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{'item': 'W209 2146374-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW209 2146374-1 SpruchW209 2146178-1/3E, W209 2146363-1/2E, W209 2146366-1/2E, W209 2146370-1/2E, W209 2146374-1/2E, W209 2146383-1/2E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit insgesamt sechs Bescheiden vom 24.11.2016 und 25.11.2016 bezog die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) die Asylwerber XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer am 24.08.2016 rückwirkend in die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in die Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG mit ein und schrieb dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 AlVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 109,85 und nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge in gleicher Höhe vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die oben genannte Asylwerber bei einer am 24.08.2016 aufgrund einer anonymen Anzeige durchgeführten Kontrolle durch die Polizeiinspektion XXXX auf einem Feld für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.
  2. Mit insgesamt sechs Bescheiden vom 24.11.2016 und 25.11.2016 bezog die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) die Asylwerber römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer am 24.08.2016 rückwirkend in die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in die Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG mit ein und schrieb dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 109,85 und nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge in gleicher Höhe vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die oben genannte Asylwerber bei einer am 24.08.2016 aufgrund einer anonymen Anzeige durchgeführten Kontrolle durch die Polizeiinspektion römisch 40 auf einem Feld für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen worden seien, ohne zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.
  3. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Rechtmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Asylwerber für ihn aufgrund von Freundschaftsdiensten unentgeltlich tätig geworden seien und daher keine Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorlägen.
  4. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Rechtmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Asylwerber für ihn aufgrund von Freundschaftsdiensten unentgeltlich tätig geworden seien und daher keine Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorlägen.
  5. Am 30.01.2017 einlangend legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Am 07.04.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in dem dieser bekannt gab, die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zurückzuziehen und die vorgeschriebenen Beiträge zur Anweisung zu bringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat die Beschwerden gegen die sechs beschwerdegegenständlichen Bescheide rechtswirksam zurückgezogen.
  8. Beweiswürdigung: Die Zurückziehung der Beschwerden ist dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16.03.2017 zu entnehmen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Feststellung der Versicherungspflicht sowie die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und eines Beitragszuschlages, wo die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage darstellt. Somit betreffen alle bekämpften Bescheide Angelegenheiten, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen. Mangels entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 16.03.2017 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, die gegenständlichen Beschwerden zurückzuziehen. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bei Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bei Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2146374.1.00

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