ 60 Abs. 4 UG 2002).

§ 60Abs.

5 leg. cit. hat die Universität einem Antragsteller, der noch an keiner Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen war, anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen.Demnach wird ein Antragsteller mit der Zulassung als Ordentlicher bzw. als Außerordentlicher Studierender Angehöriger einer Universität (Paragraph 60, Absatz 4, UG 2002).

Paragraph 60, Absatz 5, leg. cit. hat die Universität einem Antragsteller, der noch an keiner Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen war, anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Von der XXXXuniversität XXXX wurde dem BF die Matrikelnummer XXXX zugeordnet. Schon auf Grund dieser Tatsache wurde er mit seiner Antragstellung vom XXXX als Ordentlicher Studierender Angehöriger der XXXXuniversität XXXX.Von der XXXXuniversität römisch 40 wurde dem BF die Matrikelnummer römisch 40 zugeordnet. Schon auf Grund dieser Tatsache wurde er mit seiner Antragstellung vom römisch 40 als Ordentlicher Studierender Angehöriger der XXXXuniversität römisch 40 . Die Bestimmung des § 68 Abs. 1 UG 2002 enthält eine taxative Aufzählung von Gründen, die zum Erlöschen der Zulassung führen. Demnach erlischt die Zulassung zum Studium, wenn sich der StudierendeDie Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, UG 2002 enthält eine taxative Aufzählung von Gründen, die zum Erlöschen der Zulassung führen. Demnach erlischt die Zulassung zum Studium, wenn sich der Studierende

  1. vom Studium abmeldet;
  2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
  3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
  4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
  5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
  6. das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der BF entgegen seinen Behauptungen keinen einzigen der zuvor genannten Erlöschenstatbestände behauptet bzw. konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden, dass einer der oben genannten Erlöschenstatbestände mit dem zeitlichen Überschreiten der Studieneingangsphase verwirklicht worden wäre. Abgesehen davon bestimmt § 68 Abs. 4 UG 2002, dass das Erlöschen der Zulassung zum Studium zu beurkunden ist. Im Fall des Abs. 1 Z 4 hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Abgesehen davon bestimmt Paragraph 68, Absatz 4, UG 2002, dass das Erlöschen der Zulassung zum Studium zu beurkunden ist. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Beschwerdegegenständlich ergibt sich aus keinem einzigen, der vom BF vorgelegten Studienblättern (für das Wintersemester XXXX/XXXX, das Sommersemester XXXX, das Wintersemester XXXX/XXXX und das Sommersemester XXXX) eine Beurkundung eines allfälligen Erlöschens der Zulassung zum Hochschulstudium. Dass das Erlöschen der Zulassung zum Studium an der XXXXuniversität von der angeführten Hochschule beurkundet worden wäre, hat der BF allerdings nie behauptet. Bloß mit dem nicht fristgerechten Absolvieren der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehenen Prüfungen wurde gegenständlich weder ein Erlöschenstatbestand im Sinne des § 68 Abs. 1 UG 2002, noch der in § 66 Abs. 1b UG 2002 idF. BGBl. I Nr. 52/2013 neu eingeführte Erlöschenstatbestand verwirklicht.Beschwerdegegenständlich ergibt sich aus keinem einzigen, der vom BF vorgelegten Studienblättern (für das Wintersemester XXXX/XXXX, das Sommersemester römisch 40 , das Wintersemester XXXX/XXXX und das Sommersemester römisch 40 ) eine Beurkundung eines allfälligen Erlöschens der Zulassung zum Hochschulstudium. Dass das Erlöschen der Zulassung zum Studium an der XXXXuniversität von der angeführten Hochschule beurkundet worden wäre, hat der BF allerdings nie behauptet. Bloß mit dem nicht fristgerechten Absolvieren der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehenen Prüfungen wurde gegenständlich weder ein Erlöschenstatbestand im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, UG 2002, noch der in Paragraph 66, Absatz eins b, UG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, neu eingeführte Erlöschenstatbestand verwirklicht.

§ 66Abs.

1b UG 2002 erlischt die Zulassung zum Hochschulstudium dann, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Dass der BF bei einer der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt worden wäre, wurde von ihm weder behauptet, noch kamen auf Grund des hg. Beschwerdeverfahrens entsprechende Anhaltspunkte hervor.

Paragraph 66, Absatz eins b, UG 2002 erlischt die Zulassung zum Hochschulstudium dann, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Dass der BF bei einer der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt worden wäre, wurde von ihm weder behauptet, noch kamen auf Grund des hg. Beschwerdeverfahrens entsprechende Anhaltspunkte hervor. 3.3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebührt dem in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personenkreis grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme

§ 12Abs. 4 Al

VG. Mit dieser Regelung verankerte der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen der arbeitslosen Person, insbesondere ihrer Arbeitswilligkeit - die Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch die Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung. Dadurch sollte verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Anspruchswerber eine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265 mwN und vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0036).3.3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebührt dem in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personenkreis grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG. Mit dieser Regelung verankerte der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen der arbeitslosen Person, insbesondere ihrer Arbeitswilligkeit - die Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch die Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung. Dadurch sollte verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Anspruchswerber eine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265 mwN und vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0036). Arbeitslosigkeit wird schon durch die Zulassung als Ordentlicher Hörer bzw. als Ordentlicher Studierender an einer Universität ausgeschlossen, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, nach welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führe (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265).Arbeitslosigkeit wird schon durch die Zulassung als Ordentlicher Hörer bzw. als Ordentlicher Studierender an einer Universität ausgeschlossen, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, nach welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führe vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, wen die belangte Behörde den BF beginnend mit dem XXXX bis zur letzten Antragstellung auf Arbeitslosengeld (XXXX) als zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität XXXX zugelassenen Ordentlichen Studierenden qualifiziert hat.Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, wen die belangte Behörde den BF beginnend mit dem römisch 40 bis zur letzten Antragstellung auf Arbeitslosengeld (römisch 40 ) als zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität römisch 40 zugelassenen Ordentlichen Studierenden qualifiziert hat. Wenn der BF in seiner Beschwerde nunmehr ausführt, dass von einer laufenden Ausbildung an der XXXXuniversität am XXXX nicht die Rede sein könne, da Universitäten von XXXX bis XXXX eines jeden Jahres keinen Lehrbetrieb hätten und daher zu diesem Zeitpunkt kein Studium begonnen werden konnte, so verkennt er damit, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Hauptferien während eines Universitätsstudiums ausgesprochen hat, dass diese der Ausbildungszeit zuzurechnen sind (vgl. VwGH vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0036 mwN).Wenn der BF in seiner Beschwerde nunmehr ausführt, dass von einer laufenden Ausbildung an der XXXXuniversität am römisch 40 nicht die Rede sein könne, da Universitäten von römisch 40 bis römisch 40 eines jeden Jahres keinen Lehrbetrieb hätten und daher zu diesem Zeitpunkt kein Studium begonnen werden konnte, so verkennt er damit, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Hauptferien während eines Universitätsstudiums ausgesprochen hat, dass diese der Ausbildungszeit zuzurechnen sind vergleiche VwGH vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0036 mwN). 3.3.5. Gegenständlich ist weiter zu prüfen, ob beschwerdegegenständlich eine Ausnahme von der Arbeitslosigkeit vorliegen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG zunächst dann erfüllt ist, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Bei einer längerfristigen Ausbildung - wie dem beschwerdegegenständlichen Universitätsstudium - ist zu unterscheiden:3.3.5. Gegenständlich ist weiter zu prüfen, ob beschwerdegegenständlich eine Ausnahme von der Arbeitslosigkeit vorliegen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG zunächst dann erfüllt ist, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Bei einer längerfristigen Ausbildung - wie dem beschwerdegegenständlichen Universitätsstudium - ist zu unterscheiden: Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) vorliegen. Bei "wiederholter Inanspruchnahme" während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung

§ 14Al

VG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Beschwerdegegenständlich übersteigt die Ausbildungsdauer die Drei-Monats-Frist, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft erfüllt ist (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265).Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) vorliegen. Bei "wiederholter Inanspruchnahme" während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung

Paragraph 14, AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Beschwerdegegenständlich übersteigt die Ausbildungsdauer die Drei-Monats-Frist, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft erfüllt ist vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Beschwerdegegenständlich hat der BF am XXXX erstmals Arbeitslosengeld beantragt. Am XXXX nahm er an der XXXXuniversität XXXX das Hochschulstudium auf. Am XXXX stand er daher noch nicht in einer Ausbildung und war im Zeitpunkt der Antragstellung XXXX Jahre alt. Da diese erste Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung vor der Aufnahme des Hochschulstudiums erfolgte, war daher die "Jugendanwartschaft" (im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 AlVG ist die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn die arbeitslose Person, die vor Vollendung ihres

  1. Lebensjahres Arbeitslosengeld beantragt, in den zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) im Inland insgesamt 26 Wochen (das entspricht 182 Tagen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war) heranzuziehen. In Anbetracht der erstmaligen Antragstellung (XXXX) beginnt die "Jugendanwartschaft" am XXXX. Vom XXXX bis XXXX war der BF insgesamt 289 Tage vollversicherungspflichtig bei der Firma FXXXX tätig, weshalb hier im Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung die "Jugendanwartschaft" als erfüllt anzusehen ist.Beschwerdegegenständlich hat der BF am römisch 40 erstmals Arbeitslosengeld beantragt. Am römisch 40 nahm er an der XXXXuniversität römisch 40 das Hochschulstudium auf. Am römisch 40 stand er daher noch nicht in einer Ausbildung und war im Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 Jahre alt. Da diese erste Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung vor der Aufnahme des Hochschulstudiums erfolgte, war daher die "Jugendanwartschaft" (im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 AlVG ist die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn die arbeitslose Person, die vor Vollendung ihres
  2. Lebensjahres Arbeitslosengeld beantragt, in den zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) im Inland insgesamt 26 Wochen (das entspricht 182 Tagen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war) heranzuziehen. In Anbetracht der erstmaligen Antragstellung (römisch 40 ) beginnt die "Jugendanwartschaft" am römisch 40 . Vom römisch 40 bis römisch 40 war der BF insgesamt 289 Tage vollversicherungspflichtig bei der Firma FXXXX tätig, weshalb hier im Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung die "Jugendanwartschaft" als erfüllt anzusehen ist. Mit der Überreichung des bundeseinheitlichen Antragsformulars am XXXX und am XXXX beantragte er erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld. Da er während der erwähnten - neuerlichen - Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zum Hochschulstudium an der Montanuniversität in Leoben als ordentlicher Studierender zugelassen war, galt er aus den bereits oben angeführten Gründen jedoch nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG.Mit der Überreichung des bundeseinheitlichen Antragsformulars am römisch 40 und am römisch 40 beantragte er erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld. Da er während der erwähnten - neuerlichen - Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zum Hochschulstudium an der Montanuniversität in Leoben als ordentlicher Studierender zugelassen war, galt er aus den bereits oben angeführten Gründen jedoch nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG. Ausgehend vom Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Arbeitslosenversicherung begann die "lange Anwartschaft"

§ 14Abs. 1 erster Satz i

Vm. § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG vor dem XXXX zu laufen.Ausgehend vom Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Arbeitslosenversicherung begann die "lange Anwartschaft"

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG vor dem römisch 40 zu laufen. Im Zeitraum von 24 Monaten vor der Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung (31.07.2012) wies er folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf: XXXX - XXXX Angestellter Fa. HXXXX GmbH 31 Tagerömisch 40 - römisch 40 Angestellter Fa. HXXXX GmbH 31 Tage XXXX - XXXX Angestellter Fa. FXXXX 289 Tagerömisch 40 - römisch 40 Angestellter Fa. FXXXX 289 Tage gesamt: 320 Tage Im hier

§ 14Abs. 1 erster Satz i

Vm. § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG zur Anwendung gelangenden Zeitraum von 24 Monaten wies der BF insgesamt 320 Tage anstelle der vom Gesetz geforderten 364 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf.Im hier

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG zur Anwendung gelangenden Zeitraum von 24 Monaten wies der BF insgesamt 320 Tage anstelle der vom Gesetz geforderten 364 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf. Wenn nunmehr die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG für das Studium des BF ab dem XXXX nicht anzuwenden gewesen wäre und er die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung (sie normiert die "große Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten) nicht erfüllt hätte, so begegnet diese Auffassung keiner Beanstandung.Wenn nunmehr die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG für das Studium des BF ab dem römisch 40 nicht anzuwenden gewesen wäre und er die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung (sie normiert die "große Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten) nicht erfüllt hätte, so begegnet diese Auffassung keiner Beanstandung. 3.3.

  1. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit bei der neuerlichen Beantragung von Arbeitslosengeld am XXXX eine neue Anwartschaft gegeben war. In diesem Zusammenhang bestimmt § 14 Abs. 2 AlVG, dass die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme es Arbeitslosengeldes erfüllt ist, wenn die arbeitslose Person in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (das entspricht 196 Tagen) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und sie die Arbeitslosenversicherung nicht zum ersten Mal in Anspruch nimmt.3.3.
  2. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit bei der neuerlichen Beantragung von Arbeitslosengeld am römisch 40 eine neue Anwartschaft gegeben war. In diesem Zusammenhang bestimmt Paragraph 14, Absatz 2, AlVG, dass die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme es Arbeitslosengeldes erfüllt ist, wenn die arbeitslose Person in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (das entspricht 196 Tagen) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und sie die Arbeitslosenversicherung nicht zum ersten Mal in Anspruch nimmt. In den letzten 12 Monaten vor dem XXXX (d.i. der XXXX) war der BF lediglich vom XXXX bis XXXX (sohin im Ausmaß von 10 Tagen) bei der Firma FXXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, weshalb er diesbezüglich die Anwartschaft nicht erfüllt hat.In den letzten 12 Monaten vor dem römisch 40 (d.i. der römisch 40 ) war der BF lediglich vom römisch 40 bis römisch 40 (sohin im Ausmaß von 10 Tagen) bei der Firma FXXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, weshalb er diesbezüglich die Anwartschaft nicht erfüllt hat. Abgesehen davon gab er trotz aufrechter Zulassung zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität XXXX bei der Antragstellung am XXXX zu der im bundeseinheitlichen Antragsformular enthaltenen Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" an, dass er sich nicht in Ausbildung befinde.Abgesehen davon gab er trotz aufrechter Zulassung zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität römisch 40 bei der Antragstellung am römisch 40 zu der im bundeseinheitlichen Antragsformular enthaltenen Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" an, dass er sich nicht in Ausbildung befinde. 3.3.
  3. Auch bei seiner neuerlichen Antragstellung am XXXX kreuzte der BF trotz aufrechter Zulassung zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität XXXX die im bundeseinheitlichen Antragsformular enthaltene Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)", mit "nein" an.3.3.
  4. Auch bei seiner neuerlichen Antragstellung am römisch 40 kreuzte der BF trotz aufrechter Zulassung zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität römisch 40 die im bundeseinheitlichen Antragsformular enthaltene Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)", mit "nein" an. Auf Grund der vorliegenden Studienbestätigungen steht unzweifelhaft fest, dass er seit dem Wintersemester XXXX bis laufend (sohin auch das Wintersemester XXXX) als Ordentlicher Studierender zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität XXXX zugelassen war.Auf Grund der vorliegenden Studienbestätigungen steht unzweifelhaft fest, dass er seit dem Wintersemester römisch 40 bis laufend (sohin auch das Wintersemester römisch 40 ) als Ordentlicher Studierender zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität römisch 40 zugelassen war. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF anlässlich der beschwerdegegenständlichen Antragstellung am XXXX nicht als arbeitslos anzusehen war (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beseitigen die Hauptferien während eines Hochschulstudiums die Arbeitslosigkeit nicht, zumal hier das Gewicht auf den Fortbestand der Immatrikulation zu legen ist (VwGH vom 96/08/0036 mwN). Abgesehen von seinem Meldestatus sind keine Umstände hervorgekommen, die die Zulassung des BF zum erwähnten Hochschulstudium im Zeitraum XXXX bis laufend nach den Bestimmungen des UG 2002 beseitigt hätten. Demnach erlischt

§ 66Abs. 1b UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 id

F. BGBl. I Nr. 52/2013 die Zulassung zum Studium, "wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde".Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der BF anlässlich der beschwerdegegenständlichen Antragstellung am römisch 40 nicht als arbeitslos anzusehen war vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beseitigen die Hauptferien während eines Hochschulstudiums die Arbeitslosigkeit nicht, zumal hier das Gewicht auf den Fortbestand der Immatrikulation zu legen ist (VwGH vom 96/08/0036 mwN). Abgesehen von seinem Meldestatus sind keine Umstände hervorgekommen, die die Zulassung des BF zum erwähnten Hochschulstudium im Zeitraum römisch 40 bis laufend nach den Bestimmungen des UG 2002 beseitigt hätten. Demnach erlischt

Paragraph 66, Absatz eins b, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, die Zulassung zum Studium, "wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde". Dass der BF bei einer für ihn im Rahmen der Studieneingangsphase vorgeschriebenen Prüfung, sohin bei der letzten Wiederholung (womit nur der letztmögliche Antritt gemeint sein kann) negativ beurteilt worden wäre, ist weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch im hg. durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen bzw. fehlt ein entsprechendes Vorbringen des BF in diese Richtung. Letzterer hatte lediglich vorgebracht, die beiden, im Rahmen der Studieneingangsphase vorgeschriebenen Prüfungen nicht in der dafür vorgesehenen Zeit absolviert zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte er zwar noch vorgebracht, dass er habe feststellen müssen, dass er sich nicht zu Prüfungen anmelden bzw. zu diesen antreten konnte. Wenn er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Umstand ein Hinweis auf eine nicht mehr bestehende Zulassung sei, so übersieht er, dass die Bestimmung des § 66 Abs. 1a letzter Satz UG 2002 idF. BGBl. Nr. 176/2013 zwar normiert, dass der "positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase" zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- und Diplomarbeiten berechtigt, jedoch ohne Einfluss auf die Zulassung zum jeweiligen Hochschulstudium bleibt.Dass der BF bei einer für ihn im Rahmen der Studieneingangsphase vorgeschriebenen Prüfung, sohin bei der letzten Wiederholung (womit nur der letztmögliche Antritt gemeint sein kann) negativ beurteilt worden wäre, ist weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch im hg. durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen bzw. fehlt ein entsprechendes Vorbringen des BF in diese Richtung. Letzterer hatte lediglich vorgebracht, die beiden, im Rahmen der Studieneingangsphase vorgeschriebenen Prüfungen nicht in der dafür vorgesehenen Zeit absolviert zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte er zwar noch vorgebracht, dass er habe feststellen müssen, dass er sich nicht zu Prüfungen anmelden bzw. zu diesen antreten konnte. Wenn er damit zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Umstand ein Hinweis auf eine nicht mehr bestehende Zulassung sei, so übersieht er, dass die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins a, letzter Satz UG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 2013, zwar normiert, dass der "positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase" zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- und Diplomarbeiten berechtigt, jedoch ohne Einfluss auf die Zulassung zum jeweiligen Hochschulstudium bleibt. Darüber hinaus liegt im Anlassfall der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG nicht vor, zumal das vom BF betriebene Hochschulstudium die in § 12 Abs. 4 erster Fall AlVG normierte Gesamtdauer bei weitem übersteigt und der BF ausgehend von der Antragstellung (03.10.2016) in dem in § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. vorgesehenen Zeitraum folgende arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten aufweist:Darüber hinaus liegt im Anlassfall der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht vor, zumal das vom BF betriebene Hochschulstudium die in Paragraph 12, Absatz 4, erster Fall AlVG normierte Gesamtdauer bei weitem übersteigt und der BF ausgehend von der Antragstellung (03.10.2016) in dem in Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz leg. cit. vorgesehenen Zeitraum folgende arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten aufweist: XXXX - XXXX Angestellter TXXXX (im Ausmaß von 26 Tagen)römisch 40 - römisch 40 Angestellter TXXXX (im Ausmaß von 26 Tagen) XXXX - XXXX Arbeiter BXXXX GmbHrömisch 40 - römisch 40 Arbeiter BXXXX GmbH (im Ausmaß von 30 Tagen) sohin gesamt im Ausmaß von 56 Tagen Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 leg. cit. liegt gegenständlich nicht vor.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. liegt gegenständlich nicht vor. 3.3.8. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2146114.1.00

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