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{'item': 'L517 2134744-1'}

Obsah (22)§ 28Art 133§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 5§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlL517 2134744-1 SpruchL517 2134744-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzend

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 70 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses, befristet bis Ende Juni 2019, iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 70 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses, befristet bis Ende Juni 2019, iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 03.03.2015 – Übermittlung des bis Ende Februar 2017 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. an die beschwerdeführende Partei (bP) durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB)03.03.2015 – Übermittlung des bis Ende Februar 2017 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. an die beschwerdeführende Partei (bP) durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB) 22.03.2016 – Anträge der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 10.06.2016 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Psychiatrie), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., Nachuntersuchung in 3 Jahren, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 27.06.2016 – Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB / keine Besserung gegenüber dem Vorgutachten 18.07.2016 - Bescheid der bB, Abweisung der Anträge der bP vom 22.03.2016 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, GdB weiterhin 50 v.H., Befristung bis Ende Juni 2019 17.08.2016 – Beschwerde der bP unter Ankündigung von Befunden 13.09.2016 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht 16.12.2016 – Vorlage von Befunden 09.02.2017 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Psychiatrie), Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H., Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 07.04.2017 - Parteiengehör, keine Stellungnahmen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Mit Schreiben vom 03.03.2015 wurde der bP der Behindertenpass, befristet bis Ende Februar 2017, mit einem GdB von 50 v.H. übermittelt. Am 22.03.2016 stellte die bP die Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Am 07.06.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Psychiatrie). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom 10.06.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Am 07.06.2016 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Psychiatrie). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom 10.06.2016 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: " Anamnese: Bei der Klientin gibt es seit etwa 3 Jahren eine psychische Problematik mit akustischen Halluzinationen, depressiver Stimmung, sozialem Rückzug und Ängstlichkeit. Sie ist nun bei Dr. XXXX in fachärztlicher Behandlung. Insgesamt findet seit etwa 1 Jahr eine Behandlung statt. Stationäre Behandlungsversuche hat sie bisher abgelehnt.Bei der Klientin gibt es seit etwa 3 Jahren eine psychische Problematik mit akustischen Halluzinationen, depressiver Stimmung, sozialem Rückzug und Ängstlichkeit. Sie ist nun bei Dr. römisch 40 in fachärztlicher Behandlung. Insgesamt findet seit etwa 1 Jahr eine Behandlung statt. Stationäre Behandlungsversuche hat sie bisher abgelehnt. Derzeitige Beschwerden: Die Klientin bietet ein sehr beeinträchtigtes Zustandsbild mit depressiver Stimmung (auf einer Skala von 1-10 bei 3), reduziertem Antrieb, Ängstlichkeit und Unsicherheit. Sie gibt akustische Halluzinationen an, wobei sie die Stimmen der Schwiegermutter, der Schwiegertochter und des Sohnes hört. Es geht immer darum, dass sie Fehler mache. Mit der Schwiegermutter habe sie immer schon Konflikte gehabt. Suizidgedanken sind vorhanden. Die Klientin hat auch den Antrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt. Sie hat ausgeprägte Ängste psychotischer Natur unter anderen Menschen, sie ist sehr zurückgezogen, möchte nirgendwo hingehen. Außerdem ist sie It. dem Gatten auch desorientiert, kann sich nichts merken, findet Wege nicht mehr zurück - er könne sie nie irgendwohin alleine gehen lassen.Die Klientin hat auch den Antrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt. Sie hat ausgeprägte Ängste psychotischer Natur unter anderen Menschen, sie ist sehr zurückgezogen, möchte nirgendwo hingehen. Außerdem ist sie römisch eins t. dem Gatten auch desorientiert, kann sich nichts merken, findet Wege nicht mehr zurück - er könne sie nie irgendwohin alleine gehen lassen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Fachärztliche Kontrollen Dr. XXXX .Fachärztliche Kontrollen Dr. römisch 40 . Medikamente: Venlafaxin 225 mg 1-0-0-0 Abilify 10 mg 1/2-0-0-0 Aedon 5 mg Q-0-0-1 Praxiten 15 mg 1/2-0-1/2-0 Sozialanamnese: 8 Jahre Volksschule, Hilfsarbeiterin als Näherin, verheiratet, Landwirtschaft, sowohl der Mann, als auch sie selbst sind in Pension, 2 Kinder - einen 35-jährigen Sohn und eine 30-jährige Tochter. Der Sohn soll die Landwirtschaft übernehmen und wohnt zu Hause. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztlicher Bericht Dr. XXXX vom 26.04.2016:Fachärztlicher Bericht Dr. römisch 40 vom 26.04.2016: Diagnosen: -Strichaufzählung Schizoaffektive Störung -Strichaufzählung Tinnitus Untersuchungsbefund: Psycho(patho)logischer Status: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Konzentration und Aufmerksamkeit vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich deutlich eingeschränkt, Affekte flach, Mimik arm, Stimmung depressiv, Sprache verlangsamt, Pausen, Antwortlatenz verlängert, wahnhafte Denkinhalte im Sinne von Beeinflussungsideen, dass ihre Gedanken beeinflusst werden, akustische Halluzinationen negativer Natur, Suizidgedanken sind vorhanden, Appetit vermindert, Schlafstörungen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: 1) Schizoaffektive Störung - depressiv Begründung: Seit etwa 3 Jahren bestehende psychotische Symptomatik mit wahnhaften Denkinhalten, akustischen Halluzinationen und auch einer ausgeprägten depressiven Verstimmung. Latent bestehen Suizidgedanken. Sie ist fachärztlich in Kontrolle und medikamentös entsprechend eingestellt. Nur mäßige Feilremission bisher. Pos.Nr. 03.07.02 GdB 50% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. [X] Nachuntersuchung nach 3 Jahren, Begründung: Unter fortlaufender Therapie kann eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden. 2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden. 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden. 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Bei bekannter schizoaffektiver Störung liegen ausgeprägte psychotische Ängste vor, welche zu einem extremen sozialen Rückzug geführt haben. Sie ist allgemein sehr desorganisiert, sodass sie eigentlich immer von wem begleitet wird. Anamnestisch gibt es eine mindestens 2 Jahre dauernde unbehandelte Krankheitsphase. Bisher hat sie eine stationäre Behandlung abgelehnt, allerdings erfolgte im niedergelassenen Bereich eine medikamentöse Behandlung, welche jedoch zu keiner wesentlichen Verbesserung geführt hat. 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden. 4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden. 5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Keine dbzgl. Funktionseinschränkung vorhanden. " In der Stellungnahme des Leitenden Arztes der bB vom 27.06.2016 führte dieser aus, dass es gegenüber dem Vorgutachten zu keiner Besserung gekommen sei. Mit Bescheid vom 18.07.2016 wies die bB die Anträge der bP vom 22.03.2016 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab. Am 17.08.2016 erhob die bP unter Ankündigung von Befunden Beschwerde gegen Bescheid der bB, welche, nach Beschwerdevorlage am BVwG, am 16.12.2016 beim Gericht einlangten. Im Auftrag des Gerichts erfolgte am 09.02.2017 eine erneute Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Psychiatrie). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Im Auftrag des Gerichts erfolgte am 09.02.2017 eine erneute Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Psychiatrie). Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vom selben Tag weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf: " Das Gutachten basiert auf: • Den Unterlagen des Bundesverwaltungsgericht; • Diversen medizinischen Befunden; • Der eigenen fachärztlichen Untersuchung vom 9.2.2017. Diverse medizinische Befunde: a.) Klinikum XXXX für orthopädische Rehabilitation, XXXX :a.) Klinikum römisch 40 für orthopädische Rehabilitation, römisch 40 : Stationärer Aufenthalt 26.2.-19.3.2014 Diagnosen: Depressio, F32.9 Cervikalsyndrom, M54.2 Heberdenarthrosen Ml 5.1 Lumbalsyndrom, M54.5 Varikositas der unteren Extremitäten, 183.9 Tinnitus aurium sin„ H93.1 Bronchialinfekt, J06.9 Epikrise: Fr. XXXX kommt zum Heilverfahren bei chronischem Cervikalsyndrom und belastungsabhängigen lumbalen Beschwerden ohne Ausstrahlungssymptomatik in die Extremitäten. Zusätzlich bestehen Heberdenarthrosen, welche vor allem in der kalten Jahreszeit schmerzen. Bei der Aufhahmeuntersuchung gibt die Pat. an, chronisch überlastet zu sein. Es ist eine Depression seit ca. 20 Jahren medikamentös behandelt. Eine fachärztliche Abklärung erfolgte bis her noch nicht. Die Pat. gibt an, zuhause eher in Zurückgezogenheit zu leben und dass sie teilweise mit der Tagesarbeit nicht mehr zurechtkommt. Zusätzlich bestehen auch immer wieder starke Müdigkeit während des Tages sowie Ein- und Durchschlafprobleme. Die Pat. beobachtet seit Oktober 2013 eine Verschlechterung der depressiven Verstimmung. Bei der klinischen Untersuchung findet sich eine Hyperlordosierung der LWS und eine Streckhaltung der BWS. Die Trapeziusmuskulatur imponiert bds. hyperton. Klopfschmerzen lassen sich nicht erheben, es besteht eine diskret s-förmig skoliotische thorakolumbale Fehlhaltung.Fr. römisch 40 kommt zum Heilverfahren bei chronischem Cervikalsyndrom und belastungsabhängigen lumbalen Beschwerden ohne Ausstrahlungssymptomatik in die Extremitäten. Zusätzlich bestehen Heberdenarthrosen, welche vor allem in der kalten Jahreszeit schmerzen. Bei der Aufhahmeuntersuchung gibt die Pat. an, chronisch überlastet zu sein. Es ist eine Depression seit ca. 20 Jahren medikamentös behandelt. Eine fachärztliche Abklärung erfolgte bis her noch nicht. Die Pat. gibt an, zuhause eher in Zurückgezogenheit zu leben und dass sie teilweise mit der Tagesarbeit nicht mehr zurechtkommt. Zusätzlich bestehen auch immer wieder starke Müdigkeit während des Tages sowie Ein- und Durchschlafprobleme. Die Pat. beobachtet seit Oktober 2013 eine Verschlechterung der depressiven Verstimmung. Bei der klinischen Untersuchung findet sich eine Hyperlordosierung der LWS und eine Streckhaltung der BWS. Die Trapeziusmuskulatur imponiert bds. hyperton. Klopfschmerzen lassen sich nicht erheben, es besteht eine diskret s-förmig skoliotische thorakolumbale Fehlhaltung. Fr. XXXX erhält ein balneo-physikalisches Behandlungsprogramm, vor allem Einzelheilymnastik für die Wirbelsäule. Neben detonisierenden Maßnahmen, Wärme und Elektrotherapien erfolgt ein spezielles Kraft- und Bewegungstraining. Die mehrmals gemessenen Blutdruckwerte sind im normotonen Bereich. Bei Entwicklung eines oberen Atemweginfektes erfolgte eine symptomatische Behandlung.Fr. römisch 40 erhält ein balneo-physikalisches Behandlungsprogramm, vor allem Einzelheilymnastik für die Wirbelsäule. Neben detonisierenden Maßnahmen, Wärme und Elektrotherapien erfolgt ein spezielles Kraft- und Bewegungstraining. Die mehrmals gemessenen Blutdruckwerte sind im normotonen Bereich. Bei Entwicklung eines oberen Atemweginfektes erfolgte eine symptomatische Behandlung. Im Aufnahmelabor war bis auf eine minimale Erhöhung der AP kein pathologischer Befund zu erheben. Bei der kleinen Spirometrie ergaben sich Zeichen einer leichten obstruktiven Ventilationsstörung, diese wird subjektiv von der Pat. nicht wahrgenommen. Bei der Abschlussuntersuchung gibt die Pat. derzeit keine wesentlichen Wirbelsäulen- oder Gelenksbeschwerden an. Die depressive Symptomatik beschreibt sie als unverändert, auch der Tinnitus ist konstant. b.) Dr. Ingrid XXXX , Fachpsychologin und klinische Psychologin, XXXX : Klinisch psychologischer Befund 15.4.2014:b.) Dr. Ingrid römisch 40 , Fachpsychologin und klinische Psychologin, römisch 40 : Klinisch psychologischer Befund 15.4.2014: Stellungnahme/Empfehlung: Bei der Pat. ist eine Frühgeburt im Rahmen einer Drillingsschwangerschaft bekannt, über die weitere Säuglings- und Kleinkindentwicklung liegen keine Angaben vor. Es zeigt sich jedoch eindeutig eine Kombination einer Beeinträchtigung des Sprechens, der Sprache, schulischer Fertigkeiten, aber auch motorischer Funktionen (erhebliche Verlangsamung), begleitet von einer allgemeinen Beeinträchtigung kognitiver Funktionen (logisch-analytisches Denken). In diesem Kontext ist es verständlich, dass die Pat. Schwierigkeiten hatte, dem ersten Arbeitsmarkt zu entsprechen bzw. auch den differenzierten Anforderungen der 'Selbständigkeit im Rahmen einer Landwirtschaft adäquat nachkommen zu können. In der Persönlichkeitsdiagnostik zeichnet sich diese Symptomatik durch eine massiv erhöhte Irritierbarkeit aus mit einer erheblich verstärkten Dekompensationstendenz bei erhöhten Belastungen: so dekompensierte die Pat. auch über längere Zeit, nachdem der Stall in der Landwirtschaft abgebrannt sei, auch nach einem angeblich missglückten medizinischen Eingriff sei sie "über ein Jahr ganz draus gewesen" lt. Angaben des Gatten. Offenkundig werden in den letzten Jahren einerseits von der Pat. skizierte Schwierigkeiten mit dem Klimakterium mit starkem Schwitzen, offenkundigen Schlafstörungen aber auch ausgeprägt depressiver Verstimmung: die Pat. ist kaum mehr in der Lage, den häuslichen Anforderungen zu entsprechen und zeigt in der leistungsdiagnostischen Untersuchung eine massive Dekompensationstendenz. Im privaten Haushalt und der Landwirtschaft macht sie fast gar nichts mehr, sie würde nur mehr etwas kochen. Ich empfehle die Reflexion einer Hormonsubstitutionsbehandlung bei Verdacht auf Probleme mit dem Klimakterium. Die Symptomatik war bisher einer antidepressiven psychopharmakologischen Einstellung nicht zugänglich. Eine klinisch-psychologische Verlaufsbeobachtung wird angeboten. Es wird festgehalten, dass bei der Pat. derzeit keine Eignung für eine berufliche Reintegration - auch keine Eignung für einfache anlernbare Arbeiten in reduziertem Stundenumfang - möglich ist. Die Eignung für Tätigkeiten am ersten Arbeitsmarkt liegt wie bereits hingewiesen aus klinischpsychologischer Sicht nicht vor. Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, F32.ll bei Verdacht auf Probleme mit dem Klimakterium Kombiniert umschriebene Entwicklungsbeeinträchtigung, F83 Klinisch-psychologischer Befund/Verlaufskontrolluntersuchung 2.11.2015: Diagnosen: Kombinierte umschriebene Entwicklungsbeeinträchtigung, F83 Schizodepressive Störung, F25.1 Stellungnahme/Empfehlung: Bei der 55-jährigen Patientin scheinen seit Jahren nicht nur depressive, sondern auch schizophrene Symptome vorzuliegen: Dafür sprechen die massiv erhöhten Paranoia- und Schizophreniewerte im MMPI, aber auch die Angaben der Patientin, teilweise Stimmen zu hören, unter stark diffusen Angstsymptomen und diffusen Gedankeneingebungen zu leiden. Die Ergebnisse der persönlichkeits- und leistungsdiagnostischen Untersuchung zeigen auch in der heutigen Verlaufsbefundung eine massive Dekompensationstendenz bei nur geringen Belastungen: die Pat. ist durch ihre psychiatrische Grunderkrankung nicht in der Lage, sozialen, häuslichen oder beruflichen Anforderungen zu entsprechen. Sie werde im häuslichen Kontext von der Tochter und der Schwiegertochter unterstützt. Additiv kommt belastend hinzu, dass eine - offensichtlich von Geburt an bestehende - kognitive Beeinträchtigung, grenzwertig zu Oligophrenie, vorliegt: So merkt der Gatte auf Nachfragen an, dass seine Gattin stets Schwierigkeiten hatte, den Anforderungen des Haushaltes und der Kindererziehung zu entsprechen. Die Symptomatik sei jedoch - wie bereits auch in der Erstbefundung und Berichten - seit dem Beginn des 4. Lebensjahrzehnts massiv belastend: Seither bestehen auch besonders auffällige psychiatrische Symptome. So wies sich in der Erstbefundung auch daraufhin, dass die Arbeit am Hof für sie stets eine Überforderung darstellte. Ich empfehle dringend nochmals die psychiatrische Vorstellung, da mit der aktuellen psychopharmakologischen antidepressiven Medikation (angeblich Venlafaxin und Mirtazapin) keine Verbesserung der Symptomatik erzielt werden konnte unter Hinweis auf die klinisch-psychologisch diagnostische Einstufung.

  1. c)Dr. XXXX XXXX , FA für Psychiatrie, XXXX : Arztbrief 26.4.2016:
  2. c)Dr. römisch 40 römisch 40 , FA für Psychiatrie, römisch 40 : Arztbrief 26.4.2016: Die Pat. kam in Begleitung des Ehemannes zur Akutvorstellung. Sie beklagte, dass sie gegenüber ihren Angehörigen, Mutter, Großmutter, Sohn, Schwiegertochter, Tochter, Ehemann nicht reden könne, da sie zu stottern beginne. Sie habe daher Angst zu sprechen. Sie traue sich auch nicht zum Hausarzt zu gehen aus Angst vor dem Stottern. Sie erinnert nicht, dass sie früher bereits gestottert hätte, der Ehemann warf aber ein, dass es solche Episoden gegeben habe. Er gab auch an, dass sie auffällige Geräusche wie "hm", ein Stöhnen von sich gäbe und häufig weine. Mit Aedon habe sie besser geschlafen. Ein frühes Erwachen um 5.45 Uhr. Sie sei energielos, bedrückt, Suizidgedanken wurden zögerlich bejaht, sie würde sich solche aber nicht umsetzen trauen. Ängste auch, dass sie vom Sohn geschimpft werde, dass sie es dem Ehemann nicht recht machen könne. Halluzinationen von der Schwiegermutter seien nicht mehr gegeben, aber Geräusche wie Ticken oder Knacken oder Donnern. Schizoaffektive Störung Tinnitus Arztbrief 19.9.2016: Im Juni wurde eine Umstellung von Abilify auf Solian versucht (2x200 mg), da weiterhin psychotisch paranoide Ängste festzustellen waren. Vom 26.7.-1.9.2016 habe sich die Patientin stationärer psychiatrischer Behandlung in XXXX befunden.Vom 26.7.-1.9.2016 habe sich die Patientin stationärer psychiatrischer Behandlung in römisch 40 befunden. Erst in der letzten Woche habe sich eine merkbare Besserung eingestellt. Es war der Pat. aber nicht möglich, diese näher zu beschreiben. Neuerlich stellte sich Ängstlichkeit vor Menschen ein, sie verstecke sich, wenn jemand an der Türe läute, schäme sich wenn es ihr schwer falle zu sprechen als Symptome in dem Vordergrund. Sie fühle sich müde, sie würde am liebsten den ganzen Tag schlafen, es besteht eine Hyperhidrosis. Diagnosen: Schizoaffektive Störung Tinnitus
  3. d)Krankenhaus XXXX , Klinik für psychische Gesundheit, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie:
  4. d)Krankenhaus römisch 40 , Klinik für psychische Gesundheit, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie: Stationärer Aufenthalt 26.7.-1.92016: Bei bekannter schizoaffektiver Störung zeigte die Pat. ein ausgeprägtes depressives Syndrom mit Antriebsminderung, Freudlosigkeit sowie Verminderung des Selbstwertes und Versagensängste. Weiters zeigen sich deutlich ausgeprägte Ängste vor dem Kontakt mit anderen Menschen. Diagnose: Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, F25.1
  5. e)Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, XXXX :
  6. e)Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 : Schriftliche Gutachtensergänzung nach neuerlicher Untersuchung, 5.3.2016 für das LG XXXX als Arbeits- und SozialgerichtSchriftliche Gutachtensergänzung nach neuerlicher Untersuchung, 5.3.2016 für das LG römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht Anmerkung des unterfertigenden SV: Das ursprüngliche Gutachten liegt nicht vor. Weitere Krankheitsentwicklung und derzeitige Beschwerden: Die Klägerin gibt an, es habe sich ihr Befinden deutlich verschlechtert. Sie sei extrem antriebslos, liege auch tagsüber viel auf der Couch. Sie könne nichts arbeiten, was von den anderen Familienmitgliedern wie erwähnt nicht verstanden wird. Der Sohn schimpfe sie z.B. wenn sie es nicht schaffe etwas zu kochen. Auch die Tochter schimpfe über ihr Essen. Ihr Mann schimpfe sie auch. Sie sei niedergeschlagen und habe Angst vor ihrem Mann und vor der Schwiegermutter. Wenn sie alleine im Raum sei höre sie jemanden reden. Es sei die Stimme der Schwiegermutter. Sie könne zum Teil kaum etwas reden, stottere dann. Sie habe auch wiederholt Brechreiz. Sie habe wiederholt ein lautes Ticken im Ohr. Der Schlaf sei sehr schlecht. Sie schlafe ca. 4 Stunden täglich von 24.00 bis 4.00 Uhr, sei dann wieder wach. Sie sei oft sehr zittrig. Sie sei noch nicht in fachärztliche Behandlung gegangen, habe jetzt aber einen Termin ausgemacht für 4.2.2016 bei Dr. XXXX . Die bei der letzten Untersuchung bereits empfohlene Kontaktaufiiahme zur Pro Mente habe sie nicht durchgefiihrt. Die Klägerin gibt dazu an, sie habe den Zettel verloren.Weitere Krankheitsentwicklung und derzeitige Beschwerden: Die Klägerin gibt an, es habe sich ihr Befinden deutlich verschlechtert. Sie sei extrem antriebslos, liege auch tagsüber viel auf der Couch. Sie könne nichts arbeiten, was von den anderen Familienmitgliedern wie erwähnt nicht verstanden wird. Der Sohn schimpfe sie z.B. wenn sie es nicht schaffe etwas zu kochen. Auch die Tochter schimpfe über ihr Essen. Ihr Mann schimpfe sie auch. Sie sei niedergeschlagen und habe Angst vor ihrem Mann und vor der Schwiegermutter. Wenn sie alleine im Raum sei höre sie jemanden reden. Es sei die Stimme der Schwiegermutter. Sie könne zum Teil kaum etwas reden, stottere dann. Sie habe auch wiederholt Brechreiz. Sie habe wiederholt ein lautes Ticken im Ohr. Der Schlaf sei sehr schlecht. Sie schlafe ca. 4 Stunden täglich von 24.00 bis 4.00 Uhr, sei dann wieder wach. Sie sei oft sehr zittrig. Sie sei noch nicht in fachärztliche Behandlung gegangen, habe jetzt aber einen Termin ausgemacht für 4.2.2016 bei Dr. römisch 40 . Die bei der letzten Untersuchung bereits empfohlene Kontaktaufiiahme zur Pro Mente habe sie nicht durchgefiihrt. Die Klägerin gibt dazu an, sie habe den Zettel verloren. Schriftliche Gutachtensergänzung und Beantwortung der Fragen des Gerichtes: Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht hat sich bei der Klägerin eine deutliche Verschlechterung in ihrem Befinden ergeben. Die bereits vorbekannte depressive Störung ist nun deutlich stärker ausgeprägt und entspricht einer mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomatik mit hochgradiger Antriebslosigkeit, deutlich depressiver Stimmungslage sowie generalisierten Ängsten... , zusätzlich werden von der Klägerin nun täglich auftretende akustische Halluzinationen mit dem Hören von Stimmen - in erster Linie die Stimme der Schwiegermutter - angegeben. ... Diagnosen: Längerdauemde depressive Störung, derzeit mittel- bis schwergradig ausgeprägt mit psychotischen Symptomen, DD schizoaffektive Störung Lumbalgie und Cervikalgie ohne radikuläre Schmerzausstrahlung und ohne neurologisches Defizit Tinnitus
  7. f)Sachverständigengutachten für das Sozialministerium XXXX , Dr XXXX , FA für Unfallchirurgie, 12.2,2015:
  8. f)Sachverständigengutachten für das Sozialministerium römisch 40 , Dr römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, 12.2,2015: Diagnosen: Depression und Angststörung gemischt, wahrscheinlich Somatisierung mit Projektionen in die Wirbelsäule, derzeit freie Beweglichkeit, laut vorliegendem Befund zumindest mittelgradige Depression und Angststörung, Antriebslosigkeit, Sprachstörung, wahrscheinlich psychogene motorische Schwäche Position: 03.06.02, GdB 50% g.) Sachverständigengutachten für das Sozialministerium Service XXXX , Dr. XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, 7.6.2016:g.) Sachverständigengutachten für das Sozialministerium Service römisch 40 , Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, 7.6.2016: Diagnosen: Schizoaffektive Störung, depressiv Seit etwa drei Jahren bestehende psychotische Symptomatik mit wahnhaften Denkinhalten, akustischen Halluzinationen und auch einer ausgeprägten depressiven Verstimmung. Latent bestehen Suizidgedanken. Sie ist in fachärztlich in Kontrolle und medikamentös entsprechend eingestellt. Nur mäßige Teilremission bisher. Positionnummer: 03.07.02, GdB 50% Eigene fachärztliche Untersuchung vom 9.2.2017: Fr. XXXX erscheint gemeinsam mit dem Ehemann, der bei der gesamten Untersuchung anwesend ist, dies auf ihren Wunsch, da sie angibt, sie könne sich nicht so artikulieren und außerdem habe sie Ängste. Befragt zu ihrem aktuellen Befinden gibt sie an, sie sei immer so müde, könne immer schlafen, sie sei auch immer so nervös, schwitze sehr häufig.Fr. römisch 40 erscheint gemeinsam mit dem Ehemann, der bei der gesamten Untersuchung anwesend ist, dies auf ihren Wunsch, da sie angibt, sie könne sich nicht so artikulieren und außerdem habe sie Ängste. Befragt zu ihrem aktuellen Befinden gibt sie an, sie sei immer so müde, könne immer schlafen, sie sei auch immer so nervös, schwitze sehr häufig. Sie habe massive Ängste vor Leuten, sie verstecke sich sogar, wenn jemand auf Besuch komme. Sie habe auch Ohrgeräusche, so ein Ticken wie eine Uhr, dann wieder so ein Donnern wie ein Gewitter. Sie liege zumeist im Bett und weine, habe überhaupt keinen Antrieb. Sie gehe nicht mehr unter die Leute, da sie Angst habe, diese würden ihr etwas antun. Vor ca. 20 Jahren sei der Hof abgebrannt, damals habe die psychische Symptomatik begonnen. Eine Behandlung habe sie jedoch erst vor wenigen Jahren begonnen, zuerst beim Hausarzt, jetzt beim Facharzt Dr. XXXX .Eine Behandlung habe sie jedoch erst vor wenigen Jahren begonnen, zuerst beim Hausarzt, jetzt beim Facharzt Dr. römisch 40 . Auf die Frage, warum sie nicht früher zu einem Facharzt gegangen sei, gibt sie an, der Hausarzt habe sie nie zu einem Psychiater geschickt. Vor drei Jahren sei es dann zu einer massiven Verschlechterung ihres psychischen Zustandes gekommen. Wenn sie alleine sei, höre sie immer wieder die Stimme der Schwiegermutter, obwohl diese nicht da sei, diese Stimmen sagen nur so schlechte und negative Sachen. Sie gibt an, dass sie diese Stimmen aktuell bei der Untersuchung auch höre. Im Jahr 2016 sei sie stationär an der Psychiatrie in XXXX gewesen, gegen Ende des stationären Aufenthaltes sei es leicht besser geworden, nicht lange danach trotz regelmäßiger Medikation und fachärztlicher Behandlung wieder schlechter.Im Jahr 2016 sei sie stationär an der Psychiatrie in römisch 40 gewesen, gegen Ende des stationären Aufenthaltes sei es leicht besser geworden, nicht lange danach trotz regelmäßiger Medikation und fachärztlicher Behandlung wieder schlechter. Fr. XXXX stammt aus XXXX , der Vater geboren 1921, die Mutter 1931.Fr. römisch 40 stammt aus römisch 40 , der Vater geboren 1921, die Mutter 1931. Fr. XXXX hat eine Schwester geboren 1958 und zwei Brüder geboren 1960, sie selbst ist das 3. Kind der Drillinge.Fr. römisch 40 hat eine Schwester geboren 1958 und zwei Brüder geboren 1960, sie selbst ist das 3. Kind der Drillinge. Fr. XXXX ist seit 1984 verheiratet, hat eine 35-jährigen Sohn und eine 30-jährige Tochter.Fr. römisch 40 ist seit 1984 verheiratet, hat eine 35-jährigen Sohn und eine 30-jährige Tochter. Fr. XXXX besuchte die Volksschule, eine spezifische Berufsausbildung hat sie nicht, sie arbeitete als Näherin und Landwirtin.Fr. römisch 40 besuchte die Volksschule, eine spezifische Berufsausbildung hat sie nicht, sie arbeitete als Näherin und Landwirtin. Sie ist nicht mehr berufstätig seit 2016. Hausarzt: Dr. XXXX Facharzt:Dr. römisch 40 Facharzt: Dr. XXXX , FA für PsychiatrieDr. römisch 40 , FA für Psychiatrie Aktuelle Medikation nach Angaben der Fr. XXXX :Aktuelle Medikation nach Angaben der Fr. römisch 40 : Dulasolan 60 mg 1-1-0 Aripiprazol 10 mg in der Früh Aedon 5 mg abends Trittico ret. 150 mg abends Die psychische Störung besteht seit ca. 20 Jahren. Jahreszeitlich sei es besonders im Herbst sehr arg, tageszeitlich sei es in der Früh sehr schlecht, etwas besser werde es nachmittags. Familienanamnese: Großvater väterlicherseits Suizid Cousin mütterlicherseits psychische Erkrankung Bruder Depression Fr. XXXX raucht nach eigenen Angaben nicht und trinke auch keinen Alkohol.Fr. römisch 40 raucht nach eigenen Angaben nicht und trinke auch keinen Alkohol. Befund: Bei Fr. XXXX besteht seit ca. 20 Jahren eine psychische Erkrankung, wobei es in den letzten 3 Jahren zu einer massiven Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik gekommen ist. ln den ersten Jahren erfolgte eine hausärztliche Behandlung mittels Psychopharmaka, seit dem Jahr 2016 fachärztlich psychiatrische Behandlung, zudem im Jahr 2016 ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt. Leider ist es trotz dieser bisherigen therapeutischen Maßnahmen nicht zu einer anhaltenden Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Fr. XXXX präsentierte sich bei der Untersuchung ausgesprochen ängstlich, zum Teil weinerlich, eher wortkarg, besteht auf die Begleitung ihres Ehemannes.Bei Fr. römisch 40 besteht seit ca. 20 Jahren eine psychische Erkrankung, wobei es in den letzten 3 Jahren zu einer massiven Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik gekommen ist. ln den ersten Jahren erfolgte eine hausärztliche Behandlung mittels Psychopharmaka, seit dem Jahr 2016 fachärztlich psychiatrische Behandlung, zudem im Jahr 2016 ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt. Leider ist es trotz dieser bisherigen therapeutischen Maßnahmen nicht zu einer anhaltenden Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Fr. römisch 40 präsentierte sich bei der Untersuchung ausgesprochen ängstlich, zum Teil weinerlich, eher wortkarg, besteht auf die Begleitung ihres Ehemannes. Die Stimmungslage ist deutlich gedrückt, sie könne sich auch über nichts mehr heuen oder lachen. Eine innere Unruhe bestehe immer, sie habe auch immer wieder Ängste, schwitze, zittere, verstecke sich vor Leuten wegen ihrer Ängste. Sie gehe gegen 20.00 Uhr zu Bett, schlafe erst gegen 23.00 Uhr ein, müsse einmal auf das WC, sei dann länger wach. Der Appetit sei normal. Die Konzentrationsfähigkeit sei ganz schlecht, es fallen ihr routinemäßige Abläufe im Haushalt nicht mehr ein, geschweige denn in der Landwirtschaft, in der sie eh schon länger nicht mehr tätig ist. Lesen könne sie auch deshalb schlecht, da sie sich einfach auf den Text nicht konzentrieren könne. Die Antriebslage sei sehr schlecht, den Haushalt mache überwiegend die Schwiegertochter, das Kochen funktioniere nicht mehr, sie bringe es nicht mehr zusammen, höchstens eine Nudelsuppe. Sozial habe sie sich total zurückgezogen, sie habe Ängste, sie gehe nicht einmal in die Kirche, was für sie früher Pflicht gewesen sei. Immer wieder höre sie die Stimme ihrer Schwiegermutter, diese Stimme sage immer schlechte Dinge oder beschimpfe sie. Sie habe Minderwertigkeitsgefühle besonders deshalb, da sie immer wieder stottere und mit anderen Leuten nicht reden könne, aber auch insgesamt wegen ihres schlechten psychischen Zustandes, deshalb mache sie sich auch Vorwürfe. Suizidgedanken habe sie schon öfters, "es wäre schöner, wäre ich nicht da". Sie berichtet auch noch, dass sie unter Leuten sofort zu schwitzen anfange, zu stottern und immer das Gefühl habe, die Leute starren sie an. In der Montgomery Asberg Depression Rating Scale (MADRS) wurde ein Score von 33 Punkten erhoben, liegt damit im Bereich einer schweren depressiven Verstimmung. Skala zur Erfassung des sozialen und beruflichen Funktionsniveaus (Social and Occupational Functioning Assessment Scale - SOFAS): 35 1 = dauernd beeinträchtigt; 100 = sehr gut Psychischer Status: Wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert, gut kontaktfähig, Gedankengang kohärent, Stimmungslage deutlich gedrückt, weinerlich, ängstlich, Affizierbar- keit im positiven Skalenbereich nicht mehr gegeben, innere Unruhe, vegetative Symptome (siehe oben), erhebliche Einschlafstörung, mäßige Durchschlafstörung, deutliche Konzentrations- und Gedächtnisstörung, höhergradige Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Interessenlosigkeit, sozialer Rückzug, paranoide Ängste und Interpretationen, akustische Halluzinationen, Minderwertigkeitsgefühle und Selbstvorwürfe, latente aktuelle Suizidalität. Somatischer und neurologischer Status: Größe 163 cm, Gewicht 70 kg I: Geruchsstörungen werden nicht angegeben. II: Visus: Gesichtsfeld bei fingerperimetrischer Prüfung seitengleich regelrecht. III, IV, VI: Pupillen rund, mittelweit, seitengleich, direkte und konsensuelle Reaktion regelrecht, Augenbewegungen frei, kein Nystagmus.römisch drei, römisch vier, VI: Pupillen rund, mittelweit, seitengleich, direkte und konsensuelle Reaktion regelrecht, Augenbewegungen frei, kein Nystagmus. V: Himnervenaustrittspunkte frei, Berührungsempfindlichkeit in beiden Gesichtshälften seitengleich regelrecht, motorisch o.B. VII: Mimische Muskulatur: Gesichtsmuskulatur mimisch und willkürlich regelrecht, seitengleich innerviert, Lidschluss vollständig. VIII: Flüstersprache beiderseits gut gehört und verstanden. IX bis X: Gaumensegel symmetrisch gehoben, Rachenreflex o.B. Schluck- oder Geschmacksstörungen werden nicht angegeben.römisch neun bis X: Gaumensegel symmetrisch gehoben, Rachenreflex o.B. Schluck- oder Geschmacksstörungen werden nicht angegeben. XI: Tonus, Trophik und Kraft des Kopfwenders seitengleich regelrecht. XII: Zunge gerade vorgestreckt, normal konfiguriert, kein Fibrillieren. Kopf passiv frei beweglich, keine Nackensteifigkeit oder Pyramidenzeichen. Arm-Vorhalteversuch und Finger-Nasen-Versuch unauffällig, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Reflexe seitengleich unauffällig, keine Sensibilitätsstörungen, knie-Haken-Versuch unauffällig, Ein- Bein-Stand unauffällig. Leichte Unsicherheit im Romberg Versuch, Unterberger Tretversuch unauffällig. Berichtete Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Psychiatrisches und neurologisches Gutachten Die Fragestellungen des Bundesgerichtes können wie folgt beantwortet werden: Diagnosen: • Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, F25.1; Pos. Nr. 0307.02 • Soziale Phobie, F40.1; Pos.-Nr. 03.05.01 Grad der Behinderung %: 1. Schizoaffektive Störung 60%: Mittelschwere Verlaufsform mit durchgängig geringer Belastbarkeit in allen Lebensbereichen, soziale Isolation und sozialer Abstieg 2. Soziale Phobie 30%: Störung leichten Grades im oberen Bereich. Sozialer Rückzug und Isolation, soziale Desintegration, Verlust sozialer Kontakte Durch die Position 2 wird die Position 1 um eine Stufe angehoben, der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70% Im Vergleich zum Gutachten des Hr. Dr. XXXX vom 7.6.2016 ist es zweifellos zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen, zudem wurde die soziale Phobie in diesem Gutachten offensichtlich nicht berücksichtigt.Im Vergleich zum Gutachten des Hr. Dr. römisch 40 vom 7.6.2016 ist es zweifellos zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen, zudem wurde die soziale Phobie in diesem Gutachten offensichtlich nicht berücksichtigt. Aufgrund des sehr schlechten psychischen Zustandes und der doch erheblichen Suizidalität der Fr. XXXX wurde auch persönlich Kontakt mit dem behandelnden Psychiater, Hr. Dr. XXXX aufgenommen, außerdem wurde dem Ehepaar XXXX dringendst geraten, um einen sofortigen Termin bei Hr. Dr. XXXX anzusuchen.Aufgrund des sehr schlechten psychischen Zustandes und der doch erheblichen Suizidalität der Fr. römisch 40 wurde auch persönlich Kontakt mit dem behandelnden Psychiater, Hr. Dr. römisch 40 aufgenommen, außerdem wurde dem Ehepaar römisch 40 dringendst geraten, um einen sofortigen Termin bei Hr. Dr. römisch 40 anzusuchen. Die Mobilität der Fr. XXXX ist durch die psychische Erkrankung insofern erheblich beeinträchtigt, als ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch außerhalb der Stoßzeiten nicht möglich ist.Die Mobilität der Fr. römisch 40 ist durch die psychische Erkrankung insofern erheblich beeinträchtigt, als ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch außerhalb der Stoßzeiten nicht möglich ist. Weiters ist ihr nicht möglich der Aufenthalt unter Menschenansammlungen, auch kleineren Menschenansammlungen, auch nicht in geschlossenen Räumen. Bei Fr. XXXX besteht aktuell zweifellos keine Arbeitsfähigkeit.Bei Fr. römisch 40 besteht aktuell zweifellos keine Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich einer Besserungsmöglichkeit ist anzuführen, dass sich Fr. XXXX jetzt schon längere Zeit in fachärztlich psychiatrischer Behandlung befindet, darunter auch ein stationärer Aufenthalt im Jahr 2016, ohne dass es zu einer anhaltenden Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen wäre.Hinsichtlich einer Besserungsmöglichkeit ist anzuführen, dass sich Fr. römisch 40 jetzt schon längere Zeit in fachärztlich psychiatrischer Behandlung befindet, darunter auch ein stationärer Aufenthalt im Jahr 2016, ohne dass es zu einer anhaltenden Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen wäre. Eine Besserung des psychischen Zustandes ist zwar nicht auszuschließen, jedoch als eher unwahrscheinlich zu erachten. Therapeutisch ist die Weiterführung der bisherigen psychopharmakololgischen Behandlung zu raten, dies durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. XXXX , zudem wäre dringend eine psychotherapeutische Behandlung indiziert wegen der sozialen Phobie, eben diese wird aber zumindest vorerst ein Hindernis für diese Therapieform darstellen.Therapeutisch ist die Weiterführung der bisherigen psychopharmakololgischen Behandlung zu raten, dies durch den Facharzt für Psychiatrie Dr. römisch 40 , zudem wäre dringend eine psychotherapeutische Behandlung indiziert wegen der sozialen Phobie, eben diese wird aber zumindest vorerst ein Hindernis für diese Therapieform darstellen. " Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, Stellungnahmen sind nicht erfolgt. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.02.2017 (Facharzt für Psychiatrie) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesem Gutachten besteht: "
  4. Schizoaffektive Störung 60%: Mittelschwere Verlaufsform mit durchgängig geringer Belastbarkeit in allen Lebensbereichen, soziale Isolation und sozialer Abstieg,
  5. Soziale Phobie 30%: Störung leichten Grades im oberen Bereich. Sozialer Rückzug und Isolation, soziale Desintegration, Verlust sozialer Kontakte" mit einem Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70% und ist die Mobilität der Fr. XXXX durch die psychische Erkrankung insofern erheblich beeinträchtigt, als ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch außerhalb der Stoßzeiten nicht möglich ist. Weiters ist ihr nicht möglich der Aufenthalt unter Menschenansammlungen, auch kleineren Menschenansammlungen, auch nicht in geschlossenen Räumen.Mittelschwere Verlaufsform mit durchgängig geringer Belastbarkeit in allen Lebensbereichen, soziale Isolation und sozialer Abstieg,
  6. Soziale Phobie 30%: Störung leichten Grades im oberen Bereich. Sozialer Rückzug und Isolation, soziale Desintegration, Verlust sozialer Kontakte" mit einem Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 70% und ist die Mobilität der Fr. römisch 40 durch die psychische Erkrankung insofern erheblich beeinträchtigt, als ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch außerhalb der Stoßzeiten nicht möglich ist. Weiters ist ihr nicht möglich der Aufenthalt unter Menschenansammlungen, auch kleineren Menschenansammlungen, auch nicht in geschlossenen Räumen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten vom 09.02.2017 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vor. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF -Strichaufzählung Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischenGemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Abs 2 leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Absatz 2, leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

Abs 3 leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

Absatz 3, leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

  1. Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  2. UV-Lack;
  3. Brailleschrift;
  4. Guillochenraster und
  5. Mikroschrift auf der Rückseite. Der Behindertenpass darf nur von einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Abs 4 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Absatz 4, leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
  5. b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund besitzt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Abs 6 leg cit sind die im Abs. 4 angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, Der Behindertenpass ist gem § 2 leg cit in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung "Behindertenpass" ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.

Absatz 6, leg cit sind die im Absatz 4, angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, Der Behindertenpass ist gem Paragraph 2, leg cit in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung "Behindertenpass" ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Absatz 2, leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Absatz 3, leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

§ 5

Abs 3 Z 2 leg cit bleiben Behindertenpässe, die vor dem in Z 1 genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.

Z 3 werden Behindertenpässe im Scheckkartenformat nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.

Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, leg cit bleiben Behindertenpässe, die vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.

Ziffer 3, werden Behindertenpässe im Scheckkartenformat nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. ErikssonNach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses und Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses und Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2134744.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.