A) Die Beschwerde wird
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G abgewiesen.
G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.12.2012 zuerkannt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.12.2012 zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 07.12.2009 erhob der BF gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde an den AsylGH, bei dem das Verfahren in der Folge anhängig war.Mit Schriftsatz vom 07.12.2009 erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde an den AsylGH, bei dem das Verfahren in der Folge anhängig war. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 02.05.2013 wurde der BF erfolglos aufgefordert allfällige Identitätsdokumente im Original vorzulegen. Mit Zustimmung des BF richtete der AsylGH am 12.06.2013 im Wege des Bundesasylamtes Informationsersuchen iSd Art. 21 Dublin II-VO an jene Mitgliedstaaten, in denen der BF bereits aktenkundige Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. In der Folge langten Verfahrensunterlagen der niederländischen, finnischen, irischen und britischen Behörden beim AsylGH ein, die einer Übersetzung zugeführt wurden.Mit Zustimmung des BF richtete der AsylGH am 12.06.2013 im Wege des Bundesasylamtes Informationsersuchen iSd Artikel 21, Dublin II-VO an jene Mitgliedstaaten, in denen der BF bereits aktenkundige Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. In der Folge langten Verfahrensunterlagen der niederländischen, finnischen, irischen und britischen Behörden beim AsylGH ein, die einer Übersetzung zugeführt wurden. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde des BF
G als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidungsbegründung traf der AsylGH u.a. die Feststellung, dass die genaue Identität des BF in Ermangelung der Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden konnte.Mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidungsbegründung traf der AsylGH u.a. die Feststellung, dass die genaue Identität des BF in Ermangelung der Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden konnte. Dem BF wurden in weiterer Folge von der erstinstanzlichen Behörde befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte, zuletzt gültig bis 01.12.2018, ausgestellt.
2a FPG, dies mit der Begründung, dass er keinen irakischen Reisepass besitze.4. Am 19.12.2016 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, dies mit der Begründung, dass er keinen irakischen Reisepass besitze. Dem Antrag wurde eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 14.12.2016 beigelegt, wonach der BF zwar einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses gestellt habe, aber eine Ausstellung nicht möglich sei, da er über keine irakischen Identitätsdokumente verfüge.
2a FPG abgewiesen.7. Der Antrag des BF vom 19.12.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 16.01.2017
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die Behörde vor allem darauf, dass der BF ein nationales Reisedokument gültig bis 2019 besessen, den Besitz desselben jedoch verschwiegen habe. Auch wenn er in der Folge den Verlust desselben behauptete, so hätte er der irakischen Botschaft eine – beim BFA aufliegende – Kopie vorlegen und auf diese Weise einen neuen Reisepass beantragen können. 8. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA die Ausstellung von österr. Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA die Ausstellung von österr. Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1. § 88 FPG lautet:1. Paragraph 88, FPG lautet:
2a FPG mit der Begründung, dass er kein Reisedokument seines Heimatstaates besitze bzw. sich ein solches trotz dahingehender Versuche auch nicht beschaffen konnte.2. Der BF begehrte auf der Grundlage seiner Antragstellung vom 19.12.2016 die Ausstellung eines österr. Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit der Begründung, dass er kein Reisedokument seines Heimatstaates besitze bzw. sich ein solches trotz dahingehender Versuche auch nicht beschaffen konnte. Nachdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch entgegen der - im Lichte des Akteninhalts als unrichtig festzustellenden - Schutzbehauptung des BF, dass er seinen von ihm zuvor zur Reise in seinen Herkunftsstaat verwendeten irakischen Reisepass verloren habe, hervorkam, dass er nach wie vor im Besitz desselben war bzw. ist, zumal er diesen auch erst kürzlich in Großbritannien, wohin er sich offenkundig zwischenzeitig begeben hat, im Zuge der Beantragung eines Visums vorlegte, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österr. Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
2a FPG nicht gegeben.Nachdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch entgegen der - im Lichte des Akteninhalts als unrichtig festzustellenden - Schutzbehauptung des BF, dass er seinen von ihm zuvor zur Reise in seinen Herkunftsstaat verwendeten irakischen Reisepass verloren habe, hervorkam, dass er nach wie vor im Besitz desselben war bzw. ist, zumal er diesen auch erst kürzlich in Großbritannien, wohin er sich offenkundig zwischenzeitig begeben hat, im Zuge der Beantragung eines Visums vorlegte, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österr. Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht gegeben. Das Begehren des BF war daher abzuweisen. 3.
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da sich das maßgebliche Vorbringen des BF, mit dem er die Ausstellung eines Fremdenpasses begehrte, für das BVwG zweifelsfrei als nicht den Tatsachen entsprechend darstellte und der BF auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Sache beantragt hatte.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da sich das maßgebliche Vorbringen des BF, mit dem er die Ausstellung eines Fremdenpasses begehrte, für das BVwG zweifelsfrei als nicht den Tatsachen entsprechend darstellte und der BF auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Sache beantragt hatte. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder in der gegenständlichen Beschwerde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder in der gegenständlichen Beschwerde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.1410431.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.