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{'item': 'G306 2147738-1'}

Obsah (7)§ 146§15§87§105§§ 107§141§§ 127

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlG306 2147738-1 SpruchG306 2147738-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom römisch 40 - rechtskräftig - wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, 1. Fall

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Schreiben seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 20.12.2016, wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn aufenthaltsbeendete Maßnahmen (Aufenthaltsverbot) einzuleiten. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, eingeräumt. Mit Schreiben vom 09.01.2017, eingelangt beim BFA mit 10.01.2017 brachte der BF seine Stellungnahme ein. Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2017 wurde dem BF die XXXX, Diakonie und Flüchtlingsdienst als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2017 wurde dem BF die römisch 40 , Diakonie und Flüchtlingsdienst als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 02.02.2017 übernommen, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 02.02.2017 übernommen, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit per Mail am 14.02.2017 beim BFA eingebrachtem und datiertem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seiner ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt den Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, in eventu das ausgesprochene Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen. Die Beschwerde - samt den bezughabenden Akten - wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 20.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.03.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF nach Vorführung durch die Justiz, sowie die ausgewiesene Vertretung teilnahm. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme. Das Bundesverwaltungsgericht verkündete am Schluss der Verhandlung das gegenständliche Erkenntnis und führte die Rechtsmittelbelehrung durch. Nach Verstreichen der 14-tägigen Frist (Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung) wurde das gekürzte Erkenntnis am 12.04.2017 abgefertigt. Am 13.04.2017 langte in der zuständigen Gerichtsabteilung das Schreiben der XXXX ein, wonach um eine schriftliche Ausfertigung ersucht wurde. Das Ersuchen wurde von der XXXX am letzten Tag der 14-tägigen Frist um 16:23 Uhr zur Post gegeben. Bei der zuständigen Gerichtsabteilung traf das Schreiben jedoch erst am 15.04.2017, sodass zu einer Überschneidung kam. Da der Antrag um schriftliche Ausfertigung fristgerecht (Postaufgabestempel) eingebracht wurde, ergeht nunmehr die schriftlichen Ausfertigung.Am 13.04.2017 langte in der zuständigen Gerichtsabteilung das Schreiben der römisch 40 ein, wonach um eine schriftliche Ausfertigung ersucht wurde. Das Ersuchen wurde von der römisch 40 am letzten Tag der 14-tägigen Frist um 16:23 Uhr zur Post gegeben. Bei der zuständigen Gerichtsabteilung traf das Schreiben jedoch erst am 15.04.2017, sodass zu einer Überschneidung kam. Da der Antrag um schriftliche Ausfertigung fristgerecht (Postaufgabestempel) eingebracht wurde, ergeht nunmehr die schriftlichen Ausfertigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist ungarischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX, Ungarn geboren und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist ungarischer Staatsbürger, heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 , Ungarn geboren und sohin EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX - rechtskräftig - wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 1. Fall

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom römisch 40 - rechtskräftig - wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, 1. Fall

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde: "Der Erstangeklagte XXXX, geb. am XXXX in XXXX (Ungarn), ungarischer Staatsangehöriger, derzeit ohne Beruf oder Beschäftigung, zuletzt unsteten Aufenthalts bzw aufhältig im XXXX, derzeit In Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX, in Haft seit XXXX 2016,19.25 Uhr iströmisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn), ungarischer Staatsangehöriger, derzeit ohne Beruf oder Beschäftigung, zuletzt unsteten Aufenthalts bzw aufhältig im römisch 40 , derzeit In Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 , in Haft seit römisch 40 2016,19.25 Uhr ist schuldig, er hat in Graz am XXXX 2016 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert Berechtigten der XXXX mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er auf frischer Tat betreten Gewalt gegen XXXX anwandte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er zwei Parfumtester im Gesamtwert von EUR 46,80 an sich nahm, in die Tasche seines Sweaters steckte und das Geschäft ohne Bezahlung derselben verließ, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch den Kaufhausdetektiv versuchte, sich gewaltsam aus dessen Festhaltegriffen durch das Versetzen von Stößen zu befreien.in Graz am römisch 40 2016 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert Berechtigten der römisch 40 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er auf frischer Tat betreten Gewalt gegen römisch 40 anwandte, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, indem er zwei Parfumtester im Gesamtwert von EUR 46,80 an sich nahm, in die Tasche seines Sweaters steckte und das Geschäft ohne Bezahlung derselben verließ, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch den Kaufhausdetektiv versuchte, sich gewaltsam aus dessen Festhaltegriffen durch das Versetzen von Stößen zu befreien. Der Angeklagte XXXX hat hiedurch das Verbrechen des räuberischen Diebstahles nach § 131, 1. Fall

begangen und wird nach dem ersten Strafsatz der Bestimmung des § 131

zu einerDer Angeklagte römisch 40 hat hiedurch das Verbrechen des räuberischen Diebstahles nach Paragraph 131, eins, Fall

begangen und wird nach dem ersten Strafsatz der Bestimmung des Paragraph 131,

zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaße von 20 (zwanzig) Monaten sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrenssowie gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1

wird die von ihm erlittene Vorhaft vom XXXX 2016, 19.25 Uhr bis Ende der Hauptverhandlung, allenfalls abzuziehender Zeiten aus den sonstigen Haft- bzw. Strafvollzug, auf die StrafeGemäß Paragraph 38, Absatz eins,

wird die von ihm erlittene Vorhaft vom römisch 40 2016, 19.25 Uhr bis Ende der Hauptverhandlung, allenfalls abzuziehender Zeiten aus den sonstigen Haft- bzw. Strafvollzug, auf die Strafe angerechnet. Darüber hinaus ergeht hinsichtlich des Angeklagten XXXX nachstehenderDarüber hinaus ergeht hinsichtlich des Angeklagten römisch 40 nachstehender Beschluss: Die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX 2014, rechtskräftig XXXX2014 teil bedingte Strafnachsicht bezüglich einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt nachgesehen davon 14 Monate) wird hinsichtlich der 14 Monate widerrufen und der diesbezügliche VollzugDie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 2014, rechtskräftig XXXX2014 teil bedingte Strafnachsicht bezüglich einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt nachgesehen davon 14 Monate) wird hinsichtlich der 14 Monate widerrufen und der diesbezügliche Vollzug angeordnet. Von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe darüber hinaus in XXXX am XXXX 2016 dazu beigetragen, dass seine abgesondert verfolgte Mutter XXXX eine fremde bewegliche Sache in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Geldbörse mit ca. EUR 1.450,00 an Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie auf frischer Tat betreten durch das Versetzen zumindest eines Stoßes Gewalt gegen XXXX anwandte um sich die weggenommene Sache zu erhalten, in dem er - XXXX - das Opfer stieß, die Wohnungstüre aufsperrte und ihn festhielt sowie ihm Stöße versetzte, wodurch dieser die Stiege hinunter fiel, gemäß § 259 Z 3 StPOVon der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe darüber hinaus in römisch 40 am römisch 40 2016 dazu beigetragen, dass seine abgesondert verfolgte Mutter römisch 40 eine fremde bewegliche Sache in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Geldbörse mit ca. EUR 1.450,00 an Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie auf frischer Tat betreten durch das Versetzen zumindest eines Stoßes Gewalt gegen römisch 40 anwandte um sich die weggenommene Sache zu erhalten, in dem er - römisch 40 - das Opfer stieß, die Wohnungstüre aufsperrte und ihn festhielt sowie ihm Stöße versetzte, wodurch dieser die Stiege hinunter fiel, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen." Aus dem Strafregister der Republik Österreich scheinen aktuell folgende Verurteilungen des BF auf: "1. LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2008 RK XXXX2008"1. LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2008 RK XXXX2008 PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 83/1 84 ABS 2/4 84/1

Datum der (letzten) Tat XXXX2008 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX2008 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2008zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2008 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2008 LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2011LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2011 2. BG XXXX vom XXXX2011 RKXXXX20112. BG römisch 40 vom XXXX2011 RKXXXX2011 §83

(1)

§ 146

Paragraph 146,

Datum der (letzten) Tat XXXX2009 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX.2011Vollzugsdatum römisch 40 .2011 zu BG XXXX RK XXXX2011zu BG römisch 40 RK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2011 BG XXXX vom XXXX2014BG römisch 40 vom XXXX2014 3. LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2011 RKXXXX20123. LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2011 RKXXXX2012 § 125

§15

§87

(1)

§15

§105

(1)

§§ 107

(1), 107
(2)

Paragraphen 107 (, eins,), 107

(2)

Datum der (letzten) Tat XXXX2010 Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum XXXX2013 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2012zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2012 Vom Strafvollzug vorläufig abgesehen gemäß §133a StVG LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX2012 4. BG XXXX vom XXXX2013 RKXXXX20134. BG römisch 40 vom XXXX2013 RKXXXX2013 §15

§141

Datum der (letzten) Tat XXXX2012 Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX2016 zu BG XXXX RK XXXX2013zu BG römisch 40 RK XXXX2013 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2014LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2014 zu BG XXXX RK XXXX2013zu BG römisch 40 RK XXXX2013 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2015LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2015 5. LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2014 RK 18.07.20145. LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2014 RK 18.07.2014 §231

(1)

§§ 127, 129 Z 3, 130 1.

Fall

Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, 1. Fall

Datum der (letzten) Tat XXXX2014 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2014zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2014 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX2014 LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2014LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2014 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2014zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2014 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2015LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2015 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2014zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2014 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2016LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2016 6. LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2015 RK XXXX20156. LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2015 RK XXXX2015 § 15

§§ 127, 130 1.

Fall

Datum der (letzten) Tat XXXX2014 Freiheitsstrafe 18 MonateParagraph 15,

Paragraphen 127, 130, 1. Fall

Datum der (letzten) Tat XXXX2014 Freiheitsstrafe 18 Monate

  1. LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2016 RK XXXX
  2. LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2016 RK XXXX2016 §131
  3. Fall

Datum der (letzten) Tat XXXX2016 Freiheitsstrafe 20 Monate Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en)... ... ist der Tilgungszeitraum (zurZeit) nicht errechenbar." Der BF befindet sich zurzeit in Haft und wird mit der Entlassung aus dieser im Jahr 2019 zu rechnen sein. Gegen den BF wurde bereits von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.04.2012 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Grund dafür war die strafrechtliche Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2012 wegen absichtlich schwerer Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.Gegen den BF wurde bereits von der damals zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.04.2012 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Grund dafür war die strafrechtliche Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2012 wegen absichtlich schwerer Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten. Gemäß § 133a StVG wurde der BF bedingt am XXXX2012 aus der Haft entlassen und kehrte freiwillig nach Ungarn zurück.Gemäß Paragraph 133 a, StVG wurde der BF bedingt am XXXX2012 aus der Haft entlassen und kehrte freiwillig nach Ungarn zurück. Der BF kehrte am XXXX2013 illegal in das Bundesgebiet zurück, wurde festgenommen, in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und verbüßte dort bis zum XXXX2013 seine Reststrafe.Der BF kehrte am XXXX2013 illegal in das Bundesgebiet zurück, wurde festgenommen, in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und verbüßte dort bis zum XXXX2013 seine Reststrafe. Am XXXX2013 wurde der BF nach Ungarn abgeschoben. Am XXXX2013 wurde der BF wiederum im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und am XXXX2013 nach Ungarn abgeschoben. Der BF reiste trotzdem wieder illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX2014 wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Der BF wurde am XXXX2014 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.Der BF reiste trotzdem wieder illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX2014 wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Der BF wurde am XXXX2014 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde nach der Verbüßung der Haftstrafe am XXXX2014 nach Ungarn abgeschoben. Am XXXX2014 wurde der BF bereits wieder im Bundesgebiet angetroffen und erneut wegen Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Der BF wurde am XXXX2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde der BF am XXXX2016 wiederum nach Ungarn abgeschoben.Der BF wurde nach der Verbüßung der Haftstrafe am XXXX2014 nach Ungarn abgeschoben. Am XXXX2014 wurde der BF bereits wieder im Bundesgebiet angetroffen und erneut wegen Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Der BF wurde am XXXX2015 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde der BF am XXXX2016 wiederum nach Ungarn abgeschoben. Ein Monat später, am XXXX2016, wurde der BF wieder im Bundesgebiet angetroffen und festgenommen. Der BF wurde zum

  1. Mal nach Ungarn abgeschoben. Nichts desto trotz reiste der BF wieder illegal in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX2016 festgenommen und befindet sich seither in Haft. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF war bis zur gegenständlichen Inhaftierung arbeitslos und ohne Unterstand und lebte im XXXX in XXXX.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF war bis zur gegenständlichen Inhaftierung arbeitslos und ohne Unterstand und lebte im römisch 40 in römisch 40 . Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF gab als Einreisegrund immer wieder an, seine Mutter, welche sich ca. seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, zu besuchen. Der BF hat in Ungarn eine 8 jährige Schulausbildung genossen und im Anschluss ein Lehre begonnen, welche er jedoch nicht abgeschlossen hat.
  2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit Gesundheitszustand, zur Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen getroffenen Feststellungen und aufgrund der Angaben in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die rechtskräftige Verurteilungen sind der im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen zu entnehmen und folgen zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich). Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der BF weist ausschließlich Wohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentrum sowie Justizanstalten auf. Die Feststellungen das zum Bundesgebiet familiären und sozialen Bezüge bestehen, beruhen auf den Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA sowie aus den Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Deutschsprachkenntnisse beruhen auf dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung teilweise in deutscher Sprache erfolgen konnte. Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet keinen rechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, beruht auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die fehlenden sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a

) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b

) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c

), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d

) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e

);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,

) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,

) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c,

), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d,

) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e,

);

  1. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  2. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (

), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (

), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war insofern stattzugeben, als das auf 10 Jahre befristete erlassene Aufenthaltsverbot, auf 7 Jahre herabzusetzen war: Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab desDa vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX2016, wegen Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG jedenfalls erfüllt.Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX2016, wegen Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG jedenfalls erfüllt. Auch diese Verurteilung indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Auch diese Verurteilung indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht. Darüber hinaus weist der BF bereits zuvor - seit 2008 - 6 strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. Der BF ist bereits als junger Erwachsener (im Alter von 19 Jahren) in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zu erwähnen ist, dass der BF bereits zuvor in Ungarn zweimal strafrechtlich verurteilt wurde. Den Verurteilungen lag immer wieder - fast ausschließlich - die gleiche schändliche Neigung des BF zu Grunde, nämlich sich seinen Lebensunterhalt - Einkommen und Ernährung - durch gewerbsmäßige Diebstähle sowie zuletzt sogar durch einen räuberischen Diebstahl, zu erwirtschaften. Der BF brachte seine gleichgültige Einstellung zur Rechtsordnung auch in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck. Der BF gab an, dass er in Österreich ja nicht legal habe arbeiten können und irgendwie habe er ja zu Geld kommen müssen, deshalb habe er die Delikte begangen. Ein Reue bzw. Einsicht seines Fehlverhaltens konnte während der gesamten Verhandlung nicht festgestellt bzw. auch nur ansatzweise wahrgenommen werden. Ganz im Gegenteil erweckte der BF beim erkennenden Richter den Eindruck, dass ihm das Ganze ziemlich egal ist. Auch auf das bereits bestehende Rechtskräfte Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2012 angesprochen - gab der BF zu seinen immer wieder kehrenden illegalen Einreisen und Aufenthalte im Bundesgebiet an, dass er immer wieder nach Österreich kommen werde, trotz Abschiebungen und Aufenthaltsverbot(

  1. e)- Grund dafür wäre, dass hier seine Mutter wohne. Bei den gesetzten Delikten des BF handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Der BF hat damit wesentliche Interessen des Betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person, dessen Eigentum sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF immer wieder gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten - Diebstähle, gewerbsmäßige Diebstähle sowie räuberischer Diebstahl - ein hohes Maß an krimineller Energie. Dass der BF letztlich auch Gewalt anwendete zeigt seine Steigerung in strafrechtlicher Hinsicht. Besonders Gewaltdelikte sind gesellschaftlich stark verpönt. Gewaltdelikte tragen im hohen Maße zur Verunsicherung der Bevölkerung und des einzelnen Individuums bei. Der erkennende Richter konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild über den BF machen und spiegelte sein Verhalten vor Gericht sein bisheriges, von Strafrechts Delikten gepflastertes Leben wieder. Es ist auffällig, dass der BF im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren nicht einmal - auch nur ansatzweise - auf die Tat(
  2. en)reflektiert hat geschweige denn, dass er sich dafür entschuldigt bzw. reumütig gezeigt hätte. Auch dieses Verhalten des BF weist auf ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber seiner Taten, hin. Den insoweit persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, zum einen der Umstand familiären und persönlichen Beziehungen zum Bundesgebiet tritt der Umstand der verübten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Gewaltdelikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, zum einen der Umstand familiären und persönlichen Beziehungen zum Bundesgebiet tritt der Umstand der verübten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Gewaltdelikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Erschwerend kommt aber auch noch die Tatsache hinzu, dass der BF bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung sich immer wieder - trotz Aufenthaltsverbot - ins Bundesgebiet zurückkehrte - keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufnahm, auf dessen bewusste Einreise ins Bundesgebiet mit der Zielsetzung in Österreich strafbare Handlungen begehen zu wollen zusammenhing, was den fehlenden Respekt des BF vor innerstaatlichen Normen weiter unterstreicht. Wie vom BF selbst in der mündlichen Verhandlung eingestanden waren seine illegalen Einreisen ins Bundesgebiet für ihn selbstverständlich - lebe doch seine Mutter hier - auch die begangen Straftaten rechtfertigte er damit, dass er ja keine legale Arbeit habe. Insbesondere können auch mangels hierortiger Wohnsitzmeldungen, keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für den Willen des BF in Österreich rechtmäßigen Aufenthalt nehmen zu wollen gefasst werden. Vielmehr ist davon auszugehen, der der BF einzig den Willen hegte, sich in Österreich, trotz Aufenthaltsverbot, illegal aufzuhalten und strafbaren Handlungen zu begehen. Da der BF offensichtlich auch nach seiner Haftentlassung eine angespannte finanzielle Lage vorfinden wird, ist es nicht auszuschließen, dass er wieder versuchen wird durch kriminelles Verhalten seine finanzielle Lage zu verbessern. Eine positive Zukunftsprognose kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden. Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft und wird ein tatsächlicher Sinneswandel und Wohlverhalten erst nach seiner Haftentlassung messbar und ausschlaggebend sein. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass sich die Mutter des BF im Bundesgebiet aufhält. Der BF begründete seine illegalen Einreisen und Aufenthalte auch damit. Dieser Begründung kann jedoch seitens des Gerichts nicht gefolgt werden. Der BF wohnte während seiner illegalen Aufenthalte nicht im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter. Der BF war nie bei seiner Mutter behördlich gemeldet. Der BF war bis zur gegenständlichen Inhaftierung im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts bzw. war dieser im XXXX aufhältig. Ein Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Betreffend das familiäre Verhältnis zwischen der Mutter und den BF wird auf die Aussage der Mutter in der mündlichen Verhandlung verwiesen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass sich die Mutter des BF im Bundesgebiet aufhält. Der BF begründete seine illegalen Einreisen und Aufenthalte auch damit. Dieser Begründung kann jedoch seitens des Gerichts nicht gefolgt werden. Der BF wohnte während seiner illegalen Aufenthalte nicht im gemeinsamen Haushalt seiner Mutter. Der BF war nie bei seiner Mutter behördlich gemeldet. Der BF war bis zur gegenständlichen Inhaftierung im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts bzw. war dieser im römisch 40 aufhältig. Ein Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Betreffend das familiäre Verhältnis zwischen der Mutter und den BF wird auf die Aussage der Mutter in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wenn der BF auch über seine Mutter im Bundesgebiet verfügt, so muss diese Beziehung angesichts des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet immer wieder in Strafhaft war, seit dem Jahre 2012 bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und sich der BF nunmehr seit XXXX2016 einen in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft angehalten wird, eingedenk der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Verunmöglichung einer intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, eine hinreichende Relativierung hinnehmen, und hinter das strafgerichtliche Verhalten des BF zurücktreten. Hinzu tritt, dass der BF im Wissen darum, im Falle seiner neuerlichen Verhaftung und Verurteilung nicht weiter im Bundesgebiet aufhältig sein wird können, wiederholt einschlägig delinquiert und sohin dessen Kontakt zur Mutter aufs Spiel gesetzt hat. So hätte der BF auch aufgrund seines Wissens um die Unrechtsmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sich um die Unsicherheit der Aufrechterhaltung seiner Beziehungen im Bundesgebiet bewusst gewesen sein müssen, weshalb auch dieser Umstand zu einer Relativierung dieser zu führen hat.Wenn der BF auch über seine Mutter im Bundesgebiet verfügt, so muss diese Beziehung angesichts des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet immer wieder in Strafhaft war, seit dem Jahre 2012 bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und sich der BF nunmehr seit XXXX2016 einen in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft angehalten wird, eingedenk der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Verunmöglichung einer intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, eine hinreichende Relativierung hinnehmen, und hinter das strafgerichtliche Verhalten des BF zurücktreten. Hinzu tritt, dass der BF im Wissen darum, im Falle seiner neuerlichen Verhaftung und Verurteilung nicht weiter im Bundesgebiet aufhältig sein wird können, wiederholt einschlägig delinquiert und sohin dessen Kontakt zur Mutter aufs Spiel gesetzt hat. So hätte der BF auch aufgrund seines Wissens um die Unrechtsmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sich um die Unsicherheit der Aufrechterhaltung seiner Beziehungen im Bundesgebiet bewusst gewesen sein müssen, weshalb auch dieser Umstand zu einer Relativierung dieser zu führen hat. Zudem erweist sich der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet durch fehlende Aufenthaltsberechtigungen, das Bestehen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes, wiederholter - teils über lange Zeiträume hinaus aufrechterhaltender - strafgerichtlicher Delinquenz als schwerwiegend belastet, was - mit Blick auf das oben Ausgeführte - eingedenk des damit zum Ausdruck gelangten - nachhaltigen - Unwillens des BF sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zu einer weiteren Relativierung der Bezüge des BF im Bundesgebiet führt. Dies hat sinngemäß auch für deren zeitlaufbezogenen Integrationsmomente zu gelten. Über die Sprachkenntnisse des BF hinausgehende Sachverhalte, welche für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprechen könnten, wurden von dem BF nicht substantiiert vorgebracht und konnten solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von dem BF in Ungarn erfahrenen Sozialisation, dessen ebendortigen mehrjährigen Schulbesuches und begonnen Berufsausbildung bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von dem BF in Ungarn erfahrenen Sozialisation, dessen ebendortigen mehrjährigen Schulbesuches und begonnen Berufsausbildung bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF und seiner Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF und seiner Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes, sondern vielmehr bis zur gegenständlichen Inhaftierung durch Diebstähle seinen Lebensunterhalt finanzierte und zuletzt im Vinzidorf Unterschlupf fand sowie über keine sozialen Bezüge und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr auf lange Zeit seinen Aufenthaltsrechtes in Österreich zu verwirken nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes, sondern vielmehr bis zur gegenständlichen Inhaftierung durch Diebstähle seinen Lebensunterhalt finanzierte und zuletzt im Vinzidorf Unterschlupf fand sowie über keine sozialen Bezüge und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr auf lange Zeit seinen Aufenthaltsrechtes in Österreich zu verwirken nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch, unter Beachtung der in Abs. 3 genannten Tatbestände, ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG anzustellen, in deren Zuge auch, unter Beachtung der in Absatz 3, genannten Tatbestände, ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen. Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes den höchst möglich zu verhängenden Rahmen gemäß § 67 Abs. 2 FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, die unmittelbare Beeinträchtigung eines schützenswerteren Rechtsgutes (Freiheit, körperliche Unversehrtheit) oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen.Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes den höchst möglich zu verhängenden Rahmen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, die unmittelbare Beeinträchtigung eines schützenswerteren Rechtsgutes (Freiheit, körperliche Unversehrtheit) oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen. Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen, der Strafhöhe und seiner Geständigkeit im Strafverfahren, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird.Angesichts der vom BF begangenen Verbrechen, der Strafhöhe und seiner Geständigkeit im Strafverfahren, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vergleiche VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren erweist sich sohin als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von 7 Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf sieben Jahre herabzusetzen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70 FPG lautet wie folgt:

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und ihm deshalb keinen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2147738.1.01

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