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{'item': 'G305 2147187-1'}

Obsah (13)Art 133§ 50§ 49§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlG305 2147187-1 SpruchG305 2147187-1/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.05.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) amXXXX wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) das bundeseinheitliche Antragsformular mit dem Auftrag ausgehändigt, dieses der belangten Behörde bis spätestens XXXX ausgefüllt zu retournieren.
  2. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) amXXXX wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz: BF) das bundeseinheitliche Antragsformular mit dem Auftrag ausgehändigt, dieses der belangten Behörde bis spätestens römisch 40 ausgefüllt zu retournieren.
  3. AmXXXX überreichte der BF der belangten Behörde das ausgefüllte Antragsformular, mit dem er den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe verband. Zum Familienstand gab er an, dass er verheiratet sei und dass seine Ehegattin, die am XXXX geborene XXXX, und der gemeinsame Sohn, der am XXXX geborene mj. XXXX mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja". Die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", und 11) "Ich habe einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" beantwortete er mit "ja".
  4. AmXXXX überreichte der BF der belangten Behörde das ausgefüllte Antragsformular, mit dem er den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe verband. Zum Familienstand gab er an, dass er verheiratet sei und dass seine Ehegattin, die am römisch 40 geborene römisch 40 , und der gemeinsame Sohn, der am römisch 40 geborene mj. römisch 40 mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" beantwortete er mit "ja". Die Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen", und 11) "Ich habe einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" beantwortete er mit "ja". Das Antragsformular enthält weiters eine Belehrung

§ 50Al

VG und wurde diese vom BF mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.Das Antragsformular enthält weiters eine Belehrung

Paragraph 50, AlVG und wurde diese vom BF mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.

  1. Mit der im Wege seines Rechtsvertreters übermittelten Eingabe vom XXXX ersuchte der BF die belangte Behörde, den Sachverhalt einer Überprüfung zu unterziehen, weshalb ihm trotz rechtzeitiger Meldung der Arbeitsfähigkeit und trotz Bekräftigung, arbeitsfähig zu sein, die Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX nicht ausgezahlt wurde und um Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bisrömisch 40 ersuchte der BF die belangte Behörde, den Sachverhalt einer Überprüfung zu unterziehen, weshalb ihm trotz rechtzeitiger Meldung der Arbeitsfähigkeit und trotz Bekräftigung, arbeitsfähig zu sein, die Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nicht ausgezahlt wurde und um Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 bis XXXX.römisch 40 .
  2. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde auf Grund der vorgenannten Eingabe des BF fest, dass ihm die Notstandshilfe ab dem XXXX gebühre. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich der BF am XXXX krankgemeldet habe. Nach seiner Gesundung mit XXXXhabe er erst wieder am XXXX vorgesprochen. Wenn er nunmehr angebe, dem AMS das Ende seines Krankenstandes am XXXX gemeldet zu haben, so sei in seinem Fall ersichtlich, dass er am XXXX im AMS vorgesprochen und gemeldet habe, dass er laufend krank sei und ihm das Ende seines Krankenstandes nicht bekannt sei. Da er erst am XXXX wieder vorgesprochen habe, gebühre ihm die Leistung ab diesem Tag.
  3. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde auf Grund der vorgenannten Eingabe des BF fest, dass ihm die Notstandshilfe ab dem römisch 40 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich der BF am römisch 40 krankgemeldet habe. Nach seiner Gesundung mit XXXXhabe er erst wieder am römisch 40 vorgesprochen. Wenn er nunmehr angebe, dem AMS das Ende seines Krankenstandes am römisch 40 gemeldet zu haben, so sei in seinem Fall ersichtlich, dass er am römisch 40 im AMS vorgesprochen und gemeldet habe, dass er laufend krank sei und ihm das Ende seines Krankenstandes nicht bekannt sei. Da er erst am römisch 40 wieder vorgesprochen habe, gebühre ihm die Leistung ab diesem Tag.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob er am XXXX Beschwerde, in der er erklärte, dass ausdrücklich die im Bescheid getroffene Feststellung bekämpft werde, dass er erst wieder am XXXX vorgesprochen habe und die er weiter mit dem Antrag verband, in Stattgebung seiner Beschwerde festzustellen, dass ihm für den Zeitraum XXXX die Notstandshilfe zustehe, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob er am römisch 40 Beschwerde, in der er erklärte, dass ausdrücklich die im Bescheid getroffene Feststellung bekämpft werde, dass er erst wieder am römisch 40 vorgesprochen habe und die er weiter mit dem Antrag verband, in Stattgebung seiner Beschwerde festzustellen, dass ihm für den Zeitraum römisch 40 die Notstandshilfe zustehe, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. In der Begründung führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich am XXXX beim Schalter 1 der belangten Behörde gemeldet und dort die Arbeitsfähigkeitsmeldung ab dem XXXX abgegeben hätte. Zu diesem Zweck habe er das unter einem vorgelegte Formular mit dem Vermerk "Arbeitsunfähigkeitsmeldung AF ab XXXXauf eigenen Wunsch" verwendet. Dieser Vermerk sei von einem Sachbearbeiter der belangten Behörde mit dem Datum XXXXversehen worden und ergebe sich aus der inneren Logik, dass diese Meldung bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein musste, sodass erwiesen scheine, dass er, wie von ihm angegeben, Ende Juli XXXX beim AMS vorgesprochen und seine Arbeitsfähigkeit angekündigt habe. Daraus ergebe sich, dass er ab dem XXXX bis XXXX Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) habe.In der Begründung führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er sich am römisch 40 beim Schalter 1 der belangten Behörde gemeldet und dort die Arbeitsfähigkeitsmeldung ab dem römisch 40 abgegeben hätte. Zu diesem Zweck habe er das unter einem vorgelegte Formular mit dem Vermerk "Arbeitsunfähigkeitsmeldung AF ab XXXXauf eigenen Wunsch" verwendet. Dieser Vermerk sei von einem Sachbearbeiter der belangten Behörde mit dem Datum XXXXversehen worden und ergebe sich aus der inneren Logik, dass diese Meldung bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein musste, sodass erwiesen scheine, dass er, wie von ihm angegeben, Ende Juli römisch 40 beim AMS vorgesprochen und seine Arbeitsfähigkeit angekündigt habe. Daraus ergebe sich, dass er ab dem römisch 40 bis römisch 40 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) habe.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte diesen Bescheid.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte diesen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensgangs und der entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich in den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, sowie in den jeweiligen Mitteilungen über den Leistungsanspruch die Belehrung finde, dass wenn der Leistungsbezug z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen wurde, er die Weitergewährung der Leistung binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen müsse. Er habe sich nachweislich am XXXX, um XXXX Uhr telefonisch über die Serviceline des AMS krank gemeldet und sei in diesem Telefonat explizit über die notwendige Wiedermeldung nach seinem Krankenstand informiert worden. Am XXXX habe er am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und bekanntgegeben, dass er sich noch laufend im Krankenstand befinde. Im Zuge dieser Vorsprache sei er über die notwendige umgehende Vorsprache nach Ende seines Krankenstandes informiert worden. Entsprechend der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe er im ZeitraumXXXXbis XXXX Anspruch auf Krankengeld gehabt. Die erste Meldung nach dem Ende seines Krankenstandes sei am XXXX, um XXXX Uhr telefonisch erfolgt. Er sei über die unbedingt erforderliche persönliche Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle informiert worden, da auf Grund der Bezugsunterbrechung von über 62 Tagen eine neue Antragstellung notwendig geworden sei. Noch am selben Tag habe er am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und angegeben, dass er sich bereits am XXXX vor seiner Gesundschreibung mit 04.08.2016 persönlich im AMS gesund gemeldet hätte. Im Zuge ihrer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme habe die GKK angegeben, dass die Gesundmeldung nicht vor dem XXXX eingegangen sei. Die Krankenstandsbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vom XXXX bis XXXX sei in seinen Datensatz am XXXX eingespielt worden. Zusätzlich sei am XXXX eine Meldung erfolgt, dass er vom XXXX bis XXXX Anspruch auf Krankengeld in Höhe von EUR XXXX und vom XXXX bis XXXX Anspruch auf Krankengeld in Höhe von EUR XXXX gehabt habe.Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensgangs und der entscheidungswesentlichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich in den Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, sowie in den jeweiligen Mitteilungen über den Leistungsanspruch die Belehrung finde, dass wenn der Leistungsbezug z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen wurde, er die Weitergewährung der Leistung binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen müsse. Er habe sich nachweislich am römisch 40 , um römisch 40 Uhr telefonisch über die Serviceline des AMS krank gemeldet und sei in diesem Telefonat explizit über die notwendige Wiedermeldung nach seinem Krankenstand informiert worden. Am römisch 40 habe er am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und bekanntgegeben, dass er sich noch laufend im Krankenstand befinde. Im Zuge dieser Vorsprache sei er über die notwendige umgehende Vorsprache nach Ende seines Krankenstandes informiert worden. Entsprechend der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe er im ZeitraumXXXXbis römisch 40 Anspruch auf Krankengeld gehabt. Die erste Meldung nach dem Ende seines Krankenstandes sei am römisch 40 , um römisch 40 Uhr telefonisch erfolgt. Er sei über die unbedingt erforderliche persönliche Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle informiert worden, da auf Grund der Bezugsunterbrechung von über 62 Tagen eine neue Antragstellung notwendig geworden sei. Noch am selben Tag habe er am Infopoint der belangten Behörde vorgesprochen und angegeben, dass er sich bereits am römisch 40 vor seiner Gesundschreibung mit 04.08.2016 persönlich im AMS gesund gemeldet hätte. Im Zuge ihrer im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme habe die GKK angegeben, dass die Gesundmeldung nicht vor dem römisch 40 eingegangen sei. Die Krankenstandsbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vom römisch 40 bis römisch 40 sei in seinen Datensatz am römisch 40 eingespielt worden. Zusätzlich sei am römisch 40 eine Meldung erfolgt, dass er vom römisch 40 bis römisch 40 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von EUR römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von EUR römisch 40 gehabt habe. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe ab dem Tag der neuerlichen Geltendmachung gebühre, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe unterbrochen ist. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage bestehe frühestens ab dem Tag der persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Diesfalls sei eine telefonische Wiedermeldung nicht auseichend. Es sei gesetzlich vorgesehen, dass der Anspruch unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei. Diese Geltendmachung setze eine persönliche Vorsprache und die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars voraus. Eine formlose Geltendmachung sei nicht möglich. Die rechtzeitige Antragstellung obliege der Eigenverantwortung des Leistungsbeziehers. Nachdem sich der BF erst am XXXXin der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice gesund gemeldet und den Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, gebühre ihm die Notstandshilfe erst mit diesem Zeitpunkt. Eine rückwirkende Gewährung sie aus gesetzlichen Gründen nicht möglich.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe ab dem Tag der neuerlichen Geltendmachung gebühre, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe unterbrochen ist. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage bestehe frühestens ab dem Tag der persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Diesfalls sei eine telefonische Wiedermeldung nicht auseichend. Es sei gesetzlich vorgesehen, dass der Anspruch unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen sei. Diese Geltendmachung setze eine persönliche Vorsprache und die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars voraus. Eine formlose Geltendmachung sei nicht möglich. Die rechtzeitige Antragstellung obliege der Eigenverantwortung des Leistungsbeziehers. Nachdem sich der BF erst am XXXXin der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice gesund gemeldet und den Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, gebühre ihm die Notstandshilfe erst mit diesem Zeitpunkt. Eine rückwirkende Gewährung sie aus gesetzlichen Gründen nicht möglich.
  8. Gegen die dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser rechtzeitig am
  9. Gegen die dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am römisch 40 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser rechtzeitig am XXXX einen Vorlageantrag ein, mit dem er das Begehren verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.römisch 40 einen Vorlageantrag ein, mit dem er das Begehren verband, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  10. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  11. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt.
  13. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt.
  14. In Folge einer Terminkollision wurde die für den XXXX anberaumte mündliche Verhandlung mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX auf denXXXX verlegt und am XXXXim Beisein des Rechtsvertreters des BF, einer Vertreterin der belangten Behörde und von geladenen Zeugen der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
  15. In Folge einer Terminkollision wurde die für den römisch 40 anberaumte mündliche Verhandlung mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 auf denXXXX verlegt und am XXXXim Beisein des Rechtsvertreters des BF, einer Vertreterin der belangten Behörde und von geladenen Zeugen der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der am XXXX in XXXX geborene und am XXXX verstorbene Beschwerdeführer war verheiratet und seit dem XXXX mit Hauptwohnsitz (vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX, vom XXXX bisXXXX an der Anschrift XXXX und vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXXbei Graz) im Bundesgebiet gemeldet. Er besaß zuletzt die österreichische Staatsangehörigkeit.1.
  18. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene und am römisch 40 verstorbene Beschwerdeführer war verheiratet und seit dem römisch 40 mit Hauptwohnsitz (vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 , vom römisch 40 bisXXXX an der Anschrift römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift XXXXbei Graz) im Bundesgebiet gemeldet. Er besaß zuletzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Er war mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet und lebte mir ihr und dem gemeinsamen mj. Sohn,XXXX, geb. XXXX, im gemeinsamen Haushalt.Er war mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 verheiratet und lebte mir ihr und dem gemeinsamen mj. Sohn,römisch 40 , geb. römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. 1.
  19. Beginnend mit dem XXXX weist der Beschwerdeführer nachstehende Beschäftigungszeiten auf:1.
  20. Beginnend mit dem römisch 40 weist der Beschwerdeführer nachstehende Beschäftigungszeiten auf: XXXX bis XXXX Arbeiter Fa. MXXXX GmbHrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter Fa. MXXXX GmbH XXXX bis XXXX geringfügig B. Fa. WXXXX GmbHrömisch 40 bis römisch 40 geringfügig B. Fa. WXXXX GmbH XXXX bis XXXX geringfügig B. Fa. OXXXXGmbHrömisch 40 bis römisch 40 geringfügig B. Fa. OXXXXGmbH XXXX bis XXXX geringfügig B. Fa. EXXXXrömisch 40 bis römisch 40 geringfügig B. Fa. EXXXX XXXX bis XXXX geringfügig B. Fa. EXXXXrömisch 40 bis römisch 40 geringfügig B. Fa. EXXXX XXXX bis XXXX geringfügig B. Fa. EXXXXrömisch 40 bis römisch 40 geringfügig B. Fa. EXXXX XXXXbis XXXX geringfügig B. Fa. EXXXXXXXXbis römisch 40 geringfügig B. Fa. EXXXX XXXX bis XXXX geringfügig B. Fa. EXXXXrömisch 40 bis römisch 40 geringfügig B. Fa. EXXXX XXXXbis XXXX geringfügig B. Fa. EXXXXXXXXbis römisch 40 geringfügig B. Fa. EXXXX XXXX bis XXXX geringfügig B. Fa. EXXXXrömisch 40 bis römisch 40 geringfügig B. Fa. EXXXX XXXXbis XXXX Arbeiter Fa. EXXXXXXXXbis römisch 40 Arbeiter Fa. EXXXX XXXX bis XXXX Arbeiter Fa. EXXXXrömisch 40 bis römisch 40 Arbeiter Fa. EXXXX Ab dem XXXXwies der BF bis zu dessen Tod am XXXX keine weiteren Beschäftigungszeiten im Inland mehr auf.Ab dem XXXXwies der BF bis zu dessen Tod am römisch 40 keine weiteren Beschäftigungszeiten im Inland mehr auf. 1.
  21. Zwischen den oben näher bezeichneten Zeiträumen, während denen er einer geringfügigen Beschäftigung bzw. einer Vollzeitbeschäftigung nachging, liegen Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Zeiten des Bezuges von Krankengeld. Im Zeitraum XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR XXXX täglich. Zwischen dem XXXX und dem XXXX lag eine Bezugsunterbrechung vor. In der Folge bezog er vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vomXXXX bis XXXX, weiters vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe in Höhe von EURXXXX (dies in den Zeiträumen XXXX bis XXXX bzw.XXXX bis XXXX) bzw. in Höhe von EUR XXXX (dies im Zeitraum XXXXbis XXXX) bzw. in Höhe von EUR XXXX (dies im Zeitraum XXXX bis XXXX).Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von EUR römisch 40 täglich. Zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 lag eine Bezugsunterbrechung vor. In der Folge bezog er vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vomXXXX bis römisch 40 , weiters vom römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe in Höhe von EURXXXX (dies in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 bzw.XXXX bis römisch 40 ) bzw. in Höhe von EUR römisch 40 (dies im Zeitraum XXXXbis römisch 40 ) bzw. in Höhe von EUR römisch 40 (dies im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ). Im Zeitraum XXXX bis XXXX lag ebenfalls eine Bezugsunterbrechung vor.Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 lag ebenfalls eine Bezugsunterbrechung vor. So bezog er etwa ausgehend vom XXXX immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Am XXXX stellte er mit bundeseinheitlichem Antragsformular einen Antrag auf Arbeitslosengeld, weiters beantragte er unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars am XXXX und amXXXX jeweils die Gewährung von Notstandshilfe. Sämtliche Antragsformulare wurden von ihm eigenhändig unterschrieben und wurde er sowohl in diesen, als auch in den den Antragsformularen angehängten (vom BF ebenfalls eigenhändig unterfertigten) Informationsblättern über die ihn treffenden Meldepflichten nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes (insbesondere Krankheit) in Kenntnis gesetzt.So bezog er etwa ausgehend vom römisch 40 immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Am römisch 40 stellte er mit bundeseinheitlichem Antragsformular einen Antrag auf Arbeitslosengeld, weiters beantragte er unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars am römisch 40 und amXXXX jeweils die Gewährung von Notstandshilfe. Sämtliche Antragsformulare wurden von ihm eigenhändig unterschrieben und wurde er sowohl in diesen, als auch in den den Antragsformularen angehängten (vom BF ebenfalls eigenhändig unterfertigten) Informationsblättern über die ihn treffenden Meldepflichten nach Wegfall eines Unterbrechungsgrundes (insbesondere Krankheit) in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug wurde im Zeitraum XXXX bis laufend immer wieder durch Zeiten des Krankengeldbezuges unterbrochen. Abgesehen vom Anlassfall konnten weder ein Kontrollmeldeversäumnis

§ 49Abs. 1 Al

VG noch eine verspätete Geltendmachung festgestellt werden.Der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug wurde im Zeitraum römisch 40 bis laufend immer wieder durch Zeiten des Krankengeldbezuges unterbrochen. Abgesehen vom Anlassfall konnten weder ein Kontrollmeldeversäumnis

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG noch eine verspätete Geltendmachung festgestellt werden. 1.

  1. Von seinem behandelnden Arzt wurde dem BF wegen Krankheit beginnend mit XXXXbis XXXX Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.1.
  2. Von seinem behandelnden Arzt wurde dem BF wegen Krankheit beginnend mit XXXXbis römisch 40 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Beginnend mit dem XXXX wurde ihm auf einem hierfür vorgesehenen Formular (AS 48) die Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Dieses Formular (AS 48) wurde der belangten Behörde erstmals mit der gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX gerichteten Beschwerde vom XXXX vorgelegt.Beginnend mit dem römisch 40 wurde ihm auf einem hierfür vorgesehenen Formular (AS 48) die Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Dieses Formular (AS 48) wurde der belangten Behörde erstmals mit der gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gerichteten Beschwerde vom römisch 40 vorgelegt. 1.
  3. Am XXXX sprach der BF am Infocenter der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice telefonisch vor, um mitzuteilen, dass er sich noch im Krankenstand befinde und ihm das Ende des Krankenstandes unbekannt sei.1.
  4. Am römisch 40 sprach der BF am Infocenter der regionalen Geschäftsstelle XXXXdes Arbeitsmarktservice telefonisch vor, um mitzuteilen, dass er sich noch im Krankenstand befinde und ihm das Ende des Krankenstandes unbekannt sei. Anlässlich dieser telefonischen Vorsprache wurde er von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde hievon in Kenntnis gesetzt, dass er sich nach dem Ende des Krankenstandes unverzüglich wieder zu anzumelden habe. Es steht fest, dass die Beschwerdebehauptung des BF, "Ende Juli 2016 beim AMS vorgesprochen und seine Arbeitsfähigkeit angekündigt" zu haben bzw. seine Behauptung, das Formular (AS 48) anlässlich dieser Vorsprache vorgelegt zu haben, unzutreffend ist. Es steht weiter fest, dass der im bezogenen Formular enthaltene Vermerk "AF ab XXXX auf eigenen Wunsch: Majdancic Refik" von keinem Organwalter der belangten Behörde angebracht wurde, wie es die Beschwerde glauben zu machen sucht.Es steht fest, dass die Beschwerdebehauptung des BF, "Ende Juli 2016 beim AMS vorgesprochen und seine Arbeitsfähigkeit angekündigt" zu haben bzw. seine Behauptung, das Formular (AS 48) anlässlich dieser Vorsprache vorgelegt zu haben, unzutreffend ist. Es steht weiter fest, dass der im bezogenen Formular enthaltene Vermerk "AF ab römisch 40 auf eigenen Wunsch: Majdancic Refik" von keinem Organwalter der belangten Behörde angebracht wurde, wie es die Beschwerde glauben zu machen sucht. 1.
  5. Mit Schreiben vom XXXX bestätigte die XXXX Gebietskrankenkasse gegenüber dem Beschwerdeführer dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum XXXX bis XXXX.1.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 bestätigte die römisch 40 Gebietskrankenkasse gegenüber dem Beschwerdeführer dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 . Wann der belangten Behörde dieses Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gelangte, konnte gegenständlich nicht festgestellt werden.Wann der belangten Behörde dieses Schreiben der römisch 40 Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gelangte, konnte gegenständlich nicht festgestellt werden. 1.
  7. Nach Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit sprach der Beschwerdeführer erstmals wieder am XXXX am Infopoint der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS vor.1.
  8. Nach Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit sprach der Beschwerdeführer erstmals wieder am römisch 40 am Infopoint der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS vor. Noch am selben Tag, um XXXX Uhr, wurde er von einem Mitarbeiter der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und über die unbedingt notwendige persönliche Vorsprache zur Wiederanmeldung in Kenntnis gesetzt und dass er noch am XXXX einen Antrag in der regionalen Geschäftsstelle stellen müsse, da seine Abwesenheit länger als 62 Tage gedauert hatte.Noch am selben Tag, um römisch 40 Uhr, wurde er von einem Mitarbeiter der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und über die unbedingt notwendige persönliche Vorsprache zur Wiederanmeldung in Kenntnis gesetzt und dass er noch am römisch 40 einen Antrag in der regionalen Geschäftsstelle stellen müsse, da seine Abwesenheit länger als 62 Tage gedauert hatte. 1.
  9. Anlässlich seiner neuerlichen Vorsprache vom XXXX wurde ihm das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt, das er in der Folge eigenhändig ausfüllte und mit dem er den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe verband.1.
  10. Anlässlich seiner neuerlichen Vorsprache vom römisch 40 wurde ihm das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt, das er in der Folge eigenhändig ausfüllte und mit dem er den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe verband. 1.
  11. Auf Grund dieses Antrages wurde ihm die Notstandshilfe

§ 17Al

VG beginnend mit XXXX zuerkannt.1.9. Auf Grund dieses Antrages wurde ihm die Notstandshilfe

Paragraph 17, AlVG beginnend mit römisch 40 zuerkannt.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, die Eingaben des Beschwerdeführers und die am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung. Die zu den Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, sowie zur Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung ausgezahlten Leistungen getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten, den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsverlauf und auf dem ebenfalls eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde, sowie auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, mit dem Bezugs- und Versicherungsverlauf in Einklang zu bringenden Darstellung über die Versicherungszeiten des BF. Die zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung und zur Bezugsunterbrechung getroffenen Feststellungen beruhen auf der mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Behauptung, dass der in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung (AS 48) enthaltene Vermerk "Arbeitsunfähigkeitsmeldung AF ab XXXX auf eigenen Wunsch" vom BF unterfertigt und von einem Sachbearbeiter mit dem Datum XXXX versehen worden sei, ist nur hinsichtlich des ersten Teils der Behauptung (Unterfertigung durch den BF) glaubhaft, nicht jedoch hinsichtlich des zweiten Teils, zumal die Urkunde keinen Hinweis enthält, wer die Datumsangabe händisch hinzugefügt hat. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass er sich am XXXX beim Schalter 1 des AMS Graz West und Umgebung gemeldet und dort die Arbeitsfähigkeitsmeldung ab dem XXXX abgegeben habe, mangelt es dieser Behauptung an der Glaubwürdigkeit, zumal diese im Widerspruch zu den als glaubwürdig zu qualifizierenden Aufzeichnungen der belangten Behörde vom XXXX steht. Nach der (als glaubwürdig beurteilten) Aufzeichnung der belangten Behörde über eine am 21.07.2016 erfolgte telefonische Kontaktaufnahme des BF geht hervor, dass dieser bekannt gegeben hätte, dass ihm das Ende des Krankenstandes noch nicht bekannt sei und er nach dem Krankenstand wieder vorsprechen solle, um die Wiederanmeldung vorzunehmen. In dem darüber aufgenommenen Aktenvermerk ist weiter nicht dokumentiert, dass der BF im Zuge dieser Vorsprache eine Arbeitsfähigkeitsmeldung (konkret das Formular lt. AS 48), wie es die Beschwerde glauben machen sucht, vorgelegt hätte. In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2016 sagte insbesondere die unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin XXXX aus, dass eine allfällige Vorlage einer Urkunde im Aktenvermerk dokumentiert worden wäre. Derartiges ist nicht der Fall. Das Beschwerdevorbringen erscheint daher in diesen entscheidungswesentlichen Punkten unglaubwürdig.Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, die Eingaben des Beschwerdeführers und die am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung. Die zu den Beschäftigungszeiten und zu den Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges, sowie zur Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung ausgezahlten Leistungen getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten, den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsverlauf und auf dem ebenfalls eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde, sowie auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten, mit dem Bezugs- und Versicherungsverlauf in Einklang zu bringenden Darstellung über die Versicherungszeiten des BF. Die zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung und zur Bezugsunterbrechung getroffenen Feststellungen beruhen auf der mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Behauptung, dass der in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung (AS 48) enthaltene Vermerk "Arbeitsunfähigkeitsmeldung AF ab römisch 40 auf eigenen Wunsch" vom BF unterfertigt und von einem Sachbearbeiter mit dem Datum römisch 40 versehen worden sei, ist nur hinsichtlich des ersten Teils der Behauptung (Unterfertigung durch den BF) glaubhaft, nicht jedoch hinsichtlich des zweiten Teils, zumal die Urkunde keinen Hinweis enthält, wer die Datumsangabe händisch hinzugefügt hat. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass er sich am römisch 40 beim Schalter 1 des AMS Graz West und Umgebung gemeldet und dort die Arbeitsfähigkeitsmeldung ab dem römisch 40 abgegeben habe, mangelt es dieser Behauptung an der Glaubwürdigkeit, zumal diese im Widerspruch zu den als glaubwürdig zu qualifizierenden Aufzeichnungen der belangten Behörde vom römisch 40 steht. Nach der (als glaubwürdig beurteilten) Aufzeichnung der belangten Behörde über eine am 21.07.2016 erfolgte telefonische Kontaktaufnahme des BF geht hervor, dass dieser bekannt gegeben hätte, dass ihm das Ende des Krankenstandes noch nicht bekannt sei und er nach dem Krankenstand wieder vorsprechen solle, um die Wiederanmeldung vorzunehmen. In dem darüber aufgenommenen Aktenvermerk ist weiter nicht dokumentiert, dass der BF im Zuge dieser Vorsprache eine Arbeitsfähigkeitsmeldung (konkret das Formular lt. AS 48), wie es die Beschwerde glauben machen sucht, vorgelegt hätte. In der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2016 sagte insbesondere die unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin römisch 40 aus, dass eine allfällige Vorlage einer Urkunde im Aktenvermerk dokumentiert worden wäre. Derartiges ist nicht der Fall. Das Beschwerdevorbringen erscheint daher in diesen entscheidungswesentlichen Punkten unglaubwürdig.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom XXXX im Kern darauf gestützt, dass der BF ausgehend vom XXXX erstmals wieder am XXXX bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vorgesprochen hätte.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 im Kern darauf gestützt, dass der BF ausgehend vom römisch 40 erstmals wieder am römisch 40 bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vorgesprochen hätte. Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde bekämpfte der BF ausschließlich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass er erst wieder am XXXX vorgesprochen habe.Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde bekämpfte der BF ausschließlich die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass er erst wieder am römisch 40 vorgesprochen habe. 3.2.
  4. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: "§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"§ 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. In der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautete die Bestimmung des § 38 AlVG 1977 wörtlich wie folgt:In der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautete die Bestimmung des Paragraph 38, AlVG 1977 wörtlich wie folgt: "Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des § 46 Abs. 1 AlVG 1977 lautete in der zeitraumbezogen geltenden Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die auf den Anlassfall ebenfalls anzuwendende Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG 1977 lautete in der zeitraumbezogen geltenden Fassung auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht. [...]"

§ 17Abs. 1 Al

VG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG wird der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) entsprechend dem, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz innewohnenden Antragsprinzip ausschließlich auf Antrag des Versicherten gewährt.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der für die arbeitslose Person zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Das Gesetz bestimmt, dass für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Verfügt eine arbeitslose Person über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto), kann sie den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitssuche bekannt sind.

§ 46Abs. 1 Al

VG gilt ein Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gilt ein Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. 3.2.

  1. Beschwerdegegenständlich ist unzweifelhaft, dass das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular erst am XXXXder regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice übergeben wurde und der zwischen diesem Zeitpunkt und dem Bekanntwerden der Krankmeldung gelegene Unterbrechungszeitraum mehr als XXXX Tage umfasst hat. Im Gegensatz zu den Beschwerdebehauptungen nimmt es das erkennende Verwaltungsgericht als erwiesen an, dass der BF anlässlich seines mit der regionalen Geschäftsstelle am XXXX geführten Telefonats bekanntgegeben hatte, dass er sich noch immer im Krankenstand befinde und ihm das Ende des Krankenstandes nicht bekannt sei. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der belangten Behörde das Ende des Unterbrechungszeitraumes vor der persönlichen Vorsprache des BF am XXXX bekannt geworden wäre.3.2.
  2. Beschwerdegegenständlich ist unzweifelhaft, dass das auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes gerichtete Antragsformular erst am XXXXder regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice übergeben wurde und der zwischen diesem Zeitpunkt und dem Bekanntwerden der Krankmeldung gelegene Unterbrechungszeitraum mehr als römisch 40 Tage umfasst hat. Im Gegensatz zu den Beschwerdebehauptungen nimmt es das erkennende Verwaltungsgericht als erwiesen an, dass der BF anlässlich seines mit der regionalen Geschäftsstelle am römisch 40 geführten Telefonats bekanntgegeben hatte, dass er sich noch immer im Krankenstand befinde und ihm das Ende des Krankenstandes nicht bekannt sei. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der belangten Behörde das Ende des Unterbrechungszeitraumes vor der persönlichen Vorsprache des BF am römisch 40 bekannt geworden wäre. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe

§ 46Abs. 5 erster Satz Al

VG neuerlich geltend zu machen sei, wenn der belangten Behörde das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war und - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - der Unterbrechungszeitraum XXXX Tage nicht übersteigt, durch Wiedermeldung (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0022 mwN). Der BF wurde mit jeder Beantragung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nachweislich (entweder im Antragsformular oder in dem jeweils vom BF unterzeichneten Informationsblatt) über die Wiedermeldungspflicht nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (hier: Krankheit) aufgeklärt.In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 46, Absatz 5, erster Satz AlVG neuerlich geltend zu machen sei, wenn der belangten Behörde das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war und - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - der Unterbrechungszeitraum römisch 40 Tage nicht übersteigt, durch Wiedermeldung (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0022 mwN). Der BF wurde mit jeder Beantragung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe nachweislich (entweder im Antragsformular oder in dem jeweils vom BF unterzeichneten Informationsblatt) über die Wiedermeldungspflicht nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (hier: Krankheit) aufgeklärt. Vorliegend erfolgte die persönliche Vorsprache des BF seit dem Telefonat vom XXXXerstmals im Rahmen eines amXXXX mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde geführten Telefonats; die neuerliche Geltendmachung der Notstandshilfe erfolgte erst durch Abgabe des ausgefüllten bundeseinheitlichen Antragsformulars am XXXX.römisch 40 . Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsauffassung, dass eine telefonische Widermeldung bei Unterbrechungszeiträumen länger als XXXX Tage nicht ausreiche, erweist sich als zutreffend, zumal das Gesetz in derartigen Fällen die persönliche Vorsprache und die Geltendmachung des Anspruchs unter Abgabe des bundeseinheitlichen Antragsformulars verlangt.Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsauffassung, dass eine telefonische Widermeldung bei Unterbrechungszeiträumen länger als römisch 40 Tage nicht ausreiche, erweist sich als zutreffend, zumal das Gesetz in derartigen Fällen die persönliche Vorsprache und die Geltendmachung des Anspruchs unter Abgabe des bundeseinheitlichen Antragsformulars verlangt. Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab dem XXXX zuerkannt.Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab dem römisch 40 zuerkannt. 3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2147187.1.00

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