G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) gibt an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 11.02.2017 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF) gibt an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein und stellte am 11.02.2017 im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person des BF liegt EURODAC-Treffermeldung vom 31.01.2016 nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Griechenland und eine vom 10.02.2017 nach Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 12.02.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten leide, die diese Einvernahme oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Zu seinem Reiseweg befragt gab der BF an, dass er seinen letzten Aufenthaltsstaat, den Iran, bereits im Jahre 2011 verlassen und in die Türkei gelangt sei. Dort hätte er sich 5 Jahre lang aufgehalten und wäre sodann über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Frage, ob er in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht hätte, verneinte er. Ebenso könne er über den Aufenthalt in den von ihm durchreisten Ländern nicht viel angeben. Nach Österreich sei er gekommen, da hier seine Familie bereits Asyl erhalten hätte. Konfrontiert mit seinem EURODAC Treffer führte der BF aus, dass er sich ca. ein Jahr lang in Deutschland, in der Stadt XXXX, aufgehalten hätte. Befragt, nach dem Stand seines dortigen Asylverfahrens gab der BF an, dass er darüber nichts wisse. Er wäre dort in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Er sei in Deutschland minderjährig gewesen und hätte deswegen einen Vormund gehabt. Er hätte in Deutschland nicht um Asyl ansuchen wollen. Er sein am 08.02.2017 mit dem Zug nach Österreich gereist und wolle nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, da in Österreich sein ganze Familie leben würde.Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 12.02.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten leide, die diese Einvernahme oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Zu seinem Reiseweg befragt gab der BF an, dass er seinen letzten Aufenthaltsstaat, den Iran, bereits im Jahre 2011 verlassen und in die Türkei gelangt sei. Dort hätte er sich 5 Jahre lang aufgehalten und wäre sodann über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Frage, ob er in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht hätte, verneinte er. Ebenso könne er über den Aufenthalt in den von ihm durchreisten Ländern nicht viel angeben. Nach Österreich sei er gekommen, da hier seine Familie bereits Asyl erhalten hätte. Konfrontiert mit seinem EURODAC Treffer führte der BF aus, dass er sich ca. ein Jahr lang in Deutschland, in der Stadt römisch 40 , aufgehalten hätte. Befragt, nach dem Stand seines dortigen Asylverfahrens gab der BF an, dass er darüber nichts wisse. Er wäre dort in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen. Er sei in Deutschland minderjährig gewesen und hätte deswegen einen Vormund gehabt. Er hätte in Deutschland nicht um Asyl ansuchen wollen. Er sein am 08.02.2017 mit dem Zug nach Österreich gereist und wolle nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren, da in Österreich sein ganze Familie leben würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete sodann unter Hinweis auf den deutschen Eurodac-Treffer am 17.02.2017 ein für den BF auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom 20.02.2017 stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten unter einem die in der Bundesrepublik Deutschland eingespeicherten personenbezogenen Daten des BF mit.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete sodann unter Hinweis auf den deutschen Eurodac-Treffer am 17.02.2017 ein für den BF auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom 20.02.2017 stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten unter einem die in der Bundesrepublik Deutschland eingespeicherten personenbezogenen Daten des BF mit. Am 05.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt im Beisein eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson, welcher eine Rechtsberatung voranging. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er seit seiner Ankunft in Österreich eine Therapie im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum in Anspruch nehmen würde und er vergesslich sei, sich aber bemühen werde, die Fragen zu beantworten. Er nehme Drogenersatzmittel und würde seit zwei Monaten keine Drogen mehr konsumieren. Befragt nach identitätsbezeugenden Dokumenten legte der BF eine Kopie seines iranischen Aufenthaltstitels und ein Schreiben von UNHCR vor, wonach er in der Türkei anerkannter Flüchtling wäre. Befragt nach Angehörigen in Österreich oder in einem EU Mitgliedstaat gab der BF an, dass sich seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester in Österreich aufhalten würden und er mit seiner Familie zusammen leben würde. Seine Eltern, zwei seiner Brüder und seine Schwester wären seit sechs oder sieben Monaten in Österreich und sein Bruder XXXX sei seit etwa fünf Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig. Sie alle würden gemeinsam in einer Wohnung leben und sei seine Mutter krank und würde er ihr sehr viel helfen. Seine Mutter leide an Bluthochdruck und würde sie ihn auch bei seiner Entziehungstherapie unterstützen. Auch von der Türkei aus hätte er regelmäßig via Skype Kontakt zu seiner Familie gehalten und ihnen auch Geld geschickt. Ebenso hätte er aus Deutschland regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Österreich unterhalten. Schließlich führte der BF noch aus, dass er seit drei oder vier Jahren mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet sei und seine Frau in der Türkei lebe. Konfrontiert damit, dass er in seiner Erstbefragung angegeben hätte ledig zu sein, meinte er, dass damals der Dolmetscher diese Frage von sich aus angekreuzt hätte.Am 05.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt im Beisein eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson, welcher eine Rechtsberatung voranging. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er seit seiner Ankunft in Österreich eine Therapie im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum in Anspruch nehmen würde und er vergesslich sei, sich aber bemühen werde, die Fragen zu beantworten. Er nehme Drogenersatzmittel und würde seit zwei Monaten keine Drogen mehr konsumieren. Befragt nach identitätsbezeugenden Dokumenten legte der BF eine Kopie seines iranischen Aufenthaltstitels und ein Schreiben von UNHCR vor, wonach er in der Türkei anerkannter Flüchtling wäre. Befragt nach Angehörigen in Österreich oder in einem EU Mitgliedstaat gab der BF an, dass sich seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester in Österreich aufhalten würden und er mit seiner Familie zusammen leben würde. Seine Eltern, zwei seiner Brüder und seine Schwester wären seit sechs oder sieben Monaten in Österreich und sein Bruder römisch 40 sei seit etwa fünf Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig. Sie alle würden gemeinsam in einer Wohnung leben und sei seine Mutter krank und würde er ihr sehr viel helfen. Seine Mutter leide an Bluthochdruck und würde sie ihn auch bei seiner Entziehungstherapie unterstützen. Auch von der Türkei aus hätte er regelmäßig via Skype Kontakt zu seiner Familie gehalten und ihnen auch Geld geschickt. Ebenso hätte er aus Deutschland regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Österreich unterhalten. Schließlich führte der BF noch aus, dass er seit drei oder vier Jahren mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet sei und seine Frau in der Türkei lebe. Konfrontiert damit, dass er in seiner Erstbefragung angegeben hätte ledig zu sein, meinte er, dass damals der Dolmetscher diese Frage von sich aus angekreuzt hätte. Der BF wurde über das Vorliegen der Zustimmung der deutschen Behörden zu seiner Übernahme in Kenntnis gesetzt und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er in Deutschland niemanden habe und sich sicher sei, falls er dorthin abgeschoben werden sollte, wieder Drogen konsumieren würde. Er fühle sich in Begleitung seiner Familie viel besser und möchte seine Drogenentziehungstherapie in Österreich zu Ende bringen. Mit Schriftsatz vom 05.04.2017 brachte der BF eine Stellungnahme ein, worin er den Selbsteintritt Österreichs in sein Asylverfahren beantragte. Begründet führte er dazu aus, dass er wegen seiner vormaligen Drogenabhängigkeit auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familie angewiesen wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung seines Antrags
1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung seines Antrags
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das BVwG):
4 Dublin III-VO ist für ein Wiederaufnahmeersuchen ein Standartformblatt zu verwenden. Der Hinweis auf Art. 22 in Art. 23 Abs. 4 leg. cit. macht deutlich, dass die dort aufgestellten allgemeinen Beweisregeln auch im Wiederaufnahmeverfahren gelten. Freilich stellen sich in Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig weniger Beweisfragen als in Aufnahmeverfahren, als vielfach nur EURODAC-Daten abgeglichen werden (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 23, K7). Insofern geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde dem ersuchten Mitgliedstaat mitzuteilen gehabt hätte, dass er mit seinen Geschwistern und Eltern, die in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ins Leere. Dies - wie oben dargestellt - deshalb, da im Falle des Beschwerdeführers das Wiederaufnahmeersuchen auf den von der Bundesrepublik Deutschland eingespeicherten EURODAC-Treffer gestützt wurde. Aber auch das Vorbringen des BF, dass die belangte Behörde die Bundesrepublik Deutschland über den Umstand, dass sich seine Familie in Österreich aufhält, zu informieren gehabt hätte, kann nicht überzeugen. Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren festgestellt, dass weder eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 noch ein exzeptioneller Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 (Selbsteintrittsrecht) beim Beschwerdeführer vorliegt, weshalb es - selbst unter Zugrundelegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Geiste des Unionsrechts - nicht erforderlich war, zusätzliche Informationen dem ersuchten Mitgliedstaat zur Prüfung seiner Zuständigkeit zu übermitteln. Im Zusammenhang mit den zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu prüfenden Beweismittel und Indizien handelt es sich um Regelungen der Beweiswürdigung, die eine ansonsten schrankenlos scheinende freie Beweiswürdigung, zugunsten ex ante besserer vorhersehbarer Ergebnisse im Einzelfall, einschränken soll. Dieser Ansatz ist zweifellos richtig, als das Dubliner Übereinkommen darunter gelitten hatte, dass Beweiserfordernisse zwischen den Mitgliedsstaaten höchst unterschiedlich und teilweise auch inkohärent angewandt wurden, was eine Reihe frustrierter Ersuchen und sohin ergebnislos verwendeter Ressourcen zur Folge hatte. Der hier unternommene Versuch einer Systematisierung und Verrechtlichung (insbesondere durch Aufnahme der Beweismittel- und Indizienkataloge in das unionsrechtliche Sekundarrecht) dieser praktischen Anwendungsfragen hat langfristig eine größere Einheitlich befördert (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 22, K5).Zur Kritik des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren geführt hätte, da sie nicht sämtliche Beweismittel und Indizien in ihrem Aufnahmegesuch angeführt hätte, die die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates oder auch die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates begründen können ist auszuführen, dass für Wiederaufnahmeersuchen basierend auf EURODAC-Treffern, der Prüfungsspielraum des ersuchten Mitgliedsstaates in Artikel 4, DVO zur Dublin III-VO eingeschränkt ist. Ein in Artikel 4, DVO zur Dublin III-VO taxativ aufgezählter Ablehnungstatbestand ist im Fall des BF jedoch nicht gegeben.
, Absatz 4, Dublin III-VO ist für ein Wiederaufnahmeersuchen ein Standartformblatt zu verwenden. Der Hinweis auf Artikel 22, in Artikel 23, Absatz 4, leg. cit. macht deutlich, dass die dort aufgestellten allgemeinen Beweisregeln auch im Wiederaufnahmeverfahren gelten. Freilich stellen sich in Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig weniger Beweisfragen als in Aufnahmeverfahren, als vielfach nur EURODAC-Daten abgeglichen werden vergleiche Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 23, K7). Insofern geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde dem ersuchten Mitgliedstaat mitzuteilen gehabt hätte, dass er mit seinen Geschwistern und Eltern, die in Österreich ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ins Leere. Dies - wie oben dargestellt - deshalb, da im Falle des Beschwerdeführers das Wiederaufnahmeersuchen auf den von der Bundesrepublik Deutschland eingespeicherten EURODAC-Treffer gestützt wurde. Aber auch das Vorbringen des BF, dass die belangte Behörde die Bundesrepublik Deutschland über den Umstand, dass sich seine Familie in Österreich aufhält, zu informieren gehabt hätte, kann nicht überzeugen. Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren festgestellt, dass weder eine Abhängigkeit im Sinne von Artikel 16, Absatz eins, noch ein exzeptioneller Fall im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, (Selbsteintrittsrecht) beim Beschwerdeführer vorliegt, weshalb es - selbst unter Zugrundelegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Geiste des Unionsrechts - nicht erforderlich war, zusätzliche Informationen dem ersuchten Mitgliedstaat zur Prüfung seiner Zuständigkeit zu übermitteln. Im Zusammenhang mit den zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu prüfenden Beweismittel und Indizien handelt es sich um Regelungen der Beweiswürdigung, die eine ansonsten schrankenlos scheinende freie Beweiswürdigung, zugunsten ex ante besserer vorhersehbarer Ergebnisse im Einzelfall, einschränken soll. Dieser Ansatz ist zweifellos richtig, als das Dubliner Übereinkommen darunter gelitten hatte, dass Beweiserfordernisse zwischen den Mitgliedsstaaten höchst unterschiedlich und teilweise auch inkohärent angewandt wurden, was eine Reihe frustrierter Ersuchen und sohin ergebnislos verwendeter Ressourcen zur Folge hatte. Der hier unternommene Versuch einer Systematisierung und Verrechtlichung (insbesondere durch Aufnahme der Beweismittel- und Indizienkataloge in das unionsrechtliche Sekundarrecht) dieser praktischen Anwendungsfragen hat langfristig eine größere Einheitlich befördert vergleiche Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 22, K5). Das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Vorbringen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 22.12.2016 den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht hätte und seine Lebensgefährtin an krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen leide und auf seine Unterstützung angewiesen sei bzw. seine Lebensgefährtin in Belgien von Verfolgung von ihrem Bruder bedroht wäre, wird, da es gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt, außer Acht gelassen. In § 20 BFA-VG wird normiert, unter welchen Voraussetzungen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen vorgebracht werden dürfen. Im gegenständlichen Fall ist keine der darin aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 (wie auch zuletzt in § 40 AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838). Das BFA hat dem BF ausdrücklich nach in Österreich oder sonst in Europa aufhältigen Verwandten befragt. Im Zuge dieser Befragung führte der BF an, dass seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in Österreich aufhältig seien. Zudem gab der BF an, dass er mit einer afghanischen Staatsangehörigen vor drei oder vier Jahren die Ehe geschlossen hätte und sich seine Ehefrau in der Türkei aufhalten würde. Dass der Beschwerdeführer neben seiner Ehefrau auch noch eine Beziehung zu einer Lebensgefährtin in Belgien unterhalte bzw. dass diese ein Kind von ihm erwarte hat der er weder im Zuge seiner beiden Einvernahmen noch in seiner Stellungnahme vom 05.04.2017 auch nur angedeutet. Auch hat er in der Beschwerde nicht erklärt, warum er nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen Umstand vor dem BFA darzulegen. Daher ist dieses Vorbringen unzulässig und wäre auch auf Grund der unglaubwürdigen Steigerung nicht als Sachverhalt anzunehmen.Das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Vorbringen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 22.12.2016 den gemeinsamen Sohn zur Welt gebracht hätte und seine Lebensgefährtin an krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen leide und auf seine Unterstützung angewiesen sei bzw. seine Lebensgefährtin in Belgien von Verfolgung von ihrem Bruder bedroht wäre, wird, da es gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt, außer Acht gelassen. In Paragraph 20, BFA-VG wird normiert, unter welchen Voraussetzungen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen vorgebracht werden dürfen. Im gegenständlichen Fall ist keine der darin aufgezählten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 (wie auch zuletzt in Paragraph 40, AsylG 2005) ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838). Das BFA hat dem BF ausdrücklich nach in Österreich oder sonst in Europa aufhältigen Verwandten befragt. Im Zuge dieser Befragung führte der BF an, dass seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in Österreich aufhältig seien. Zudem gab der BF an, dass er mit einer afghanischen Staatsangehörigen vor drei oder vier Jahren die Ehe geschlossen hätte und sich seine Ehefrau in der Türkei aufhalten würde. Dass der Beschwerdeführer neben seiner Ehefrau auch noch eine Beziehung zu einer Lebensgefährtin in Belgien unterhalte bzw. dass diese ein Kind von ihm erwarte hat der er weder im Zuge seiner beiden Einvernahmen noch in seiner Stellungnahme vom 05.04.2017 auch nur angedeutet. Auch hat er in der Beschwerde nicht erklärt, warum er nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen Umstand vor dem BFA darzulegen. Daher ist dieses Vorbringen unzulässig und wäre auch auf Grund der unglaubwürdigen Steigerung nicht als Sachverhalt anzunehmen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg und zu seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus dem Akt des Bundesamts, dem darin befindlichen Vorbringen des BF und dem EURODAC-Treffer bezüglich seiner dortigen Asylantragstellung. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht substantiiert vorgebracht. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage, inklusive der medizinischen Versorgung, von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Die Feststellung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben und der im Akt einliegenden Bescheinigung des Vereins Dialog, Integrative Suchtberatung (AS 155) und des Befunds des Diagnosezentrum XXXX (ASDie Feststellung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben und der im Akt einliegenden Bescheinigung des Vereins Dialog, Integrative Suchtberatung (AS 155) und des Befunds des Diagnosezentrum römisch 40 (AS 157 - 159). Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Der BF brachte, objektiv gesehen, insbesondere kein besonders Naheverhältnis, etwa in Form eines persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses, zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern vor. Es ist der Aktenlage nach offenkundig, dass hier eben kein außergewöhnliches (über übliche familiäre Beziehungen hinausgehend) Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Trennung von seiner Familie nicht verkraften könne bzw. er in Österreich ein normales und gesundes Leben mit seiner Familie führen wolle, sind nicht geeignet ein außergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Familienmitgliedern bzw. vice versa zu untermauern. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Sonderbestimmungen für das Familienverfahren - Familienverfahren im Inland § 34.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 - Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20 - Einleitung des VerfahrensArtikel 20, - Einleitung des Verfahrens
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 23 - Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 - Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
Artikel 16 Absätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erloschen ist. Das Erlöschen der Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen kann ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden."Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, geprüft hat, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit
Artikel 16 Absätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erloschen ist. Das Erlöschen der Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen kann ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden." Zu A)
1 lit. b Dublin III-VO verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen.1.1. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, ist die Bundesrepublik Deutschland
Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabsatz 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin jedenfalls in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründet:Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin jedenfalls in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet: Der Beschwerdeführer hat am 10.02.2016 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt und hat sich während dieses Asylverfahrens aus der Bundesrepublik Deutschland entfernt und ist unerlaubt, in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, wo er am 11.02.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland in der Zwischenzeit untergangen sein könnten, bestehen nicht. Demzufolge pflichtet das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 1 (Selbsteintrittsrecht) jeweils der Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz eins, (Selbsteintrittsrecht) jeweils der Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: 1.2.1. Mögliche Verletzung von Artikel 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. Artikel 3 EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass in der Bundesrepublik Deutschland in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der deutschen Asylbehörden zu gerade der Person des BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Bundesrepublik Deutschland sind hinreichend aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK zu befürchten.Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Bundesrepublik Deutschland sind hinreichend aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Deutschland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Der BF ist der Richtigkeit der Länderberichte nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten und hat im Verfahren nicht konkret behauptet, dass er während seines Voraufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003). Jedoch kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (16.12.2014, Ra 2014/19/0007).Jedoch kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (16.12.2014, Ra 2014/19/0007). Hinsichtlich des Vorbringens des BF im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand, ist zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Hinsichtlich des Vorbringens des BF im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand, ist zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich im Fall des Beschwerdeführers nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall "Paposhvili vs Belgium" (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Im Fall des Beschwerdeführers liegen somit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Das Vorliegen einer grundsätzlich umfassenden medizinischen Versorgung für Personen, die im Rahmen der Dublin III VO in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden, ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen und wurde im Verfahren im Sinne einer Zukunftsprognose nach einer geregelten Rücküberstellung nicht widerlegt.Im Fall des Beschwerdeführers liegen somit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Das Vorliegen einer grundsätzlich umfassenden medizinischen Versorgung für Personen, die im Rahmen der Dublin römisch drei VO in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden, ergibt sich aus den behördlichen Feststellungen und wurde im Verfahren im Sinne einer Zukunftsprognose nach einer geregelten Rücküberstellung nicht widerlegt. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerinnen erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerinnen erkannt werden kann, verwiesen. Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. 2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung
7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK):
G (iVm § 61 Abs. 1 FP
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.