← Österreich

{'item': 'G307 2142513-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlG307 2142513-1 SpruchG307 2142513-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Slowenien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016,StA: Slowenien, vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss vom XXXX2016 verhängte das Landesgericht XXXX über den Beschwerdeführer wegen Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr aufgrund des zu diesem Zeitpunkt im Raume stehenden Verdachtes des Suchtgifthandels durch den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Untersuchungshaft.
  2. Mit Beschluss vom XXXX2016 verhängte das Landesgericht römisch 40 über den Beschwerdeführer wegen Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr aufgrund des zu diesem Zeitpunkt im Raume stehenden Verdachtes des Suchtgifthandels durch den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Untersuchungshaft.
  3. Mit Schreiben vom 13.06.2016 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (im Folgenden: BFA, RD Sbg) den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Angabe seiner persönlichen Verhältnisse und Integrationsmomente Stellung zu nehmen.
  4. Mit Schreiben vom 14.07.2016, beim BFA eingelangt am 26.07.2016, nahm der BF dazu Stellung.
  5. Am XXXX2016 verständigte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das BFA, RD Sbg. über die wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels gegenüber dem BF nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1,
  6. und
  7. Fall 27 Abs. 2, § 28a Abs. 1,
  8. Fall, 28a Abs. 1,
  9. und
  10. Fall, Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 1
  11. und
  12. Fall, Abs. 2 SMG ausgesprochene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 13 Monate und Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt worden seien.
  13. Am XXXX2016 verständigte das Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) das BFA, RD Sbg. über die wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels gegenüber dem BF nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall 27 Absatz 2,, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz eins, 2 und 3, Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 28, Absatz eins,
  14. und
  15. Fall, Absatz 2, SMG ausgesprochene Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 13 Monate und Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt worden seien.
  16. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
  17. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  18. Gegen diesen Bescheid, der BF persönlich am 01.12.2016 zugestellt, erhob er durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), beim BFA Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu diesen aufzuheben und zur neuerlichen Beweisaufnahme an das Bundesamt zurückzuverweisen.
  19. Die Beschwerde und der zugrunde liegende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.12.2016 vorgelegt und langten dort am 19.12.2016 Tag ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  21. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowenischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Slowenien. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Kernfamilie des BF in Slowenien lebt.1.
  22. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowenischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Slowenien. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Kernfamilie des BF in Slowenien lebt. 1.
  23. Der BF reiste erstmals im Jänner 2014 nach Österreich, um nach einer Beschäftigung Ausschau zu halten. Er war innerhalb der genannten Zeitspannen an folgenden Orten im Bundesgebiet gemeldet: XXXX2014 in XXXXXXXX2014 in römisch 40 XXXX2014 bis XXXX2105 in XXXXXXXX2014 bis XXXX2105 in römisch 40 XXXX2016 bis XXXX2016 in XXXXXXXX2016 bis XXXX2016 in römisch 40 XXXX2016 bis XXXX2016 in der Justizanstalt XXXXXXXX2016 bis XXXX2016 in der Justizanstalt römisch 40 seit XXXX2016 in XXXXseit XXXX2016 in römisch 40 1.
  24. Der BF war vom XXXX2016 bis XXXX2016 bei XXXX in XXXX, vom XXXX2014 bis XXXX2014 bei der XXXX in XXXX als und vom XXXX2014 bis XXXX2014 bei XXXX in XXXX jeweils als Arbeiter tätig, wobei die beiden letztgenannten Arbeitsverhältnisse geringfügiger Natur waren. Vom XXXX2015 bis XXXX2015 bezog der BF Notstands- und Überbrückungshilfe, vom XXXX2014 bis XXXX2015 Arbeitslosenunterstützung.1.
  25. Der BF war vom XXXX2016 bis XXXX2016 bei römisch 40 in römisch 40 , vom XXXX2014 bis XXXX2014 bei der römisch 40 in römisch 40 als und vom XXXX2014 bis XXXX2014 bei römisch 40 in römisch 40 jeweils als Arbeiter tätig, wobei die beiden letztgenannten Arbeitsverhältnisse geringfügiger Natur waren. Vom XXXX2015 bis XXXX2015 bezog der BF Notstands- und Überbrückungshilfe, vom XXXX2014 bis XXXX2015 Arbeitslosenunterstützung. 1.
  26. Die BF verfügt über eine Ausbildung in der Gastronomie- und Tourismusschule in XXXX, welche er als Koch-, Touristik- und Gastronomiemanager abschloss.1.
  27. Die BF verfügt über eine Ausbildung in der Gastronomie- und Tourismusschule in römisch 40 , welche er als Koch-, Touristik- und Gastronomiemanager abschloss. 1.
  28. In Österreich leben die Schwester des BF, XXXX, slowenische Staatsbürgerin, dessen Cousin XXXX, serbischer Staatsbürger und seine Großtante XXXX, österreichische Staatsbürgerin. Eine über die verwandtschaftliche Beziehung hinausgehende, besonders enge Bindung zu diesen Personen konnte nicht festgestellt werden.1.
  29. In Österreich leben die Schwester des BF, römisch 40 , slowenische Staatsbürgerin, dessen Cousin römisch 40 , serbischer Staatsbürger und seine Großtante römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin. Eine über die verwandtschaftliche Beziehung hinausgehende, besonders enge Bindung zu diesen Personen konnte nicht festgestellt werden. 1.
  30. Der BF wurde vom LG XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX2016, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1,
  31. und
  32. Fall, § 27 Abs. 2, § 28a Abs. 1,
  33. Fall, 28a Abs. 1,
  34. und
  35. Fall, Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 1
  36. und
  37. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 13 Monate und Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, verurteilt.1.
  38. Der BF wurde vom LG römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am XXXX2016, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchtgifthandels nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz eins, 2 und 3, Fall, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 28, Absatz eins,
  39. und
  40. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 13 Monate und Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verhängt wurden, verurteilt. Im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, * er habe im Jahr 2014 Kokain in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zur Sicherstellung durch die Polizei zum Eigenkonsum besessen, * im Zeitraum von April bis Mai 2016 in Form von mehr als 50 Gramm Kokain brutto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 70 % einem anderen durch Verkauf von zumindest € 80,00 pro Gramm überlassen, * gemeinsam mit einem anderen Täter als Mittäter am XXXX2016 Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in Form von mehr als 250 Gramm Kokain Reinsubstanz von Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt sowie * gemeinsam mit einem anderen Mittäter Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in Form von insgesamt mehr als 250 Gramm Kokain Reinsubstanz mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde. Als mildernd wurden hiebei das umfassende, reumütige Geständnis, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Taten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.
  41. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt. 1.
  42. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt. 1.
  43. Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass er an irgendwelchen Krankheiten leidet.
  44. Beweiswürdigung: 2.
  45. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  46. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf ihren Namen ausgestellten slowenischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die absolvierte Berufsausbildung in Slowenien ergibt sich aus der Stellungnahme des BF vor dem BFA, welche sich insgesamt als schlüssig erwies. Die Beschäftigungsverhältnisse in Österreich folgen dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszugs und decken sich mit dem BF-Vorbringen. Gleiches gilt für die Zeiten der Arbeitslosigkeit und Bezug von Notstandshilfe wie Arbeitslosenunterstützung. Die Meldezeiten des BF in Österreich sind dem Inhalt des den BF betreffenden Auszugs aus dem ZMR zu entnehmen. Der BF nannte in seiner Stellungnahme Namen und Staatsbürgerschaft der in Österreich lebenden Verwandten, führte jedoch nicht ins Treffen, dass zu diesen eine besondere Beziehung bestünde. Was die Wurzeln in der Heimat des BF betrifft, so gab er sinngemäß an, dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Über seine Kernfamilie verlor er jedoch weder in der Stellungnahme vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde ein Wort, weshalb dahingehend nichts festgestellt werden konnte. Eine Bescheinigung über allfällige Deutschkenntnisse lieferte der BF nicht ab. Da der BF immer wieder seine Arbeitswilligkeit dokumentierte und dem gegenständlichen Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Krankheit entnehmbar waren, wurde dessen Arbeitsfähigkeit wie auch festgestellt, der BF sei gesund. Wenn in der Beschwerde moniert wird, der BF sei - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - nicht zur Begehung strafbarer Handlungen eingereist, muss dem entgegengehalten werden, dass die Taten sehr wohl in die Zeiten seiner Beschäftigungslosigkeit fielen. In diesem Sinne reiste der BF - vor dem Hintergrund seiner Erwerbstätigkeiten - zwar nicht ausschließlich - offenkundig aber sehr wohl mit dem Gedanken ein, hier strafbare Handlungen zur Aufbesserung seines Einkommens zu begehen. Auch die selbst eingestandene Kokainabhängigkeit vermochte der BF nicht zu rechtfertigen, sondern begründete er diese mit "Depressionen", für die er wiederum kein ärztliches Attest beibrachte. Die im Rechtsmittel in weiterer Folge aufgestellte Behauptung, der BF werde - aufgrund seiner teilbedingten Verurteilung - keine weiteren strafbaren Handlungen begehen, kann nicht gefolgt werden. Die Verurteilung liegt erst rund 7 Monate zurück, hat der BF die Taten über einen Zeitraum von rund 2 Monaten begangen und befindet sich dieser noch immer in der Probezeit. Es kann deshalb noch nicht von einer derartigen Prognose ausgegangen werden. Im Übrigen ist die Beschwerde der Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten.
  47. Rechtliche Beurteilung: 3.
  48. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.
  49. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen: Für den BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1.,
  2. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Für den BF, der aufgrund seiner slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins Punkt , eins, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten, wovon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, im Vordergrund. Diese Straftaten stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen die besondere Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität, die nach dessen Judikatur - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN), hervorgehoben.So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen die besondere Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität, die nach dessen Judikatur - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. April 2012, Zl. 2011/23/0168, mwN), hervorgehoben. Des Weiteren ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom
  5. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die seit der aktuellen Verurteilung (Oktober 2016) wie auch Haftentlassung (21.10.2016) verstrichene Zeitspanne erweist sich daher zu kurz, um dem BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren.Des Weiteren ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  6. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Die seit der aktuellen Verurteilung (Oktober 2016) wie auch Haftentlassung (21.10.2016) verstrichene Zeitspanne erweist sich daher zu kurz, um dem BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Aber auch die von Seiten des BF gesetzte Verhaltensweise selbst, welche zur Verurteilung geführt hat, wie der Umstand, dass er sich zum Kokainkonsum hinreißen hat lassen, sind als äußerst verpönt anzusehen. Diesem Handeln ist vor allem der Gedanke entnehmbar, dass er sich mit dem Suchtgifthandel eine (weitere) Einnahmequelle verschaffen wollte. Auch wenn der Großteil der Verurteilung bedingt ausgesprochen wurde, kann - wie in der Beschwerde vermeint - noch nicht von einem Wohlverhalten seitens des BF gesprochen werden, zumal im gesamten Sachverhalt kein reumütiges Verhalten des BF zu erkennen ist. Des Weiteren gereicht dem BF sein übriges - im Lichte des Gesamtverhaltens - zu beurteilendes Handeln nicht zum Vorteil. So hat er zwar immer wieder gearbeitet, sich aber trotz des Faktums, dass er im Erwerbsleben immer wieder Fuß fassen konnte, zu dem beschriebenen Verhalten hinreißen lassen, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er damit sein Aufenthaltsrecht aufs Spiel setzt. Auch wenn der BF in seiner Stellungnahme an das BFA offen ließ, weshalb er aufgrund großer familiärer Probleme nicht zu seiner Familie zurückkehren könne, hätte ihn gerade dieser Umstand von seinem Handeln Abstand nehmen lassen müssen. Im Hinblick auf das bisher Gesagte kann dem BF daher noch kein positiver Gesinnungswandel zuerkannt werden. Wie der obigen VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, setzt die Qualifikation eines BF-Verhaltens als positiv voraus, dass dieser eine bestimmte Zeit in Freiheit verbracht hat. Diese Zeitspanne ist beim BF aktuell noch zu kurz, um ihm eine positive Prognose erstellen zu können. Der BF verfügt zwar im Bundesgebiet über verwandtschaftliche Kontakte, konnte jedoch zu keinem der in der Stellungnahme genannten Verwandten ein über familiäre Verhältnisse hinausgehende enge Beziehung darlegen. Entgegen der Beschwerdemeinung hat das BFA sehr wohl das Gesamtverhalten des BF bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes miteinbezogen und dahingehend sogar hervorgehoben, dass der BF soziale Verwurzelungen im Bundesgebiet aufweise, diesen jedoch - im Hinblick auf einen Verbleib im Bundesgebiet - der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche durch sein strafrechtliches Verhalten in Mitleidenschaft gezogen worden sei, voranzustellen sei. Ferner wiesen die verwandtschaftlichen Bindungen des BF in Österreich kein besonderes Maß an Verbundenheit auf. Im Übrigen wurde auf die aktuelle Beschäftigungslosigkeit und das strafbare Verhalten des BF eingegangen. Weitere Abwägungskriterien standen dem BFA gar nicht zur Verfügung. In Summe zeigen sich die auf Seiten der BF dargelegten Argumente als unzureichend, um das öffentlichen Interesse der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen zu können, zumal angenommen werden kann, dass sie aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Insbesondere die über rund 2 Monate liegende Zeitspanne der Suchtgiftdelikte und die Unbekümmertheit des BF im Zuge deren Begehung lassen auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF schließen, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht zum einen die seinem Verhalten entnehmbare Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. So kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und überwiegenden Sozialisation Slowenien keinen großen Problemen hinsichtlich seiner Wiederintegration im Herkunftsstaat begegnen wird. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Volksgesundheit und Hintanhaltung von Suchtgiftdelikten) dringend geboten.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht zum einen die seinem Verhalten entnehmbare Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. So kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit und überwiegenden Sozialisation Slowenien keinen großen Problemen hinsichtlich seiner Wiederintegration im Herkunftsstaat begegnen wird. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Volksgesundheit und Hintanhaltung von Suchtgiftdelikten) dringend geboten. Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.Wie ferner bereits hervorgehoben, erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). 3.
  7. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes seitens der belangten Behörde betrifft, ist diese nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der zum Großteil bedingten Verurteilung, des über weite Strecken durchaus gezeigten Willens des BF am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen, der in Österreich bisher verbrachten Zeit und dem strafbaren Verhalten des BF erschien die Dauer von 3 Jahren als absolut angemessen. 3.
  8. Zu Spruchpunkten II. des bekämpften Bescheides:3.
  9. Zu Spruchpunkten römisch zwei. des bekämpften Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war die dem BF von Seiten des BFA eingeräumte Gewährung des Durchsetzungsaufschubes nicht zu beanstanden. 3.
  10. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2142513.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.