← Österreich

{'item': 'W238 2131425-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§§ 3§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW238 2131425-1 SpruchW238 2131425-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitz

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Julia JERABEK und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.07.2016, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, W217 2106847-1/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.12.2014 betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben und ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 % ab 08.09.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.
  2. Am 21.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
  3. Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie eingeholt. In dem Gutachten vom 14.07.2016 wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin den Leidenspositionen zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von (weiterhin) 50 % festgestellt. In diesem Gutachten wurde auch die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geprüft und bejaht.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung

§§ 3und 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung

Paragraphen 3 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.

  1. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde begehrte die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung die Erhöhung des Grades der Behinderung auf 70 %. Des Weiteren zielte die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine aus Sicht der Beschwerdeführerin bestehende Gehbehinderung offenbar auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. auf die Ausstellung eines Parkausweises ab.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 01.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Verfahrensschritte im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO informiert. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides nur über die unterbliebene Neufestsetzung des Grades der Behinderung beschweren kann. Ein Beschwerdevorbringen, das sich auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" oder auf die Ausstellung eines Parkausweises bezieht, ginge jedoch ins Leere, weil die Behörde darüber im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Verfahrensschritte im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO informiert. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie sich mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides nur über die unterbliebene Neufestsetzung des Grades der Behinderung beschweren kann. Ein Beschwerdevorbringen, das sich auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" oder auf die Ausstellung eines Parkausweises bezieht, ginge jedoch ins Leere, weil die Behörde darüber im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat.
  5. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.01.2017 erstatteten – Gutachten vom 15.03.2017 wurde nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass sich durch eine Verbesserung von Leiden 3 (Schultergelenksleiden) eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe und somit eine Veränderung im Vergleich zum Gutachten vom 14.07.2016 ergeben habe.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  7. Mit Eingabe vom 12.04.2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle. Gleichzeitig trat sie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit näherer Begründung entgegen.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit und Folgen der Zurückziehung ihrer Beschwerde und das Erfordernis einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung informiert.
  9. Mit am 04.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz teilte die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit, dass sie das "Beschwerdeverfahren vom 14.07.2017, OB 34587483500012", zurückziehen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Nach Einräumung von Parteiengehör und Setzung einer Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zog die Beschwerdeführerin mit am 04.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
  11. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 04.05.2017 (vgl. dazu Pkt. I.12.). Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung ("Zurückziehung des Beschwerdeverfahrens" statt Zurückziehung der Beschwerde) ändert daran nichts, zumal damit unzweifelhaft der Wegfall des Interesses an der Fortführung des Verfahrens bekundet wird.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 04.05.2017 vergleiche dazu Pkt. römisch eins.12.). Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung ("Zurückziehung des Beschwerdeverfahrens" statt Zurückziehung der Beschwerde) ändert daran nichts, zumal damit unzweifelhaft der Wegfall des Interesses an der Fortführung des Verfahrens bekundet wird.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.2.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführerin die Zurückziehung – wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde – schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.

  1. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).3.
  2. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 04.05.2017 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 04.05.2017 hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2131425.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.