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{'item': 'G314 2144158-1'}

Obsah (17)Art 133§ 47§ 41a§ 23§ 52§ 53§ 46§ 55§ 60§ 8§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 10Art 8§ 11

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlG314 2144158-1 SpruchG314 2144158-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGART

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Am XXXX.2010 schloss der Beschwerdeführer (BF) in XXXX (Bosnien und Herzegowina) die Ehe mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsangehörigen XXXX. Als Ehemann einer Österreicherin erhielt er aufgrund seines Antrags vom 18.01.2011 am 01.12.2011 erstmals einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

§ 47

NAG, der 2012 und 2013 antragsgemäß verlängert wurde.Am römisch 40 .2010 schloss der Beschwerdeführer (BF) in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) die Ehe mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Als Ehemann einer Österreicherin erhielt er aufgrund seines Antrags vom 18.01.2011 am 01.12.2011 erstmals einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"

Paragraph 47, NAG, der 2012 und 2013 antragsgemäß verlängert wurde. Im Dezember 2011 reiste der BF in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Am 24.09.2015 erhielt der BF aufgrund seines Verlängerungs- und Zweckänderungsantrags vom 05.09.2015 einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

§ 41a

NAG mit Gültigkeit bis 23.09.2018.Am 24.09.2015 erhielt der BF aufgrund seines Verlängerungs- und Zweckänderungsantrags vom 05.09.2015 einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"

Paragraph 41 a, NAG mit Gültigkeit bis 23.09.2018. Mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde die Ehe zwischen dem BF und XXXX

§ 23Ehe

G für nichtig erklärt. Nach der Begründung dieses Urteils handelt es sich um eine Scheinehe, die - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu beginnen - geschlossen wurde, um dem BF den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.Mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Ehe zwischen dem BF und römisch 40

Paragraph 23, EheG für nichtig erklärt. Nach der Begründung dieses Urteils handelt es sich um eine Scheinehe, die - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu beginnen - geschlossen wurde, um dem BF den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Mit dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2016 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vertritt der BF, keine Aufenthaltsehe geschlossen zu haben, und verweist auf seinen nach wie vor gültigen Aufenthaltstitel. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, den Bescheid - eventualiter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zur Gänze ersatzlos aufzuheben und seine Vollstreckbarkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuschieben. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF und XXXX bereits einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt hätten, bevor ihre Ehe für nichtig erklärt worden sei. Das gegen den BF von der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX wegen des Eingehens einer Scheinehe geführte Ermittlungsverfahren sei am 04.11.2015 teilweise eingestellt worden. Der BF sei letztlich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, zur Gänze freigesprochen worden. Er habe schon fast ein Jahr vor der Auflösung seiner Ehe einen anderen Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") beantragt und erhalten. Es bestünde kein Zusammenhang zwischen diesem Aufenthaltstitel und der Ehe zwischen ihm und XXXX. Er habe bereits bei der Antragstellung bekannt gegeben, dass seine Ehe zerrüttet sei und eine Scheidung beabsichtigt werde. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, das die Sicherheit Österreichs durch seinen Weiterverbleib nachhaltig und maßgeblich gefährde. Hinsichtlich des Einreiseverbotes hätte die belangte Behörde auf die konkreten Umstände des Einzelfalles eingehen und eine Gesamtbetrachtung vornehmen müssen. Insbesondere hätte sie berücksichtigen müssen, dass der BF unbescholten sei, seit seiner Ankunft in Österreich einer geregelten Arbeit nachgehe, bis heute nicht auf Sozialleistungen angewiesen gewesen sei, sich hervorragend integriert habe, am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teilnehme, bestrebt sei, die deutsche Sprache zu erlernen und dabei große Fortschritte gemacht habe und sich insbesondere nach Zerrüttung seiner Ehe darum bemüht habe, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der in keinem Zusammenhang mit seiner Ehe stehe.Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, den Bescheid - eventualiter nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zur Gänze ersatzlos aufzuheben und seine Vollstreckbarkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufzuschieben. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF und römisch 40 bereits einen Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt hätten, bevor ihre Ehe für nichtig erklärt worden sei. Das gegen den BF von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 wegen des Eingehens einer Scheinehe geführte Ermittlungsverfahren sei am 04.11.2015 teilweise eingestellt worden. Der BF sei letztlich mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , zur Gänze freigesprochen worden. Er habe schon fast ein Jahr vor der Auflösung seiner Ehe einen anderen Aufenthaltstitel ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus") beantragt und erhalten. Es bestünde kein Zusammenhang zwischen diesem Aufenthaltstitel und der Ehe zwischen ihm und römisch 40 . Er habe bereits bei der Antragstellung bekannt gegeben, dass seine Ehe zerrüttet sei und eine Scheidung beabsichtigt werde. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, das die Sicherheit Österreichs durch seinen Weiterverbleib nachhaltig und maßgeblich gefährde. Hinsichtlich des Einreiseverbotes hätte die belangte Behörde auf die konkreten Umstände des Einzelfalles eingehen und eine Gesamtbetrachtung vornehmen müssen. Insbesondere hätte sie berücksichtigen müssen, dass der BF unbescholten sei, seit seiner Ankunft in Österreich einer geregelten Arbeit nachgehe, bis heute nicht auf Sozialleistungen angewiesen gewesen sei, sich hervorragend integriert habe, am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teilnehme, bestrebt sei, die deutsche Sprache zu erlernen und dabei große Fortschritte gemacht habe und sich insbesondere nach Zerrüttung seiner Ehe darum bemüht habe, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der in keinem Zusammenhang mit seiner Ehe stehe. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und langten beim BVwG am 10.01.2017 ein. Am 10.04.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung, bei der der BF und die Zeugin XXXX vernommen wurden.Am 10.04.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung, bei der der BF und die Zeugin römisch 40 vernommen wurden. Feststellungen: Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist nach der Auflösung seiner Ehe ledig und hat keine Sorgepflichten. Er wurde in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren; seine Muttersprache ist Bosnisch. Er absolvierte in seinem Herkunftsstaat die Grundschule und eine Ausbildung zum XXXX an einer dreijährigen berufsbildenden mittleren Fachschule, die er 2010 abschloss.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist nach der Auflösung seiner Ehe ledig und hat keine Sorgepflichten. Er wurde in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren; seine Muttersprache ist Bosnisch. Er absolvierte in seinem Herkunftsstaat die Grundschule und eine Ausbildung zum römisch 40 an einer dreijährigen berufsbildenden mittleren Fachschule, die er 2010 abschloss. Seit seinem nunmehrigen Aufenthalt in Österreich ab Dezember 2011 hielt er sich nur noch zu Urlaubszwecken in Bosnien und Herzegowina auf, und zwar ungefähr für eine Woche pro Jahr. Seine Mutter, seine Großmutter und sein Bruder leben nach wie vor dort, außerdem hat der BF dort auch noch Freunde. Von XXXX. bis XXXX.2012, von XXXX.2013 bis XXXX.2014 und von XXXX.2014 bis XXXX.2015 war der BF in Österreich als XXXX erwerbstätig; von XXXX. bis XXXX.2014 war er geringfügig beschäftigt. Dazwischen bezog er Arbeitslosen- oder Krankengeld. Seit XXXX.2015 geht er einer unbefristeten Beschäftigung bei der XXXX nach und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR XXXX. Er ist als XXXX bei der Herstellung von XXXX beschäftigt. Seine Aufgabengebiete umfassen XXXX mit der aus einem XXXX eine XXXX geformt wird. Er nimmt an Weiterbildungsmaßnahmen seines Arbeitgebers teil und wird als motivierter und engagierter Mitarbeiter geschätzt.Von römisch 40 . bis römisch 40 .2012, von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 war der BF in Österreich als römisch 40 erwerbstätig; von römisch 40 . bis römisch 40 .2014 war er geringfügig beschäftigt. Dazwischen bezog er Arbeitslosen- oder Krankengeld. Seit römisch 40 .2015 geht er einer unbefristeten Beschäftigung bei der römisch 40 nach und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. EUR römisch 40 . Er ist als römisch 40 bei der Herstellung von römisch 40 beschäftigt. Seine Aufgabengebiete umfassen römisch 40 mit der aus einem römisch 40 eine römisch 40 geformt wird. Er nimmt an Weiterbildungsmaßnahmen seines Arbeitgebers teil und wird als motivierter und engagierter Mitarbeiter geschätzt. Eine Cousine des BF lebt in Österreich; andere Angehörige hat er hier nicht. Zahlreiche Freunde des BF, die aus Österreich, Bosnien und Herzegowina sowie Deutschland stammen, leben ebenfalls in Österreich. In seiner Freizeit spielt er Fußball beim XXXX in der XXXX des XXXX, wo er mehrmals pro Woche trainiert und eine Aufwandsentschädigung erhält.Eine Cousine des BF lebt in Österreich; andere Angehörige hat er hier nicht. Zahlreiche Freunde des BF, die aus Österreich, Bosnien und Herzegowina sowie Deutschland stammen, leben ebenfalls in Österreich. In seiner Freizeit spielt er Fußball beim römisch 40 in der römisch 40 des römisch 40 , wo er mehrmals pro Woche trainiert und eine Aufwandsentschädigung erhält. Der BF spricht gut Deutsch. Er besuchte zunächst noch in Bosnien und Herzegowina und später auch in Österreich mehrere Deutschkurse, die er zum Teil selbst finanzierte. Er ging am XXXX.2011 die Integrationsvereinbarung ein und legte Prüfungen für das A1- und das A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ("Elementare Sprachanwendung") positiv ab.Der BF spricht gut Deutsch. Er besuchte zunächst noch in Bosnien und Herzegowina und später auch in Österreich mehrere Deutschkurse, die er zum Teil selbst finanzierte. Er ging am römisch 40 .2011 die Integrationsvereinbarung ein und legte Prüfungen für das A1- und das A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ("Elementare Sprachanwendung") positiv ab. Der BF bewohnte in Österreich zunächst ein Zimmer in der Mietwohnung von XXXX in XXXX. Die Ehegatten führten aber nie ein gemeinsames Familienleben. Als XXXX im Juli 2012 nach XXXX übersiedelte, blieb der BF in der Wohnung in XXXX, die er sich ab da mit einem Arbeitskollegen teilte. Er war aber noch bis 16.06.2015 an derselben Adresse gemeldet wie seine Ehefrau. Wegen dieser Übertretung des Meldegesetzes wurde eine Verwaltungsstrafe über ihn verhängt. Seit Ende Februar 2017 bewohnt er allein eine 75 m2 große Mietwohnung in XXXX.Der BF bewohnte in Österreich zunächst ein Zimmer in der Mietwohnung von römisch 40 in römisch 40 . Die Ehegatten führten aber nie ein gemeinsames Familienleben. Als römisch 40 im Juli 2012 nach römisch 40 übersiedelte, blieb der BF in der Wohnung in römisch 40 , die er sich ab da mit einem Arbeitskollegen teilte. Er war aber noch bis 16.06.2015 an derselben Adresse gemeldet wie seine Ehefrau. Wegen dieser Übertretung des Meldegesetzes wurde eine Verwaltungsstrafe über ihn verhängt. Seit Ende Februar 2017 bewohnt er allein eine 75 m2 große Mietwohnung in römisch 40 . Der BF hat seit August 2016 eine Liebesbeziehung zu der kroatischen Staatsangehörigen XXXX, die in Deutschland lebt und dort als XXXX arbeitet. Er hat vor, sie zu heiraten und mit ihr in Österreich zusammenzuleben.Der BF hat seit August 2016 eine Liebesbeziehung zu der kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , die in Deutschland lebt und dort als römisch 40 arbeitet. Er hat vor, sie zu heiraten und mit ihr in Österreich zusammenzuleben. Der BF ist in strafrechtlicher Hinsicht sowohl in Österreich als auch in seinem Herkunftsstaat unbescholten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten der belangten Behörde, der aufenthaltsrechtlichen Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der Verwaltungsakten der belangten Behörde, der aufenthaltsrechtlichen Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Aufhebung der Ehe des BF mit XXXX ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX. Die Heiratsurkunde wurde vorgelegt. Nach Auskunft des zuständigen Gerichts wurde zwar auch eine einvernehmliche Ehescheidung beantragt; eine Entscheidung über diesen Antrag erging aufgrund des Urteils aber nicht. Die österreichische Staatsangehörigkeit von XXXX ergibt sich aus den Kopien ihres Reisepasses und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises, die in den von der Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelten Akten erliegen.Die Aufhebung der Ehe des BF mit römisch 40 ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 . Die Heiratsurkunde wurde vorgelegt. Nach Auskunft des zuständigen Gerichts wurde zwar auch eine einvernehmliche Ehescheidung beantragt; eine Entscheidung über diesen Antrag erging aufgrund des Urteils aber nicht. Die österreichische Staatsangehörigkeit von römisch 40 ergibt sich aus den Kopien ihres Reisepasses und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises, die in den von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelten Akten erliegen. Die Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden vom BF ausdrücklich als richtig bestätigt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten bosnischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Der aktuelle Aufenthaltstitel des BF ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit bis 23.09.2018) ist im Fremdenregister dokumentiert und wurde bei der mündlichen Verhandlung zur Einsicht vorgelegt. Aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft XXXX ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Fremdenregister, dass der BF diesen Aufenthaltstitel aufgrund eines Verlängerungs- und Zweckänderungsantrags erhielt. Der Erstaufenthaltstitel und die ersten beiden Verlängerungen waren ihm demnach als Familienangehöriger, konkret als Ehemann von XXXX, erteilt worden.Der aktuelle Aufenthaltstitel des BF ("Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit bis 23.09.2018) ist im Fremdenregister dokumentiert und wurde bei der mündlichen Verhandlung zur Einsicht vorgelegt. Aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Fremdenregister, dass der BF diesen Aufenthaltstitel aufgrund eines Verlängerungs- und Zweckänderungsantrags erhielt. Der Erstaufenthaltstitel und die ersten beiden Verlängerungen waren ihm demnach als Familienangehöriger, konkret als Ehemann von römisch 40 , erteilt worden. Anhaltspunkte für Krankheiten oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig. Der BF bestätigte bei der Verhandlung, gesund zu sein. Die Schul- und Berufsausbildung des BF konnte anhand seiner Angaben in den Anträgen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft XXXX festgestellt werden. Das Abschlusszeugnis der Fachmittelschule aus dem Schuljahr 2009/10 wurde vorgelegt.Die Schul- und Berufsausbildung des BF konnte anhand seiner Angaben in den Anträgen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 festgestellt werden. Das Abschlusszeugnis der Fachmittelschule aus dem Schuljahr 2009/10 wurde vorgelegt. Die Feststellungen zu den in Bosnien und Herzegowina lebenden Angehörigen des BF und zu seinen Besuchen dort beruhen auf seinen schlüssigen und gut nachvollziehbaren Angaben bei der Verhandlung vor dem BVwG. Längere Aufenthalte in seinem Herkunftsstaat wären derzeit mit seiner Erwerbstätigkeit in Österreich schon aus zeitlichen Gründen kaum zu vereinbaren. Der seit Dezember 2011 durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet konnte aufgrund der glaubhaften und plausiblen Angaben des BF festgestellt werden, obwohl sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) erst ab Februar 2012 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich ergibt. Aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft XXXX ergibt sich, dass sich der BF vor Erteilung des Erstaufenthaltstitels in Bosnien und Herzegowina aufhielt.Der seit Dezember 2011 durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet konnte aufgrund der glaubhaften und plausiblen Angaben des BF festgestellt werden, obwohl sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) erst ab Februar 2012 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich ergibt. Aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ergibt sich, dass sich der BF vor Erteilung des Erstaufenthaltstitels in Bosnien und Herzegowina aufhielt. Die bisherigen Beschäftigungen des BF sowie das seit XXXX.2015 fortlaufend bestehende Dienstverhältnis zur XXXX sind dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen. Letzteres wird durch die vorgelegte Arbeitsbestätigung bestätigt. Der BF konnte glaubhaft vorbringen, dass er von seinen Vorgesetzten als engagierter Mitarbeiter geschätzt wird. Dies wird durch das in den Akten der Bezirkshauptmannschaft XXXX erliegende Zwischenzeugnis vom 21.07.2015 und durch die vorgelegten Schulungsbestätigungen belegt, aus denen sich ergibt, dass der BF regelmäßig an innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt.Die bisherigen Beschäftigungen des BF sowie das seit römisch 40 .2015 fortlaufend bestehende Dienstverhältnis zur römisch 40 sind dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen. Letzteres wird durch die vorgelegte Arbeitsbestätigung bestätigt. Der BF konnte glaubhaft vorbringen, dass er von seinen Vorgesetzten als engagierter Mitarbeiter geschätzt wird. Dies wird durch das in den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erliegende Zwischenzeugnis vom 21.07.2015 und durch die vorgelegten Schulungsbestätigungen belegt, aus denen sich ergibt, dass der BF regelmäßig an innerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt. Die Feststellungen zum Privatleben und zu den Sozialkontakten des BF in Österreich basieren auf seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG. Der BF machte einen glaubwürdigen, um eine wahrheitsgemäße Darstellung bemühten Eindruck. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit seiner mit den übrigen Beweisergebnissen gut korrespondierenden Aussagen zu zweifeln. Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den vorhandenen Zeugnissen und Bestätigungen. Er stellte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung unter Beweis, die zum Großteil auf Deutsch, ohne Unterstützung durch die Dolmetscherin, durchgeführt werden konnte. Der BF legte die Prüfung für das österreichische Sprachdiplom für das Sprachniveau A1 am XXXX.2011 in Bosnien und Herzegowina ab. Am XXXX.2012 bestand er auch die Deutschprüfung des ÖIF für das A2-Niveau. Die Prüfungszeugnisse wurden vorgelegt.Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus den vorhandenen Zeugnissen und Bestätigungen. Er stellte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung unter Beweis, die zum Großteil auf Deutsch, ohne Unterstützung durch die Dolmetscherin, durchgeführt werden konnte. Der BF legte die Prüfung für das österreichische Sprachdiplom für das Sprachniveau A1 am römisch 40 .2011 in Bosnien und Herzegowina ab. Am römisch 40 .2012 bestand er auch die Deutschprüfung des ÖIF für das A2-Niveau. Die Prüfungszeugnisse wurden vorgelegt. Aus der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, lässt sich eindeutig ableiten, dass eine Scheinehe vorlag, um dem BF den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, und dass die Ehegatten nie ein gemeinsames Familienleben führten. Dies deckt sich mit den Ermittlungen der PI XXXX laut dem aktenkundigen Abschlussbericht. Demnach gestand XXXX sogar ein, eine Scheinehe mit dem BF eingegangen zu sein. Damit steht in Einklang, dass die Feststellung der Nichtigkeit der Ehe durch das Zivilgericht in Rechtskraft erwuchs.Aus der Begründung des Urteils des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , lässt sich eindeutig ableiten, dass eine Scheinehe vorlag, um dem BF den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, und dass die Ehegatten nie ein gemeinsames Familienleben führten. Dies deckt sich mit den Ermittlungen der PI römisch 40 laut dem aktenkundigen Abschlussbericht. Demnach gestand römisch 40 sogar ein, eine Scheinehe mit dem BF eingegangen zu sein. Damit steht in Einklang, dass die Feststellung der Nichtigkeit der Ehe durch das Zivilgericht in Rechtskraft erwuchs. Der BF gab an, er habe ungefähr ein Jahr lang mit XXXX zusammengelebt. Aus dem Bericht der PI XXXX ergibt sich, dass er nach dem Umzug der XXXX nach XXXX in der Wohnung in XXXX verblieb. Laut ZMR verzog XXXX im Juli 2012 nach XXXX. Daraus ergibt sich, dass der BF ab dieser Zeit nicht mehr in derselben Wohnung wie XXXX lebte, obwohl im ZMR bis 16.06.2015 Hauptwohnsitzmeldungen des BF bei ihr dokumentiert sind. Damit stehen die vom BF eingestandene Bestrafung wegen der Übertretung des Meldegesetzes und die Aufhebung der Ehe

§ 23Ehe

G in Einklang. Die Wohngemeinschaft des BF mit einem Arbeitskollegen und sein Umzug in eine eigene Wohnung in XXXX Ende Februar 2017 kann aufgrund der Schilderung des BF und seinen damit insoweit übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR festgestellt werden.Der BF gab an, er habe ungefähr ein Jahr lang mit römisch 40 zusammengelebt. Aus dem Bericht der PI römisch 40 ergibt sich, dass er nach dem Umzug der römisch 40 nach römisch 40 in der Wohnung in römisch 40 verblieb. Laut ZMR verzog römisch 40 im Juli 2012 nach römisch 40 . Daraus ergibt sich, dass der BF ab dieser Zeit nicht mehr in derselben Wohnung wie römisch 40 lebte, obwohl im ZMR bis 16.06.2015 Hauptwohnsitzmeldungen des BF bei ihr dokumentiert sind. Damit stehen die vom BF eingestandene Bestrafung wegen der Übertretung des Meldegesetzes und die Aufhebung der Ehe

Paragraph 23, EheG in Einklang. Die Wohngemeinschaft des BF mit einem Arbeitskollegen und sein Umzug in eine eigene Wohnung in römisch 40 Ende Februar 2017 kann aufgrund der Schilderung des BF und seinen damit insoweit übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldungen laut ZMR festgestellt werden. Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem BF und XXXX werden aufgrund übereinstimmender Aussagen bei der mündlichen Verhandlung getroffen.Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem BF und römisch 40 werden aufgrund übereinstimmender Aussagen bei der mündlichen Verhandlung getroffen. In den Akten der Bezirkshauptmannschaft XXXX erliegt ein Führungszeugnis, aus dem sich ergibt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat unbescholten ist. Auch im österreichischen Strafregister scheint keine Verurteilung auf. Von der Anklage, der BF habe seine Ex-Freundin XXXX gefährlich bedroht, wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, freigesprochen.In den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erliegt ein Führungszeugnis, aus dem sich ergibt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat unbescholten ist. Auch im österreichischen Strafregister scheint keine Verurteilung auf. Von der Anklage, der BF habe seine Ex-Freundin römisch 40 gefährlich bedroht, wurde er mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , freigesprochen. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 52

Abs 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8

Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8

Abs 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr, aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr, aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 6. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1.

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 11 Abs 1 NAG ("Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel"), auf den § 52 Abs 4 Z 4 FPG verweist, lautet auszugsweise:Paragraph 11, Absatz eins, NAG ("Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel"), auf den Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG verweist, lautet auszugsweise: "

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn [...]
  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; [...]" § 30 NAG ("Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption") lautet:Paragraph 30, NAG ("Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption") lautet: "
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen."
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts."
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts." Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG liegt demnach dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt wird (vgl VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243 und 29.06.2010, 2006/18/0484). Es ist nicht erforderlich, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (VwGH Ra 2016/22/0015).Eine Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG liegt demnach dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt wird vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243 und 29.06.2010, 2006/18/0484). Es ist nicht erforderlich, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen (VwGH Ra 2016/22/0015). Da die Fremdenpolizeibehörde an die zivilgerichtlichen Feststellungen über das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gebunden ist, wird durch ein Urteil

§ 23Ehe

G, mit dem die Ehe für nichtig erklärt und festgestellt wird, dass der Fremde durch die Eheschließung beabsichtigt habe, eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und somit auch die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, wobei es nicht zur Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft gekommen sei, rechtskräftig und bindend festgestellt, dass der Fremde eine sogenannte Aufenthaltsehe eingegangen ist. Dieser Umstand verwirklicht den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 8 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene negative Prognose für einen weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet (vgl VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727).Da die Fremdenpolizeibehörde an die zivilgerichtlichen Feststellungen über das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gebunden ist, wird durch ein Urteil

Paragraph 23, EheG, mit dem die Ehe für nichtig erklärt und festgestellt wird, dass der Fremde durch die Eheschließung beabsichtigt habe, eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und somit auch die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, wobei es nicht zur Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft gekommen sei, rechtskräftig und bindend festgestellt, dass der Fremde eine sogenannte Aufenthaltsehe eingegangen ist. Dieser Umstand verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene negative Prognose für einen weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde aus folgenden Erwägungen als begründet: Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen

§ 52Abs 4 Z 1 FPG setzt voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund i

Sd § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Fallbezogen kommt dafür das Vorliegen einer Aufenthaltsehe

§ 11Abs 1 Z 4 i

Vm § 30 Abs 1 NAG in Betracht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG setzt voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Fallbezogen kommt dafür das Vorliegen einer Aufenthaltsehe

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, NAG in Betracht. Am XXXX wurde die Ehe des BF mit XXXX vom Bezirksgericht XXXX

§ 23Ehe

G für nichtig erklärt und festgestellt, dass sie geschlossen wurde, um dem BF den Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und nie ein gemeinsames Familienleben der Ehegatten bestand. Es liegen somit bindende Feststellungen des Zivilgerichts über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG zwischen dem BF und XXXX vor. Liegt eine solche Aufenthaltsehe vor, darf

§ 11Abs 1 Z 4 NAG kein Aufenthaltstitel ereilt werden.

Es handelt sich um einen zwingenden Versagungsgrund, der dazu führt, dass auch dann kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn dies ausnahmsweise aufgrund von Art 8 EMRK geboten sein sollte (vgl § 11 Abs 3 NAG). Diesbezügliche Gründe können aber im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG § 11 Rz 2).Am römisch 40 wurde die Ehe des BF mit römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40

Paragraph 23, EheG für nichtig erklärt und festgestellt, dass sie geschlossen wurde, um dem BF den Aufenthalt in Österreich und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und nie ein gemeinsames Familienleben der Ehegatten bestand. Es liegen somit bindende Feststellungen des Zivilgerichts über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG zwischen dem BF und römisch 40 vor. Liegt eine solche Aufenthaltsehe vor, darf

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG kein Aufenthaltstitel ereilt werden. Es handelt sich um einen zwingenden Versagungsgrund, der dazu führt, dass auch dann kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn dies ausnahmsweise aufgrund von Artikel 8, EMRK geboten sein sollte vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NAG). Diesbezügliche Gründe können aber im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Paragraph 11, Rz 2). Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH Ra 2016/21/0289). Diese Interessenabwägung ergibt hier, dass die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der XXXX BF hält sich nunmehr seit mehr als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich auf. Er hat zwar kein Familienleben in Österreich, aber aufgrund der hier geknüpften Freundschaften und seiner sportlichen Aktivitäten als Fußballer ein schützenswertes Privatleben, auch wenn berücksichtigt wird, dass seine Beziehung zu XXXX, die er heiraten und mit der er in Österreich zusammenleben möchte, erst zu einem Zeitpunkt entstand, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus schon bekannt war, zumal seine Ehe schon Anfang XXXX als Aufenthaltsehe für nichtig erklärt worden war.Diese Interessenabwägung ergibt hier, dass die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der römisch 40 BF hält sich nunmehr seit mehr als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich auf. Er hat zwar kein Familienleben in Österreich, aber aufgrund der hier geknüpften Freundschaften und seiner sportlichen Aktivitäten als Fußballer ein schützenswertes Privatleben, auch wenn berücksichtigt wird, dass seine Beziehung zu römisch 40 , die er heiraten und mit der er in Österreich zusammenleben möchte, erst zu einem Zeitpunkt entstand, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus schon bekannt war, zumal seine Ehe schon Anfang römisch 40 als Aufenthaltsehe für nichtig erklärt worden war. Entscheidend zu Gunsten des BF wirkt sich seine fortgeschrittene Integration in Österreich aus. Er ist aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse sprachlich gut integriert. Er hat Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und dadurch Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG erfüllt.

Die aus seiner Berufstätigkeit ableitbare Integration - er verfügt über eine Ausbildung zum XXXX, hat seit über zwei Jahren ein unbefristetes Dienstverhältnis, über das er sozialversichert ist, und ist um seine berufliche Weiterbildung bemüht - wirkt sich positiv für ihn aus, obwohl sie dadurch geschmälert ist, dass er nur aufgrund der Scheinehe mit einer Österreicherin von Anfang an unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatte (vgl VwGH 2011/23/0446). Der BF ist aufgrund seines Arbeitseinkommens selbsterhaltungsfähig und verfügt als Mieter einer 75 m2 großen Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er ist strafrechtlich unbescholten.Entscheidend zu Gunsten des BF wirkt sich seine fortgeschrittene Integration in Österreich aus. Er ist aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse sprachlich gut integriert. Er hat Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und dadurch Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt. Die aus seiner Berufstätigkeit ableitbare Integration - er verfügt über eine Ausbildung zum römisch 40 , hat seit über zwei Jahren ein unbefristetes Dienstverhältnis, über das er sozialversichert ist, und ist um seine berufliche Weiterbildung bemüht - wirkt sich positiv für ihn aus, obwohl sie dadurch geschmälert ist, dass er nur aufgrund der Scheinehe mit einer Österreicherin von Anfang an unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatte vergleiche VwGH 2011/23/0446). Der BF ist aufgrund seines Arbeitseinkommens selbsterhaltungsfähig und verfügt als Mieter einer 75 m2 großen Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er ist strafrechtlich unbescholten. Negativ für den Standpunkt des BF wirken sich einerseits das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die damit in Zusammenhang stehenden Verstöße gegen das Meldegesetz aus, andererseits aber auch die nach wie vor bestehenden Bindungen an seinen Herkunftsstaat. Er hat viele Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht, spricht die dort übliche Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Er hat noch Sozialkontakte in seiner Heimat, weil er seine dort lebenden Familienangehörigen und Freunde regelmäßig besucht. Der Behörde anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Im Ergebnis hielt sich der BF zwar aufgrund eines durch eine Aufenthaltsehe nicht rechtmäßig erlangten Aufenthaltstitels in Österreich auf und hat noch Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat; er stellte aber unter Beweis, dass er in einem überdurchschnittlich hohen Maß integrationswillig ist. Er trieb während seines bisherigen Aufenthalts seine sprachliche, soziale und berufliche Integration aus eigenem Antrieb maßgeblich voran und wird von seinem Arbeitgeber als verdienstvoller Mitarbeiter geschätzt. Aus diesem Grund überwiegen im Ergebnis seine privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich. Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist in diesem konkreten Einzelfall in einer Gesamtschau und in einer gewichteten Abwägung aller Umstände das Interesse an der Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich ausnahmsweise höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Da sich die Rückkehrentscheidung wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF als unzulässig erweist, sind auch die anderen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Art 8

EMRK, die das Schwergewicht der Entscheidung bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung stellten sich nicht.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK, die das Schwergewicht der Entscheidung bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung stellten sich nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2144158.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.