4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 29.09.2016, dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft persönlich zugestellt am 06.10.2016, wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet sowie in eventu eines Schubhaftbescheides
FPG informiert und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Beantwortung der an ihn mit dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichteten Fragen eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 29.09.2016, dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft persönlich zugestellt am 06.10.2016, wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet sowie in eventu eines Schubhaftbescheides
Paragraph 76, FPG informiert und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Beantwortung der an ihn mit dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichteten Fragen eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte beim BFA jedoch nicht ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.10.2016, wurde über den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und
3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.10.2016, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 07.11.2016 eingelangten, Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 04.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden, habe dieses aber mangels Rechts- und Sprachkundigkeit nicht wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer befinde sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich und habe seit Februar 2016 eine Wohnung im Bundesgebiet. Die Tante und die Schwester des Beschwerdeführers wären ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die belangte Behörde begründe dieses im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, treffe aber keine weiteren Feststellungen zum persönlichen Verhalten des BF und eine darauf basierende Gefährdungsprognose. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes sei darüber hinaus nicht verhältnismäßig und greife das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdefühers nach Art. 8 EMRK ein.Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 07.11.2016 eingelangten, Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 04.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden, habe dieses aber mangels Rechts- und Sprachkundigkeit nicht wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer befinde sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich und habe seit Februar 2016 eine Wohnung im Bundesgebiet. Die Tante und die Schwester des Beschwerdeführers wären ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die belangte Behörde begründe dieses im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, treffe aber keine weiteren Feststellungen zum persönlichen Verhalten des BF und eine darauf basierende Gefährdungsprognose. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes sei darüber hinaus nicht verhältnismäßig und greife das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdefühers nach Artikel 8, EMRK ein. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 09.11.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB für eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren nachgehen.
Paragraph 43, Absatz 3, StGB für eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren nachgehen. [...] Angerechnete Vorhaft: § 38 Abs 1 StGBAngerechnete Vorhaft: Paragraph 38, Absatz eins, StGB P.: 23.08.2016, 16:30 Uhr - 05.10.2016, 09:35 Uhr [...] Strafbemessungsgründe: T.P.: Mildernd: Reumütiges Geständnis und bisherige Unbescholtenheit Erschwerend: Häufige Tatwiederholung und Zusammentreffen von Vergehen [...]" Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer ging im Bundesegebiet bisher keiner legalen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde leben eine Tante sowie eine Schwester ebenfalls im Bundesgebiet. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen Familienangehörigen bzw. sonstige familiäre oder private Bindungen zum Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat seit 27.01.2015 mit Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Von 24.08.2015 bis 24.11.2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX und von 24.11.2016 bis 23.12.2016 in der Justizanstalt XXXX.Der Beschwerdeführer hat seit 27.01.2015 mit Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Von 24.08.2015 bis 24.11.2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 und von 24.11.2016 bis 23.12.2016 in der Justizanstalt römisch 40 . Er wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23.12.2016 auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtferigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtferigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer hat beginnend ab Juni 2016 bis August 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem bzw. zwei weiteren Mittätern in sieben Angriffen jeweils unterschiedlichen Personen deren Mobiltelefone im Wert zwischen EUR 80,-- und EUR 900,--, deren Geldbörsen im Wert zwischen EUR 15,-- und EUR 200,-- sowie sich darin befindliches Bargeld zwischen EUR 70,-- und EUR 150,-- gestohlen. Dabei hat er zugleich bei vier dieser Angriffe das Vergehen der Sachbeschädigung begangen, indem er den Opfern die Hosentaschen aufschnitt, um Mobiltelefone und Geldbörsen zu entwenden. Im Rahmen zweier dieser Angriffe hat der Beschwerdeführer auch Urkunden, nämlich zwei E-Cards, einen Führerschein, eine Asylkarte und einer Jahreskarte der örtlichen Verkehrsbetriebe, unterdrückt sowie in zwei Fällen unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten, unterdrückt und somit das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begangen. Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum sowie der Umstand, dass die Diebstähle über einen Zeitraum von zwei Monaten zeigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Auch das Strafgericht hat die häufige Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerdend bei der Strafbemessung berücksichtigt. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch wegen drei zugleich begangener weiterer Vergehen (Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und Enfremdung unbarer Zahlungsmittel in jeweils mehren Angriffen) verurteilt wurde.Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch wegen drei zugleich begangener weiterer Vergehen (Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und Enfremdung unbarer Zahlungsmittel in jeweils mehren Angriffen) verurteilt wurde. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der konkreten Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von nicht ganz vier Monaten als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der konkreten Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von nicht ganz vier Monaten als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Im Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Eine Tante und eine Schwester des Beschwerdeführers leben seinen Angaben nach im Bundesgebiet. Ein besonderes Naheverhältnis wurde weder vorgebracht noch hat sich ein solches sonst ergeben. Der Beschwerdeführer weist zudem seit Jänner 2015 mit Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, kann aber keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorweisen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit ein Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Er weist jedenfalls seit Jänner 2015 mit Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat - ausgehend von einer ersten Einreise im Jänner 2015 - daher über 21 Jahre in Bulgarien verbracht. Von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat kann daher nicht die Rede sein. Bei der
BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass die privaten Bindungen in Österreich den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
Bei der
Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass die privaten Bindungen in Österreich den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Hanldungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Hanldungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sechs Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, das Auslangen gefunden hat, nicht geboten. Seitens des Strafgerichtes wurde auch das reumütige Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit 30 Monaten befristet. Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes: Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen von Juni bis August 2016 in kurzen zeitlichen Abständen, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangten Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub
3 FPG erteilt hat.Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen von Juni bis August 2016 in kurzen zeitlichen Abständen, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangten Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt hat. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass neben der Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum, im gegenständlichen Fall insbesondere auch das Zusammentreffen von vier unterschiedlichen Vergehen, ins Gewicht fallen, weshalb eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2139110.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.