VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR XXXX
VG verpflichtet wurde) erhobene Beschwerde abgesprochen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Hanspeter TRAAR als Beisitzer auf Grund des Vorlageantrages des römisch 40 , geb. römisch 40 , betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit dem über die gegen den Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , (mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR römisch 40
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet wurde) erhobene Beschwerde abgesprochen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld eingebracht.römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz AMS) am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld eingebracht. Darin gab er als ordentlichen Wohnsitz die Anschrift XXXX an und führte weiter aus, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden und ihn für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige keine Sorgepflichten träfen. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und führte dazu aus, dass dies im Jahr XXXX beim AMS XXXX gewesen sei. Die Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er vom XXXX bis XXXX als technischer Zeichner bei der Firma FXXXX tätig gewesen sei.Darin gab er als ordentlichen Wohnsitz die Anschrift römisch 40 an und führte weiter aus, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden und ihn für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige keine Sorgepflichten träfen. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und führte dazu aus, dass dies im Jahr römisch 40 beim AMS römisch 40 gewesen sei. Die Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum usw.)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 als technischer Zeichner bei der Firma FXXXX tätig gewesen sei. Mit der eigenhändigen Ausfüllung und eigenhändigen Unterzeichnung des Antragsformulars nahm er die darin enthaltene Belehrung über die ihn treffenden Mitteilungsverpflichtungen gegenüber der belangten Behörde
VG zur Kenntnis.Mit der eigenhändigen Ausfüllung und eigenhändigen Unterzeichnung des Antragsformulars nahm er die darin enthaltene Belehrung über die ihn treffenden Mitteilungsverpflichtungen gegenüber der belangten Behörde
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zur Kenntnis. 2. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes
VG für den Zeitraum2. Mit Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF
VG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR XXXX verpflichtet werde.römisch 40 bis römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des im angeführten Zeitraum unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erkannten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen habe, da er sich am XXXX mit Semesterbeginn XXXX zum Studium an der XXXXuniversität XXXX angemeldet habe. Mit Beginn des Studiums sei er nicht anspruchsberechtigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Eine Meldung über den Beginn des Studiums an das AMS sei nicht erfolgt, sondern sei dies von der Behörde erst mit Antragstellung vom XXXX in Erfahrung gebracht worden.Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erkannten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen habe, da er sich am römisch 40 mit Semesterbeginn römisch 40 zum Studium an der XXXXuniversität römisch 40 angemeldet habe. Mit Beginn des Studiums sei er nicht anspruchsberechtigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Eine Meldung über den Beginn des Studiums an das AMS sei nicht erfolgt, sondern sei dies von der Behörde erst mit Antragstellung vom römisch 40 in Erfahrung gebracht worden.
VG erworben, da er bei der erstmaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld am XXXX das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten hätte und in den 12 Monaten davor mehr als sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Von einer laufenden Ausbildung an der XXXXuniversität XXXX am XXXX könne keine Rede sein, weil die Universitäten vom XXXX bis XXXX jeden Jahres keinen Lehrbetrieb hätten und daher zu diesem Zeitpunkt kein Studium begonnen werden könnte. Schon bei seiner persönlichen Vorsprache zur Geltendmachung seiner Ansprüche habe er dem AMS XXXX am XXXX mitgeteilt, dass er ab dem XXXX vielleicht ein Studium an der XXXXuniversität XXXX zur Verbesserung seiner Jobchancen am Arbeitsmarkt als ausgebildeter Tunnelbauer mit HTL-Abschluss zur akademischen Höherqualifizierung beginnen wolle. Auch habe er am XXXX dem AMS XXXX telefonisch mitgeteilt, dass er auf Grund seiner fortdauernden Arbeitslosigkeit wie geplant und zuvor angekündigt, ein Studium des Zweiges "XXXX" an der XXXXuniversität XXXX begonnen habe. Anlässlich dieses Telefonats habe er der Sachbearbeiterin auch mitgeteilt, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen müsse und daher nur als berufstätiger Werkstudent mit einer geringfügigen Nebenbeschäftigung bei der Firma HXXXX GmbH eingeschränkt und "langsam" studieren könne und dem AMS zu mehr als 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen werde, was die Sachbearbeiterin des AMS XXXX mit den Worten quittiert habe: "dann ist das Studium für uns nicht relevant". Nachdem er Anfang November durch eine zeitliche Verschiebung von Lehrveranstaltungen seinen endgültigen Stundenplan bei der XXXXuniversität XXXX erhalten hatte und daraus ermittelt habe, dass er ab Mitte November XXXX doch nur mehr weniger als 20 Wochenstunden für eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehen könne, habe er sich sofort mit XXXX vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet. Auch in den nächst folgenden ausbildungsfreien Zeiträumen zwischen dem Sommersemester XXXX und dem Wintersemester 2013/2014 habe er im Zeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen, da er in diesem Zeitraum (Sommerferien) nachweislich keine Ausbildung besucht bzw. absolviert hätte und ihm das AMS XXXX diese Leistung gesetzlich zutreffend auch während einer laufenden Ausbildung gewähren hätte müssen bzw. auch gewährt hat, weil es sich auf Grund des vorhergehenden Arbeitslosengeldbezuges vom XXXX bis XXXX um einen wiederholten Leistungsbezug
VG gehandelt habe.Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er nach Abschluss seiner Schulausbildung an der HTL römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma FXXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Durch diese Tätigkeit habe er einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG erworben, da er bei der erstmaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld am römisch 40 das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten hätte und in den 12 Monaten davor mehr als sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Von einer laufenden Ausbildung an der XXXXuniversität römisch 40 am römisch 40 könne keine Rede sein, weil die Universitäten vom römisch 40 bis römisch 40 jeden Jahres keinen Lehrbetrieb hätten und daher zu diesem Zeitpunkt kein Studium begonnen werden könnte. Schon bei seiner persönlichen Vorsprache zur Geltendmachung seiner Ansprüche habe er dem AMS römisch 40 am römisch 40 mitgeteilt, dass er ab dem römisch 40 vielleicht ein Studium an der XXXXuniversität römisch 40 zur Verbesserung seiner Jobchancen am Arbeitsmarkt als ausgebildeter Tunnelbauer mit HTL-Abschluss zur akademischen Höherqualifizierung beginnen wolle. Auch habe er am römisch 40 dem AMS römisch 40 telefonisch mitgeteilt, dass er auf Grund seiner fortdauernden Arbeitslosigkeit wie geplant und zuvor angekündigt, ein Studium des Zweiges "XXXX" an der XXXXuniversität römisch 40 begonnen habe. Anlässlich dieses Telefonats habe er der Sachbearbeiterin auch mitgeteilt, dass er für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen müsse und daher nur als berufstätiger Werkstudent mit einer geringfügigen Nebenbeschäftigung bei der Firma HXXXX GmbH eingeschränkt und "langsam" studieren könne und dem AMS zu mehr als 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen werde, was die Sachbearbeiterin des AMS römisch 40 mit den Worten quittiert habe: "dann ist das Studium für uns nicht relevant". Nachdem er Anfang November durch eine zeitliche Verschiebung von Lehrveranstaltungen seinen endgültigen Stundenplan bei der XXXXuniversität römisch 40 erhalten hatte und daraus ermittelt habe, dass er ab Mitte November römisch 40 doch nur mehr weniger als 20 Wochenstunden für eine Arbeitsstelle zur Verfügung stehen könne, habe er sich sofort mit römisch 40 vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet. Auch in den nächst folgenden ausbildungsfreien Zeiträumen zwischen dem Sommersemester römisch 40 und dem Wintersemester 2013 aus 2014, habe er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld bezogen, da er in diesem Zeitraum (Sommerferien) nachweislich keine Ausbildung besucht bzw. absolviert hätte und ihm das AMS römisch 40 diese Leistung gesetzlich zutreffend auch während einer laufenden Ausbildung gewähren hätte müssen bzw. auch gewährt hat, weil es sich auf Grund des vorhergehenden Arbeitslosengeldbezuges vom römisch 40 bis römisch 40 um einen wiederholten Leistungsbezug
Paragraph 13, Absatz 4, AlVG gehandelt habe. Der vorzitierten Sachverhaltsdarstellung ließ der BF eine rechtliche Beurteilung folgen, in der es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass er schon bei seinem erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld vom XXXX bis XXXX nachweislich die Anwartschaft
VG erfüllt hätte und habe er bei seiner laufenden weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes vom XXXX bis XXXX jedenfalls auch die Bedingung des § 14 Abs. 2 AlVG auf Grund der für ihn zutreffenden Rahmenfristerstreckungen
VG erfüllt. Bei einem laufenden Bezug von Arbeitslosengeld entspreche jede tägliche oder monatliche Auszahlung des Arbeitslosengeldes einer weiteren Inanspruchnahme und könne daher grundsätzlich die Einstellung rechtmäßig nur erfolgen, wenn 1) der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft sei, 2) der Anspruch auf den erstmaligen Bezug im konkreten Fall also für einen Anspruch ab XXXX, nicht zumindest für die Dauer eines Tages über die gesetzlichen Voraussetzungen für diese erstmalige Inanspruchnahme verfügt habe, XXXX der Anspruch für einen Fortbezug des Arbeitslosengeldes nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wiederholte Inanspruchnahme verfügt habe. Während einer Ausbildung müssten
VG bei einer wiederholten Geltendmachung eines Anspruches nur die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 AlVG erfüllt sein. Der Gesetzgeber zähle im § 25 Abs. 1 AlVG ab dem zweiten Satz taxativ Verletzungen der Meldepflicht auf, die auch ohne absichtliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen zu einer Rückzahlungsverpflichtung des erhaltenen Arbeitslosengeldes führen. Der Beginn eines Studiums werde nicht aufgezählt.Der vorzitierten Sachverhaltsdarstellung ließ der BF eine rechtliche Beurteilung folgen, in der es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass er schon bei seinem erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld vom römisch 40 bis römisch 40 nachweislich die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG erfüllt hätte und habe er bei seiner laufenden weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 bis römisch 40 jedenfalls auch die Bedingung des Paragraph 14, Absatz 2, AlVG auf Grund der für ihn zutreffenden Rahmenfristerstreckungen
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Bei einem laufenden Bezug von Arbeitslosengeld entspreche jede tägliche oder monatliche Auszahlung des Arbeitslosengeldes einer weiteren Inanspruchnahme und könne daher grundsätzlich die Einstellung rechtmäßig nur erfolgen, wenn 1) der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft sei, 2) der Anspruch auf den erstmaligen Bezug im konkreten Fall also für einen Anspruch ab römisch 40 , nicht zumindest für die Dauer eines Tages über die gesetzlichen Voraussetzungen für diese erstmalige Inanspruchnahme verfügt habe, römisch 40 der Anspruch für einen Fortbezug des Arbeitslosengeldes nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wiederholte Inanspruchnahme verfügt habe. Während einer Ausbildung müssten
Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG bei einer wiederholten Geltendmachung eines Anspruches nur die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2, AlVG erfüllt sein. Der Gesetzgeber zähle im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ab dem zweiten Satz taxativ Verletzungen der Meldepflicht auf, die auch ohne absichtliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen zu einer Rückzahlungsverpflichtung des erhaltenen Arbeitslosengeldes führen. Der Beginn eines Studiums werde nicht aufgezählt.
VG im relevanten Berechnungszeitraum statt 364 Tagen nur insgesamt 320 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig tätig gewesen. Daher habe die Ausnahmegenehmigung für sein Studium am XXXX nicht erteilt werden können. Am XXXX habe er die Anwartschaft
VG erfüllt und unter Einrechnung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (HTL) auch die "große Anwartschaft"
VG. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG (die "große Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten) habe er jedoch nicht erfüllt. Da er der belangten Behörde sein Studium nicht gemeldet habe, sei ihm bis zum Zeitpunkt seiner Abmeldung vom Leistungsbezug (XXXX) Arbeitslosengeld überwiesen worden. Bei der nächsten Beantragung des Arbeitslosengeldes am XXXX sei keine neue Anwartschaft gegeben gewesen, weshalb ihm das AMS in Unkenntnis seiner Ausbildung den vermeintlichen restlichen Arbeitslosengeldanspruch überwiesen habe. Auch bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am XXXX sei keine neue Anwartschaft gegeben gewesen und es seien auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG nicht erfüllt gewesen. Da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 auch nicht zu einem vorhergehenden Zeitpunkt erfüllt gewesen seien, sei auch § 12 Abs. 4 letzter Satz in seinem Fall nicht anwendbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei davon auszugehen, dass ein Studierender so lange nicht als arbeitslos gelte, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seines Studiums wirksam dokumentiere. Wie beim Schulbesuch liege auch bei einem Universitätsstudium während der Hauptferien, sowie während der ausbildungsfreien Zeiten Arbeitslosigkeit nicht vor. Da er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG im Zeitraum XXXX bis XXXX bzw. vom XXXX bis XXXX nicht erfüllt habe, sei der Leistungsbezug jedenfalls zu widerrufen gewesen. Weiter heißt es, dass der belangten Behörde das Studium erst im Zuge der Antragstellung am XXXX bekannt geworden sei.
VG sei bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.der Firma FXXXX im Ausmaß von 289 Tagen (römisch 40 bis römisch 40 ), sohin im Ausmaß von insgesamt 320 Tagen herangezogen werden können. Demnach sei der BF
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG im relevanten Berechnungszeitraum statt 364 Tagen nur insgesamt 320 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig tätig gewesen. Daher habe die Ausnahmegenehmigung für sein Studium am römisch 40 nicht erteilt werden können. Am römisch 40 habe er die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG erfüllt und unter Einrechnung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (HTL) auch die "große Anwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG. Die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG (die "große Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten) habe er jedoch nicht erfüllt. Da er der belangten Behörde sein Studium nicht gemeldet habe, sei ihm bis zum Zeitpunkt seiner Abmeldung vom Leistungsbezug (römisch 40 ) Arbeitslosengeld überwiesen worden. Bei der nächsten Beantragung des Arbeitslosengeldes am römisch 40 sei keine neue Anwartschaft gegeben gewesen, weshalb ihm das AMS in Unkenntnis seiner Ausbildung den vermeintlichen restlichen Arbeitslosengeldanspruch überwiesen habe. Auch bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes am römisch 40 sei keine neue Anwartschaft gegeben gewesen und es seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht erfüllt gewesen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, auch nicht zu einem vorhergehenden Zeitpunkt erfüllt gewesen seien, sei auch Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz in seinem Fall nicht anwendbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei davon auszugehen, dass ein Studierender so lange nicht als arbeitslos gelte, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form die Beendigung seines Studiums wirksam dokumentiere. Wie beim Schulbesuch liege auch bei einem Universitätsstudium während der Hauptferien, sowie während der ausbildungsfreien Zeiten Arbeitslosigkeit nicht vor. Da er die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis römisch 40 nicht erfüllt habe, sei der Leistungsbezug jedenfalls zu widerrufen gewesen. Weiter heißt es, dass der belangten Behörde das Studium erst im Zuge der Antragstellung am römisch 40 bekannt geworden sei.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. verweist. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.3. Zu Spruchteil A): 3.3.1. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden: "Arbeitslosigkeit § 12.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung des § 14."
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung des Paragraph 14, Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen zeitraumbezogenen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen zeitraumbezogenen Fassung wie folgt: "§ 24
VG 1977 zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, so ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Demnach ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, so ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. In der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautete die Bestimmung des § 25 AlVG 1977, idF. BGBl. I Nr. 104/2007, wörtlich wie folgt:In der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautete die Bestimmung des Paragraph 25, AlVG 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, wörtlich wie folgt: § 25.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. [...]" In der mit 01.07.2013 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 67/2013 lautete die zitierte Bestimmung des § 50 Abs. 1 idF. nunmehr wie folgt:In der mit 01.07.2013 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013, lautete die zitierte Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, in der Fassung nunmehr wie folgt: "§ 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."§ 50.
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. [...]" 3.3.2. Als arbeitslos gilt, wer 1.) eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l) unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt und ein Ausschlussgrund
Abs. 3 leg. cit. nicht vorliegt.3.3.2. Als arbeitslos gilt, wer 1.) eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l) unterliegt und 3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt und ein Ausschlussgrund
Absatz 3, leg. cit. nicht vorliegt. Unter den Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG fällt überdies ein Hochschulstudium, bei dem das Gesetz ausdrücklich nur auf die formale Zuordnung abstellt. Dafür kommt nun nicht mehr die Immatrikulation in Betracht, deren Ausschlusswirkung nur durch Exmatrikulation beendet werden konnte (vgl. VwGH vom 18.03.1997,Unter den Ausschlusstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG fällt überdies ein Hochschulstudium, bei dem das Gesetz ausdrücklich nur auf die formale Zuordnung abstellt. Dafür kommt nun nicht mehr die Immatrikulation in Betracht, deren Ausschlusswirkung nur durch Exmatrikulation beendet werden konnte vergleiche VwGH vom 18.03.1997, Zlen. 96/08/0152 und 96/08/0145), sondern ist inzwischen vielmehr die Zulassung zum Studium bzw. das Erlöschen der Zulassung im Sinne der §§ 60 und 68 UG 2002 maßgeblich (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265; Pfeil, AlV-Komm, Rz. 41 zu § 12). Im Zusammenhang mit Außerordentlichen Studierenden ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem geregelten Lehrgang im obigen Sinne ausgebildet werden.Zlen. 96/08/0152 und 96/08/0145), sondern ist inzwischen vielmehr die Zulassung zum Studium bzw. das Erlöschen der Zulassung im Sinne der Paragraphen 60 und 68 UG 2002 maßgeblich vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265; Pfeil, AlV-Komm, Rz. 41 zu Paragraph 12,). Im Zusammenhang mit Außerordentlichen Studierenden ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem geregelten Lehrgang im obigen Sinne ausgebildet werden. Abweichend von § 12 Abs. 3 lit. f gilt
VG während einer Ausbildung als arbeitslos, wennAbweichend von Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, gilt
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG während einer Ausbildung als arbeitslos, wenn
VG auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt ist (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 44 zu § 12 AlVG).2. die Anwartschaft für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld
Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 AlVG auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt ist (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 44 zu Paragraph 12, AlVG). Im Zusammenhang mit der Drei-Monats-Frist der ersten Ausnahme ist nicht auf die Ausbildungszeit als solche abzustellen, sondern auf Phasen, in denen sich diese mit Zeiten des Leistungsbezuges überschneiden. Mehrere kürzere Ausbildungen sind unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 45 zu § 12 AlVG; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz. 330 zu § 12).Im Zusammenhang mit der Drei-Monats-Frist der ersten Ausnahme ist nicht auf die Ausbildungszeit als solche abzustellen, sondern auf Phasen, in denen sich diese mit Zeiten des Leistungsbezuges überschneiden. Mehrere kürzere Ausbildungen sind unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 45 zu Paragraph 12, AlVG; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz. 330 zu Paragraph 12,). Dauert eine Ausbildung länger als drei Monate, kommt Arbeitslosigkeit nur in Betracht, wenn die Anwartschaft nach § 14 auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt, oder ob eine solche schon vorher erfolgt ist. Im ersten Fall ist die "große Anwartschaft" mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich (und zwar auch dann, wenn der Versicherte bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, dann ein Hochschulstudium aufgenommen hat und während dieser Ausbildung erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt (siehe VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/08/0150), wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestandes
VG zu berücksichtigen sind.Dauert eine Ausbildung länger als drei Monate, kommt Arbeitslosigkeit nur in Betracht, wenn die Anwartschaft nach Paragraph 14, auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt, oder ob eine solche schon vorher erfolgt ist. Im ersten Fall ist die "große Anwartschaft" mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich (und zwar auch dann, wenn der Versicherte bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, dann ein Hochschulstudium aufgenommen hat und während dieser Ausbildung erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt (siehe VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/08/0150), wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestandes
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zu berücksichtigen sind. Bei wiederholter Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung reicht auch jede andere Anwartschaft aus, sohin die "Jugendanwartschaft"
VG und jene nach § 14 Abs. 2 leg. cit. Diese Berechtigung kann selbst durch eine zwischenzeitige Beschäftigung während derselben Ausbildung nicht verloren gehen (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 46f zu § 12 AlVG).Bei wiederholter Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung reicht auch jede andere Anwartschaft aus, sohin die "Jugendanwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 AlVG und jene nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. Diese Berechtigung kann selbst durch eine zwischenzeitige Beschäftigung während derselben Ausbildung nicht verloren gehen (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 46f zu Paragraph 12, AlVG). Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092), für die sich in § 7 Abs. 8 erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu § 12).Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092), für die sich in Paragraph 7, Absatz 8, erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu Paragraph 12,). Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld wird eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von mindestens 52 Wochen in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs als Anwartschaft verlangt ("Große Anwartschaft"
VG). Nach Maßgabe des § 15 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland insbesondere in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist (§ 15 Abs.?1 Z 1) oder arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat (Z 2) (Erstreckung der Rahmenfrist).Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld wird eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von mindestens 52 Wochen in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs als Anwartschaft verlangt ("Große Anwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG). Nach Maßgabe des Paragraph 15, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland insbesondere in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist (Paragraph 15, Abs.?1 Ziffer eins,) oder arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat (Ziffer 2,) (Erstreckung der Rahmenfrist). Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG sieht für Arbeitslose, die vor Vollendung des
UG 2002, während der er nach dem von der XXXXuniversität aufgelegten Curriculum zwei Pflichtprüfungen (entweder aus dem Fach XXXX, XXXX, XXXX oder XXXX) zu absolvieren hatte. In der ihm vorgegebenen Zeit schaffte er nach eigenen Angaben jedoch nur eine von zwei Pflichtprüfungen. Die zweite, für das Bestehen der Studieneingangsphase notwendige Prüfung schaffte er erst am XXXX (Fach: XXXX).Das angeführte Studium nahm er am römisch 40 auf und unterlag er damit der Studieneingangs- und Orientierungsphase
Paragraph 66, UG 2002, während der er nach dem von der XXXXuniversität aufgelegten Curriculum zwei Pflichtprüfungen (entweder aus dem Fach römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 ) zu absolvieren hatte. In der ihm vorgegebenen Zeit schaffte er nach eigenen Angaben jedoch nur eine von zwei Pflichtprüfungen. Die zweite, für das Bestehen der Studieneingangsphase notwendige Prüfung schaffte er erst am römisch 40 (Fach: römisch 40 ). Die für die Studieneingangs- und Orientierungsphase maßgebliche Bestimmung des § 66 Universitätsgesetz (UG) 2002 erfuhr in der Zeit, während der der BF die Studieneingangsphase absolvierte, folgende Änderungen:Die für die Studieneingangs- und Orientierungsphase maßgebliche Bestimmung des Paragraph 66, Universitätsgesetz (UG) 2002 erfuhr in der Zeit, während der der BF die Studieneingangsphase absolvierte, folgende Änderungen: In der Fassung des BGBl. I Nr. 13/2011 lautete die Bestimmung des § 66 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 (sie trat am 31.03.2011 in Kraft und am 20.03.2013 außer Kraft), die im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird, wie folgt:In der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, lautete die Bestimmung des Paragraph 66, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, (sie trat am 31.03.2011 in Kraft und am 20.03.2013 außer Kraft), die im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird, wie folgt: "§ 66.
Abs. 1a dritter Satz zur Verfügung.
Absatz eins a, dritter Satz zur Verfügung. [...]" Selbst nach einer neuerlichen Novellierung der zitierten Bestimmung auf Grund BGBl. I Nr. 176/2013 (sie trat am 07.08.2013 in Kraft und am 31.12.2015 außer Kraft) blieb der Wortlaut des mit der Novelle BGBl. I Nr. 53/2013 neu eingeführten Abs. 1b unverändert.Selbst nach einer neuerlichen Novellierung der zitierten Bestimmung auf Grund Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013, (sie trat am 07.08.2013 in Kraft und am 31.12.2015 außer Kraft) blieb der Wortlaut des mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013, neu eingeführten Absatz eins b, unverändert. In den im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 52/2013 (RV 2142 Blg. NR XIV GP, S. 17) heißt es zu den Beweggründen des Gesetzgebers:In den im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegebenen Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, Regierungsvorlage 2142 Blg. NR römisch vierzehn GP, S. 17) heißt es zu den Beweggründen des Gesetzgebers: "[...] Zu Z 4 (§ 66 Abs. 1a): Die vorgesehene Änderung der Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase betrifft die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase. Bisher war eine Wiederholungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen. Eine weitere Wiederholung konnte durch die Satzung der jeweiligen Universität ermöglich werden. In Hinkunft werden generell durch die vorgeschlagene Änderung des Abs. 1a zwei Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen. Dies entspricht der Tatsache, dass ohnehin der Großteil der Universitäten in ihrer Satzung eine zweite Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen hat. Die Möglichkeit, eine zusätzliche (dritte) Wiederholungsmöglichkeit durch die Satzung zu gewähren, entfällt.Zu Ziffer 4, (Paragraph 66, Absatz eins a,): Die vorgesehene Änderung der Regelungen über die Studieneingangs- und Orientierungsphase betrifft die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase. Bisher war eine Wiederholungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen. Eine weitere Wiederholung konnte durch die Satzung der jeweiligen Universität ermöglich werden. In Hinkunft werden generell durch die vorgeschlagene Änderung des Absatz eins a, zwei Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen. Dies entspricht der Tatsache, dass ohnehin der Großteil der Universitäten in ihrer Satzung eine zweite Wiederholungsmöglichkeit vorgesehen hat. Die Möglichkeit, eine zusätzliche (dritte) Wiederholungsmöglichkeit durch die Satzung zu gewähren, entfällt. Zu Z 5 (§ 66 Abs. 1b):
1 Z 3 erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen (zweiten) Wiederholung negativ beurteilt wurde.
7 ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen. Da diese Regelungen auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase gelten, kam es seit dem Inkrafttreten der geltenden Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase oft zu Härtefällen. Um diese Härtefälle zu vermeiden, wird jetzt normiert, dass im Falle des Scheiterns in der Studieneingangs- und Orientierungsphase eine neuerliche Zulassung zum Studium beantragt werden kann. Die neuerliche Zulassung zum Studium kann frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann insgesamt zweimal beantragt werden. Bei jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase
Abs. 1a dritter Satz zur Verfügung.Zu Ziffer 5, (Paragraph 66, Absatz eins b,):
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, erlischt die Zulassung zum Studium, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen (zweiten) Wiederholung negativ beurteilt wurde.
Paragraph 63, Absatz 7, ist nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen. Da diese Regelungen auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase gelten, kam es seit dem Inkrafttreten der geltenden Regelungen für die Studieneingangs- und Orientierungsphase oft zu Härtefällen. Um diese Härtefälle zu vermeiden, wird jetzt normiert, dass im Falle des Scheiterns in der Studieneingangs- und Orientierungsphase eine neuerliche Zulassung zum Studium beantragt werden kann. Die neuerliche Zulassung zum Studium kann frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann insgesamt zweimal beantragt werden. Bei jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden bzw. dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase
Absatz eins a, dritter Satz zur Verfügung. [...]" 3.3.3.1. Wenn der BF nunmehr vermeint, deshalb nicht mehr zum Studium zugelassen gewesen zu sein, da er es nicht geschafft habe, die Studieneingangs- und Orientierungsphase innerhalb der vom Curriculum vorgegebenen Zeit positiv abzuschließen und dass er überdies zwei Pflichtprüfungen innerhalb des nächstfolgenden Semesters ablegen hätte müssen, um für das Studium weiter zugelassen zu sein und er innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums nur einen Gegenstand, nämlich XXXX, geschafft habe, weshalb er
UG 2002 nicht mehr zu einem weiteren Studium an der XXXXuniversität XXXX zugelassen gewesen wäre, so verkennt er, dass die von ihm behauptete Nichtabsolvierung der beiden für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehenen Prüfungen in der vom Curriculum vorgesehenen Zeit die Zulassung zum Studium nicht berührt. Grundsätzlich stellt die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG bei dem dort beispielhaft genannten Hochschulstudium nur auf die formale Zuordnung als "Ordentlicher Hörer" bzw. "Ordentlicher Studierender" ab.3.3.3.1. Wenn der BF nunmehr vermeint, deshalb nicht mehr zum Studium zugelassen gewesen zu sein, da er es nicht geschafft habe, die Studieneingangs- und Orientierungsphase innerhalb der vom Curriculum vorgegebenen Zeit positiv abzuschließen und dass er überdies zwei Pflichtprüfungen innerhalb des nächstfolgenden Semesters ablegen hätte müssen, um für das Studium weiter zugelassen zu sein und er innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums nur einen Gegenstand, nämlich römisch 40 , geschafft habe, weshalb er
Paragraph 66, UG 2002 nicht mehr zu einem weiteren Studium an der XXXXuniversität römisch 40 zugelassen gewesen wäre, so verkennt er, dass die von ihm behauptete Nichtabsolvierung der beiden für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehenen Prüfungen in der vom Curriculum vorgesehenen Zeit die Zulassung zum Studium nicht berührt. Grundsätzlich stellt die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG bei dem dort beispielhaft genannten Hochschulstudium nur auf die formale Zuordnung als "Ordentlicher Hörer" bzw. "Ordentlicher Studierender" ab. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist inzwischen die "Zulassung zum Studium" nach den Bestimmungen des § 60 UG 2002 bzw. das "Erlöschen der Zulassung"
GH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265).Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist inzwischen die "Zulassung zum Studium" nach den Bestimmungen des Paragraph 60, UG 2002 bzw. das "Erlöschen der Zulassung"
Paragraph 68, UG 2002 als formales Zuordnungskriterium ausschlaggebend (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Demnach wird ein Antragsteller mit der Zulassung als Ordentlicher bzw. als Außerordentlicher Studierender Angehöriger einer Universität (§ 60 Abs. 4 UG 2002).
5 leg. cit. hat die Universität einem Antragsteller, der noch an keiner Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen war, anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen.Demnach wird ein Antragsteller mit der Zulassung als Ordentlicher bzw. als Außerordentlicher Studierender Angehöriger einer Universität (Paragraph 60, Absatz 4, UG 2002).
Paragraph 60, Absatz 5, leg. cit. hat die Universität einem Antragsteller, der noch an keiner Universität oder Pädagogischen Hochschule zugelassen war, anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Von der XXXXuniversität XXXX wurde dem BF die Matrikelnummer XXXX zugeordnet. Schon auf Grund dieser Tatsache wurde er mit seiner Antragstellung vom XXXX als Ordentlicher Studierender Angehöriger der XXXXuniversität XXXX.Von der XXXXuniversität römisch 40 wurde dem BF die Matrikelnummer römisch 40 zugeordnet. Schon auf Grund dieser Tatsache wurde er mit seiner Antragstellung vom römisch 40 als Ordentlicher Studierender Angehöriger der XXXXuniversität römisch 40 . Die Bestimmung des § 68 Abs. 1 UG 2002 enthält eine taxative Aufzählung von Gründen, die zum Erlöschen der Zulassung führen. Demnach erlischt die Zulassung zum Studium, wenn sich der StudierendeDie Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, UG 2002 enthält eine taxative Aufzählung von Gründen, die zum Erlöschen der Zulassung führen. Demnach erlischt die Zulassung zum Studium, wenn sich der Studierende
1b UG 2002 erlischt die Zulassung zum Hochschulstudium dann, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Dass der BF bei einer der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt worden wäre, wurde von ihm weder behauptet, noch kamen auf Grund des hg. Beschwerdeverfahrens entsprechende Anhaltspunkte hervor.
Paragraph 66, Absatz eins b, UG 2002 erlischt die Zulassung zum Hochschulstudium dann, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde. Dass der BF bei einer der für die Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt worden wäre, wurde von ihm weder behauptet, noch kamen auf Grund des hg. Beschwerdeverfahrens entsprechende Anhaltspunkte hervor. 3.3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebührt dem in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personenkreis grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme
VG. Mit dieser Regelung verankerte der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen der arbeitslosen Person, insbesondere ihrer Arbeitswilligkeit - die Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch die Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung. Dadurch sollte verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Anspruchswerber eine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265 mwN und vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0036).3.3.3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebührt dem in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannten Personenkreis grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG. Mit dieser Regelung verankerte der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen der arbeitslosen Person, insbesondere ihrer Arbeitswilligkeit - die Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch die Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung. Dadurch sollte verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann ein Anspruchswerber eine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265 mwN und vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0036). Arbeitslosigkeit wird schon durch die Zulassung als Ordentlicher Hörer bzw. als Ordentlicher Studierender an einer Universität ausgeschlossen, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, nach welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führe (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265).Arbeitslosigkeit wird schon durch die Zulassung als Ordentlicher Hörer bzw. als Ordentlicher Studierender an einer Universität ausgeschlossen, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem jemand zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret individuelle Art, nach welcher der Auszubildende der Ausbildung obliegt. Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führe vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den BF beginnend mit dem XXXX bis zur letzten Antragstellung auf Arbeitslosengeld (XXXX) als zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität XXXX zugelassenen Ordentlichen Studierenden qualifiziert hat.Aus den angeführten Gründen begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den BF beginnend mit dem römisch 40 bis zur letzten Antragstellung auf Arbeitslosengeld (römisch 40 ) als zum Studium "XXXX" an der XXXXuniversität römisch 40 zugelassenen Ordentlichen Studierenden qualifiziert hat. Wenn der BF in seiner Beschwerde nunmehr ausführt, dass von einer laufenden Ausbildung an der XXXXuniversität am XXXX nicht die Rede sein könne, da Universitäten von XXXX bis XXXX eines jeden Jahres keinen Lehrbetrieb hätten und daher zu diesem Zeitpunkt kein Studium begonnen werden konnte, so vermag er damit seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da er mit seiner Argumentation verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Hauptferien während eines Universitätsstudiums ausgesprochen hat, dass diese der Ausbildungszeit zuzurechnen sind (vgl. VwGH vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0036 mwN).Wenn der BF in seiner Beschwerde nunmehr ausführt, dass von einer laufenden Ausbildung an der XXXXuniversität am römisch 40 nicht die Rede sein könne, da Universitäten von römisch 40 bis römisch 40 eines jeden Jahres keinen Lehrbetrieb hätten und daher zu diesem Zeitpunkt kein Studium begonnen werden konnte, so vermag er damit seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da er mit seiner Argumentation verkennt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Hauptferien während eines Universitätsstudiums ausgesprochen hat, dass diese der Ausbildungszeit zuzurechnen sind vergleiche VwGH vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0036 mwN). 3.3.3.3. Gegenständlich ist weiter zu prüfen, ob beschwerdegegenständlich eine Ausnahme von der Arbeitslosigkeit vorliegen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG zunächst dann erfüllt ist, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Bei einer längerfristigen Ausbildung - wie dem beschwerdegegenständlichen Universitätsstudium - ist zu unterscheiden:3.3.3.3. Gegenständlich ist weiter zu prüfen, ob beschwerdegegenständlich eine Ausnahme von der Arbeitslosigkeit vorliegen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG zunächst dann erfüllt ist, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Bei einer längerfristigen Ausbildung - wie dem beschwerdegegenständlichen Universitätsstudium - ist zu unterscheiden: Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss die "lange Anwartschaft" (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) vorliegen. Bei "wiederholter Inanspruchnahme" während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung
VG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Beschwerdegegenständlich übersteigt die Ausbildungsdauer die Drei-Monats-Frist, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft erfüllt ist (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265).Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss die "lange Anwartschaft" (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) vorliegen. Bei "wiederholter Inanspruchnahme" während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung
Paragraph 14, AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Beschwerdegegenständlich übersteigt die Ausbildungsdauer die Drei-Monats-Frist, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft erfüllt ist vergleiche VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0265). Beschwerdegegenständlich hat der BF am XXXX erstmals Arbeitslosengeld beantragt. Am XXXX nahm er an der XXXXuniversität XXXX das Hochschulstudium auf. Am XXXX stand er daher noch nicht in einer Ausbildung und war im Zeitpunkt der Antragstellung XXXX Jahre alt. Da diese erste Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung vor der Aufnahme des Hochschulstudiums erfolgte, war daher die "Jugendanwartschaft" (im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 AlVG ist die Anwartschaft auch dann erfüllt, wenn die arbeitslose Person, die vor Vollendung ihres
Vm. § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG vor dem XXXX (d.i. der XXXX) zu laufen.Ausgehend vom Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Arbeitslosenversicherung begann die "lange Anwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG vor dem römisch 40 (d.i. der römisch 40 ) zu laufen. Im Zeitraum von 24 Monaten vor der Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung (XXXX) wies er folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf:Im Zeitraum von 24 Monaten vor der Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung (römisch 40 ) wies er folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten auf: XXXX - XXXX Angestellter Fa. HXXXX GmbH 31 Tagerömisch 40 - römisch 40 Angestellter Fa. HXXXX GmbH 31 Tage XXXX - XXXX Angestellter Fa. FXXXX 289 Tagerömisch 40 - römisch 40 Angestellter Fa. FXXXX 289 Tage gesamt: 320 Tage Im hier
Vm. § 12 Abs. 4 zweiter Satz AlVG zur Anwendung gelangenden Zeitraum von 24 Monaten wies der BF insgesamt 320 Tage anstelle der vom Gesetz geforderten 364 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf.Im hier
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz AlVG zur Anwendung gelangenden Zeitraum von 24 Monaten wies der BF insgesamt 320 Tage anstelle der vom Gesetz geforderten 364 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf. Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr ausführt, dass der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG für das Studium des BF ab dem XXXX nicht anzuwenden gewesen wäre und er die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung (sie normiert die "große Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten) nicht erfüllt hätte, so begegnet diese Auffassung keiner Beanstandung.Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr ausführt, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG für das Studium des BF ab dem römisch 40 nicht anzuwenden gewesen wäre und er die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung (sie normiert die "große Anwartschaft" ohne Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten) nicht erfüllt hätte, so begegnet diese Auffassung keiner Beanstandung. 3.3.4. Auf dem der belangten Behörde am XXXX überreichten Antragsformular kreuzte der BF die dort enthaltene Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)", mit "nein" an.3.3.4. Auf dem der belangten Behörde am römisch 40 überreichten Antragsformular kreuzte der BF die dort enthaltene Frage 10) "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)", mit "nein" an. Das Antragsformular enthält auf seiner letzten Seite nachstehende, auszugsweise wörtlich wiedergegebene Belehrung: "Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen? Wichtig: Bitte lesen Sie folge
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.