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{'item': 'W257 2144204-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 16§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW257 2144204-1 SpruchW257 2144204-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Ger

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan. Er stellte am 10.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab, gewährte ihm allerdings subsidiären Schutz. Gegen die Abweisung des Asylantrages wurde Beschwerde erhoben, wodurch das gegenständliche Gericht zur Entscheidung berufen ist. Der Beschwerdeführer hat durch den subsidiären Schutz eine bis zum 06.12.2017 befristete Aufenthaltsberichtigung. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und weist die Beschwerde mit gegenständlichem Erkenntnis ab.

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2015 gemeinsam mit XXXX anderen Fremden in XXXX angehalten. Sie wurden nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und in der Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2015 gemeinsam mit römisch 40 anderen Fremden in römisch 40 angehalten. Sie wurden nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes festgenommen und in der Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 11.07.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan vor ca. zwei Jahren verlassen habe. Die letzten beiden Jahre habe er im Iran gelebt. Er habe Afghanistan verlassen, weil er aufgrund des Bürgerkrieges keine Zukunft mehr gesehen habe. Aus dem Iran sei er geflohen, weil er selbst dort der Gewalt der Willkür der iranischen Behörden und der Polizei ausgesetzt gewesen sei. Er nahm Unterkunft in XXXX , XXXX Am 01.09.2016 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Vor dieser Einvernahme ersuchte die Volkshilfe Wien, welche Rechtsbetreuung übernommen hat, um Akteneinsicht.Er nahm Unterkunft in römisch 40 , römisch 40 Am 01.09.2016 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Vor dieser Einvernahme ersuchte die Volkshilfe Wien, welche Rechtsbetreuung übernommen hat, um Akteneinsicht. 1.1.
  5. Ergebnis der mündlichen Einvernahme bei der Behörde am 01.09.2016: Die Einvernahme wurde in seiner Muttersprache übersetzt, wobei weder eine Vertrauensperson noch ein Vertreter anwesend war. Er brachte mehrmals vor, dass sein Geburtsdatum falsch geschrieben worden sei. Er sei am XXXX geboren und nicht wie bisher protokolliert am XXXX . Er sei somit am heutigen Tag 20 Jahre alt.Er brachte mehrmals vor, dass sein Geburtsdatum falsch geschrieben worden sei. Er sei am römisch 40 geboren und nicht wie bisher protokolliert am römisch 40 . Er sei somit am heutigen Tag 20 Jahre alt. Er gab an, im Dorf XXXX im Distrikt Sayghan, in der Provinz Bamyan, geboren worden zu sein. Er gab an, dass er noch vier Schwestern und zwei Brüdern habe und alle Geschwister im Iran leben würden. Alle Geschwister hätten Afghanistan vor ca. 15 Jahren verlassen. Auch er selbst sei vor ca. zehn Jahren in den Iran übersiedelt. In Afghanistan habe er fünf Jahre die Schule besucht, habe allerdings, weil sein Vater krank geworden sei, die Schule verlassen und zuhause als Hirte arbeiten müssen. Die Familie selbst habe keine eigenen Grundstücke in Afghanistan. Nach seinen Fluchtgründen aus Afghanistan befragt gab er an, dass er als Hazara schlecht behandelt worden sei und deswegen Afghanistan verlassen hätte müssen.Er gab an, im Dorf römisch 40 im Distrikt Sayghan, in der Provinz Bamyan, geboren worden zu sein. Er gab an, dass er noch vier Schwestern und zwei Brüdern habe und alle Geschwister im Iran leben würden. Alle Geschwister hätten Afghanistan vor ca. 15 Jahren verlassen. Auch er selbst sei vor ca. zehn Jahren in den Iran übersiedelt. In Afghanistan habe er fünf Jahre die Schule besucht, habe allerdings, weil sein Vater krank geworden sei, die Schule verlassen und zuhause als Hirte arbeiten müssen. Die Familie selbst habe keine eigenen Grundstücke in Afghanistan. Nach seinen Fluchtgründen aus Afghanistan befragt gab er an, dass er als Hazara schlecht behandelt worden sei und deswegen Afghanistan verlassen hätte müssen. Wörtlich gab er an: "Weil ich Hazara bin, konnte ich nicht mehr in Afghanistan bleiben. Hazara werden dort geschlagen. Die Taliban schlagen die Hazara und der Daeish. Und weil ich auch Schiit bin werden wir schlecht behandelt." Befragt nach seinen Berufswunsch in Österreich gab er an, dass er die Schule fertig machen wolle. Es gebe jedoch ein Problem, da die Schule lediglich Personen bis zum
  6. Lebensjahr aufnehmen könne und nach der derzeitigen Aktenlage sei er jedoch bereits 25 Jahre, weswegen er die Schule nicht besuchen könne. Er würde gerne Politikwissenschaften studieren. Befragt nach seinen Tagesablauf in Österreich brachte er vor, dass er ua. Deutsch lernen und Fußball spielen würde. 1.1.
  7. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid vom 06.12.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 06.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).1.1.3. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid vom 06.12.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 06.12.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.12.2016 eigenhändig zugestellt. 1.1.

  1. Begründend führte die Behörde dabei aus, dass kein schlüssiges Fluchtvorbringen vorliege und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, wie es die Genfer Flüchtlingskonvention verlange, nicht erkannt werden könne. 1.1.
  2. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara müsse seitens der Behörde gesagt werden, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer ethnischen religiösen Volksgruppe allein, sowie deren schlechte allgemeine Situation für sich alleine keine GFK Relevanz begründen könne und auch laut den vorliegenden Länderberichten die afghanische Verfassung sämtliche ethnische Minderheiten schütze. 1.1.
  3. Der Bescheid vom 06.12.2016 wurde ausgestellt auf den Beschwerdeführer, geboren am XXXX . Das Bundesamt berichtigte das Geburtsdatum vom XXXX auf den XXXX , indem am 19.12.2016 auf der Grundlage des § 62 Abs. 4 AVG ein Berichtigungsbescheid erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.12.2016 eigenhändig übernommen.1.1.
  4. Der Bescheid vom 06.12.2016 wurde ausgestellt auf den Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 . Das Bundesamt berichtigte das Geburtsdatum vom römisch 40 auf den römisch 40 , indem am 19.12.2016 auf der Grundlage des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ein Berichtigungsbescheid erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 27.12.2016 eigenhändig übernommen. 1.1.
  5. Die am 29.12.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde bezieht sich lediglich auf den am 09.12.2016 zugestellten Bescheid. Der im vorangegangenen Punkt beschriebene Bescheid wurde nicht beansprucht, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs. 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, dass er den Iran verlassen habe müssen, weil ihm dort wegen seines illegalen Aufenthaltes im Falle eines Aufgriffs entweder die Abschiebung nach Afghanistan oder aber die Rekrutierung zum Kampfeinsatz in Syrien gedroht hätte. Nach Afghanistan möchte er nicht zurück, weil er dort niemanden habe und er sich als schiitischer Hazara insbesondere vor den Taliban fürchte. Er führte zum Beweis der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan mehrere Länderberichte an und zwar eine Information der Staatendokumentation vom 21.01.2016, einen Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 07.03.2016, einen Jahresbericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan von 2015, sowie ein Update der Schweizer Flüchtlingshilfe, entnommen aus dem Internet am 27.10.
  7. Alle diese Berichte würden zeigen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan schlechter geworden sei. Weiters wurde die Sicherheitslage in Bamyan beschrieben. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen worden sei und es zwar richtig sei, dass er Afghanistan wegen finanziellen Gründen verlassen habe müssen, er zusätzlich allerdings als Hazara schlecht behandelt worden sei (Seite 7 der Beschwerde). Er habe außerdem erklärt, dass er nicht nur geschlagen, sondern auch getötet werde. An dieser Stelle wird seitens des Gerichtes angemerkt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme wörtlich Folgendes vorgebracht hat: "Nein, überall in Afghanistan werden von Daeish Afghanistan regiert. Und wenn sie uns in den Händen bekommen hätten, hätten sie uns geschlagen und getötet." Weiters brachte er unter Hinweis der Judikatur des VwGH vom 26.02.1997 und vom 09.04.1997 vor, dass es nicht notwendig sei, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien, sondern es ausreiche, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. In der weiteren Beschwerde wurde wieder auf die Situation der Hazara in Afghanistan eingegangen und erklärt, dass bereits die Zugehörigkeit zur der ethnischen religiösen Gruppe der Hazara ein Asylgrund darstelle. 1.1.
  8. Es wurden folgende Anträge gestellt: Es möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung beim Gericht durchgeführt werden und in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde der Status der Asylberechtigung zuerkannt werden, hilfsweise möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werden. 1.
  9. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die Beschwerde samt Akt langte am 10.01.2017 beim Gericht ein. Eine Prüfung der formalen Voraussetzungen ergab, dass das ho Gericht für das Verfahren zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde unter Anschluss folgender Länderberichten und Informationen zu seinem Herkunftsstaat bzw. seiner Situation geladen: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand Wien am 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016) * ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara [a-9525-3

(9533)],
  1. Februar 2016 * Schweizerische Flüchtlingshilfe; Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage von Corinne Troxler, Bern am
  2. September 2016 * Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016 1.2.
  3. Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht In der mündlichen Verhandlung brachte er eingangs vor, dass sein Geburtsdatum falsch erhoben worden sei. Richtigerweise sei er am XXXX geboren und nicht wie im Bescheid angeführt am XXXX .In der mündlichen Verhandlung brachte er eingangs vor, dass sein Geburtsdatum falsch erhoben worden sei. Richtigerweise sei er am römisch 40 geboren und nicht wie im Bescheid angeführt am römisch 40 . Als sein Vater in Afghanistan starb, sei ca. 14-15 Jahre alt gewesen und ca. 3-4 Monate nach dem Tod des Vaters habe er sich dazu entschlossen, das Haus zu verkaufen und zu seinen Brüdern in den Iran zu ziehen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er abermals vor, dass er Hazara sei und deswegen von Afghanistan geflüchtet sei. Er habe nie direkten Kontakt mit den Taliban gehabt. Er brachte vor, sollten sie ihm sehen, würden sie ihn umbringen. In seinem Dorf würden keine Taliban leben. Im Iran sei er ca. zwei Jahre aufhältig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: * Der Akt der Behörde, insbesondere darin o die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde, o die Beschwerde gegen den Bescheid * die dem Beschwerdeführer übersandten Länderberichte, welche im Verhandlungsprotokoll beschrieben sind * der Inhalt der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht * Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er spricht die Sprache Dari und gehört als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung an. Seine Kernfamilie besteht aus zwei Brüdern und vier Schwestern, wobei alle Geschwister im Iran leben. Seine Mutter verstarb, als der Beschwerdeführer vier Jahre alt war. Sein Vater verstarb, als der Beschwerdeführer ca. 14-15 Jahre alt war. Nach dessen Tod verließ er Afghanistan, zog in den Iran und von dort weiter über die Türkei nach Österreich. Er ist ca. fünf Jahre in Afghanistan zu Schule gegangen, wobei er als sein Vater krank wurde, die Landwirtschaft von ihm übernahm und auf fremdem Land einige Tiere hütete. Eine Tante von ihm befindet sich noch in Afghanistan, zu der allerdings keinen Kontakt hat. Er hat ca. ein bis zweimal im Monat Kontakt mit seinen Brüdern. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
  6. Zu maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Wien am 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.
  7. 2016 und somit eines der aktuellsten Informationsquellen, von Seite 1 bis Seite 13:
  8. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q4.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  9. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  10. – 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.20 16 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
  11. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  12. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
  13. – 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). Quellen: [ ] KI vom 7.12.2016: Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan (Abschnitt 1/ Relevant für Abschnitt
  14. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge) Eine noch nie da gewesene Zahl an Afghan/Innen hat dieses Jahr – zum Teil fluchtartig – Pakistan verlassen (IRIN 13.9.2016), seit die pakistanische Regierung Ende Juni 2016 den
  15. März 2017 als Deadline zur freiwilligen Rückkehr für die in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge festlegte. Nach diesem Stichtag würde Pakistan mit der Abschiebung aller [auch der registrierten] afghanischen Flüchtlinge beginnen (IRIN 10.11.2016). Mit Stand 26.
  16. bezifferte die UN Nothilfe-Koordinierungsstelle, UN OCHA, die Zahl der in Pakistan registrierten Afghan/Innen, die im Jahr 2016 zurück gekehrt waren, mit 381.094, jene der nicht-registrierten mit 236.
  17. Davon fielen laut Statistiken auf die Zeitspanne bis Ende Juni 2016 insgesamt nur etwas mehr als 6.000 (UN OCHA 2.12.2016). Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge, ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen (vgl. VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen vergleiche VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016). UNHCR Vertreter in Pakistan bezeichneten im Oktober die Rückkehr der registrierten afghanischen Flüchtlinge allerdings als "Großteils freiwillig" und führten den hohen Anstieg auch auf die ab Juni 2016 erfolgte Verdoppelung der Barzuschüsse von 200 auf 400 Dollar pro Person für die Rückkehr, sowie auf eine neue Rückkehrkampagne der afghanischen Regierung, zurück (VOA News 16.10.2016). Das Rückführungsprogramm des UNHCR, inklusive der genannten Barzuschüsse, zu dem nur die registrierten afghanischen Flüchtlinge berechtigt sind, ist nun für die Winterperiode vom 1.
  18. bis zum 1.
  19. ausgesetzt (IRIN 10.11.2016). Nach Angaben des pakistanischen Ministers für die Grenzregionen ["Minister for States and Frontier Regions"] wurde auch die staatliche Repatriierung der Afghan/Innen von November 2016 bis Februar 2017 ausgesetzt, einem formalen Antrag des UNHCR, der afghanischen Regierung und einiger Oppositionsparteien folgend (IRIN 10.11.2016). Im November ist die Zahl der rückkehrenden registrierten afghanischen Flüchtlinge schließlich stark gesunken (UN OCHA 2.12.2016). Anfang Dezember schließlich meldeten pakistanische Medien, dass die Regierung die Deadline auf den Dezember 2017 verlängert hat (Dawn 2.12.2016). Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan, eine Million davon sind "nicht-registriert". 2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach Angekommenen wurde keine "Proof of Registration Card" ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Ein großer Anteil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan sind Migrant/Innen der zweiten oder dritten Generation, die Afghanistan kaum kennen. Viele der in Pakistan lebenden Afghan/Innen flohen schon in den 80er-Jahren vor den Kämpfen zwischen sowjetischen und afghanischen Truppen (Newsweek 14.11.2016). 91 Prozent der registrierten und 87 Prozent der nicht-registrierten rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge passierten den Grenzübergang Torkham in die afghanische Provinz Nangarhar (UN OCHA 2.12.2016). Doch sieht sich Nangarhar selbst mit den Problemen innerstaatlicher Flüchtlinge konfrontiert aufgrund von Gefechten zwischen .Regierungstruppen – unterstützt von alliierten Streitkräften – und den Taliban bzw. des IS (IRIN 13.9.2016). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) und UNHCR warnten auch im Zusammenhang mit Binnenflüchtlingen in Afghanistan vor einer schweren humanitären Krise (IOM 9.9.2016). So wurden vom 1.1.2016 bis einschließlich 16.11.2016 insgesamt 511.762 Menschen als Binnenvertriebene in Afghanistan registriert (UN OCHA 27.11.2016). Zusammen mit den aus Pakistan Rückkehrenden wird erwartet, dass unter winterlichen Verhältnissen zu Jahresende rund 1,6 Millionen Afghan/innen in Bewegung sein werden (UN AFGH 16.11.2016). Die UN hat angekündigt, für diesen Notfall 152 Millionen Dollar zu beantragen, da die ursprünglichen Berechnungen von Unterstützungsleistungen an 250.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan ausgingen (IRIN 13.9.2016). Die Zahl der Rückkehrer/Innen aus Pakistan hatte UNHCR für das Jahr 2016, basierend auf Trends der letzten Jahre, auf nur 50.000 geschätzt (Dawn 2.12.2016). Der afghanischen Regierung wird wiederum vorgeworfen, es verabsäumt zu haben, den rückkehrenden Flüchtlingen "angemessene Lebensbedingungen" zu bieten. Der afghanische Minister für Flüchtlinge und Rückführung führte indes an, dass die afghanischen Flüchtlinge von Pakistan als politisches Instrument verwendet werden (TOLO News 25.9.2016). So hatten sich Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan zugespitzt und mündeten im Juni in vermehrten Schusswechsel an der Grenze zwischen Militärs beider Länder (IRIN 23.6.2016). Der Ausbau der afghanisch-indischen Beziehungen trübt zusätzlich die Beziehungen der beiden Nachbarstaaten (Dawn 24.10.2016). Quellen: [ ] KI vom 22.11.2016: Anschlag auf Bakir-al-Olum-Moschee in Kabul (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 16/Religionsfreiheit) Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016).Während einer religiösen Zeremonie am schiitischen Feiertag Arbain hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz in der Bakir-al-Olum-Moschee, einer schiitischen Moschee in Kabul, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind am 21.11.2016 mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016).Präsident Aschraf Ghani verurteilte die "barbarische" Tat (FAZ 21.11.2016). Quellen: [ ] KI vom 5.10.2016: Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami (betrifft: Abschnitt 13 Sicherheitslage) Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vgl. auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vergleiche auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016). Das Abkommen sichert der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zu. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte die Hezb-e Islami in einer Stellungnahme eine Waffenruhe. Die Stellungnahme beinhaltete auch, dass beide Seiten eine Waffenruhe unter diesem Abkommen einzuhalten haben (The Express Tribune 30.9.2016). Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vgl. auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback – trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016).Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vergleiche auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback – trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016). Menschenrechtsaktivist/innen kritisieren, dass das Friedensabkommen Hekmatjar Schutz vor Strafverfolgung gewährt. Andere Beobachter/innen werten den Vertrag dagegen als wichtigen Schritt hin zu einer Friedenslösung für Afghanistan. Die vom Westen unterstützte afghanische Regierung versucht seit Jahren, auch einen Frieden mit den Taliban auszuhandeln, die für die meisten Angriffe am Hindukusch verantwortlich sind (DW 29.9.2016) Hintergrundinformation: Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016).Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016). Quellen: [ ] Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Wien am 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016), Seite 163 – zur Lage der Schiiten: 16.
  20. Schiiten Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vergleiche FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vergleiche AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015). Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan, Wien am 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016), Seite 171f – zur Lage der Hazara: 17.
  21. Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: [ ] 2.
  22. Zu den Fluchtgründen Folgendes kann nicht festgestellt werden: 2.3.
  23. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen zusammenfassend vor, dass er als schiitischer Hazara der Aggression der Taliban ausgesetzt und deswegen geflüchtet sei. 2.3.
  24. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, würde er von den Taliban getötet werden. Seine Wiedergaben dazu sind unter den Punkten 0 (behördlichen Einvernahme) und 0 (Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht) zu entnehmen. 2.3.
  25. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Muslim bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie schiitische Muslim in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich für mehrere Jahre im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus dem Iran sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
  26. Beweiswürdigung: 3.
  27. Zu seiner Person (sh Punkt 0): 3.1.
  28. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt und besteht kein Grund zum Zweifeln. 3.1.
  29. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) sieht keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 3.1.
  30. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf, seinem Aufenthaltsort in Afghanistan und im Iran, seinem familiären Hintergrund und seinem Beruf sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und beinahe widerspruchsfrei. 3.1.
  31. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 3.1.
  32. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. 3.1.
  33. Ebenso verhält es sich mit seinem Geburtsdatum. Nachdem der Beschwerdeführer keine amtlichen Dokumente vorzeigen kann, ist es dem Gericht nicht möglich festzustellen, ob dieser tatsächlich am XXXX oder - wie von ihm mehrfach gefordert - am XXXX geboren ist.3.1.
  34. Ebenso verhält es sich mit seinem Geburtsdatum. Nachdem der Beschwerdeführer keine amtlichen Dokumente vorzeigen kann, ist es dem Gericht nicht möglich festzustellen, ob dieser tatsächlich am römisch 40 oder - wie von ihm mehrfach gefordert - am römisch 40 geboren ist. 3.
  35. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (sh Punkt 0) Den oben zitierten Länderberichten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in dem Beschwerdevorbringen zwar unter anderem zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind (sh S 9 des Beschwerdevorbringens) und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden bzw. Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen geworden wären. Weiters geht auch aus dem in dem Beschwerdevorbringen dargelegten Berichtsmaterial hervor, dass es zu Übergriffen gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara kommt, diese in jüngster Vergangenheit zugenommen haben und dass Afghanen, die aus dem Iran zurückkehren, vermehrt mit Schwierigkeiten konfrontiert sind. 3.2.
  36. An der Glaubwürdigkeit der Länderberichte hegt das Gericht keinen Zweifel, zudem die Berichte - soweit dies möglich ist – auch aktuell sind (zB der Bericht der Staatendokumentation wurde im Dezember 2016 aktualisiert). 3.
  37. Zu seinem Fluchtvorbringen: 3.3.
  38. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (sh Punkt 0) nicht festgestellt werden konnte ("non liquet"), ist Folgendes festzuhalten: 3.3.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.3.3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. 3.3.

  1. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).3.3.
  2. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). 3.3.
  3. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. 3.3.
  4. In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:3.3.
  5. In diesem Zusammenhang ist der – unmittelbar anzuwendende – Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 3.3.6. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.3.7. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des BVwG auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (sh Punkt 0) keine Glaubwürdigkeit zukommt: 3.3.8. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergeben sich aus lediglich aus den allgemein gehaltenen und wenig substantiierten Vorbringen zur Situation der Hazara in Afghanistan der rechtsfreundlichen Vertretung. (vgl. S. 9 der Niederschrift der Verhandlung vom 28.02.2017 oder S. 2 des Beschwerdevorbringens), aus welchem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar ist.3.3.8. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergeben sich aus lediglich aus den allgemein gehaltenen und wenig substantiierten Vorbringen zur Situation der Hazara in Afghanistan der rechtsfreundlichen Vertretung. vergleiche S. 9 der Niederschrift der Verhandlung vom 28.02.2017 oder S. 2 des Beschwerdevorbringens), aus welchem eine konkrete Betroffenheit seiner Person im Hinblick auf Gewalthandlungen nicht ableitbar ist. 3.3.9. Seinen eigenen Angaben nach, ist er selbst von den Taliban nicht direkt bedroht worden. Auch sein Vater mit dem er in Afghanistan zuletzt lebte, wurde nicht von den Taliban bedroht, sondern verstarb eines natürlichen Todes. Sowohl bei der Einvernahme durch die Polizei als auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als auch während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte er zusammenfassend vor, dass er als Schiite und vorallem als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara Angst habe, geschlagen und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass eine Aggression sich genau auf seine Person richten würde. Wiederholte Male brachte er seine Zugehörigkeit zu den Hazara als Fluchtgrund vor. Das Gericht gewann den Eindruck, welches von ihm durch seinen schlüssig vorgebrachten Lebenslauf bestätigt wurde, dass er Afghanistan wegen des Todes seines Vaters verlassen hat. Unmittelbar nach dem Tod seines Vaters verkaufte er das Haus und verließ Afghanistan in Richtung Iran, wo er zwei Jahre lebte. Auslöser seiner Flucht war somit der Tod seines Vaters und keine gegen ihn gerichtete Aggression. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Vater gegenüber ihm in seiner Stellung als Vater einen dermaßen hohen Schutz vor den Taliban bieten hätte können, dass dieser vor den von ihm beschriebenen Aggressionen geschützt gewesen wäre. Dies wäre für das Gericht der einzige Anhaltspunkt, um zu erkennen, dass der Wegfall dieses Schutzes der Fluchtauslöser gewesen wäre. Aus seinen Schilderungen ist das Gegenteil erkennbar. Jedenfalls konnte er die Schule besuchen und auch seinem Vater am Feld helfen, als dieser krank wurde. Zu keinem Zeitpunkt war er irgendwelchen Aggressionen seitens der Taliban ausgesetzt. Es ist daher hier anzunehmen, dass der Tod seines Vaters die Flucht in den Iran auslöste. Dies hat jedoch nichts mit dem von ihm in der Beschwerde vorgebrachten Gründen zu tun, nämlich dass die Taliban oder der Daeish ganz generell gegen die Hazara vorgehen würden. 3.3.10. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, so wie vom Beschwerdeführer auf Seite 8 des Beschwerdevorbringens dargelegt, kann nicht erkannt werden. In diesem Punkt folgt das Gericht der Ansicht des Bundesamtes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, indem der zentrale Aspekt der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht erkannt werden kann. 3.3.11. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer zwar seine bisherige Lebensgeschichte geglaubt wird, seiner Aussage, wonach er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara einer konkreten gegen ihn gerichteten Aggression seitens der Taliban ausgesetzt sei, wird jedoch keine Glaubhaftigkeit zugesprochen. 4. Rechtliche Erwägung zu der zulässigen Beschwerde:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVw

G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 id

F BGBl. I Nr. 24/2017 (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Da es sich um einen Bescheid iSd § 3 Abs 2 Z 1 BFA-VG ohne aufenthaltsbeendender Maßnahme handelt, beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen

§ 16Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 7 Abs. 4 VwGVG (siehe auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 16 BFA-VG, Anm 1). Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2016 persönlich zugestellt. Die am 29.12.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Da es sich um einen Bescheid iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ohne aufenthaltsbeendender Maßnahme handelt, beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (siehe auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 16, BFA-VG, Anmerkung 1). Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2016 persönlich zugestellt. Die am 29.12.2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016 wurde nur hinsichtlich des Spruchpunkte I. bekämpft. Dies betrifft die Nichtzuerkennung eines Asylgrundes. Die Spruchpunkte II. und III. blieben unbekämpft und erwuchsen somit in Rechtskraft.Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016 wurde nur hinsichtlich des Spruchpunkte römisch eins. bekämpft. Dies betrifft die Nichtzuerkennung eines Asylgrundes. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. blieben unbekämpft und erwuchsen somit in Rechtskraft. Mit Spruchpunkt II. wurde subsidiärer Schutz

§ 8Absatz 1 Asyl

G gewährt. Mit Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Absatz 4 Asyl

G bis zum 06.12.2017 erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde subsidiärer Schutz

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG gewährt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 06.12.2017 erteilt. 4.1. Zu Spruchpunkt A. 4.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).4.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus finanziellen Gründen Afghanistan verlassen habe (Seite 7ff des Beschwerdevorbringens). Dies sei allerdings nicht die alleinige Motivation gewesen, sondern auch wegen der Taliban sei er geflohen. Wie er selbst in der Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Judikatur vorbringt, muss an dem Begriff der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" ein objektiver Maßstab angelegt werden. Keinesfalls darf sein persönlicher Maßstab herangezogen werden. Aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten, von dem ein objektiver Maßstab zu erwarten ist, ist jedoch vor dem Hintergrund seiner Schilderungen und den Feststellungen des Gerichtes, zu keinem Zeitpunkt erkennbar, worauf sich diese wohlbegründete Furcht stützen könnte. Einzig und allein die Tatsache, dass er Hazara und Schiite ist, erreicht nicht die Grenze der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 0 dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen (sh Punkt 0) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt vor dem Hintergrund des getätigten Fluchtvorbringens im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale – konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das BVwG aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderberichten ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen zwar u.a. zu entnehmen, dass Schiiten – speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören – Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden bzw. Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen geworden wären. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des BVwG jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. 4.1.2. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).4.1.2. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). 4.1.3. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban bedroht werden würde, kann aufgrund des Fehlens sämtlicher gegen ihn gerichteter Aggressionshandlungen nicht gefolgt werden. 4.1.4. Auch eine von individuellen Aspekten unabhängige "Gruppenverfolgung" ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte für das BVwG nicht erkennbar: Aus den o.a. Länderberichten geht auf das Wesentliche zusammengefasst zwar hervor, dass in Afghanistan generell eine negative Einstellung gegenüber Rückkehrern vorherrscht und diesen vorgeworfen wird, ihr Land im Stich gelassen zu haben, dem Krieg entflohen zu sein und im Ausland ein wohlhabendes Leben geführt zu haben, dass Rückkehrer aus dem Iran wegen ihres Akzents leicht erkannt und sozial ausgegrenzt werden sowie Diskriminierungen seitens der Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des BVwG jedoch nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller Rückkehrer für gegeben zu erachten. 4.1.5. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer – wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt – nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen.4.1.5. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer – wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt – nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. 4.1.6. Was die Feststellung des Alters des Beschwerdeführers anbelangt, ist Folgendes auszuführen: Eine Altersfeststellung wäre nur insofern für das Verfahren relevant, als dadurch bewiesen werden hätte können, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Im gegenständlichen Fall ist es unerheblich, ob er am XXXX oder am XXXX geboren ist, weil selbst mit dem Geburtsdatum XXXX eine Minderjährigkeit nicht vorliegt. Somit ist die Festlegung des Geburtsdatums für das gegenständliche Verfahren weder gestaltend, noch würde es das Verfahren in irgendeiner Weise ändern. Es ist somit weder ein verfahrensrechtlicher noch ein verfahrensleitender Beschluss notwendig, um dieses Rechtsverhältnis zu klären, abgesehen davon kann durch dieses Verfahren das Geburtsdatum auch nicht abschließend rechtssetzend festgestellt werden. Im Übrigen wurde der Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich nicht beansprucht mit dem das Geburtsdatum von XXXX auf XXXX ausgebessert wurde.4.1.6. Was die Feststellung des Alters des Beschwerdeführers anbelangt, ist Folgendes auszuführen: Eine Altersfeststellung wäre nur insofern für das Verfahren relevant, als dadurch bewiesen werden hätte können, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Im gegenständlichen Fall ist es unerheblich, ob er am römisch 40 oder am römisch 40 geboren ist, weil selbst mit dem Geburtsdatum römisch 40 eine Minderjährigkeit nicht vorliegt. Somit ist die Festlegung des Geburtsdatums für das gegenständliche Verfahren weder gestaltend, noch würde es das Verfahren in irgendeiner Weise ändern. Es ist somit weder ein verfahrensrechtlicher noch ein verfahrensleitender Beschluss notwendig, um dieses Rechtsverhältnis zu klären, abgesehen davon kann durch dieses Verfahren das Geburtsdatum auch nicht abschließend rechtssetzend festgestellt werden. Im Übrigen wurde der Berichtigungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich nicht beansprucht mit dem das Geburtsdatum von römisch 40 auf römisch 40 ausgebessert wurde. 4.2. Zu Spruchpunkt B.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W257.2144204.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.