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{'item': 'G305 2146554-1'}

Obsah (25)Art 133§ 37§ 2Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 14§ 15§ 27§ 9§ 24§ 28§ 29§ 4§ 8§ 5§ 18b§ 18a§ 227a§ 35§ 66§ 81§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlG305 2146554-1 SpruchG305 2146554-1/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.05.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER R

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe eingebracht.
  2. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe eingebracht.
  3. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des BF auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist keine Folge gegeben werde und begründete die Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Frist zur Beantragung des Fortbezuges auf Notstandshilfe am XXXX geendet hätte.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des BF auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch 40 wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist keine Folge gegeben werde und begründete die Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die Frist zur Beantragung des Fortbezuges auf Notstandshilfe am römisch 40 geendet hätte.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die am XXXX, XXXX Uhr fristgerecht zur Post gegebene Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde auf seine ausdrückliche Frage, wann ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, darüber falsch informiert worden sei, dass eine Antragstellung immer möglich sei und er an eine Frist nicht gebunden sei. Bei richtiger Beratung hätte er es sicherlich nicht verabsäumt, innerhalb der Frist einen neuen Antrag zu stellen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die am römisch 40 , römisch 40 Uhr fristgerecht zur Post gegebene Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde auf seine ausdrückliche Frage, wann ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, darüber falsch informiert worden sei, dass eine Antragstellung immer möglich sei und er an eine Frist nicht gebunden sei. Bei richtiger Beratung hätte er es sicherlich nicht verabsäumt, innerhalb der Frist einen neuen Antrag zu stellen.
  7. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
  8. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom römisch 40 gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesstellen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF bis XXXX die Notstandshilfe bezogen habe. Von XXXX bis XXXX habe er sich privat im Ausland (Afrika, Ungarn) aufgehalten. Am XXXX habe er anlässlich einer Vorsprache beim AMS XXXX den Fortbezug der Notstandshilfe beantragt.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesstellen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF bis römisch 40 die Notstandshilfe bezogen habe. Von römisch 40 bis römisch 40 habe er sich privat im Ausland (Afrika, Ungarn) aufgehalten. Am römisch 40 habe er anlässlich einer Vorsprache beim AMS römisch 40 den Fortbezug der Notstandshilfe beantragt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass

§ 37Al

VG innerhalb von fünf Jahren - gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe - der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden könne. Der letzte Tag des Bezuges der Notstandshilfe sei der XXXX gewesen. Folglich hätte er den Fortbezug der Notstandshilfe bis spätestens XXXX beantragen müssen. Nicht vorstellbar sei jedoch, dass ihm eine AMS-Mitarbeiterin gesagt hätte, dass der Fortbezug der Notstandshilfe an keine Frist gebunden sei, da solche einfachen Auskünfte zur alltäglichen Arbeit und zum Grundwissen eines AMS-Mitarbeiters gehören. Leistungen des AMS seien immer an Fristen gebunden. Auch in seinem EDV-Datensatz gebe es keinen Eintrag, dass ihm so eine Auskunft gegeben worden wäre.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass

Paragraph 37, AlVG innerhalb von fünf Jahren - gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe - der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden könne. Der letzte Tag des Bezuges der Notstandshilfe sei der römisch 40 gewesen. Folglich hätte er den Fortbezug der Notstandshilfe bis spätestens römisch 40 beantragen müssen. Nicht vorstellbar sei jedoch, dass ihm eine AMS-Mitarbeiterin gesagt hätte, dass der Fortbezug der Notstandshilfe an keine Frist gebunden sei, da solche einfachen Auskünfte zur alltäglichen Arbeit und zum Grundwissen eines AMS-Mitarbeiters gehören. Leistungen des AMS seien immer an Fristen gebunden. Auch in seinem EDV-Datensatz gebe es keinen Eintrag, dass ihm so eine Auskunft gegeben worden wäre.

  1. Gegen diesen, dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen am XXXX, XXXX Uhr, fristgerecht zur Post gegebener Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und in dem er im Wesentlichen zusammengefasst begründend ausführte, dass zu diesem Zeitpunkt sein mehrjähriger Auslandsaufenthalt bereits bevorgestanden sei und er diesbezüglich das AMS in Kenntnis gesetzt habe. Das AMS habe ihm genau für diesen Zweck einen Sprachkurs in Spanisch der Firma BXXXX in XXXX genehmigt und bezahlt. Es sei wohl selbstverständlich, dass er sich unter diesen Voraussetzungen über den Wiedereintritt zur Notstandshilfe genauestens erkundigt habe. In sämtlichen schriftlichen Unterlagen der belangten Behörde werde auf eine Frist zur Wiederaufnahme der Notstandshilfe nicht hingewiesen.
  2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen am römisch 40 , römisch 40 Uhr, fristgerecht zur Post gegebener Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte und in dem er im Wesentlichen zusammengefasst begründend ausführte, dass zu diesem Zeitpunkt sein mehrjähriger Auslandsaufenthalt bereits bevorgestanden sei und er diesbezüglich das AMS in Kenntnis gesetzt habe. Das AMS habe ihm genau für diesen Zweck einen Sprachkurs in Spanisch der Firma BXXXX in römisch 40 genehmigt und bezahlt. Es sei wohl selbstverständlich, dass er sich unter diesen Voraussetzungen über den Wiedereintritt zur Notstandshilfe genauestens erkundigt habe. In sämtlichen schriftlichen Unterlagen der belangten Behörde werde auf eine Frist zur Wiederaufnahme der Notstandshilfe nicht hingewiesen.
  3. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF und die belangte Behörde als Partei ordnungsgemäß geladen wurden und anlässlich welcher der BF als Partei und eine Mitarbeiterin der belangten Behörde als Zeugin einvernommen wurden.
  6. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF und die belangte Behörde als Partei ordnungsgemäß geladen wurden und anlässlich welcher der BF als Partei und eine Mitarbeiterin der belangten Behörde als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF ist XXXX Jahre alt, österreichischer Staatsangehöriger, und befindet sich sein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.1.
  9. Der BF ist römisch 40 Jahre alt, österreichischer Staatsangehöriger, und befindet sich sein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. 1.
  10. Im Zeitraum XXXX bis XXXX erlernte er den Beruf eines KFZ-Mechanikers im Betrieb der Firma XXXX JXXXX Gesellschaft m.b.H. Im genannten Betrieb war er vom XXXX bis XXXX als Arbeiter tätig, bevor er in der Zeit vom XXXX und XXXX den Präsenzdienst ableistete.1.
  11. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 erlernte er den Beruf eines KFZ-Mechanikers im Betrieb der Firma römisch 40 JXXXX Gesellschaft m.b.H. Im genannten Betrieb war er vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter tätig, bevor er in der Zeit vom römisch 40 und römisch 40 den Präsenzdienst ableistete. 1.
  12. Der BF weist folgende Beschäftigungszeiten auf: XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma HXXXX GmbH & Co KGrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma HXXXX GmbH & Co KG XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma ZXXXXrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma ZXXXX XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma GXXXXrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma GXXXX XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma XXXX GXXXX GmbHrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma römisch 40 GXXXX GmbH XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma XXXX GXXXX GmbHrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma römisch 40 GXXXX GmbH XXXX bis XXXX Präsenzdienströmisch 40 bis römisch 40 Präsenzdienst XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma XXXX GXXXX GmbHrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma römisch 40 GXXXX GmbH XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma XXXX XXXX & SOHN XXXX GmbHrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma römisch 40 römisch 40 & SOHN römisch 40 GmbH XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma GXXXXrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma GXXXX XXXX bis XXXX Präsenzdienströmisch 40 bis römisch 40 Präsenzdienst XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma GXXXXrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma GXXXX XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma GXXXX KGrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma GXXXX KG XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma GXXXXrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma GXXXX XXXX bis XXXX Präsenzdienströmisch 40 bis römisch 40 Präsenzdienst XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma GXXXX KGrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma GXXXX KG XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma GXXXX KGrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma GXXXX KG XXXX bis XXXX Arbeiter bei Firma AXXXXrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter bei Firma AXXXX XXXX bis XXXX selbständige Tätigkeitrömisch 40 bis römisch 40 selbständige Tätigkeit Seither weist der BF im Inland keine Beschäftigungszeiten auf. Die angeführten Beschäftigungszeiten weisen - abgesehen vom Zeitraum XXXX bis XXXX - Unterbrechungen durch Zeiten des Krankengeldbezuges, sowie durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe auf.Seither weist der BF im Inland keine Beschäftigungszeiten auf. Die angeführten Beschäftigungszeiten weisen - abgesehen vom Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 - Unterbrechungen durch Zeiten des Krankengeldbezuges, sowie durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe auf. 1.
  13. Während der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (von XXXX bis XXXX) betrieb er in dem an der Anschrift XXXX, XXXXbestehenden Einfamilienhaus seines Vaters ein Caféhaus und ein Gewerbe für die Aufstellung von Geldspielautomaten. Im Rahmen dieses Gewerbes stellte er Automaten an XXXX verschiedenen Standorten auf.1.
  14. Während der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (von römisch 40 bis römisch 40 ) betrieb er in dem an der Anschrift römisch 40 , XXXXbestehenden Einfamilienhaus seines Vaters ein Caféhaus und ein Gewerbe für die Aufstellung von Geldspielautomaten. Im Rahmen dieses Gewerbes stellte er Automaten an römisch 40 verschiedenen Standorten auf. Im Rahmen der vorbezeichneten selbständigen Erwerbstätigkeit war er

§ 2Abs.

1 Z 1 und Z 3 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG pflichtversichert und leistete im Zeitraum XXXX bis XXXX Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.Im Rahmen der vorbezeichneten selbständigen Erwerbstätigkeit war er

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG pflichtversichert und leistete im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. 1.

  1. Am XXXX sprach der BF bei der belangten Behörde vor und gab er dieser bekannt, dass er mit Beginn 01.06.2010 einen Auslandsaufenthalt in Spanien plane. Anlässlich dieser Vorsprache erkundigte sich der BF noch wegen eines Leistungsanspruchs beginnend mit Juni
  2. Von der für ihn zuständigen Mitarbeitern der belangten Behörde wurde er darüber aufgeklärt, dass bei einer Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kein Anspruch bestehe und eine Leistungsanspruchsanweisung nicht möglich sei. Dagegen konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe falsch informiert worden wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass ihm mitgeteilt worden wäre, dass er bezüglich der Geltendmachung der Notstandshilfe an keine Frist gebunden wäre.1.
  3. Am römisch 40 sprach der BF bei der belangten Behörde vor und gab er dieser bekannt, dass er mit Beginn 01.06.2010 einen Auslandsaufenthalt in Spanien plane. Anlässlich dieser Vorsprache erkundigte sich der BF noch wegen eines Leistungsanspruchs beginnend mit Juni
  4. Von der für ihn zuständigen Mitarbeitern der belangten Behörde wurde er darüber aufgeklärt, dass bei einer Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kein Anspruch bestehe und eine Leistungsanspruchsanweisung nicht möglich sei. Dagegen konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe falsch informiert worden wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass ihm mitgeteilt worden wäre, dass er bezüglich der Geltendmachung der Notstandshilfe an keine Frist gebunden wäre. In Spanien sollte er sich an einem Unternehmen, das Wassersportdienstleistungen (Wakeboard, Wasserski, Jetskiverleih, Paragliding etc.) anbieten wollte, beteiligen. Allerdings standen Probleme mit den behördlichen Bewilligungsverfahren den erwähnten Plänen im Wege. Stattdessen nahm das erwähnte Unternehmen, an dem sich der BF beteiligte, den Betrieb in XXXX (Marokko) auf. Vom 01.06.2010 bis zur Jahresmitte 2012 hielt er sich in Marokko auf. In diesem Zeitraum war er weder in einer Krankenversicherung, noch in einer Pensionsversicherung, wie dies im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 in Österreich der Fall war, pflichtversichert, noch leistete er entsprechende Versicherungsbeiträge. Er leistete lediglich Unfallversicherungsbeiträge in eine Versicherung, die er in Marokko abgeschlossen hatte.In Spanien sollte er sich an einem Unternehmen, das Wassersportdienstleistungen (Wakeboard, Wasserski, Jetskiverleih, Paragliding etc.) anbieten wollte, beteiligen. Allerdings standen Probleme mit den behördlichen Bewilligungsverfahren den erwähnten Plänen im Wege. Stattdessen nahm das erwähnte Unternehmen, an dem sich der BF beteiligte, den Betrieb in römisch 40 (Marokko) auf. Vom 01.06.2010 bis zur Jahresmitte 2012 hielt er sich in Marokko auf. In diesem Zeitraum war er weder in einer Krankenversicherung, noch in einer Pensionsversicherung, wie dies im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 in Österreich der Fall war, pflichtversichert, noch leistete er entsprechende Versicherungsbeiträge. Er leistete lediglich Unfallversicherungsbeiträge in eine Versicherung, die er in Marokko abgeschlossen hatte. Ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 hielt er sich mit Unterbrechungen in Ungarn auf, um dort einer planerischen Tätigkeit im Hinblick auf ein Leben als Selbstversorger nachzugehen. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, für diesen Zweck geeignete Grundstücke zu finden und zu erwerben und die Planung im Hinblick auf die Grundversorgung zu führen. Auch während dieses Auslandsaufenthaltes leistete er weder Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an einen mit einem der österreichischen Sozialversicherungsträger vergleichbaren Versicherungsträger in Ungarn, noch leistete er Sozialversicherungsbeiträge an einen der österreichischen Sozialversicherungsträger. 1.
  5. Es steht fest, dass der BF während der Zeit seines Aufenthaltes von 01.06.2010 bis November 2016 keiner Ausbildung nachging. Während dieser Zeit bezog er auch keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungsgeld) oder Kindererziehung. Auch bezog er während seines Auslandsaufenthaltes weder eine Leistung wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit, noch eine Leistung aus der Pensionsversicherung. 1.
  6. Nach eigenen Angaben handelte es sich bei jenen Tätigkeiten, die er in Marokko bzw. in Ungarn verrichtete, um "private Tätigkeiten". 1.
  7. Im November 2016 kehrte der wieder ins Bundesgebiet zurück und sprach am XXXX bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vor.1.
  8. Im November 2016 kehrte der wieder ins Bundesgebiet zurück und sprach am römisch 40 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vor. Anlässlich dieser Vorsprache beantragte er noch am selben Tag mit bundeseinheitlichem Antragsformular - sohin nach Verstreichen der fünfjährigen Fortbezugsfrist - die Gewährung der Notstandshilfe. Im Antragsformular bezeichnete er seinen Personenstand als "geschieden" und beantwortete die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" und die Frage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" jeweils mit "nein". Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und dass dies zuletzt im Jahr XXXX beim AMS XXXX gewesen sei. Die im Antragsformular weiter enthaltene Frage 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" und die Unterfrage "Benötigten Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung" dagegen mit "ja". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er von 2010 bis 2013 einer privaten Tätigkeit anlässlich seines Auslandsaufenthaltes in Afrika und von 2014 bis 2016 einer privaten Tätigkeit anlässlich seines Auslandsaufenthaltes in Ungarn nachgegangen sei.Anlässlich dieser Vorsprache beantragte er noch am selben Tag mit bundeseinheitlichem Antragsformular - sohin nach Verstreichen der fünfjährigen Fortbezugsfrist - die Gewährung der Notstandshilfe. Im Antragsformular bezeichnete er seinen Personenstand als "geschieden" und beantwortete die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" und die Frage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" jeweils mit "nein". Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja" und dass dies zuletzt im Jahr römisch 40 beim AMS römisch 40 gewesen sei. Die im Antragsformular weiter enthaltene Frage 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" beantwortete er mit "nein". Die Frage 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" und die Unterfrage "Benötigten Sie für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung" dagegen mit "ja". Die Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" beantwortete er dahin, dass er von 2010 bis 2013 einer privaten Tätigkeit anlässlich seines Auslandsaufenthaltes in Afrika und von 2014 bis 2016 einer privaten Tätigkeit anlässlich seines Auslandsaufenthaltes in Ungarn nachgegangen sei. 1.
  9. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX, XXXX wies die belangte Behörde den auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag des BF vom XXXX wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist ab. Das Vorliegen von Erstreckungstatbeständen im Sinne des § 37 zweiter Satz iVm. §§ 15 und 81 Abs. 10 AlVG 1977 wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.1.
  10. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 wies die belangte Behörde den auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag des BF vom römisch 40 wegen Verstreichens der fünfjährigen Fortbezugsfrist ab. Das Vorliegen von Erstreckungstatbeständen im Sinne des Paragraph 37, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraphen 15 und 81 Absatz 10, AlVG 1977 wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.
  11. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, anlässlich der der BF als Partei und eine Mitarbeiterin der belangten Behörde als Zeugin einvernommen wurden. Dass die Antragstellung auf Gewährung der Notstandshilfe nach dem Verstreichen der fünfjährigen Frist zur Beantragung des Fortbezuges der Notstandshilfe gestellt wurde, beruht im Wesentlichen auf dem diesbezüglich übereinstimmenden Schriftsatzvorbringen beider Verfahrensparteien. Der BF hatte das Verstreichen der fünfjährigen Frist für die Beantragung der Notstandshilfe zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Schon auf Grund dessen konnte die entsprechende Feststellung im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Dass der BF anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am XXXX bekannt gegeben hatte, dass er sich mit 01.06.2010 in Spanien aufhalten wolle und sich überdies wegen eines Leistungsanspruchs ab Juni 2009 erkundigt hatte und er darüber aufgeklärt wurde, dass bei der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kein Anspruch bestehe, ergibt sich aus einer von der belangten Behörde aufgenommenen Gesprächsnotiz. Da der Wahrheitsgehalt des in der Gesprächsnotiz dokumentierten Gesprächsverlaufs von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde, konnten die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Dass der BF sich ab dem 01.06.2010 tatsächlich in XXXX (Marokko) aufhielt und sich dort an einem Unternehmen beteiligte, das Wassersportdienstleistungen anbot und er sich überdies ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 in Ungarn aufhielt und dort in Bezug auf ein Projekt "privat tätig" war, ergibt sich aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.Dass der BF anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am römisch 40 bekannt gegeben hatte, dass er sich mit 01.06.2010 in Spanien aufhalten wolle und sich überdies wegen eines Leistungsanspruchs ab Juni 2009 erkundigt hatte und er darüber aufgeklärt wurde, dass bei der Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kein Anspruch bestehe, ergibt sich aus einer von der belangten Behörde aufgenommenen Gesprächsnotiz. Da der Wahrheitsgehalt des in der Gesprächsnotiz dokumentierten Gesprächsverlaufs von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde, konnten die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. Dass der BF sich ab dem 01.06.2010 tatsächlich in römisch 40 (Marokko) aufhielt und sich dort an einem Unternehmen beteiligte, das Wassersportdienstleistungen anbot und er sich überdies ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 in Ungarn aufhielt und dort in Bezug auf ein Projekt "privat tätig" war, ergibt sich aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers. Dagegen finden sich im Verwaltungsakt weder Gesprächsnotizen, noch Aktenvermerke, noch mit dem BF persönlich aufgenommene Niederschriften, aus denen sich Anhaltspunkte für seine Beschwerdebehauptung ableiten ließen, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe falsch informiert worden wäre. Auch konnte seine Behauptung, dass er bezüglich der Geltendmachung der Notstandshilfe nicht an eine Frist gebunden wäre, weder anhand des Verwaltungsaktes, noch anhand der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin XXXX objektiviert werden. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Dagegen finden sich im Verwaltungsakt weder Gesprächsnotizen, noch Aktenvermerke, noch mit dem BF persönlich aufgenommene Niederschriften, aus denen sich Anhaltspunkte für seine Beschwerdebehauptung ableiten ließen, dass er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe falsch informiert worden wäre. Auch konnte seine Behauptung, dass er bezüglich der Geltendmachung der Notstandshilfe nicht an eine Frist gebunden wäre, weder anhand des Verwaltungsaktes, noch anhand der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin römisch 40 objektiviert werden. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die zu den Versicherungszeiten bzw. den Beschäftigungszeiten des BF getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zum Notstandshilfebezug des BF getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde. Da der BF die in den angeführten Urkunden dokumentierten Daten nicht in Zweifel zog, waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Die zum Faktum des Auslandsaufenthaltes des BF und zu dessen Tätigkeiten während des Auslandsaufenthaltes getroffenen Feststellungen gründen auf seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die ihrerseits von der belangten Behörde weder im Schriftsatzvorbringen, noch von deren bei der mündlichen Verhandlung anwesend gewesenen Vertreter in Zweifel gezogen wurden.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG 1977 idgF. zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit bzw. im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit bzw. im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.

  1. Zu Spruchteil A) 3.2.
  2. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 37 AlVG lautet in der für den Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:3.2.
  3. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 37, AlVG lautet in der für den Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt: "Fortbezug der Notstandshilfe §
  4. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15und § 81 Abs.

10."Paragraph 37, Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und Paragraph 81, Absatz 10, Mit Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 wurde die zitierte Bestimmung dahingehend abgeändert, dass der ursprünglich mit drei Jahren normierte Zeitraum auf nunmehr fünf Jahre ausgeweitet wurde.Mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, wurde die zitierte Bestimmung dahingehend abgeändert, dass der ursprünglich mit drei Jahren normierte Zeitraum auf nunmehr fünf Jahre ausgeweitet wurde. Die Bestimmung des § 15 AlVG 1977 lautete in der für den Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 15, AlVG 1977 lautete in der für den Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Fassung wie folgt: "§ 15.

(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland"§ 15.
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  11. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  12. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

§ 29

oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und

§ 8Abs.

1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
  3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

§ 8

gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

§ 5des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl.

Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

§ 18bASVG oder § 77 Abs.

6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

§ 18a

ASVG oder

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

§ 227aASVG erworben hat;5.

ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

Paragraph 18 a, ASVG oder

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

Paragraph 227 a, ASVG erworben hat; 6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, dass auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)Zeiten, die

§ 14anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(7)Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören."
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören." Die Bestimmung des § 81 Abs. 10 AlVG lautete in der für die Antragstellung maßgeblichen Fassung wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 10, AlVG lautete in der für die Antragstellung maßgeblichen Fassung wie folgt: "Übergangsrecht § 81. [...]Paragraph 81, [...]
(10)Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG. [...]" Unterbricht eine arbeitslose Person den Bezug der Notstandshilfe, so kann dieser innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren deren Fortbezug gewährt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen für den Notstandshilfeanspruch erfüllt sind. Der Grund der Unterbrechung ist jedoch nicht maßgeblich.

§ 35Abs. 1 Al

VG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit bedarf es eines neuerlichen Antrages. Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde hat daher die Sach- und Rechtslage ab der Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides -

§ 66Abs.

4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - zu berücksichtigen. Der Abspruch darf aber zufolge des § 35 Abs. 1 AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei einer neuerlichen Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche.

Paragraph 35, Absatz eins, AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit bedarf es eines neuerlichen Antrages. Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde hat daher die Sach- und Rechtslage ab der Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides -

Paragraph 66, Absatz 4, AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - zu berücksichtigen. Der Abspruch darf aber zufolge des Paragraph 35, Absatz eins, AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei einer neuerlichen Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Unterbrechung im Sinne des § 37 AlVG nur dann vor, wenn die Dauer des Notstandshilfeanspruches im Sinne des § 35 Abs. 1 AlVG ausgeschöpft ist und ein deshalb erforderlicher neuer Antrag nicht gestellt wurde, wenn der Anspruch mit Bescheid beendet wurde oder wenn sich der Arbeitslose vom Bezug abmeldet (vgl. VwGH vom 17.10.2001, Zl. 99/08/0023; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, 13. Lfg., Rz. 2 zu § 37).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 37, AlVG nur dann vor, wenn die Dauer des Notstandshilfeanspruches im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, AlVG ausgeschöpft ist und ein deshalb erforderlicher neuer Antrag nicht gestellt wurde, wenn der Anspruch mit Bescheid beendet wurde oder wenn sich der Arbeitslose vom Bezug abmeldet vergleiche VwGH vom 17.10.2001, Zl. 99/08/0023; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, 13. Lfg., Rz. 2 zu Paragraph 37,). Die Möglichkeit zum Fortbezug der Notstandshilfe besteht

§ 37Satz 1 Al

VG grundsätzlich fünf Jahre ab dem letzten Tag des vorangegangenen Bezuges. Dabei ist nicht nur der tatsächliche Bezug maßgeblich, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit.Die Möglichkeit zum Fortbezug der Notstandshilfe besteht

Paragraph 37, Satz 1 AlVG grundsätzlich fünf Jahre ab dem letzten Tag des vorangegangenen Bezuges. Dabei ist nicht nur der tatsächliche Bezug maßgeblich, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit. Wenngleich § 37, anders als § 19 Abs. 1 lit. a AlVG nicht ausdrücklich auf die Geltendmachung abstellt, ist auch in Bezug auf den Fortbezug der Notstandshilfe davon auszugehen, dass ein solcher nur im Fall einer fristgerechten Geltendmachung durch die arbeitslose Person in Betracht kommt. Demnach ist (bei Nichtvorliegen eines Erstreckungstatbestandes) Voraussetzung des Fortbezuges, dass dieser spätestens am letzten Tag der Fünfjahresfrist geltend gemacht wird (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,

  1. Lfg., Rz. 3 ff zu § 37).Wenngleich Paragraph 37,, anders als Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, AlVG nicht ausdrücklich auf die Geltendmachung abstellt, ist auch in Bezug auf den Fortbezug der Notstandshilfe davon auszugehen, dass ein solcher nur im Fall einer fristgerechten Geltendmachung durch die arbeitslose Person in Betracht kommt. Demnach ist (bei Nichtvorliegen eines Erstreckungstatbestandes) Voraussetzung des Fortbezuges, dass dieser spätestens am letzten Tag der Fünfjahresfrist geltend gemacht wird (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,
  2. Lfg., Rz. 3 ff zu Paragraph 37,). Im Zusammenhang mit der Frist des § 37 AlVG ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Frist handelt, sodass weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, noch im Fall einer unverschuldeten, ja sogar einer vom AMS (mit)verursachten Überschreitung der Frist von dieser abgesehen werden kann (VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2007/08/0204 und vom 29.08.2008, Zl. 2008/08/0183). Im Fall eines Verschuldens des AMS ist die betroffene Person auf Amtshaftungsansprüche verwiesen; dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen eine arbeitslose Person auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2008/08/0183).Im Zusammenhang mit der Frist des Paragraph 37, AlVG ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Frist handelt, sodass weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, noch im Fall einer unverschuldeten, ja sogar einer vom AMS (mit)verursachten Überschreitung der Frist von dieser abgesehen werden kann (VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2007/08/0204 und vom 29.08.2008, Zl. 2008/08/0183). Im Fall eines Verschuldens des AMS ist die betroffene Person auf Amtshaftungsansprüche verwiesen; dies gilt insbesondere für jene Fälle, in denen eine arbeitslose Person auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2008/08/0183).

§ 37Satz 2 Al

VG verlängert sich die Fünfjahresfrist um Zeiträume, in denen es

§ 15zu einer Rahmenfristerstreckung kommt.

Zum anderen tritt eine Verlängerung der Fortbezugsfrist in den Fällen des § 81 Abs. 10 leg. cit. (sog. Zeiten einer vor Schaffung des "Opting-in" für Selbständige mit XXXX ausgeübten krankenversicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit) ein (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm, 13. Lfg., Rz. 8 zu § 37). Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass eine auf § 37 AlVG gestützte Abweisung eines Antrages auf Notstandshilfe - die bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft den vorerst endgültigen Abschluss von der zeitlich an sich unbegrenzten (wenn auch jeweils für bestimmte Zeiträume zu gewährenden) Notstandshilfe bedeutet - vorausgesetzt, dass die Frage möglicher Erstreckungsgründe mit der Partei erörtert und der für die Bejahung oder Verneinung der Frage - soweit die Wahrung der Fortbezugsfrist davon abhängen kann - maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2009/08/0254).

Paragraph 37, Satz 2 AlVG verlängert sich die Fünfjahresfrist um Zeiträume, in denen es

Paragraph 15, zu einer Rahmenfristerstreckung kommt. Zum anderen tritt eine Verlängerung der Fortbezugsfrist in den Fällen des Paragraph 81, Absatz 10, leg. cit. (sog. Zeiten einer vor Schaffung des "Opting-in" für Selbständige mit römisch 40 ausgeübten krankenversicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit) ein (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,

  1. Lfg., Rz. 8 zu Paragraph 37,). Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass eine auf Paragraph 37, AlVG gestützte Abweisung eines Antrages auf Notstandshilfe - die bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft den vorerst endgültigen Abschluss von der zeitlich an sich unbegrenzten (wenn auch jeweils für bestimmte Zeiträume zu gewährenden) Notstandshilfe bedeutet - vorausgesetzt, dass die Frage möglicher Erstreckungsgründe mit der Partei erörtert und der für die Bejahung oder Verneinung der Frage - soweit die Wahrung der Fortbezugsfrist davon abhängen kann - maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (VwGH vom 21.01.2009, Zl. 2009/08/0254). 3.2.
  2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am XXXX und der Ankündigung mit 01.06.2010 ins Ausland zu gehen, vom Notstandshilfebezug im Inland abmeldete. Es ist unstrittig, dass der BF darüber hinaus mit der von ihm im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 1 und 3 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG unterlag. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde jedoch nicht in Zweifel gezogen. Unstrittig ist weiters, dass sich der BF ab dem 01.06.2010 bis zur Jahresmitte 2012 in Marokko und ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 in Ungarn aufhielt und dort einer nach eigenen Angaben "privaten Tätigkeit" nachging. Unzweifelhaft ist weiter die Tatsache, dass der BF zuletzt am 31.05.2010 Notstandshilfe bezog und der Notstandshilfebezug mit dem Beginn des Auslandsaufenthaltes am 01.06.2010 unterbrochen wurde.Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde am römisch 40 und der Ankündigung mit 01.06.2010 ins Ausland zu gehen, vom Notstandshilfebezug im Inland abmeldete. Es ist unstrittig, dass der BF darüber hinaus mit der von ihm im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.07.2009 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG unterlag. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde jedoch nicht in Zweifel gezogen. Unstrittig ist weiters, dass sich der BF ab dem 01.06.2010 bis zur Jahresmitte 2012 in Marokko und ab der Jahresmitte 2012 bis November 2016 in Ungarn aufhielt und dort einer nach eigenen Angaben "privaten Tätigkeit" nachging. Unzweifelhaft ist weiter die Tatsache, dass der BF zuletzt am 31.05.2010 Notstandshilfe bezog und der Notstandshilfebezug mit dem Beginn des Auslandsaufenthaltes am 01.06.2010 unterbrochen wurde. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Rüge des BF, dass er die fünfjährige Frist zum Fortbezug der Notstandshilfe deshalb versäumt habe, weil er von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde über den Anspruch auf Notstandshilfe unrichtig informiert worden sei, indem ihm gesagt wurde, dass er "keineswegs an eine Frist gebunden" sei, vermag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn diese Beschwerdebehauptung der Wahrheit entsprechen würde (wofür das gegenständliche Beschwerdeverfahren jedoch keinen Anhaltspunkt erbracht hat), ist zu berücksichtigen, dass die mit der Bestimmung des § 37 AlVG getroffene Normierung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in den Fällen, in denen die arbeitslose Person auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2008/08/0183).Selbst wenn diese Beschwerdebehauptung der Wahrheit entsprechen würde (wofür das gegenständliche Beschwerdeverfahren jedoch keinen Anhaltspunkt erbracht hat), ist zu berücksichtigen, dass die mit der Bestimmung des Paragraph 37, AlVG getroffene Normierung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in den Fällen, in denen die arbeitslose Person auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet vergleiche VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2008/08/0183). Dennoch führt die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF zum Erfolg, da er im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.12.2008 mit der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 1 und 3 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG unterlag, weil diese Tätigkeit

§ 37zweiter Satz Al

VG iVm. § 81 Abs. 10 AlVG zu einer Rahmenfristerstreckung führt.

§ 81Abs.

10 leg. cit. verlängert sich die Rahmenfirst für Personen, die vor dem 01.01.2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben, als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder dem BSVG. Da weder diese Bestimmung, noch die Materialien zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 10 eine Aussage dazu enthalten, wann diese Zeiten erworben worden sein mussten, um berücksichtigt zu werden, war nach der Wortinterpretation die vom BF im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.12.2008 ausgeübte krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG als Erstreckungstagbestand für den in § 37 Abs. 1 leg. cit. normierten Fünfjahreszeitraum zu berücksichtigen, weshalb gegenständlich der Beschwerde ein Erfolg beschieden war.Dennoch führt die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF zum Erfolg, da er im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.12.2008 mit der von ihm ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach GSVG unterlag, weil diese Tätigkeit

Paragraph 37, zweiter Satz AlVG in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 10, AlVG zu einer Rahmenfristerstreckung führt.

Paragraph 81, Absatz 10, leg. cit. verlängert sich die Rahmenfirst für Personen, die vor dem 01.01.2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben, als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder dem BSVG. Da weder diese Bestimmung, noch die Materialien zur Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 10, eine Aussage dazu enthalten, wann diese Zeiten erworben worden sein mussten, um berücksichtigt zu werden, war nach der Wortinterpretation die vom BF im Zeitraum 01.11.1998 bis 31.12.2008 ausgeübte krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG als Erstreckungstagbestand für den in Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. normierten Fünfjahreszeitraum zu berücksichtigen, weshalb gegenständlich der Beschwerde ein Erfolg beschieden war. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 10 AlVG.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 10, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2146554.1.00

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