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{'item': 'W238 2143699-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§§ 42§ 9§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW238 2143699-1 SpruchW238 2143699-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitz

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Am 19.05.2016 beantragte er beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Am 19.05.2016 beantragte er beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO.
  3. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.07.2016 erstatteten – Gutachten vom 18.08.2016 wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG abgewiesen.

Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.08.2016, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Somit seien die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.08.2016, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Somit seien die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben. Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 18.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

  1. Am 10.10.2016 langte bei der belangten Behörde ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel ein. Als Betreff führte der Beschwerdeführer an: "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) – Einspruch gegen Ablehnung". Weiters brachte der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes vor:
  2. Am 10.10.2016 langte bei der belangten Behörde ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel ein. Als Betreff führte der Beschwerdeführer an: "Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) – Einspruch gegen Ablehnung". Weiters brachte der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes vor: "Sehr geehrte Damen und Herren, Wie bereits telefonisch mitgeteilt, erhebe ich Einspruch gegen obige Ablehnung. In der Anlage übersende ich Ihnen 7 Befunde zu Ihrer Kenntnisnahme und ersuche um positive Erledigung". Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer einen neuerlichen – bei der Behörde am 10.10.2016 eingelangten – Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO sowie Befunde bei, die teilweise bereits im Verwaltungsverfahren vorlagen.Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer einen neuerlichen – bei der Behörde am 10.10.2016 eingelangten – Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO sowie Befunde bei, die teilweise bereits im Verwaltungsverfahren vorlagen.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 02.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.02.2017, zugestellt am 28.02.2017 durch persönliche Übernahme des Empfängers, trug das Bundesverwaltungsgericht dem – damals noch unvertretenen – Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Eingabe auf, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG nicht genügte. Es fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.02.2017, zugestellt am 28.02.2017 durch persönliche Übernahme des Empfängers, trug das Bundesverwaltungsgericht dem – damals noch unvertretenen – Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Eingabe auf, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Es fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.

  1. Am 13.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein.
  2. Die verbesserte Beschwerde wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am letzten Tag der Frist zur Behebung von Mängeln (21.03.2017) um 16:17:43 Uhr nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebracht.
  3. Die verbesserte Beschwerde wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am letzten Tag der Frist zur Behebung von Mängeln (21.03.2017) um 16:17:43 Uhr nach Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebracht.
  4. Mit Schreiben vom 31.03.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung vor, dass die am 22.03.2017 eingelangte Beschwerde verspätet eingebracht worden sein dürfte. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  5. Mit schriftlicher Eingabe vom 07.04.2017 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und eines Verspätungsvorhaltes seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 07.04.2017 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 07.04.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 43.
  10. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.2.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.

  1. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).3.
  2. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 07.04.2017 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 07.04.2017 hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2143699.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.