Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm Art. 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, und Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 24.04.2017 gegen 21.15 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde sogleich aufgrund illegalen Aufenthalts festgenommen und bis 25.04.2017 07.45 Uhr in den Haftraum der PI Traiskirchen verbracht. Am 25.04.2017 um 08.30 sollte er zur Erstbefragung abgeholt werden, jedoch gab er dabei an, dass er doch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen wollte und zog somit letztendlich seinen Antrag wieder zurück. Er wiederholte hierbei laufend die Worte "No Asyl". Weiters gab er an, dass er nach Deutschland zurückwollte, wo er eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung besitze. In Folge wurde der BF am 25.04.2017 aufgrund eines Festnahmeauftrags
5 und 47 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge einer Schubhafteinvernahme unterzogen.In Folge wurde der BF am 25.04.2017 aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge einer Schubhafteinvernahme unterzogen. In der Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft, welche am selben Tag stattfand, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet werde und er nach Zustimmung Deutschlands nach Deutschland überstellt werde. Der BF brachte dazu vor, dass er vor zwei Jahren in Österreich abgelehnt worden sei und es nun noch einmal versuchen wolle. Er habe den gleichen Namen wie diesmal angegeben. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass dazu kein Verfahren gefunden werden konnte. Auf Nachfrage des BF, was er hier mache, wurde ihm erklärt, dass er in Schubhaft genommen und nach Deutschland überstellt werden würde und er gab dazu an, dass dies kein Problem sei. Identitätsdokumente habe er keine. Er habe keine Angehörigen in Österreich und seine Mutter und seine fünf Brüder würden in Algerien leben. Er habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er habe keine Barmittel und verfüge nicht über eine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei in Österreich nicht amtlich gemeldet. Zuvor sei er etwa 40 Tage in Deutschland gewesen. Davor habe er sich etwa 20 Tage in der Schweiz aufgehalten. Er wollte sich in der Schweiz behandeln lassen. Er sei psychisch etwas krank und wollte sich behandeln lassen. Deshalb sei er überhaupt nach Europa gekommen. Zuvor sei er außerdem in Italien gewesen, wo er etwa ein Jahr im Gefängnis gewesen sei. Von Deutschland nach Österreich sei er mit dem Zug gekommen, aber er habe nicht gewusst, wohin er fahre und sei dann in Österreich gelandet. Er habe gedacht, er sei noch in Deutschland. Von Algerien sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Europa gekommen. Er habe sich überall als Syrer ausgegeben und nur in Wien habe er seine richtigen Daten angegeben. Nach Österreich sei er dann über Italien, die Schweiz und Deutschland gekommen, wobei er abgesehen von seinen Asylansuchen keinen Behördenkontakt in diesen Ländern gehabt habe. Er habe in Österreich und Deutschland einen Antrag gestellt. In der Schweiz habe er keinen gestellt, da die Versorgung schlecht gewesen sei. In Italien habe er auch keinen gestellt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er an Epilepsie leide und Newotrin einnehmen würde. Am Ende der Einvernahme wurde dem BF neuerlich der Sachverhalt dargelegt und ihm das Erfordernis seiner Inschubhaftnahme zur Kenntnis gebracht und wurde er zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Er gab dazu an, dass er sich bei den österreichischen Behörden bedanke. Weiters brachte er vor, dass er unbedingt Medikamente benötige. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, wurde
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, wurde
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich illegal in Österreich aufhalte. Er besitze keine Aufenthaltsberechtigung und sei nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe verschiedene EU-Länder bereist und Asylanträge gestellt. Seinen letzten Antrag habe er in Deutschland gestellt und er habe sein Verfahren nicht abgewartet. Er habe auch in Österreich einen Asylantrag gestellt und diesen gleich wieder zurückgezogen. Er sei durch sein aggressives Verhalten aufgefallen. Es werde ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet werden und er werde nach Deutschland überstellt werden. Er besitze weiters kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge auch nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Im Falle des BF seien die Z 9 und 6 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. So stehe fest, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe und er in Österreich auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art finanzieren. Er habe auch keine Ersparnisse und keine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei auch nicht in die österreichische Gesellschaft integriert und sei auch nicht melderechtlich erfassen. Zu Z 6 wurde ausgeführt, dass ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet werde. Aufgrund des EURODAC-Abgleichs habe festgestellt werden können, dass der BF vor seiner Einreise nach Österreich in Deutschland, sowie in der Schweiz, Griechenland und Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.Im Falle des BF seien die Ziffer 9 und 6 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt. So stehe fest, dass der BF keine Angehörigen in Österreich habe und er in Österreich auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe keine Arbeitserlaubnis und könne seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art finanzieren. Er habe auch keine Ersparnisse und keine Bankomat- oder Kreditkarte. Er sei auch nicht in die österreichische Gesellschaft integriert und sei auch nicht melderechtlich erfassen. Zu Ziffer 6, wurde ausgeführt, dass ein Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet werde. Aufgrund des EURODAC-Abgleichs habe festgestellt werden können, dass der BF vor seiner Einreise nach Österreich in Deutschland, sowie in der Schweiz, Griechenland und Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Aufgrund des geschilderten Verhaltens habe sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen und es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.04.2017, 11.50 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 25.04.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. Am 25.04.2017, um 13.33 Uhr, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen
1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die Schweiz gerichtet.Am 25.04.2017, um 13.33 Uhr, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen
604 aus 2013, an die Schweiz gerichtet. Mit Schreiben vom 27.04.2017 teilte das Schweizer Staatssekretariat mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF nicht zugestimmt werde, da dieser zwar am 28.02.2017 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, jedoch am 06.03.2017 das Asylgesuch zurückgezogen und daraufhin die Schweiz verlassen habe. Aufgrund des Asylrückzugs habe kein Übernahmeersuchen an Kroatien gerichtet werden können, weshalb sich die Schweiz für das Verfahren als nicht zuständig erachte. Am 03.05.2017 wurde von Seiten des BFA eine Remonstration an die Schweizer Asylbehörden übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, dass es die Schweiz unterlassen habe, innerhalb von zwei Monaten ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien zu übermitteln, weshalb demnach die Schweiz für die Prüfung des Antrags zuständig sei. 3. Mit Schreiben vom 02.05.2017 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 25.04.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. In dieser wurde insbesondere vorgebracht, dass ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, da der BF bereits in der Einvernahme vorgebracht habe, dass er gesundheitliche Probleme habe und dies jedoch im Bescheid nicht thematisiert worden sei. Es seien keine dahingehenden Untersuchungen durchgeführt worden. Des Weiteren habe sich der BF freiwillig in Einzelhaft begeben aufgrund seines psychischen Zustandes. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des BF ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So habe der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 30.08.2011 klargestellt, dass eine mangelnde soziale Verankerung in Dublin-Fällen typischerweise vorliege und dies kein Grund für die Annahme einer Fluchtgefahr sei. Auch dass gegenüber dem BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege sowie der Umstand, dass der BF in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, würden keine Umstände einer erheblichen Fluchtgefahr begründen. Die Behörde hätte demgegenüber zu berücksichtigen gehabt, dass der BF in der Einvernahme vom 25.04.2017 angegeben habe, freiwillig nach Deutschland reisen zu wollen. Weiters habe die Behörde auch nicht die Anwendung gelinderer Mittel geprüft. Zusätzlich hätte die belangte Behörde den BF anweisen können, eine Fahrkarte für die Fahrt nach Deutschland vorzuweisen. Beantragt werde daher
a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4. Am 03.05.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Verfahrensverlauf wiederholt und darauf hingewiesen, dass der BF besonders durch seine aggressive Art aufgefallen sei, indem er gegen die Türe bei der Erstaufnahmestelle im Anhalteraum getreten habe und randaliert habe. Da er keine Reisedokumente mit sich geführt habe und er sich illegal in Österreich aufgehalten habe, sei ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden. Ein Fingerabdruck habe ergeben, dass er vor seiner Einreise in Österreich bereits Deutschland, die Schweiz, Griechenland und Kroatien bereist habe. Er habe eine aus Deutschland ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung zur Durchführung eines Asylverfahrens, gültig bis zum 23.06.2017 mit sich geführt. Dies sei aber nur ein Nachweis für die Asylantragstellung und kein Personaldokument. Zudem sei darauf ausdrücklich angeführt, dass der BF nur in bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen dürfe. Zur in der Beschwerde angeführten freiwilligen Ausreise werde festgehalten, dass er sich im PAZ für die freiwillige Ausreise nach Deutschland anmelden hätte können. Diese Anmeldung habe bislang nicht stattgefunden. Weiters besitze der BF kein Geld und keinen Ausweis. Schließlich wurde mitgeteilt, dass durch einen Referenten keine medizinischen Diagnosen zur Haftfähigkeit abgegeben werden könnten. Die Hafttauglichkeitsuntersuchung obliege dem Polizeiamtsarzt der LPD Wien und werde bei jeder Einlieferung in das PAZ durchgeführt. Im Fall des BF sei die Anamnese am 25.04.2017 durchgeführt worden und die Einvernahme sei problemlos verlaufen. Er würde bei einer Haftunfähigkeit außerdem in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Erhebliche Fluchtgefahr liege vor, da der BF bereits zwei Mal in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, mehrmals verschiedene Länder der EU bereist und dort auch einen Asylantrag gestellt habe und das Verfahren in Deutschland nicht abgewartet habe. Letztendlich wurde beantragt, den Bescheid des BFA zu bestätigen und
Paragraph 22, a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet, zumal der BF dort seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (vor Deutschland) stellte. Die Schweiz lehnte zunächst mit Schreiben vom 27.04.2017 das von Österreich am 25.04.2017 gestellte Wiederaufnahmeersuchen
1 lit b der Dublin-III-VO mit der Begründung ab, dass der BF zwar am 28.02.2017 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, jedoch am 06.03.2017 das Asylgesuch zurückgezogen und daraufhin die Schweiz verlassen habe und aufgrund dieses Asylrückzugs kein Übernahmeersuchen an Kroatien gerichtet werden konnte.Die Schweiz lehnte zunächst mit Schreiben vom 27.04.2017 das von Österreich am 25.04.2017 gestellte Wiederaufnahmeersuchen
Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO mit der Begründung ab, dass der BF zwar am 28.02.2017 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, jedoch am 06.03.2017 das Asylgesuch zurückgezogen und daraufhin die Schweiz verlassen habe und aufgrund dieses Asylrückzugs kein Übernahmeersuchen an Kroatien gerichtet werden konnte. In Folge wurde am 03.05.2017 jedoch von Seiten Österreichs eine Remonstration an die Schweizer Asylbehörden übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, dass es die Schweiz unterlassen habe, innerhalb von zwei Monaten ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien zu übermitteln, weshalb demnach die Schweiz für die Prüfung des Antrags zuständig sei. In Anbetracht der Bestimmungen der Dublin-III-VO ist somit davon auszugehen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig ist und es ist daher davon auszugehen, dass die Schweiz verordnungskonform die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des BF übernehmen wird. Ein Abschiebetermin für den BF steht noch nicht fest. Zweifel an der faktischen Möglichkeit, Überstellungen in die Schweiz durchzuführen, wurden in der Stellungnahme nicht dargelegt und es gibt auch sonst keine Hinweise auf Probleme in diesem Bereich. Da das Bundesamt bisher sämtliche Schritte zur Außerlandesbringung des BF in die Schweiz ohne Verzögerungen gesetzt hat, wird davon ausgegangen, dass das Bundesamt, sobald eine positive Rückmeldung durch die Schweizer Behörden vorliegt, rasch die Außerlandesbringung des BF in die Schweiz organisieren wird. Der BF ist haftfähig. Der BF leidet nicht an einer über das übliche Maß hinausgehenden psychischen Belastung aufgrund der ihn treffenden Haftsituation. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. 1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223)
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. 3.3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.5. Spruchpunkt III - Kostenersatz:3.5. Spruchpunkt römisch drei - Kostenersatz: 3.5.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.5.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. So wurden die medizinischen Belange durch das eingeholte ärztliche Gutachten erhoben, die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist Aufgabe des Gerichts.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben. So wurden die medizinischen Belange durch das eingeholte ärztliche Gutachten erhoben, die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist Aufgabe des Gerichts. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2155201.1.00
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