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{'item': 'L507 2131434-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 55a§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 52aArt. 130§ 17§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlL507 2131434-1 SpruchL507 2131434-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerd

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 17.10.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und heiratete am 20.11.2012 eine österreichische Staatsangehörige.
  2. Am 21.12.2012 stellte der Beschwerdeführer bei der BH XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gültig bis 11.07.2013 erteilt.
  3. Am 21.12.2012 stellte der Beschwerdeführer bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gültig bis 11.07.2013 erteilt.
  4. Am 15.07.2013 und am 07.07.2014 stellte der Beschwerdeführer jeweils Anträge auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bei der BH XXXX , welche bis 11.07.2014 bzw. bis 11.07.2015 genehmigt wurden.
  5. Am 15.07.2013 und am 07.07.2014 stellte der Beschwerdeführer jeweils Anträge auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bei der BH römisch 40 , welche bis 11.07.2014 bzw. bis 11.07.2015 genehmigt wurden.
  6. Am 11.09.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der BH XXXX erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ("Zweckänderung"), welchem stattgegeben wurde und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gültig bis 11.07.2016 erteilt wurde.
  7. Am 11.09.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der BH römisch 40 erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ("Zweckänderung"), welchem stattgegeben wurde und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gültig bis 11.07.2016 erteilt wurde.
  8. Am 11.11.2014 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin vor dem Bezirksgericht XXXX im Einvernehmen

§ 55aEhe

G geschieden. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX geht unter anderem hervor, dass die eheliche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits seit über sechs Monaten aufgehoben war.5. Am 11.11.2014 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin vor dem Bezirksgericht römisch 40 im Einvernehmen

Paragraph 55 a, EheG geschieden. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 geht unter anderem hervor, dass die eheliche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits seit über sechs Monaten aufgehoben war.

  1. Am 05.01.2015 wurde bei dem Beschwerdeführer von Beamten der Autobahnpolizeistation Straubing/Kirchroth im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein gefälschter internationaler ukrainischer Führerschein sichergestellt. Mit Schreiben der Autobahnpolizei Straubing/Kirchroth vom 16.01.2015 wurde die LPD Wien von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt.
  2. Am 26.08.2015 verfasst das LPD Niederösterreich einen Aktenvermerk. Darin wird der Verdacht im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers dargelegt und in weiterer Folge eine Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt. Diese enthielt die Anregung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer zu prüfen.
  3. Am 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot einvernommen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G erteilt und

9. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III). Zudem wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Z 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). In seiner Beweiswürdigung verwies das BFA auf die eingegangene Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers, um dessen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Zudem verwies das BFA auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen komme nicht in Betracht, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei daher

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei im Rahmen einer Interessensabwägung iSdIn rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen komme nicht in Betracht, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei daher

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei im Rahmen einer Interessensabwägung iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG als zulässig anzusehen, da die individuellen Interessen des Beschwerdeführers wesentlich geringer zu werten seien als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Ein relevantes Vorbringen iSdParagraph 9, Absatz eins, BFA-VG als zulässig anzusehen, da die individuellen Interessen des Beschwerdeführers wesentlich geringer zu werten seien als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Ein relevantes Vorbringen iSd § 50 FPG seien nicht erstattet worden und sei die Abschiebung in die Türkei daher

Paragraph 50, FPG seien nicht erstattet worden und sei die Abschiebung in die Türkei daher

§ 46zulässig.Paragraph 46, zulässig.

Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 und 8 FPG erfüllt seien. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Die familiären oder privaten Anknüpfungspunkte würden einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht rechtfertigen. Die Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 8 FPG erfüllt seien. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Die familiären oder privaten Anknüpfungspunkte würden einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht rechtfertigen. Die Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen. Es sei auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.Es sei auch der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. 10. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 18.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

10. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 18.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

§ 52aAbs.

2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, umgehend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, umgehend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Am 18.12.2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben (AS 189).
  2. Gegen diesen am 18.12.2015 dem Beschwerdeführervertreter ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.01.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2015 in die Türkei abgeschoben worden sei, obwohl er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und das Verfahren nicht rechtskräftig gewesen sei. Von einem aufenthaltsbeendenden Verfahren habe der Beschwerdeführer erst am 17.12.2015 Kenntnis erlangt. Die Rückkehrentscheidung entbehre jeder Grundlage. Da Spruchpunkt I rechtswidrig sei, könne damit auch keine Abschiebung begründet werden. Die Begründung, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt werden könne, weil durch die BH XXXX bereits bis 25.11.2012 eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei, missachte komplett, dass nach diesem Datum ein Aufenthaltstitel gewährt worden sei und sich der Beschwerdeführer über drei Jahre legal in Österreich aufgehalten habe. Zum Vorwurf der Aufenthaltsehe habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei auch seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen und sei der Umstand, dass er € 15.000,-- Schulden habe, nicht negativ zu werten. Es sei für seinen Unterhalt bisher selbst aufgekommen. Der Sohn und die Enkelin würden in Österreich leben und sei die Enkelin österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer sei deren wichtigste Bezugsperson, zumal sie seit ihrem
  3. Lebensjahr Halbwaise sei. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei ohne Begründung angenommen worden, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2015 in die Türkei abgeschoben worden sei, obwohl er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels und das Verfahren nicht rechtskräftig gewesen sei. Von einem aufenthaltsbeendenden Verfahren habe der Beschwerdeführer erst am 17.12.2015 Kenntnis erlangt. Die Rückkehrentscheidung entbehre jeder Grundlage. Da Spruchpunkt römisch eins rechtswidrig sei, könne damit auch keine Abschiebung begründet werden. Die Begründung, dass eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt werden könne, weil durch die BH römisch 40 bereits bis 25.11.2012 eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei, missachte komplett, dass nach diesem Datum ein Aufenthaltstitel gewährt worden sei und sich der Beschwerdeführer über drei Jahre legal in Österreich aufgehalten habe. Zum Vorwurf der Aufenthaltsehe habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei auch seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen und sei der Umstand, dass er € 15.000,-- Schulden habe, nicht negativ zu werten. Es sei für seinen Unterhalt bisher selbst aufgekommen. Der Sohn und die Enkelin würden in Österreich leben und sei die Enkelin österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer sei deren wichtigste Bezugsperson, zumal sie seit ihrem
  4. Lebensjahr Halbwaise sei. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei ohne Begründung angenommen worden, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
  5. Gegenständliche Beschwerde vom 04.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht erst 28.07.2016 vom BFA in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Sachverhalt: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, und Angehöriger des moslemischen Glaubens. Er kam am 20.09.2012 erstmals nach Österreich, hielt sich danach für kurze Zeit in Ungarn auf und reiste am 17.10.2012 erneut nach Österreich, wo er sich seither durchgehend aufhält. Am 20.11.2012 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin und stellte am 21.12.2012 bei der BH XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gültig bis 11.07.2013 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge jeweils bis 11.07.2014 bzw. 11.07.2015 verlängert.Am 20.11.2012 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin und stellte am 21.12.2012 bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger". Dem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gültig bis 11.07.2013 erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge jeweils bis 11.07.2014 bzw. 11.07.2015 verlängert. Am 11.11.2014 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Von 11.09.2015 bis 11.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt. In Österreich halten sich der Sohn des Beschwerdeführers sowie sein Enkelkind auf und lebte er mit diesen seit 08.08.2014 im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 08.01.2016 in Österreich nicht mehr aufrecht gemeldet. Von 11.01.2013 bis 26.08.2014, von 04.08.2014 bis 24.05.2015 und von 17.07.2015 bis 08.10.2015 war der Beschwerdeführer bei einer Reinigungsfirma bzw. bei einem Fleisch- und Wurstwarenproduzenten beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2015 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben.
  8. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, * Einsicht in folgende Urkunden: -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 -Strichaufzählung XXXXrömisch 40 2.
  9. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  10. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren sowie auf die Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX und den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX .Die Feststellungen zur Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren sowie auf die Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes römisch 40 und den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 . Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich konnte durch die Einsichtnahme in das Strafregister festgestellt werden. Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers (Aufenthaltstitel) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Einsicht in das zentrale Fremdenregister Die gemeinsame Wohnsitznahme mit seinem Sohn und Enkelkind geht aus dem zentralen Melderegister hervor. Die bisherigen Anstellungen des Beschwerdeführers in Österreich sowie, dass er aktuell keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ist dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2015 zu entnehmen (AS 75) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2015 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 18.12.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

3.1.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl

§ 17i

Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

§ 58Vw

GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, S 153). Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Unter anderem hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weilUnter anderem hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
  3. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
  4. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  5. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  6. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
  7. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  8. Behebung des Spruchpunktes I.:3.
  9. Behebung des Spruchpunktes römisch eins.:

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der bekämpfte Bescheid des BFA wurde am 18.12.2015 erlassen. Dem zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 12.07.2015 bis 05.01.2016 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" verfügte, sodass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Im angefochtenen Bescheid wird scheinbar von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen, zumindest muss dies aus der Anwendung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG geschlossen werden, der sich nur auf Drittstaatsangehörige stützt, welche unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Diesbezüglich wird im angefochtenen Bescheid aber insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar eine "Aufenthaltsehe" eingegangen sei, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dies ergebe sich aus der Aussage vor der BH XXXX sowie vor dem BFA und aus den im Akt befindlichen Unterlagen.Im angefochtenen Bescheid wird scheinbar von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen, zumindest muss dies aus der Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geschlossen werden, der sich nur auf Drittstaatsangehörige stützt, welche unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Diesbezüglich wird im angefochtenen Bescheid aber insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar eine "Aufenthaltsehe" eingegangen sei, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dies ergebe sich aus der Aussage vor der BH römisch 40 sowie vor dem BFA und aus den im Akt befindlichen Unterlagen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es selbstverständlich möglich ist, auch gegen rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung auszusprechen bzw. dass es auch im Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes möglich ist, ein Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels einzuleiten. Der diesbezüglichen Feststellung, wie sie im angefochtenen Bescheid getroffen wurde, dass der Beschwerdeführer bis 25.11.2015 verpflichtet war, das Bundesgebiet zu verlassen, liegt jedoch zugrunde, dass der Sachverhalt völlig unzureichend ermittelt wurde. Das BFA ging offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllte und seither unrechtmäßig in Österreich aufhältig war. Diese Feststellung entspricht jedoch nicht der Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer ab 28.12.2012 – unbestritten – über mehrere Aufenthaltstitel verfügte. Selbst wenn man davon ausgeht, das BFA sei im konkreten Fall vom Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ausgegangen, zumal es feststellte, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe zum Zweck der Legalisierung des Aufenthalts eingegangen sei, so erweisen sich auch diese Feststellungen als vollkommen unzureichend, um darauf eine rechtliche Würdigung zu stützen bzw. sind sie nicht Ergebnis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ausgegangen, zumal es feststellte, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe zum Zweck der Legalisierung des Aufenthalts eingegangen sei, so erweisen sich auch diese Feststellungen als vollkommen unzureichend, um darauf eine rechtliche Würdigung zu stützen bzw. sind sie nicht Ergebnis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Es drängt sich der Eindruck auf, dass sich das BFA nur auf den Umstand des Verdachtes der LPD Niederösterreich sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers stütze und in der Folge alle erforderlichen Ermittlungstätigkeiten unterließ. Dass weder die BH XXXX (nach Erhebungen der Polizei, AS 11) noch das Bezirksgericht, vor dem die Ehe des Beschwerdeführers geschieden wurde, von einer Aufenthaltsehe ausgingen, wurde vom BFA bei seiner Begründung nicht beachtet.Es drängt sich der Eindruck auf, dass sich das BFA nur auf den Umstand des Verdachtes der LPD Niederösterreich sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers stütze und in der Folge alle erforderlichen Ermittlungstätigkeiten unterließ. Dass weder die BH römisch 40 (nach Erhebungen der Polizei, AS 11) noch das Bezirksgericht, vor dem die Ehe des Beschwerdeführers geschieden wurde, von einer Aufenthaltsehe ausgingen, wurde vom BFA bei seiner Begründung nicht beachtet. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit eines effizienten fremdenrechtlichen Verfahrens dürfen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens nicht außer Acht gelassen werden. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, mit der Frage des rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in weiterer Folge mit der (Un-)Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auseinanderzusetzen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2131434.1.00

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