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{'item': 'W111 2136144-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 34§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW111 2136144-1 SpruchW111 2126965-1/4E W111 2136144-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Ukraine, stellte am 15.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, einen Ehemann (nunmehriger Beschwerdeführer zu W111 2131385-1) zu haben. Grund ihrer Flucht sei gewesen, dass in der Ukraine Krieg herrsche und sie dort keine Arbeit gehabt habe. Ihr Mann sei in Österreich gewesen und sie sei zu ihm gekommen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass sie ihren Mann nicht mehr sehen würde. Am 10.03.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 79 bis 89). Eingangs erklärte die Erstbeschwerdeführerin, bei ihrer Erstbefragung nicht in der Lage gewesen zu sein, alles zu erzählen, weil ihr wenig Zeit gegeben worden sei. Auf entsprechende Befragung hin brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, ihren Mann im Winter 2015 in einer Moschee nach islamischer Tradition geheiratet zu haben. Eine standesamtliche Hochzeit sei daran gescheitert, dass ihr Mann kein ukrainischer Staatsbürger gewesen sei. Gegen eine Rückkehr in die Ukraine spräche, dass ihr Mann nach Afghanistan geschickt werden würde.Am 10.03.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 79 bis 89). Eingangs erklärte die Erstbeschwerdeführerin, bei ihrer Erstbefragung nicht in der Lage gewesen zu sein, alles zu erzählen, weil ihr wenig Zeit gegeben worden sei. Auf entsprechende Befragung hin brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, ihren Mann im Winter 2015 in einer Moschee nach islamischer Tradition geheiratet zu haben. Eine standesamtliche Hochzeit sei daran gescheitert, dass ihr Mann kein ukrainischer Staatsbürger gewesen sei. Gegen eine Rückkehr in die Ukraine spräche, dass ihr Mann nach Afghanistan geschickt werden würde.
  2. Mit dem nunmehr (erst)angefochtenen Bescheid vom 03.05.2016, Zl. 1087591605-151371611, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Erstbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Länderbericht zur Lage in der Ukraine (Stand 15.04.2016) zugrunde (zu dessen detailliertem Inhalt vgl. die Seiten 18 bis 33 des angefochtenen Bescheids). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer diesbezüglich lebensfernen Angaben und mangels Vorlage von Heiratspapieren nicht geglaubt werde, verheiratet zu sein. Sie habe keine gegen sie gerichtete Verfolgung vorgebracht, sondern beschränkten sich ihre Angaben auf die schlechte wirtschaftliche Lage in der Ukraine und das Zusammenleben mit ihrem angeblichen Ehepartner in Österreich, welche die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen könnten.2. Mit dem nunmehr (erst)angefochtenen Bescheid vom 03.05.2016, Zl. 1087591605-151371611, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Erstbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Länderbericht zur Lage in der Ukraine (Stand 15.04.2016) zugrunde (zu dessen detailliertem Inhalt vergleiche die Seiten 18 bis 33 des angefochtenen Bescheids). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer diesbezüglich lebensfernen Angaben und mangels Vorlage von Heiratspapieren nicht geglaubt werde, verheiratet zu sein. Sie habe keine gegen sie gerichtete Verfolgung vorgebracht, sondern beschränkten sich ihre Angaben auf die schlechte wirtschaftliche Lage in der Ukraine und das Zusammenleben mit ihrem angeblichen Ehepartner in Österreich, welche die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen könnten. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt. Für den Lebensgefährten / Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erging mit Bescheid vom gleichen Datum zu Zl. 1063896309-150390928 eine – in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Afghanistan – inhaltlich gleichlautende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die Erstbeschwerdeführerin innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist, sohin rechtzeitig am 25.05.2016 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid abzuändern und der Erstbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und der Erstbeschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G zu erteilen, in eventu das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend (vgl. im Detail die Seiten 203 ff des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) wurde auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Außerachtlassung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 37 AVG verwiesen.3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die Erstbeschwerdeführerin innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist, sohin rechtzeitig am 25.05.2016 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid abzuändern und der Erstbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten, in eventu einer subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und der Erstbeschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend vergleiche im Detail die Seiten 203 ff des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) wurde auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Außerachtlassung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 37, AVG verwiesen.

  1. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 27.06.2016 wurde der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zu W111 2131385-1 ( XXXX ) im Bundesgebiet geboren und für diesen in der Folge mit Eingabe vom 11.05.2016 durch seine gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren eingebracht. Zu diesem Antrag wurde die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers am 09.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, für ihren Sohn würden die gleichen Gründe wie für ihre eigene Person gelten (vgl. Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers, Seiten 23 bis 25).
  3. Am 27.06.2016 wurde der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zu W111 2131385-1 ( römisch 40 ) im Bundesgebiet geboren und für diesen in der Folge mit Eingabe vom 11.05.2016 durch seine gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren eingebracht. Zu diesem Antrag wurde die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers am 09.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, für ihren Sohn würden die gleichen Gründe wie für ihre eigene Person gelten vergleiche Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers, Seiten 23 bis 25).
  4. Mit Eingabe vom 28.07.2016 erhob der Ehemann / Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin – nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist – Beschwerde gegen den seine Person betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
  5. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 13.09.2016, Zl. 1122059704-160961779, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einer ukrainischen Staatsangehörigkeit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers aus, begründete diese Ansicht jedoch nicht näher. In Bezug auf ein allfälliges Rückkehrhindernis wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, welche im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht wäre, die Ukraine aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte und auch im Falle des Minderjährigen keinerlei Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erkannt werden könne.7. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 13.09.2016, Zl. 1122059704-160961779, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Zweitbeschwerdeführers in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einer ukrainischen Staatsangehörigkeit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers aus, begründete diese Ansicht jedoch nicht näher. In Bezug auf ein allfälliges Rückkehrhindernis wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, welche im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht wäre, die Ukraine aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte und auch im Falle des Minderjährigen keinerlei Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erkannt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: 1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  4. Die – im Rahmen des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G zu behandelnden –angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2. Die – im Rahmen des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG zu behandelnden –angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.

  1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. 2.1.
  2. So ging die belangte Behörde schlichtweg und ohne konkret anzuführen, weshalb die diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin lebensfern seien, von der Unglaubwürdigkeit der von der Erstbeschwerdeführerin behaupteten Eheschließung aus, obwohl sie diesbezüglich gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben im Zuge ihrer beiden Vernehmungen machte und zumindest die beabsichtigte, wenn auch nicht die tatsächliche Eheschließung von der Mutter der Erstbeschwerdeführerin telefonisch bestätigt wurde. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Eheschließung wäre daher zumindest auch die diesbezügliche Einvernahme des angeblichen Ehepartners notwendig gewesen. Wie die Erstbeschwerdeführerin schon im Rahmen ihrer Erstbefragung erwähnte, ist dieser in Österreich aufhältig und hätte dieser sohin problemlos von der belangten Behörde befragt werden können. Anzumerken ist auch, dass der angebliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin anscheinend von der belangten Behörde im Rahmen seines Asylverfahrens befragt wurde, wie der Beweiswürdigung auf Seite 36 und den Feststellungen auf S 18 des angefochtenen Bescheids entnommen werden kann. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verabsäumte es allerdings, die durchgeführte Einvernahme zum Akteninhalt im gegenständlichen Asylverfahren zu klären und diese dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde zu legen, weshalb die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden kann. Eine Einvernahme des angeblichen Ehemannes zur Frage der Eheschließung hätte – von einer schlüssigen Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ausgehend - lediglich unter der Voraussetzung entfallen können, dass eine bloß nach religiösen Riten geschlossene Ehe in der Ukraine so wie in Österreich ungültig wäre. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Gültigkeit einer Eheschließung in der Ukraine unterließ die belangte Behörde jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit und wurden diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach zunächst die Glaubwürdigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Eheschließung durch die eingehende Befragung des angeblichen Ehemanns zu überprüfen haben, diesen auch zur Rechtsgültigkeit und zum Verbleib von Heiratsdokumenten einzuvernehmen und allenfalls die Erstbeschwerdeführerin selbst dazu ergänzend zu vernehmen haben sowie Ermittlungen zur Frage der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung nach islamischem Ritus in der Ukraine zu führen haben. Davon unabhängig bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde auch im Falle der rechtlichen Ungültigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der Eheschließung abzuklären haben wird, inwiefern zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehemann im Entscheidungszeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.Davon unabhängig bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde auch im Falle der rechtlichen Ungültigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit der Eheschließung abzuklären haben wird, inwiefern zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehemann im Entscheidungszeitpunkt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Der Familienbegriff des Art. 8 EMRK ist nämlich sehr weit und beschränkt sich nicht bloß auf eheliche Beziehungen, sondern erfasst auch andere faktische Familienbande außerhalb einer Ehe. So macht er zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (siehe EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gegen Belgien; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon ua. gegen die Niederlande). Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Rechtssatz zu 2008/01/0527 vom 28.06.2011 ausführte, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom
  3. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
  4. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom
  5. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Der Familienbegriff des Artikel 8, EMRK ist nämlich sehr weit und beschränkt sich nicht bloß auf eheliche Beziehungen, sondern erfasst auch andere faktische Familienbande außerhalb einer Ehe. So macht er zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (siehe EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gegen Belgien; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon ua. gegen die Niederlande). Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Rechtssatz zu 2008/01/0527 vom 28.06.2011 ausführte, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom
  6. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
  7. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom
  8. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). Diese rechtlichen Erwägungen wurden von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassen und ist diesbezüglich den bekämpften Bescheiden keine hinreichende Feststellungsgrundlage zu entnehmen. Denn die Ausführungen dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte besitze und auch keine schützenwerten privaten Bindungen festgestellt werden könnten (vgl. Seite 18 des angefochtenen Bescheids), vermögen von der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht getragen zu werden. In dieser geht die belangte Behörde offensichtlich von einer geschlossenen Lebensgemeinschaft und von einem Zusammenleben in der Ukraine und in Österreich aus, beurteilt dies jedoch als "reine Zweckgemeinschaft, die lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich dienen soll" (vgl. Seite 35 des angefochtenen Bescheids). Aus den Einvernahmeprotokollen geht jedoch hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Zusammenleben mit ihrem angeblichen Ehemann in Österreich und in der Ukraine, zu der zwischen ihnen angeblich bestehenden Beziehung sowie zur Vaterschaft des von der Erstbeschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt erwarteten Kindes nicht bzw. nicht eingehend befragt wurde. Ebensowenig wurde laut dem Akteninhalt der angebliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin zu diesem Beweisthema einvernommen. Der bloße Verweis auf eine "reine Zweckgemeinschaft" sowie auf "äußerst lebensferne und emotionslose Schilderungen in Bezug auf das Zusammenleben in der Ukraine und in Österreich" (Seite 35 des angefochtenen Bescheides), die im Verwaltungsakt jedoch nicht aufscheinen, vermag die oben angeführten Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls nicht zu tragen.Diese rechtlichen Erwägungen wurden von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassen und ist diesbezüglich den bekämpften Bescheiden keine hinreichende Feststellungsgrundlage zu entnehmen. Denn die Ausführungen dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte besitze und auch keine schützenwerten privaten Bindungen festgestellt werden könnten vergleiche Seite 18 des angefochtenen Bescheids), vermögen von der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht getragen zu werden. In dieser geht die belangte Behörde offensichtlich von einer geschlossenen Lebensgemeinschaft und von einem Zusammenleben in der Ukraine und in Österreich aus, beurteilt dies jedoch als "reine Zweckgemeinschaft, die lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich dienen soll" vergleiche Seite 35 des angefochtenen Bescheids). Aus den Einvernahmeprotokollen geht jedoch hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Zusammenleben mit ihrem angeblichen Ehemann in Österreich und in der Ukraine, zu der zwischen ihnen angeblich bestehenden Beziehung sowie zur Vaterschaft des von der Erstbeschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt erwarteten Kindes nicht bzw. nicht eingehend befragt wurde. Ebensowenig wurde laut dem Akteninhalt der angebliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin zu diesem Beweisthema einvernommen. Der bloße Verweis auf eine "reine Zweckgemeinschaft" sowie auf "äußerst lebensferne und emotionslose Schilderungen in Bezug auf das Zusammenleben in der Ukraine und in Österreich" (Seite 35 des angefochtenen Bescheides), die im Verwaltungsakt jedoch nicht aufscheinen, vermag die oben angeführten Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls nicht zu tragen. In diesem Zusammenhang wird auch ein zwischen dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und seinem Vater bestehendes Familienleben in zu berücksichtigen und dessen Schutzwürdigkeit zu beurteilen zu sein. Insofern bedarf es jedenfalls auch detaillierter Erhebungen zum in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin in Form einer ergänzenden Befragung der Erstbeschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemanns, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.Insofern bedarf es jedenfalls auch detaillierter Erhebungen zum in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin in Form einer ergänzenden Befragung der Erstbeschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehemanns, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass die Frage der Gültigkeit der Eheschließung auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung des Ehemannes / Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin / Vaters des Zweitbeschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W111 2131385-1) potentielle Relevanz aufweist, zumal § 16 Abs 3 BFA-VG für den Fall, dass gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, normiert, dass diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen gilt; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Im Falle der Bejahung einer Familienangehörigeneigenschaft würde sich die durch die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde auch auf das Verfahren ihres Ehemannes (welcher eine eigene Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einbrachte) beziehen. Vor diesem Hintergrund wird daher zunächst die Frage der Gültigkeit der Eheschließung und einer daraus möglicherweise resultierenden Eigenschaft des Beschwerdeführers zu W111 2131385-1 als Familienangehöriger der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Z 22 AsylG zu klären sein, um auf dieser Basis die Beurteilung der Zulässigkeit seiner Beschwerde (auch als Vorfrage einer Behandlung selbiger im Rahmen des Familienverfahrens mit der Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer) gegen den seine Person betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. 1063896309-150390928, vornehmen zu können.In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass die Frage der Gültigkeit der Eheschließung auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung des Ehemannes / Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin / Vaters des Zweitbeschwerdeführers (Beschwerdeführer zu W111 2131385-1) potentielle Relevanz aufweist, zumal Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG für den Fall, dass gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, normiert, dass diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen gilt; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Im Falle der Bejahung einer Familienangehörigeneigenschaft würde sich die durch die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde auch auf das Verfahren ihres Ehemannes (welcher eine eigene Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einbrachte) beziehen. Vor diesem Hintergrund wird daher zunächst die Frage der Gültigkeit der Eheschließung und einer daraus möglicherweise resultierenden Eigenschaft des Beschwerdeführers zu W111 2131385-1 als Familienangehöriger der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG zu klären sein, um auf dieser Basis die Beurteilung der Zulässigkeit seiner Beschwerde (auch als Vorfrage einer Behandlung selbiger im Rahmen des Familienverfahrens mit der Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer) gegen den seine Person betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. 1063896309-150390928, vornehmen zu können. 2.1.
  3. Desweiteren ist der Behörde anzulasten, dass sie im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des in Österreich, als Sohn einer ukrainischen Mutter und eines afghanischen Vaters, geborenen Zweitbeschwerdeführers keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat, sondern in ihrem Bescheid schlichtweg von dessen ukrainischer Staatsbürgerschaft ausging. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde (vgl. Seite 32 des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheides) findet sich in diesem Kontext lediglich der Satz "Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin Glauben geschenkt, weil sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt." Eine weitere Begründung der angenommenen ukrainischen Staatsbürgerschaft des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers findet sich im angefochtenen Bescheid nicht, insbesondere enthält dieser keinerlei objektive Feststellungen zur Erlangung der ukrainischen / afghanischen Staatsbürgerschaft, welche eine objektive Basis für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit des Minderjährigen darstellen würden.2.1.
  4. Desweiteren ist der Behörde anzulasten, dass sie im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des in Österreich, als Sohn einer ukrainischen Mutter und eines afghanischen Vaters, geborenen Zweitbeschwerdeführers keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat, sondern in ihrem Bescheid schlichtweg von dessen ukrainischer Staatsbürgerschaft ausging. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung der belangten Behörde vergleiche Seite 32 des den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheides) findet sich in diesem Kontext lediglich der Satz "Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird den Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin Glauben geschenkt, weil sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt." Eine weitere Begründung der angenommenen ukrainischen Staatsbürgerschaft des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers findet sich im angefochtenen Bescheid nicht, insbesondere enthält dieser keinerlei objektive Feststellungen zur Erlangung der ukrainischen / afghanischen Staatsbürgerschaft, welche eine objektive Basis für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit des Minderjährigen darstellen würden. Insofern hat die Behörde in einem für das Verfahren auf internationalen Schutz zweifelsfrei wesentlichem Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und erweist sich das Verfahren sohin vor diesem Aspekt als grob mangelhaft. Die Eruierung des Herkunftsstaats eines Antragstellers stellt eine für das Verfahren auf internationalen Schutz zentrale Frage dar, auf welche das gesamte weitere Verfahren im Sinne der Prüfung einer auf diesen Staat bezogenen Rückkehrgefährdung aufbaut. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass für die Frage der Staatsangehörigkeit, auch die unter Punkt 2.1.
  5. erörterte Beurteilung der Gültigkeit der Eheschließung der Eltern des Zweitbeschwerdeführers potentielle Relevanz aufweist. Es kann jedoch auch von dieser Frage unabhängig (im Falle einer nicht aufrechten Ehe) jedenfalls ohne nähere diesbezügliche Feststellungen nicht vorweg davon ausgegangen werden, dass der in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführer in jedem Fall (ausschließlich) die Staatsangehörigkeit seiner Mutter erlangt hat, sondern wäre dies durch entsprechende länderspezifische Feststellungen zum ukrainischen und afghanischen Staatsbürgerschaftsrecht zu untermauern. Wie dargelegt, fehlen entsprechende Feststellungen im Rahmen des angefochtenen Bescheids des Zweitbeschwerdeführers zur Gänze. Die Frage der Staatsangehörigkeit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers weist auch – unabhängig von dem geführten Familienverfahren – für das Verfahren seiner Mutter erhebliche Relevanz auf, da eine Rückkehrentscheidung der Erstbeschwerdeführerin und ihres neugeborenen Sohnes lediglich gemeinsam, sohin im Falle eines gleichen Herkunftsstaates, erfolgen kann. 2.
  6. Die belangte Behörde hat sohin unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Erstbeschwerdeführerin und ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Eheschließung, auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeschriftsatz getätigten Ausführungen, in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben und entsprechende Länderinformationen zur Frage der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung in der Ukraine einzuholen haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung der Erstbeschwerdeführerin und des angeblichen Ehemanns zur behaupteten Eheschließung, deren Rechtsgültigkeit, dem Verbleib diesbezüglicher Nachweise sowie deren Zusammenleben in Österreich und in der Ukraine wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. Darüber hinaus wird es die Staatsangehörigkeit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers auf Basis entsprechender länderspezifischer Sachverhaltsfeststellungen einer Klärung zuzuführen zu haben. Auch wird die Möglichkeit allfälliger vom Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers abgeleiteter Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen zu sein. Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer rechtsgültigen Eheschließung und der damit einhergehenden Anwendbarkeit des § 34 AsylG 2005 sowie eines Familien- und Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK sowie der Frage der Staatsbürgerschaft des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und damit der Frage seines Herkunftsstaates als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer rechtsgültigen Eheschließung und der damit einhergehenden Anwendbarkeit des Paragraph 34, AsylG 2005 sowie eines Familien- und Privatlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK sowie der Frage der Staatsbürgerschaft des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und damit der Frage seines Herkunftsstaates als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
  7. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  2. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
  3. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  4. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  3. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
  4. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  5. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.2136144.1.00

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