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{'item': 'W134 2133491-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 63§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW134 2133491-1 SpruchW134 2133493-1/9E W134 2133491-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde vom 13.07.2016 des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zahl 1070599810-1500554955, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde vom 13.07.2016 des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zahl 1070599810-1500554955, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer haben nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, gestellt.1. Die Beschwerdeführer haben nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, gestellt.

  1. Am 27.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Der Zweitbeschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass seine Familie wegen der Religionszugehörigkeit zum Sikhismus von den Taliban in Afghanistan bedroht und misshandelt worden sei. Seine Kinder seien bereits geflüchtet und sie seien zu alt, um alleine in Afghanistan zu bleiben. Daher habe er aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin erstattete im Wesentlichen dasselbe Fluchtvorbringen.
  2. Am 20.06.2016 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin zusammenfassend an, dass Steine und Wassermelonen nach ihnen geworfen worden seien. Ihr sei das Tuch und ihrem Mann der Turban vom Kopf geschlagen worden. Körperliche Angriffe hätte es keine gegeben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Zweitbeschwerdeführer zusammenfassend an, dass er wegen seiner Religion bedroht worden sei. Sein Turban sei ihm immer heruntergerissen und er sei beschimpft worden. Zudem sei mit Steinen und Obst nach ihnen geworfen worden.
  3. Das BFA hat mit Bescheiden vom 04.07.2016, Zl. 1070599603-150554925 (Erstbeschwerdeführerin) und Zl. 1070599810-150554955 (Zweitbeschwerdeführer), die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Anträgen bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 Asyl

G, wie auch § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG stattgegeben (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis 03.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das BFA hat mit Bescheiden vom 04.07.2016, Zl. 1070599603-150554925 (Erstbeschwerdeführerin) und Zl. 1070599810-150554955 (Zweitbeschwerdeführer), die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Anträgen bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, wie auch Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 03.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer nicht vorgebracht hätten, dass sie ihre Religion nicht ausüben könnten. Sie hätten vielmehr vorgebracht, dass sich in der Nähe ihrer Wohnung ein Sikh-Tempel befunden habe. Eine asylrelevante Verfolgung hätte nicht festgestellt werden können. 5. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 04.07.2016 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 04.07.2016 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Religion nicht frei ausüben könnten. Es wäre den Beschwerdeführern daher internationaler Schutz gem. § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
  2. Gegen die oben genannten Bescheide richten sich die im Wege der Rechtsvertretung erhobenen Beschwerden, welche fristgerecht beim BFA einlangten. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Religion nicht frei ausüben könnten. Es wäre den Beschwerdeführern daher internationaler Schutz gem. Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  3. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2016 vom BFA vorgelegt.
  4. Den Beschwerdeführern wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, und zwei gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 15.11.2016 und vom 27.02.2016 zur Lage der Sikhs in Afghanistan im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in den gegenständlichen Rechtssachen am 27.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung persönlich teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin ("BF1") wurde am 01.01.1945 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Sie ist afghanischer Staatsangehörige, Sikh und gehört der Volksgruppe der Panjabi/Sapra an. Die Muttersprache der BF1 ist Panjabi. Sie stammt aus der Provinz Kabul. Die BF1 ist Analphabetin, da sie nie die Schule besucht hat. In Afghanistan war sie Hausfrau. Die Beschwerdeführerin hat in Afghanistan regelmäßig mit ihrem Ehemann einen Sikh-Tempel besucht. Die BF1 ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Sie lebt mit ihrem Ehemann und ihrem älteren Sohn, Rajinder SAPRA, in Österreich. Ihr jüngerer Sohn lebt in London. Die BF1 besucht keine Deutschkurse. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten und gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor einer konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  8. Zur Person des Zweitbeschwerdeführers: Der Zweitbeschwerdeführer ("BF2") wurde am 01.01.1942 geboren und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Sikh und gehört der Volksgruppe der Panjabi/Sapra an. Die Muttersprache des BF2 ist Panjabi. Er stammt aus der Provinz Kabul. Der BF2 hat mit seinen Söhnen in Kabul ein Textilgeschäft betrieben. Der BF2 besuchte jeden Freitag einen Sikh-Tempel. Der BF2 ist mit der BF1 verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Der BF2 lebt ebenfalls mit der BF1 bei seinem älteren Sohn, Rajinder SAPRA, in Österreich. Der BF2 besucht keine Deutschkurse. Der BF2 ist strafrechtlich unbescholten und gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor einer konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlies oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  9. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.5.
  10. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017):
  11. Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
  12. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO – Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan

(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207
  1. Sikhs/Hindus Von den Sikhs wird angenommen, vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen zu sein. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dadurch die Gemeinschaft landesweit verkleinert (RAWA 17.6.2013; vgl. auch: CRS 8.11.2016). Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt sei – laut Sikhführern – der Hauptgrund für die Emigration. Sie berichteten von einer gesteigerten Emigration, nachdem sich die wirtschaftliche Lage für ihre Gemeinschaften verschlechtert hat und es zu erhöhten Sicherheitsbedenken gekommen war (USDOS 10.8.2016). Derzeit wird die Bevölkerung der Sikhs in Afghanistan auf 5.000 geschätzt (Sikh24 22.9.2016).Von den Sikhs wird angenommen, vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen zu sein. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dadurch die Gemeinschaft landesweit verkleinert (RAWA 17.6.2013; vergleiche auch: CRS 8.11.2016). Fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt sei – laut Sikhführern – der Hauptgrund für die Emigration. Sie berichteten von einer gesteigerten Emigration, nachdem sich die wirtschaftliche Lage für ihre Gemeinschaften verschlechtert hat und es zu erhöhten Sicherheitsbedenken gekommen war (USDOS 10.8.2016). Derzeit wird die Bevölkerung der Sikhs in Afghanistan auf 5.000 geschätzt (Sikh24 22.9.2016). Nichtmuslim/innen, wie z.B. Sikhs, Hindu und Christen waren Belästigung ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle bezüglich religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Hindus und Sikhs verlautbarten, es sei ihnen möglich ihre Religion öffentlich zu praktizieren; dennoch leiden sie an gesellschaftlicher Diskriminierung, inklusive Einschränkungen bei Bildung und wirtschaftlichen Möglichkeiten (CRS 8.11.2016) Sikhs und Hindu waren Diskriminierung ausgesetzt und berichteten von ungleichem Zugang zu Regierungsjobs und Belästigungen in Schulen, sowie verbaler und physischer Misshandlung an öffentlichen Orten. Präsident Ashraf Ghani hat sich mit Sikhs und Hindus im September 2016 getroffen, um das Opferfest zu zelebrieren (USDOS 13.4.2016). Staatliche Diskriminierung gibt es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus/Sikhs schon auf Grund fehlender Patronagenetzwerke schwierig ist (AA 9.2016). Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Dieser Sitz wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 9.2016). Nach jahrelanger politischer Diskussion, hat die afghanische Einheitsregierung (RNE) im September 2016 der Reservierung eines Parlamentssitzes im Unterhaus für Sikhs und Hindus stattgegeben (Pakistan Defence 21.9.2016; vgl. auch: Sikh 24 22.9.2016).Staatliche Diskriminierung gibt es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Hindus/Sikhs schon auf Grund fehlender Patronagenetzwerke schwierig ist (AA 9.2016). Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Dieser Sitz wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 9.2016). Nach jahrelanger politischer Diskussion, hat die afghanische Einheitsregierung (RNE) im September 2016 der Reservierung eines Parlamentssitzes im Unterhaus für Sikhs und Hindus stattgegeben (Pakistan Defence 21.9.2016; vergleiche auch: Sikh 24 22.9.2016). Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft zeigten sich besorgt über nachbarschaftliche Dispute. Aus Angst vor Vergeltung, bevorzugen sie, Entschädigungen nicht durch Gerichte einzuklagen. Mitglieder der beiden Gemeinden gaben an, dass sie ihre Fälle allgemein nicht an ein ziviles Gericht herantragen, sondern ziehen es vor ihre Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde zu lösen. Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z. B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden. Beide Gemeinschaften gaben an, sich durch diese Mechanismen nicht geschützt zu fühlen. Laut Vertreter/innen dieser Minderheitenreligionen haben Gerichte Nichtmuslim/innen nicht dieselben Rechte wie Muslimen anerkannt, und sie in weiterer Folge der hanafitischen Rechtsprechung unterstellt (USDOS 10.8.2016). Kremation: Hindus und Sikhs werden von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Viele Muslim/innen lehnen insbesondere die Feuerbestattung ab, die im Hinduismus und Sikhismus das zentrale Begräbnisritual darstellt (AA 9.2016). In den vergangenen Jahren, gaben Hindus und Sikhs an, dass es ihnen aufgrund von Anrainer/innen aus der Nähe des Krematoriums nicht möglich war, ihre Toten im Rahmen ihrer Traditionen zu verbrennen. Obwohl ihnen die Regierung das Land für eben diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat, beschweren sich Sikhs, dass das Land zu weit entfernt liegt und zu unsicher ist. Die Regierung stellt weiterhin Polizeiunterstützung für die Sikh- und Hindugemeinschaft zur Verfügung, während sie ihre Kremationsrituale abhalten (USDOS 10.8.2016). In Afghanistan existieren drei aktive Gurdwaras (Sikh-Gebetsstätten) und fünf Mandirs (Hindu-Tempel); buddhistischen Ausländer/innen steht es frei in Hindu-Tempeln zu beten (CRS 8.11.2016). Eine staatlich finanzierte Schule für Sikh-Kinder befindet sich in Kabul. Die Regierung hat Schulen in den Provinzen Helmand und Ghazni geschlossen, nachdem die Zahl der Anmeldungen zurückgegangen war. Die Regierung stellt proportional finanziell dieselben Mittel für Lehrergehälter, Schulbücher und Schulerhalt zu Verfügung, wie auch bei anderen Schulen. Das Bildungsministerium stellt den Bildungsplan für die Sikh-Schule zusammen – ausgenommen davon ist der Religionsunterricht. Die Gemeinschaft bestellt einen Lehrer für den Religionsunterricht, der vom Bildungsministerium bezahlt wird. Eine privat finanzierte Sikh-Schule in Jalalabad wird von einer NGO, dem Schwedischen Komitee für Afghanistan, unterstützt. Einige Sikh-Kinder besuchen internationale Privatschulen. An der medizinischen Universität in Kabul studiert ein Sikh. Da Hindus keine eigenen Schulen haben, gehen ihre Kinder in die Sikh-Schulen (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung Pakistan Defence (21.9.2016): Afghan Government Approves Reservation for Sikhs/Hindus in Parliament, http://defence.pk/threads/afghan-government-approves-reservation-for-sikhs-hindus-in-parliament.450471/#ixzz4RZTvunp0, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung Sikh 24 (22.9.2016): Afghan Cabinet Approves Reserved Seat for Nation’s Sikhs and Hindus, https://www.sikh24.com/2016/09/22/afghan-cabinet-approves-reserved-seat-for-nations-sikhs-and-hindus/#.WD_Z5MsweUk, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft der Beschwerdeführer (BF1 und BF2), zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrer familiären Situation in Afghanistan und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer (BF1 und BF2) im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister. Die Länderfeststellungen gründen auf dem Länderinformationsblatt des BFA, Stand 02.03.2017 und den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführer legten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 27.04.2017 glaubhaft dar, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Sikhismus vermehrt von der muslimischen Bevölkerung in Afghanistan schikaniert wurden. Sie seien mit Wassermelonenkernen und Steinen beworfen worden, man habe sie beschimpft und ihnen sei der Turban bzw. das Tuch vom Kopf gerissen worden. Da es jedoch bis auf diese Belästigungen, nach den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer, keine lebensbedrohlichen Situationen oder Verfolgungshandlungen gegeben hat, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Schikanen eine Intensität in dem Ausmaß angenommen haben, um eine asylrelevanten Verfolgung zu verwirklichen. Nach den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gab es einen Sikh-Tempel in der Nähe ihres Wohnortes und es war den Beschwerdeführern auch möglich diesen regelmäßig zu besuchen. Die Beschwerdeführer konnten daher ihre Religion offen ausüben. Da die Beschwerdeführer ihre Religion im nahegelegenen Sikh-Tempel ausüben konnten ist, vor allem aufgrund der langen Zeitspanne der Religionsausübung, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (wie etwa mit der Todesstrafe) belegt worden sind oder ihnen eine solche Gefahr drohen würde. Die Gefahr einer derartigen Bestrafung in Afghanistan ist den Länderberichten zu Folge von vornherein nicht zu erwarten. Nach den Länderinformationsblatt des BFA, Stand 02.03.2017 gibt es keine staatliche Diskriminierung der Sikhs. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Dieser Sitz wird zurzeit sogar durch eine Frau eingenommen (AA 9.2016). Nach jahrelanger politischer Diskussion, hat die afghanische Einheitsregierung (RNE) im September 2016 der Reservierung eines Parlamentssitzes im Unterhaus für Sikhs und Hindus stattgegeben (Pakistan Defence 21.9.2016; vgl. auch: Sikh 24 22.9.2016). Es ist den Sikhs und Hindus auch erlaubt ihren Glauben zu leben und es gibt Orte, wie den Sikh-Tempel, an denen sie ihre Gottesdienste verrichten dürfen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, Tötungen oder schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt waren oder ausgesetzt wären. Zumal solche Handlungen von den Beschwerdeführern im Laufe des Verfahrens auch nicht vorgebracht worden sind.Die Gefahr einer derartigen Bestrafung in Afghanistan ist den Länderberichten zu Folge von vornherein nicht zu erwarten. Nach den Länderinformationsblatt des BFA, Stand 02.03.2017 gibt es keine staatliche Diskriminierung der Sikhs. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Dieser Sitz wird zurzeit sogar durch eine Frau eingenommen (AA 9.2016). Nach jahrelanger politischer Diskussion, hat die afghanische Einheitsregierung (RNE) im September 2016 der Reservierung eines Parlamentssitzes im Unterhaus für Sikhs und Hindus stattgegeben (Pakistan Defence 21.9.2016; vergleiche auch: Sikh 24 22.9.2016). Es ist den Sikhs und Hindus auch erlaubt ihren Glauben zu leben und es gibt Orte, wie den Sikh-Tempel, an denen sie ihre Gottesdienste verrichten dürfen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, Tötungen oder schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt waren oder ausgesetzt wären. Zumal solche Handlungen von den Beschwerdeführern im Laufe des Verfahrens auch nicht vorgebracht worden sind. Der BF2 führte glaubhaft nach eigenen Angaben aus, dass es ihm möglich gewesen ist ein Textilgeschäft zu betreiben. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes (Turban) und seines regelmäßigen Besuches im Sikh-Tempel ist anzunehmen, dass sein Glauben allgemein bekannt war und er diesen auch offen ausüben konnte. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht angenommen werden, dass der BF2 einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen war, da ihm sonst der Betrieb eines Textilgeschäftes, mit dem er seine Familie versorgen konnte, wohl kaum möglich gewesen wäre. Die BF1 brachte zwar glaubhaft vor, dass sie aufgefordert worden wäre zum islamischen Glauben zu wechseln, nicht jedoch, dass sie zum Tragen einer Burka oder zur Konversion gezwungen worden wäre. Im Gegenteil, es war ihr nach eigenen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung, sogar möglich ihren Ehemann in den Sikh-Tempel zu begleiten. Die Beschwerdeführer konnten daher nicht glaubhaft machen, dass sie im (ohnehin nur theoretischen) Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Konfession einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Nach den getroffenen Feststellungen ist von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion daher nicht auszugehen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Sie waren zwar Belästigungen ausgesetzt, diese erreichten jedoch nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung. Es war ihnen auch möglich ihre Religion auszuüben und es gab anerkannte Gebäude (Sikh-Tempel), in denen die Beschwerdeführer ihren Glauben ausüben konnten. Die Beschwerdeführer waren daher keiner asylrelevanten Verfolgung, aufgrund ihrer Religion ausgesetzt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen.Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W134.2133491.1.00

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