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{'item': 'W208 2135931-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 64§ 7§ 6§ 58§ 27§ 24§ 2§ 41§ 70§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW208 2135931-1 SpruchW208 2135931-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG), Zl.XXXX, brachte die klagende Partei am 16.11.2012 eine Unterlassungsklage mit einem Streitwert von € 8.720,00 gegen die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ein.
  2. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG), Zl.XXXX, brachte die klagende Partei am 16.11.2012 eine Unterlassungsklage mit einem Streitwert von € 8.720,00 gegen die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ein. Für dieses Verfahren war der klagenden Partei zuvor mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 08.08.2012, Zl.XXXX, Verfahrenshilfe

§ 64Abs.

1 Zivilprozessordnung (ZPO) im vollen Umfang bewilligt worden.Für dieses Verfahren war der klagenden Partei zuvor mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 08.08.2012, Zl.XXXX, Verfahrenshilfe

Paragraph 64, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) im vollen Umfang bewilligt worden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.05.2013, des Landesgerichtes für ZRS XXXX als Rekursgericht wurde auch der bP Verfahrenshilfe gem. § 64 Abs. 1 Z 1 -3 ZPO bewilligt.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.05.2013, des Landesgerichtes für ZRS römisch 40 als Rekursgericht wurde auch der bP Verfahrenshilfe gem. Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, -3 ZPO bewilligt.

  1. Mit Urteil vom 20.09.2013, wurde dem Klagebegehren stattgegeben. Die Kostenentscheidung in Punkt
  2. des Spruches lautet wie folgt: "Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger dessen mit EUR 3.406,88 (darin enthalten EUR 455,65 Umsatzsteuer und EUR 673,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen zu ersetzen." Gegen dieses Urteil brachte die bP am 16.10.2013 eine Berufung ein, in der sie die Kostenentscheidung nicht gesondert bekämpfte. Mit Urteil des LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN XXXX vom 26.06.2014 wurde der Berufung nicht Folge gegeben.Mit Urteil des LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN römisch 40 vom 26.06.2014 wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Dagegen erhob die bP am 14.08.2014 eine ordentliche Revision, die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15.12.2014 zurückgewiesen wurde. Am 18.03.2015 wurde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Urteile des Erstgerichts und des Berufungsgerichts bestätigt.
  3. Der Präsident des LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 12.09.2016 (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag. Mit diesem wurde der bP aufgrund des oa. Grundverfahrens eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm § 20 GGG von € 673,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von €
  4. Der Präsident des LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 12.09.2016 (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag. Mit diesem wurde der bP aufgrund des oa. Grundverfahrens eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 20, GGG von € 673,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 681,00, vorgeschrieben.8,00 gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 681,00, vorgeschrieben. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Partei grundsätzlich nur für die eigenen Gebühren und Kosten Verfahrenshilfe genieße, nicht jedoch für die Gebühren (§ 20 GGG) und Kosten (§ 2 Abs. 3 GEG) der Gegenpartei. Genießen beide Parteien Verfahrenshilfe, habe die unterlegene Partei ebenfalls die Prozesskosten zu ersetzen, in diesem Fall jedoch dem Bund, der die Kosten vorschussweise berichtigt habe. Die Verfahrenshilfebewilligung befreie nicht davon, dem Gegner die Kosten zu ersetzen. Die Kostenentscheidung sei die Grundlage für den Umfang des Ersatzes jener Gebühren und Kosten, die die obsiegende Partei ohne Bewilligung der Verfahrenshilfe zu tragen gehabt hätte, durch die unterlegene Partei.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Partei grundsätzlich nur für die eigenen Gebühren und Kosten Verfahrenshilfe genieße, nicht jedoch für die Gebühren (Paragraph 20, GGG) und Kosten (Paragraph 2, Absatz 3, GEG) der Gegenpartei. Genießen beide Parteien Verfahrenshilfe, habe die unterlegene Partei ebenfalls die Prozesskosten zu ersetzen, in diesem Fall jedoch dem Bund, der die Kosten vorschussweise berichtigt habe. Die Verfahrenshilfebewilligung befreie nicht davon, dem Gegner die Kosten zu ersetzen. Die Kostenentscheidung sei die Grundlage für den Umfang des Ersatzes jener Gebühren und Kosten, die die obsiegende Partei ohne Bewilligung der Verfahrenshilfe zu tragen gehabt hätte, durch die unterlegene Partei.
  5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 15.09.2016) richtet sich die am 27.09.2016 eingebrachte Beschwerde der bP, mit der diese die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragte. Begründend führte die bP im Wesentlichen sinngemäß aus, sie sei im erstinstanzlichen Urteil zum Ersatz der Prozesskosten an den Kläger, einschließlich Barauslagen von € 673,00, verpflichtet worden. Das Berufungsgericht habe dieses Urteil bestätigt. Dem Kläger sei wegen einer Kapitalforderung von € 4.491,97, einschließlich des genannten Kostenersatzforderung, mit Beschluss des BG vom 21.05.2015 die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt worden. Die bP habe diese Forderung durch Aufrechnungserklärung vom 08.08.2016 zur Gänze beglichen, woraufhin das Exekutionsverfahren mit Beschluss des BG vom 13.09.2016 eingestellt worden sei.
  6. Mit Schreiben vom 28.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Gesetzliche Grundlagen Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird

§ 2Z 1 lit.

a Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.

§ 41Abs.

1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.

Paragraph 41, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) hat die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.

§ 70ZPO erster Satz sind ua.

die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.

Paragraph 70, ZPO erster Satz sind ua. die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung die Verfahrenshilfe genießende Partei einstweilen befreit ist, unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.

§ 20

GGG ist in den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben.

Paragraph 20, GGG ist in den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10,) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben. 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass sie mit ihrer Aufrechnungserklärung die Forderung des Klägers auf Ersatz der Prozesskosten

Spruchpunkt

  1. des erstinstanzlichen Urteils beglichen hat und damit auch ihre Verbindlichkeit zur Zahlung der Pauschalgebühr erloschen ist. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht, der in einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt entschieden hat (Hervorhebungen durch das BVwG): "Nach §§ 70 ZPO und 20 GGG waren die beschwerdeführenden Parteien als beklagte Parteien im Rechtsstreit infolge der dem Kläger bewilligten Verfahrenshilfe zur Tragung der Gerichtsgebühren, soweit ihnen die Kosten im Rechtsstreit auferlegt worden sind, verpflichtet. Den beschwerdeführenden Parteien wurden die Kosten des Rechtstreites in der Höhe des bereits genannten Prozentsatzes auferlegt. Die auf diese Bestimmungen gestützte anteilige Vorschreibung der Gerichtsgebühren an die beschwerdeführenden Parteien erfolgte daher mit Recht."Nach Paragraphen 70, ZPO und 20 GGG waren die beschwerdeführenden Parteien als beklagte Parteien im Rechtsstreit infolge der dem Kläger bewilligten Verfahrenshilfe zur Tragung der Gerichtsgebühren, soweit ihnen die Kosten im Rechtsstreit auferlegt worden sind, verpflichtet. Den beschwerdeführenden Parteien wurden die Kosten des Rechtstreites in der Höhe des bereits genannten Prozentsatzes auferlegt. Die auf diese Bestimmungen gestützte anteilige Vorschreibung der Gerichtsgebühren an die beschwerdeführenden Parteien erfolgte daher mit Recht. Wenn die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde vorbringen, sie hätten die "Barauslagen" bereits beglichen und im Falle der Zahlung der Gerichtsgebühren käme es zu einer "ungerechtfertigten Doppelzahlung", dann übersehen sie, dass die Gerichtsgebührenschuld mit der Überreichung der Klage entstanden ist. Zur Entrichtung dieser Gerichtsgebühren war nicht die klagende Partei, der Verfahrenshilfe bewilligt war, sondern es waren die beschwerdeführenden Parteien verpflichtet, soweit ihnen die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind. Dies unabhängig davon, ob sie im Barauslagenzuspruch der Kostenentscheidung des Bezirksgerichtes Klosterneuburg zur Zahlung der anteiligen Gerichtsgebühren an die klagende Partei verpflichtet wurden, weil auch unabhängig davon für die beschwerdeführenden Parteien die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren auf Grund der Bestimmungen der §§ 70 ZPO und 20 GGG weiter gegeben war. In einem solchen Fall wäre der Barauslagenzuspruch an die klagende Partei mit Kostenrekurs zu bekämpfen gewesen. Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien dies unterlassen haben, fällt ihnen selbst zur Last" (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0035, ÖStZB 2005/602, 705 = ÖJZ 2006/56 F, Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 11 zu § 20Wenn die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde vorbringen, sie hätten die "Barauslagen" bereits beglichen und im Falle der Zahlung der Gerichtsgebühren käme es zu einer "ungerechtfertigten Doppelzahlung", dann übersehen sie, dass die Gerichtsgebührenschuld mit der Überreichung der Klage entstanden ist. Zur Entrichtung dieser Gerichtsgebühren war nicht die klagende Partei, der Verfahrenshilfe bewilligt war, sondern es waren die beschwerdeführenden Parteien verpflichtet, soweit ihnen die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind. Dies unabhängig davon, ob sie im Barauslagenzuspruch der Kostenentscheidung des Bezirksgerichtes Klosterneuburg zur Zahlung der anteiligen Gerichtsgebühren an die klagende Partei verpflichtet wurden, weil auch unabhängig davon für die beschwerdeführenden Parteien die gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 70, ZPO und 20 GGG weiter gegeben war. In einem solchen Fall wäre der Barauslagenzuspruch an die klagende Partei mit Kostenrekurs zu bekämpfen gewesen. Der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien dies unterlassen haben, fällt ihnen selbst zur Last" (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0035, ÖStZB 2005/602, 705 = ÖJZ 2006/56 F, Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 11 zu Paragraph 20 GGG). Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN). Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist es somit für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ohne Bedeutung, dass die gegenständliche Pauschalgebühr in den Barauslagenzuspruch der Kostenentscheidung aufgenommen wurde (obwohl der Kläger des Grundverfahrens diese aufgrund seiner Gebührenbefreiung gar nicht geleistet hatte). Folglich vermag auch die Frage, ob die bP diese Zahlungspflicht gegenüber ihrem Prozessgegner erfüllt hat, auf die gesetzliche Verpflichtung der bP zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach § 70 ZPO iVm § 20 GGG keinen Einfluss zu haben.Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist es somit für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ohne Bedeutung, dass die gegenständliche Pauschalgebühr in den Barauslagenzuspruch der Kostenentscheidung aufgenommen wurde (obwohl der Kläger des Grundverfahrens diese aufgrund seiner Gebührenbefreiung gar nicht geleistet hatte). Folglich vermag auch die Frage, ob die bP diese Zahlungspflicht gegenüber ihrem Prozessgegner erfüllt hat, auf die gesetzliche Verpflichtung der bP zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach Paragraph 70, ZPO in Verbindung mit Paragraph 20, GGG keinen Einfluss zu haben. 3.3.
  2. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die bP aufgrund der ihr im Unterschied zur o.a. Entscheidung des VwGH zu GZ 2005/16/0035 ebenfalls zuerkannten Verfahrenshilfe von der Entrichtung der geforderten Gerichtsgebühr befreit ist. Das ist aus folgendem Grund nicht der Fall. Die §§ 20 GGG und 70 ZPO sollen verhindern, dass eine unterlegene Partei, welche ihrem Gegner grundsätzlich ihre Kosten und Barauslagen zu ersetzen hätte, durch eine Gebührenbefreiung ihres Gegners zu Lasten des Bundes begünstigt wird (vgl. 454 BlgNR XVI.GP – Bericht des Justizausschusses: "Es soll verdeutlicht werden, dass der unterlegene Beklagte (Verpflichtete) hinsichtlich der Gebühr nicht ersatzpflichtig gegenüber dem Gegner, sondern zahlungspflichtig gegenüber dem Bund ist.") In einem solchen Fall tritt daher die Pflicht zur direkten Zahlung von Gerichtsgebühren an den Bund an die Stelle jener zum Ersatz der Barauslagen an den Gegner. Da auch eine Verfahrenshilfe genießende Partei nicht von ihrer Pflicht zum Ersatz von (Kosten und) Barauslagen an den Prozessgegner befreit ist, muss dies somit auch für die - an deren Stelle tretende - Pflicht zur Gebührenentrichtung nach § 20 GGG iVm § 70 ZPO gelten. Es handelt sich somit um Spezialbestimmungen, welche der allgemeinen Gebührenbefreiung nach § 64 ZPO vorgehen. Daher ist die bP trotz der ihr gewährten Verfahrenshilfe zur Zahlung der verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühr verpflichtet.Die Paragraphen 20, GGG und 70 ZPO sollen verhindern, dass eine unterlegene Partei, welche ihrem Gegner grundsätzlich ihre Kosten und Barauslagen zu ersetzen hätte, durch eine Gebührenbefreiung ihres Gegners zu Lasten des Bundes begünstigt wird vergleiche 454 BlgNR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode – Bericht des Justizausschusses: "Es soll verdeutlicht werden, dass der unterlegene Beklagte (Verpflichtete) hinsichtlich der Gebühr nicht ersatzpflichtig gegenüber dem Gegner, sondern zahlungspflichtig gegenüber dem Bund ist.") In einem solchen Fall tritt daher die Pflicht zur direkten Zahlung von Gerichtsgebühren an den Bund an die Stelle jener zum Ersatz der Barauslagen an den Gegner. Da auch eine Verfahrenshilfe genießende Partei nicht von ihrer Pflicht zum Ersatz von (Kosten und) Barauslagen an den Prozessgegner befreit ist, muss dies somit auch für die - an deren Stelle tretende - Pflicht zur Gebührenentrichtung nach Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO gelten. Es handelt sich somit um Spezialbestimmungen, welche der allgemeinen Gebührenbefreiung nach Paragraph 64, ZPO vorgehen. Daher ist die bP trotz der ihr gewährten Verfahrenshilfe zur Zahlung der verfahrensgegenständlichen Pauschalgebühr verpflichtet. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Derzeit fehlt es - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine selbst Verfahrenshilfe genießende unterlegene Partei (hier: Beklagte) zur Zahlung von Gerichtsgebühren gem. § 20 GGG iVm § 70 ZPO an den Bund verpflichtet werden kann, wenn ihr obsiegender Prozessgegner (Kläger) von den Gerichtsgebühren gem. § 64 ZPO befreit war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Derzeit fehlt es - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine selbst Verfahrenshilfe genießende unterlegene Partei (hier: Beklagte) zur Zahlung von Gerichtsgebühren gem. Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO an den Bund verpflichtet werden kann, wenn ihr obsiegender Prozessgegner (Kläger) von den Gerichtsgebühren gem. Paragraph 64, ZPO befreit war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2135931.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.