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{'item': 'W168 2147326-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW168 2147326-1 SpruchW168 2147321-1/13E W168 2147322-1/8E W168 2147325-1/10E W168 2147326-1/9E W168 2147324-1/10E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO sowie hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO erklärt.Bulgarien hat am 03.11.2016 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Erst- Dritt- Viert-

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO sowie hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO erklärt. Am 24.01.2017 fand im Beisein des Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Befragt, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, gab die Erstbeschwerdeführerin anfangs an, dass es "gehe". Gesundheitlich gehe es ihr "überhaupt nicht gut". Sie zittere wenn sie ihre Tabletten nicht nehme. Diese habe sie heute vergessen. Sie habe psychische Probleme, da ihr die bulgarischen Behörden auf den Kopf und auf die Augen geschlagen hätten. Sie seien nicht gut behandelt worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei festgenommen worden und auch ein minderjähriges Enkelkind sei festgenommen worden. Befragt, ob sie an Krankheiten leide oder in ärztlicher Behandlung sei bzw. Medikamente benötige, gab sie an, sich in ärztlicher Behandlung zu befinden. Sie sei des Öfteren bei der psychotherapeutischen Ambulanz gewesen. Unterlagen habe sie aber keine bekommen. Auch habe sie einen neuen Termin, wisse aber nicht, wann dieser sei. Befragt, wie es den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern gehe, führte sie aus, dass diese gesund seien. Hinsichtlich ihrer Reiseroute, gab sie abweichend zu ihren Angaben in der Erstbefragung an, dass sie sich einen Monat in der Türkei aufgehalten hätten, danach seien sie 2 Monate in Bulgarien und anschließend 3,5 Monate in Serbien gewesen. In Serbien hätten sie sich eine falsche Fahrkarte gekauft und seien dann nach Tschechien gefahren, wo sie sich 20 Tage aufgehalten hätten. Eigentlich hätten sie aber nach Österreich wollen. In Ungarn seien sie nur 1 Nacht gewesen. Auf Vorhalt, in der Erstbefragung gesagt zu haben, dass sie sich ein Monat in Serbien aufgehalten hätte, gab sie an, dass der Dolmetscher einen Fehler gemacht habe. In Österreich habe sie keine Verwandte. Sie habe nirgends einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nirgends ein Visum und auch keinen Aufenthaltstitel. Befragt, warum sie Bulgarien verlassen habe, gab sie zu Protokoll, dass die Lage dort sehr schlecht gewesen sei, es sei überall schmutzig gewesen, sie hätten kein Wasser bekommen und das Essen sei schlecht gewesen. Keiner hätte sich um sie gekümmert. Kranke Menschen und auch die Erstbeschwerdeführerin hätten keine ärztliche Behandlung bekommen. Auch seien sie geschlagen worden. Weiter befragt, gab sie an, dass auf dem Weg nach Serbien von der Polizei aufgegriffen, geschlagen, beleidigt und ausgeraubt worden seien. Auf weitere Befragung, nach den Ereignissen mit der bulgarischen Polizei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die Wahrheit sage, sich aber nicht so gut erinnern könne. Es seien viele Leute gewesen, die zu Fuß unterwegs gewesen seien. Plötzlich seien die Polizisten gekommen und hätten ihnen alle Sachen weggenommen. Einige Leute seien auch geschlagen worden. Die jungen Männer hätte die Polizei festgenommen. Befragt, wie es zu den Schlägen der Polizei gekommen sei, gab sie zu Protokoll, dass ihr mit einem Elektroschock auf den Arm geschlagen wurde. Beschwert habe sie sich nicht, da ihr keiner zugehört habe. Auf die geplante Außerlandesbringung nach Bulgarien aufmerksam gemacht, gab sie an, dass sie auf keinen Fall nach Bulgarien zurück wolle. Die Rechtsberaterin beantragte aufgrund der menschenunwürdigen Zustände in Bulgarien vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Abschließend wurden die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer bezüglich Bulgarien befragt, welche auf die Aussagen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer verwiesen. Im Zuge der Einvernahme legt die Erstbeschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Drei Fotos der Erstbeschwerdeführerin. Eines zeige die Erstbeschwerdeführerin im Zug, als sie nach Sofia zurück geschickt wurde. Das Zweite zeige die Erstbeschwerdeführerin als sie in Bulgarien geschlagen worden sei (blaues Auge). Das dritte Foto zeige die Erstbeschwerdeführerin als sie mit einem Elektroschocker geschlagen worden sei (Fleck am Arm). -Strichaufzählung Ärztliche Bestätigung (ohne Datumsangabe) der medizinischen Universität XXXX . Darin wurde festgehalten, dass bezüglich der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Belastung eine Unterbringung mit Rückzugsmöglichkeit in ruhiger Umgebung von psychiatrischer Seite dringend zu empfehlen sei.Ärztliche Bestätigung (ohne Datumsangabe) der medizinischen Universität römisch 40 . Darin wurde festgehalten, dass bezüglich der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgeprägten psychischen Belastung eine Unterbringung mit Rückzugsmöglichkeit in ruhiger Umgebung von psychiatrischer Seite dringend zu empfehlen sei. -Strichaufzählung Informationsblatt zur Erstbeschwerdeführerin. Darin steht geschrieben, dass diese am 15.12.2016 einen Gesprächstermin beim Department für Psychiatrie und Psychotherapie hatte. Auch ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin sich davon überzeugen habe lassen, sich stationär beim Department für Psychiatrie und Psychotherapie aufnehmen zu lassen. Laut einer Ärztin sei die stationäre Aufnahme jedoch nicht sofort möglich, sondern wäre nur auf einer Krisenstation möglich. Dies wolle die Erstbeschwerdeführerin aber nicht. -Strichaufzählung Ambulanzbericht der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie. Daraus ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin am 18.11.2016 ambulant behandelt wurde. Es wurde die Diagnose F43.2 Posttraumatische Belastungsstörung erstellt. Darin wurde des Weiteren festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin klar und glaubhaft von Suizidgedanken und Absichten distanziert sei. Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen nicht. Zudem wurden ihr Medikamente (Sertralin 50mg Tabletten) verschrieben und ihr eine Psychotherapie empfohlen. Auch wurde festgehalten, dass bei Verschlechterung eine Wiederbestellung in der Ambulanz erfolgen solle. -Strichaufzählung Ambulanzkarte der Abteilung für Innere Medizin vom 25.10.2016. Daraus geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund rez. Intermitt. Thoraxschmerzen und Schmerzen im linken Arm sowie Nackenschmerzen (mit Überweisung) in die Ambulanz gekommen ist. Die Diagnose lautet: ACS-Ausschluss, Cercvikalsyndrom/Brustwandsyndrom. Als Therapie wurden eine Neodolpasse (Infusion) sowie Medikamente (Novalgin, Sirdalud, Movicol) verschrieben. -Strichaufzählung Laborbefund vom 25.10.2016 eines Instituts für medizinisch-chemische und molekularbiologische Labordiagnostik mit Blutdepot. Der Zweitbeschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.01.2017 im Wesentlichen an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er leide an keinen Krankheiten, benötige keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich oder Europa habe er keine Verwandte. In Bulgarien sei er dazu gezwungen worden einen Asylantrag zu stellen. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für ein EU-Land habe er nicht beantragt. In Bulgarien sei er wegen der illegalen Einreise im Gefängnis gewesen. Bulgarien habe er verlassen, weil die Bedingungen dort sehr schlecht gewesen seien. Sie seien geschlagen worden, das Essen sei schlecht und die Unterkunft eine "Katastrophe" gewesen. Die Polizisten seien sehr streng, würden jeden Flüchtling schlagen und hätten sie auch getreten. Man könne nicht mit ihnen reden und die normalen Leute seien "sehr frech" zu Flüchtlingen. Meist sei er deshalb geschlagen worden, da zu wenig Essen vorhanden gewesen sei und sie dann geschrieen hätten. Dann sei die Polizei gekommen und hätte sie geschlagen. Bei einem Streit zwischen Afghanen habe er sich eine Schnittverletzung an der Hand zugezogen. Zudem habe ein Polizist im bulgarischen Gefängnis seinen Neffen schlagen wollen, der Beschwerdeführer habe dann den Neffen geschützt und daraufhin habe ihn der Polizist auf den Kopf schlagen wollen. Mit seiner Hand habe er dann den Schlag abgewehrt und sich so einen blauen Fleck zugezogen. Auf die geplante Außerlandesbringung nach Bulgarien aufmerksam gemacht, führte der Zweitbeschwerdeführer aus, dass er auf keinen Fall nach Bulgarien gehen werde. Er habe Beweisbilder zu Bulgarien gemacht, welche belegen würden, wie schmutzig die Unterkunft sei und wie Polizisten dort mit einem umgehen würden. Seine Mutter sei in Bulgarien psychisch krank geworden. Auf Vorhalt, gab er an, dass die in der Erstbefragung angegebene Verletzung mit dem Messer nicht in Bulgarien, sondern in Serbien passiert sei. Im Zuge der Einvernahme legte der Zweitbeschwerdeführer zahlreiche Fotos vor. Diese würden unter anderem die Schnittverletzung in Serbien, die "dreckige" Unterkunft in Bulgarien, den blauen Fleck an der Hand und das geschwollene Auge durch die Schläge des bulgarischen Polizisten, die Menschenschlange bei der Essensausgabe, das Essen sowie das Zimmer der Beschwerdeführer zeigen. Zudem legte der Zweitbeschwerdeführer eine Bestätigung vom 17.02.2017 über die Verrichtung von Hilfstätigkeiten bei den Tiroler Sozialen Diensten vor. Hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers wurde ebenfalls ein Foto vorgelegt. Darauf sei eine Wunde auf seinem Ohr aufgrund einer "Ohrfeige" zu erkennen. Mit Schreiben vom 04.01.2017 lange beim BFA ein Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25.11.2016 ein. Daraus ist ersichtlich, dass die Obsorge der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer an die Erstbeschwerdeführerin übertragen wurde. Am 25.01.2017 langte beim BFA hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin eine Terminbestätigung für 20.02.2017 bei einem (nicht näher konkretisierten) Arzt ein. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 01.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich der Erst-Dritt-, Viert-,

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III VO Bulgarien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.) Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden vom 01.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass hinsichtlich der Erst-Dritt-, Viert-,

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III VO Bulgarien für die Prüfung seines Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.) Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe. Aufgrund der Zustimmung Bulgariens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. (bzw. hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO sei Bulgarien für die Beschwerdeführer zuständig. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese einige medizinische Unterlagen vorgelegt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch nie in eine Psychiatrie eingewiesen worden und habe eine stationäre Aufnahme sogar selbst abgelehnt. Eine akute Suizidalität liege laut dem vorgelegten Befundbericht nicht vor. Weder aus ihren Angaben, noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen würden sich Hinweise auf eine schwere lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würde, ergeben. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer führte die Behörde aus, dass diese an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Eine ausreichende medizinische Behandlung sei in Bulgarien vorhanden. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine weiteren Familienangehörigen oder sonstige Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Auch hätten die Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Zu den vorgelegten Fotos der Erstbeschwerdeführerin und ihren Angaben hinsichtlich der Behandlung in Bulgarien (Misshandlung bzw. Schläge durch Polizisten, wenig Essen, "dreckiges" Quartier etc.) führte die Behörde aus, dass diese Angaben nicht zu einem Selbsteintrittsrecht Österreichs führen könnten. Aus einzelnen Vorfällen könne nicht darauf geschlossen werden, dass die bulgarische Polizei systematische Übergriffe auf Asylwerber durchführe, welche den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren würden. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen und die Beschwerdeführer würden sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen können. Bulgarien habe sich aufgrund der Dublin III-VO ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt und sei verpflichtet eine entsprechende Grundversorgung zur Verfügung zu stellen. Zu den vorgelegten Fotos und Angaben des Zweitbeschwerdeführers (Inhaftierung, Misshandlung durch Polizisten, kein Essen, schlechte Unterkunft etc.) führte die Behörde aus, dass seine Angaben durch zahlreiche Widersprüche (insbesondere in seinen persönlichen Angaben) nicht glaubhaft seien. Dies könne nicht zu einem Selbsteintritt Österreichs führen. Aus einzelnen Vorfällen könne nicht generell darauf geschlossen werden, dass die bulgarische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführe. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich in konkrete Gefahr liefen in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung verletze nicht Art. 8 EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe. Aufgrund der Zustimmung Bulgariens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, (bzw. hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO sei Bulgarien für die Beschwerdeführer zuständig. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese einige medizinische Unterlagen vorgelegt habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch nie in eine Psychiatrie eingewiesen worden und habe eine stationäre Aufnahme sogar selbst abgelehnt. Eine akute Suizidalität liege laut dem vorgelegten Befundbericht nicht vor. Weder aus ihren Angaben, noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen würden sich Hinweise auf eine schwere lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstehen würde, ergeben. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer führte die Behörde aus, dass diese an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Eine ausreichende medizinische Behandlung sei in Bulgarien vorhanden. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine weiteren Familienangehörigen oder sonstige Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Auch hätten die Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Zu den vorgelegten Fotos der Erstbeschwerdeführerin und ihren Angaben hinsichtlich der Behandlung in Bulgarien (Misshandlung bzw. Schläge durch Polizisten, wenig Essen, "dreckiges" Quartier etc.) führte die Behörde aus, dass diese Angaben nicht zu einem Selbsteintrittsrecht Österreichs führen könnten. Aus einzelnen Vorfällen könne nicht darauf geschlossen werden, dass die bulgarische Polizei systematische Übergriffe auf Asylwerber durchführe, welche den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren würden. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen und die Beschwerdeführer würden sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen können. Bulgarien habe sich aufgrund der Dublin III-VO ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt und sei verpflichtet eine entsprechende Grundversorgung zur Verfügung zu stellen. Zu den vorgelegten Fotos und Angaben des Zweitbeschwerdeführers (Inhaftierung, Misshandlung durch Polizisten, kein Essen, schlechte Unterkunft etc.) führte die Behörde aus, dass seine Angaben durch zahlreiche Widersprüche (insbesondere in seinen persönlichen Angaben) nicht glaubhaft seien. Dies könne nicht zu einem Selbsteintritt Österreichs führen. Aus einzelnen Vorfällen könne nicht generell darauf geschlossen werden, dass die bulgarische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführe. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich in konkrete Gefahr liefen in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung verletze nicht Artikel 8, EMRK. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Bulgarien ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 02.02.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 09.02.2017 fristgerecht eingebrachte und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Die Erfahrungen der Beschwerdeführer bezüglich des bulgarischen Asylwesens seien bereits im Verfahren vorgebracht worden, darauf werde vollinhaltlich verwiesen. In Bulgarien habe es keine ausreichende Verpflegung gegeben. Auch seien den Beschwerdeführern ihre Wertgegenstände abgenommen worden. Sie seien von der Polizei schlecht behandelt, unter Druck gesetzt und geschlagen worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei im Gefängnis gewesen. Auch dort sei die Behandlung schlecht gewesen und er sei geschlagen worden. Nach den aktuellen Länderfeststellungen seien nahezu alle Dublin-Rückkehrer von der neuen gesetzlichen Regelung vom Jänner 2016 betroffen, wonach sie als "Folgeantragsteller" gelten würden und kein Recht auf Unterbringung, Versorgung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und psychologische Hilfe hätten. Die Unterbringungsbedingungen in Bulgarien seien nicht zufriedenstellend. Auch sei die Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem. Auch seien die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Asylwerbers bei Übergriffen von Sicherheitskräften und deren Effektivität dieser nicht aus den Länderfeststellungen ersichtlich. In Bulgarien würden systemische Mängel im Asylsystem bestehen. Die Familie sei mit 3 minderjährigen Kindern vulnerabel und auch die Erstbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Cervikalsyndrom/Brustwandsyndrom. Die Erstbeschwerdeführerin stehe aktuell in medizinischer Kontrolle und es seien ein Termin in der psychiatrischen Abteilung BKH XXXX und ein stationärer Aufenthalt geplant. Ob diese eine ausreichende medikamentöse Behandlung in Bulgarien bekomme, sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Bei ihren benötigten Medikamenten handle es sich um "Spezialarzneimittel" für welche die Familie selbst für die Kosten aufkommen müsse. Die Erstbeschwerdeführerin sei mittlerweile mehrfach in ambulanter Behandlung im Krankenhaus gewesen. Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben sowie das Asylverfahren in Österreich zuzulassen.Gegen diese Bescheide richtet sich die am 09.02.2017 fristgerecht eingebrachte und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Die Erfahrungen der Beschwerdeführer bezüglich des bulgarischen Asylwesens seien bereits im Verfahren vorgebracht worden, darauf werde vollinhaltlich verwiesen. In Bulgarien habe es keine ausreichende Verpflegung gegeben. Auch seien den Beschwerdeführern ihre Wertgegenstände abgenommen worden. Sie seien von der Polizei schlecht behandelt, unter Druck gesetzt und geschlagen worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei im Gefängnis gewesen. Auch dort sei die Behandlung schlecht gewesen und er sei geschlagen worden. Nach den aktuellen Länderfeststellungen seien nahezu alle Dublin-Rückkehrer von der neuen gesetzlichen Regelung vom Jänner 2016 betroffen, wonach sie als "Folgeantragsteller" gelten würden und kein Recht auf Unterbringung, Versorgung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und psychologische Hilfe hätten. Die Unterbringungsbedingungen in Bulgarien seien nicht zufriedenstellend. Auch sei die Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem. Auch seien die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Asylwerbers bei Übergriffen von Sicherheitskräften und deren Effektivität dieser nicht aus den Länderfeststellungen ersichtlich. In Bulgarien würden systemische Mängel im Asylsystem bestehen. Die Familie sei mit 3 minderjährigen Kindern vulnerabel und auch die Erstbeschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Cervikalsyndrom/Brustwandsyndrom. Die Erstbeschwerdeführerin stehe aktuell in medizinischer Kontrolle und es seien ein Termin in der psychiatrischen Abteilung BKH römisch 40 und ein stationärer Aufenthalt geplant. Ob diese eine ausreichende medikamentöse Behandlung in Bulgarien bekomme, sei den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Bei ihren benötigten Medikamenten handle es sich um "Spezialarzneimittel" für welche die Familie selbst für die Kosten aufkommen müsse. Die Erstbeschwerdeführerin sei mittlerweile mehrfach in ambulanter Behandlung im Krankenhaus gewesen. Es werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben sowie das Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Mit der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt, wobei letztlich nur eine Terminbestätigung für 03.02.2017 bei einem Arzt in einer psychiatrischen Abteilung neu in Vorlage gebracht wurde. Die restlichen Unterlagen wurden bereits zuvor beim BFA eingebracht. Am 15.02.2017 sowie am 20.02.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht erneut dieselben medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt. Am 24.04.2017 langte ein Bericht der Landespolizeidirektion Tirol beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesem geht hervor, dass sich Beamte hinsichtlich des Festnahmeauftrages vom 13.04.2017 (geplante Abschiebung) zur Unterkunft der Beschwerdeführer begeben haben. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin den Grund für den Besuch der Polizisten erfahren habe, sei diese kollabiert, in eine "Schockstarre" verfallen und habe unkontrolliert um sich geschlagen. Auch habe diese unkontrollierte Bewegungen mit dem Kopf ausgeführt und sich an ihren eigenen Haaren gezogen. Daraufhin seien die Rettung und der Notarzt verständigt worden. Der Notarzt gab an, dass er die Erstbeschwerdeführerin schon kenne und sie in einer ähnlichen Situation bereits behandelt habe. Die Erstbeschwerdeführerin reagiere in derartigen Situationen auf diese Art und Weise. In weiterer Folge sei die Erstbeschwerdeführerin stationäre im BKH XXXX , Abteilung für Psychiatrie aufgenommen worden. Da der Zweitbeschwerdeführer für die Dauer des stationären Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin zur Aufsicht über die minderjährigen Dritt-Fünftbeschwerdeführer benötigt werde, sei der Vollzug des Festnahmeauftrages für alle Beschwerdeführer nicht möglich gewesen.Am 24.04.2017 langte ein Bericht der Landespolizeidirektion Tirol beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus diesem geht hervor, dass sich Beamte hinsichtlich des Festnahmeauftrages vom 13.04.2017 (geplante Abschiebung) zur Unterkunft der Beschwerdeführer begeben haben. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin den Grund für den Besuch der Polizisten erfahren habe, sei diese kollabiert, in eine "Schockstarre" verfallen und habe unkontrolliert um sich geschlagen. Auch habe diese unkontrollierte Bewegungen mit dem Kopf ausgeführt und sich an ihren eigenen Haaren gezogen. Daraufhin seien die Rettung und der Notarzt verständigt worden. Der Notarzt gab an, dass er die Erstbeschwerdeführerin schon kenne und sie in einer ähnlichen Situation bereits behandelt habe. Die Erstbeschwerdeführerin reagiere in derartigen Situationen auf diese Art und Weise. In weiterer Folge sei die Erstbeschwerdeführerin stationäre im BKH römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie aufgenommen worden. Da der Zweitbeschwerdeführer für die Dauer des stationären Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin zur Aufsicht über die minderjährigen Dritt-Fünftbeschwerdeführer benötigt werde, sei der Vollzug des Festnahmeauftrages für alle Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. Am 25.04.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende medizinische Unterlagen vorgelegt: Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin: -Strichaufzählung Arztbericht vom 13.02.2017. Darin wurden hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin folgendes diagnostiziert: HD Akute Belastungsreaktion F43.0, Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0, Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, Dissoziative Anfälle, Arterielle Hypertonie. Weiters wurde vermerkt, dass sich während des stationären Aufenthaltes keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gezeigt hätten. -Strichaufzählung Fachärztliches Attest vom 03.04.2017 eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Daraus geht hervor, dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin eine massive posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Die Beschwerden hätten sich trotz stationärer psychiatrischer Behandlung kaum gebessert. Die Erstbeschwerdeführerin könne nicht alleine bleiben, sei extrem hyperästhetisch, esse und trinke kaum, klage über Anspannung und Schmerzen, sie habe vegetative Stressbeschwerden und massive Ängste. Eine Abschiebung nach Bulgarien sei aus ärztlicher Sicht abzulehnen. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin: -Strichaufzählung Schreiben einer Ärztin (ohne Datumsangabe). Daraus geht hervor, dass die Drittbeschwerdeführerin am Donnerstag in der Karwoche (wohl gemeint am 13.04.2017) einen Selbstmordversuch durch die Einnahme eines Nagellackentferners unternommen habe. Seitens der psychiatrischen Abteilung des BKH XXXX sei bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem dissoziativen Erscheinungsbild diagnostiziert worden.Schreiben einer Ärztin (ohne Datumsangabe). Daraus geht hervor, dass die Drittbeschwerdeführerin am Donnerstag in der Karwoche (wohl gemeint am 13.04.2017) einen Selbstmordversuch durch die Einnahme eines Nagellackentferners unternommen habe. Seitens der psychiatrischen Abteilung des BKH römisch 40 sei bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit einem dissoziativen Erscheinungsbild diagnostiziert worden. -Strichaufzählung Arztbericht vom 17.04.2017 der Abteilung für Psychiatrie. Daraus geht hervor, dass diese vom 14.04.2017 bis 18.04.2017 (aufgrund des Selbstmordversuches) in stationärer Behandlung war. Es wurden folgende Diagnosen erstellt: akute Belastungsreaktion F43.0, Dissoziative Störung F44.7, Posttraumatische Belastungsstörung F43.1. Zudem wurden ihr Medikamente verschrieben. Hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin: -Strichaufzählung Kurzarztbrief einer Fachärztin für Neurologie vom 06.04.2017. Darin wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Zusätzlich bestehe auch eine dissoziative Störung, welche eine regelmäßige Behandlung notwendig mache. Zudem wurden ihr Medikamente verschrieben. Mit Information des BFA vom 03.05.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass in den gegenständlichen Verfahren die Überstellungsfrist nach Bulgarien mit Datum 03.05.2017 abgelaufen ist II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer reisten illegal über mehrere Staaten, jedoch nachweislich erstmalig über Bulgarien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten gelangend in das österreichische Bundesgebiet ein. Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund der mit 03.11.2016 erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme der Erst- Dritt- Viert-

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO, sowie hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich keine Hinweise.Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund der mit 03.11.2016 erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme der Erst- Dritt- Viert-

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, sowie hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich keine Hinweise. Die Beschwerdeführer wurden bis Dato nicht nach Bulgarien überstellt, Aussetzungen bzw. Fristverlängerungen aufgrund unbekannten Aufenthaltes haben nach Information des BFA vom 03.05.2017 in den gegenständlichen Verfahren nicht stattgefunden. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO ist in den gegenständlichen Verfahren folglich mit Datum 03.05.2017 abgelaufen.Die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO ist in den gegenständlichen Verfahren folglich mit Datum 03.05.2017 abgelaufen.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des Bundesamtes. Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungsakten und wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt in den gegenständlichen Verfahren abgeklärt.Die Überschreitung der First nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei – VO ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungsakten und wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt in den gegenständlichen Verfahren abgeklärt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Mit schriftlicher Erklärung vom 03.11.2016 teilte Bulgarien ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 18 1 b, bzw. c. Dublin III VO dem BFA mit.Mit schriftlicher Erklärung vom 03.11.2016 teilte Bulgarien ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, 1 b, bzw. c. Dublin römisch drei VO dem BFA mit. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung eines trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist mit Datum 03.05.2016 stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist mit Datum 03.05.2016 stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend waren gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheide zu beheben und die Verfahren zur Führung materieller Verfahren in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2147326.1.00

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