F BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behobenDer Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, BFA – VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.11.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an. Eine Durchgeführte Eurodac – Abfrage ergab eine Asylantragstellung der beschwerdeführenden Partei in Italien mit Datum 14.09.2016. Daraufhin wurde seitens des BFA zu Recht ein Konsultationsverfahren mit Italien basierend auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO eingeleitet. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht.Daraufhin wurde seitens des BFA zu Recht ein Konsultationsverfahren mit Italien basierend auf Artikel 18, Absatz eins, b Dublin römisch drei VO eingeleitet. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der fristgerecht unterbliebenen Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen des BFA stimmte Italien seine Zuständigkeit anerkennend durch Verschweigen gem. Art. 18 1 b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO zu. Der Eintritt der Zuständigkeit mit Datum 10.12.2016 wurde den italienischen Behörden nachweislich durch Schreiben des BFA vom 15.12.2016 mitgeteilt.Aufgrund der fristgerecht unterbliebenen Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen des BFA stimmte Italien seine Zuständigkeit anerkennend durch Verschweigen gem. Artikel 18, 1 b in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin römisch drei VO zu. Der Eintritt der Zuständigkeit mit Datum 10.12.2016 wurde den italienischen Behörden nachweislich durch Schreiben des BFA vom 15.12.2016 mitgeteilt. Bei der nach Erhalt einer Rechtberatung vorgenommenen Einvernahme der Beschwerdeführerin von dem BFA am 23.02.2017 führte diese insbesondere zusammenfassend aus, dass sie von ihrem Ehemann, Herrn XXXX, einen in Österreich anerkannten Flüchtling, schwanger wäre. Sie wolle bei diesem bleiben, bzw. wohne sie gegenwärtig, bzw. seit rund 2 bis 3 Monaten auch mit ihm zusammen. Sie hätten bereits im Jemen ihre Ehe geschlossen und für zirka 3 bis 4 Wochen zusammen gelebt. Danach hätte der Ehemann fliehen müssen. Danach wäre der Kontakt seltener geworden. Es wäre jedoch via Whatsapp Kontakt gehalten worden. Auch hätte dieser ihr drei Mal Geld geschickt. Befragt zu Italien führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach Italien zurück wolle. Sie hätte dort niemanden. Sie wäre dort von der Polizei "geschoben" worden. Auch wäre sie schwanger, bzw. krank. Nachts hätte sie Kopfschmerzen, bzw. würde sie unter Stress leiden. Befragt zur Ehe führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Heiratsurkunde vorlegen könne. Sie und ihr Ehemann hätten sich jedoch eine Heiratsurkunde in einer Moschee in Österreich ausstellen lassen. Diese würde der Ehemann vorlegen können. Sie hätten auch Bilder und Video Aufnahmen der Hochzeit.Bei der nach Erhalt einer Rechtberatung vorgenommenen Einvernahme der Beschwerdeführerin von dem BFA am 23.02.2017 führte diese insbesondere zusammenfassend aus, dass sie von ihrem Ehemann, Herrn römisch 40 , einen in Österreich anerkannten Flüchtling, schwanger wäre. Sie wolle bei diesem bleiben, bzw. wohne sie gegenwärtig, bzw. seit rund 2 bis 3 Monaten auch mit ihm zusammen. Sie hätten bereits im Jemen ihre Ehe geschlossen und für zirka 3 bis 4 Wochen zusammen gelebt. Danach hätte der Ehemann fliehen müssen. Danach wäre der Kontakt seltener geworden. Es wäre jedoch via Whatsapp Kontakt gehalten worden. Auch hätte dieser ihr drei Mal Geld geschickt. Befragt zu Italien führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht nach Italien zurück wolle. Sie hätte dort niemanden. Sie wäre dort von der Polizei "geschoben" worden. Auch wäre sie schwanger, bzw. krank. Nachts hätte sie Kopfschmerzen, bzw. würde sie unter Stress leiden. Befragt zur Ehe führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Heiratsurkunde vorlegen könne. Sie und ihr Ehemann hätten sich jedoch eine Heiratsurkunde in einer Moschee in Österreich ausstellen lassen. Diese würde der Ehemann vorlegen können. Sie hätten auch Bilder und Video Aufnahmen der Hochzeit. Am selben Tag führte das BFA eine ergänzende Einvernahme mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Ehemann in Bezug auf die angegeben bereits im Jemen geschlossene Ehe durch. Hierbei führte dieser befragt zu der Eheschließung aus, dass er seine Frau bereits im Jemen vor seiner Flucht kennen gelernt habe. Sie hätten im Jemen traditionell geheiratet. Die originale Heiratsurkunde wäre jedoch bei der Flucht verloren gegangen. Er würde jedoch über Fotos und Videos der Heirat verfügten. Möglicherweise wäre es möglich eine Kopie der originalen Heiratsurkunde zu besorgen. Ein Kontakt zur angegebenen Ehefrau hätte mit dieser auch weiterhin via Telefon und Internet bestanden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Vm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Festgestellt wurde insbesondere dass die Beschwerdeführerin schwanger wäre. Es wäre ausschließlich eine traditionelle Eheschließung angegeben worden, die jedoch nicht mit einer Heiratsurkunde belegt werden hätte können, bzw. diese verloren wäre. Es habe mit dem angegebenen Ehemann in der Zwischenzeit ausschließlich ein telefonischer bzw. ein Kontakt über das Internet bestanden. Der Ehemann hätte nicht immer Geld überwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte hätte, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Auch sonst würde die Beschwerdeführerin über keine sozialen Kontakte in Österreich verfügten. (As. 235, 236)Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Festgestellt wurde insbesondere dass die Beschwerdeführerin schwanger wäre. Es wäre ausschließlich eine traditionelle Eheschließung angegeben worden, die jedoch nicht mit einer Heiratsurkunde belegt werden hätte können, bzw. diese verloren wäre. Es habe mit dem angegebenen Ehemann in der Zwischenzeit ausschließlich ein telefonischer bzw. ein Kontakt über das Internet bestanden. Der Ehemann hätte nicht immer Geld überwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte hätte, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Auch sonst würde die Beschwerdeführerin über keine sozialen Kontakte in Österreich verfügten. (As. 235, 236) Betreffend des Privat und Familienlebens wurde in Folge insbesondere festgehalten, dass aufgrund Widersprüchlicher Angaben des Ehemannes zu Bestehen eines Familienlebens, bzw. auch im Detail dargelegter Zweifel am Bestehen eines Familienlebens aufgrund der Angaben der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg, begründete Zweifel am Bestehen eines Familienlebens bestehen würden. Würde es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau handeln, wäre ihr jederzeit das Recht auf Familiennachzug gem. §35 AsylG offen gestanden. Es hätte daher kein Grund für die seitens der Beschwerdeführerin gänzlich illegal durchgeführte Reise nach Österreich bestanden. Auch hätten hinsichtlich der Eheschließung keine Urkunden bzw. Beweismittel vorgelegt werden können, sodass im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen einer Ehe vor Einreise in das Bundesgebiet nicht ausgegangen werden könne. Auch hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 23.02.2017 ausgeführt, dass sie sich erst 2015 im Jemen bei einem Kurzbesuch des angegebenen Ehemanns kennen gelernt zu haben, bzw. erst dann kurz darauf geheiratet zu haben. Auch hätte angebliche Ehemann bei seiner Einvernahme vor dem BVwG am 22.07.2015 angegeben, dass er keine Verwandten in Österreich bzw. außerhalb seines Herkunftsstaates hätte. Die Beschwerdeführerin hätte sich, bereits seit ihrer Asylantragstellung für über einen Monat in Italien aufgehalten. Gründe warum sie ihren eigenen Angaben nach nicht sofort zu ihren angegebenen Ehemann weitergereist wäre, hätte sie nicht anführen können. Aus der Zusammenschau dieser Gründe würde sich für die Behörde der Eindruck ergeben, dass das Bestehen eines Ehelebens mit dem sich in Österreich befindlichen angegebenen Ehemann nur aus verfahrenszweckbezogenen Gründen angegeben worden wäre und es hier hierbei um Schutzbehauptungen bzw. Falschangaben handeln würde. Es bestehe daher die begründete Annahme der Behörde, dass die angegebene Beziehung erst nach der Einreise Diesbezügliche (As. 2273 ff.) Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das BFA unter falscher Anwendung des Kriterienkataloges der Dublin III VO seine Entscheidung getroffen hätte. Die Beschwerdeführerin wäre sehr wohl mit dem von ihr angegebenen Ehemann bereits vor dessen und ihrer Einreise nach Österreich verheiratet gewesen. Sie hätte der Behörde angeboten zu diesem Zweck auch der Beschwerde beigefügte Bilder ihrer Hochzeit auszuwerten, auf denen sie als Braut zu erkennen sei. Auch verfüge sie über ein Hochzeitsvideo, welches der Behörde vorgelegt werden könne. Sie könne diese auch der Beschwerde beigefügten Bilder bzw. ergänzend auch das Video gerne zur weiteren bzw. technischen Analyse hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes dem BFA vorlegen. Dieserart auch bereits der Behörde angebotenen Beweismittel hätte das BFA jedoch nicht wahrgenommen und bei der Zuständigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt. Hierdurch hätte das BFA durch die Nichtberücksichtigung angebotener Beweismittel ein mangelhaftes Verfahren, bzw. eine unrichtige rechtliche Beweiswürdigung durchgeführt und wäre in Folge zu der fälschlichen Annahme der Zuständigkeit Italiens gelangt. Art. 7 Dublin III VO normiere, dass insbesondere die Art. 8 bis 15 in der genannten Reihenfolge anzuwenden seien. Insbesondere wäre Art. 9 Dublin III VO wäre anzuwenden gewesen, da die Antragstellerin einen Familienangehörigen in einem Mitgliedsstaat hat, der als begünstigter Drittstaatsangehöriger dort aufenthaltsberechtigt ist. Ergänzend wurde festgehalten, dass sich die Behörde nicht im ausreichenden Maße mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte, bzw. hätte diesbezüglich nicht die erforderlichen Abklärungen vorgenommen habe. Insbesondere aus diesem Grund hätte das BFA konkrete und einzelfallbezogene Vergewisserungen zur Versorgung und Betreuung einer Schwangeren in Italien einzuholen gehabt. Dies wäre im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erfolgt, bzw. entsprechende Berichte über das Bestehen von allfälligen Versorgungsproblemen nicht berücksichtigt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich als Schwangere um eine besonders vulnerable Person, die mit dem Vater des Kindes, ihren Ehemann, einen anerkannten Flüchtling, gemeinsam in einem Haushalt wohnen würde. Ein starkes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis würde bestehen, bzw. wäre eine Trennung dieser Personen aufgrund Art. 8 EMRK unzulässig. Aus diesen Gründen wäre betreffender Bescheid zu beheben und Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das BFA unter falscher Anwendung des Kriterienkataloges der Dublin römisch drei VO seine Entscheidung getroffen hätte. Die Beschwerdeführerin wäre sehr wohl mit dem von ihr angegebenen Ehemann bereits vor dessen und ihrer Einreise nach Österreich verheiratet gewesen. Sie hätte der Behörde angeboten zu diesem Zweck auch der Beschwerde beigefügte Bilder ihrer Hochzeit auszuwerten, auf denen sie als Braut zu erkennen sei. Auch verfüge sie über ein Hochzeitsvideo, welches der Behörde vorgelegt werden könne. Sie könne diese auch der Beschwerde beigefügten Bilder bzw. ergänzend auch das Video gerne zur weiteren bzw. technischen Analyse hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes dem BFA vorlegen. Dieserart auch bereits der Behörde angebotenen Beweismittel hätte das BFA jedoch nicht wahrgenommen und bei der Zuständigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt. Hierdurch hätte das BFA durch die Nichtberücksichtigung angebotener Beweismittel ein mangelhaftes Verfahren, bzw. eine unrichtige rechtliche Beweiswürdigung durchgeführt und wäre in Folge zu der fälschlichen Annahme der Zuständigkeit Italiens gelangt. Artikel 7, Dublin römisch drei VO normiere, dass insbesondere die Artikel 8 bis 15 in der genannten Reihenfolge anzuwenden seien. Insbesondere wäre Artikel 9, Dublin römisch drei VO wäre anzuwenden gewesen, da die Antragstellerin einen Familienangehörigen in einem Mitgliedsstaat hat, der als begünstigter Drittstaatsangehöriger dort aufenthaltsberechtigt ist. Ergänzend wurde festgehalten, dass sich die Behörde nicht im ausreichenden Maße mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte, bzw. hätte diesbezüglich nicht die erforderlichen Abklärungen vorgenommen habe. Insbesondere aus diesem Grund hätte das BFA konkrete und einzelfallbezogene Vergewisserungen zur Versorgung und Betreuung einer Schwangeren in Italien einzuholen gehabt. Dies wäre im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erfolgt, bzw. entsprechende Berichte über das Bestehen von allfälligen Versorgungsproblemen nicht berücksichtigt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich als Schwangere um eine besonders vulnerable Person, die mit dem Vater des Kindes, ihren Ehemann, einen anerkannten Flüchtling, gemeinsam in einem Haushalt wohnen würde. Ein starkes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis würde bestehen, bzw. wäre eine Trennung dieser Personen aufgrund Artikel 8, EMRK unzulässig. Aus diesen Gründen wäre betreffender Bescheid zu beheben und Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.1. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. § 75 Abs. 23 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 23, AsylG lautet: Ausweisungen, die
I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Artikel 9 Dublin III VO:Artikel 9 Dublin römisch drei VO: Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. 2.2. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2150659.1.01
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