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{'item': 'W119 2016542-1'}

Obsah (31)§ 34§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 83§ 76§ 13§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 5§ 27§ 11§ 46§§ 56§ 57Art. 2Art. 6Art. 5§ 77§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW119 2016542-1 SpruchW119 2016542-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 46 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme vom 12. 12. 2014, 11.35 Uhr wird

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG abgewiesen. II. Der Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

  1. 2014, Zl. 527378102, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom
  2. 2014, 15.10 Uhr bis zur Entlassung am
  3. 2015, 12.45 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

  1. 2014, Zl. 527378102, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom
  2. 2014, 15.10 Uhr bis zur Entlassung am
  3. 2015, 12.45 Uhr für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. 2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im August 2010 kehrte er freiwillig in den Irak zurück. Am 7.
  2. 2011 stellte er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  3. 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom

  1. 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. 6. 2012, Zl. E7 423.145-1/2011/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 11. 2011

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom

  1. 2012, Zl. E7 423.145-1/2011/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
  2. 2011

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom

  1. 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom XXXX wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer verbüßt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom römisch 40 wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 11 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom XXXX, bestätigt vom Oberlandesgericht Wien, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie §§ 15 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Probezeit der mit Urteil vom
  2. 2011 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom römisch 40 , bestätigt vom Oberlandesgericht Wien, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraphen 15 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Probezeit der mit Urteil vom
  3. 2011 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf fünf Jahre verlängert. Am
  4. 2013 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am
  5. 2013 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes. Dort gab er an, mit seiner Gattin seit sechs Monaten einen gemeinsamen Haushalt zu führen, die Wohnung gehöre seiner Ehefrau. Diese beziehe staatliche Unterstützungen und komme auch für seinen Lebensunterhalt auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  6. 2013 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde dazu unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit

  1. 2013 mit einer österr. Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Gattin sei schwanger und erwarte voraussichtlich Anfang Juni die Geburt ihres Kindes. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandten, halte sich zuletzt nach illegaler Einreise seit September 2011 in Österreich auf, sei hier bislang nicht berufstätig gewesen und auch sonst in keiner maßgeblichen Weise integriert. Er sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt, zuletzt rechtskräftig mit
  2. Aus der Strafhaft sei er am
  3. 2012 entlassen worden. Ein bis zum Jahr 2022 gültiges Rückkehrverbot sei seit
  4. 2012 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  5. 2013 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde dazu unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit

  1. 2013 mit einer österr. Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Gattin sei schwanger und erwarte voraussichtlich Anfang Juni die Geburt ihres Kindes. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder Verwandten, halte sich zuletzt nach illegaler Einreise seit September 2011 in Österreich auf, sei hier bislang nicht berufstätig gewesen und auch sonst in keiner maßgeblichen Weise integriert. Er sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt, zuletzt rechtskräftig mit
  2. Aus der Strafhaft sei er am
  3. 2012 entlassen worden. Ein bis zum Jahr 2022 gültiges Rückkehrverbot sei seit
  4. 2012 in Rechtskraft. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  5. 2013, Zl. E7 423.145-2/2011/2E, wurde die Beschwerde

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom

  1. 2013, Zl. E7 423.145-2/2011/2E, wurde die Beschwerde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof teilte mit Schreiben vom

  1. 2013 der Landespolizeidirektion Wiener Neustadt mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Irak abgeschlossen wurde. Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren.Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren. Am
  2. 2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot in Bezug auf die eheliche Wohnung ausgesprochen. Die für den
  3. 2013 geplante Flugabschiebung mit Begleitung nach Bagdad konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war und daher nicht festgenommen werden konnte. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  4. 2013 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am
  5. 2013 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  6. 2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Hungerstreikes nicht flugtauglich sei. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom
  7. 2013, Zl. Senat-FR-0134, wurde die Beschwerde

§ 83FPG 2005 i

Vm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. 9. 2013, Zl. Senat-FR-0134, wurde die Beschwerde

Paragraph 83, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am

  1. 2013 in den Irak abgeschoben. Das Bezirksgericht XXXX teilte im Rahmen einer Kuratorbestellung in der Pflegschaftssache der Tochter des Beschwerdeführers mit, dass ihm die Obsorge entzogen und der Kindesmutter alleine zugesprochen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Irak lebe und die Obsorge unter diesen Umständen alleine der Kindesmutter zugesprochen werde. Für den Beschwerdeführer werde ein Zustellkurator bestellt.Das Bezirksgericht römisch 40 teilte im Rahmen einer Kuratorbestellung in der Pflegschaftssache der Tochter des Beschwerdeführers mit, dass ihm die Obsorge entzogen und der Kindesmutter alleine zugesprochen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Irak lebe und die Obsorge unter diesen Umständen alleine der Kindesmutter zugesprochen werde. Für den Beschwerdeführer werde ein Zustellkurator bestellt. Einem Bericht der Landespolizeidirektion vom
  2. 2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt) zufolge, habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich dieser nunmehr wieder im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer wurde am
  3. 2014, um 11.35 Uhr, aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG des Bundesamtes an die LPD Niederösterreich, festgenommen und stellte im Zuge der Einvernahme bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde am 12. 12. 2014, um 11.35 Uhr, aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG des Bundesamtes an die LPD Niederösterreich, festgenommen und stellte im Zuge der Einvernahme bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Dort wurde er am selben Tag zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, auf keinen Fall in den Irak zurückkehren zu wollen, weil dort Bürgerkrieg herrsche. Außerdem könne er seine Tochter nicht alleine zurücklassen. Er wolle seine Tochter nicht verlassen. Außer seiner Frau und seiner Tochter habe er keine weiteren Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er verfüge derzeit über 25 Euro an Barmitteln und wohne bei einem Freund in Ebenfurt. Zum Vorhalt, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot bestehe, gab er an, dass er hier seine Frau und seine Tochter besuchen und danach nach Deutschland reisen habe wollen. Sein Verhältnis zu seiner Frau sei wieder in Ordnung und er könne wieder bei ihr leben. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin erklärt, dass seine Frau bei einem im Rahmen dieser Einvernahme durchgeführten Telefonat gesagt habe, dass er nicht zu ihr zurück könne. Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme, die um 15.10 Uhr endete, übergeben. Anlässlich der am 13. 12. 2014 durchgeführten Erstbefragung im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, "ca. am 10. Oktober 2014" aus dem Irak nach Österreich zurückgekehrt zu sein, weil er zu seiner Ehefrau und zu seinem Kind gewollt habe. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer derzeit kein gültiges Reisedokument habe. Er könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss verlassen. Des Weiteren verfüge er nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Bis auf seine Tochter habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau bestünden eine Wegweisung und ein Betretungsverbot. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer derzeit kein gültiges Reisedokument habe. Er könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss verlassen. Des Weiteren verfüge er nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Bis auf seine Tochter habe er keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau bestünden eine Wegweisung und ein Betretungsverbot. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang mit der Wegweisung abschließend festgestellt: "Somit kann von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht ausgegangen werden. Ihr Gesamtverhalten zeigt, dass sie ihre Frau lediglich bedrohen, verfolgen und misshandeln. Das Selbe gilt zu dem für ihr Kind." In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt aus, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vorliegen würden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass im Falle der Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. Dabei komme eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch sei mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen zu finden. Es bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Somit liege eine ultima-ratio-Situation vor, welche die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen werden müsse.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei trotz eines rechtskräftigen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist, was nicht für dessen Ausreisebereitschaft spreche. Zudem stehe aufgrund seiner Aussagen fest, dass er nach Frankreich oder Italien habe fahren wollen. Er habe im österreichischen Bundesgebiet strafbare Handlungen begangen, weshalb seine sofortige Außerlandesbringung unabdingbar sei. Mit Schriftsatz vom 30. 12. 2014 erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, die sich gegen die Festnahme, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft richtet. Demnach sei eine Abschiebung in den Irak bis auf weiteres nicht möglich. Es gebe keinen Termin für eine Überstellung. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Kostenersatz und Befreiung von der Eingabengebühr beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 5. 1. 2015, zugestellt am gleichen Tag, Zl. W119 2016542-1/4E fest, dass

§ 22aAbs.

3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen sind und erklärte die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG für zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom

  1. 2015, zugestellt am gleichen Tag, Zl. W119 2016542-1/4E fest, dass

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen sind und erklärte die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.

Der Beschwerdeführer befand sich bis

  1. 2015 in Schubhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am
  3. 2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im August 2010 kehrte er freiwillig in den Irak zurück. Er stellte am
  4. 2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  5. 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Schriftsatz vom

  1. 2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  2. 2012, Zl. E7 423.145-1/2011/11E, wurde die Beschwerde

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom

  1. 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom XXXX wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom XXXX, bestätigt vom Oberlandesgericht Wien, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie §§ 15 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Die Probezeit der mit Urteil vom
  2. 2011 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf fünf Jahre verlängert. Am
  3. 2013 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  4. 2013 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. 4. 2013, Zl. E7 423.145-2/2011/2E, wurde die Beschwerde

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G abgewiesen. Der Asylgerichtshof teilte mit Schreiben vom

  1. 2013 der LPD Wiener Neustadt mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Irak abgeschlossen wurde. Am XXXXwurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren. Am
  2. 2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot in Bezug auf die eheliche Wohnung ausgesprochen. Die für den
  3. 2013 geplante Flugabschiebung mit Begleitung nach Bagdad konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war und daher nicht festgenommen werden konnte. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  4. 2013 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am
  5. 2013 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  6. 2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Hungerstreikes nicht flugtauglich sei. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom
  7. 2013, Zl Senat-FR-0134, wurde die Beschwerde

§ 83FPG 2005 i

Vm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am

  1. 2013 in den Irak abgeschoben. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt teilte im Rahmen einer Kurator-Bestellung in der Pflegschaftssache der Tochter des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer die Obsorge entzogen und der Kindesmutter alleine zugesprochen werde. Einem Bericht der Landespolizeidirektion vom
  2. 2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zufolge, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich dieser nunmehr wieder im Bundesgebiet aufhält.Der Beschwerdeführer stellte am
  3. 2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Im August 2010 kehrte er freiwillig in den Irak zurück. Er stellte am
  4. 2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  5. 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom

  1. 2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  2. 2012, Zl. E7 423.145-1/2011/11E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom

  1. 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom römisch 40 wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 11 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom römisch 40 , bestätigt vom Oberlandesgericht Wien, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraphen 15 und 125 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Die Probezeit der mit Urteil vom
  2. 2011 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde auf fünf Jahre verlängert. Am
  3. 2013 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  4. 2013 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. 4. 2013, Zl. E7 423.145-2/2011/2E, wurde die Beschwerde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof teilte mit Schreiben vom

  1. 2013 der LPD Wiener Neustadt mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Irak abgeschlossen wurde. Am XXXXwurde die Tochter des Beschwerdeführers geboren. Am
  2. 2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot in Bezug auf die eheliche Wohnung ausgesprochen. Die für den
  3. 2013 geplante Flugabschiebung mit Begleitung nach Bagdad konnte nicht durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war und daher nicht festgenommen werden konnte. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  4. 2013 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am
  5. 2013 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  6. 2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Hungerstreikes nicht flugtauglich sei. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom
  7. 2013, Zl Senat-FR-0134, wurde die Beschwerde

Paragraph 83, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am

  1. 2013 in den Irak abgeschoben. Das Bezirksgericht Wiener Neustadt teilte im Rahmen einer Kurator-Bestellung in der Pflegschaftssache der Tochter des Beschwerdeführers mit, dass dem Beschwerdeführer die Obsorge entzogen und der Kindesmutter alleine zugesprochen werde. Einem Bericht der Landespolizeidirektion vom
  2. 2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zufolge, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich dieser nunmehr wieder im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer wurde am
  3. 2014, um 11.35 Uhr, aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes an die LPD Niederösterreich,

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen und stellte im Zuge der Einvernahme bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer wurde am 12. 12. 2014, um 11.35 Uhr, aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes an die LPD Niederösterreich,

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und stellte im Zuge der Einvernahme bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 12. 12. 2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme, die um 15.10 Uhr endete, übergeben.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 12. 12. 2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Einvernahme, die um 15.10 Uhr endete, übergeben. Am

  1. 2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Schubhaftbeschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Er hat in Österreich eine minderjährige Tochter mit seiner früheren Ehefrau. Ansonsten hat er keine Verwandten oder sonstige langfristige Bezugspersonen im Bundesgebiet. Er ist nicht legal erwerbstätig oder in Ausbildung. Er hielt sich zuletzt ab Oktober 2014 bis zur Stellung seines letzten Antrages auf internationalen Schutz am
  2. 2014 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Mit
  3. 2015, am Tag seiner Entlassung aus der Schubhaft, war er zuletzt im Bundesgebiet gemeldet.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den Einreisen und zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung zum Festnahmeauftrag beruht auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 3Abs.

2 FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

§ 5Abs.

1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück.

§ 6Abs.

1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Paragraph 5, Absatz eins a, FPG obliegt dem Bundesamt (Ziffer eins,) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück, (Ziffer 2,) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück und (Ziffer 3,) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück.

Paragraph 6, Absatz eins a, FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A)

§ 58Abs.

4 BFA-VG sind ab dem

  1. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem
  2. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse

§ 3Abs.

3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015 vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes.

Paragraph 58, Absatz 4, BFA-VG sind ab dem

  1. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem
  2. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse

Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes. Soweit in der Beschwerde Fragen zum Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft aufgeworfen wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Novellierung des § 22a BFA-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr fraglich ist. Auch erfolgte mit dieser eine Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht.Soweit in der Beschwerde Fragen zum Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft aufgeworfen wurden, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr fraglich ist. Auch erfolgte mit dieser eine Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt

§ 11Abs.

8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt

Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen. Zu Spruchpunkt I:

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom

  1. 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Abschiebung am
  2. 2013 in den Irak, dem Aufenthaltsverbot zuwider, um den
  3. Oktober 2014 in das Bundesgebiet zurück. Die Festnahme des Beschwerdeführers

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG war rechtmäßig, weil der Beschwerdeführer

§ 46Abs.

1 Z 4 FPG einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist und aufgrund dieses Umstandes von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten war.Die Festnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG war rechtmäßig, weil der Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG einem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist und aufgrund dieses Umstandes von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten war. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen gegen die Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. 12. 2014, 11.35 Uhr richtet, ist daher

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 46 FPG abzuweisen.Die Beschwerde, soweit sie sich gegen gegen die Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. 12. 2014, 11.35 Uhr richtet, ist daher

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG abzuweisen. Zu Spruchpunkt II:

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

§ 76Abs.

1 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 76Abs.

5 FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint.

Paragraph 76, Absatz 5, FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint.

§ 76Abs.

6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Art. 2Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: Pers

FrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: Pers

FrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Art. 6Abs. 1 Pers

FrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Artikel 6, Absatz eins, Pers

FrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Art. 5Abs.

1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art. 5Abs.

4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Artikel 5

, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Aufhebung der Schubhaft und gelinderes Mittel § 81.

(1)Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wennParagraph 81,
(1)Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn 1. sie

§ 80nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1.

sie

Paragraph 80, nicht länger aufrechterhalten werden darf oder 2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

(2)Ist die Schubhaft

Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

(2)Ist die Schubhaft

Absatz eins, formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.

(3)Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
(4)Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn 1. es

§§ 77i

Vm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder1. es

Paragraphen 77, in Verbindung mit 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

  1. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen. Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie – neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) – zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie – neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) – zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138). In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008 stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)In seinem Erkenntnis vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008 stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG klar: "Für die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 strukturell von Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Artikel eins und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  3. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260, VwGH 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0233; VwGH 28.02.2008, Zl. 28.02.2008). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260). Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2 a, Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln vergleiche dazu etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständlichen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen stattzugeben: Nach der dargestellten gesetzlichen Regelung und der hiezu ergangenen Judikatur ist Sicherungsbedarf dann gegeben, wenn von erheblicher Fluchtgefahr der Person auszugehen ist, respektive damit zu rechnen ist, dass sich der potentielle Schubhäftling dem Verfahren oder einer Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Eine Ausreiseunwilligkeit muss daher jedenfalls evident gegeben sein. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme im Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides am
  4. 2014 zu Protokoll, dass er in Österreich eine Tochter habe und wieder ins Bundesgebiet eingereist sei, um diese zu sehen. Er halte sich in Österreich auf, um bei seiner Tochter zu bleiben. Er könne seine Tochter hier nicht alleine lassen und wolle von seiner Tochter nicht weg. Zudem gab der Beschwerdeführer einen Freund namentlich an, bei dem er in Ebenfurt wohne. Zwar hat der Beschwerdeführer durch die erneute illegale Einreise in das Bundesgebiet ein Verhalten gesetzt, welches seine mangelnde Bereitschaft zeigt, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Unbeschadet ist jedoch sein in Österreich liegender familiärer Anknüpfungspunkt, nämlich seine minderjährige Tochter, zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Erstbefragung anlässlich seiner Asylantragstellung im Dezember 2014 gab er als Fluchtgrund an, zu seiner Tochter (und seiner damaligen Ehefrau) reisen zu wollen. Das Bundesamt hat es zur Gänze unterlassen, sich mit diesem familiären Anknüpfungspunkt auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Es begnügte sich lediglich damit, die Tochter des Beschwerdeführers als Familienangehörige zu qualifizieren. Ohne jegliche Begründung nahm das Bundesamt sogar an, dass der Beschwerdeführer seine Tochter misshandelt und verneinte daher eine Relevanz dieses Familienlebens, indem es - auch - in Bezug auf die Tochter des Beschwerdeführers ausführte: "Somit kann von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht ausgegangen werden. Ihr Gesamtverhalten zeigt, dass sie ihre Frau lediglich bedrohen, verfolgen und misshandeln. Das Selbe gilt zu dem für ihr Kind." Der Bescheidbegründung ist nicht zu entnehmen, warum sich der Beschwerdeführer angesichts seiner in Österreich lebenden Tochter - wie von der belangten Behörde vermutet - durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entziehen würde. Dass beim Beschwerdeführer ein solches Verhalten nicht in jedem Fall zu erwarten ist, ergibt sich auch aus der Erstbefragung anlässlich seiner Asylantragstellung am
  5. 2014, in der er zu seinem Fluchtgrund anführte, zu seiner Frau und seiner Tochter gelangen zu wollen. Weiters lässt das Bundesamt jegliche Begründung dafür vermissen, warum beim Beschwerdeführer mit einer Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden kann. In diesem Zusammenhang lässt das Bundesamt den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung am
  6. 2014 angab, bei einem Freund in Ebenfurt zu wohnen, ebenso außer Acht. Das Bundesamt begründete seinen Bescheid lediglich formelhaft damit, dass mit einer Anordnung gelinderer Mittel beim Beschwerdeführer nicht das Auslangen gefunden werden könne, weil aufgrund seiner Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit hat es unterlassen, die erwähnten Angaben des Beschwerdeführers einer individuellen Beurteilung zu unterziehen. Wie in der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist, spricht zu seinem Ungunsten. Ebenso, dass zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand und er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand. Diese Umstände werden jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch das Bestehen der familiären Beziehung zu seiner Tochter überwogen, weil der Beschwerdeführer, dem seinem Verhalten und seinen Angaben zufolge die Beziehung zu seiner Tochter sehr wichtig ist, nicht in der Lage gewesen wäre, sich dem Verfahren oder der Abschiebung zu entziehen oder die Abschiebung wesentlich zu erschweren und zugleich die Beziehung zu seiner Tochter durch Besuche aufrechtzuerhalten. Indem das Bundesamt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter im Rahmen der Beurteilung, ob er sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird, unberücksichtigt gelassen und gegen ihn die Schubhaft verhängt hat, hat es gegen die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, wonach Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde stattzugegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  7. 2014, Zl. 527378102 sowie die Anhaltung in Schubhaft von
  8. 2014, 15.10 Uhr bis zur Entlassung am
  9. 2015, 12.45 Uhr für rechtswidrig zu erklären. Zu Spruchpunkt III: § 35 VwGVG lautet:Paragraph 35, VwGVG lautet:

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht vergleiche zu Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde in Spruchpunkt I. abgewiesen, in Spruchpunkt II. wurde ihr stattgegeben. Im vorliegenden Fall ist also weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr stattgegeben. Im vorliegenden Fall ist also weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG anzusehen. Da die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 VwGVG kein Kostenersatz statt und war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz daher abzuweisen.Da die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz statt und war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV: Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv €Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.30,– nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden nicht mehr fraglich. Auch erfolgte mit dieser eine Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden nicht mehr fraglich. Auch erfolgte mit dieser eine Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W119.2016542.1.00

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