RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW238 2137844-1 SpruchW238 2137844-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer gehörte ausweislich des Verwaltungsaktes ab 03.07.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 BEinstG an. Auf Grundlage des damals durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde beim Beschwerdeführer anhand der Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer gehörte ausweislich des Verwaltungsaktes ab 03.07.2000 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, BEinstG an. Auf Grundlage des damals durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde beim Beschwerdeführer anhand der Richtsatzverordnung ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.
- Am 04.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:
- Am 04.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass." Dem Antragsformular angeschlossen war ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.05.2016, in dem er insbesondere um Mitteilung ersuchte, ob aufgrund der beigelegten Unterlagen eine "formlose Neufestsetzung des Grades der Behinderung" möglich sei.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie ein (zusammenfassendes) Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten – Gutachten vom 19.07.2016 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 29.09.2000) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung "bei Besserung und Änderung der Gesetzesgrundlage" um insgesamt drei Stufen herabgesetzt werde.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie ein (zusammenfassendes) Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten – Gutachten vom 19.07.2016 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 29.09.2000) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung "bei Besserung und Änderung der Gesetzesgrundlage" um insgesamt drei Stufen herabgesetzt werde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür – Behindertenpass und Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" – nicht vorliegen würden.Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür – Behindertenpass und Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" – nicht vorliegen würden. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 19.07.2016 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.10.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin zog der Beschwerdeführer insbesondere in Kritik, dass er im Vorfeld der Begutachtung nicht über die hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung geänderte Rechtslage informiert worden sei, welche eine "automatische Herabsetzung" des Grades der Behinderung bewirke. Der Beschwerdeführer hätte sonst seinen Antrag zurückgezogen. In einer weiteren – ebenfalls als Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2016 bezeichneten – Eingabe vom 12.10.2016 machte der Beschwerdeführer Formalfehler des angefochtenen Bescheides geltend und stellte den "Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides gemäß § 68 AVG". Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer seinen "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 03.05.2016 zurück".In einer weiteren – ebenfalls als Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2016 bezeichneten – Eingabe vom 12.10.2016 machte der Beschwerdeführer Formalfehler des angefochtenen Bescheides geltend und stellte den "Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG". Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer seinen "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 03.05.2016 zurück".
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 21.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde (vgl. zum entsprechenden Hinweis im Antragsformular Punkt I.2.).Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde vergleiche zum entsprechenden Hinweis im Antragsformular Punkt römisch eins.2.). Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit am 12.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz zog der Beschwerdeführer den "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 03.05.2016" zurück. Damit brachte der Beschwerdeführer – unbeschadet der falschen Bezeichnung – die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Ausdruck.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Einbringung und die Wertung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie der Gegenstand des angefochtenen Bescheides basieren auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 03.05.2016" mit Eingabe vom 12.10.2016 zurückgezogen hat, stützt sich ebenfalls auf den Inhalt des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer damit die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden – von der belangten Behörde (auch) als Begehren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewerteten – Antrags zum Ausdruck gebracht hat, ergibt sich aus dem objektiven, gesamthaft eindeutig erschließbaren Erklärungswert des Anbringens: Bereits im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes vom 10.10.2016 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er seinen Antrag zurückgezogen hätte, wenn die belangte Behörde ihn zeitgerecht über die Änderung der Rechtslage informiert hätte. Zudem enthält der Verwaltungsakt ausschließlich den vom Beschwerdeführer am 03.05.2016 unterschriebenen, bei der belangten Behörde am 04.05.2016 eingelangten Antrag, über den im angefochtenen Bescheid – hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses – abgesprochen wurde. Schließlich lässt sich die falsche Bezeichnung des Beschwerdeführers, wonach er den "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" zurückziehe, auch dadurch erklären, dass dem ursprünglichen Antragsformular ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.05.2016 angeschlossen war, in dem dieser insbesondere um Mitteilung ersuchte, ob aufgrund der beigelegten Unterlagen eine "formlose Neufestsetzung des Grades der Behinderung" möglich sei. Es erscheint offenkundig, dass der Beschwerdeführer auch insoweit die Einschätzung des Grades der Behinderung im Zuge des Passverfahrens gemeint hat. Insgesamt ergibt sich somit unzweifelhaft, dass der in der Eingabe vom 12.10.2016 formulierte Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 04.05.2016 gerichtet ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. 3.2.
- Zur Wertung des Antrags vom 04.05.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.2.
- Zur Wertung des Antrags vom 04.05.2016 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH). Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 04.05.2016 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 04.05.2016 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO eingebracht. Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.2.).Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis vergleiche dazu Punkt römisch eins.2.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt. Der Beschwerdeführer ist der Wertung seines Anbringens – ausweislich des Verwaltungsaktes – weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten. Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 04.05.2016 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 04.05.2016 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gerichtet war. 3.2.
- Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen gesonderter Bescheide oder im Wege zusätzlicher Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde.3.2.
- Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen gesonderter Bescheide oder im Wege zusätzlicher Spruchpunkte im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde. Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn ihm ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" ausgestellt wird.Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn ihm ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" ausgestellt wird. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Zu A) Behebung des Bescheides: 3.
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. 3.
- Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 mit Hinweis auf VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159).3.
- Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche zuletzt etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 mit Hinweis auf VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde – mit am 12.10.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben den verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit – wegen Wegfalls der Zuständigkeit der belangten Behörde für seine Erlassung – ersatzlos zu beheben. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleibt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Pkt. II.3.2.1. und II.3.4.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Pkt. römisch zwei.3.2.1. und römisch zwei.3.4.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2137844.1.00