Obsah (7)
§ 30a§ 28§ 71Art. 133§ 26§ 21§ 20RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW228 2148776-1 SpruchW228 2148776-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die o
§ 30aAbs. 1 Vw
GG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Die ordentliche Revision wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, W228 2148776-1/2E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung des AMS (Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 15.12.2016, Zl. 2016-0566-9-002718) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 17.11.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Einbringung Ihrer Beschwerde vom 17.11.2016 wird
§ 71AVG wegen Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages zurückgewiesen.".
Zudem wurde die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG für zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2017, W228 2148776-1/2E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung des AMS (Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 15.12.2016, Zl. 2016-0566-9-002718) mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "Ihr Antrag vom 17.11.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Einbringung Ihrer Beschwerde vom 17.11.2016 wird
Paragraph 71, AVG wegen Verspätung des Wiedereinsetzungsantrages zurückgewiesen.". Zudem wurde die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 23.03.2017 zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen. Am 04.05.2017 um 16:57:38 Uhr langte beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2017, W228 2148776-1/2E, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. 2. Rechtliche Beurteilung:
§ 26Abs. 1 Z 1 Vw
GG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
§ 30aAbs. 1 Vw
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), lautet auszugsweise:Das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), lautet auszugsweise: "Geschäftsordnung § 19. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.Paragraph 19, Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. ... Elektronischer Rechtsverkehr § 21.
(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen derParagraph 21,
(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln. ...
(3)Der Bundeskanzler hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können. ...
(6)Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Absatz 3,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. ..." Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom
- Jänner 2014 idF des Beschlusses vom
- August 2014; kundgemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes (http://www.bvwg.gv.at) unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen"; im Folgenden: GO BVwG) lautet auszugsweise:Die Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom
- Jänner 2014 in der Fassung des Beschlusses vom
- August 2014; kundgemacht im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes (http://www.bvwg.gv.at) unter "Amtstafel - Sonstige Veröffentlichungen"; im Folgenden: GO BVwG) lautet auszugsweise: "§
- Amtsstunden
(1)Die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes sind an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
(2)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eingebracht werden.
(3)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, können unbeschadet des Abs. 2 innerhalb der Amtsstunden physisch oder elektronisch bei der betreffenden Außenstelle eingebracht werden.
(3)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) betreffend Rechtssachen, die in einer Gerichtsabteilung einer Außenstelle anhängig sind, können unbeschadet des Absatz 2, innerhalb der Amtsstunden physisch oder elektronisch bei der betreffenden Außenstelle eingebracht werden. ...
(5)Elektronische Eingaben mit Telefax oder E-Mail sind an die dafür allgemein vorgesehene Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichtes zu übermitteln.
(6)Schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.
(7)Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach § 21 BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013."
(7)Für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr nach Paragraph 21, BVwGG gelten die Bestimmungen der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,." Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung in der hier relevanten Stammfassung BGBl. II Nr. 515/2013 (BVwG-EVV) lautet auszugsweise:Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung in der hier relevanten Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, (BVwG-EVV) lautet auszugsweise: "Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1.
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins,
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
- im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
- über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
- Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
- über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
- Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
- im Wege des elektronischen Aktes;
- im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
- mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern. Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2)Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen. ...
(5)Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(5)Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.
(6)Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.
(7)Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).
(8)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde. ..." Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beginnt die Revisionsfrist für die revisionswerbende Partei mit der Zustellung des Erkenntnisses. Das Erkenntnis wurde am 22.03.2017 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei hinterlegt.
§ 21Abs. 8 BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, iVm § 89d Abs. 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beginnt die Revisionsfrist für die revisionswerbende Partei mit der Zustellung des Erkenntnisses. Das Erkenntnis wurde am 22.03.2017 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei hinterlegt.
Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Absatz eins,) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Die vorliegende Revision gegen das mit 23.03.2017 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV" am 04.05.2017 (Donnerstag) um 16:57:38 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs. 7 BVwGG eingebracht. Damit wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetztenDie vorliegende Revision gegen das mit 23.03.2017 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV" am 04.05.2017 (Donnerstag) um 16:57:38 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG eingebracht. Damit wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, GO BVwG festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese
§ 20Abs. 6 GO BVw
G erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Freitag, der 05.05.2017) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet (vgl. VwGH vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198).Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese
Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages (das ist Freitag, der 05.05.2017) als eingebracht gilt. Sie erweist sich demnach als verspätet vergleiche VwGH vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198). Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2148776.1.01