RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW171 2154983-1 SpruchW171 2154983-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWET
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich ein und stellte am 03.09.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde im Stande des Berufungsverfahrens wegen Ortsabwesenheit des BF eingestellt. 1.
- Am 15.03.2005 wurde über den BF erstmalig Schubhaft verhängt und in weiterer Folge mit Bescheid vom 16.03.2005, aufgrund der Straffälligkeit des BF, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erteilt. 1.
- In weiterer Folge wurde seitens der Behörde ein Sprachgutachten zur Feststellung des Herkunftsstaates des BF in Auftrag gegeben. Mit Gutachten vom 18.01.2007 führte der bestellte Gutachter wissenschaftlich fundiert aus, dass der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme. 1.
- Am 20.05.2011 stellte der BF seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dieses Verfahren mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2011 negativ beendet und gegen den BF die Ausweisung ausgesprochen. 1.
- Mit Bescheid vom 01.09.2011 wurde über den BF neuerlich Schubhaft verhängt, diese jedoch mit Bescheid vom 18.10.2011 in ein gelinderes Mittel umgewandelt. Die darin erteilte Auflage, sich an einer bestimmten Adresse anzumelden wurde seitens des BF nicht erfüllt. Darüber hinaus meldete sich der BF entgegen der bescheidmäßigen Verpflichtung am 02.11.2011 nicht beim vorgesehenen Polizeiposten. Am 06.09.2011 verweigerte der BF seine Mitwirkung bei der Erstellung eines Antrags zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. 1.
- Am 03.11.2011 wurde der BF festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. 2013 wurde der BF zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Am XXXX erschien der BF unentschuldigt nicht zu einem Botschaftstermin in der nigerianischen Botschaft.1.
- Am römisch 40 erschien der BF unentschuldigt nicht zu einem Botschaftstermin in der nigerianischen Botschaft. 1.
- Am 20.04.2017 wurde der BF aufgegriffen und in Haft genommen, sowie am XXXX der nigerianischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. In der am gleichen Tage vorgenommenen Einvernahme vor dem BFA zur Verhängung der Schubhaft gab der BF im Wesentlichen an, er könne hier (aus Österreich) nicht weg, da er nicht wisse, wer auf die Familie aufpassen solle. Er sei 2011 das letzte Mal nach Österreich eingereist und seinerzeit aus Italien gekommen. Erstmals sei er 2004 nach Österreich gekommen, damals ebenso über Italien. In Italien habe er Ausweise holen wollen. Er sei dann gewarnt worden, die Dokumente lieber wegzuwerfen, da er dann nicht abgeschoben werden könne. Seit 2011 habe er bei der Caritas gelebt, jedoch auch seit einiger Zeit an einer genannten Adresse in Wien. Manchmal schlafe er jedoch auch bei einem Freund. Es gebe keinen konkreten Zeitplan, wann der BF wo konkret angetroffen werden könne. Er sei ein verrückter Mensch und sei gerne bei seiner namentlich erwähnten Lebensgefährtin. Er müsse jedoch auch manchmal weg und halte sich im XXXX. Bezirk auf. Er wisse, dass er derzeit keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet habe, dies sei seine Schuld, er nehme ab und zu Sachen nicht ernst. Er komme aus dem Sudan und sei das Gutachten diesbezüglich falsch. Er lebe in Österreich mit Unterstützung der Caritas und sei bisher lediglich im Gefängnis legal beschäftigt gewesen. Er habe keine Dokumente, jedoch eine namentlich genannte Tochter im Bundesgebiet. Die Tochter sei 2006 geboren und lebe die Mutter seiner Tochter in XXXX. Er könne nicht angeben, in welche Schule seine Tochter gehe. Er sehe seine Tochter ab und zu, je nachdem, ob er mit der Kindesmutter Streit habe oder nicht. Seine Tochter sei noch nie bei ihm in Wien gewesen, er fahre immer nach XXXX. Er habe keine Obsorge über seine Tochter und dürfe mit ihr nichts unternehmen. Er sei gesund und unverheiratet, plane jedoch eine Heirat, wisse allerdings noch nicht mit wem. Er sei nicht als Vater des Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen und könne jetzt den Familiennamen seiner Lebensgefährtin nicht nennen.1.
- Am 20.04.2017 wurde der BF aufgegriffen und in Haft genommen, sowie am römisch 40 der nigerianischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. In der am gleichen Tage vorgenommenen Einvernahme vor dem BFA zur Verhängung der Schubhaft gab der BF im Wesentlichen an, er könne hier (aus Österreich) nicht weg, da er nicht wisse, wer auf die Familie aufpassen solle. Er sei 2011 das letzte Mal nach Österreich eingereist und seinerzeit aus Italien gekommen. Erstmals sei er 2004 nach Österreich gekommen, damals ebenso über Italien. In Italien habe er Ausweise holen wollen. Er sei dann gewarnt worden, die Dokumente lieber wegzuwerfen, da er dann nicht abgeschoben werden könne. Seit 2011 habe er bei der Caritas gelebt, jedoch auch seit einiger Zeit an einer genannten Adresse in Wien. Manchmal schlafe er jedoch auch bei einem Freund. Es gebe keinen konkreten Zeitplan, wann der BF wo konkret angetroffen werden könne. Er sei ein verrückter Mensch und sei gerne bei seiner namentlich erwähnten Lebensgefährtin. Er müsse jedoch auch manchmal weg und halte sich im römisch 40 . Bezirk auf. Er wisse, dass er derzeit keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet habe, dies sei seine Schuld, er nehme ab und zu Sachen nicht ernst. Er komme aus dem Sudan und sei das Gutachten diesbezüglich falsch. Er lebe in Österreich mit Unterstützung der Caritas und sei bisher lediglich im Gefängnis legal beschäftigt gewesen. Er habe keine Dokumente, jedoch eine namentlich genannte Tochter im Bundesgebiet. Die Tochter sei 2006 geboren und lebe die Mutter seiner Tochter in römisch 40 . Er könne nicht angeben, in welche Schule seine Tochter gehe. Er sehe seine Tochter ab und zu, je nachdem, ob er mit der Kindesmutter Streit habe oder nicht. Seine Tochter sei noch nie bei ihm in Wien gewesen, er fahre immer nach römisch 40 . Er habe keine Obsorge über seine Tochter und dürfe mit ihr nichts unternehmen. Er sei gesund und unverheiratet, plane jedoch eine Heirat, wisse allerdings noch nicht mit wem. Er sei nicht als Vater des Kindes in der Geburtsurkunde eingetragen und könne jetzt den Familiennamen seiner Lebensgefährtin nicht nennen. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und gegen diesen eine rechtskräftige Ausweisung vorliege. Am XXXX sei seitens der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF in Aussicht gestellt worden. Der BF habe sich nicht an das Aufenthaltsverbot gehalten und sei abermals ins Bundesgebiet eingereist. Er besitze keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei oftmals unbekannten Aufenthalts gewesen. Seiner Meldeverpflichtung sei er immer wieder nicht nachgekommen und sei er auch derzeit im Bundesgebiet nicht gemeldet. Die Behörde gehe jedoch davon aus, dass auch dann, wenn der BF an einer Adresse gemeldet wäre, dies ihn nicht davon abhalten würde, wieder auch an anderen Plätzen Unterkunft zu nehmen und somit unsteten Aufenthalts zu sein. Er besitze derzeit keine gültigen Dokumente, da er diese vernichtet habe, um den österreichischen Behörden eine Abschiebung unmöglich zu machen. Seine Tochter habe der BF nicht von seiner Geburt an gesehen und zu ihr auch keinen regelmäßigen Kontakt gehabt. In der Geburtsurkunde werde er nicht als Vater geführt und habe er auch keine Obsorge für die Tochter erlangt. Eine enge Bindung zur Tochter sei nicht erkennbar gewesen. Die gegenständliche Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung aufgrund der offensichtlichen Fluchtgefahr gegeben. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der sich daraus ergebenden fehlenden Verankerung in Österreich gehe die Behörde von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus. Hinsichtlich des BF bestünden 4 strafrechtliche Verurteilungen.1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und gegen diesen eine rechtskräftige Ausweisung vorliege. Am römisch 40 sei seitens der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF in Aussicht gestellt worden. Der BF habe sich nicht an das Aufenthaltsverbot gehalten und sei abermals ins Bundesgebiet eingereist. Er besitze keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei oftmals unbekannten Aufenthalts gewesen. Seiner Meldeverpflichtung sei er immer wieder nicht nachgekommen und sei er auch derzeit im Bundesgebiet nicht gemeldet. Die Behörde gehe jedoch davon aus, dass auch dann, wenn der BF an einer Adresse gemeldet wäre, dies ihn nicht davon abhalten würde, wieder auch an anderen Plätzen Unterkunft zu nehmen und somit unsteten Aufenthalts zu sein. Er besitze derzeit keine gültigen Dokumente, da er diese vernichtet habe, um den österreichischen Behörden eine Abschiebung unmöglich zu machen. Seine Tochter habe der BF nicht von seiner Geburt an gesehen und zu ihr auch keinen regelmäßigen Kontakt gehabt. In der Geburtsurkunde werde er nicht als Vater geführt und habe er auch keine Obsorge für die Tochter erlangt. Eine enge Bindung zur Tochter sei nicht erkennbar gewesen. Die gegenständliche Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung aufgrund der offensichtlichen Fluchtgefahr gegeben. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der sich daraus ergebenden fehlenden Verankerung in Österreich gehe die Behörde von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus. Hinsichtlich des BF bestünden 4 strafrechtliche Verurteilungen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe daher im vorliegenden Fall ein höheres Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung. Ein gelinderes Mittel sei nicht möglich, da damit nicht das Auslangen gefunden werden könne. Durch die persönliche Lebenssituation des BF, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei ein beträchtliches Risiko des Untertauchens evident. Beim BF sei Haftfähigkeit gegeben und werde daher die gegenständliche Schubhaft verhängt. 1.
- Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF aus dem Sudan (nunmehr wohl Südsudan) stamme. Seine letzte Verurteilung sei aus dem Jahre 2013 und habe er sich seit der damaligen Haftentlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der BF habe in Österreich eine Tochter, sowie eine namentlich genannte Lebensgefährtin, bei der er an der genannten Adresse wohnen könne. Der BF würde sich bei einer Entlassung an dieser Adresse selbstverständlich auch anmelden. Nach Angaben der Behörde habe die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Reisepapiers für den BF in Aussicht gestellt. Eine Abschiebung nach Nigeria sei jedoch nicht zulässig, da der BF aus dem Sudan stamme. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass seitens der nigerianischen Vertretungsbehörde für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Dies ist auch bisher nicht der Fall, da entsprechend dem Rückübernahmeabkommen ein derartiges Reisezertifikat innerhalb von 4 Werktagen auszustellen gewesen wäre. Diese Frist sei bereits abgelaufen, weshalb sich daraus schließen ließe, dass ein derartiges Reisezertifikat seitens der nigerianischen Vertretungsbehörden nicht ausgestellt werde. Eine Abschiebung in den Südsudan sei aufgrund der dortigen Lage nicht möglich und würde die Rechte des BF nach Art. 3 EMRK verletzen. Da der BF tatsächlich jedoch jederzeit bei seiner Lebensgefährtin erreichbar sei, sei die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend, um einen allenfalls doch bestehenden Schubhaftszweck zu erreichen.Eine Abschiebung in den Südsudan sei aufgrund der dortigen Lage nicht möglich und würde die Rechte des BF nach Artikel 3, EMRK verletzen. Da der BF tatsächlich jedoch jederzeit bei seiner Lebensgefährtin erreichbar sei, sei die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend, um einen allenfalls doch bestehenden Schubhaftszweck zu erreichen. Schließlich wurde Kostenersatz und der Ersatz einer Gebühr geltend gemacht, beziehungsweise beantragt. 1.
- Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Verhängung der Schubhaft die einzige Möglichkeit sei, den nunmehr seit mehreren Jahren in Österreich befindlichen Beschwerdeführer außer Landes bringen zu können. Im vorliegenden Fall sei von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und sei die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht zielführend. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft des BF aus Nigeria auszugehen. Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 11.06.2011 negativ entschieden und wurde die Ausweisung als zulässig erachtet. Dieser Bescheid sei mit 27.06.2011 in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe mehrere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu verantworten und sei auch mehrmals zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er sei während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zumeist an unbekannten Adressen aufhältig und nur gelegentlich behördlich gemeldet gewesen. Der BF habe daher wiederholt die österreichische Rechtsordnung in mehreren Belangen missachtet und sei bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht (dauerhaft) nachgekommen. Er sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebe von der Unterstützung der Caritas und von seinem Bekannten. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ Verhalten und sei für die Behörde nicht immer greifbar gewesen. Über gültige Reisedokumente verfüge der BF nicht und sei daher ein legales Verlassen des Landes nicht möglich. Er habe seine bestehenden Dokumente vernichtet, da er nicht abgeschoben werden wolle. Die gegenständliche Schubhaft sei nicht als Standardmaßnahme anzusehen und sei davon auszugehen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus Eigenem auch weiterhin nicht nachkommen werde. Im vorliegenden Fall sei daher von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und sei die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zielführend. Es sei beabsichtigt, dem BF am XXXX abzuschieben. Sollte jedoch die Ausstellung des Heimreisezertifikates erheblich früher erfolgen, werde der BF im Hinblick auf eine möglichst kurze Anhaltedauer per Einzelabschiebung in sein Heimatland verbracht.Aufgrund eines Sachverständigengutachtens sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft des BF aus Nigeria auszugehen. Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 11.06.2011 negativ entschieden und wurde die Ausweisung als zulässig erachtet. Dieser Bescheid sei mit 27.06.2011 in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe mehrere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz zu verantworten und sei auch mehrmals zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er sei während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zumeist an unbekannten Adressen aufhältig und nur gelegentlich behördlich gemeldet gewesen. Der BF habe daher wiederholt die österreichische Rechtsordnung in mehreren Belangen missachtet und sei bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht (dauerhaft) nachgekommen. Er sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebe von der Unterstützung der Caritas und von seinem Bekannten. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ Verhalten und sei für die Behörde nicht immer greifbar gewesen. Über gültige Reisedokumente verfüge der BF nicht und sei daher ein legales Verlassen des Landes nicht möglich. Er habe seine bestehenden Dokumente vernichtet, da er nicht abgeschoben werden wolle. Die gegenständliche Schubhaft sei nicht als Standardmaßnahme anzusehen und sei davon auszugehen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus Eigenem auch weiterhin nicht nachkommen werde. Im vorliegenden Fall sei daher von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und sei die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zielführend. Es sei beabsichtigt, dem BF am römisch 40 abzuschieben. Sollte jedoch die Ausstellung des Heimreisezertifikates erheblich früher erfolgen, werde der BF im Hinblick auf eine möglichst kurze Anhaltedauer per Einzelabschiebung in sein Heimatland verbracht. Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und zum Verfahren: 1.
- Der Verfahrensgang unter I. wird zur Feststellung erhoben.1.
- Der Verfahrensgang unter römisch eins. wird zur Feststellung erhoben. 1.1.
- Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 03.09.2004 und am 20.05.2011 je einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger.1.
- Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger. 1.
- Der BF ist vierfach vorbestraft. 1.
- Er wurde am 20.04.2017 festgenommen und es wurde über ihn am XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.
- Er wurde am 20.04.2017 festgenommen und es wurde über ihn am römisch 40 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Die Asylverfahren des BF sind abgeschlossen. Eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung liegt vor. Die Abschiebung des BF ist durchführbar. 2.
- Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde aufgrund des Ergebnisses der Vorführung am XXXX durch die nigerianische Vertretungsbehörde in Aussicht gestellt.2.
- Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde aufgrund des Ergebnisses der Vorführung am römisch 40 durch die nigerianische Vertretungsbehörde in Aussicht gestellt. 2.
- Der BF ist haftfähig. 2.
- Die Abschiebung ist für den XXXX geplant. Eine frühere Abschiebung ist möglich, so das Heimreisezertifikat früher erlangt werde.2.
- Die Abschiebung ist für den römisch 40 geplant. Eine frühere Abschiebung ist möglich, so das Heimreisezertifikat früher erlangt werde. Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Der BF verweigerte die Mitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates am 06.09.
- 3.
- Er ist trotz Ladung am XXXX nicht zu einem Botschaftstermin erschienen.3.
- Er ist trotz Ladung am römisch 40 nicht zu einem Botschaftstermin erschienen. 3.
- Er war für die Behörde trotz laufender Verfahren oftmals nicht greifbar, da er weder eine Meldeadresse hatte, noch der Behörde eine Adresse seines Verbleibes bekannt gab. 3.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
- Der BF hat sich dem Erstantragsverfahren entzogen und war ohne ermittelbare Adresse, sodass das Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH eingestellt werden musste. 3.
- Der BF hat ihn betreffende Auflagen im Rahmen eines verhängten gelinderen Mittels nicht eingehalten. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 4.
- Er gibt an eine Tochter in Österreich zu haben. Ein tatsächlich gegebenes regelmäßiges Familienleben konnte diesbezüglich nicht festgestellt werden. 4.
- Eine vom BF behauptete Vaterschaft zu dieser Tochter konnte bisher nicht verifiziert werden. 4.
- Er verfügt im Inland nicht über einen gesicherten Wohnsitz. 4.
- Der BF verfügt über kein wesentliches Vermögen im Inland. 4.
- Der BF hat in Österreich eine Freundin, die er manchmal trifft und bei der er auch manchmal übernachtet. Sonst ist er nicht nennenswert sozial verankert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.): Die Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang beruhen im Wesentlichen auf den Angaben im Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung der nigerianischen Angehörigkeit des BF ergibt sich im Wesentlichen aus den schlüssigen Ausführungen des diesbezüglichen Sprachgutachtens im Rahmen der Vorverfahren. In diesem Gutachten wird nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Hauptsozialisierung des BF im Sudan bzw. auch im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Aufgrund der durchgeführten Sprachanalyse ergibt sich eine nigerianische Herkunft des BF, von der mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Darüber hinaus hat, wie ebenso festgestellt, die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt. Auch daraus ist zu schließen, dass diesbezüglich von der Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Vorstrafen bezieht sich das Gericht auf einen im Akt erliegenden Strafregisterauszug aus dem sich vier Vorverurteilungen ergeben. 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Der BF strebte in Österreich zwei Antragsverfahren zur Erteilung internationalen Schutzes an. Beide Verfahren sind abgeschlossen und wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2011 die Zulässigkeit der Ausweisung des BF behördlich festgestellt. Der gegenständlich bekämpfte Schubhaftbescheid basiert auf die rechtskräftige Ausweisung aufgrund des Bescheides vom 09.06.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am XXXX der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und diese ihrerseits die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF in Aussicht gestellt hat. Im laufenden Verfahren sind diesbezüglich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe hervorgekommen. Die Tatsache, dass die nigerianische Behörde ein Heimreisezertifikat nicht innerhalb von 4 Werktagen ausgestellt hat, lässt nach Ansicht des Gerichtes nicht den Schluss zu, dass seitens der Behörde die zugesagte Ausstellung des Zertifikates in weiterer Folge auch nicht erfolgen werde. Im Gegenteil zu dieser Auffassung ist es in afrikanischen Länderbereich durchwegs üblich, mehr Zeit für die Dokumentenerstellung in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hat daher auch diesbezüglich keine Bedenken, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses durchaus Aussicht auf die Erstellung eines Heimreisezertifikates in nächster Zeit besteht.Der BF strebte in Österreich zwei Antragsverfahren zur Erteilung internationalen Schutzes an. Beide Verfahren sind abgeschlossen und wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.06.2011 die Zulässigkeit der Ausweisung des BF behördlich festgestellt. Der gegenständlich bekämpfte Schubhaftbescheid basiert auf die rechtskräftige Ausweisung aufgrund des Bescheides vom 09.06.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 der nigerianischen Vertretungsbehörde vorgeführt wurde und diese ihrerseits die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF in Aussicht gestellt hat. Im laufenden Verfahren sind diesbezüglich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe hervorgekommen. Die Tatsache, dass die nigerianische Behörde ein Heimreisezertifikat nicht innerhalb von 4 Werktagen ausgestellt hat, lässt nach Ansicht des Gerichtes nicht den Schluss zu, dass seitens der Behörde die zugesagte Ausstellung des Zertifikates in weiterer Folge auch nicht erfolgen werde. Im Gegenteil zu dieser Auffassung ist es in afrikanischen Länderbereich durchwegs üblich, mehr Zeit für die Dokumentenerstellung in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hat daher auch diesbezüglich keine Bedenken, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses durchaus Aussicht auf die Erstellung eines Heimreisezertifikates in nächster Zeit besteht. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und sind dem Gericht diesbezüglich im Hinblick auf seine Haftfähigkeit keine gegenteiligen Informationen vorliegend. Aus einer im Akt erliegenden Information der Behörde ergibt sich, dass für den XXXX eine Abschiebung mit Charterflug geplant ist. Sollte jedoch das Heimreisezertifikat bereits in nächster Zeit ausgestellt werden, so wird eine Einzelabschiebung in Erwägung gezogen.Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und sind dem Gericht diesbezüglich im Hinblick auf seine Haftfähigkeit keine gegenteiligen Informationen vorliegend. Aus einer im Akt erliegenden Information der Behörde ergibt sich, dass für den römisch 40 eine Abschiebung mit Charterflug geplant ist. Sollte jedoch das Heimreisezertifikat bereits in nächster Zeit ausgestellt werden, so wird eine Einzelabschiebung in Erwägung gezogen. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.): Die Feststellung zu 3.
- ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt (AS 253). Dabei wird ausgeführt, dass der BF das Ausfüllen eines Formulars zur Beantragung eines Ersatzdokumentes für den Sudan am 06.09.2011 gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien verweigert hat. Er hat daher diesbezüglich im Sinne des § 76 Absatz 3 Ziffer 1 FPG seine Rückkehr bzw. seine Abschiebung behindert.Die Feststellung zu 3.
- ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt (AS 253). Dabei wird ausgeführt, dass der BF das Ausfüllen eines Formulars zur Beantragung eines Ersatzdokumentes für den Sudan am 06.09.2011 gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien verweigert hat. Er hat daher diesbezüglich im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1 FPG seine Rückkehr bzw. seine Abschiebung behindert. Die Feststellung zu 3.
- basiert auf den Akteninhalt (AS 535). Aus einem Bericht des BFA vom 13.04.2016 ergibt sich, dass der BF zu einem Vorführtermin am XXXX vor die nigerianische Botschaft zur Erstellung eines Heimreisezertifikates nicht erschienen ist. Die Ladung wurde an seiner Meldeadresse hinterlegt. Es zeigt sich abermals, dass diesbezüglich die Ziffer 1 leg. cit erfüllt ist und der BF auch durch diese Handlung eine Rückkehr bzw. Abschiebung seiner Person behindert hat.Die Feststellung zu 3.
- basiert auf den Akteninhalt (AS 535). Aus einem Bericht des BFA vom 13.04.2016 ergibt sich, dass der BF zu einem Vorführtermin am römisch 40 vor die nigerianische Botschaft zur Erstellung eines Heimreisezertifikates nicht erschienen ist. Die Ladung wurde an seiner Meldeadresse hinterlegt. Es zeigt sich abermals, dass diesbezüglich die Ziffer 1 leg. cit erfüllt ist und der BF auch durch diese Handlung eine Rückkehr bzw. Abschiebung seiner Person behindert hat. Durch Einblick in das Zentrale Melderegister zeigt sich, dass der BF neben seinen zahlreichen Aufenthalten in Justizunterbringungseinrichtungen während seines Aufenthaltes in Österreich sechs Mal relevante melderechtliche Lücken hat. Dabei handelt es sich um Phasen der Nichtanmeldung zwischen je 3 und 11 Monaten Dauer. Gesamt war der Beschwerdeführer, der sich seit Herbst 2004 in Österreich aufhält, 32 Monate in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Es zeigt sich daher diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen seine in treffenden Mitwirkungspflichten mehrfach gröblich verletzt hat. Mit Bescheid vom 09.06.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung ausgesprochen, die die Grundlage für die gegenständliche Schubhaft bildet (3.4.) Der BF hat sich weiters im Sinne der Ziffer 3 leg. cit dem ersten Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes durch Untertauchen entzogen. Dies ergibt sich aus der im Akt erliegenden Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch den AsylGH am 18.08.
- Schließlich wurde gegen den BF aufgrund des Akteninhalts ersichtlich, am 01.09.2011 eine Schubhaft verhängt, die mit Bescheid vom 18.10.2011 in ein gelinderes Mittel umgewandelt wurde (AS 269). Die darin enthaltenen Auflagen beinhalteten ein tägliches Melden am Polizeiposten, als auch die polizeiliche Anmeldung an einer konkret vorgegebenen Adresse. Der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge an der bestimmten Adresse nicht polizeilich gemeldet und sich auch am 02.11.2011 nicht ordnungsgemäß in der Polizeiinspektion gemeldet. Der BF hat daher die Auflagen des ihn treffenden gelinderen Mittels nicht eingehalten und dadurch den Tatbestand der Ziffer 7 leg. cit klar erfüllt. 2.
- Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.6.): Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben im Akt, insbesondere aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift vom XXXX. Im Rahmen dieser Niederschrift gibt der Beschwerdeführer an, mit Ausnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Freiheitsentziehung, bisher keine Arbeit ausgeübt zu haben (NS 5).Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben im Akt, insbesondere aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift vom römisch 40 . Im Rahmen dieser Niederschrift gibt der Beschwerdeführer an, mit Ausnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Freiheitsentziehung, bisher keine Arbeit ausgeübt zu haben (NS 5). Die Feststellung zu 4.
- basiert auf den eigenen Angaben des BF in der oben erwähnten Niederschrift aus der sich ergibt, dass ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angegebenen Tochter (geboren 2006) erst seit 2012, und dann nur ab und zu (sporadisch) bestehen würde. Der BF war in weiterer Folge nicht in der Lage einfache Fragen zu seiner Tochter zu beantworten und konnte darüber hinaus nicht glaubhaft machen, mit seiner Tochter ein beachtenswertes Familienleben zu führen. Der BF hat für seine Tochter kein Sorgerecht und beteiligt sich auch nicht nach Kräften an den Kosten der Lebenshaltung. Das Gericht konnte daher im Gleichklang mit der Behörde hinsichtlich der behaupteten Tochter (eine tatsächliche Vaterschaft konnte bisher nicht verifiziert werden) bereits aus den vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers selbst, kein tatsächlich schützenswertes Familienleben erkennen. Hinsichtlich eines Bestehens eines gesicherten Wohnsitzes bezieht sich die Feststellung zu 4.
- auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Dieser gibt in der Niederschrift vom XXXX selbst an, bis zu vier verschiedene Adressen zu unterschiedlichen, nicht konkret bestimmten und bestimmbaren Zeiten zum Übernachten zu nutzen. Neben einer Adresse in Wien XXXX gäbe es auch einen Schlafplatz im XXXX. Bezirk bzw. bei der Caritas und bei einem Freund. Einen konkreten Zeitplan, wann er sich wo befinde, gäbe es nicht. Das Gericht kommt daher diesbezüglich zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer unsteten Aufenthalts ist. Daraus ergibt sich auch, dass selbst wenn er eine polizeiliche Meldung durchführt, sich aufgrund seiner eigenen Angaben klar erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer dennoch an dieser Meldeadresse für die Behörde bei Bedarf nicht greifbar sein würde. Es liegt daher diesbezüglich kein gesicherter Wohnsitz vor.Hinsichtlich eines Bestehens eines gesicherten Wohnsitzes bezieht sich die Feststellung zu 4.
- auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Dieser gibt in der Niederschrift vom römisch 40 selbst an, bis zu vier verschiedene Adressen zu unterschiedlichen, nicht konkret bestimmten und bestimmbaren Zeiten zum Übernachten zu nutzen. Neben einer Adresse in Wien römisch 40 gäbe es auch einen Schlafplatz im römisch 40 . Bezirk bzw. bei der Caritas und bei einem Freund. Einen konkreten Zeitplan, wann er sich wo befinde, gäbe es nicht. Das Gericht kommt daher diesbezüglich zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer unsteten Aufenthalts ist. Daraus ergibt sich auch, dass selbst wenn er eine polizeiliche Meldung durchführt, sich aufgrund seiner eigenen Angaben klar erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer dennoch an dieser Meldeadresse für die Behörde bei Bedarf nicht greifbar sein würde. Es liegt daher diesbezüglich kein gesicherter Wohnsitz vor. Im Verfahren sind keine wesentlichen Vermögenswerte ans Tageslicht gekommen. Das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel war daher anzuzweifeln. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bestehenden Angaben im Akt waren ausreichend, die gegebene Sachlage klar beurteilen zu können, weshalb von einer persönlichen Befragung des ebenso Abstand genommen werden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte bisher zwei Asylanträge in Österreich. Er wurde seit seiner Einreise insgesamt 4 Mal straffällig, verweigerte die Mithilfe zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und erschien trotz Ladung bei einem Botschaftstermin nicht. Er ist während seiner Asylverfahren mehrmals untergetaucht und hat demzufolge seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt. Gegen ihn besteht bereits seit 2011 eine durchsetzbare Ausweisung und hat er bisher das Land nicht freiwillig verlassen. Am 01.09.2011 wurde gegen ihn die Schubhaft verhängt und weiterer Folge mit Bescheid vom 18.10.2011 in ein gelinderes Mittel "umgewandelt". Die ihm dabei erteilten Auflagen hat er seinerzeit nicht erfüllt, da er sich nicht an der vereinbarten Adresse gemeldet hatte und auch seine ihm auferlegte tägliche Meldung bei der Polizei nicht lückenlos durchgeführt hat. Aufgrund des Ergebnisses der Befragung vom XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar im Inland private Kontakte pflegte, er jedoch tatsächlich keine enge Bindung zu seiner Tochter hat. Nach eigenen Angaben verfügt er über mehrere Schlafquartiere, die er je nach konkreter Situation abwechselnd aufsucht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Zukunft von der Behörde jederzeit aufgefunden werden kann. Zu seiner konkreten Familiensituation darf festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner hohen Anzahl an Aufenthalten in Justizunterbringungsstätten faktisch nur bedingt in der Lage gewesen sein kann, tragfähige soziale Kontakte zu knüpfen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die bestehenden sozialen Kontakte nicht hinreichen, ein abermaliges Untertauchen des BF tatsächlich zu unterbinden. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF zudem auch nicht, da er aufgrund seiner speziellen Lebensweise als "unstet" zu bezeichnen ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich außerhalb des Gefängnisses bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das erkennende Gericht sieht daher im Gleichklang mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die dort angeführten Tatbestandselemente des § 76 Absatz 3 Ziffer 3 und 9 jedenfalls als erfüllt an und geht ebenfalls vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus.3.1.
- Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte bisher zwei Asylanträge in Österreich. Er wurde seit seiner Einreise insgesamt 4 Mal straffällig, verweigerte die Mithilfe zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und erschien trotz Ladung bei einem Botschaftstermin nicht. Er ist während seiner Asylverfahren mehrmals untergetaucht und hat demzufolge seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt. Gegen ihn besteht bereits seit 2011 eine durchsetzbare Ausweisung und hat er bisher das Land nicht freiwillig verlassen. Am 01.09.2011 wurde gegen ihn die Schubhaft verhängt und weiterer Folge mit Bescheid vom 18.10.2011 in ein gelinderes Mittel "umgewandelt". Die ihm dabei erteilten Auflagen hat er seinerzeit nicht erfüllt, da er sich nicht an der vereinbarten Adresse gemeldet hatte und auch seine ihm auferlegte tägliche Meldung bei der Polizei nicht lückenlos durchgeführt hat. Aufgrund des Ergebnisses der Befragung vom römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar im Inland private Kontakte pflegte, er jedoch tatsächlich keine enge Bindung zu seiner Tochter hat. Nach eigenen Angaben verfügt er über mehrere Schlafquartiere, die er je nach konkreter Situation abwechselnd aufsucht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Zukunft von der Behörde jederzeit aufgefunden werden kann. Zu seiner konkreten Familiensituation darf festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seiner hohen Anzahl an Aufenthalten in Justizunterbringungsstätten faktisch nur bedingt in der Lage gewesen sein kann, tragfähige soziale Kontakte zu knüpfen. Das Gericht geht daher davon aus, dass die bestehenden sozialen Kontakte nicht hinreichen, ein abermaliges Untertauchen des BF tatsächlich zu unterbinden. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF zudem auch nicht, da er aufgrund seiner speziellen Lebensweise als "unstet" zu bezeichnen ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich außerhalb des Gefängnisses bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das erkennende Gericht sieht daher im Gleichklang mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die dort angeführten Tatbestandselemente des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 3 und 9 jedenfalls als erfüllt an und geht ebenfalls vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Im gerichtlichen Verfahren sind darüber hinaus weitere Tatbestände des Sicherungsbedarfes betreffend die Ziffer 1 und die Ziffer 7 ans Tageslicht gekommen, was in weiterer Folge bei der Beurteilung des Fortsetzungsausspruches zu berücksichtigen sein wird. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF bisher mit Ausnahme seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, nennenswerte Kontakt im Inland geknüpft hat, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Hinsichtlich des Kontaktes zu seiner angegebenen Tochter hat das Verfahren ergeben, dass es sich dabei bestenfalls um eine lose, seltene und unregelmäßige Beziehung handelt, zumal der BF auch längere Phasen in Gerichtshaft befindlich war und seine Tochter ihn nach eigenen Angaben in Wien bisher nie besucht hat. Gleiches gilt für die Beziehung zu einer Freundin, bei der er angegeben hat, hin und wieder zu übernachten. Tatsächlich intensive Kontakte zu bestimmten Personen gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Es hat sich daher im gerichtlichen Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in Österreich über ein beachtenswertes soziales Netz verfügen würde. Auch verfügt der BF nachweislich nicht über einen gesicherten Wohnsitz und bedingt seine Lebensweise, dass auch eine Meldeadresse in seinem konkreten Fall und nach seinen eigenen Aussagen nicht dazu hinreichen würde, dadurch für die Behörde auch tatsächlich greifbar zu sein. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben ausgeführt - auch von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die mehrmaligen Bemühungen des BFA, den BF Außerlandes zu bringen, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es wird jedoch in Folge Aufgabe der Behörde sein tunlichst danach zu trachten, den Aufenthalt des BF in Schubhaft möglichst kurz zu halten und gegebenenfalls tatsächlich eine frühere Einzelabschiebung durchzuführen. Die tatsächliche Dauer der Schubhaft hängt somit primär von der Schnelligkeit der nigerianischen Vertretungsbehörde ab. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer bereits konkret angesetzten Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch ist klar hervorgekommen, dass der BF vor seiner Festnahme jedenfalls unsteten Aufenthaltes gewesen ist. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nur ungenügend vorhanden. Er war in der Vergangenheit nicht in der Lage, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und war auch bisher nicht willig, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte. Darüber hinaus hat der BF die Auflagen einer vorangegangenen, wie unter Punkt II. 2.
- erörtert, seinerzeit nicht eingehalten, weshalb auch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich dieses Mal an die Auflagen halten würde.Darüber hinaus hat der BF die Auflagen einer vorangegangenen, wie unter Punkt römisch zwei. 2.
- erörtert, seinerzeit nicht eingehalten, weshalb auch im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich dieses Mal an die Auflagen halten würde. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Die Behörde hat ein ordentliches Mandatsverfahren durchgeführt und ihre Beweggründe für die Annahme von Fluchtgefahr und die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaft im Rahmen der Begründung ausreichend erörtert. Aus dem gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit von einer baldigen Ausstellung des Heimreisezertifikates für den BF ausgegangen werden kann. Es ist zwar richtig, dass der BF bisher immer angegeben hat, aus dem Sudan (nunmehr wohl Südsudan) zu stammen, doch hat er es in der Vergangenheit unterlassen, bei der Erwirkung eines Heimreisezertifikates in die von ihm angegebene Heimat mitzuwirken. Aufgrund der an sich bestehenden Zweifel seiner Herkunft war es seinerzeit legitim, ein sprachliches Gutachten einzuholen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist das vorliegende Sprachgutachten schlüssig und gut begründet und gibt dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um ein falsches Gutachten handeln könnte. Weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, ist, dass die nigerianische Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt hat. Dies würde sie wohl nicht tun, falls für sie tatsächlich Zweifel bestehen würden, dass es sich beim BF um einen Nigerianer handeln könnte. Die in der Beschwerdeschrift daher geäußerten Zweifel, dass es ein Heimreisezertifikat für Nigeria geben werde, kann das Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht teilen. 3.1.
- In Bezug auf das in der Beschwerdeschrift erwähnte Rückübernahmeabkommen mit Nigeria darf festgehalten werden, dass es zwar richtig ist, dass in diesem Abkommen eine 4-Tages-Frist (4 Werktage) festgeschrieben ist, doch beginnt diese nach der vertraglichen Bestimmung erst ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel zu laufen. In den meisten Fällen werden durch die Vertragsstaaten vor Erstellung eines Heimreisezertifikates noch interne Erhebungen gepflogen. Die hier verankerte 4-Tages-Frist beginnt daher erst dann zu laufen, wenn seitens der ersuchenden Behörden (im vorliegenden Fall Österreich) sämtliche vom Vertragsstaat als notwendig erachtete Dokumente auch gleich vorgelegt werden. Dies ist selten der Fall, weshalb die ersuchten Staaten weitere eigene Erhebungen vor Erstellung des Heimreisezertifikates durchführen. Der Schluss, dass nach Ablauf dieser 4-Tages-Frist daher jedenfalls kein Heimreisezertifikat für den BF mehr erstellt werden würde, stellt sich bei Erkenntnis der üblichen Vorgangsweisen nicht als zwingend dar. Eine Abschiebung in den Südsudan ist seitens der Behörden nicht angedacht. Hinsichtlich des Angebotes, einen Wohnsitz bei der Lebensgefährtin zu begründen und daher jederzeit für die Behörde erreichbar zu sein bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal die im Rahmen eines gelinderen Mittels erteilten Auflagen nicht eingehalten hat und darüber hinaus aufgrund seines in der Niederschrift vom XXXX angegebenen Verhaltens auch eine Meldeadresse keine sichere Erreichbarkeit des BF bedeuten würde. Wie bereits ob unter 3.1.
- angegeben, scheidet daher die Anordnung eines gelinderen Mittels aus.Hinsichtlich des Angebotes, einen Wohnsitz bei der Lebensgefährtin zu begründen und daher jederzeit für die Behörde erreichbar zu sein bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal die im Rahmen eines gelinderen Mittels erteilten Auflagen nicht eingehalten hat und darüber hinaus aufgrund seines in der Niederschrift vom römisch 40 angegebenen Verhaltens auch eine Meldeadresse keine sichere Erreichbarkeit des BF bedeuten würde. Wie bereits ob unter 3.1.
- angegeben, scheidet daher die Anordnung eines gelinderen Mittels aus. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Wie das gerichtliche Verfahren ergeben hat, liegen im gegenständlichen Fall weitere, im Schubhaftbescheid nicht herangezogene Sicherungsgründe vor. Richtigerweise ist daher beim BF erheblicher Sicherungsbedarf gegeben und hat das Verfahren nicht ergeben, dass sich im Rahmen einer Prognose für die kommenden Wochen daran etwas zu Gunsten des BF ändern könnte. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen. Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch fünf. - Rückersatz der Eingabegebühr Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen. Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2154983.1.00