GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G geschieden. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX geht unter anderem hervor, dass die eheliche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits seit über sechs Monaten aufgehoben war.5. Am 11.11.2014 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin vor dem Bezirksgericht römisch 40 im Einvernehmen
Paragraph 55 a, EheG geschieden. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 geht unter anderem hervor, dass die eheliche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits seit über sechs Monaten aufgehoben war.
G erteilt und
9. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III). Zudem wurde
Vm Absatz 2 Z 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei). Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 und 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). In seiner Beweiswürdigung verwies das BFA auf die eingegangene Aufenthaltsehe des Beschwerdeführers, um dessen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Zudem verwies das BFA auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen komme nicht in Betracht, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei daher
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei im Rahmen einer Interessensabwägung iSdIn rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, die Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen komme nicht in Betracht, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei daher
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen. Die Rückkehrentscheidung sei im Rahmen einer Interessensabwägung iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG als zulässig anzusehen, da die individuellen Interessen des Beschwerdeführers wesentlich geringer zu werten seien als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Ein relevantes Vorbringen iSdParagraph 9, Absatz eins, BFA-VG als zulässig anzusehen, da die individuellen Interessen des Beschwerdeführers wesentlich geringer zu werten seien als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Ein relevantes Vorbringen iSd § 50 FPG seien nicht erstattet worden und sei die Abschiebung in die Türkei daher
Paragraph 50, FPG seien nicht erstattet worden und sei die Abschiebung in die Türkei daher
Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 und 8 FPG erfüllt seien. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Die familiären oder privaten Anknüpfungspunkte würden einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht rechtfertigen. Die Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen.Bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 8 FPG erfüllt seien. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Eine Gefährlichkeitsprognose gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers. Die familiären oder privaten Anknüpfungspunkte würden einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht rechtfertigen. Die Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes sei daher angemessen. Es sei auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.Es sei auch der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, zumal die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. 10. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 18.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
10. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 18.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, umgehend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, umgehend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
3.1.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl
Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der bekämpfte Bescheid des BFA wurde am 18.12.2015 erlassen. Dem zentralen Fremdenregister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 12.07.2015 bis 05.01.2016 über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" verfügte, sodass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Im angefochtenen Bescheid wird scheinbar von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen, zumindest muss dies aus der Anwendung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG geschlossen werden, der sich nur auf Drittstaatsangehörige stützt, welche unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Diesbezüglich wird im angefochtenen Bescheid aber insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar eine "Aufenthaltsehe" eingegangen sei, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dies ergebe sich aus der Aussage vor der BH XXXX sowie vor dem BFA und aus den im Akt befindlichen Unterlagen.Im angefochtenen Bescheid wird scheinbar von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen, zumindest muss dies aus der Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG geschlossen werden, der sich nur auf Drittstaatsangehörige stützt, welche unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind. Diesbezüglich wird im angefochtenen Bescheid aber insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar eine "Aufenthaltsehe" eingegangen sei, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dies ergebe sich aus der Aussage vor der BH römisch 40 sowie vor dem BFA und aus den im Akt befindlichen Unterlagen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass es selbstverständlich möglich ist, auch gegen rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung auszusprechen bzw. dass es auch im Regime des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes möglich ist, ein Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels einzuleiten. Der diesbezüglichen Feststellung, wie sie im angefochtenen Bescheid getroffen wurde, dass der Beschwerdeführer bis 25.11.2015 verpflichtet war, das Bundesgebiet zu verlassen, liegt jedoch zugrunde, dass der Sachverhalt völlig unzureichend ermittelt wurde. Das BFA ging offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllte und seither unrechtmäßig in Österreich aufhältig war. Diese Feststellung entspricht jedoch nicht der Aktenlage, wonach der Beschwerdeführer ab 28.12.2012 – unbestritten – über mehrere Aufenthaltstitel verfügte. Selbst wenn man davon ausgeht, das BFA sei im konkreten Fall vom Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ausgegangen, zumal es feststellte, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe zum Zweck der Legalisierung des Aufenthalts eingegangen sei, so erweisen sich auch diese Feststellungen als vollkommen unzureichend, um darauf eine rechtliche Würdigung zu stützen bzw. sind sie nicht Ergebnis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ausgegangen, zumal es feststellte, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe zum Zweck der Legalisierung des Aufenthalts eingegangen sei, so erweisen sich auch diese Feststellungen als vollkommen unzureichend, um darauf eine rechtliche Würdigung zu stützen bzw. sind sie nicht Ergebnis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Es drängt sich der Eindruck auf, dass sich das BFA nur auf den Umstand des Verdachtes der LPD Niederösterreich sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers stütze und in der Folge alle erforderlichen Ermittlungstätigkeiten unterließ. Dass weder die BH XXXX (nach Erhebungen der Polizei, AS 11) noch das Bezirksgericht, vor dem die Ehe des Beschwerdeführers geschieden wurde, von einer Aufenthaltsehe ausgingen, wurde vom BFA bei seiner Begründung nicht beachtet.Es drängt sich der Eindruck auf, dass sich das BFA nur auf den Umstand des Verdachtes der LPD Niederösterreich sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers stütze und in der Folge alle erforderlichen Ermittlungstätigkeiten unterließ. Dass weder die BH römisch 40 (nach Erhebungen der Polizei, AS 11) noch das Bezirksgericht, vor dem die Ehe des Beschwerdeführers geschieden wurde, von einer Aufenthaltsehe ausgingen, wurde vom BFA bei seiner Begründung nicht beachtet. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit eines effizienten fremdenrechtlichen Verfahrens dürfen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens nicht außer Acht gelassen werden. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, mit der Frage des rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in weiterer Folge mit der (Un-)Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auseinanderzusetzen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2131434.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.