GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016 wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. 2. den Beschluss gefasst: Die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 wird
GVG, § 7 Abs. 4 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 32 f AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 wird
Paragraph 12, VwGVG, Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, f AVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes: Mit Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vorläufig suspendiert. Demnach bestehe der begründete Verdacht, dass er den jugendlichen Insassen XXXX , geboren am XXXX , HNR.: XXXX , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX am 10.04.2016 geschlagen und getreten und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen habe.Mit Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vorläufig suspendiert. Demnach bestehe der begründete Verdacht, dass er den jugendlichen Insassen römisch 40 , geboren am römisch 40 , HNR.: römisch 40 , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 am 10.04.2016 geschlagen und getreten und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 begangen habe. Mit Bescheid vom 11.05.2016, XXXX , verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz die Suspendierung des Beschwerdeführers.Mit Bescheid vom 11.05.2016, römisch 40 , verfügte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz die Suspendierung des Beschwerdeführers. Am 30.05.2016 erstatte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Dienstverletzung
Vm § 91 leg. cit.Am 30.05.2016 erstatte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Dienstverletzung
Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, leg. cit. Gegen den Suspendierungsbescheid erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig und richtigerweise Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, welche nach Aktenvorlage vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde. Der gegenständliche Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.06.2016, zugestellt am 30.06.2016, lautet wie folgt (im Original): "Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch die Senatsvorsitzenden XXXX Dr. XXXX als Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates XXXX Mag. XXXX und BInsp XXXX in der Disziplinarsache gegen GrInsp XXXX in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:"Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch die Senatsvorsitzenden römisch 40 Dr. römisch 40 als Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates römisch 40 Mag. römisch 40 und BInsp römisch 40 in der Disziplinarsache gegen GrInsp römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Insp XXXX ein Disziplinarverfahren geführt.
Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 wird gegen den am römisch 40 geborenen GrInsp römisch 40 ein Disziplinarverfahren geführt. Gegen den genannten Disziplinarbeschuldigten richtet sich der Verdacht, er habe am
Abs 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert wurde.Am
Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert wurde. Mit Bescheid vom
1 BDG 1979 obliegenden allgemeinen Dienstpflichten, seinen dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, dar, hat doch ein Justizwachbeamter jegliche ungerechtfertigte Misshandlung der von ihm beaufsichtigten Insassen zu unterlassen (§§ 83 Abs. 1, 312, 313 StGB). Auch gefährdet die wiederholte und in der Intensität gesteigerte Verletzung dieser besonders wichtigen Dienstpflichten das Ansehen des Amtes des GrInsp XXXX .Unzweifelhaft stellen die GrInsp römisch 40 angelasteten körperlichen Übergriffe auf einen Insassen – im Fall des verdachtskonformen Schuldnachweises – Verletzungen der ihm
Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 obliegenden allgemeinen Dienstpflichten, seinen dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, dar, hat doch ein Justizwachbeamter jegliche ungerechtfertigte Misshandlung der von ihm beaufsichtigten Insassen zu unterlassen (Paragraphen 83, Absatz eins, 312, 313, StGB). Auch gefährdet die wiederholte und in der Intensität gesteigerte Verletzung dieser besonders wichtigen Dienstpflichten das Ansehen des Amtes des GrInsp römisch 40 . Demnach richtet sich auf der Basis dieser Verdachtslage gegen den Disziplinarbeschuldigten die Anschuldigung, die in §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 verankerten Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.Demnach richtet sich auf der Basis dieser Verdachtslage gegen den Disziplinarbeschuldigten die Anschuldigung, die in Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 verankerten Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.
BDG 1979 ist derjenige Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen, weshalb gegen GrInsp XXXX ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist."
Paragraph 91, BDG 1979 ist derjenige Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, im Disziplinarweg zur Verantwortung zu ziehen, weshalb gegen GrInsp römisch 40 ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist." Mit Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016, zugestellt am 18.07.2016, wurde der Spruch des Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde vom 22.06.2016 dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge " gegen den am XXXX geborenen GrInsp XXXX " durch " gegen den am XXXX geborenen GrInsp XXXX " ersetzt wurde.Mit Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016, zugestellt am 18.07.2016, wurde der Spruch des Einleitungsbeschlusses der belangten Behörde vom 22.06.2016 dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge " gegen den am römisch 40 geborenen GrInsp römisch 40 " durch " gegen den am römisch 40 geborenen GrInsp römisch 40 " ersetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, bei der im Spruch des genannten Einleitungsbeschlusses irrtümlich angeführten Wortfolge " gegen den am XXXX geborenen GrInsp XXXX " handle es sich – wie sich aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ergebe – um einen Schreibfehler. Da ein berichtigungsfähiger Fehler vorliege, sei dieser entsprechend zu berichtigten.Begründend wurde ausgeführt, bei der im Spruch des genannten Einleitungsbeschlusses irrtümlich angeführten Wortfolge " gegen den am römisch 40 geborenen GrInsp römisch 40 " handle es sich – wie sich aus der Begründung der Entscheidung eindeutig ergebe – um einen Schreibfehler. Da ein berichtigungsfähiger Fehler vorliege, sei dieser entsprechend zu berichtigten. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Beschwerde vom 18.07.2016 gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 (Einlangen beim BVwG am 20.07.2017) machte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – in der Beschwerde näher ausgeführt - neben der Nichtigkeit wegen Unschlüssigkeit auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung geltend. Zur Unschlüssigkeit führte der Rechtsvertreter aus, dem Einleitungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, ob GrInsp. XXXX oder GrInsp. XXXX als Disziplinarbeschuldigte geführt werden bzw. weshalb in der Disziplinarsache gegen GrInsp. XXXX ein Disziplinarverfahren gegen GrInsp. XXXX geführt werde. Aus anwaltlicher Vorsicht werden - insoweit sich der Einleitungsbeschluss auf Herrn GrInsp. XXXX bezieht – die Beschwerdegründe weiter ausgeführt wie folgt: [ ]Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Beschwerde vom 18.07.2016 gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 (Einlangen beim BVwG am 20.07.2017) machte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – in der Beschwerde näher ausgeführt - neben der Nichtigkeit wegen Unschlüssigkeit auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung geltend. Zur Unschlüssigkeit führte der Rechtsvertreter aus, dem Einleitungsbeschluss sei nicht zu entnehmen, ob GrInsp. römisch 40 oder GrInsp. römisch 40 als Disziplinarbeschuldigte geführt werden bzw. weshalb in der Disziplinarsache gegen GrInsp. römisch 40 ein Disziplinarverfahren gegen GrInsp. römisch 40 geführt werde. Aus anwaltlicher Vorsicht werden - insoweit sich der Einleitungsbeschluss auf Herrn GrInsp. römisch 40 bezieht – die Beschwerdegründe weiter ausgeführt wie folgt: [ ] Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 aufheben. Am 02.08.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.Am 02.08.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter. Mit richtigerweise an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz adressierten Schriftsatz vom 10.08.2016 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 und den Berichtigungsbeschluss vom 07.07.2016, und führte aus, dass erst durch den Berichtigungsbescheid, in der berichtigten Fassung des Bescheides, ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt sei, weil erst durch diesen Berichtigungsbescheid ausgesprochen worden sei, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt werde. In diesem Fall sei die Rechtsmittelfrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen.
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilde der Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit. Der Beschwerdeführer erhebe daher gegen diese Bescheideinheit, nämlich gegen den Einleitungsbeschluss und den Berichtigungsbescheid, eine Beschwerde. Weiters machte der Beschwerdeführer – in der Beschwerde näher ausgeführt - eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung geltend. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Einleitungsbeschluss vom 22.06.2016 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 07.07.2016 aufheben. Mit Schriftsatz vom 23.11.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt – ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde vom 18.07.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2016 verspätet eingebracht worden sei. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe mit Ablauf des 28.07.2016 geendet. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebe sich, dass die mit 18.07.2016 datierte Beschwerde, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht Wien, am 02.08.2016 an die zuständige Behörde
AVG weitergeleitet und daher verspätet eingebracht worden sei.
den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine einlangende Stellungnahme nicht anderes erfordere.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde vom 18.07.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2016 verspätet eingebracht worden sei. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen habe mit Ablauf des 28.07.2016 geendet. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebe sich, dass die mit 18.07.2016 datierte Beschwerde, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht Wien, am 02.08.2016 an die zuständige Behörde
Paragraph 6, AVG weitergeleitet und daher verspätet eingebracht worden sei.
den Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 45 Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit eine einlangende Stellungnahme nicht anderes erfordere. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist langte die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein. Demnach sei die Beschwerde vom 18.07.2016 nicht verspätet. Der Einleitungsbeschluss sei dem Beschwerdeführer am 30.06.2016 zugestellt worden. Aus dem Spruch der Entscheidung ergebe sich, dass das Disziplinarverfahren gegen "GrInsp XXXX " eingeleitet werden solle. Erst mit dem Berichtigungsbescheid sei der Einleitungsbeschluss dahingehend berichtigt worden, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Durch diesen Berichtigungsbescheid sei erst in der berichtigten Fassung des Einleitungsbeschlusses ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt, weil erst durch diesen Berichtigungsbescheid ausgesprochen worden sei, dass gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren geführt werde. In diesem Fall sei die Rechtsmittelfirst von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen und bilde der Berichtigungsbescheid mit dem ursprünglichen Einleitungsbescheid eine Einheit. Entgegen der Begründung des Bescheides liege auch keine Berichtigung eines Schreibfehlers vor. Durch die vorgenommene Änderung sei eine über die Berichtigung eines Schreibfehlers hinausgehende, dem normativen Inhalt des Bescheides abändernde Richtigstellung erfolgt. In diesem Fall bilde der Berichtigungsbescheid mit dem ursprünglichen Bescheid eine Einheit.Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist langte die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ein. Demnach sei die Beschwerde vom 18.07.2016 nicht verspätet. Der Einleitungsbeschluss sei dem Beschwerdeführer am 30.06.2016 zugestellt worden. Aus dem Spruch der Entscheidung ergebe sich, dass das Disziplinarverfahren gegen "GrInsp römisch 40 " eingeleitet werden solle. Erst mit dem Berichtigungsbescheid sei der Einleitungsbeschluss dahingehend berichtigt worden, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Durch diesen Berichtigungsbescheid sei erst in der berichtigten Fassung des Einleitungsbeschlusses ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfolgt, weil erst durch diesen Berichtigungsbescheid ausgesprochen worden sei, dass gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren geführt werde. In diesem Fall sei die Rechtsmittelfirst von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen und bilde der Berichtigungsbescheid mit dem ursprünglichen Einleitungsbescheid eine Einheit. Entgegen der Begründung des Bescheides liege auch keine Berichtigung eines Schreibfehlers vor. Durch die vorgenommene Änderung sei eine über die Berichtigung eines Schreibfehlers hinausgehende, dem normativen Inhalt des Bescheides abändernde Richtigstellung erfolgt. In diesem Fall bilde der Berichtigungsbescheid mit dem ursprünglichen Bescheid eine Einheit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu A) Gesetzliche Grundlagen § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "§ 62. [ ]
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung von BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:Paragraph 12, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet: "§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
1 Z 2 B-VG.""§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG." Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Zur Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss, datiert mit 18.07.2016, ist auszuführen, dass
GVG bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind. Dies gilt nicht in Rechtssachen
1 Z 2 B-VG.Zur Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss, datiert mit 18.07.2016, ist auszuführen, dass
Paragraph 12, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind. Dies gilt nicht in Rechtssachen
Im Vergleich mit § 63 Abs. 5 AVG ist zu beachten, dass - abgesehen von den Fällen des § 12 2. Satz VwGVG – eine Beschwerde nur dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der Behörde eingebracht wird. Anders als nach § 63 Abs. 5 AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim VwG nicht per se rechtzeitig (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
4 AVG berichtigt wird, die Rechtsmittelfrist (nur) dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen ist. Die Zustellung des Berichtigungsbescheides setzt daher die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des berichtigten Bescheides nur dann von Neuem in Gang, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in dem nunmehrigen Rechtsmittel behauptete Rechtsverletzung in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre, nicht aber bereits dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird. In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf den berichtigten Bescheid (Vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0091 mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn ein Bescheid
Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt wird, die Rechtsmittelfrist (nur) dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen ist. Die Zustellung des Berichtigungsbescheides setzt daher die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des berichtigten Bescheides nur dann von Neuem in Gang, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in dem nunmehrigen Rechtsmittel behauptete Rechtsverletzung in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre, nicht aber bereits dann, wenn mit dem Spruch des auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird. In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf den berichtigten Bescheid (Vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/05/0091 mwN). Mit dem Bescheid vom 07.07.2016 wurde ein klar erkennbarer Schreibfehler, der sich - wie bereits ausgeführt - eindeutig aus der Begründung und der Zustellung ergibt, berichtigt. Insbesondere ergibt sich auch aus dem unberichtigten Bescheid, dass in der Disziplinarsache gegen GrInsp XXXX beschlossen wurde und wird auch zum Schluss der Begründung ausgeführt, dass gegen GrInsp XXXX ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist (vgl dazu auch VwGH 24.08.2004; 2004/01/0301, demnach u.a. sowohl der Kostenausspruch als auch die Begründung des unberichtigten Bescheides den dann berichtigten Schreibfehler im Spruch des Bescheides klar erkennen ließen; der Berichtigungsbescheid vermochte daher an dem begonnenen Lauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den berichtigten Bescheid nichts mehr zu ändern.). Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 22.06.2016 wurde somit nicht neuerlich in Gang gesetzt, sodass die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss verspätet ist. Daher geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Rechtsmittelfrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen wäre, ins Leere. Da die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss somit verspätet ist, musste auf das weitere Vorbringen nicht eingegangen werden.Mit dem Bescheid vom 07.07.2016 wurde ein klar erkennbarer Schreibfehler, der sich - wie bereits ausgeführt - eindeutig aus der Begründung und der Zustellung ergibt, berichtigt. Insbesondere ergibt sich auch aus dem unberichtigten Bescheid, dass in der Disziplinarsache gegen GrInsp römisch 40 beschlossen wurde und wird auch zum Schluss der Begründung ausgeführt, dass gegen GrInsp römisch 40 ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist vergleiche dazu auch VwGH 24.08.2004; 2004/01/0301, demnach u.a. sowohl der Kostenausspruch als auch die Begründung des unberichtigten Bescheides den dann berichtigten Schreibfehler im Spruch des Bescheides klar erkennen ließen; der Berichtigungsbescheid vermochte daher an dem begonnenen Lauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den berichtigten Bescheid nichts mehr zu ändern.). Die Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 22.06.2016 wurde somit nicht neuerlich in Gang gesetzt, sodass die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss verspätet ist. Daher geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Rechtsmittelfrist von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen wäre, ins Leere. Da die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss somit verspätet ist, musste auf das weitere Vorbringen nicht eingegangen werden. Die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vom 22.06.2016 ist daher als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016 ist als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W146.2141232.1.00
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