1 und 2 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Graz, vom 08.09.2016, dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft zugestellt am 13.09.2016, wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet informiert und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Beantwortung der an ihn mit dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichteten Fragen eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm mit handschriftlichem Schreiben vom 26.09.2016, bei der belangten Behörde am 28.09.2016 einlangend, zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde Stellung. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2008 und 2009 und seit 2012/2013 in Österreich gelebt und sich immer in XXXX aufgehalten, wo seine im Jahr 2009 geborene Tochter bei deren Mutter lebe. Die Tochter sei österreichische Staatsangehörige. Als Unionsbürger brauche der Beschwerdeführer kein Visum für seinen Aufenthalt. Der Beschwerdeführer arbeite an einer neuen Unterkunft für sich und sei derzeit arbeitslos, es sei jedoch wahrscheinlich, dass er seine Beschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber wieder aufnehmen könne. Er wolle in Österreich bleiben, damit er mit seiner Tochter in Kontakt bleiben könne.Der Beschwerdeführer nahm mit handschriftlichem Schreiben vom 26.09.2016, bei der belangten Behörde am 28.09.2016 einlangend, zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde Stellung. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2008 und 2009 und seit 2012 aus 2013, in Österreich gelebt und sich immer in römisch 40 aufgehalten, wo seine im Jahr 2009 geborene Tochter bei deren Mutter lebe. Die Tochter sei österreichische Staatsangehörige. Als Unionsbürger brauche der Beschwerdeführer kein Visum für seinen Aufenthalt. Der Beschwerdeführer arbeite an einer neuen Unterkunft für sich und sei derzeit arbeitslos, es sei jedoch wahrscheinlich, dass er seine Beschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber wieder aufnehmen könne. Er wolle in Österreich bleiben, damit er mit seiner Tochter in Kontakt bleiben könne. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2016, dem Beschwerdeführer im Stnade der Strafhaft zugestellt am 07.10.2016, wurde über den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und
3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2016, dem Beschwerdeführer im Stnade der Strafhaft zugestellt am 07.10.2016, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 19.10.2016 eingelangten, Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 19.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos und zur Gänze beheben; in eventu das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu den bekämpften Bescheid zur Gänze behben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose durchgeführt habe und sich die Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf den Verweis der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beschränke. Der Beschwerdefürher bereue seine Straftat und habe sich mit dem Opfer wieder versöhnt, es sei weiters die erste Straftat des Beschwerdeführers, woraus nicht sogleich auf eine generelle Gleichgültigkeit des Beschwedeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geschlossen werden könne. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei, sei der Beschwerdeführer wegen seiner in Österreich geborenen und lebenden Tochter ins Bundesgebiet gereist. Es liege diesbezüglich jedenfalls ein schützenswertes Familienleben vor. Ein Besuch der Tochter in Großbritannien sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei in Österreich für etwa eineinhalb Jahre auch einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe über längere Zeiträume ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich des Park Säuberns ausgeübt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde beherrsche der Beschwerdeführer die deutsche Sprache sehr gut und habe auch Freunde im Bundesgebiet. Er sei als sozial integriert anzusehen und habe dies die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Der angefochtene Bescheid lasse weiters eine umfassende auf die Höhe des Aufenthaltsverbotes bezogene Interessensabwägung vermissen. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wären nicht ausreichend begründet und daher rechtswidrig. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 27.10.2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung nach Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2016 fernblieb. Die bevollmächtigte Rechtsvertretrung blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterung durchgeführt und die gegenständliche Entscheidung
GVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung verkündet.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung nach Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2016 fernblieb. Die bevollmächtigte Rechtsvertretrung blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterung durchgeführt und die gegenständliche Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil beträgt sechs Monate.
Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, Absatz 3, StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil beträgt sechs Monate. Angerechnete Vorhaft:
GB wird die Vorhaft vom
Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die Vorhaft vom
PO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: mildernd: ? bisherige Unbescholtenheit ? Enthemmung durch Alkoholisierung erschwerdend: ? zahlreiche Verletungen [...]" Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat eine minderjährige Tochter, die österreichische Staatsangehörige ist und bei der Kindesmutter im Bundesgebiet lebt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hatte er ihm Rahmen seiner Aufenthalte im Bundesgebiet immer Kontakt zur Tochter. Der Beschwerdeführer verfügt daher über familiäre Bindungen zum Bundesgebiet. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er sich im Bundesgebiet durch ehrenamtliche Tätigkeiten sozial engagiert und verfügt auch über Freunde im Bundesgebiet. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bisher einer legalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist oder über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die sonstigen familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers befinden sich in Großbritannien. Der Beschwerdeführer wurde direkt nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2016 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochemen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochemen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetrageneen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetrageneen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorgen, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seines Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorgen, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seines Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner britischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner britischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtferigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtferigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Er hat in alkoholisiertem Zustand einen Mann in den "Schwitzkasten" genommen und ihm mehrmals mit der Faust wuchtig in das Gesicht geschlagen, sodass das Opfer einen verschobenen Nasenbeinbruch, einen Bruch der linken Oberkieferhöhle, einen Bruch der die Augenhöhle begrenzenden Wand, mehrere Rissquetschwunden im Gesicht und eine Prellung des gesamten Kopfes erlitt. Ausgehend von der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tat und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen steht der Beschwerdeführer offenbar gleichgültig gegenüber. Das Fixieren des Kopfes einer Person unter dem Arm und das mehrfache wuchtige Einschlagen auf den Kopf des Opfers mit der Faust zeigt, dass der Beschwerdeführer mit großer Brutalität vorgegangen ist und er auch - entsprechend des konkreten Straftatbestandes - die Absicht hatte, sein Opfer durch gezielte Schläge auf den Kopf schwer zu verletzten. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist somit den genannten Grundinteressen der Gesellschaft massiv zuwidergelaufen, weshalb auch die Erheblichkeit der von ihm ausgehenden Gefahr evident ist. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der konkreten Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2016 als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer auch weiterhin in aufrechter Probezeit hinsichtlich des bedingt nachgesehenen Strafteils befindet.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der konkreten Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2016 als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer auch weiterhin in aufrechter Probezeit hinsichtlich des bedingt nachgesehenen Strafteils befindet. Im Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. In Österreich lebt die minderjährige Tochter des Beschwerdefühers bei der Kindesmutter, welche im Bundesgebiet geboren ist und über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Der Beschwerdeführer hat somit ein familiäres und großes privates Interesse in das Bundesgebiet ein- und durchreisen zu können bzw. hier zu bleiben. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit ein nicht unerheblicher Eingriff in die familiären und in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass ihn auch die familiären Bindungen nicht von der Begehung der Straftat abhalten konnten. Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdefürhers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. etwa VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0651).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdefürhers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0651). Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, das Auslangen gefunden hat, nicht geboten. Seitens des Strafgerichtes wurde auch die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt sowie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit drei Jahren befristet. Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes: Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig aufhältig, da er über keine Anmeldebescheinigung verfügte und sein aus der Freizügigkeitsrichtlinie abgeleitetes Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Monaten schon vor langer Zeit verstrichen ist. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet weiter unsteten Aufenthalts und wies keine gefestigten Lebensumstände auf. Durch die wechselnden und immer wieder unterbrochenen Wohnsitzmeldungen, teilweise auch der Meldung als obdachlos, konnte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner Festnahme und Inhaftierung greifen. Dem unsteten und unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegen getreten. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen, seinen Aufenthalt zu legalisieren und hat in weiterer Folge auch noch eine wesentliche Straftat begangen. Er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangten Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub
3 FPG erteilt hat.Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig aufhältig, da er über keine Anmeldebescheinigung verfügte und sein aus der Freizügigkeitsrichtlinie abgeleitetes Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Monaten schon vor langer Zeit verstrichen ist. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet weiter unsteten Aufenthalts und wies keine gefestigten Lebensumstände auf. Durch die wechselnden und immer wieder unterbrochenen Wohnsitzmeldungen, teilweise auch der Meldung als obdachlos, konnte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner Festnahme und Inhaftierung greifen. Dem unsteten und unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegen getreten. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen, seinen Aufenthalt zu legalisieren und hat in weiterer Folge auch noch eine wesentliche Straftat begangen. Er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangten Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt hat. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Nachdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.11.2016 bereits über das Aufenthaltsverbot entschieden wurde und der Beschwerdeführer bereits nach Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2016 aus dem Bundesgebiet nach Großbritannien abgeschoben wurde, war auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2138128.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.