RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW226 1305385-4 SpruchW226 1305385-4/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als E
Art. 2bzw.
Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.Eine
Artikel 2, bzw.
Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russische Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Russische Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Da die Grundversorgung in der Russische Föderation gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer besuchte in Estland eine Höhere Schule und schloss zahlreiche Berufsausbildungen ab, er konnte sich seinen Lebensunterhalt bis zu Ausreise nach Österreich durch eigenständige Berufstätigkeit sichern. Auch in Österreich ist der zum aktuellen Zeitpunkt arbeitsfähige Beschwerdeführer regelmäßig Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, mit denen er seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse, ergänzt um finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung decken konnte. Der Beschwerdeführer erwähnte im Verfahren selbst, nach einer Rückkehr wieder arbeiten zu können und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnte ihn sein Vater, der als ehemaliger Militärangehöriger eine gute Pension habe, jederzeit unterstützen. Darüber hinaus leben Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russische Föderation, insbesondere in XXXX , welche ihn erforderlichenfalls (zumindest vorübergehend) zusätzlich mit der Zurverfügungstellung von Lebensmitteln und Wohnraum unterstützen können. Seine diesbezüglich verneinenden Angaben waren vor dem Hintergrund des dem Asylgerichtshof notorisch bekannten funktionierenden innerfamiliären Zusammenhaltes der russischen Bevölkerung nicht überzeugend, zumal er diese Behauptung völlig unsubstantiiert in den Raum stellte, sodass diese als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Schließlich ist - den Länderfeststellungen zur Grundversorgung in der Russische Föderation folgend - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert.Da die Grundversorgung in der Russische Föderation gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer besuchte in Estland eine Höhere Schule und schloss zahlreiche Berufsausbildungen ab, er konnte sich seinen Lebensunterhalt bis zu Ausreise nach Österreich durch eigenständige Berufstätigkeit sichern. Auch in Österreich ist der zum aktuellen Zeitpunkt arbeitsfähige Beschwerdeführer regelmäßig Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, mit denen er seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse, ergänzt um finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung decken konnte. Der Beschwerdeführer erwähnte im Verfahren selbst, nach einer Rückkehr wieder arbeiten zu können und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnte ihn sein Vater, der als ehemaliger Militärangehöriger eine gute Pension habe, jederzeit unterstützen. Darüber hinaus leben Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russische Föderation, insbesondere in römisch 40 , welche ihn erforderlichenfalls (zumindest vorübergehend) zusätzlich mit der Zurverfügungstellung von Lebensmitteln und Wohnraum unterstützen können. Seine diesbezüglich verneinenden Angaben waren vor dem Hintergrund des dem Asylgerichtshof notorisch bekannten funktionierenden innerfamiliären Zusammenhaltes der russischen Bevölkerung nicht überzeugend, zumal er diese Behauptung völlig unsubstantiiert in den Raum stellte, sodass diese als Schutzbehauptung gewertet werden muss. Schließlich ist - den Länderfeststellungen zur Grundversorgung in der Russische Föderation folgend - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren und innerhalb der russischen Volksgruppe in Estland aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die russische Sprache beherrscht und mit den herrschenden russischen Gepflogenheiten vertraut ist. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Das vorhandene verwandtschaftliche und soziale Umfeld des Beschwerdeführers insbesondere in XXXX wird ihm auch die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft – welche nach einer Abwesenheit aus Ländern mit russischer Bevölkerung von rund zehn Jahren mitunter Probleme bereiten könnte – erleichtern. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden.Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren und innerhalb der russischen Volksgruppe in Estland aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die russische Sprache beherrscht und mit den herrschenden russischen Gepflogenheiten vertraut ist. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Das vorhandene verwandtschaftliche und soziale Umfeld des Beschwerdeführers insbesondere in römisch 40 wird ihm auch die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft – welche nach einer Abwesenheit aus Ländern mit russischer Bevölkerung von rund zehn Jahren mitunter Probleme bereiten könnte – erleichtern. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Eine
Art. 2bzw.
Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers auch in Zusammenhang mit seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer brachte zwar eine bedeutende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, konkret eine HIV- sowie eine Hepatitis-B-Infektion zu Protokoll, doch ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers – unterstützt durch entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen - im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Feststellungen der Asylbehörden in den beiden letzten Vorverfahren, dass der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers bei Einhaltung der notwendigen antiretroviralen Therapie "äußerst gut" (bzw. "kaum eine Einschränkung der Lebenserwartung") zu erwarten sei. Gemäß der im angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen ist seine HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation auch kostenlos behandelbar.Eine
Artikel 2, bzw.
Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers auch in Zusammenhang mit seinem aktuellen Gesundheitszustand nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer brachte zwar eine bedeutende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, konkret eine HIV- sowie eine Hepatitis-B-Infektion zu Protokoll, doch ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers – unterstützt durch entsprechende aktuelle medizinische Unterlagen - im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Feststellungen der Asylbehörden in den beiden letzten Vorverfahren, dass der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers bei Einhaltung der notwendigen antiretroviralen Therapie "äußerst gut" (bzw. "kaum eine Einschränkung der Lebenserwartung") zu erwarten sei. Gemäß der im angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen ist seine HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation auch kostenlos behandelbar. Fallbezogen gelangte in diesem Zusammenhang der Asylgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23.03.2012, Zl. D11 305385-1/2008/28E, bezugnehmend auf eine Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten vom 01.12.2012 zu dem Ergebnis, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit der unentgeltlichen Fortsetzung der aktuellen Therapie des Beschwerdeführers besteht. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit seiner HIV-Erkrankung in der Russischen Föderation in Abrede stellte. Zu seiner Befürchtung, vor allem die erste Zeit mangels Wohnsitzmeldung keine Krankenversicherung zu haben und so auch nicht behandelt werden zu können, sei auf das eben zu einer grundsätzliche Unterstützungsmöglichkeit durch seine Verwandten Gesagte verwiesen. Es haben sich daher in einer Gesamtbetrachtung keine schlüssigen Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nach Rückkehr nicht bei diesen anmelden und so in den Genuss der staatlichen Gesundheitsversorgung gelangen kann. Der erkennende Senat übersieht auch nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, BDer erkennende Senat übersieht auch nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer keineswegs an einer schweren Krankheit, seine vorgebrachten Krankheitsbilder sind zu dem in der Russischen Föderation behandelbar. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der möglichen Unterstützung durch seine Verwandten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der möglichen Unterstützung durch seine Verwandten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt ist. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Es gibt somit keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt ist. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen. II.4.
- Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.
- Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides: ( ) Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung seines dritten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er durfte daher die letzten rund sechseinhalb Jahre seines Aufenthaltes im österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Betont sei auch, dass seine bisherigen Anträge alle unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit gestellt wurden, wodurch er bereits erkennen ließ, dass er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Der Beschwerdeführer hat nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss der bisherigen Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern verharrte trotz eines durchsetzbaren Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes illegal im Bundesgebiet.( ) Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung seines dritten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er durfte daher die letzten rund sechseinhalb Jahre seines Aufenthaltes im österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Betont sei auch, dass seine bisherigen Anträge alle unter falscher Identität und Staatsangehörigkeit gestellt wurden, wodurch er bereits erkennen ließ, dass er seine Aufenthaltsbeendigung zu verhindern bzw. zu erschweren versucht hat. Der Beschwerdeführer hat nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss der bisherigen Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern verharrte trotz eines durchsetzbaren Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbotes illegal im Bundesgebiet. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoherDem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bislang zehn Mal strafrechtlich verurteilt, das Ausmaß der Strafen kann angesichts ihrer Zahl und der Tatsache, dass sie alle einschlägig sind und auf derselben schädlichen Neigung beruhen, keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden. Trotz seiner mehrfachen Beteuerungen nach Besserung im gegenständlichen Verfahren befindet sich der Beschwerdeführer seit 25.01.2013 erneut wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung in behördlicher Anhaltung. Er lebte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nahezu ausschließlich von der Grundversorgung und geht keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach. Er weist nunmehr belegte Grundkenntnisse der deutschen Sprache ("A2-Niveau") auf. Letzterer Umstand alleine vermag jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst perfekte Deutschkenntnisse und eine vielfältige soziale Vernetzung keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720), die persönlichen Interessen an der Untersagung einer Ausweisung nicht entscheidend verstärken. Die Beziehungen des Beschwerdeführers, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich bzw. seine sozialen Vernetzungen sind nicht überdurchschnittlich stark ausgeprägt und verfügt er auch über keine intensiven Bindungen zu Österreich, wenngleich der Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren drei private Befürwortungsschreiben sowie ein Befürwortungsschreiben der russisch-orthodoxen Kirchengemeinde im dritten Vorverfahren vorgelegt hat. Er hat und niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Bei den (wenigen) für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekten ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der über zehn Jahre hindurch lediglich asylrechtlich legitimierte Aufenthalt auf einem vom Beschwerdeführer selbst als ausdrücklich unrichtig bezeichneten Fluchtvorbringen (einschließlich Angabe einer falschen Identität in seinen bisherigen Asylanträgen) beruht (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;Bei den (wenigen) für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekten ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der über zehn Jahre hindurch lediglich asylrechtlich legitimierte Aufenthalt auf einem vom Beschwerdeführer selbst als ausdrücklich unrichtig bezeichneten Fluchtvorbringen (einschließlich Angabe einer falschen Identität in seinen bisherigen Asylanträgen) beruht vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07). Die regelmäßigen (beginnend bereits wenige Wochen nach der Einreise und bis Mai 2012 reichenden) strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers indizieren aus Sicht des erkennenden Senates eindeutig, dass der Beschwerdeführer ein Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt. Dies wurde auch bereits 2009 von den estnischen Behörden im Zuge der Abweisung seines dortigen Begehrens um Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung festgestellt. Durch die neuerliche Verhängung der Untersuchungshaft hat der Beschwerdeführer auch zum Ausdruck gebracht, dass der mehrfach im Verfahren angekündigte Versuch, sich in Österreich wohl zu verhalten, letztlich nicht von Erfolg gekrönt ist, weshalb im Falle den Beschwerdeführers von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden kann. Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkennen. Der Beschwerdeführer spricht die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheint. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut und hat den Großteil seines Lebens in der Sowjetunion bzw. (nach deren Auflösung) in der russischen Community in Estland und somit im russischen Kulturkreis verbracht. Der Beschwerdeführer verfügt umgekehrt in seinem Herkunftsstaat zumindest über Verwandte mütterlicherseits. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Russland überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Durch seine eigenen Angaben im Vorverfahren kann auch davon ausgegangen werden, dass sein Vater den Beschwerdeführer zumindest in der ersten Phase nach erfolgter Ansiedlung in der Russischen Föderation unterstützen kann. Auch die in XXXX lebenden Verwandten können den Beschwerdeführer erforderlichenfalls bei der Resozialisierung nach erfolgter Rückkehr unterstützen.der Sowjetunion bzw. (nach deren Auflösung) in der russischen Community in Estland und somit im russischen Kulturkreis verbracht. Der Beschwerdeführer verfügt umgekehrt in seinem Herkunftsstaat zumindest über Verwandte mütterlicherseits. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Russland überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Durch seine eigenen Angaben im Vorverfahren kann auch davon ausgegangen werden, dass sein Vater den Beschwerdeführer zumindest in der ersten Phase nach erfolgter Ansiedlung in der Russischen Föderation unterstützen kann. Auch die in römisch 40 lebenden Verwandten können den Beschwerdeführer erforderlichenfalls bei der Resozialisierung nach erfolgter Rückkehr unterstützen. Angesichts der – in ihrem Gewicht erheblich geminderten – Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der – in ihrem Gewicht erheblich geminderten – Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; daran könnte aufgrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen auch der als lange zu bezeichnende Aufenthalt in Österreich sowie eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers; daran könnte aufgrund der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen auch der als lange zu bezeichnende Aufenthalt in Österreich sowie eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. II.4.
- Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der diagnostizierte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bleibt – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.
- Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der diagnostizierte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bleibt – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen."Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen." Das Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 08.03.2013 in Rechtskraft. Laut Bestätigung von IOM vom 27.12.2013, ist der Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist. Tatsächlich wurde die Ausreise abgebrochen, da der Beschwerdeführer am Flughafen eine Straftat beging und von Beamten der XXXX festgenommen und am 21.12.2013 in die XXXX eingeliefert wurde, wobei der Beschwerdeführer in der Folge wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt wurde.Laut Bestätigung von IOM vom 27.12.2013, ist der Beschwerdeführer am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist. Tatsächlich wurde die Ausreise abgebrochen, da der Beschwerdeführer am Flughafen eine Straftat beging und von Beamten der römisch 40 festgenommen und am 21.12.2013 in die römisch 40 eingeliefert wurde, wobei der Beschwerdeführer in der Folge wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt wurde. Am 22.09.2014 erfolgte die standesamtliche Eheschließung mit XXXX .Am 22.09.2014 erfolgte die standesamtliche Eheschließung mit römisch 40 . Seitens der russischen Botschaft wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt, weshalb er am XXXX abgeschoben werden hätte sollen, jedoch vor der Abschiebung untergetaucht ist.Seitens der russischen Botschaft wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt, weshalb er am römisch 40 abgeschoben werden hätte sollen, jedoch vor der Abschiebung untergetaucht ist. Am 31.05.2016 stellte er einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes. Am 08.06.2016 verlief ein weiterer Versuch einer Abschiebung negativ, da er weiter untergetaucht war. Mehrere Versuche, ihn an der Wohnanschrift anzutreffen, verliefen negativ und verfügte er vorübergehend auch über keine Meldeadresse.
- Nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten und in Schubhaft genommen wurde, stellte er, im Stande der Schubhaft am 30.10.2016 den verfahrensgegenständlichen (mittlerweile 6.) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei erklärte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass er nie in Russland gelebt habe. Er habe sich immer in Estland aufgehalten. Er habe viele gesundheitliche Probleme und bekomme in Russland keine entsprechenden Therapien. Er habe in Russland keine Versorgung und Versicherung. Er sei nach Estland im Alter von acht Monaten gekommen. In Russland habe er keine Versorgung, keine Versicherung und auch keinen Status, da er in Estland gelebt habe. Er habe zwar den russischen Pass, habe dort aber nie gelebt. Er befürchte, dort politisch verfolgt zu werden, da er ins Internet auch Sachen gestellt habe, die gegen Russland seien. Er habe zwar in Estland gelebt, wobei es dort aber eine nazistische Regierung gebe, welche keine Russen mögen würden. Die Esten würden die Russen vertreiben wollen. Russen seien dort nicht willkommen. Diese Gründe gebe er erstmals vor. Er habe zuvor andere Asylgründe angegeben, wobei er nicht mehr genau wisse, welche es gewesen seien. Diese Gründe seien vorhanden, da er nunmehr im Internet gegen die russische Regierung auftrete. Der Beschwerdeführer wurde am 14.11.2016 durch das BFA, EASt-Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Er sei wegen seiner HIV-Erkrankung in Behandlung, wobei er entsprechende medizinische Befunde vorlegte. Seine Angaben aus der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er sei im Oktober 2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe durch das Anführen verschiedener Identitäten seine Abschiebung nach Russland verhindern wollen. Er habe dort nie gelebt und weder Unterkunft noch nahe Angehörige in Russland. Er sei noch nie ein seinem Leben in Russland gewesen. Er sei dort lediglich geboren worden und seine Eltern seien mit ihm nach acht Monaten nach Estland ausgewandert. Befragt, ob er Österreich seit der Einreise verlassen habe, erklärte er, im Jahr 2013 ein Monat lang in Estland gewesen zu sein. Sonst sei er immer in Österreich gewesen. Da er Angst habe, nach Russland abgeschoben zu werden, stelle er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er sei dort derzeit zur Fahndung ausgeschrieben, da er angeblich der rechten Szene angehöre. Zu seinen familiären Anknüpfungspunkten befragt, gab er an, dass seine Eltern in Estland leben würden. Eine Schwester lebe in Bulgarien. Er lebe hier mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern zusammen. Seine Ehefrau sei Staatsangehörige von Lettland. Die standesamtliche Hochzeit sei am XXXX erfolgt.Er lebe hier mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern zusammen. Seine Ehefrau sei Staatsangehörige von Lettland. Die standesamtliche Hochzeit sei am römisch 40 erfolgt. In Österreich sei er wegen Diebstahls verurteilt worden. Er habe Deutschkurse besucht und spreche ganz gut Deutsch. Er sei Mitglied des Revisionsausschusses der russisch orthodoxen Kirche. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes befragt, erklärte er, von seiner Ehefrau erhalten zu werden. Seine Ehefrau sei früher selbständig gewesen und habe einen Massagesalon gehabt. Jetzt sei seine Ehefrau beim AMS in der der Absicht, sich wieder selbständig zu machen. Er erklärte, aus Zeitungsartikeln aus dem Internet über die fehlende Behandlung von HIV-positiven Personen in Russland gelesen zu haben. Wenn er nach Russland abgeschoben werden würde, würde er nicht mehr lange leben, da es dort keine Behandlungsmöglichkeiten für HIV-positive Personen gebe. Außerdem bestehe die Gefahr, dass er dort im Gefängnis lande, da er dort zur Fahndung ausgeschrieben sei. Bis zum Einlangen der Vorakten wurde die Einvernahme unterbrochen. Am 24.11.2016 wurde die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, EASt Ost, fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer dabei erklärte, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Er sei wegen seiner HIV-Erkrankung unverändert in Behandlung. Derzeit werde er im Rahmen der Schubhaft ärztlich behandelt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er seit dem Jahr 2014 mit einer Staatsbürgerin aus Lettland verheiratet sei. Diese habe als EWR-Bürgerin ihre Freizügigkeit gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch genommen und sei er aufgrund dieser Ehe als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen. Auf die Frage, warum er dann einen Asylantrag stelle, meinte er, dass die Fremdenpolizei versuche, ihn nach Russland abzuschieben. Seine Ehefrau habe einen Wohnsitz in Österreich, würden die österreichischen Behörden ihm aber keine Chance geben, mit seiner Frau als begünstigter Drittstaatsangehöriger zusammenzuleben. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er versucht, den Abschiebebescheid anzufechten, was bis jetzt nicht geglückt sei. Er sei von den österreichischen Behörden gezwungen worden, sich von seiner Adresse abzumelden und sei er am 16.04.2016 von den österreichischen Behörden darüber informiert worden, in nächster Zeit nach Russland abgeschoben zu werden. Er sei in der Folge in die Anonymität abgetaucht. Mitarbeiter des Magistrats seien am 16.04.2016 bei seiner Ehefrau vorstellig geworden und hätten dieser mitgeteilt, sie bekomme eine hohe Strafe, wenn sie ihren Ehemann nicht von der Adresse abmelde. Er sei ab diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr an der Adresse seiner Ehefrau aufhältig gewesen, sie hätten sich jedoch an anderen Orten getroffen. Die Kinder seien am Wochenende mit ihm zusammen gewesen. Sie würden eine sehr enge Beziehung führen. Er sei drei Monate auf Alkoholentzug in einer Salzburger Klinik gewesen. Über die Berufung sei noch nicht entschieden worden, sondern sei das Verfahren noch offen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bereits sechs erfolglose Asylanträge in Österreich gestellt habe. Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, meinte er, dass er im Jahr 2012 zu seinen Eltern nach Estland gereist sei, wo er seinen alten Bekannten XXXX getroffen habe, der ein Mitglied der Organisation " XXXX " gewesen sei. Dieser habe gewusst, dass sein Vater ukrainischer Abstammung sei. Im Laufe des Gesprächs hätten sie festgestellt, dass sie die gleichen Ansichten betreffend die Zukunft der Ukraine hätten. Er habe ganz deutlich darauf hingewiesen, dass er kein Liebhaber von Russland sei. Schon im Jahr 2012 hätten Auseinandersetzungen zwischen der Ukraine und Russland stattgefunden und sei der Beschwerdeführer immer auf der Seite der Ukraine gestanden. Er sei dann nach Österreich zurückgekommen, habe aber weiterhin Verbindungen zu seinem Bekannten über Skype gehabt. Im Jahr 2013 habe sich die politische Situation in der Ukraine geändert und sei der Beschwerdeführer Mitglied der rechtsextremen Organisation " XXXX " geworden. Diese Organisation sei in Russland verboten und würden deren Anhänger in der Russischen Föderation verfolgt.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bereits sechs erfolglose Asylanträge in Österreich gestellt habe. Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, meinte er, dass er im Jahr 2012 zu seinen Eltern nach Estland gereist sei, wo er seinen alten Bekannten römisch 40 getroffen habe, der ein Mitglied der Organisation " römisch 40 " gewesen sei. Dieser habe gewusst, dass sein Vater ukrainischer Abstammung sei. Im Laufe des Gesprächs hätten sie festgestellt, dass sie die gleichen Ansichten betreffend die Zukunft der Ukraine hätten. Er habe ganz deutlich darauf hingewiesen, dass er kein Liebhaber von Russland sei. Schon im Jahr 2012 hätten Auseinandersetzungen zwischen der Ukraine und Russland stattgefunden und sei der Beschwerdeführer immer auf der Seite der Ukraine gestanden. Er sei dann nach Österreich zurückgekommen, habe aber weiterhin Verbindungen zu seinem Bekannten über Skype gehabt. Im Jahr 2013 habe sich die politische Situation in der Ukraine geändert und sei der Beschwerdeführer Mitglied der rechtsextremen Organisation " römisch 40 " geworden. Diese Organisation sei in Russland verboten und würden deren Anhänger in der Russischen Föderation verfolgt. Er habe Beweismittel, dass er Mitglied dieser Organisation sei. Der Sicherheitsdienst FSB habe alle Mitglieder auf seiner Liste, weshalb für ihn in Russland die Gefahr bestehe, verhaftet zu werden. Die Organisation habe über 10.000 Mitglieder am Standort XXXX , wo er auch dabei sei.Die Organisation habe über 10.000 Mitglieder am Standort römisch 40 , wo er auch dabei sei. Befragt, woher er wisse, dass der FSB alle Mitglieder auf der Liste habe, meinte er, dass er diese vom Führer der rechtsextremen Organisation XXXX Anfang des Jahres 2016 über Skype mitgeteilt bekommen habe. Auch sein namentlich genannter Kurator aus der Ukraine habe ihm aus der Ukraine mitgeteilt, dass alle Mitglieder der russischen Abstammung der Organisation " XXXX " auf der Liste des FSB stehen würden.Befragt, woher er wisse, dass der FSB alle Mitglieder auf der Liste habe, meinte er, dass er diese vom Führer der rechtsextremen Organisation römisch 40 Anfang des Jahres 2016 über Skype mitgeteilt bekommen habe. Auch sein namentlich genannter Kurator aus der Ukraine habe ihm aus der Ukraine mitgeteilt, dass alle Mitglieder der russischen Abstammung der Organisation " römisch 40 " auf der Liste des FSB stehen würden. Er sei im Herbst 2012 in Estland gewesen, Mitglied der Organisation sei er seit dem Jahr
- Nach seiner Rückkehr aus Estland habe er einen neuen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt. Befragt, ob die Fluchtgründe aus dem letzten Asylverfahren noch bestehen würden (Antrag vom 08.11.2012), erklärte er, dass diese Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestehen würden. Befragt, führte er die Adresse an, an der er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe. Dort würden noch die neun und 12 Jahre alten Söhne leben. Dies seien die Kinder seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erklärte er, dass er hier eine Ehefrau habe, die Staatsbürgerin der EU sei. Er könne nicht in die Russische Föderation zurückkehren, da er dort sterben würde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Übersetzung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat insbesondere zur medizinischen Versorgung und zu Rückkehrfragen. Die Rechtsberaterin erklärte, dass sich das Familienleben des Beschwerdeführers maßgeblich verändert habe. Er sei verheiratet und habe zwei Stiefkinder. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. Durch seine Heirat mit einer EU-Bürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer ex lege zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet könne daher nur noch nach den Vorgaben der RL 2004/38 /EG und der §§ 66 ff FPG beendet oder verwehrt werden. Es wurde der Antrag gestellt, ihn zu enthaften.Die Rechtsberaterin erklärte, dass sich das Familienleben des Beschwerdeführers maßgeblich verändert habe. Er sei verheiratet und habe zwei Stiefkinder. Es bestehe ein aufrechtes Familienleben. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde eine Verletzung seiner in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. Durch seine Heirat mit einer EU-Bürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, sei der Beschwerdeführer ex lege zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet könne daher nur noch nach den Vorgaben der RL 2004/38 /EG und der Paragraphen 66, ff FPG beendet oder verwehrt werden. Es wurde der Antrag gestellt, ihn zu enthaften. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, RD OÖ, am 07.12.2016 erklärte er eingangs zu seinem Gesundheitszustand befragt, HIV-positiv zu sein und sich seit dem Jahr 2004 in Therapie zu befinden. Er nehme jeden Tag Medikamente ( (Atripla jeden Tag einmal, Neurobion zweimal täglich wegen Alkoholsucht, Vitamin D sei für die Knochen einmal die Woche, Zetralin ein Antidepressiva). Aufgrund seiner vielen Probleme in seinem Leben sei er auch Alkoholiker gewesen. Er sei auch an Hepatitis B und C erkrankt. Im Sommer habe er eine dreimonatige Behandlung in XXXX in einer Sonderklinik für Alkoholiker gegen seine Alkoholsucht gehabt. Wegen der HIV-Erkrankung müsse er einmal in drei Monaten Blut abgeben. Die Medikamente für die nächsten drei Monate würden einen Wert von ca. € 5.000 haben. Im Jänner 2017 habe er wieder einen Ambulanztermin. Er sei seit dem Jahr 2004 HIV-positiv und habe seit diesem Zeitpunkt auch Hepatitis B und C. Er könne die Einvernahme durchführen.Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, RD OÖ, am 07.12.2016 erklärte er eingangs zu seinem Gesundheitszustand befragt, HIV-positiv zu sein und sich seit dem Jahr 2004 in Therapie zu befinden. Er nehme jeden Tag Medikamente ( (Atripla jeden Tag einmal, Neurobion zweimal täglich wegen Alkoholsucht, Vitamin D sei für die Knochen einmal die Woche, Zetralin ein Antidepressiva). Aufgrund seiner vielen Probleme in seinem Leben sei er auch Alkoholiker gewesen. Er sei auch an Hepatitis B und C erkrankt. Im Sommer habe er eine dreimonatige Behandlung in römisch 40 in einer Sonderklinik für Alkoholiker gegen seine Alkoholsucht gehabt. Wegen der HIV-Erkrankung müsse er einmal in drei Monaten Blut abgeben. Die Medikamente für die nächsten drei Monate würden einen Wert von ca. € 5.000 haben. Im Jänner 2017 habe er wieder einen Ambulanztermin. Er sei seit dem Jahr 2004 HIV-positiv und habe seit diesem Zeitpunkt auch Hepatitis B und C. Er könne die Einvernahme durchführen. In Österreich habe er im Jahr 2006 einen Monat lang offiziell in einem biologischen Institut gearbeitet. Er habe dann noch ungefähr eineinhalb oder zwei Jahre in einer Justizanstalt in der Werkstatt gearbeitet. In den letzten Jahren sei er offiziell nirgendwo beschäftigt gewesen. Bevor er in Schubhaft gekommen sei, habe er kein Einkommen gehabt. Er sei von seiner Ehefrau unterstützt worden, die gearbeitet habe. Er habe auf die Kinder aufgepasst und den Haushalt geführt. Als er von der Polizei gesucht worden und in Schubhaft gekommen sei, habe seine Ehefrau gekündigt und bekomme nun Geld vom AMS. Er sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern aus einer früheren Beziehung gemeinsam in XXXX .Er sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern aus einer früheren Beziehung gemeinsam in römisch 40 . Mit den Kindern habe er eigentlich alles gemacht, was ein Hausmann zu machen habe. Er habe diese zum Sport und in die Schule gebracht. Er sei immer bei den Elternabenden anwesend gewesen. Er habe das Essen für die Kinder zubereitet, hätten sie gemeinsam Hausaufgaben gemacht, wo er helfen habe können. Er habe die Kinder erzogen und natürlich auch viel im Haushalt gemacht. Obwohl er selber nicht das richtige gesetzliche Leben in Österreich geführt habe, habe er seine Kinder ordentlich erzogen. Auf Vorhalt, dass er nun eine zweite Ehe in Österreich führe und auf Nachfrage, seit wenn er mit seiner jetzigen Ehefrau und den Kindern in einem Haushalt lebe, meinte er, seit dem Jahr 2011 oder 2012 würden sie zusammenleben. Er sei in der Zeit auch ab und zu inhaftiert gewesen. Er sei auch zuhause gewesen, wenn er von der Haft Ausgang gehabt habe. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten ihn auch vier Mal in der Woche in der Justizanstalt besucht. Er habe keine Fotos bei sich, aber seine Ehefrau habe gemeinsame Fotos. Die Kinder seien gesund. Die Wohnung sei eine Eigentumswohnung, die seine Ehefrau vor fünf bzw. sechs Jahren gekauft habe. Befragt, ob seine Ehefrau und seine Kinder in irgendeiner Weise vom Beschwerdeführer abhängig seien, meinte er, dass dies natürlich der Fall sei, zumal er sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe, während seine Ehefrau zur Arbeit gegangen sei. Seine Ehefrau könne nun nicht mehr arbeiten gehen, da er hier sei und sie lebe vom Arbeitslosengeld. Da er bisher in seinem Leben in Österreich nicht die Möglichkeit zu einem freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe, hätten sie die Rollen getauscht. Seinen Beruf als Bauarbeiter habe er nicht ausüben können. Befragt, ob er neue Beweismittel vorzulegen habe, meinte er, nicht gewusst zu haben, dass er heute einvernommen werde. Seine Ehefrau habe noch Unterlagen. Er erklärte, dass seine Ehefrau alle Unterlagen vorgelegt habe. Im Übrigen würde er zusätzliche Unterlagen demnächst aus der Ukraine und aus Estland erhalten. Dies könnte einen bis eineinhalb Monate dauern, wobei er den Kontakt mit den entsprechenden Personen herstellen werde. Seine Eltern würden in XXXX Estland leben. Sein Vater sei in der Ukraine geboren worden, derzeit aber russischer Staatsbürger. Seine Mutter sei in Russland geboren worden und auch russische Staatsbürgerin. Beide hätten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Estland und wurden entsprechende Nachweise hiefür vorgelegt.Seine Eltern würden in römisch 40 Estland leben. Sein Vater sei in der Ukraine geboren worden, derzeit aber russischer Staatsbürger. Seine Mutter sei in Russland geboren worden und auch russische Staatsbürgerin. Beide hätten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Estland und wurden entsprechende Nachweise hiefür vorgelegt. Befragt, ob sein Vater Angehöriger der russischen oder ukrainischen Volksgruppe sei, meinte er, nicht zu glauben, dass es eine ethnische ukrainische Volksgruppe gebe. Sein Vater sei jedenfalls russischer Staatsbürger, aber seine Eltern, Großeltern und Geschwister seien in der Ukraine geboren worden. Er wisse nicht, ob die Großeltern oder Geschwister seines Vaters ukrainische Staatsbürger seien, weil er mit diesen keinen Kontakt habe. Seine Eltern und er seien seit dem Jahr XXXX in Estland wohnhaft. Sie hätten nie ein Bedürfnis gehabt, den Kontakt zu den Verwandten in der Ukraine zu pflegen.Befragt, ob sein Vater Angehöriger der russischen oder ukrainischen Volksgruppe sei, meinte er, nicht zu glauben, dass es eine ethnische ukrainische Volksgruppe gebe. Sein Vater sei jedenfalls russischer Staatsbürger, aber seine Eltern, Großeltern und Geschwister seien in der Ukraine geboren worden. Er wisse nicht, ob die Großeltern oder Geschwister seines Vaters ukrainische Staatsbürger seien, weil er mit diesen keinen Kontakt habe. Seine Eltern und er seien seit dem Jahr römisch 40 in Estland wohnhaft. Sie hätten nie ein Bedürfnis gehabt, den Kontakt zu den Verwandten in der Ukraine zu pflegen. Befragt, welcher Volksgruppe er angehöre, meinte er, sich als Russen zu identifizieren. Befragt, welche Art von Beweismitteln er aus der Ukraine und aus Estland vorlegen wolle, erklärte er, ein Mitglied des " XXXX " zu sein. Er habe einen Screenshot von einem Ausweis gehabt, wonach er Mitglied des XXXX sei. Weiters würden Mitglieder des XXXX Kopien oder den Original-Ausweis übersenden. Als das Ganze mit der Abschiebung in Österreich im April 2016 begonnen habe, habe er begonnen, alle seine Beweise zu löschen bzw. habe er sein Facebook-Profil gelöscht. In Russland gebe es etwas Vergleichbares zu Facebook. Auch dieses Profil habe er gelöscht. Dort wäre zu sehen, dass er ganz viel Propaganda gegen die Russen gemacht habe und zwar gegen die russische Aggression gegen die Ukraine. Die letzten Beweismittel habe er noch in seinem Skype-Konto. Dort seien die Kontakte der Mitglieder des XXXX gespeichert. Derzeit habe er keinen Kontakt, weil er hier sei. Er erklärte, den Screenshot von Skype bei der letzten Einvernahme im November abgegeben zu haben. Dieser müsste im Akt sein.Befragt, welche Art von Beweismitteln er aus der Ukraine und aus Estland vorlegen wolle, erklärte er, ein Mitglied des " römisch 40 " zu sein. Er habe einen Screenshot von einem Ausweis gehabt, wonach er Mitglied des römisch 40 sei. Weiters würden Mitglieder des römisch 40 Kopien oder den Original-Ausweis übersenden. Als das Ganze mit der Abschiebung in Österreich im April 2016 begonnen habe, habe er begonnen, alle seine Beweise zu löschen bzw. habe er sein Facebook-Profil gelöscht. In Russland gebe es etwas Vergleichbares zu Facebook. Auch dieses Profil habe er gelöscht. Dort wäre zu sehen, dass er ganz viel Propaganda gegen die Russen gemacht habe und zwar gegen die russische Aggression gegen die Ukraine. Die letzten Beweismittel habe er noch in seinem Skype-Konto. Dort seien die Kontakte der Mitglieder des römisch 40 gespeichert. Derzeit habe er keinen Kontakt, weil er hier sei. Er erklärte, den Screenshot von Skype bei der letzten Einvernahme im November abgegeben zu haben. Dieser müsste im Akt sein. Bei allen der genannten Online-Plattformen (Facebook, Odnoklassniki und Skype) sei er unter seinem richtigen derzeitigen Namen aufgetreten. Befragt, in welchen Gruppen oder Zirkeln er in diesen drei Internetforen verkehrt sei, meinte er, in allen möglichen Gruppen und Foren gewesen zu sein. ZB gebe es in Facebook eine Gruppe " XXXX " oder " XXXX ". Dort werde etwas gepostet und man könne darauf reagieren. In einer geschlossenen Gruppe sei er niemals gewesen, weil er genau gewusst habe, dass er aus diesem Grund Probleme haben könne.Befragt, in welchen Gruppen oder Zirkeln er in diesen drei Internetforen verkehrt sei, meinte er, in allen möglichen Gruppen und Foren gewesen zu sein. ZB gebe es in Facebook eine Gruppe " römisch 40 " oder " römisch 40 ". Dort werde etwas gepostet und man könne darauf reagieren. In einer geschlossenen Gruppe sei er niemals gewesen, weil er genau gewusst habe, dass er aus diesem Grund Probleme haben könne. Der Beschwerdeführer übergab ein handschriftliches Schreiben in Russischer Sprache, wo er alles genau über den " XXXX " aufgeschrieben habe.Der Beschwerdeführer übergab ein handschriftliches Schreiben in Russischer Sprache, wo er alles genau über den " römisch 40 " aufgeschrieben habe. Befragt, gab er an, eine Schwester in Bulgarien zu haben. Die zweite Schwester sei verstorben. Da er mit den Geschwistern seines Vaters keinen Kontakt habe, könne er nicht sagen, wo diese jetzt aufhältig seien. Er wisse nicht einmal, ob diese noch am Leben seien. Seine Mutter habe Geschwister gehabt, von denen aber keiner mehr am Leben sei. Deren Kinder würden aber glaublich noch leben. In Österreich habe er abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern keine weiteren Verwandten. Seit seiner ersten Antragstellung im Jahr 2003 sei er einmal im Herbst 2012 für einen Monat ausgereist. In Österreich gebe es eine orthodoxe Kirche und einen Beirat, der die Spenden zähle. Dort helfe er. Er sei auch in einer Gruppe der Aids-Hilfe, wo diskutiert werde und wo es diverse Veranstaltungen gebe. In diesem Zusammenhan