← Österreich

{'item': 'W268 2155201-1'}

Obsah (21)Artikel 28§ 22a§ 35§ 34Artikel 18§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57Art. 49§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlW268 2155201-1 SpruchW268 2155201-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GA

Artikel 28der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, und Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 24.04.2017 gegen 21.15 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde sogleich aufgrund illegalen Aufenthalts festgenommen und bis 25.04.2017 07.45 Uhr in den Haftraum der PI Traiskirchen verbracht. Am 25.04.2017 um 08.30 sollte er zur Erstbefragung abgeholt werden, jedoch gab er dabei an, dass er doch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen wollte und zog somit letztendlich seinen Antrag wieder zurück. Er wiederholte hierbei laufend die Worte "No Asyl". Weiters gab er an, dass er nach Deutschland zurückwollte, wo er eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung besitze. In Folge wurde der BF am 25.04.2017 aufgrund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge einer Schubhafteinvernahme unterzogen.In Folge wurde der BF am 25.04.2017 aufgrund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge einer Schubhafteinvernahme unterzogen. In der Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft, welche am selben Tag stattfand, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet werde und er nach Zustimmung Deutschlands nach Deutschland überstellt werde. Der BF brachte dazu vor, dass er vor zwei Jahren in Österreich abgelehnt worden sei und es nun noch einmal versuchen wolle. Er habe den gleichen Namen wie diesmal angegeben. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass dazu kein Verfahren gefunden werden konnte. Auf Nachfrage des BF, was er hier mache, wurde ihm erklärt, dass er in Schubhaft genommen und nach Deutschland überstellt werden würde und er gab dazu an, dass dies kein Problem sei. Identitätsdokumente habe er keine. Er habe keine Angehörigen in Österreich und seine Mutter und seine fünf Brüder würden in Algerien leben. Er habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er habe keine Barmittel und verfüge nicht über eine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei in Österreich nicht amtlich gemeldet. Zuvor sei er etwa 40 Tage in Deutschland gewesen. Davor habe er sich etwa 20 Tage in der Schweiz aufgehalten. Er wollte sich in der Schweiz behandeln lassen. Er sei psychisch etwas krank und wollte sich behandeln lassen. Deshalb sei er überhaupt nach Europa gekommen. Zuvor sei er außerdem in Italien gewesen, wo er etwa ein Jahr im Gefängnis gewesen sei. Von Deutschland nach Österreich sei er mit dem Zug gekommen, aber er habe nicht gewusst, wohin er fahre und sei dann in Österreich gelandet. Er habe gedacht, er sei noch in Deutschland. Von Algerien sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Europa gekommen. Er habe sich überall als Syrer ausgegeben und nur in Wien habe er seine richtigen Daten angegeben. Nach Österreich sei er dann über Italien, die Schweiz und Deutschland gekommen, wobei er abgesehen von seinen Asylansuchen keinen Behördenkontakt in diesen Ländern gehabt habe. Er habe in Österreich und Deutschland einen Antrag gestellt. In der Schweiz habe er keinen gestellt, da die Versorgung schlecht gewesen sei. In Italien habe er auch keinen gestellt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er an Epilepsie leide und Newotrin einnehmen würde. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF neuerlich der Sachverhalt dargelegt und ihm das Erfordernis seiner Inschubhaftnahme zur Kenntnis gebracht und wurde er zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Er gab dazu an, dass er sich bei den österreichischen Behörden bedanke. Weiters brachte er vor, dass er unbedingt Medikamente benötige. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, wurde

Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, wurde

Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich illegal in Österreich aufhalte. Er besitze keine Aufenthaltsberechtigung und sei nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe verschiedene EU-Länder bereist und Asylanträge gestellt. Seinen letzten Antrag habe er in Deutschland gestellt und er habe sein Verfahren nicht abgewartet. Er habe auch in Österreich einen Asylantrag gestellt und diesen gleich wieder zurückgezogen. Er sei durch sein aggressives Verhalten aufgefallen. Es werde ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet werden und er werde nach Deutschland überstellt werden. Er besitze weiters kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Im Falle des BF seien die Z 9 und 6 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. So stehe fest, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe und er in Österreich auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art finanzieren. Er habe auch keine Ersparnisse und keine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei auch nicht in die österreichische Gesellschaft integriert und sei auch nicht melderechtlich erfassen. Zu Z 6 wurde ausgeführt, dass ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet werde. Aufgrund des EURODAC-Abgleichs habe festgestellt werden können, dass der BF vor seiner Einreise nach Österreich in Deutschland, sowie in der Schweiz, Griechenland und Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.Im Falle des BF seien die Ziffer 9 und 6 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt. So stehe fest, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe und er in Österreich auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art finanzieren. Er habe auch keine Ersparnisse und keine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei auch nicht in die österreichische Gesellschaft integriert und sei auch nicht melderechtlich erfassen. Zu Ziffer 6, wurde ausgeführt, dass ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet werde. Aufgrund des EURODAC-Abgleichs habe festgestellt werden können, dass der BF vor seiner Einreise nach Österreich in Deutschland, sowie in der Schweiz, Griechenland und Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen und es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.04.2017, 11.50 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 25.04.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 25.04.2017, um 13.33 Uhr, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18Abs.

1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die Schweiz gerichtet.Am 25.04.2017, um 13.33 Uhr, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, an die Schweiz gerichtet. Mit Schreiben vom 27.04.2017 teilte das Schweizer Staatssekretariat mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF nicht zugestimmt werde, da dieser zwar am 28.02.2017 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, jedoch am 06.03.2017 das Asylgesuch zurückgezogen und daraufhin die Schweiz verlassen habe. Aufgrund des Asylrückzugs habe kein Übernahmeersuchen an Kroatien gerichtet werden können, weshalb sich die Schweiz für das Verfahren als nicht zuständig erachte. Am 03.05.2017 wurde von Seiten des BFA eine Remonstration an die Schweizer Asylbehörden übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, dass es die Schweiz unterlassen habe, innerhalb von zwei Monaten ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien zu übermitteln, weshalb demnach die Schweiz für die Prüfung des Antrags zuständig sei. 3. Mit Schreiben vom 02.05.2017 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.04.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, da der BF bereits in der Einvernahme vorgebracht habe, dass er gesundheitliche Probleme habe und dies jedoch im Bescheid nicht thematisiert worden sei. Es seien keine dahingehenden Untersuchungen durchgeführt worden. Des Weiteren habe sich der BF freiwillig in Einzelhaft begeben aufgrund seines psychischen Zustandes. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So habe der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 30.08.2011 klargestellt, dass eine mangelnde soziale Verankerung in Dublin-Fällen typischerweise vorliege und dies kein Grund für die Annahme einer Fluchtgefahr sei. Auch dass gegenüber dem BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege sowie der Umstand, dass der BF in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, würden keine Umstände einer erheblichen Fluchtgefahr begründen. Die Behörde hätte demgegenüber zu berücksichtigen gehabt, dass der BF in der Einvernahme vom 25.04.2017 angegeben habe, freiwillig nach Deutschland reisen zu wollen. Weiters habe die Behörde auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel geprüft. Zusätzlich hätte die belangte Behörde den BF anweisen können, eine Fahrkarte für die Fahrt nach Deutschland vorzuweisen. Beantragt werde daher

  1. a)eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. b)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten;
  3. c)auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen;
  4. d)der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen. 4. Am 03.05.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen, dass der BF besonders durch seine aggressive Art aufgefallen sei, indem er gegen die Türe bei der Erstaufnahmestelle im Anhalteraum getreten habe und randaliert habe. Da er keine Reisedokumente mit sich geführt habe und er sich illegal in Österreich aufgehalten habe, sei ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden. Ein Fingerabdruck habe ergeben, dass er vor seiner Einreise in Österreich bereits Deutschland, die Schweiz, Griechenland und Kroatien bereist habe. Er habe eine aus Deutschland ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung zur Durchführung eines Asylverfahrens, gültig bis zum 23.06.2017 mit sich geführt. Dies sei aber nur ein Nachweis für die Asylantragstellung und kein Personaldokument. Zudem sei darauf ausdrücklich angeführt, dass der BF nur in bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen dürfe. Zur in der Beschwerde angeführten freiwilligen Ausreise werde festgehalten, dass er sich im PAZ für die freiwillige Ausreise nach Deutschland anmelden hätte können. Diese Anmeldung habe bislang nicht stattgefunden. Weiters besitze der BF kein Geld und keinen Ausweis. Schließlich wurde mitgeteilt, dass durch einen Referenten keine medizinischen Diagnosen zur Haftfähigkeit abgegeben werden könnten. Die Hafttauglichkeitsuntersuchung obliege dem Polizeiamtsarzt der LPD Wien und werde bei jeder Einlieferung in das PAZ durchgeführt. Im Fall des BF sei die Anamnese am 25.04.2017 durchgeführt worden und die Einvernahme sei problemlos verlaufen. Er würde bei einer Haftunfähigkeit außerdem in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Erhebliche Fluchtgefahr liege vor, da der BF bereits zwei Mal in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, mehrmals verschiedene Länder der EU bereist und dort auch einen Asylantrag gestellt habe und das Verfahren in Deutschland nicht abgewartet habe. Letztendlich wurde beantragt, den Bescheid des BFA zu bestätigen und

§ 22

a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4. Am 03.05.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen, dass der BF besonders durch seine aggressive Art aufgefallen sei, indem er gegen die Türe bei der Erstaufnahmestelle im Anhalteraum getreten habe und randaliert habe. Da er keine Reisedokumente mit sich geführt habe und er sich illegal in Österreich aufgehalten habe, sei ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden. Ein Fingerabdruck habe ergeben, dass er vor seiner Einreise in Österreich bereits Deutschland, die Schweiz, Griechenland und Kroatien bereist habe. Er habe eine aus Deutschland ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung zur Durchführung eines Asylverfahrens, gültig bis zum 23.06.2017 mit sich geführt. Dies sei aber nur ein Nachweis für die Asylantragstellung und kein Personaldokument. Zudem sei darauf ausdrücklich angeführt, dass der BF nur in bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen dürfe. Zur in der Beschwerde angeführten freiwilligen Ausreise werde festgehalten, dass er sich im PAZ für die freiwillige Ausreise nach Deutschland anmelden hätte können. Diese Anmeldung habe bislang nicht stattgefunden. Weiters besitze der BF kein Geld und keinen Ausweis. Schließlich wurde mitgeteilt, dass durch einen Referenten keine medizinischen Diagnosen zur Haftfähigkeit abgegeben werden könnten. Die Hafttauglichkeitsuntersuchung obliege dem Polizeiamtsarzt der LPD Wien und werde bei jeder Einlieferung in das PAZ durchgeführt. Im Fall des BF sei die Anamnese am 25.04.2017 durchgeführt worden und die Einvernahme sei problemlos verlaufen. Er würde bei einer Haftunfähigkeit außerdem in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Erhebliche Fluchtgefahr liege vor, da der BF bereits zwei Mal in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, mehrmals verschiedene Länder der EU bereist und dort auch einen Asylantrag gestellt habe und das Verfahren in Deutschland nicht abgewartet habe. Letztendlich wurde beantragt, den Bescheid des BFA zu bestätigen und

Paragraph 22, a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Ergänzend wurde weiters am 03.05.2017 vom BFA mitgeteilt, dass sich seit Übermittlung der Stellungnahme das Konsultationsverfahren dahingehend geändert habe, dass erneut ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet werden musste, da die Schweiz noch vor Deutschland zuständig für das Asylverfahren des BF gewesen sei.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2017 wurde das BFA zur Einholung einer schriftlichen Stellungnahme eines Arztes des PAZ bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF beauftragt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017 wurde weiters dem BF mitgeteilt, dass nunmehr ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz geführt werde und wurde diesem die Gelegenheit eingeräumt, diesbezüglich bis zum 08.05.2017, 10.00, Stellung zu nehmen. Bis dato ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Am 08.05.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme eines Arztes des PAZ beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der BF bei Asthma Bronchiale und Schlafstörungen bei Benzodiazepinabhängigkeit haftfähig sei. Es würden regelmäßige Kontrollen durch den Verein Dialog sowie durch den Amtsarzt durchgeführt werden. Die heutige Untersuchung zeige unauffällige Vitalparameter, das Asthma bronchiale mit Dosieraerosol sei aktuell in guter Kontrolle und habe der BF diesbezüglich keine Beschwerden. Eine geordnete Kommunikation sei möglich. Aus psychiatrischer Sicht vom 05.05.2017 gehe die psychische Symptomatik nicht über die in Haft üblicherweise auftretenden situationsbedingten Beschwerden hinaus. Es bestehe keine aktuelle Suizidgefahr. Die Haftfähigkeit sei somit nach wie vor gegeben. regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Betreuung bei Zustand nach Belastungsreaktion stehe. Es bestehe weiters keine suizidale Einengung. Der BF sei haftfähig und sei von einer weiteren Haftfähigkeit in den nächsten Tagen auszugehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  7. Zur Person des BF: Der BF, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der BF, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Algerien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er jedoch noch am selben Tag wieder zurückzog. Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der BF leidet an Asthma Bronchiale und Schlafstörungen bei Benzodiazepinabhängigkeit und steht diesbezüglich im PAZ in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Betreuung. Es werden regelmäßige Kontrollen durch den Verein Dialog sowie durch den Amtsarzt durchgeführt. Das Asthma bronchiale ist mit Dosieraerosol aktuell in guter Kontrolle und der BF hat diesbezüglich keine Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht geht die psychische Symptomatik nicht über die in Haft üblicherweise auftretenden situationsbedingten Beschwerden hinaus. Es besteht keine aktuelle Suizidgefahr beim BF. Die Haftfähigkeit ist somit nach wie vor gegeben. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.
  8. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Vor seiner Antragstellung in Österreich stellte der BF zuvor schon sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und bereiste zuvor weiters Griechenland, Kroatien und Italien, wo er etwa ein Jahr im Gefängnis verbrachte. Es wurde in Folge

den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet, zumal der BF dort seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (vor Deutschland) stellte. Die Schweiz lehnte zunächst mit Schreiben vom 27.04.2017 das von Österreich am 25.04.2017 gestellte Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18Abs.

1 lit b der Dublin-III-VO mit der Begründung ab, dass der BF zwar am 28.02.2017 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, jedoch am 06.03.2017 das Asylgesuch zurückgezogen und daraufhin die Schweiz verlassen habe und aufgrund dieses Asylrückzugs kein Übernahmeersuchen an Kroatien gerichtet werden konnte.Die Schweiz lehnte zunächst mit Schreiben vom 27.04.2017 das von Österreich am 25.04.2017 gestellte Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18

Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO mit der Begründung ab, dass der BF zwar am 28.02.2017 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, jedoch am 06.03.2017 das Asylgesuch zurückgezogen und daraufhin die Schweiz verlassen habe und aufgrund dieses Asylrückzugs kein Übernahmeersuchen an Kroatien gerichtet werden konnte. In Folge wurde am 03.05.2017 jedoch von Seiten Österreichs eine Remonstration an die Schweizer Asylbehörden übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, dass es die Schweiz unterlassen habe, innerhalb von zwei Monaten ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien zu übermitteln, weshalb demnach die Schweiz für die Prüfung des Antrags zuständig sei. In Anbetracht der Bestimmungen der Dublin-III-VO ist somit davon auszugehen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig ist und es ist daher davon auszugehen, dass die Schweiz verordnungskonform die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des BF übernehmen wird. Ein Abschiebetermin für den BF steht noch nicht fest. Zweifel an der faktischen Möglichkeit, Überstellungen in die Schweiz durchzuführen, wurden in der Stellungnahme nicht dargelegt und es gibt auch sonst keine Hinweise auf Probleme in diesem Bereich. Da das Bundesamt bisher sämtliche Schritte zur Außerlandesbringung des BF in die Schweiz ohne Verzögerungen gesetzt hat, wird davon ausgegangen, dass das Bundesamt, sobald eine positive Rückmeldung durch die Schweizer Behörden vorliegt, rasch die Außerlandesbringung des BF in die Schweiz organisieren wird. Der BF ist haftfähig. Der BF leidet nicht an einer über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung aufgrund der ihn treffenden Haftsituation. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. 1.

  1. Zum Sicherungsbedarf: Der BF stellte vor seiner Einreise nach Österreich sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Schweiz zog er seinen Antrag noch vor Beendigung des Verfahrens wieder zurück, während er in Deutschland ein laufendes Asylverfahren hat, dessen Ausgang er jedoch nicht abwartete, sondern sich diesem entzog und unter Umgehung der Grenzbestimmungen nach Österreich kam. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein wird. Der BF hat somit bereits mehrere (zwei) Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten der Dublin III-VO gestellt und stellte auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er jedoch am selben Tag wieder zurückzog. Zudem stellte der BF schon vor zwei Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher jedoch abgelehnt wurde. Der BF verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über ausreichende eigene existenzsichernde Barmittel. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht nicht Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass er sich der Überstellung in die Schweiz bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde, da er dort schon zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welchen er nach nur wenigen Tagen wieder zurückzog und auch in Deutschland nicht den Ausgang seines Asylverfahrens abwartete, sondern sich schon vor Abschluss des Verfahrens nach Österreich begab. Der BF verhielt sich im Verfahren nicht vertrauenswürdig, insbesondere weil er teilweise durch Aggressivität auffiel, indem er etwa gegen die Tür bei der Erstaufnahmestelle im Anhalteraum trat, randalierte und sich äußerst aggressiv gegenüber den Beamten verhielt. Weiters ist im Hinblick auf die persönliche Vertrauenswürdigkeit des BF auch anzuführen, dass sich dieser in mehreren Ländern entgegen der Wahrheit als Syrer ausgegeben hat.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den beigeschafften Akten. Die Feststellungen zur Person des BF und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels vorgelegter Dokumente nicht festgestellt werden. Dass der BF in Österreich unbescholten ist und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. Die Feststellung, dass der BF an Asthma Bronchiale und Schlafstörungen bei Benzodiazepinabhängigkeit leidet und diesbezüglich im PAZ in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Betreuung steht, jedoch an keinen schwerwiegenden psychischen und physischen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus den Angaben des BF sowie der eingeholten polizeiamtsärztlichen Stellungnahme vom 08.05.
  4. Aus der polizeiamtsärztlichen Stellungnahme ergibt sich weiters, dass der BF in der Haft in regelmäßiger medizinischer und psychiatrischer Betreuung ist und dass der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht suizidgefährdet ist. Zudem ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des BF den BF auch nicht daran gehindert haben, quer durch Europa unter Umgehung der Grenzbestimmungen zu reisen und sich ua dem Asylverfahren in Deutschland zu entziehen und sich selbstständig nach Österreich zu begeben, noch bevor das Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen war. Auch aus diesen Aspekten lässt sich letztendlich schlussfolgern, dass der BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche letztendlich dessen Inschubhaftnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. 2.
  5. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellung, dass der BF vor seiner Antragstellung in Österreich schon sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und zuvor weiters Griechenland, Kroatien und Italien bereiste, wo er etwa ein Jahr im Gefängnis verbrachte, ergibt sich einerseits aus dem im Akt einliegenden EURODAC-Datenabgleich sowie andererseits auch aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 25.04.
  6. Die Feststellung, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, ergibt sich aus dem im Akt dokumentierten Schriftverkehr zwischen den Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Eine ausdrückliche Zustimmung der Schweiz liegt zwar bis dato nicht vor, jedoch ist dennoch von der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des BF auszugehen, zumal die von der Schweiz angeführte Begründung für die Nichtübernahme des BF nicht mit den Bestimmungen der Dublin-III-VO in Einklang steht und somit letztendlich von der Zuständigkeit der Schweiz auszugehen ist, zumal die Schweiz es verabsäumte, rechtzeitig ein Übernahmeersuchen an Kroatien zu richten und dadurch somit selbst zuständig wurde. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. Ebenso ist aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 08.05.2017 abzuleiten, dass der BF auch in der Schubhaft regelmäßig medizinisch und psychiatrisch betreut wird und allfällige von ihm benötigte Medikamente erhalten würde. 2.
  7. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zu den vorherigen Antragstellungen in der Schweiz als auch in Deutschland ergeben sich aus dem im Akt einliegenden EURODAC-Datenabgleich sowie andererseits auch aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 25.04.
  8. Die Feststellung, dass der BF seinen Antrag in der Schweiz noch vor Beendigung des Verfahrens wieder zurückzog, ergibt sich aus dem Schreiben der Schweizer Asylbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Die Feststellung, dass der BF in Deutschland ein laufendes Asylverfahren hat, dessen Ausgang er jedoch nicht abwartete, basiert einerseits auf den Angaben des BF selbst und andererseits auf der vom BF vorgelegten Aufenthaltsgenehmigung zur Durchführung eines Asylverfahrens, in welchem auch dezidiert angeführt wurde, dass der BF nur in den ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen darf. Das diesbezügliche Vorbringen des BF nach dementsprechendem Vorhalt in der Einvernahme, dass er nicht gewusst habe, wohin er gefahren sei und deshalb letztendlich in Österreich gelandet sei, ist angesichts der Tatsache, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, welche geographisch durchaus weit von der deutschen Grenze entfernt liegt, einbrachte, nicht als glaubwürdig zu betrachten, weshalb letztendlich davon auszugehen ist, dass sich der BF seinem Asylverfahren in Deutschland entzogen hat. Die Angaben zur Antragstellung in Österreich vor zwei Jahren ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF in der Einvernahme, welche jedoch nicht durch einen Datenabgleich verifiziert werden konnten. Die Feststellungen, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt sowie jene über die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung, ergeben sich ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 25.04.2017 sowie aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, privaten, beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF, die im Verfahren auch nicht relativiert wurden. Auch sonstige soziale Anknüpfungspunkte brachte der BF nicht vor. Da sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zur familiären oder sozialen Integration des BF in Österreich ergeben, konnte von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen werden. Die Feststellungen zum aggressiven Verhalten des BF ergeben sich aus einem im Akt befindlichen Aktenvermerk der LPD Niederösterreich sowie aus der vom BFA eingebrachten Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 03.05.
  9. Die Feststellung, dass sich der BF in mehreren Ländern entgegen der Wahrheit als Syrer ausgegeben hat, beruht auf seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 25.04.
  10. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.
  11. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde:3.
  2. Spruchpunkt römisch eins - Abweisung der Beschwerde: 3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223)3.3.
  2. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223)

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. 3.3.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3.3.
  3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Mit der Abschiebung in den zuständigen Dublinstaat Schweiz ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.). Es haben sich weiters auch keine Hinweise auf eine mögliche Haftunfähigkeit des BF ergeben (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Mit der Abschiebung in den zuständigen Dublinstaat Schweiz ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.). Es haben sich weiters auch keine Hinweise auf eine mögliche Haftunfähigkeit des BF ergeben (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.). 3.3.
  5. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.3.3.
  6. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, reiste der BF unrechtmäßig (ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen) von Deutschland nach Österreich ein. Er stellte, bevor er nach Österreich kam, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag in der Schweiz zog er jedoch nach nur wenigen Tagen wieder zurück, was zeigt, dass der BF daher ganz klar nicht die Intention hatte, in der Schweiz zu bleiben. Ebenso entzog er sich dem Asylverfahren in Deutschland, indem er während des laufenden Asylverfahrens nach Österreich weiterzog. Der BF verfügt auch über keine Berechtigung zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Durch sein bisheriges Verhalten hat er bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen im Schengenraum zu halten. Aus diesem Grund geht das in der Beschwerde angeführte Argument, wonach der BF in der Einvernahme vom 25.04.2017 vorgebracht habe, dass er freiwillig nach Deutschland ausreisen würde, ins Leere. Es wurde in der Beschwerde weiters auch keine Begründung gegeben, aus welchem Grund sich der BF überhaupt dem Verfahren in Deutschland entzogen hat bzw. auch zuvor den Asylantrag in der Schweiz wieder zurückgezogen hat. Aus den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA ist weiters auch ableitbar, dass sich der BF im PAZ auch jederzeit für die freiwillige Ausreise nach Deutschland anmelden hätte können, was er jedoch unterlassen hat. Auch aus diesem Aspekt heraus, scheint eine freiwillige Rückkehr des BF nach Deutschland nicht glaubhaft. Umso weniger ist daher davon auszugehen, dass der BF freiwillig in die Schweiz zurückkehren würde, zumal er dort einen Asylantrag gestellt hat, welchen er jedoch nach nur wenigen Tagen wieder zurückgezogen hat, um weiter nach Deutschland zu reisen. Angesichts dieser bisherigen Reisetätigkeit des BF quer durch verschiedene Länder Europas, welche letztendlich zeigt, dass der BF nicht gewillt ist, sich den behördlichen Bestimmungen im Hinblick auf den Aufenthalt im Schengenraum zu unterwerfen, scheint eine weitere Befragung des BF im Form einer mündlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich als nicht zielführend. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die nunmehrige Durchführung des Konsultationsverfahrens mit der Schweiz dem BF dieser Sachverhalt mitgeteilt wurde, er jedoch keine diesbezügliche Stellungnahme abgab. Dass die belangte Behörde auf Grund ihrer bisherigen Ermittlungsergebnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides somit davon ausging, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland durchzuführen sein werde, begegnet insoweit keinen Bedenken. Aufgrund des ersten EURODAC-Treffers betreffend die Schweiz wurde in Folge ein Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedstaat eingeleitet. Dieser Umstand wurde dem BF mit Schreiben vom 04.05.2017 mitgeteilt, es langte jedoch keine diesbezügliche Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ein. Die von der Behörde herangezogen Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 6a FPG können somit im vorliegenden Fall als erfüllt betrachtet werden.Die von der Behörde herangezogen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a, FPG können somit im vorliegenden Fall als erfüllt betrachtet werden. Darüber hinaus sind im Fall des BF auch die in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, da der BF in Österreich über keine soziale Verankerung verfügt. Weder bestehen in Österreich familiäre Beziehungen noch eine sonstige substantielle Integration. Der BF verfügt im Inland auch weder über ausreichende existenzsichernde Mittel noch über einen gesicherten Wohnsitz.Darüber hinaus sind im Fall des BF auch die in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, da der BF in Österreich über keine soziale Verankerung verfügt. Weder bestehen in Österreich familiäre Beziehungen noch eine sonstige substantielle Integration. Der BF verfügt im Inland auch weder über ausreichende existenzsichernde Mittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Wie die belangte Behörde auch zutreffend festgestellt hat, war dem BF im bisherigen Verfahren auch die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen, insbesondere da er sich auffallend aggressiv verhielt, indem er gegen die Tür bei der Erstaufnahmestelle im Anhalteraum trat und randalierte. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung entziehen könnte. Es handelte sich daher nach Ansicht des Gerichtes im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde im konkreten Fall bei der Verhängung der Schubhaft nicht um eine Standardmaßnahme, sondern hat die Behörde eine nachvollziehbare einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen. Im Übrigen muss auch dem BF entgegengehalten werden, dass die Beschwerde weitgehend nur allgemein gehaltene Ausführungen fast ausschließlich rechtlicher Natur umfasst und nur vereinzelt auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls eingeht. Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens offensichtlich herangezogenen Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 und Z 9 FPG sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs somit ausreichend.Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens offensichtlich herangezogenen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs somit ausreichend. 3.3.
  7. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich keine eigene Wohnung und verfügt über keine eigenen Barmittel. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. 3.3.
  8. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist davon auszugehen, dass der BF neuerlich untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindern würde, wie er es zuvor schon in Deutschland gemacht hat. Hierdurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin III-VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer Ultima Ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.3.
  9. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da das BFA bisher sämtliche Schritte zur Außerlandesbringung des BF in die Schweiz ohne Verzögerungen gesetzt hat, und daher davon ausgegangen werden kann, dass das Bundesamt, sobald eine positive Rückmeldung durch die Schweizer Behörden vorliegt, rasch die Außerlandesbringung des BF in die Schweiz organisieren wird. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF und lässt sich auch aus dem Akteninhalt nicht ableiten, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege. Im Falle einer tatsächlichen Haftunfähigkeit wäre der BF zudem sofort zu enthaften. 3.3.
  10. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen. 3.
  11. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.
  12. Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft: 3.4.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.5. Spruchpunkt III - Kostenersatz:3.5. Spruchpunkt römisch drei - Kostenersatz: 3.5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. So wurden die medizinischen Belange durch das eingeholte ärztliche Gutachten erhoben, die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist Aufgabe des Gerichts.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. So wurden die medizinischen Belange durch das eingeholte ärztliche Gutachten erhoben, die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist Aufgabe des Gerichts. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2155201.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.