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I403 2155002-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlI403 2155002-1 SpruchI403 2155002-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1077545103/150840176 wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde sowohl in deutscher wie auch in englischer Sprache auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1077545103/150840176 wurde dieser Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde sowohl in deutscher wie auch in englischer Sprache auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurde dem zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugestellt und von einem Kanzleimitarbeiter am 13.02.2017 übernommen. Am 06.03.2017 langte das Beschwerdeschreiben der Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, ein. Die Beschwerdeführerin wurde am 28.03.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Wiedereinsetzungsgründen befragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2017, GZ. I403 2155002-2/2E abgewiesen.Die Beschwerdeführerin wurde am 28.03.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Wiedereinsetzungsgründen befragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2017, GZ. I403 2155002-2/2E abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der im Spruch genannte Bescheid vom 09.02.2017 wurde am 13.02.2017 von einem Mitarbeiter des zu diesem Zeitpunkt beauftragten Rechtsanwaltes übernommen. Die Beschwerdefrist endete am 27.02.
  2. Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde am 06.03.2017 eingebracht. Die Beschwerde wurde somit nach Ende der Beschwerdefrist am 27.02.2017 eingebracht.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 13.02.2017 als Übergabedatum vermerkt. Die Übernahme am 13.02.2017 wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 13.02.2017 auszugehen. Laut Faxkennung und Eingangsstempel wurde der Beschwerdeschriftsatz zeitgleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung am 06.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Bei einer Zustellung am 13.02.2017 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 27.02.
  4. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG
  6. Im gegenständlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2017 war dieser Antrag abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG
  7. Im gegenständlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.02.2017 war dieser Antrag abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 13.02.2017 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 27.02.
  8. Die per Fax am 06.03.2017 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, da sie zugleich mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte und in diesem auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwies. Die Verspätung der Beschwerde ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2017, GZ. I403 2155002-2 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2017, GZ. I403 2155002-2 als unbegründet abgewiesen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2155002.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.