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{'item': 'L502 1410431-3'}

Obsah (16)§ 88Art 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 7§ 58§ 17§ 28§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlL502 1410431-3 SpruchL502 1410431-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

§ 88Abs. 2a FPG als unbegründet

A) Die Beschwerde wird

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 21.03.2003 aus der Türkei kommend über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen ersten Asylantrag. Nachdem das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt worden war, wurde er am 15.07.2003 auf der Grundlage des Dublin-Übereinkommens aus Großbritannien, wo er unter anderslautenden Personalien ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich überstellt. Am 30.07.2003 wurde das Verfahren erneut wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt. Am 29.10.2003 wurde er erneut aus Großbritannien nach Österreich überstellt. Nach seiner Einvernahme am 30.10.2003 wurde das Verfahren am 23.01.2004 erneut wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt. Ersuchen der irischen Asylbehörden um Rückübernahme des BF durch die österr. Behörden iSd Dublin II-VO wurden mit 26.09.2006 und 04.10.2006 abgelehnt. Ersuchen der finnischen Asylbehörden um Rückübernahme des BF durch die österr. Behörden iSd Dublin II-VO wurden vorerst mit 23.02.2009 und 08.04.2009 abgelehnt. Mit Schreiben vom 28.04.2009 wurde der Übernahme des BF schließlich zugestimmt und erfolgte seine Überstellung nach Österreich am 03.06.
  2. In Finnland hatte er unter Angabe anderslautender Personalien ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der Folge stellte der BF noch am gleichen Tag einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl

G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.12.2012 zuerkannt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.12.2012 zuerkannt. Mit Schriftsatz vom 07.12.2009 erhob der BF gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde an den AsylGH, bei dem das Verfahren in der Folge anhängig war.Mit Schriftsatz vom 07.12.2009 erhob der BF gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde an den AsylGH, bei dem das Verfahren in der Folge anhängig war. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 02.05.2013 wurde der BF erfolglos aufgefordert allfällige Identitätsdokumente im Original vorzulegen. Mit Zustimmung des BF richtete der AsylGH am 12.06.2013 im Wege des Bundesasylamtes Informationsersuchen iSd Art. 21 Dublin II-VO an jene Mitgliedstaaten, in denen der BF bereits aktenkundige Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. In der Folge langten Verfahrensunterlagen der niederländischen, finnischen, irischen und britischen Behörden beim AsylGH ein, die einer Übersetzung zugeführt wurden.Mit Zustimmung des BF richtete der AsylGH am 12.06.2013 im Wege des Bundesasylamtes Informationsersuchen iSd Artikel 21, Dublin II-VO an jene Mitgliedstaaten, in denen der BF bereits aktenkundige Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. In der Folge langten Verfahrensunterlagen der niederländischen, finnischen, irischen und britischen Behörden beim AsylGH ein, die einer Übersetzung zugeführt wurden. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde des BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidungsbegründung traf der AsylGH u.a. die Feststellung, dass die genaue Identität des BF in Ermangelung der Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden konnte.Mit Erkenntnis des AsylGH vom 16.09.2013 wurde die Beschwerde des BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidungsbegründung traf der AsylGH u.a. die Feststellung, dass die genaue Identität des BF in Ermangelung der Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden konnte. Dem BF wurden in weiterer Folge von der erstinstanzlichen Behörde befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte, zuletzt gültig bis 01.12.2018, ausgestellt.

  1. Nachdem der BF am 15.02.2016 unter Verwendung seines bis 18.07.2019 gültigen irakischen Reisepasses in den Irak eingereist war und sich am 06.03.2016 bei der Einreisekontrolle in Ungarn mit seinem irakischen Reisepass sowie seinem österreichischen Fremdenpass ausgewiesen hatte, wurde in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 26.04.2016 die Entziehung des dem BF am 04.02.2016 ausgestellten österr. Fremdenpasses verfügt.
  2. Am 19.12.2016 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG, dies mit der Begründung, dass er keinen irakischen Reisepass besitze.4. Am 19.12.2016 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, dies mit der Begründung, dass er keinen irakischen Reisepass besitze. Dem Antrag wurde eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien vom 14.12.2016 beigelegt, wonach der BF zwar einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisepasses gestellt habe, aber eine Ausstellung nicht möglich sei, da er über keine irakischen Identitätsdokumente verfüge.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 27.12.2016 wurde dem BF schriftliches Parteigehör eingeräumt. Vorgehalten wurde ihm dabei, dass er im Besitz eines irakischen Reisepasses, gültig bis 18.07.2019, sei und er daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österr. Fremdenpasses erfülle.
  2. Am 09.01.2017 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein, in der er im Wesentlichen darlegte, dass er zwar bis 01.08.2016 im Besitz eines irakischen Reisepasses gewesen sei, welchen er auch benutzt und bei der Passkontrolle vorgelegt habe. Dieser sei jedoch verloren gegangen und habe er daher am 05.01.2017 eine Verlustmeldung gemacht. In der Folge habe er versucht, bei der irakischen Botschaft ein nationales Reisedokument zu beantragen. Ihm sei aber mitgeteilt worden, dass dies aufgrund fehlender Identitätsdokumente nicht möglich sei und sei ihm diesbezüglich auch eine Bestätigung ausgestellt worden. Als Beweismittel legte der BF eine weitere Bestätigung der irakischen Botschaft vom 05.01.2017, eine Verlustmeldung vom selben Tag mit dem Verlustdatum 01.08.2016 und den mit 01.12.2016 abgelaufenen Fremdenpass vor.
  3. Der Antrag des BF vom 19.12.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 16.01.2017

§ 88Abs.

2a FPG abgewiesen.7. Der Antrag des BF vom 19.12.2016 auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 16.01.2017

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die Behörde vor allem darauf, dass der BF ein nationales Reisedokument gültig bis 2019 besessen, den Besitz desselben jedoch verschwiegen habe. Auch wenn er in der Folge den Verlust desselben behauptete, so hätte er der irakischen Botschaft eine – beim BFA aufliegende – Kopie vorlegen und auf diese Weise einen neuen Reisepass beantragen können. 8. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den Bescheid des BFA wurde vom BF mit Schriftsatz vom 08.02.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Als Beweismittel beigelegt wurde ein weiteres Schreiben der irakischen Botschaft vom 18.01.2017, dem zufolge der BF zwar eine Kopie seines Reisepasses, aber keine Identitätsdokumente im Original vorlegen konnte, weshalb keine Neuausstellung eines irakischen Reisepasses erfolgen könne.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 14.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Das BVwG lud den BF zu einer mündlichen Verhandlung für den 31.03.
  4. Die an seine aufrechte Meldeadresse übermittelte Ladung wurde aufgrund eines Nachsendeauftrages des BF an eine weitere Adresse übermittelt, mangels Zustellbarkeit an den BF an dieser Adresse erfolgte eine Hinterlegung derselben. Die Ladung gelangte in der Folge am 30.03.2017 mit dem Vermerk "nicht behoben" an das BVwG zurück. Nachfolgenden Datenbankabfragen im Zentralen Melderegister zufolge war der BF nach wie vor mit einem Hauptwohnsitz an seiner Abgabestelle gemeldet.
  5. Am 18.04.2017 langte im Wege der belangten Behörde eine E-Mail der Abteilung für Visaangelegenheiten des österr. BM f. Inneres an das BFA vom 12.04.2017 ein, dem zufolge der BF am 11.04.2017 einen Visaantrag bei der finnischen Vertretungsbehörde in Großbritannien unter Vorlage seines bis 18.07.2019 gültigen irakischen Reisepass gestellt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF ist irakischer Staatsangehöriger und stellte in Österreich in den Jahren 2003 und 2009 jeweils einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich im dazwischen liegenden Zeitraum nur kurzfristig im österr. Bundesgebiet und im Übrigen in verschiedenen europäischen Ländern, in denen er teilweise ebenfalls Asylanträge stellte, aufhielt. Zuletzt wurde das Asylbegehren des BF mit Erkenntnis des AsylGH 16.09.2013 rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und verfügte der BF in weiterer Folge über jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt gültig bis 01.12.
  7. Dem BF wurde am 04.02.2016 ein österr. Fremdenpass mit Gültigkeit bis 01.12.2016 ausgestellt. Am 15.02.2016 reiste er unter Verwendung eines bis 18.07.2019 gültigen irakischen Reisepasses in den Irak und von dort kommend am 06.03.2016 nach Ungarn ein, wo er sich bei der Grenzkontrolle mit seinem irakischen Reisepass sowie seinem österreichischen Fremdenpass auswies. Ihm wurde in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 26.04.2016 der Fremdenpass wieder entzogen. Der BF ist weiterhin im Besitz eines irakischen Reisepass mit einer Gültigkeit vom 21.07.2011 bis 18.07.
  8. Unter Vorlage desselben hat er am 11.04.2017 einen Visaantrag bei der finnischen Vertretungsbehörde in Großbritannien gestellt.
  9. Beweiswürdigung: Der für die gg. Entscheidung relevante Sachverhalt steht für das erkennende Gericht angesichts des Akteninhalts fest. Soweit der BF im erstinstanzlichen Verfahren über seinen Antrag auf Ausstellung eines weiteren österr. Fremdenpasses unrichtiger Weise behauptet hatte, er habe sein nationales Reisedokument im August 2016 verloren, war diesem Vorbringen im Lichte der Mitteilung des BM f. Inneres vom 12.04.2017 kein Glauben zu schenken bzw. war dieses zweifelsfrei unrichtig gewesen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 Z. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA die Ausstellung von österr. Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA die Ausstellung von österr. Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1. § 88 FPG lautet:1. Paragraph 88, FPG lautet:

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend. 2. Der BF begehrte auf der Grundlage seiner Antragstellung vom 19.12.2016 die Ausstellung eines österr. Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG mit der Begründung, dass er kein Reisedokument seines Heimatstaates besitze bzw. sich ein solches trotz dahingehender Versuche auch nicht beschaffen konnte.2. Der BF begehrte auf der Grundlage seiner Antragstellung vom 19.12.2016 die Ausstellung eines österr. Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit der Begründung, dass er kein Reisedokument seines Heimatstaates besitze bzw. sich ein solches trotz dahingehender Versuche auch nicht beschaffen konnte. Nachdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch entgegen der - im Lichte des Akteninhalts als unrichtig festzustellenden - Schutzbehauptung des BF, dass er seinen von ihm zuvor zur Reise in seinen Herkunftsstaat verwendeten irakischen Reisepass verloren habe, hervorkam, dass er nach wie vor im Besitz desselben war bzw. ist, zumal er diesen auch erst kürzlich in Großbritannien, wohin er sich offenkundig zwischenzeitig begeben hat, im Zuge der Beantragung eines Visums vorlegte, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österr. Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG nicht gegeben.Nachdem im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch entgegen der - im Lichte des Akteninhalts als unrichtig festzustellenden - Schutzbehauptung des BF, dass er seinen von ihm zuvor zur Reise in seinen Herkunftsstaat verwendeten irakischen Reisepass verloren habe, hervorkam, dass er nach wie vor im Besitz desselben war bzw. ist, zumal er diesen auch erst kürzlich in Großbritannien, wohin er sich offenkundig zwischenzeitig begeben hat, im Zuge der Beantragung eines Visums vorlegte, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österr. Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht gegeben. Das Begehren des BF war daher abzuweisen. 3.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da sich das maßgebliche Vorbringen des BF, mit dem er die Ausstellung eines Fremdenpasses begehrte, für das BVwG zweifelsfrei als nicht den Tatsachen entsprechend darstellte und der BF auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Sache beantragt hatte.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da sich das maßgebliche Vorbringen des BF, mit dem er die Ausstellung eines Fremdenpasses begehrte, für das BVwG zweifelsfrei als nicht den Tatsachen entsprechend darstellte und der BF auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Sache beantragt hatte. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder in der gegenständlichen Beschwerde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder in der gegenständlichen Beschwerde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.1410431.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.