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{'item': 'G306 2148084-1'}

Obsah (16)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 2§§ 31§ 389§ 38§ 20a§ 369§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlG306 2148084-1 SpruchG306 2148084-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MA

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX - rechtskräftig - wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch verurteilt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom römisch 40 - rechtskräftig - wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch verurteilt. Mit Schreiben seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien vom 29.07.2016, wurde dem BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, gegen ihn aufenthaltsbeendete Maßnahmen (Aufenthaltsverbot) einzuleiten. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von 10 Tagen, ab Zustellung, eingeräumt. Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim BFA mit 05.08.2016 brachte der BF seine Stellungnahme ein. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 06.02.2017 übernommen, wurde gegen diesen

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich am 06.02.2017 übernommen, wurde gegen diesen

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2017 wurde dem BF die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2017 wurde dem BF die römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit per Mail am 20.02.2017 beim BFA eingebrachtem und datiertem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seiner ausgewiesenen Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt den Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, in eventu das ausgesprochene Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die Beschwerde - samt den bezughabenden Akten - wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 21.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 09.05.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Schreiben vom 26.04.2017 gab die ausgewiesene Vertretung ihre Vollmachtsauflösung bekannt. Mit Schreiben vom 28.04.2017, beim Bundesverwaltungsgericht per Mail am selben Tag eingelangt, gab die ausgewiesene Rechtsvertretung bekannt, dass die Auflösungsbekanntgabe irrtümlich stattgefunden habe und dass der BF nach wie vor von ihnen vertreten werde, sodass sie zur Verhandlung erscheinen würden. Mit neuerlichem Schreiben der ausgewiesenen Vertretung vom 04.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, teilte diese mit, dass die Vollmacht nun doch aufgelöst sei, der BF sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte und daher die mündliche Verhandlung am 09.05.2017 abberaumt werden könne. Der BF wurde auf dem Landweg am XXXX nach Rumänien abgeschoben.Der BF wurde auf dem Landweg am römisch 40 nach Rumänien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist rumänischer Staatsbürger, heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX, Rumänien geboren und sohin EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8Der BF ist rumänischer Staatsbürger, heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 , Rumänien geboren und sohin EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8 FPG. Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX, zur Zahl.: XXXX, vom XXXX - rechtskräftig - wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl.: römisch 40 , vom römisch 40 - rechtskräftig - wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde: Das Landesgericht für Strafsachen als Schöffengericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden sowie XXXX und XXXX als Schöffen über die von der Staatsanwaltschaft XXXX gegenDas Landesgericht für Strafsachen als Schöffengericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden sowie römisch 40 und römisch 40 als Schöffen über die von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen

  1. D. T., geboren am XXXX in XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, Möbeltransporteur, derzeit in Untersuchungshaft in der JA XXXX
  2. D. T., geboren am römisch 40 in römisch 40 , rumänischer Staatsangehöriger, Möbeltransporteur, derzeit in Untersuchungshaft in der JA römisch 40
  3. E. L., geboren am XXXX in XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, derzeit ohne Beschäftigung, derzeit in Untersuchungshaft in der JA
  4. E. L., geboren am römisch 40 in römisch 40 , rumänischer Staatsangehöriger, derzeit ohne Beschäftigung, derzeit in Untersuchungshaft in der JA XXXXrömisch 40
  5. D.-M. U., geboren am XXXX in XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, Hilfskraft, derzeit in Untersuchungshaft in der JA XXXX
  6. D.-M. U., geboren am römisch 40 in römisch 40 , rumänischer Staatsangehöriger, Hilfskraft, derzeit in Untersuchungshaft in der JA römisch 40
  7. R.-P. U., geboren XXXX in XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, ohne Beschäftigung, derzeit in Untersuchungshaft in der JA XXXX:
  8. R.-P. U., geboren römisch 40 in römisch 40 , rumänischer Staatsangehöriger, ohne Beschäftigung, derzeit in Untersuchungshaft in der JA XXXX: wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig, schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127,. 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 StGB und weiteren strafbaren Handlungen erhobene. Anklage nach der am XXXX in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerin XXXX, des Erstangeklagten D. T., seines Verteidigers XXXX, des Zweitangeklagten E. L., seiner Verteidigerin XXXX, des Drittangeklagten D.-M.U., seines Verteidigers XXXX, des Viertangeklagten R.-P. U., seiner Verteidigerin XXXX und der Schriftführerin XXXX durchgeführten Hauptverhandlung am selben Tagwegen des Verbrechens des gewerbsmäßig, schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,,. 128 Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB und weiteren strafbaren Handlungen erhobene. Anklage nach der am römisch 40 in Anwesenheit der öffentlichen Anklägerin römisch 40 , des Erstangeklagten D. T., seines Verteidigers römisch 40 , des Zweitangeklagten E. L., seiner Verteidigerin römisch 40 , des Drittangeklagten D.-M.U., seines Verteidigers römisch 40 , des Viertangeklagten R.-P. U., seiner Verteidigerin römisch 40 und der Schriftführerin römisch 40 durchgeführten Hauptverhandlung am selben Tag I.römisch eins. zu Recht erkannt: Es haben in XXXX und an anderen Orten des BundesgebietesEs haben in römisch 40 und an anderen Orten des Bundesgebietes I./ D. T., B. L., D.-M. U. und R.-P. U. jeweils ab der dritten Tat gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,- Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung uhrechtmäßig zu bereichern, teils durch Einbruch in ein Behältnis (Punkt 1,/J, in Gebäude (Punkte 2.1, 5./, 7.1 und.8./) sowie in Wohnstätten (Punkt, 3./ Und 4./) weggenommen, und zwarrömisch eins./ D. T., B. L., D.-M. U. und R.-P. U. jeweils ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,- Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung uhrechtmäßig zu bereichern, teils durch Einbruch in ein Behältnis (Punkt 1,/J, in Gebäude (Punkte 2.1, 5./, 7.1 und.8./) sowie in Wohnstätten (Punkt, 3./ Und 4./) weggenommen, und zwar 1./ in der Zelt von XXXX bis XXXX D.-M.U. Verfügungsberechtigten der Fa. XXXX diverses Werkzeug im Gesamtwert von 1.053,- Euro, 400 Kilo Kupferkabel im Wert von 700,00 Euro, sowie 126 Liter Dieseltreibstoff im Wert von 139,- Euro, indem er in den Lagerplatz der Firma einstieg, den Tankdeckel gewaltsam, aufbrach und den Treibstoff mit einem Gartenschlauch abzapfte;1./ in der Zelt von römisch 40 bis römisch 40 D.-M.U. Verfügungsberechtigten der Fa. römisch 40 diverses Werkzeug im Gesamtwert von 1.053,- Euro, 400 Kilo Kupferkabel im Wert von 700,00 Euro, sowie 126 Liter Dieseltreibstoff im Wert von 139,- Euro, indem er in den Lagerplatz der Firma einstieg, den Tankdeckel gewaltsam, aufbrach und den Treibstoff mit einem Gartenschlauch abzapfte; 2./ in der Zeit von XXXX bis XXXX D. T. und E. L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten S. H. und weiteren zwei Personen als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der XXXX KG 16 Fahrräder im Wert von 9.164,
  9. Euro, indem sie das Falttor der Lagerhalle des Unternehmens aufbrachen und das Vorhangschloss entfernten;2./ in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 D. T. und E. L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten S. H. und weiteren zwei Personen als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der römisch 40 KG 16 Fahrräder im Wert von 9.164,
  10. Euro, indem sie das Falttor der Lagerhalle des Unternehmens aufbrachen und das Vorhangschloss entfernten; 3./ am XXXX D. T. und E. L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten S. H. als Mittäter {§ 12 StGB) M. K. einen Waffenschrank mit Waffen und Munition im Wert von 5.000,- Euro, indem sie die Wohnungstür zum Wohnhaus des Genahnten gewaltsam aufbrachen;3./ am römisch 40 D. T. und E. L. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten S. H. als Mittäter {§ 12 StGB) M. K. einen Waffenschrank mit Waffen und Munition im Wert von 5.000,- Euro, indem sie die Wohnungstür zum Wohnhaus des Genahnten gewaltsam aufbrachen; 4./ in der Zeit von XXXX bis XXXX D. T. und E. L., im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten S. H. als Mittäter (§ 12 StGB) B. Ö. Bargeld, Schmuck, eine Sonnenbrille, CDs und einen PKW der Marke XXXX im Gesamtwert von 32.000,- Euro indem sie das Fenster zürn Wohnzimmer des Wohnhauses aufbrachen und sodann mit dem dort Vorgefundenen Fahrzeugschlüssel den PKW der Genannten Wegnahmen;4./ in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 D. T. und E. L., im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten S. H. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) B. Ö. Bargeld, Schmuck, eine Sonnenbrille, CDs und einen PKW der Marke römisch 40 im Gesamtwert von 32.000,- Euro indem sie das Fenster zürn Wohnzimmer des Wohnhauses aufbrachen und sodann mit dem dort Vorgefundenen Fahrzeugschlüssel den PKW der Genannten Wegnahmen; 5./ in der Zeit von XXXX bis XXXX E. L., D.-M.U. und R.-P. U.N im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten L.-C. V. als Mittäter (§ 12 StGB) T. R. einen Standtresor samt Bargeld von zumindest 240,- Euro, indem sie ein gartenseitiges Fenster gewaltsam aufbrachen;.5./ in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 E. L., D.-M.U. und R.-P. U.N im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten L.-C. römisch fünf. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) T. R. einen Standtresor samt Bargeld von zumindest 240,- Euro, indem sie ein gartenseitiges Fenster gewaltsam aufbrachen;. 6./ in der Zeit von XXXX bis XXXX D.-M. U. G. und V.W. zwei Fahrräder im Gesamtwert von 1.270,00 Euro;6./ in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 D.-M. U. G. und römisch fünf.W. zwei Fahrräder im Gesamtwert von 1.270,00 Euro; 7./ in der Zelt von XXXX bis XXXX E. L., D.-M.U. und R.-P. U. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten A. B. und G. N. als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der XXXX KG elf Fahrräder im Wert von 9.389,-7./ in der Zelt von römisch 40 bis römisch 40 E. L., D.-M.U. und R.-P. U. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten A. B. und G. N. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Verfügungsberechtigten der römisch 40 KG elf Fahrräder im Wert von 9.389,- Euro, indem sie das Schiebetor der Lagerhalle des Unternehmens gewaltsam aufzwängten; 8./ in der Zeit von XXXX bis XXXX E. L. und R.-P. U. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten R. M. und T. C. als Mittäter (§ 12 StGB) K. und R. S. einen Generator und Reifen im Wert von 9.600,00 Euro, indem sie das Schiebetor des Geräteschuppens der Genannten gewaltsam aus der Laufschiene hoben und aufzwängten;8./ in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 E. L. und R.-P. U. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten R. M. und T. C. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) K. und R. S. einen Generator und Reifen im Wert von 9.600,00 Euro, indem sie das Schiebetor des Geräteschuppens der Genannten gewaltsam aus der Laufschiene hoben und aufzwängten; II./ E. L. seit XXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich: Marihuana:römisch zwei./ E. L. seit römisch 30 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich: Marihuana: mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 0,4% Delta-9-THC und 4,6% THCA in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) überschreitenden Mengemit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 0,4% Delta-9-THC und 4,6% THCA in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) überschreitenden Menge 1./ aus Tschechien ausgeführt und in das Bundesgebiet eingeführt, uzw. 8.666 Gramm Marihuana, indem er das Suchtgift in mehrfachen Angriffen bei "Petr" in Tschechien kaufte und es anschließend über die Grenze nach Österreich schmuggelte; 2./ anderen überlassen, und zwar insgesamt rund 8.000 Gramm Marihuana, nämlich a. /an R. M. zumindest 10 Gramm; b./ an "XXXX" eine nicht mehr festzustellende Menge von zumindest 200 Gramm; c./ an "XXXX" eine nicht mehr festzustellende Menge; d./ an L.-C. V. eine nicht mehr festzustellende Mengevon zumindest 200 Gramm;d./ an L.-C. römisch fünf. eine nicht mehr festzustellende Mengevon zumindest 200 Gramm; e./ an "XXXX" eine, nicht mehr festzustellende Menge; f./ an nicht mehr auszuforschende, weitere Abnehmer eine nicht mehr festzustellende Menge. III./ E. L. seit XXXX in wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen.römisch drei./ E. L. seit römisch 40 in wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen. IV./ D. T. am XXXX mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der XXXX GmbH durch die Vorgabe sin rückzahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen und zur Bezahlung des Kaufpreises des XXXX im Rahmen einer Leasingfinanzierung in Hohe von 40.833,33 Euro, mithin zu einer Handlung verleitet, welche die XXXX GmbH in einem 5.000,- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.römisch vier./ D. T. am römisch 40 mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der römisch 40 GmbH durch die Vorgabe sin rückzahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen und zur Bezahlung des Kaufpreises des römisch 40 im Rahmen einer Leasingfinanzierung in Hohe von 40.833,33 Euro, mithin zu einer Handlung verleitet, welche die römisch 40 GmbH in einem 5.000,- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. Es haben hiedurch D. T. zu L/2-/. IV.37 und 17.4./:zu L/2-/. römisch vier.37 und 17.4./: das Verbrechen des, gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127,128 Abs 12 5,129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 StGB;Paragraphen 127,,128 Absatz 12, 5,129 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB; zu IV./:zu römisch vier./: das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146,147 Abs 2 StGB;das Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146,,147 Absatz 2, StGB; E. L. zu L/2./. I./.3./. L/47.I7.
  11. I777 und I787:zu L/2./. römisch eins./.3./. L/47.I7.
  12. I777 und I787: das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130.Abs 2 StGB;Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Z5, 129 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130 Punkt A, b, s, a, t, z, 2, StGB; zu II./17:zu römisch zwei./17: die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG;die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG; zu I1./2./1 die Verbrechen des Suchgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SlVIG; zu Ml./:die Verbrechen des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SlVIG; zu Ml./: die Vergehen des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG;die Vergehen des Unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG; D.-M.U. zu L/1.
  13. 1.-/5./. 1./
  14. U7.I'. das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 2 5, 129 Abs 121 und Abs 2 Z1, 130 Abs 2 StGB;das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, 2 5, 129 Absatz 121 und Absatz 2, Z1, 130 Absatz 2, StGB; R.-P. U. zu L/5.A L/7./ und I./8-./:zu L/5.A L/7./ und römisch eins./8-./: das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127i 128 Abs 1 2 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 StG B; begangen und werden hierfür wie folgt verurteilt:das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127 i, 128 Absatz eins, 2 5, 129 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StG B; begangen und werden hierfür wie folgt verurteilt: D. T. unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonD. T. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb1) Jahren: E. L. unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonE. L. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach 130 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren: D.-M. U. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX,

§§ 31Abs. 1, 40 St

GB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer vonD.-M. U. unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 ,

Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten: R.-P. U. nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe In der Dauer vonR.-P. U. nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe In der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten:

§ 389Abs 1 St

PO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Paragraph 389, Absatz eins, StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 38Abs 12 1 St

GB, wird die Vorhaft wie folgt auf die Verhängten Freiheitsstrafen an gerechnet:

Paragraph 38, Absatz 12, 1 StGB, wird die Vorhaft wie folgt auf die Verhängten Freiheitsstrafen an gerechnet: XXXXrömisch 40

§ 20aAbs 3 St

GB wird von einem Verfall abgesehen.

Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB wird von einem Verfall abgesehen.

§ 369Abs 1 St

PO ist D.-M. U. schuldig, der VISP GmbH 1.952,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist D.-M. U. schuldig, der VISP GmbH 1.952,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

§ 369Abs 1 St

PO sind D. T. und E. L. zur ungeteilten Hand schuldig, der Privatbeteiligten XXXX KG 9.164,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO sind D. T. und E. L. zur ungeteilten Hand schuldig, der Privatbeteiligten römisch 40 KG 9.164,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

§ 369Abs 1 St

PO sind E. L., D.-M. U. und R.-P.U. zur ungeteilten Hand schuldig, der Privatbeteiligten XXXX KG 9.389,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO sind E. L., D.-M. U. und R.-P.U. zur ungeteilten Hand schuldig, der Privatbeteiligten römisch 40 KG 9.389,- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Aus dem Strafregister der Republik Österreich scheinen aktuell folgende Verurteilungen des BF auf: 01) LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG F.STRAFS.XXXX römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 §§ 127, 128

(1)Z 5, 129
(1), 130
(2)StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1), 130
(2)StGB Datum der (letzten)Tat XXXXDatum der (letzten)Tat römisch 40 Freiheitsstrafe 15 Monate Der BF wurde am XXXX festgenommen und befand sich bis zur Abschiebung am XXXX in Haft.Der BF wurde am römisch 40 festgenommen und befand sich bis zur Abschiebung am römisch 40 in Haft. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging im Bundesgebiet vom XXXX - XXXX sowie vom XXXX - XXXX einer Beschäftigung als Arbeiter nach. Der BF war im Bundesgebiet vom XXXX - XXXX behördlich gemeldet. Vom XXXX bis XXXX war er in diversen Justizanstalten behördlich gemeldet.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging im Bundesgebiet vom römisch 40 - römisch 40 sowie vom römisch 40 - römisch 40 einer Beschäftigung als Arbeiter nach. Der BF war im Bundesgebiet vom römisch 40 - römisch 40 behördlich gemeldet. Vom römisch 40 bis römisch 40 war er in diversen Justizanstalten behördlich gemeldet. Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Bruders sowie der Mutter.
  1. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit Gesundheitszustand, zur Erwerbstätigkeit und finanziellen Situation des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen getroffenen Feststellungen und aufgrund der Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. Die rechtskräftige Verurteilung ist der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung zu entnehmen und folgen zudem aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich). Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen das zum Bundesgebiet familiären und sozialen Bezüge bestehen, beruhen auf den Angaben in der Beschwerde. Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, beruht auf einen aktuellen Sozialversicherungsauszug. Die fehlenden sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes. Das der BF das Bundesgebiet in Richtung Rumänien am XXXX verlassen hat, beruht auf einen im Akt befindlichen Abschiebeauftrag-Landweg.Das der BF das Bundesgebiet in Richtung Rumänien am römisch 40 verlassen hat, beruht auf einen im Akt befindlichen Abschiebeauftrag-Landweg.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab desDa vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen dem BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.2016, wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG jedenfalls erfüllt.Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.2016, wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG jedenfalls erfüllt. Diese Verurteilung indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.Diese Verurteilung indiziert jedenfalls, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 67 A, b, s, 1 FPG ausgeht. Der BF beging mit zwei weiteren Verurteilten gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle (siehe Erkenntnis II. 1 - strafgerichtliches Urteil).Der BF beging mit zwei weiteren Verurteilten gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle (siehe Erkenntnis römisch zwei. 1 - strafgerichtliches Urteil). Bei den gesetzten Delikten des BF handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Der BF hat damit wesentliche Interessen der betroffenen Opfer aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person, dessen Eigentum sowie sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Das vom BF immer wieder gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Darüber hinaus verlangen die ausgeübten Straftaten - Diebstähle, gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch (es müssen Hindernisse überwunden werden) - ein hohes Maß an krimineller Energie. Es ist auffällig, dass der BF im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren nicht einmal - auch nur ansatzweise - auf die Tat(en) reflektiert hat geschweige den, dass er sich dafür entschuldigt bzw. reumütig gezeigt hätte. Auch dieses Verhalten des BF weist auf ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber seiner Taten, hin. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF über ein inniges Familienleben in Form seines Bruders im Bundesgebiet verfügt so ist darauf zu verweisen, dass auch dieser im selben strafgerichtlichen Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Den insoweit persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, stehen zum einen der Umstand familiären und persönlichen Beziehungen zum Bundesgebiet sowie der Wohnsitz in diesem sowie der Umstand der verübten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen, gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Eigentumsdelikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, stehen zum einen der Umstand familiären und persönlichen Beziehungen zum Bundesgebiet sowie der Wohnsitz in diesem sowie der Umstand der verübten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen, gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Eigentumsdelikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass sich die Mutter sowie der Bruder (welcher ebenfalls strafrechtlich verurteilt wurde) des BF im Bundesgebiet aufhält. Ein Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden und wurde im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass sich die Mutter sowie der Bruder (welcher ebenfalls strafrechtlich verurteilt wurde) des BF im Bundesgebiet aufhält. Ein Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden und wurde im gesamten Verfahren auch nicht behauptet. Wenn der BF auch über seine Mutter und Bruder im Bundesgebiet verfügt, so muss diese Beziehung angesichts des Umstandes, dass der BF im Bundesgebiet in Strafhaft war, sich sein Bruder ebenfalls in Strafhaft befindet sowie dass kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen glaubhaft dargelegt wurde eine Relativierung hinnehmen und hinter das strafgerichtliche Verhalten des BF zurücktreten. Hinzu tritt, dass der BF im Wissen darum, im Falle seiner Verhaftung und Verurteilung nicht weiter im Bundesgebiet aufhältig sein zu können und dies wissentlich aufs Spiel setzten, nochmals eine Relativierung seiner Interessen hinnehmen muss. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von dem BF in Rumänien erfahrenen Sozialisation, dessen ebendortigen mehrjährigen Schulbesuches und bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) strafbarer Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von dem BF in Rumänien erfahrenen Sozialisation, dessen ebendortigen mehrjährigen Schulbesuches und bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF und seiner Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF und seiner Familienangehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes, sondern vielmehr bis zur gegenständlichen Inhaftierung durch Einbruchsdiebstähle seinen Lebensunterhalt finanzierte sowie über keine sozialen Bezüge und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet mehr verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr auf lange Zeit seinen Aufenthaltsrechtes in Österreich zu verwirken nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - gegenwärtig über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes, sondern vielmehr bis zur gegenständlichen Inhaftierung durch Einbruchsdiebstähle seinen Lebensunterhalt finanzierte sowie über keine sozialen Bezüge und über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet mehr verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr auf lange Zeit seinen Aufenthaltsrechtes in Österreich zu verwirken nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 6 Jahren erweist sich sohin als angemessen und geboten. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70 FPG lautet wie folgt:

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und ihm deshalb keinen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährte. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Abs. 6 nicht entgegensteht.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Absatz 6, nicht entgegensteht. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und vom BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2148084.1.00

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