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{'item': 'G311 2139110-1'}

Obsah (13)Art 133§ 76§ 67§ 70§ 18§ 43§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlG311 2139110-1 SpruchG311 2139110-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 29.09.2016, dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft persönlich zugestellt am 06.10.2016, wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet sowie in eventu eines Schubhaftbescheides

§ 76

FPG informiert und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Beantwortung der an ihn mit dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichteten Fragen eingeräumt.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 29.09.2016, dem Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft persönlich zugestellt am 06.10.2016, wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet sowie in eventu eines Schubhaftbescheides

Paragraph 76, FPG informiert und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Beantwortung der an ihn mit dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichteten Fragen eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte beim BFA jedoch nicht ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.10.2016, wurde über den Beschwerdeführer

§ 67Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und

§ 18Abs.

3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.10.2016, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 07.11.2016 eingelangten, Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 04.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden, habe dieses aber mangels Rechts- und Sprachkundigkeit nicht wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer befinde sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich und habe seit Februar 2016 eine Wohnung im Bundesgebiet. Die Tante und die Schwester des Beschwerdeführers wären ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die belangte Behörde begründe dieses im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, treffe aber keine weiteren Feststellungen zum persönlichen Verhalten des BF und eine darauf basierende Gefährdungsprognose. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes sei darüber hinaus nicht verhältnismäßig und greife das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdefühers nach Art. 8 EMRK ein.Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 07.11.2016 eingelangten, Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 04.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden, habe dieses aber mangels Rechts- und Sprachkundigkeit nicht wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer befinde sich in Ausübung seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Österreich und habe seit Februar 2016 eine Wohnung im Bundesgebiet. Die Tante und die Schwester des Beschwerdeführers wären ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die belangte Behörde begründe dieses im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, treffe aber keine weiteren Feststellungen zum persönlichen Verhalten des BF und eine darauf basierende Gefährdungsprognose. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes sei darüber hinaus nicht verhältnismäßig und greife das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdefühers nach Artikel 8, EMRK ein. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 09.11.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bulgarien. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2016, erging über den Beschwerdeführer (T.P.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2016, erging über den Beschwerdeführer (T.P.) folgender Schuldspruch: "T.P. und Y.O.S. sind schuldig. I./römisch eins./ T.P. und Y.O.S. haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer Tat längere Zeit hindurch ein nicht geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig, nachstehend angeführte fremde bewegliche Sachen nachgenannter Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:T.P. und Y.O.S. haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung einer Tat längere Zeit hindurch ein nicht geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig, nachstehend angeführte fremde bewegliche Sachen nachgenannter Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: 1./ am 18.06.2016 der J.W. ein Mobiltelefon, Marke Samsung Galaxy S 6, im Wert von EUR 450,-- 2./ am 09.07.2016 dem G.K. eine Geldbörse im Wert von EUR 15,-- samt EUR 150,-- Bargeld und ein Mobiltelefon, Marke iPhone 6 im Wert von ca. EUR 700,-- 3./ am 16.07.2016 dem F.N. durch Aufschneiden einer Hosentasche eine Brieftasche im Wert von EUR 20,- samt EUR 20,- Bargeld, und ein Mobiltelefon, Marke Sony Experia Z 3, im Wert von EUR 600,-3./ am 16.07.2016 dem F.N. durch Aufschneiden einer Hosentasche eine Brieftasche im Wert von EUR 20,- samt EUR 20,- Bargeld, und ein Mobiltelefon, Marke Sony Experia Ziffer 3,, im Wert von EUR 600,- 4./ am 17.07.2016 dem V.J. durch Aufschneiden einer Hosentasche ein Mobiltelefon im Wert von EUR 70,--4./ am 17.07.2016 dem römisch fünf.J. durch Aufschneiden einer Hosentasche ein Mobiltelefon im Wert von EUR 70,-- 5./ am 30.07.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12) mit dem abgesondert verfolgen O.S.Y. dem M.M. durch Aufschneiden einer Hosentasche eine Geldbörse im Wert von EUR 200,-5./ am 30.07.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12,) mit dem abgesondert verfolgen O.S.Y. dem M.M. durch Aufschneiden einer Hosentasche eine Geldbörse im Wert von EUR 200,- 6./ am 14.08.2016 dem D.W. durch Aufschneiden der Hosentasche ein Händy, Marke Sony Experia SP, im Wert von EUR 200,-- 7./ am 21.08.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten O.S.Y. dem A.N. eine Geldbörse im Wert von EUR 80,- samt EUR 70,- Bargeld und ein Mobiltelefon, Marke iPhone 6 im Wert von EUR 900,-.7./ am 21.08.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit dem abgesondert verfolgten O.S.Y. dem A.N. eine Geldbörse im Wert von EUR 80,- samt EUR 70,- Bargeld und ein Mobiltelefon, Marke iPhone 6 im Wert von EUR 900,-. II./römisch zwei./ T.P. und Y.O.S. haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken fremde Sachen beschädigt und zwar 1./ am 16.07.2016 die Hose des F.N. 2./ am 17.07.2016 die Hose des V.J.2./ am 17.07.2016 die Hose des römisch fünf.J. 3./ am 30.07.2016 die Hose des M.M. 4./ am 14.08.2016 die Hose des D.W. III./römisch drei./ T.P. und Y.O.S. haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten O.S.Y. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebracht werden und zwarT.P. und Y.O.S. haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit dem abgesondert verfolgten O.S.Y. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebracht werden und zwar 1./ am 30.07.2016 eine E-Card und einen Führerschein, jeweils lautend auf M.M. 2./ am 21.08.2016 eine Asylkarte, eine Jahreskarte der Wiener Linien und eine E-Card jeweils lautend auf A.N. IV./römisch vier./ T.P. und Y.O.S. haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit dem abgesondert verfolgten O.S.Y. unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdürckt, und zwarT.P. und Y.O.S. haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit dem abgesondert verfolgten O.S.Y. unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdürckt, und zwar 1./ am 30.07.2016 eine Bankomatkarte lautend auf M.M.; 2./ am 21.08.2016 eine Bankomatkarte und eine Kreditkarte jeweils lautend auf A.N. Strafbare Handlung(en): T.P. und Y.O.S. haben hiedurch I) das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130römisch eins) das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130
  2. Fall StGB II) das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGBrömisch zwei) das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB III) das Vergehen der Urkundunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGBrömisch drei) das Vergehen der Urkundunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB IV) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem § 241e Abs. 3 StBrömisch vier) das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach dem Paragraph 241 e, Absatz 3, StB begangen. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 38 Abs 1 Z 1 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB Strafe: Unter Anwendung von § 28 StGB nach dem § 130 Abs. 1 und 2 StGBStrafe: Unter Anwendung von Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 130, Absatz eins und 2 StGB T.P. zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, davon 10 Monate bedingt

§ 43Abs 3 St

GB für eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren nachgehen.

Paragraph 43, Absatz 3, StGB für eine Probezeit in der Dauer von 3 Jahren nachgehen. [...] Angerechnete Vorhaft: § 38 Abs 1 StGBAngerechnete Vorhaft: Paragraph 38, Absatz eins, StGB P.: 23.08.2016, 16:30 Uhr - 05.10.2016, 09:35 Uhr [...] Strafbemessungsgründe: T.P.: Mildernd: Reumütiges Geständnis und bisherige Unbescholtenheit Erschwerend: Häufige Tatwiederholung und Zusammentreffen von Vergehen [...]" Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer ging im Bundesegebiet bisher keiner legalen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde leben eine Tante sowie eine Schwester ebenfalls im Bundesgebiet. Ein besonderes Naheverhältnis zu diesen Familienangehörigen bzw. sonstige familiäre oder private Bindungen zum Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat seit 27.01.2015 mit Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Von 24.08.2015 bis 24.11.2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX und von 24.11.2016 bis 23.12.2016 in der Justizanstalt XXXX.Der Beschwerdeführer hat seit 27.01.2015 mit Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Von 24.08.2015 bis 24.11.2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 und von 24.11.2016 bis 23.12.2016 in der Justizanstalt römisch 40 . Er wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23.12.2016 auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug sowie einen Versicherungsdatenauszug ein.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtferigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtferigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Der Beschwerdeführer hat beginnend ab Juni 2016 bis August 2016 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit einem bzw. zwei weiteren Mittätern in sieben Angriffen jeweils unterschiedlichen Personen deren Mobiltelefone im Wert zwischen EUR 80,-- und EUR 900,--, deren Geldbörsen im Wert zwischen EUR 15,-- und EUR 200,-- sowie sich darin befindliches Bargeld zwischen EUR 70,-- und EUR 150,-- gestohlen. Dabei hat er zugleich bei vier dieser Angriffe das Vergehen der Sachbeschädigung begangen, indem er den Opfern die Hosentaschen aufschnitt, um Mobiltelefone und Geldbörsen zu entwenden. Im Rahmen zweier dieser Angriffe hat der Beschwerdeführer auch Urkunden, nämlich zwei E-Cards, einen Führerschein, eine Asylkarte und einer Jahreskarte der örtlichen Verkehrsbetriebe, unterdrückt sowie in zwei Fällen unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten, unterdrückt und somit das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begangen. Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum sowie der Umstand, dass die Diebstähle über einen Zeitraum von zwei Monaten zeigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Auch das Strafgericht hat die häufige Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerdend bei der Strafbemessung berücksichtigt. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch wegen drei zugleich begangener weiterer Vergehen (Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und Enfremdung unbarer Zahlungsmittel in jeweils mehren Angriffen) verurteilt wurde.Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch wegen drei zugleich begangener weiterer Vergehen (Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und Enfremdung unbarer Zahlungsmittel in jeweils mehren Angriffen) verurteilt wurde. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der konkreten Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von nicht ganz vier Monaten als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der konkreten Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von nicht ganz vier Monaten als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Im Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Hinblick auf diese Ausführungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Eine Tante und eine Schwester des Beschwerdeführers leben seinen Angaben nach im Bundesgebiet. Ein besonderes Naheverhältnis wurde weder vorgebracht noch hat sich ein solches sonst ergeben. Der Beschwerdeführer weist zudem seit Jänner 2015 mit Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, kann aber keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorweisen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit ein Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Er weist jedenfalls seit Jänner 2015 mit Unterbrechungen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat - ausgehend von einer ersten Einreise im Jänner 2015 - daher über 21 Jahre in Bulgarien verbracht. Von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat kann daher nicht die Rede sein. Bei der

§ 9

BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass die privaten Bindungen in Österreich den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

Bei der

Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass die privaten Bindungen in Österreich den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Hanldungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Hanldungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sechs Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, das Auslangen gefunden hat, nicht geboten. Seitens des Strafgerichtes wurde auch das reumütige Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit 30 Monaten befristet. Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes: Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen von Juni bis August 2016 in kurzen zeitlichen Abständen, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangten Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG erteilt hat.Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen von Juni bis August 2016 in kurzen zeitlichen Abständen, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt, weshalb die belangten Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt hat. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass neben der Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum, im gegenständlichen Fall insbesondere auch das Zusammentreffen von vier unterschiedlichen Vergehen, ins Gewicht fallen, weshalb eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2139110.1.00

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